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Entscheid

III 2024 196

Kammergericht

18. Juni 2025Deutsch26 min

A. Die A.________ AG (CHE-____) ist Eigentümerin des auf dem Grundstück KTN __01 in Wangen lastenden, selbständigen und im Grundbuch eingetragenen Baurechts (Grundstück KTN __02). Das Grundstück grenzt südlich unmittelbar an die Autobahn A3 und ist mit einem Wohn- und Gewerbehaus überbaut. Parallel zur Autobahn verläuft über das Grundstück eine nationalstrassenrechtliche Baulinie (vgl. VG-act. 12).

Source sz.ch

III 2024 196

Entscheid vom 18. Juni 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Gemeinderat Wangen, Seestrasse 2, Postfach 264, 8855 Wangen SZ,

Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,

Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung: Reklame/Firmenanschrift)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ AG (CHE-____) ist Eigentümerin des auf dem Grundstück KTN __01 in Wangen lastenden, selbständigen und im Grundbuch eingetragenen Baurechts (Grundstück KTN __02). Das Grundstück grenzt südlich unmittelbar an die Autobahn A3 und ist mit einem Wohn- und Gewerbehaus überbaut. Parallel zur Autobahn verläuft über das Grundstück eine nationalstrassenrechtliche Baulinie (vgl. VG-act. 12).

Im Gebäude auf dem Grundstück KTN __01 befindet sich ein Hotel, das von der C.________ GmbH (CHE-____; bis 31. Oktober 2023: D.________ GmbH) und der E.________ GmbH (CHE-____; bis 8. Mai 2024: ____ GmbH) betrieben wird (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1; VG-act. 13-15). An der Westfassade des Gebäudes auf dem Grundstück KTN __01 sind auf der Höhe des zweiten Obergeschosses die Beschriftung "y.ch" und "E.________" sowie ein Logo angebracht. Die Beschriftung mit Logo weist eine Breite von ca. 6.80m und eine Höhe von ca. 2.90m auf. An der Südfassade sind weitere Beschriftungen angebracht, nämlich je zweimal die Schriftzüge "y.ch" und "x.ch" sowie zwei Logos. Diese Beschriftungen weisen eine Breite von ca. 9.50m und eine Höhe von ca. 1.40m auf. Von der Autobahn A3 sind die Beschriftungen insbesondere in Fahrtrichtung Chur sehr gut wahrnehmbar (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1; RR-act. II/01 [Akten ARE, Reklamegesuch vom 27.7.2023]).

B. Am 27. Juli 2023 reichte die A.________ AG dem Gemeinderat Wangen ein nachträgliches Baugesuch für die bereits erstellten Beschriftungen ein. Das Baugesuch wurde am ____ 2023 im Amtsblatt publiziert (Abl 2023, S. ____) und öffentlich aufgelegt. Einsprachen gingen keine ein.

In der Folge teilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) der A.________ AG mit, dass das Bauprojekt nicht bewilligt werden könne, und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Daraufhin unterbreitete die A.________ AG dem ARE am 22. November 2023 eine Projektänderung, für die das ARE erneut keine Bewilligung in Aussicht stellen konnte. Weitere Unterlagen reichte die A.________ AG am 1. Februar 2024 zu den Akten.

C. Mit Gesamtentscheid vom 18. März 2024 entschied das ARE über das Baugesuch wie folgt:

1. Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch 49-23-126 der A.________ AG, F.________ wird im Sinne der Erwägungen verweigert.

Erwägungen

2.

Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind die ohne Baubewilligung angebrachten und aufgestellten Reklamen innert drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückzubauen.

[3.-9.: Strafandrohung und Ersatzmassnahme, Eröffnung Gesamtentscheid, Vollzug Gemeinde, Verzeigung Staatsanwaltschaft, Gebühr, Rechtsmittelbelehrung, Zufertigung]

Mit Geschäft vom 25. April 2024 (Versand: 6.5.2024) hat der Gemeinderat Wangen das Baugesuch unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides des ARE vom 18. März 2024 ebenfalls abgelehnt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet.

D. Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ AG am 23. Mai 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dabei beantragte sie im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids vom 25. April 2024 und des Gesamtentscheids des ARE vom 18. März 2024 sowie die Erteilung der Baubewilligung.

Mit RRB Nr. 831/2024 vom 13. November 2024 (Versand: 19.11.2024) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin (Disp.-Ziff. 2).

E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 erhebt die A.________ AG (Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats Nr. 831/2024 vom 13. November 2024. Sie stellt folgende Anträge:

1.

Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats Nr. 831/2024 vom 13. November 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und demgemäss seien auch der Bauabschlag vom 24. April 2024 (Baugesuch-Nr. 49-23-126) einschliesslich des Gesamtentscheids des Amtes für Raumentwicklung vom 18. März 2024 aufzuheben; die Baubewilligung für die Firmenanschriften sei demgemäss zu erteilen.

2.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zu Lasten der Beschwerdegegner.

Der Regierungsrat und das ARE schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Wangen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen reicht die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2025 eine Replik ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der angefochtene RRB betrifft eine Bewilligung gemäss Art. 99 Abs. 1 Satz 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) vom 5. September 1979, die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens (§ 75 ff. des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987 i.V.m. § 43 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997; vgl. auch § 46 Abs. 2 des Strassengesetzes [StraG; SRSZ 442.110] vom 15.9.1999) verweigert wurde. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 16 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009 i.V.m. § 51 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (§ 56 Abs. 1 VRP). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 VRP), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Zulässig ist ausserdem die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung, was qualifizierte Ermessensfehler einschliesst (§ 55 Abs. 1 VRP; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 232 Rz. 594). Nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt vorliegend hingegen die Prüfung der richtigen (angemessenen) Handhabung des Ermessens (§ 55 Abs. 2 VRP).

2.1

Im Rahmen des Verfahrensgegenstands gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach ermittelt die Behörde den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen und erhebt die erforderlichen Beweise (§ 18 Abs. 1 VRP; BGE 136 II 165 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht unbeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien. § 19 Abs. 1 VRP statuiert diesbezüglich, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist. Verweigert eine Partei diese Mitwirkung, so ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten (§ 19 Abs. 2 VRP; vgl. VGE III 2022 10 vom 23.5.2022 E. 3.3).

2.2

Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 26 Abs. 1 VRP). Nach Massgabe der Begründungspflicht gemäss § 38 Abs. 2 VRP überprüft es jedoch nicht wie eine erstinstanzliche Behörde alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen. Vielmehr beschränkt es sich auf eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Parteien, sofern weitere rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 4.1.1; BGE 141 II 307 E. 6.5).

3.

Umstritten ist die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin bereits ausgeführten Beschriftungen am Gebäude auf dem Grundstück KTN __01 nachträglich bewilligt werden können. Die Vorinstanzen haben die strassenverkehrsrechtliche Bewilligung verweigert, was die Beschwerdeführerin für unzulässig hält. An dieser Stelle ist vorab die einschlägige Rechtslage darzulegen.

3.1

Der Erlass von Vorschriften über den Strassenverkehr ist gemäss Art. 82 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 Sache des Bundes. Die genannte Bestimmung begründet eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit nachträglich derogatorischer Wirkung (Vogel, St. Galler Kommentar, Art. 82 BV N 3).

3.1.1

Gestützt auf die verfassungsrechtliche Kompetenznorm von Art. 82 Abs. 1 BV hat der Bund für den Strassenverkehr verschiedene Regelungen zum Umgang mit Reklamen getroffen. So sieht Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) vom 8. März 1960 unter der Überschrift "Reklameverbot" vor, dass im Bereich der Nationalstrassen Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 untersagt sind. Der Bundesrat ist gemäss Art. 53 Abs. 2 NSG verpflichtet, hinsichtlich der Nationalstrassen besondere Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Dispositiv

3.1.2 Für den Strassenverkehr im Allgemeinen regelt Art. 6 SVG den Umgang mit Reklamen. Demnach sind Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen untersagt, die zu Verwechslungen mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten (Art. 6 Abs. 1 SVG). Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen kann der Bundesrat Reklamen und andere Ankündigungen gänzlich untersagen (Art. 6 Abs. 2 SVG). Ein solches Verbot findet sich in Art. 98 SSV. Diese Bestimmung lautet - soweit hier interessierend - wie folgt:

Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen

1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.

2 Zulässig sind jedoch:

a. eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung;

b. [Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter];

3 [Regelung für Nebenanlagen und Rastplätze]

3.1.3 Den Begriff der Reklame, der in den Anwendungsbereich von Art. 6 SVG (und damit auch Art. 53 NSG) fällt, regelt Art. 95 SSV. Demnach gelten als Strassenreklamen alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Abs. 1). Als Firmenanschriften gelten Strassenreklamen, soweit sie aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.B. "Baustoffe", "Gartenbau") und gegebenenfalls einem Firmensignet bestehen, die am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind (Art. 95 Abs. 2 SSV). Die Grundsätze im Umgang mit Strassenreklamen regelt Art. 96 SSV. Demnach sind Strassenreklamen untersagt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten (vgl. Art. 96 Abs. 1 SSV).

3.1.4 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde (Art. 99 Abs. 1 SSV). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen für Strassenreklamen auf Grundeigentum des Bundes liegt diese uneingeschränkte Zuständigkeit zur Bewilligung von Strassenreklamen erst seit dem 1. Januar 2021 bei den Kantonen. Vor diesem Zeitpunkt bedurften Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse einer Genehmigung des Bundesamts für Strassen (ASTRA; vgl. AS 2007 5957, 5985). Die kantonal zuständige Stelle für die Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen ist die Kantonspolizei (vgl. § 22 des Einführungsgesetzes zum Nationalstrassengesetz [EGzNSG; SRSZ 441.110] vom 28.3.2007 i.V.m. § 46 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StraG und § 24 Abs. 2 lit. a der Strassenverordnung [StraV; SRSZ 442.111] vom 18.1.2000).

3.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht einverstanden damit, dass ihr die Bewilligung für die bestehenden Beschriftungen an ihrem Gebäude verweigert wurde. Sie macht geltend, Firmenanschriften im Bereich von Autobahnen seien gestützt auf Art. 95 und Art. 98 SSV zulässig. Der Art. 95 SSV unterscheide ausdrücklich zwischen Strassenreklamen zu Werbezwecken und Firmenanschriften. Von Art. 96 SSV werde bloss geregelt, unter welchen Voraussetzungen Strassenreklamen untersagt seien. Firmenanschriften seien von dieser Bestimmung gerade nicht erfasst. Aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik von Art. 95 ff. SSV ergebe sich, dass im Bereich von Autobahnen eine Firmenanschrift mit Branchenhinweis am Gebäude der Firma zulässig sei. Eine Einzelfallprüfung im Bereich von Autobahnen lasse sich aus Art. 96 Abs. 1 SSV entgegen der Vorinstanz gerade nicht ableiten. Vielmehr gehe der Verordnungsgeber offenkundig davon aus, dass Firmenanschriften an Gebäuden gemäss Art. 95 Abs. 2 SSV per se nicht geeignet seien, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Selbst wenn eine Einzelfallprüfung vorzunehmen wäre, zeige sich hier keine Gefährdung der Verkehrssicherheit. Nach dem Massstab der Vorinstanz wären Firmenanschriften mit Branchenhinweis höchstens entlang einer langen geraden Strecke ohne jedwede Ein- oder Ausfahrt zulässig. Eine Unterscheidung nach "gewöhnlichen Firmenanschriften" und "Firmenanschriften mit Werbewirkung", wie sie die Vorinstanz vornehme, lasse sich Art. 95-98 SSV nicht entnehmen. Art. 95 Abs. 2 SSV erlaube bei Firmenanschriften ausdrücklich auch einen Branchenhinweis. Somit enthalte jede Firmenanschrift gemäss Art. 95 Abs. 2 SSV auch eine Werbebotschaft. Hier gehe es unter anderem um einen Firmennamen, der die Endung ".ch" enthalte, was keine Ablenkung vom Strassenverkehr mit sich ziehe. Abgesehen davon seien entlang der Autobahn von Pfäffikon bis Ziegelbrücke zahlreiche Firmenanschriften mit Branchenhinweisen angebracht. Die Verweigerung der Bewilligung für ihre Schriftzüge widerspreche demnach der Praxis.

3.3 Die Vorinstanzen wenden dagegen ein, dass Firmenanschriften eine Untergruppe der Strassenreklamen darstellen würden. Letztere seien untersagt, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Nicht als Firmenanschriften im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SSV würden Internet-Adressen, Telefon-Nummern, Baureklamen, Kauf- oder Mietangebote und weitere Hinweise gelten. Derartige Informationen seien im Bereich der Nationalstrasse verboten, da sie ein hohes Ablenkungspotenzial beinhalten würden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beispiele für Firmenanschriften, die eine abweichende Bewilligungspraxis belegen sollen, seien nicht aussagekräftig. Zudem sei die Kantonspolizei als zuständige Bewilligungsbehörde nicht gewillt, vom im vorliegenden Fall praktizierten Vorgehen abzuweichen. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht könne sich die Beschwerdeführerin daher nicht berufen.

3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass von der Autobahn A3 jedenfalls in Fahrtrichtung Chur sowohl die Schriftzüge an der West- als auch jene an der Südfassade wahrnehmbar sind (vgl. Bf-act. 3a und 3b). Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass Firmenanschriften im Bereich von Autobahnen und Autostrassen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 96 Abs. 1 SSV fallen, könnte ihr keine Bewilligung erteilt werden: Art. 98 Abs. 2 lit. a SSV statuiert eine Ausnahme vom Grundsatz gemäss Art. 98 Abs. 1 SSV, wonach Strassenreklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen untersagt sind. Die Ausnahme steht unter dem Vorbehalt, dass je Fahrtrichtung eine Firmenanschrift pro Firma angebracht wird. Die Firmenanschrift ("C.________") ist in Fahrtrichtung Chur zweimal wahrnehmbar, sodass das Gesuch bereits unter dem Blickwinkel von Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SSV nicht bewilligt werden kann (vgl. Urteil BGer 2C_319/2020 vom 28.8.2020 E. 5).

Unter strenger Betrachtung von Art. 95 Abs. 2 SSV könnte man auch die Ansicht vertreten, dass auf der Westfassade des Gebäudes betreffend die C.________ GmbH nicht einmal deren Firmenanschrift, d.h. gemäss Art. 95 Abs. 2 SSV primär der Firmenname ("C.________"), sondern lediglich der Domain-Name (bzw. URL) des Unternehmens ("y.ch") angebracht ist. Selbst wenn aus handelsregisterrechtlicher Sicht die Zeichenfolge eines Domain-Namens als Bestandteil einer Firma oder eines Namens im Handelsregister eingetragen werden kann (vgl. Eidgenössisches Amt für das Handelsregister, Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1.4.2021, S. 21 Rz. 126), darf das jedenfalls nicht dazu führen, die Bewilligungsvoraussetzungen für Strassenreklamen zu umgehen.

3.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin statuiert Art. 98 Abs. 2 lit. a SSV sodann keine Sonderordnung für Firmenanschriften im Bereich von Autobahnen und Autostrassen, die unabhängig von den Begrifflichkeiten gemäss Art. 95 SSV und den in Art. 96 SSV geregelten Grundsätzen gilt.

3.5.1 Aus der Begriffsdefinition von Art. 95 Abs. 2 SSV ergibt sich, dass auch Firmenanschriften unter den Begriff der Strassenreklamen gemäss Art. 95 Abs. 1 SSV fallen (vgl. BSK SVG-Waldmann/Kraemer, Art. 6 N 4). Der Art. 96 SSV knüpft unter der Überschrift "Grundsätze" am Begriff der Strassenreklamen an, der nach Massgabe von Art. 95 Abs. 2 SSV auch Firmenanschriften umfasst. Aus grammatikalischer und systematischer Perspektive wird damit deutlich, dass Art. 96 SSV auf sämtliche Strassenreklamen zur Anwendung kommt. Entsprechend ist Art. 96 SSV auch im Zusammenhang mit Firmenanschriften zu berücksichtigen, die im Bereich von Autobahnen und Autostrassen lediglich im Sinne einer Ausnahme (Art. 98 Abs. 2 lit. a SSV) zulässig sind. Nichts anderes ergibt sich unter einem teleologischen Blickwinkel: Die Art. 53 NSG und Art. 6 SVG, zu deren Konkretisierung die hier einschlägigen Art. 95 ff. SSV erlassen wurden, dienen der Verkehrssicherheit (vgl. Urteil BGer 2A.112/2007 vom 30.7.2007 E. 3.1; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 6 N 1 f.). Gemäss Weissenberger hat die zuständige Behörde - sofern kein zwingender Ausschlussgrund (i.S.v. Art. 96 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 1 SSV [welcher Art. 96 Abs. 2 SSV ergänzt]) - im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 6 N 4 m.H.). Nach seinem Sinn und Zweck verdient Art. 96 SSV demnach auch bei Firmenanschriften Berücksichtigung, die sich im Bereich von Autobahnen und Autostrassen befinden (Art. 98 Abs. 2 lit. a SSV). Gegen eine solche Auslegung von Art. 98 Abs. 2 lit. a SSV wird von der Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges vorgebracht.

3.5.2 Aus strassenverkehrsrechtlicher Sicht hat die Bewilligungsbehörde bei einem Gesuch um Bewilligung einer Strassenreklame, die im Bereich einer Autobahn oder einer Autostrasse im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführer liegt (Art. 98 Abs. 1 SSV), demnach in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es sich um eine Firmenanschrift im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SSV handelt und diese nur einmal pro Firma und Fahrtrichtung wahrnehmbar ist (Art. 98 Abs. 2 lit. a SSV). In einem zweiten Schritt hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob die Firmenanschrift den Vorgaben von Art. 96 Abs. 2 SSV oder Art. 97 Abs. 1 SSV widerspricht oder sie die Verkehrssicherheit aus anderen Gründen beeinträchtigen könnte (Art. 96 Abs. 1 SSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht dabei eine potenzielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung aus, um die Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 96 Abs. 1 SSV beeinträchtigen zu können, wie sich aus dem Gesetzestext von Art. 6 Abs. 1 SVG ("beeinträchtigen könnten") ergibt (vgl. Urteile BGer 6P.62/2007 vom 27.10.2007 E. 3.4.1; 2A.112/2007 vom 30.7.2007 E. 3.2, je m.H. auf BGE 99 Ib 377 E. 2 u.w.; siehe auch 1C_192/2019 vom 12.2.2020 E. 3.3). Ob eine potenzielle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit in diesem Sinne vorliegt, hat die zuständige Behörde im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil BGer 2A.112/2007 vom 30.7.2007 E. 3.1, m.w.H.). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung dieser Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung, da es sich bei der potenziellen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 96 Abs. 1 SSV um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. Urteil BGer 1C_458/2013 vom 21.11.2013 E. 2.2 m.H.). Die zuständige Behörde - hier die Kantonspolizei - verfügt zudem über spezielle Fachkenntnisse (vgl. VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 5.1).

3.5.3 Gestützt auf den Fachbericht der Kantonspolizei erwog der Regierungsrat im angefochtenen RRB, Internet-Adressen, Telefon-Nummern, Baureklamen, Kauf- und Mietangebote seien keine Firmenanschriften im Sinne von Art. 95 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 2 lit. a SSV Sie enthielten detailliertere Informationen und würden weiterführenden Werbezwecken dienen als eine einfache Firmenanschrift. Im Fall der "C.________ GmbH" werde der Verkehrsteilnehmer dazu angehalten, die Homepage "www.y.ch" aufzurufen. Gleiches gelte für die "E.________ GmbH". Der Regierungsrat berücksichtigte weiter, dass Autobahnen verkehrstechnisch generell anspruchsvoll seien. Die Zweispurigkeit sei mit ständigen Überholmanövern und Spurwechseln verbunden. Auf dem hier fraglichen Autobahnabschnitt sei grundsätzlich von einem erhöhten Verkehrsaufkommen auszugehen und als Höchstgeschwindigkeit gelte Tempo 120 km/h. Auch bei lediglich kurzer Ablenkung würden grosse Strecken zurückgelegt. Gefahrensituationen - insbesondere unerwarteter Stau - würden häufig auftreten und die Konzentration der Verkehrsteilnehmer erfordern. Ausserdem befinde sich der Standort der Strassenreklame in einer lang gezogenen Rechtskurve. Insgesamt sei im betreffenden Bereich von einer komplexen Verkehrssituation auszugehen, die von den Fahrzeuglenkern erhöhte Aufmerksamkeit erfordere. Mit den Strassenreklamen der Beschwerdeführerin sei eine potentielle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 2 SSV gegeben.

3.5.4 Die Sichtweise des Regierungsrats hält den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 96 Abs. 1 SSV stand: Festzuhalten ist vorab, dass Firmen gemäss Art. 944 Abs. 1 OR in erster Linie der Kennzeichnung und Unterscheidung eines Betriebs dienen (vgl. BGE 118 II 319 E. 4a; 114 II 284 E. 2a). Dementsprechend dienen Firmenanschriften im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SSV in erster Linie der Orientierung und Information der Verkehrsteilnehmer und nicht der Werbung (vgl. jedoch Weissenberger, a.a.O., Art. 6 N 9, welcher die Firmenanschriften als Reklamen für Firmen am Firmenstandort selbst umschreibt). Hier gehen die Firmen "C.________ GmbH" und "E.________" jedoch über eine reine Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion hinaus, indem sie (zusätzlich) unmittelbar die vom betreffenden Unternehmen betriebene Website (www.y.ch) bzw. die angebotene Dienstleistung (____) bewerben. Insofern handelt es sich nicht um Firmenanschriften, die für den Anwendungsbereich von Art. 95 Abs. 2 SSV im Vordergrund stehen. Dies zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass die Firmen erst während des hängigen Verfahrens die bereits bestehenden, streitgegenständlichen Schriftzüge am Wohn- und Gewerbehaus auf dem Grundstück KTN __01 angepasst haben. Unter einem strassenverkehrsrechtlichen Blickwinkel weisen die beiden Firmen demnach ein stark werbendes Gepräge auf, was der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 2.6) zutreffend berücksichtigt hat.

3.5.5 Mit Blick auf die konkrete Verkehrssituation ist weiter nachvollziehbar, dass der Regierungsrat gestützt auf die Einschätzung der Kantonspolizei von einer potenziellen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 96 Abs. 1 SSV ausgegangen ist: Die streitgegenständlichen Schriftzüge gelangen ins Blickfeld der Verkehrsteilnehmer, während sie sich in einer Rechtskurve auf der Autobahn A3 in Richtung Chur befinden. Bei der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h genügt potenziell schon eine kurze Ablenkung, um vom Normal- auf den Überholstreifen zu gelangen bzw. vom Überholstreifen in die Mittelleitplanke zu geraten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der werbende Hinweis auf ihre Website bzw. die Anpreisung von Monats-____ sodann ohne Weiteres geeignet, die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker länger auf sich zu ziehen, als dies bei einer bloss orientierenden bzw. informierenden Firmenanschrift mit Branchenhinweis im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SSV der Fall ist. Die streitgegenständlichen Schriftzüge weisen nicht bloss auf die Firma der Hotelbetreiberin bzw. die Firma der Vermieterin von ____ und die jeweilige Branche hin, sondern darüber hinaus auf die URL und dass die feilgebotenen ____ monatsweise zur Vermietung stehen. Letzteres bildet eine verbale Wortkette, was eine potenzielle Ablenkung weiter erhöht. Nach Massgabe von Art. 96 Abs. 1 SSV durfte der Regierungsrat in der konkreten Situation auf eine potenzielle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erkennen, zumal das Bundesgericht dem Aspekt der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht beimisst (vgl. Urteile BGer 2A.112/2007 vom 30.7.2007 E. 3.3; 6P.62/2007 vom 27.10.2007 E. 3.4). Dabei bestätigt das Bundesgericht die Kantone in ihren Bemühungen, bei der Bewilligung von Strassenreklamen eine strenge Praxis zu handhaben (vgl. Urteile BGer 1C_4/2014 vom 2.5.2014 E. 3; 2A.431/2004 vom 16.12.2004 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, mit Blick auf die Bewilligungspraxis der Kantonspolizei lasse sich die Verweigerung der Bewilligung in ihrem Fall nicht rechtfertigen. Zur Untermauerung ihres Standpunkts reicht sie - wie schon vor der Vorinstanz - zahlreiche Fotos ein. Diese zeigen nach der Meinung der Beschwerdeführerin, dass die Kantonspolizei bei den Bewilligungen gemäss Art. 99 Abs. 1 SSV unterschiedliche Massstäbe anwende. Dabei macht sie jedenfalls sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend.

4.1 Die kantonalen Behörden sind an die Vorgaben von Art. 6 SVG und Art. 95 ff. SSV gebunden. Beurteilungsspielraum bei der Handhabung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes müssen von den zuständigen kantonalen Behörden pflichtgemäss und - im Rahmen ihrer sachlichen und räumlichen Zuständigkeit - rechtsgleich ausgeübt werden (vgl. Urteile BGer 1C_4/2014 vom 2.5.2014 E. 5.1; 1C_192/2019 vom 12.2.2020 E. 4 m.H.).

4.2 Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als die eingereichten Fotografien auf den ersten Blick teilweise Strassenreklamen zu zeigen scheinen, die mit der hier zur Anwendung gebrachten Praxis schwer vereinbar wären. Eine Erklärung dafür könnte im Umstand liegen, dass im Bereich von Autobahnen und Autostrassen generell nur rudimentäre Kontrollen zur Einhaltung des bundesrechtlichen Reklameverbots im Sinne von Art. 53 NSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 98 SSV erfolgen (vgl. David, OFK-Werberecht, Art. 98 SSV N 1). Vollzugsschwierigkeiten allein belegen aber keine rechtswidrige Praxis der zuständigen Behörde (vgl. auch Urteil BGer 6P.62/2007 vom 27.10.2007 E. 3.4; VGE 1012/03 vom 26.6.2003 = EGV-SZ 2003 B 12.1 E. 4d/cc). Dies gilt hier umso mehr, als Strassenreklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen bis 31. Dezember 2020 einer Genehmigung des ASTRA bedurften und nicht in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der kantonalen Behörde fielen (vgl. oben, E. 3.1.4). Allfällige Unterlassungen des ASTRA bis zu diesem Zeitpunkt sind der erst seit 1. Januar 2021 allein zuständigen kantonalen Behörde nicht anzulasten.

4.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die von ihr angebrachten Beispiele in allen rechtserheblichen Aspekten mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbar sind. Namentlich ist gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass die angeführten Beispiele bezüglich Strassenklasse, Linien- und Spurführung sowie Höchstgeschwindigkeit mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar sind. Die Beschwerdeführerin nennt keinen Fall aus der Gemeinde Wangen bzw. dem Kanton Schwyz, in dem seit 2021 eine Strassenreklame in einer aus Sicht der Verkehrssicherheit vergleichbaren Lage bewilligt worden wäre. Selbst wenn einzelne, von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Strassenreklamen nach dem 31. Dezember 2020 erstellt und im Widerspruch zu Art. 98 SSV bewilligt worden sein sollten, wäre damit eine ständige Praxis der kantonalen Behörde nicht ersichtlich, für Strassenreklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen vom Gesetz abzuweichen. Ebenso wenig lässt sich aufgrund der Verfahrensakten der Schluss ziehen, dass die Vorinstanzen künftig eine gesetzeswidrige Praxis üben wollten. Beides wären allerdings Voraussetzungen, damit sich die Beschwerdeführerin auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen könnte (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1 m.w.H.). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass ein langanhaltender Verzicht auf Massnahmen, allfällige Vollzugsdefizite im Zusammenhang mit Strassenreklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen zu beheben, in Zukunft eine anderweitige Beurteilung nach sich ziehen könnte (vgl. bereits VGE 1012/03 vom 26.6.2003 = EGV-SZ 2003 B 12.1 E. 4d/cc; Urteil BGer 2A.449/2003 vom 12.3.2004).

5. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (§ 74 Abs. 2 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 6. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- den Gemeinderat (R)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB)

- sowie das Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassennetze (A+, z.K.)

Schwyz, 18. Juni 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

25. Juni 2025

1

Art. 99 SSVart. 99 OSRart. 99 OSStr

§ 43 PBV

§ 56 VRP

§ 27 VRP

§ 55 VRP

§ 55 VRP

§ 18 VRP

BGE 136 II 165ATF 136 II 165DTF 136 II 165

§ 19 VRP

§ 19 VRP

§ 26 VRP

§ 38 VRP

BGE 141 II 307ATF 141 II 307DTF 141 II 307

Art. 82 BVart. 82 Cst.art. 82 Cost.

Art. 82 BVart. 82 Cst.art. 82 Cost.

Art. 82 BVart. 82 Cst.art. 82 Cost.

Art. 53 NSGart. 53 LRNart. 53 LSN

Art. 53 NSGart. 53 LRNart. 53 LSN

Art. 6 SVGart. 6 LCRart. 6 LCStr

Art. 6 SVGart. 6 LCRart. 6 LCStr

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Art. 98 SSVart. 98 OSRart. 98 OSStr

Art. 6 SVGart. 6 LCRart. 6 LCStr

Art. 53 NSGart. 53 LRNart. 53 LSN

Art. 95 SSVart. 95 OSRart. 95 OSStr

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Art. 96 SSVart. 96 OSRart. 96 OSStr

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Art. 99 SSVart. 99 OSRart. 99 OSStr

§ 46 StraG

§ 24 StraV

Art. 95 SSVart. 95 OSRart. 95 OSStr

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Art. 95 SSVart. 95 OSRart. 95 OSStr

Art. 96 SSVart. 96 OSRart. 96 OSStr

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2C_319/2020

Art. 95 SSVart. 95 OSRart. 95 OSStr

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Art. 6n mit Anlage und Beilagenart. 6n avec annexe et addendaart. 6n 4

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Art. 53 NSGart. 53 LRNart. 53 LSN

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2A.112/2007

Art. 6n mit Anhangart. 6n avec annexeart. 6n 1

Art. 6n mit Briefwechselart. 6n avec échange de lettresart. 6n 1

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Art. 6n mit Anlage und Beilagenart. 6n avec annexe et addendaart. 6n 4

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Art. 97 SSVart. 97 OSRart. 97 OSStr

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6P.62/2007

2A.112/2007

BGE 99 Ib 377ATF 99 Ib 377DTF 99 Ib 377

1C_192/2019

2A.112/2007

Art. 6 SVGart. 6 LCRart. 6 LCStr

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1C_458/2013

Art. 95 SSVart. 95 OSRart. 95 OSStr

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Art. 6 SVGart. 6 LCRart. 6 LCStr

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Art. 944 ORart. 944 COart. 944 CO

Art. 944 VAWart. 944 ORHart. 944 OR

BGE 118 II 319ATF 118 II 319DTF 118 II 319

BGE 114 II 284ATF 114 II 284DTF 114 II 284

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Art. 6n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 6n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 6n 9

Art. 6n 9art. 6n 9art. 6n 9

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2A.112/2007

6P.62/2007

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1C_4/2014

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6P.62/2007

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§ 72 VRP

§ 74 VRP

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