III 2024 200
Kammergericht
27. Oktober 2025Deutsch33 min
A. Nach Durchführung des öffentlichen Mitwirkungsverfahrens hat der Gemeinderat Altendorf im Amtsblatt 3/2023 vom 20. Januar 2023 (S. 123) den Teilzonenplan "Talbach Mündung" und die entsprechende Anpassung des Baureglementes vom 1. Dezember 2022 (inkl. Erläuterungsbericht, Grundlagenbericht für Anpassung Schutzzone mit Massnahmenvorschlag, Ziel- und Leitartenkonzept, Technischer Bericht zum Bauprojekt und Variantenstudium sowie Fachgutachten Fruchtfolgeflächen) publiziert und anschliessend öffentlich aufgelegt. Innert Einsprachefrist liessen u.a. die Miteigentümer des im Perimeter des Teilnutzungsplanes liegenden Grundstückes KTN O.________ (E.________ und sieben weitere Miteigentümer) Einsprache erheben gegen die Teilnutzungsplanung.
Source sz.ch
III 2024 200
Entscheid vom 27. Oktober 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
E.________
F.________
G.________
H.________
I.________
J.________
K.________
L.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M.________,
gegen
Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach, 8852 Altendorf,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. N.________
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Bezirksrat March, Bahnhofplatz 3, Postfach 149, 8853 Lachen,
Beigeladener,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung [Talbach Mündung])
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Nach Durchführung des öffentlichen Mitwirkungsverfahrens hat der Gemeinderat Altendorf im Amtsblatt 3/2023 vom 20. Januar 2023 (S. 123) den Teilzonenplan "Talbach Mündung" und die entsprechende Anpassung des Baureglementes vom 1. Dezember 2022 (inkl. Erläuterungsbericht, Grundlagenbericht für Anpassung Schutzzone mit Massnahmenvorschlag, Ziel- und Leitartenkonzept, Technischer Bericht zum Bauprojekt und Variantenstudium sowie Fachgutachten Fruchtfolgeflächen) publiziert und anschliessend öffentlich aufgelegt. Innert Einsprachefrist liessen u.a. die Miteigentümer des im Perimeter des Teilnutzungsplanes liegenden Grundstückes KTN O.________ (E.________ und sieben weitere Miteigentümer) Einsprache erheben gegen die Teilnutzungsplanung.
Der Gemeinderat Altendorf hat die Einsprache mit Beschluss Nr. 371 vom 8. September 2023 abgewiesen.
B. Gegen den Gemeinderatsbeschluss liessen E.________ und sieben weitere Miteigentümer von KTN O.________ am 3. Oktober 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit dem Antrag, der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 8. September 2023 sei aufzuheben, eventualiter sei der Gewässerraum auf die Ausdehnung der vorgesehenen Gewässerraumzone im parallel laufenden Verfahren der Teilrevision der Nutzungsplanung zu beschränken und ihr Grundstück KTN O.________ sei nicht der Landwirtschaftszone zuzuweisen.
C. Mit Beschluss Nr. 836/2024 vom 13. November 2024 (Versand 19.11.2024) hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
D. Gegen diesen Beschluss lassen E.________ und sieben Mitbeteiligte mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Der Beschwerdeentscheid VB 204/2023 des Regierungsrates vom 13. November 2024 und mit ihm der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 8. September 2024 seien aufzuheben und der Teilnutzungsplan Talbach sei nicht zu erlassen;
Erwägungen
2.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST-Zuschlag) sowohl für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners.
E. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
Der Bezirksrat March beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2025 lässt auch der Gemeinderat Altendorf die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer beantragen.
Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 27. März 2025 an ihren Anträgen fest.
Der Bezirksrat March äussert sich mit Stellungnahme vom 15. April 2025, wobei er "die Abweisung der in der Replik erwähnten Punkte betreffend den Bezirk March" beantragt.
Der Gemeinderat Altendorf hält mit Vernehmlassung vom 22. April 2025 ebenfalls an seinen Anträgen fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim Teilnutzungsplan Talbach Mündung handelt es sich um einen projektbezogenen Zonenplan, welcher Grundlage für die Revitalisierung des Talbaches ab SBB-Durchlass bis zur Einmündung in den Zürichsee bilden soll. Im Teilnutzungsplan wird insbesondere der Gewässerraum für den Talbach ausgeschieden. Der Perimeter des Teilzonenplanes Talbach Mündung befindet sich gemäss geltendem Zonenplan (vom 3.9.1996, Genehmigung durch den Regierungsrat, mit diversen nachfolgenden Ergänzungen) - abgesehen von Teilen der Grundstücke KTN P.________ - ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone, Naturschutzzone, Übriges Gemeindegebiet). Ein kleiner Teil entlang der SBB-Linie, welche den Planungsperimeter in süd-westlicher Richtung begrenzt, liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die Liegenschaft KTN O.________ liegt gemäss geltendem Zonenplan im Übrigen Gemeindegebiet (Nichtbauzone) und soll neu der Landwirtschaftszone zugeteilt werden, wobei ein nicht bebauter Teil des Grundstückes in die überlagernde Gewässerraumzone (festgelegt für das Revitalisierungsprojekt vom 29.1.2021) zu liegen kommt. Im Teilzonenplan wird zudem der projektierte Bachverlauf gemäss Revitalisierungsprojekt als Hinweis verzeichnet (neu mäandernder anstatt gerader Bachverlauf mit Deltabildung im Mündungsbereich).
2.1
Die Beschwerdeführer werfen vorab die Frage nach der Zuständigkeit auf. Unter Hinweis auf die Kompetenzordnung gemäss dem kantonalen Wasserrechtsgesetz (WRG; SRSZ 451.100) vom 11. September 1973 und der Zuständigkeit des Bezirksrates für die Revitalisierung machen sie geltend, der Bezirksrat habe in der Vernehmlassung auf Ausführungen verzichtet mit dem Hinweis darauf, dass ihm in der Nutzungsplanung keine Aufgabe zukomme. Es frage sich, ob der Bezirksrat in das Teilnutzungsplanverfahren Talbach Mündung überhaupt involviert worden sei bzw. ob er seiner Aufgabe im Teilnutzungsplanverfahren nachgekommen sei.
2.2
Gemäss Art. 38a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 sorgen die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben. Gemäss Art. 38a Abs. 2 GSchG planen sie die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest. Sie sorgen dafür, dass diese Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird. Im Kanton Schwyz besteht sowohl für den Kanton als auch für Bezirke und Gemeinden eine Zuständigkeit in Bezug auf den bundesrechtlichen Auftrag zur Revitalisierung der Gewässer. Gemäss § 43 Abs. 1 WRG sorgen Kanton, Bezirke und Gemeinden dafür, dass öffentliche und private Gewässer als Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten sowie als Landschaftselemente erhalten und wenn möglich verbessert werden. Sie können Massnahmen unterstützen, die der Revitalisierung eines Gewässers dienen oder einen naturnahen Hochwasserschutz gewährleisten (§ 43 Abs. 2 WRG). Soweit verhältnismässig und mit dem Hochwasserschutz vereinbar, sind gemäss § 43 Abs. 3 WRG verbaute oder korrigierte Gewässer (unter Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Kulturlanderhaltes) zu revitalisieren (lit. a), wesentliche Beeinträchtigungen durch Schwall-Sunk sowie des Geschiebehaushaltes und der Fischgängigkeit zu beseitigen (lit. b), Gewässer und Gewässerräume so zu gestalten, dass eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (lit. c) und ist der Erholungsnutzen für die Bevölkerung zu berücksichtigen (lit. d).
Die Revitalisierung eines Gewässers erfolgt grundsätzlich in dem nach Art. 36a GSchG vorgesehenen Gewässerraum. Danach legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürliche Funktion der Gewässer, b. den Schutz vor Hochwasser und c. die Gewässernutzung (Art. 36a Abs. 1 GSchG).
Gestützt auf § 44b WRG kann der Gewässerraum ausnahmsweise ohne vorgängiges Zonenplanverfahren im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte den neuen Gegebenheiten angepasst werden (§ 44b Abs. 1 WRG). In einem solchen Fall berücksichtigen die Gemeinden die Anpassung des Gewässerraums im Rahmen der nächstfolgenden Zonenplanrevision (§ 44 Abs. 2 WRG). Ansonsten stehen die Gemeinden in der Pflicht, die erforderlichen Schutz- und Gefahrenzonen auszuscheiden und den Raumbedarf der Fliessgewässer auszuscheiden (§ 17 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes, PBG; SRSZ 400.100, vom 14.5.1987). Die Gemeinde ist mithin gestützt auf § 17 Abs. 1 PBG zuständig für die zonenplanerische Ausscheidung des Gewässerraums im Zusammenhang mit einer geplanten oder bereits durchgeführten Revitalisierung. Dem Bezirk kommt gestützt auf § 4 Abs. 1 WRG zwar die Hoheit über die fliessenden öffentlichen Gewässer zu sowie gestützt auf § 41 Abs. 1 WRG die Aufsicht über die Wasserpolizei und es besteht für den Bezirk gestützt auf § 41 Abs. 3 WRG auch eine Zuständigkeit in Bezug auf die Revitalisierung von verbauten oder korrigierten fliessenden Gewässern sowie die Umsetzung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts, soweit nicht Kraftwerke betroffen sind. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die zonenplanerische Vorbereitung von Revitalisierungsmassnahmen in der Zuständigkeit der Gemeinde liegt und zudem alle staatlichen Ebenen innerhalb des Kantons gestützt auf § 43 Abs. 1 WRG für die Erhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Zustandes der Gewässer zu sorgen haben und Massnahmen unterstützten können, die der Revitalisierung eines Gewässers dienen oder einen naturnahen Hochwasserschutz gewährleisten (§ 43 Abs. 2 WRG).
Das Vorgehen der Gemeinde Altendorf entspricht mithin der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Der Bezirk wurde im Übrigen ins Verfahren einbezogen, was er vernehmlassend auch ausführlich darstellt, sich aber auch aus den Akten ergibt (vgl. Akten zum Mitwirkungsverfahren, Vi-act. II/05, Dossier E).
3.1
Die Beschwerdeführer rügen unter Hinweis auf die neben der Teilzonenplanung Talbach Mündung laufende Teilrevision des Zonenplanes Altendorf, es sei unzulässig, parallel zwei Nutzungsplanverfahren über den selben Inhalt durchzuführen. In beiden Verfahren würde der Gewässerraum entlang des Talbaches festgesetzt, wobei unterschiedliche Gewässerräume vorgesehen seien. Mindestens eine der vorgesehenen Nutzungsplanungen sei deshalb fehlerhaft. Zudem sei auch der Grundsatz der Planbeständigkeit bei zwei parallel laufenden Verfahren gefährdet. Daran ändere auch die im Verfahren der Teilrevision der Nutzungsplanung Altendorf vorgesehene Übergangsbestimmung nichts. Bei der Festsetzung des Gewässerraums sehe bereits das Bundesrecht eine Übergangsbestimmung vor. Die Übergangsregelung in der GSchV stelle sicher, dass bis zur Festsetzung des definitiven Gewässerraums genügend Raum sichergestellt werde. Kantonale oder kommunale Übergangsbestimmungen seien nicht zulässig.
3.2
Im angefochtenen Beschluss wird korrekt aufgezeigt, dass die Gemeinde Altendorf ihre Nutzungsplanung letztmals 1996 (RRB Nr. 1509 vom 3.9.1996) gesamthaft revidiert hat. Seither erfolgten verschiedene kleinere Anpassungen und Teilrevisionen des Zonenplanes sowie des Baureglementes. Vom 31. Mai bis 1. Juli 2019 legte die Gemeinde eine Teilrevision der Nutzungsplanung auf, mit dem Ziel einer Anpassung und Bereinigung von dringlichen Änderungen. Aufgrund geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen sollen zudem die kantonalen Naturgefahren und die Gewässerräume ausgeschieden und festgelegt werden. Auf Neueinzonungen wurde dabei verzichtet. Eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung soll zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden (vgl. dazu VGE III 2021 119 vom 30.11.2021). Nach der Durchführung von Rechtsmittelverfahren wurde diese Teilrevision des Zonenplanes mit gewissen Änderungen vom 17. November bis 18. Dezember 2023 ein zweites Mal aufgelegt (Abl 2023 S. 2632). Diese Teilrevision ist noch nicht rechtsgültig abgeschlossen.
Die Gemeinde Altendorf hat den vorliegend streitigen Teilzonenplan Talbach Mündung vor Abschluss der 2019 erstmals aufgelegten Teilrevision der Nutzungsplanung aufgelegt. Im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV zum Teilnutzungsplan Talbach Mündung vom 1. Dezember 2022 wird dazu ausgeführt, die vorliegende Teilnutzungsplanung Talbach Mündung stelle ein separates Verfahren dar und beschränke sich auf den bezeichneten Perimeter um die Talbachmündung. So könne das Revitalisierungsprojekt unabhängig von der parallellaufenden Teilrevision der Nutzungsplanung erfolgen.
3.3
Wie bereits erwähnt, sorgen die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Sie planen gemäss § 38a Abs. 2 GSchG die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest. Sie sorgen dafür, dass diese Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat die entsprechende strategische Planung und die objektbezogene Planung zum Handlungsbedarf an den Fliessgewässern am 31. August 2021 genehmigt und die zuständigen Behörden aufgefordert, die Wasserbauprojekte gemäss den Planungs- und Umsetzungsfristen umzusetzen (https://www.sz.ch/verwaltung/umweltdepartement/amt-fuer-gewaesser/wasserbau/handlungsbedarf.html/8756-8758-8802-9447-9450-10711-10744). Für jeden prioritären Fliessgewässerabschnitt der strategischen Planung wurde ein "Objektblatt" erarbeitet. Die Objektblätter stellen den Fliessgewässerabschnitt anhand von Übersichtskarten dar, geben einen Überblick über die Prioritätenbildung des Fliessgewässerobjekts und beinhalten Hinweise zur Koordination mit übrigen raumwirksamen Vorhaben und Interessen von kantonaler Bedeutung. In den Objekten wurde zudem der Stand der Planung auf Projektstufe festgehalten, sowie Planungs- und Umsetzungsfristen wo möglich definiert. Das Objektdatenblatt für den Talbach (einsehbar unter www.sz.ch → Verwaltung → Umweltdepartement → Amt für Gewässer → Wasserbau → Handlungsbedarf) ergibt für dieses Fliessgewässer einen hohen Handlungsbedarf. Bezüglich der Revitalisierung wird der Handlungsbedarf für den ganzen Bachverlauf als mittel bis hoch eingestuft, der Handlungsbedarf in Bezug auf die Hochwassersituation ist sehr gering bis gering. Die Umsetzungsfrist für den Unterlauf (Unterlauf ab der Autobahn) wird für den Zeitraum 2020 – 2024 festgesetzt.
Der ermittelte Handlungsbedarf an den Fliessgewässern führte zu einer Anpassung der kantonalen Richtplanung (Anpassungen 2022). Im Richtplantext, Anpassungen 2022 (Stand 12.11.2024), ist der Talbach in Altendorf als Fliessgewässer mit prioritärem Handlungsbedarf verzeichnet (M10, Hochwasserschutz- und Revitalisierung).
Der dargestellte zeitliche Ablauf erhellt, weshalb im Rahmen der 2019 aufgelegten und aktuell nicht abgeschlossenen Teilrevision der Nutzungsplanung der Gewässerraum entlang des Talbaches noch nicht in Berücksichtigung des Handlungsbedarfs in Bezug auf die gemäss kantonalen Vorgaben vorzunehmende Revitalisierung vorgenommen wurde. Gestützt auf die im Richtplan festgelegte Handlungspflicht für den Talbach war es geboten, auf Grundlage des Revitalisierungsprojektes den Teilzonenplan Talbach Mündung als projektbezogener Teilzonenplan mit eigenem Perimeter unabhängig von der übrigen Teilrevision der Nutzungsplanung zu erlassen. So können die beiden Planerlassverfahren unabhängig voneinander und ohne dass Verzögerungen in einem Verfahren zu Verzögerungen im anderen Verfahren führen, realisiert werden. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass im Rahmen der Teilrevision der Nutzungsplanung der Gewässerraum im Perimeter des jetzt vorliegenden Teilnutzungsplanes Talbach Mündung noch anders, und zwar lediglich im Sinne der bundesrechtlichen Mindestanforderungen (mit einem Gewässerraum entlang des gerade verlaufenden Baches von 18 m) und ohne Berücksichtigung des Revitalisierungsprojektes (d.h. ohne den geplanten, renaturierten Bachverlauf mit einem Gewässerraum von 28 m – 36 m im Mündungsbereich) festgelegt wird. Die erforderliche Koordination zwischen den beiden laufenden Planungsverfahren wird durch die im Rahmen der Teilrevision Nutzungsplanung vorgesehene Übergangsbestimmung von Art. 51 Abs. 2 BauR (BauR vom 23.10.2023, 2. Öffentliche Auflage, Schlussbestimmungen, vgl. Vi-act. II/05 Dossier G, act. G-4) sichergestellt. Danach wird für den Teilnutzungsplan Talbach Mündung gemäss Perimeter im Zonenplan eine separate Teilnutzungsplanung ausgearbeitet. Diese Teilnutzungsplanung Talbach Mündung geht der Teilrevision vor. Sobald die Teilnutzungsplanung Talbach Mündung Rechtskraft erlangt, wird sie in den Gesamtzonenplan integriert. Bis zur Festsetzung der Teilnutzungsplanung Talbach Mündung gelten vorübergehend die Inhalte der Teilrevision. Dieser Ablauf und das Verhältnis der laufenden Zonenplanrevisionen zueinander wird im Übrigen auch im Teilnutzungsplan Talbach Mündung planerisch dargestellt, indem sowohl der rechtskräftige Zonenplan, der Zonenplan Entwurf gemäss parallellaufenden Teilrevision Nutzungsplanung, der Teilzonenplan Mündung, der rechtskräftige Nutzungsplan mit der Änderung durch den Teilnutzungsplan Talbach Mündung und (als Endresultat) auch der Zonenplan gemäss parallellaufender Teilrevision Nutzungsplanung mit den Änderungen gemäss Teilnutzungsplan Talbach Mündung dargestellt werden.
Die Koordination der Teilnutzungsplanung Talbach Mündung mit der Teilrevision der Nutzungsplanung wird zudem auch im Erläuterungsbericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 klargestellt und erläutert. Mit dem Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV erstattet die Planerlassbehörde der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen aus der Bevölkerung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den Richtplan berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts Rechnung tragen. Die Berichte nach Art. 47 RPV stellen damit ein Koordinationsinstrument dar, welches insbesondere der Gewährleistung der Vereinbarkeit des Nutzungsplans mit der Umweltschutz- und Raumplanungsgesetzgebung des Bundes, dem übrigen Bundesrecht, sowie der kantonalen Richtplanung dient (Urteil BGer 1C_384/2016 vom 16.1.2018). Im aufgelegten Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV vom 1. Dezember 2022 wird aufgezeigt, in welchem Verhältnis die Änderungen der beiden unabhängigen Planungen stehen und wie sie zusammengeführt werden. Auch in dem nach § 25 Abs. 2 PBG durch die zuständigen kantonalen Ämter durchgeführten Vorprüfungsverfahren, in welchem die Vorprüfungsberichte des Amtes für Wasserbau, des Amtes für Umweltschutz, des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei und des Amtes für Landwirtschaft eingingen und in welchem zudem die SBB und der Bezirk March involviert waren, fand eine gesamthafte Prüfung des Teilzonenplanes unter Berücksichtigung aller relevanten Rechtsbereiche statt und es ergaben sich dabei keine Koordinationsprobleme.
Der Regierungsrat gelangt im angefochtenen Entscheid deshalb zu Recht zum Schluss, dass die Pflicht zur gegenseitigen Abstimmung der Planungen vorliegend nicht verletzt ist. Der Erlass des Teilzonenplanes Talbach Mündung stellt gerade die zwischen der Gewässerraum- und der Revitalisierungsplanung erforderliche Koordination sicher (vgl. Urteile BGer 1C_539/2021 vom 15.11.2022 E. 5.3; 1C_821/2013 vom 30.3.2015 E. 6.5.2). Dem Grundsatz der umfassenden Planung stellt diese Teilnutzungsplanung nicht entgegen, wie der Regierungsrat zu Recht festgestellt hat. Der Grundsatz der umfassenden Planung verlangt eine gesamthafte Interessenwürdigung, welche vorliegend unstreitig vorgenommen wurde, und schliesst eine bereichsspezifische Sonderordnung nicht aus, sofern sie auf das Plangefüge des RPG abgestimmt wurde, was in casu nach dem Gesagten der Fall ist (vgl. Tschannen in: Praxiskommentar RPG, Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Art. 2 Rz 60).
3.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gefährden die beiden laufenden Verfahren auch den Grundsatz der Planbeständigkeit (vgl. Art. 21 Abs. 2 RPG) nicht. Nachdem nach Ablauf des Planungshorizonts, der für Bauzonen 15 Jahre beträgt (Art. 15 Abs. 1 RPG), die Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen sind (BGE 145 II 83 E. 5.4; Urteile BGer 1C_384/2016 vom 16.1.2018 E. 3.2; 1C_513/2014 vom 13.5.2016 E. 4.2; 1C_143/2014 vom 23.1.2015 E. 3.1) und zudem mit der Einführung von Art. 36a GSchG und Art. 38a GSchG in der Gesetzesrevision von 2011 sich die Verhältnisse seit Festlegung des geltenden Zonenplanes von 1996 geändert bzw. das erhebliche öffentliche Interesse an der Festlegung von Gewässerräumen und der Durchführung von Revitalisierungen gesetzlich statuiert worden ist, steht der Grundsatz der Planbeständigkeit einer Änderung des geltenden Zonenplanes von 1996 mit dem Ziel, die für die Umsetzung der Revitalisierung des Talbachs notwendigen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, nicht entgegen. Dass zwei Teiländerungen des Zonenplanes parallel laufen, steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu Art. 21 Abs. 2 RPG, nachdem in den laufenden Verfahren und in der Übergangsbestimmung des Baureglementes klar festgelegt wird, dass der Teilnutzungsplan Talbach Mündung nach dessen Inkrafttreten die Teilrevision der Nutzungsplanung überlagert. Für die Betroffenen ist klar, von welchen raumplanerischen Massnahmen ihre Grundstücke betroffen sind.
3.5
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Übergangsregelung in der GSchV stelle den genügenden Raum bis zur Festlegung des Gewässerraums sicher, weshalb die kommunale Übergangsregelung unzulässig sei, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden.
Die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 (ÜbBest. GSchV) sehen vor, dass die Kantone den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festlegen (Abs. 1). Solange dies noch nicht geschehen ist, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite (Abs. 2 lit. a) und 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite (lit. b). Die mit der Teilrevision der Nutzungsplanung einhergehende Übergangsregelung von Art. 51 Abs. 2 BauR steht nicht in Widerspruch zur ÜbBest GSchV, da es dabei nicht um den Schutz eines genügenden Raumes bis zur Festlegung des Gewässerraumes geht, sondern um das Verhältnis von in zwei kommunalen parallel verlaufenden Verfahren festgelegten unterschiedlichen Gewässerräumen zueinander (Vorrang des Gewässerraumes gemäss Teilzonenplan Talbach Mündung). Mit der Teilrevision der Nutzungsplanung werden zwar Gewässerräume nach den gesetzlichen Vorgaben von GSchG und GSchV festgelegt, mit der Teilnutzungsplanung wird jedoch ein weitergehender Gewässerraum ausgeschieden, der mit dem Revitalisierungsprojekt koordiniert ist. Es liegt mithin kein Anwendungsfall der Übergangsbestimmung der Gewässerschutzverordnung vor.
4.1
Die Beschwerdeführer machen geltend, Fliessgewässer seien über ihren ganzen Verlauf in die Revitalisierungsplanung einzubeziehen. Es sei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Nur so könne die gesetzlich vorgesehene Kosten-/Nutzenanalyse korrekt vorgenommen werden. Es werde im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass die Revitalisierungsplanung für einen Abschnitt von 80 m bloss einen geringen Revitalisierungsnutzen aufweise, da dieser Bachabschnitt nur wenig beeinträchtigt sei. Gerade der Hinweis des Regierungsrates auf die Sanierungsbedürftigkeit des Geschiebesammlers und weitere, spätere Revitalisierungsetappen bei Sanierung im Bereich des Bachs liegenden Infrastrukturanlagen mache deutlich, dass eine Revitalisierung des Talbachs zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht möglich sei und dass bisher keine umfassende Planung des Gesamtsystems Talbach und auch keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Gerade wenn gemäss angefochtenem Entscheid die Autobahn A3 im vorliegend relevanten Bereich per 2030 saniert werden solle, sei eine koordinierte Gesamtplanung der Revitalisierung des Talbaches unabdingbar. Es mache keinen Sinn, beim Talbach den kaum beeinträchtigten Mündungsbereich aufwendig umzugestalten, während der stark beeinträchtigte Bereich oberhalb des SBB-Durchflusses auf unbestimmte Zeit unverändert bleibe. Nur mit einer Gesamtplanung könne der Gewässerraum im Sinne von Art. 36a Abs. 1 GSchG überhaupt ermittelt werden. Eine etappierte Planung sei rechtswidrig. Eine Gesamtplanung unter Einbezug der Sanierung der Nationalstrasse A3 widerspreche auch dem Richtplan (Eintrag L-12 Fliessgewässer und stehende Gewässer).
4.2
Der Regierungsrat verweist im angefochtenen Beschluss auf den Richtplan und den dort für den Talbach festgelegten prioritären Handlungsbedarf sowie auf die strategische Revitalisierungsplanung des Kantons Schwyz für die Abschätzung zum ökologischen Aufwertungspotential von Fliessgewässern, die strategische Planung zur Ermittlung des Handlungsbedarfs mit den entsprechend erarbeiteten Objektblättern und die vom Regierungsrat am 31. August 2021 genehmigte strategische Planung und die objektbezogene Planung zum Handlungsbedarf. Die strategische Revitalisierungsplanung weise für mehrere Abschnitte des Talbachs zwischen dem bestehenden Geschiebesammler bei der Talbachstrasse und der Mündung in den Zürichsee einen mittleren Revitalisierungsnutzen aus. Den Handlungsbedarf zur Umsetzung von wasserbaulichen Massnahmen (Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen) stuften die kantonalen Behörden aber vor allem aufgrund des wesentlich beeinträchtigten Geschiebehaushalts für den ganzen Bachabschnitt als hoch ein. Die strategische Planung zur Sanierung Geschiebehaushalt weise den bestehenden Geschiebesammler bei der Talbachstrasse als sanierungspflichtige Anlage aus. In dieser Hinsicht bestehe auf dem ganzen Bachabschnitt zwischen dem Geschiebesammler und dem Mündungsbereich eine starke Beeinträchtigung. Unter Berücksichtigung der Interessen der Revitalisierung der Sanierung des Geschiebehaushalts und des Hochwasserschutzes bestehe für den Unterlauf des Talbachs ein prioritärer Handlungsbedarf. Dass die untersten 80 m des Talbachs ökomorphologisch nur wenig beeinträchtigt seien, bedeute deshalb nicht, dass auf eine Revitalisierung des Abschnitts zwischen der Bahnlinie und der Mündung in den Zürichsee verzichtet werden solle.
4.3
Die mit der Teilnutzungsplanung Talbach Mündung zu sichernde Revitalisierung des Talbaches umfasst den Abschnitt ab SBB Unterführung bis zur Einmündung Zürichsee über eine Länge von ca. 200 m. Der Geschiebesammler befindet sich ausserhalb des Perimeters des Teilnutzungsplanes Talbach Mündung.
Wie vorstehend bereits dargelegt (E. 3.3) besteht gemäss der vom Regierungsrat am 31. August 2021 genehmigten strategischen Planung und objektbezogenen Planung zum Handlungsbedarf an den Fliessgewässern für den Talbach bezüglich der Revitalisierung für den ganzen Bachverlauf ein mittlerer bis hoher Handlungsbedarf. Kein Handlungsbedarf besteht grundsätzlich in Bezug auf die Hochwassergefährdung. Im unteren Bachverlauf, der sich im Perimeter des Teilzonenplanes Talbach Mündung befindet, besteht gemäss dem Objektblatt M10 für den Talbach durchwegs ein hoher Handlungsbedarf. Wie bereits erwähnt, wird der Talbach denn auch im Richtplan als Fliessgewässer mit prioritärem Handlungsbedarf bezeichnet (Richtplantext S. 145).
Gemäss dem durch das Büro für ökologische Optimierungen GmbH erarbeiteten Ziel- und Leitartenkonzept Revitalisierung Talbach vom 11. September 2018 (in den Auflageakten) wird zum Zustand des Talbaches im Projektperimeter ausgeführt, die ersten 110 m des Bachbetts seien stark beeinträchtigt, die letzten 80 m bis in den Obersee, mit Ausnahme des vermörtelten Blocksatzes links, wenig beeinträchtigt (S. 6). Zum ökomorphologischen Ist-Zustand des Gerinnes wird ausgeführt (S. 10):
Oberhalb des Projektperimeters, zwischen dem Geschiebesammler und dem Bahndamm fliesst der Talbach in einer harten Schale. Die Sohle ist verbaut und nur schwer durchlässig für den Austausch mit sauerstoffreichem Grundwasser. Die Böschungen sind vereinzelt (rechts) bis stark (links) verbaut (…).
Beim Austritt aus dem Bahndamm- Durchlass fliest der Talbach für 110 m zunächst in einem eingetieften, 3.0 m breiten Bachbett. Die linke Böschung ist überwiegende (…) die rechte punktuell (…) mit Blocksatz befestigt. Die Breitenvariabilität ist auch hier stark eingeschränkt. (…). Die Sohle ist vereinzelt verbaut. Der Eintrag von Geschiebe ist gehemmt und die Gerinnesohlenbreite zu gering, was die natürliche Bildung von tiefen Kolken und flachen kiesigen Stellen stark eingeschränkt. (…) Ein Laichsubstrat ist daher nur sehr beschränkt vorhanden.
Auf den letzten 80 m fliesst der Talbach in einem 4,0 m breiten Bett, das als wenig beeinträchtigt eingestuft ist. (…). Im Bereich der privaten Liegenschaft (Grundstück-Nr. 237) ist die Uferbreite nochmals deutlich reduziert und die linke Böschung ist mit Blocksatz komplett vermörtelt. Ein Laichsubstrat ist nicht vorhanden, (…).
Des Weiteren werden im Ziel- und Leitartenkonzept die Seeforelle (gemäss roter Liste stark gefährdete Art), die Wasseramsel, die Ringelnatter (verletzlich), der Helle Wiesenkopf-Ameisenbläuling (vom Aussterben bedroht) und der Violette Silberfalter (potenziell gefährdet) aufgeführt. In Bezug auf die Seeforelle wird dargelegt, dass diese zur Reproduktion auf ein Fliessgewässer angewiesen sei, welches Kiessubstrat aufweise. Zudem müssten in der Nähe der Laichstellen Rückzugsplätze vorhanden sein, d.h. Plätze mit einer grossen Wassertiefe und ausreichend Deckungsstrukturen (S. 15 f.).
Im Technischen Bericht vom 26. November 2021 (ekobuero.ch / beffa tognacca gmbh Wasserwirtschaft und Flussbau / P. Meier & Partner AG Bauingenieure, Revitalisierung Talbach Unterlauf, Bauprojekt mit Variantenstudium, ebenfalls in den Auflageakten) wird dargelegt, dass der Geschiebesammler oberhalb der Nationalstrasse einen grossen Einfluss auf die Morphologie des Unterlaufs habe. Diesbezüglich bestehe ein separates Projekt zur Sanierung. Das Sanierungsprojekt sei Grundlage für die Geschiebebewirtschaftung und des vorliegenden Revitalisierungsprojektes (S. 13). Erläutert werden des Weiteren die Gründe für den gewählten Gewässerraum (S. 17: unterschiedliche morphologische Dynamik und Sohlengefälle im Ober- und Mündungsbereich mit unterschiedlichen Ansprüchen, biodiverser Gewässerraum, Platzbedarf für die notwendigen Strukturen zur Förderung der Ziel- und Leitarten des weiteren Gewässerbereichs, z.B. Hecken, Riedvegetation, Ast- und Streuhaufen). Für den gesamten Verlauf ab SBB-Durchlass wird ausgeführt, dass der Geschiebehaushalt stark beeinträchtigt sei und die angetroffenen Verhältnisse von einer natürlichen Sohlenmorphologie weit entfernt wären (S. 21). Zusammenfassend wird im Technischen Bericht festgehalten, mit diesen (Revitalisierungs-)Planungen könnten die Verhältnisse im Bereich der bestehenden Naturschutzzone und des Seeufers massiv verbessert werden. Die Gesamtkosten werden mit Fr. 1,37 Mio. veranschlagt.
Dispositiv
Für die Sanierung des Geschiebesammlers, welchem (auch im Technischen Bericht) ein grosser Einfluss auf die Morphologie des Unterlaufs zugeschrieben wird, liegt ein vom Kanton Schwyz in Auftrag gegebenes Bauprojekt vor (vom 26.11.2021). Der Gemeinderat Altendorf hat bereits mit Beschluss Nr. 229 vom 26. September 2019 verfügt, dass er die Bauherrschaft für die Sanierung des Geschiebesammlers übernimmt (Vi-act. II/05 Dossier E).
Das Amt für Gewässer hat als Fachbehörde in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2023 (Vi-act. IV/02) ans Sicherheitsdepartement auf die strategische Revitalisierungsplanung, die Planung zur Sanierung des Geschiebehaushaltes und den Richtplan hingewiesen und nochmals bestätigt, dass für den Talbach Unterlauf ein hoher Handlungsbedarf bestehe. Die strategische Revitalisierungsplanung erachte beim Talbach aktuell lediglich im Abschnitt zwischen den nationalen und kantonalen Infrastrukturen eine Revitalisierung nicht als sinnvoll, da die Erneuerungszyklen der Bauwerke zwischen 60 bis 100 Jahren eine zeitnahe Revitalisierung nicht zulassen würden.
In einer weiteren Stellungnahme vom 22. März 2024 (Vi-act. IV/03) hat das Amt für Gewässer u.a. ausgeführt, das Revitalisierungsprojekt führe (insbesondere unter fischökologischer Betrachtung) zu einer Aufwertungsfolge vom See in den Oberlauf, da die Seeforelle ihr angestammtes Habitat (See) vorwiegend zu Laichzwecken in die Fliessgewässer verlasse. Eine Fragmentierung zwischen See und Laichgebiet im Fliessgewässer sei zu verhindern. Entsprechend werde der Talbach von der Seemündung aufwärts revitalisiert. Die Raumbereitstellung sei notwendig zur Erfüllung der fischereilichen Interessen am Talbach. Der Talbach stelle eines der wenigen Laichgewässer der Seeforelle dar. Diese gehöre zu den stark gefährdeten Fischarten, weshalb das "Seeforellenmanagement des Fischereikonkordats Zürichsee-Linthkanal-Walensee Entwurf" eine Revitalisierung des Talbachs von der Mündung bis zum Geschiebesammler vorsehe, um den Lebensraum der Seeforelle zu verbessern. Damit einhergehend sei auch die Geschiebesanierung zwingend notwendig.
4.4 Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 198 ausgeführt, aquatische Lebensräume seien in der Schweiz besonders gefährdet. Zwei Drittel der aquatischen Lebensräume in Gewässern und Feuchtgebieten in der Schweiz würden als bedroht gelten. Über ein Fünftel der vom Aussterben bedrohten oder in der Schweiz ausgestorbenen Arten seien an Gewässer gebunden, ein weiteres Fünftel an Ufer und Feuchtgebiete. 60% der Wasserpflanzen würden als bedroht gelten. Natürliche Delta-Gebiete im Übergangsbereich zwischen See und Fluss würden zu den wertvollsten Gewässerlebensräumen gehören. Sie würden auf engstem Raum eine grosse Vielfalt von Habitaten für verschiedenste, wassergebundene Lebewesen aufweisen (BGE 148 II 198 E. 7.5 und 7.5.1). Die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften und die dynamische Entwicklung des Gewässers bilden Aspekte der natürlichen Funktionen der Gewässer, welche bei Festlegung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer nach Art. 36a Abs. 1 lit. a GSchG zu gewährleisten sind (vgl. Fritzsche in: Hettich/Janser/Norer, Kommentar zum GSchG, Art. 36a Rz 15).
4.5 Aus den obzitierten Fachberichten sowie dem Richtplan, welcher für die Gemeinde Altendorf behördenverbindlich ist, ergibt sich eindeutig ein Revitalisierungsbedarf für den Talbach und zwar insbesondere auch für den Mündungsbereich, der erweitert werden soll und in welchem natürliche Strukturen für die Seeforelle sowie die weiteren im Ziel- und Leitkonzept aufgeführten Arten geschaffen werden sollen. Eine Revitalisierung des im Perimeter des streitigen Teilzonenplans liegenden Gewässerabschnittes weist einen hohen Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand aus, was bereits in der kantonalen strategischen Revitalisierungsplan aufgezeigt wird (vgl. dazu angefochtener RRB E. 5.2.1 und 5.3.1). Auch wenn im weiteren Oberlauf (v.a. zwischen Autobahn/Kantonsstrasse und SBB-Durchgang) unstreitig ebenfalls ein Revitalisierungsbedarf besteht, ändert das nichts an der Notwendigkeit einer Revitalisierung des Unterlaufs, wie sie mit der vorliegend streitigen Teilnutzungsplanung planerisch in Übereinstimmung mit dem Richtplan sichergestellt werden soll. Der Perimeter des Teilzonenplanes umfasst eine planerisch sinnvolle Länge und führt insbesondere zu keiner negativen Präjudizierung für weitere Revitalisierungen im Oberlauf des Talbaches. Deshalb ist auch eine Koordination mit der noch völlig offenen Sanierung des Autobahnabschnittes über den Talbach durch das ASTRA sowie mögliche Sanierungsarbeiten im Bereich des Durchgangs SBB sowie der Kantonsstrasse nicht erforderlich. Eine Koordinierung mit der ebenfalls erforderlichen Sanierung des Geschiebesammlers im Oberlauf ist gegeben. Das Sanierungsprojekt liegt vor und wurde in der Teilnutzungsplanung Talbach Mündung berücksichtigt. Insgesamt liegen vorliegend keine triftigen Gründe vor, welche es dem Gericht erlauben würden, bezüglich der Frage der Gewässerraumfestlegung von den eingeholten externen Fachberichten und der Meinung der Fachstelle, welcher ebenfalls ein erhöhter Beweiswert zukommt, abzuweichen (BGE 136 II 214 E. 5; Urteil BGer 1C_179/2015 vom 11.5.2016 E. 5.2; 1C_375/2009 vom 10.5.2010 E. 3.2; Plüss in: Kommentar VRG, § 7 Rz 149), zumal der Planungsbehörde bei der Festlegung der Linienführung eines im Rahmen einer Revitalisierung zu verlegenden Gewässers ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (vgl. Urteil BGer 1C_255/2013 vom 24.6.2013 E. 4.2).
5.1 Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, der vorgesehene Geschiebeablagerungsplatz im Mündungsbereich könne reduziert werden, soweit er überhaupt erforderlich sei. Sie verweisen diesbezüglich auf ein von ihnen eingeholtes Gutachten EBP vom 31. März 2022. Danach sei bei einer Revitalisierung ein natürliches Delta anzustreben, dem ein hoher ökologischer Wert zukomme. Eine Rampe für eine Geschiebeentnahme sei nicht erforderlich. Dem Überschwemmungsrisiko könne gemäss diesem Gutachten mit einer flachen Überlaufrinne über die Grundstücke KTN Q.________ und O.________ abgeholfen werden. Der Platzbedarf für einen revitalisierten Talbach im Mündungsbereich sei deshalb massiv kleiner, als die Vorinstanzen behaupten. Der Gewässerraum sei nur so gross auszuscheiden, als dies für die Gewährleistung der in Art. 36a Abs. 1 GSchG genannten Funktionen erforderlich sei. Die strittige Gewässerraumfestlegung verletze mithin auch die Eigentumsgarantie.
5.2 Der Regierungsrat legt im angefochtenen Beschluss dar, dass aktuell flussabwärts das (mit dem zu sanierenden Geschiebesammler) zurückgehaltene oder entnommene Geschiebe und damit eine lockere Kiesablagerung fehle. Ein hinreichender Kiesnachschub in den Fliessgewässern sei für die Fortpflanzung von kieslaichenden Fischen (wie die Seeforelle) jedoch unabdingbar. Mit der notwendigen Sanierung des Geschiebesammlers könne das Geschiebedefizit im unteren Abschnitt des Talbachs behoben werden. Das konkrete Revitalisierungsprojekt bilde zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Mit der umstrittenen Teilnutzungsplanung beabsichtige die Gemeinde jedoch u.a. den für die geplante Revitalisierung bzw. den neuen Geschiebeablagerungsplatz bei der Mündung notwendigen Raum zu sichern. Ein erhöhter Geschiebetransport ab dem zu sanierenden Geschiebesammler benötige zwingend eine Aufweitung des Mündungsbereichs. In einem ersten Entwurf für ein Revitalisierungsprojekt sei vorgesehen gewesen, den Geschiebesammler oberhalb der Autobahn vollständig zurückzubauen. Ein solches Projekt hätte jedoch eine erheblich weitgehendere Verbreiterung des Mündungsbereichs notwendig gemacht. Nach Gesprächen mit den betroffenen Grundeigentümern sei das geplante Wasserbauprojekt schliesslich redimensioniert worden (Reduktion der Rückhaltekapazität auf 35% der bisherigen Geschiebefracht). Die Geometrie der Geschiebeablagerung im Mündungsbereich sei anhand von morphologischen Simulationen festgelegt worden. Dem wenig fundierten Privatgutachten könne in Bezug auf das Geschiebepotential nicht gefolgt werden. Sodann hätten die Gemeinde und das Amt für Gewässer die Auswirkungen der umstrittenen planerischen Festsetzungen auf die Hochwassersicherheit geprüft. Es sei nachvollziehbar, dass eine Bewirtschaftung des Geschiebes im Mündungsbereich für den Schutz der angrenzenden Liegenschaften vor Hochwasser und Übersarung unabdingbar sei. Der neue Geschiebeablagerungsplatz am Obersee umfasse eine Fläche von 580 m2 bei einer Kapazität von 800 m3. Im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer solle eine Gewässerraumzone zwischen 27 und 35 m ausgeschieden werden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Gemeinde den Gewässerraum oder die Gefahrenzonen falsch ausgeschieden hätte.
Vernehmlassend ergänzt das Sicherheitsdepartement, dass die im Privatgutachten vorgeschlagene Überlaufrinne die notwendigen Massnahmen zur Geschiebebewirtschaftung nicht ersetzen, sondern höchstens ergänzen könne. Ohne die Erstellung eines ausreichenden Geschiebeablagerungsplatzes müssten die Intervalle der Bewirtschaftungseingriffe zeitlich stark gestrafft werden, was jedoch im Konflikt zum ökologisch wertvollen Übergangsbereich zum See stehe.
5.3 Die Gemeinde führt vernehmlassend aus, das konkrete Revitalisierungsprojekt bilde noch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Mit der umstrittenen Teilnutzungsplanung könne aber für die geplante Revitalisierung bzw. den neuen Geschiebeablagerungsplatz bei der Mündung der benötigte Raum gesichert werden. In Abstimmung mit dem zukünftigen Bachverlauf sowie dem verbreiterten Mündungsbereich sei der Gewässerraum auszuscheiden und es seien Gefahrenzonen festzulegen. Eine unverhältnismässige Beanspruchung von Grundeigentum der Beschwerdeführer sei hierbei nicht zu erkennen.
5.4 Wie vorstehend dargestellt, entspricht der ausgeschiedene Gewässerraum den Bedürfnissen der Revitalisierung des Talbachs im Perimeter des Teilnutzungsplanes, wie sie in den Fachberichten der externen Sachverständigen und der kantonalen Fachstellen abgeklärt und geprüft wurden. Es kann diesbezüglich auch auf die ausführlichen und zu bestätigenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Des Weiteren kann nochmals auf den Technischen Bericht vom 26. November 2021 hingewiesen werden, in welchem die Berechnung des Gewässerraums mittels zweier Verfahren aufgezeigt wird und zudem drei Varianten der Revitalisierung geprüft werden mit dem Ergebnis, nur die dritte Variante mit Aufweitung des Baches im Deltabereich in der Mündung vermöge die Projektziele (Ökologie, Hochwasserschutz, Geschiebehaushalt) zu erfüllen (Technischer Bericht S. 25 f.). Im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV wird zur Dimensionierung des Gewässerraums ausgeführt (S. 23), dass dieser angepasst an den künftigen, renaturierten Verlauf des Talbaches ausgeschieden werde. Gemäss dem Revitalisierungsprojekt solle die Breite der auszuscheidenden Gewässerraumzoen weitestgehend 28 m betragen. An der engsten Stelle betrage er 27 m und im unmittelbaren Bereich der Mündung mehr als 30 m. Durch diesen Gewässerraum könne der erhöhte Raumbedarf gesichert werden, welcher zur Förderung der Leit- und Zielarten und für die geplanten Strukturelemente notwendig sei (Amphibiengewässer, Riedvegetation, Ast- und Streuhaufen). Der festgelegte Gewässerraum entspricht mithin den Bedürfnissen des Gewässer- und Naturschutzes und ist nicht zu beanstanden.
Daran vermag auch der von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebene Bericht der EBP Schweiz AG vom 31. März 2022 nichts zu ändern. Dieser befasst sich im Wesentlichen mit dem Revitalisierungsprojekt, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Soweit in diesem Bericht die Dimensionierung des Geschiebeablagerungsplatzes gemäss Revitalisierungsprojekt in Frage gestellt wird, ist darauf vorliegend grundsätzlich nicht einzugehen. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Dimensionierung der Geschiebeablagerung im Mündungsbereich gemäss dem Revitalisierungsprojekt nicht auf blossen Schätzungen beruht, sondern umfassende Abklärungen im Zusammenhang mit dem Projekt Sanierung Geschiebesammler Talbach (vgl. Technischer Bericht Sanierung Geschiebesammler Talbach, vom 26.11.2021, Vi-act. II/05, Dossier D mit Hinweis auf Studie der Beffa Tognacca GmbH vom 31.1.2018, Sanierung Geschiebehaushalt Talbach. Studie über Art und Umfang von Massnahmen) vorgenommen wurden. In Übereinstimmung mit dem EBP-Bericht kann zwar festgehalten werden, dass es für die Erreichung der Revitalisierungszwecke wünschbar wäre, wenn das gesamte anfallende Geschiebe (ohne Rückbehaltung beim Geschiebesammler) ungehindert bis in den See gelangen könnte. Dies würde jedoch - wie der Regierungsrat vernehmlassend zu Recht festhält - eine weitergehendere Verbreiterung des Gewässerraums im Mündungsbereich erfordern. Die Beschwerdeführer haben sich im Planungsverfahren erfolgreich gegen eine solche ökologisch sinnvolle Lösung gewehrt (vgl. Schreiben Amt für Wasserbau vom 11.7.2019 an Gd. Altendorf, Vi-act. II/05, Dossier E).
Insgesamt ist der ausgeschiedene Gewässerraum unabhängig von der konkreten Dimensionierung des Geschiebeablagerungsplatzes nicht zu beanstanden, da der festgelegte Gewässerraum dem entspricht, was für eine naturnahe Breite und naturnahe Wasserführung des Talbaches im Perimeterbereich erforderlich ist.
5.5 Das öffentliche Interesse an der Revitalisierung des Talbaches wiegt schwer. Die Beeinträchtigung, die die Beschwerdeführer als Grundeigentümer durch den Teilzonenplan erfahren, ist demgegenüber nur als gering zu qualifizieren. Ihr Grundstück liegt aktuell im Übrigen Gemeindegebiet; dabei handelt es sich um eine Nichtbauzone, in welcher nur gestützt auf die bundesrechtlichen Ausnahmebestimmungen eine bauliche Nutzung zulässig ist (Art. 52 BauR). Mit dem Teilnutzungsplan Talbach Mündung wird ihr Grundstück der Landwirtschaftszone zugeteilt und ein Teil des Grundstückes kommt in die Gewässerraumzone zu liegen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden dadurch nicht relevant geschmälert. Die bauliche Nutzung des Grundstückes zu (nichtlandwirtschaftlichen) Wohnzwecken ist schon gemäss der aktuell geltende Zonenplanordnung zonenwidrig und die bestehenden übergangsrechtlichen Gewässerräume stellen eine zusätzliche Einschränkung der Nutzung dar. Ausserhalb des Gewässerraumes ist auch weiterhin eine grosszügige nichtbauliche Nutzung auf dem beschwerdeführerischen Grundstück möglich. Die Beschwerdeführer vermögen denn auch keine gewichtigen privaten Interessen aufzuzeigen, welche das öffentliche Interessen an der Revitalisierung des Baches bzw. in casu der Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Revitalisierung überwiegen würden.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
Die Beschwerdeführer haben der anwaltlich vertretenen Gemeinde Altendorf -unter solidarischer Haftung - eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten (§ 74 Abs. 1 und 2 VRP).
7. Für den Weiterzug eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheides in Angelegenheiten kommunaler Nutzungsplanverfahren ans Bundesgericht gilt die in EGV-SZ 2009 B 8.4 in E. 8 (insb. E. 8.5) publizierte Besonderheit (vgl. statt anderer auch VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 E. 6.1 f.), wonach der verwaltungsgerichtliche Entscheid grundsätzlich erst nach einem positiven Beschluss der Gemeindeversammlung über die kommunale Nutzungsplanung sowie nach dem regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss beim Bundesgericht angefochten werden kann. Insofern besteht derzeit (noch) keine Weiterzugsmöglichkeit dieses Entscheids ans Bundesgericht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. Nachdem sie am 12. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet haben, ist die Rechnung ausgeglichen.
3 Die Beschwerdeführer haben der Vorinstanz 1 unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Gemeindeversammlungsbeschlusses und des regierungsamtlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden.
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)
- den Beigeladenen (R)
- den Rechtsvertreter der Gemeinde Altendorf (2/R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- das Amt für Raumentwicklung (z.K.)
- und das Amt für Gewässer (z.K.).
Schwyz, 27. Oktober 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Versand:
24. November 2025
1
Art. 38a GSchGart. 38a LEauxart. 38a LPAc
Art. 38a GSchGart. 38a LEauxart. 38a LPAc
§ 43 WRG
§ 43 WRG
§ 43 WRG
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
§ 44b WRG
§ 44b WRG
§ 44 WRG
§ 17 PBG
§ 17 PBG
§ 4 WRG
§ 41 WRG
§ 41 WRG
§ 43 WRG
§ 43 WRG
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 38a GSchGart. 38a LEauxart. 38a LPAc
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
1C_384/2016
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
§ 25 PBG
1C_539/2021
1C_821/2013
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT
BGE 145 II 83ATF 145 II 83DTF 145 II 83
1C_384/2016
1C_513/2014
1C_143/2014
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 38a GSchGart. 38a LEauxart. 38a LPAc
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
Art. 41c GSchVart. 41c OEauxart. 41c OPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
BGE 148 II 198ATF 148 II 198DTF 148 II 198
BGE 148 II 198ATF 148 II 198DTF 148 II 198
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
BGE 136 II 214ATF 136 II 214DTF 136 II 214
1C_179/2015
1C_375/2009
1C_255/2013
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
§ 72 VRP
§ 74 VRP
EGV-SZ 2009 B 8.4