III 2024 199
Kammergericht
28. März 2025Deutsch21 min
A. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt die A.________ AG Klage gegen die C.________ GmbH betreffend Forderung aus Stromlieferungsvertrag mit den folgenden Anträgen:
Source sz.ch
III 2024 199
Urteil vom 28. März 2025
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ AG,
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
gegen
C.________ GmbH,
Beklagte,
Gegenstand
Vollstreckungsrecht (Forderung aus Stromlieferungsvertrag)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt die A.________ AG Klage gegen die C.________ GmbH betreffend Forderung aus Stromlieferungsvertrag mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 51'383.95 nebst Zins zu 5 %
- auf den Betrag von CHF 36'416.75 vom 10.08.2023 bis 29.02.2024, zu 5 % auf den Betrag von CHF 32'829.90 vom 01.03.2024 bis 02.04.2024, zu 5 % auf den Betrag von CHF 28'129.15 vom 03.04.2024 bis 02.05.2024, zu 5 % auf den Betrag von CHF 13'488.35 vom 03.05.2024 bis 03.06.2024 und zu 5 % auf den Betrag von CHF 10'436.60 seit 04.06.2024;
- auf den Betrag von CHF 33'509.25 seit 12.09.2024;
- auf den Betrag von CHF 7'438.10 seit 07.11.2024 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes D.________ gegen den Zahlungsbefehl vom 09.10.2024 im Umfang von CHF 51'383.95 zu beseitigen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zulasten der Beklagten.
B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 setzte der verfahrensleitende Richter der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis spätestens 3. Januar 2025 an. Diese Verfügung wurde von der Post ans Verwaltungsgericht retourniert mit dem Vermerk "nicht abgeholt". Eine zweite Zustellung per A-Post plus wurde ans Verwaltungsgericht retourniert mit dem Vermerk, dass der Empfänger nicht ermittelbar sei. Hierauf wurde die Fristansetzung zur Einreichung einer Klageantwort im Amtsblatt Nr. ____ vom ____ 2025 (S. ____) publiziert. Nachdem innert Frist (30.1.2025) die Klageschrift beim Verwaltungsgericht nicht abgeholt und keine Klageantwort eingereicht wurde, wurde der Beklagten im Amtsblatt Nr. ____ vom ____ 2025 (S. ____) eine nicht erstreckbare Nachfrist (bis spätestens 27.2.2025) angesetzt unter Androhung des Ausschlusses mit der Klageantwort im Säumnisfall. Auch auf diese Publikation hin zeigte die Beklagte keinerlei Reaktion. Androhungsgemäss bleibt sie daher mit ihrer Klageantwort ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die seit dem 2. Juli 2002 als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragene Klägerin bezweckt laut ihren Statuten namentlich die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Art. 2 Abs. 1). Sie ist im Vollzug öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Energiegesetzgebung von Bund, Kanton und Gemeinde tätig.
Die am 14. Juni 2019 im Handelsregister eingetragene Beklagte bezweckt die Produktion und den Vertrieb von Hanf-Produkten, verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20'000.--, eingeteilt in 200 Stammanteile zu je Fr. 100.--. Seit der Sitzverlegung von E.________ nach F.________ per 2. Mai 2024 ist G.________ (kosovarischer Staatsangehöriger) einziger Gesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift), zuvor war H.________ (belarussische Staatsangehörige) einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift.
2.1.1
Art. 6 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) vom 23. März 2007 normiert die Lieferpflicht und Tarifgestaltung in der Grundversorgung. Die Verteilnetzbetreiber treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Als feste Endverbraucher gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte (Art. 6 Abs. 2 StromVG). Der zuständige Verteilnetzbetreiber muss in seinem Netzgebiet also die sog. Grundversorgung sicherstellen, d.h. er muss die festen Endverbraucher sowie die anderen Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten, mit Elektrizität beliefern. Dieses Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich (vgl. BGE 144 III 111 E. 5.1 mit Verweis auf Urteil BGer 4A_582/2014 vom 17.4.2015 E. 3 in fine und Phyllis Scholl, Rechtsnatur des Stromliefervertrags, in: dRSK, publiziert am 26.4.2016).
2.1.2
Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber (Art. 5 Abs. 1 StromVG). § 5 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Stromversorgungsgesetzes (EGzStromVG; SRSZ 420.410) vom 23. November 2011 definiert im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG, wen ein Netzbetreiber in seinem Netzgebiet anzuschliessen hat, so unter anderem auch die Endverbraucher innerhalb der Bauzone (lit. a). Laut § 8 EGzStromVG richtet sich das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974.
2.2
Die Beklagte qualifiziert gemäss den nicht zu bezweifelnden Angaben der Klägerin (Klage S. 3 Ziff. 2) als Endverbraucher; trotz eines durch die aktenkundigen Rechnungen belegten Jahresverbrauchs von über 100 MWh (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Stromversorgungsverordnung [StromVV; SR 734.71] vom 14.3.2008) hat sie gemäss den Angaben der Klägerin auf den Netzzugang verzichtet. Für ihre Produktionsstätte an der I.________ in J.________ ist die Beklagte als Endverbraucherin ans Verteilnetz der Klägerin angeschlossen (Klage S. 4 Ziff. 2).
Die geltend gemachte Forderung von Fr. 51'383.95 basiert auf einem Stromlieferungsvertrag vom 1. Juni 2021 (Klage S. 4 Ziff. 3). Dieser Vertrag liegt zwar nicht bei den Akten; die Richtigkeit dieser Angaben in Frage zu stellen, besteht jedoch kein erkennbarer Grund.
Das vertragliche Rechtsverhältnis der Parteien ist also öffentlich-rechtlicher Natur.
2.4.1
Laut § 67 Abs. 1 lit. a VRP beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz (Klage-)Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen.
2.4.2
Für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren sind nach § 70 Abs. 1 VRP die Bestimmungen von § 9 bis § 33 VRP sowie § 60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 (insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis) sinngemäss anwendbar. Nach § 27 Abs. 1 (i.V.m. § 70 Abs. 1) VRP prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind, namentlich die Zuständigkeit (lit. a). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 1 VRP).
2.4.3
Weder das VRP noch das StromVG noch das EGzStromVG äussern sich zur Frage der Zuständigkeit. Gemäss Art. 31 ZPO gilt als Grundsatz für Klagen aus Vertrag die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Bei der charakteristischen Leistung handelt es sich um diejenige, die geradezu das typische Merkmal der betreffenden Vertragsart ausmacht. Bei synallagmatischen Verträgen ist nicht auf die Geldleistung, sondern auf die mit dieser in einem Austauschverhältnis stehende Nicht-Geldleistung abzustellen. Geld hat als übliches Tauschmittel nichts Besonderes an sich, weshalb die Nicht-Geldleistung als charakteristische Leistung gilt (BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 31 N 11 ff. mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Beim Energielieferungsvertrag gilt die Leistung des Lieferanten als charakteristische Leistung (vgl. BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 31 N 16). Die charakteristische Leistung ist vorliegend die Stromlieferung.
Zudem könnte man sich fragen, ob die Produktionsstätte in J.________ nicht als Zweigniederlassung qualifiziert werden kann, wofür ein Handelsregistereintrag nicht zwingend erforderlich ist. Somit liesse sich die örtliche Zuständigkeit auch gestützt auf Art. 12 ZPO begründen (vgl. BSK ZPO-Infanger, Art. 12 N 11 f.)
2.4.4
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in örtlicher und sachlicher Hinsicht ist also gegeben. Ebenso sind die übrigen Entscheidungsvoraussetzungen gemäss § 70 Abs. 1 VRP i.V.m. § 27 Abs. 1 VRP zu bejahen.
2.5
Mit Schreiben vom 15. November 2024 (Kläg-act. 3) hat die Klägerin explizit auch das Vorverfahren durchgeführt (§ 68 Abs. 1 VRP), wobei eine diesbezügliche Unterlassung grundsätzlich "nur" Konsequenzen bei der Kostenauflage zeitigt (vgl. § 68 Abs. 2 VRP).
3.1
Gemäss § 70 Abs. 2 VRP beurteilt das Verwaltungsgericht die ihm vorgelegten Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (vgl. auch § 25 VRP). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 70 Abs. 1 VRP i.V.m. § 18 VRP), mit welchem die Mitwirkungspflicht der Parteien korrespondiert (§ 70 Abs. 1 VRP i.V.m. § 19 VRP), sowie die Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 70 Abs. 1 VRP i.V.m. § 26 VRP). Für die Säumnisfolgen gelten die Bestimmungen der ZPO.
3.2.1
Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Sind Tatsachenbehauptungen des Klägers infolge der Säumnis des Beklagten unbestritten geblieben, so kann das Gericht (im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime) diese Tatsachen dem Entscheid zugrunde legen (Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 223 N 2).
3.2.2
Die Beklagte hat die eingeschrieben zugestellte Fristansetzung zur Einreichung einer Klageantwort nicht abgeholt. Die per A-Post plus wiederholte Zusendung der Fristansetzung erwies sich als unzustellbar (vgl. vorstehend Ingress lit. B), was die Nichtabholung des Einschreibens erklärt. Hierauf war das Gericht im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZPO berechtigt, die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt vorzunehmen. Mit der zweiten Publikation wurden auch die Säumnisfolgen angedroht. Auf die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen darf somit grundsätzlich abgestellt werden. Über die Verfahrensfortsetzung entscheidet in diesem Fall die Spruchreife der Angelegenheit, die im Verfahren zu behandeln und zu beurteilen ist.
3.3
Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen und das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde (BGE 148 III 95 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 und BGE 140 III 450 E. 3.2). Die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung des strittigen Anspruches müssen vorhanden sein und die Parteien müssen Gelegenheit gehabt haben, sich zu allen entscheiderheblichen Fragen zu äussern. Es dürfen keine prozesskonform gestellten Beweisanträge zu entscheiderheblichen strittigen Fragen offen sein (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Spruchreife setzt also voraus, dass nach Massgabe der einschlägigen Rechtsnormen des Prozess- und Privatrechts ein Urteilsspruch über das klägerische Rechtsbegehren (einschliesslich Eintretensbegehren) ergehen kann; ferner, dass das Vorbringen des (rechtsunkundigen) Klägers nicht "unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist", weil das Gericht gegebenenfalls seine Fragepflicht ausüben muss (Art. 56 ZPO) (zum Ganzen vgl. BSK ZPO-Willisegger, Art. 223 N 20 mit Hinweis auf die Rechtsprechung; vgl. BGE 140 III 450 E. 3.2 und BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2).
3.4.1
Die Klägerin erläutert die geltend gemachte Forderung von Fr. 51'383.95 unter Verweis auf Belege wie folgt (Klage S. 5 ff. Ziff. 3 f.):
- Abrechnung Nr. 422667 per 31. März 2023 über Fr. 49'813.15 (Rechnungs-Nr. 422667; Kläg-act. 6). Absehen von einer Betreibung der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindenden Beklagten, stattdessen Ratenzahlungsvereinbarung
- Zahlungen am 8. Mai 2023 und 19. Mai 2023 von je Fr. 10'000.-- (entsprechend Saldo von Fr. 29'813.15) (Kläg-act. 6)
- Abrechnung Nr. 427851 per 30. Juni 2023 über Fr. 36'416.75 (entsprechend Saldo von Fr. 66'229.90) (Kläg-act. 7 und 6)
- Zahlungen am 16. August 2023 und 22. September 2023 von je Fr. 4'500.-- (entsprechend Saldo von Fr. 57'229.90) (Kläg-act. 6)
- Abrechnung Nr. 432589 per 30. September 2023 über Fr. 6'948.25 (entsprechend Saldo von Fr. 64'178.15) (Kläg-act. 6)
- Zahlungen am 31. Oktober 2023 und 1. Dezember 2023 von Fr. 4'500.-- bzw. Fr. 5'000.-- entsprechend Saldo von Fr. 54'678.15 (Kläg-act. 6)
- Abrechnung Nr. 438289 per 31. Dezember 2023 über Fr. 299.25 (entsprechend Saldo von Fr. 54'977.40) (Kläg-act. 6)
- Zahlungen am 8. Januar 2024, 1. Februar 2024 und 1. März 2024 (zwei Zahlungen) von Fr. 4'900.--, Fr. 5'000.--, Fr. 1'413.15 sowie Fr. 3'586.85 (entsprechend Saldo von Fr. 40'077.40) (Kläg-act. 6)
- Abrechnung Nr. 443411 per 31. März 2024 über Fr. 359.20 (entsprechend Saldo von Fr. 40'436.60) (Kläg-act. 6)
- Zahlungen am 3. April 2024, 3. Mai 2024 und 4. Juni 2024 (je zwei Zahlungen) von Fr. 5'000.--, Fr. 14'640.80, Fr. 359.20, Fr. 3'051.75 sowie Fr. 6'948.25 (entsprechend Saldo von Fr. 10'436.60) (Kläg-act. 6)
- Abrechnung Nr. 448802 per 30. Juni 2024 (Rechnungsdatum: 12.8.2024) über Fr. 33'509.25 (entsprechend Saldo von Fr. 43'945.85) (Kläg-act. 8 und 6)
- Abrechnung Nr. 453337 per 30. September 2024 (Rechnungsdatum: 7.10.2024) über Fr. 7'438.10 (entsprechend Saldo von Fr. 51'383.95 (Kläg-act. 9 und 6).
3.4.2
Die Abrechnung per 31. März 2023 über Fr. 49'813.15 wurde mit den Ratenzahlungen vom
- 8. Mai 2023 und 19. Mai 2023 von je Fr. 10'000.--
- 16. August 2023 und 22. September 2023 von je Fr. 4'500.
- 31. Oktober 2023 und 1. Dezember 2023 von Fr. 4'500.-- bzw. Fr. 5'000.--
- 8. Januar 2024 und 1. Februar 2024 und 1. März 2024 von Fr. 4'900.--, Fr. 5'000.-- sowie Fr. 1'413.15 vollständig beglichen.
Nach dieser vollständigen Begleichung betrug der Saldo am 1. März 2024 Fr. 43'664.25, der sich durch die zweite Zahlung vom 1. März 2024 von Fr. 3'586.85 auf Fr. 40'077.40 reduzierte.
3.4.3
Die Zahlung von Fr. 5'000.-- vom 3. April 2024 galt der Rechnung (Nr. 438289) per 31. Dezember 2023 von Fr. 299.25; die Restanz von Fr. 4'700.75 wurde mit der noch offenen Forderung verrechnet, so dass am 3. April 2024 noch Fr. 35'436.60 offen waren.
Auf die beiden anderen Rechnungen Nrn. 448802 und 453337 wurden keinerlei Zahlungen mehr geleistet.
3.4.4
Belegt werden im Weiteren die zahlreichen Mahnungen (Kläg-act. 10), welche bereits Rechnungen vor den vorstehend dargelegten Abrechnungen betrafen. Die Abrechnung vom 31. März 2023 von Fr. 49'813.15, für welche eine Ratenzahlung vereinbart wurde, wurde dreimal angemahnt; ebenso wurden die weiteren Rechnungen ein- bis dreimal angemahnt. Dennoch gingen nach dem 4. Juni 2024 keine weiteren Zahlungen mehr ein, worauf die Klägerin am 7. Oktober 2024 die Betreibung über Fr. 56'184.70 (geltend gemachte offene Positionen von Fr. 15'137.35 auf der Rechnung Nr. 427851 vom 10.7.2023 und Fr. 50.-- Mahngebühren; Fr. 33'509.25 auf der Rechnung Nr. 448802 vom 12.8.2024 und Mahngebühren von Fr. 50.-- sowie Fr. 7'438.10 auf der Rechnung Nr. 453337 vom 7.10.2024) einleitete (vgl. Kläg-act. 11).
3.4.5
Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes D.________ vom 9. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. ____ über Fr. 56'184.70 erhob die Beklagte am 18. Oktober 2024 Rechtsvorschlag (vgl. Kläg-act. 12).
3.5
Die vorliegend geltend gemachte Forderung von Fr. 51'383.95 wurde, wie vorstehend gezeigt wurde, von der Klägerin nachvollziehbar und klar erläutert. Die jeweiligen Rechnungen entsprechen den Vorgaben an die Transparenz der den Endverbrauchern gestellten Rechnungen gemäss Art. 12 Abs. 2 StromVG. Die Abrechnung ist aktenmässig erstellt.
3.6
Die geltend gemachten Zinsen begründet die Klägerin wie folgt:
3.6.1
Betreffend die Rechnung Nr. 427851 vom 10. Juli 2023 von Fr. 36'416.75, bezahlbar bis 9. August 2023 (Kläg-act. 7):
- Teilzahlung am 1. März 2024 von Fr. 3'586.85; d.h. Verzugszinsenlauf ab 10. August 2023 bis 29. Februar 2024; Saldo per 29. Februar 2024 von Fr. 32'829.90.
- Der Restbetrag von Fr. 4'700.75 der Zahlung von Fr. 5'000.-- vom 3. April 2024 (vgl. vorstehend E. 3.4.3) wurde gestützt auf Art. 87 Abs. 1 OR auf die älteste offene Forderung, d.h. diejenige vom 30. Juni 2023 bzw. die noch offenen Fr. 32'829.90 angerechnet; der Verzugszinsenlauf auf diesem Betrag dauerte somit vom 1. März 2024 bis 2. April 2024; Saldo per 3. April 2024 von Fr. 28'129.15.
- Eine weitere Zahlung von Fr. 14'640.80 erfolgte am 3. Mai 2024, d.h. Verzugszinsenlauf auf Fr. 28'129.15 vom 3. April 2024 bis 2. Mai 2024; Saldo per 2. Mai 2024 Fr. 13'488.35.
- Schliesslich folgte eine Zahlung von Fr. 3'051.75 am 4. Juni 2024, d.h. Zinsenlauf auf diesem Betrag vom 3. Mai 2024 bis 3. Juni 2024; Saldo per 3. Juni 2024 von Fr. 10'436.60.
3.6.2
Betreffend die Rechnung Nr. 448802 von Fr. 33'509.25 vom 12. August 2024 und zahlbar bis 11. September 2024 (Kläg-act. 8) erfolgten keine Zahlungen, womit ab dem 12. September 2024 Verzugszinsen geschuldet sind.
3.6.3
Betreffend die Rechnung Nr. 453337 von Fr. 7'438.10 vom 7. Oktober 2024 und zahlbar bis 6. November 2024 (Kläg-act. 9) erfolgten ebenfalls keine Zahlungen, womit ab dem 7. November 2024 Verzugszinsen geschuldet sind.
3.6.4
Die geltend gemachten Verzugszinsen sind somit betragsmässig wie zeitlich ausgewiesen. Die Verzugszinsen von 5 % entsprechen dem gesetzlichen Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR.
3.7
Die Forderung der Klägerin ist somit klar ausgewiesen; die Klagesache erweist sich ohne Weiterungen als spruchreif.
4.1.1
Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] vom 11.4.1889). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
4.1.2
Die nach Art. 79 SchKG angerufene Behörde, welche im Rahmen des ordentlichen Prozessweges über die Begründetheit des Anspruches entscheidet, ist befugt, zugleich mit dem Sachentscheid die definitive Rechtsöffnung auszusprechen, ohne dass der Gläubiger noch das besondere Verfahren nach Art. 80 SchKG durchzuführen hat (vgl. statt Vieler VGE II 2022 30 vom 24.5.2022 E. 3; VGE 26/96 vom 12.6.1996; BGE 107 III 60 = Pra 70 [1981] Nr. 252). Art. 79 SchKG ermächtigt also den Sachrichter ausdrücklich, den Rechtsvorschlag zu beseitigen und damit selber definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urteil BGer 5P.334/2002 vom 21.10.2002 E. 2.3).
4.2
Materielle Voraussetzung zur Aufhebung des Rechtsvorschlags ist, dass die in Betreibung gesetzte Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war. Ist die Forderung erst nach diesem Zeitpunkt fällig geworden, so ist zwar auf die Klage einzutreten und ein materielles Urteil zu erlassen, der Rechtsvorschlag indes nicht zu beseitigen. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags vor Fälligkeit oder ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mahnung ist unzulässig (BSK SchKG-Staehelin, Art. 79 N 10 m.H.; siehe auch Vock, in: KUKO SchKG, 2014, Art. 79 N 3).
4.3.1
Während die Forderungen gemäss den Rechnungen Nrn. 427851 vom 10. Juli 2023 (Fr. 10'436.60) und 448802 vom 12. August 2024 (Fr. 33'509.25) vor Zustellung des Zahlungsbefehls am 18. Oktober 2024 fällig waren (vgl.
vorstehende E. 3.6.1 f.), gilt dies nicht für die Forderung gemäss Rechnung Nr. 453337 vom 7. Oktober 2024 (Fr. 7'438.10), welche bis am 6. November 2024 zahlbar war (Kläg-act. 9) und für welche entsprechend auch keine Mahnung aktenkundig ist.
Für die Forderung über Fr. 7'438.10 kann somit der Rechtsvorschlag derzeit noch nicht beseitigt werden.
4.3.2
Entsprechend ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes D.________ vom 9. Oktober 2024 gegen den Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2024 im Umfang von Fr. 43'945.85 aufzuheben und hierfür definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. vorstehend E. 4.1.2). Für die Betreibungskosten ist die Beseitigung des Rechtsvorschlages überflüssig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2; Art. 68 Abs. 2 SchKG).
5.1
Der Umstand, dass der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 7'438.10 noch nicht beseitigt werden kann, ändert nichts am vollständigen Unterliegen der Beklagten.
Die Verfahrenskosten dieses verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt und sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beklagten aufzuerlegen (§ 72 VRP; vgl. auch Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5.2
Die Parteientschädigung richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nach § 74 VRP, wonach die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten hat, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP; EGV-SZ 2022 B 1.3). Nachdem die beanwaltete Klägerin obsiegt, ist ihr zu Lasten der Beklagten eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 und 2 VRP). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 51'383.95 nebst Zins zu 5 % auf
- Fr. 36'416.75 vom 10. August 2023 bis 29. Februar 2024
- Fr. 32'829.90 vom 1. März 2024 bis 2. April 2024
- Fr. 28'129.15 vom 3. April 2024 bis 2. Mai 2024
- Fr. 13'488.35 vom 3. Mai 2024 bis 3. Juni 2024
- Fr. 10'436.60 seit dem 4. Juni 2024
- Fr. 33'509.25 seit dem 12. September 2024 sowie
- Fr. 7'438.10 seit dem 7. November 2024
zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes D.________, Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2024, wird im Umfang von Fr. 43'945.85 aufgehoben, und der Klägerin wird hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Die Kosten dieses verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden der Beklagten auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Die Klägerin hat am 11. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, der ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.
4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
6. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Klägerin (2/R)
- die Beklagte (via Publikation im Amtsblatt) sowie
- das Umweltdepartement (Amt für Umwelt und Energie, z.K.).
Schwyz, 28. März 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
7. April 2025
1
Art. 6 StromVGart. 6 LApElart. 6 LAEl
Art. 6 StromVGart. 6 LApElart. 6 LAEl
Art. 6 StromVGart. 6 LApElart. 6 LAEl
BGE 144 III 111ATF 144 III 111DTF 144 III 111
4A_582/2014
Art. 5 StromVGart. 5 LApElart. 5 LAEl
Art. 6 StromVGart. 6 LApElart. 6 LAEl
§ 8 EGzStromVG
Art. 11 StromVVart. 11 OApElart. 11 OAEl
§ 67 VRP
§ 70 VRP
§ 9 VRP
§ 33 VRP
§ 60 VRP
§ 27 VRP
§ 70 VRP
Art. 31 ZPOart. 31 CPCart. 31 CPC
Art. 31n mit Anhangart. 31n avec annexeart. 31n 1
Art. 31n mit Briefwechselart. 31n avec échange de lettresart. 31n 1
Art. 31n mit Anhangart. 31n avec annexeart. 31n 1
Art. 31n mit Briefwechselart. 31n avec échange de lettresart. 31n 1
Art. 12 ZPOart. 12 CPCart. 12 CPC
Art. 12n mit Anhangart. 12n avec annexeart. 12n 1
Art. 12n mit Briefwechselart. 12n avec échange de lettresart. 12n 1
§ 70 VRP
§ 27 VRP
§ 68 VRP
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§ 70 VRP
§ 25 VRP
§ 70 VRP
§ 18 VRP
§ 70 VRP
§ 19 VRP
§ 70 VRP
§ 26 VRP
Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC
Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC
Art. 147 ZPOart. 147 CPCart. 147 CPC
Art. 223n 2art. 223n 2art. 223n 2
Art. 223n 2art. 223n 2art. 223n 2
Art. 223n 2art. 223n 2art. 223n 2
Art. 141 ZPOart. 141 CPCart. 141 CPC
BGE 148 III 95ATF 148 III 95DTF 148 III 95
BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394
BGE 140 III 450ATF 140 III 450DTF 140 III 450
BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
Art. 223n 2art. 223n 2art. 223n 2
Art. 223n 2art. 223n 2art. 223n 2
Art. 223n 2art. 223n 2art. 223n 2
BGE 140 III 450ATF 140 III 450DTF 140 III 450
BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394
Art. 12 StromVGart. 12 LApElart. 12 LAEl
Art. 87 ORart. 87 COart. 87 CO
Art. 87 VAWart. 87 ORHart. 87 OR
Art. 104 ORart. 104 COart. 104 CO
Art. 104 VAWart. 104 ORHart. 104 OR
Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
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BGE 107 III 60ATF 107 III 60DTF 107 III 60
Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF
5P.334/2002
Art. 79n mit Anhangart. 79n avec annexeart. 79n 1
Art. 79n mit Briefwechselart. 79n avec échange de lettresart. 79n 1
Art. 79n Satzung des Europaratesart. 79n Statut du Conseil de l’Europeart. 79n 3
Art. 79n 3art. 79n 3art. 79n 3
BGE 144 III 360ATF 144 III 360DTF 144 III 360
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
§ 72 VRP
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 74 VRP
§ 74 VRP
EGV-SZ 2022 B 1.3
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF