III 2024 201
II 2025 52
27. Oktober 2025Deutsch43 min
A. Nach Durchführung des öffentlichen Mitwirkungsverfahrens hat der Gemeinderat Altendorf im Amtsblatt 3/2023 vom 20. Januar 2023 (S. 123) den Teilzonenplan "Talbach Mündung" und die entsprechende Anpassung des Baureglementes vom 1. Dezember 2022 (inkl. Erläuterungsbericht, Grundlagenbericht für Anpassung Schutzzone mit Massnahmenvorschlag, Ziel- und Leitartenkonzept, Technischer Bericht zum Bauprojekt und Variantenstudium sowie Fachgutachten Fruchtfolgeflächen) publiziert und anschliessend öffentlich aufgelegt. Innert Einsprachefrist liess unter anderem E.________ als Grundeigentümer des im Perimeter des Teilnutzungsplanes liegenden Grundstückes KTN H.________ Einsprache erheben gegen die Teilnutzungsplanung.
Source sz.ch
III 2024 201
Entscheid vom 27. Oktober 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
E.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. F.________,
gegen
Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach, 8852 Altendorf,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. G.________
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Bezirksrat March, Bahnhofplatz 3, Postfach 149, 8853 Lachen,
Beigeladener,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung [Talbach Mündung])
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Nach Durchführung des öffentlichen Mitwirkungsverfahrens hat der Gemeinderat Altendorf im Amtsblatt 3/2023 vom 20. Januar 2023 (S. 123) den Teilzonenplan "Talbach Mündung" und die entsprechende Anpassung des Baureglementes vom 1. Dezember 2022 (inkl. Erläuterungsbericht, Grundlagenbericht für Anpassung Schutzzone mit Massnahmenvorschlag, Ziel- und Leitartenkonzept, Technischer Bericht zum Bauprojekt und Variantenstudium sowie Fachgutachten Fruchtfolgeflächen) publiziert und anschliessend öffentlich aufgelegt. Innert Einsprachefrist liess unter anderem E.________ als Grundeigentümer des im Perimeter des Teilnutzungsplanes liegenden Grundstückes KTN H.________ Einsprache erheben gegen die Teilnutzungsplanung.
Der Gemeinderat Altendorf hat die Einsprache mit Beschluss Nr. 369 vom 8. September 2023 abgewiesen.
B. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss liess E.________ mit Eingabe vom 29. September 2023 Beschwerde erheben beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag, der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 8. September 2023 sei aufzuheben und der Teilnutzungsplan Talbach Mündung samt Änderung des Baureglementes sei nicht zu erlassen.
C. Mit Beschluss Nr. 834/2024 vom 13. November 2024 (Versand: 19.11.2024) hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen.
D. Dagegen lässt E.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Der Beschluss Nr. 834/2024 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 13. November 2024 und der Beschluss Nr. 07.04.07 des Gemeinderates Altendorf vom 8. September 2023 seien aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der Teilnutzungsplan Talbach Mündung samt Änderung des Baureglements sei nicht zu erlassen.
3.
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen.
E. Der Bezirksrat March beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2025 beantragt das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Der Gemeinderat Altendorf lässt mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 7. März 2025 zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen und des Bezirks, wobei er an seinen Anträgen festhält.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim Teilnutzungsplan Talbach Mündung handelt es sich um einen projektbezogenen Zonenplan, welcher Grundlage für die Revitalisierung des Talbaches ab SBB-Durchlass bis zur Einmündung in den Zürichsee bilden soll. Im Teilnutzungsplan wird insbesondere der Gewässerraum für den Talbach ausgeschieden. Der Perimeter des Teilzonenplanes Talbach Mündung befindet sich gemäss geltendem Zonenplan (vom 3.9.1996, Genehmigung durch den Regierungsrat, mit diversen nachfolgenden Ergänzungen) - abgesehen von Teilen der Grundstücke KTN I.________ - ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone, Naturschutzzone, Übriges Gemeindegebiet). Ein kleiner Teil entlang der SBB-Linie, welche den Planungsperimeter in süd-östlicher Richtung begrenzt, liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft KTN H.________ liegt gemäss geltendem Zonenplan zum überwiegenden Teil in der Naturschutzzone II bzw. entlang des Talbaches und des Zürichsees teilweise im Übrigen Gemeindegebiet (Nichtbauzone) und soll neu der Landwirtschaftszone und zu einem kleinen Teil (wenige m2 im nordöstlichen Grenzbereich zum Zürichsee) der Naturschutzzone I zugeteilt werden, wobei ein nicht bebauter Teil des Grundstückes in die überlagernde Gewässerraumzone (festgelegt für das Revitalisierungsprojekt vom 29.1.2021) zu liegen kommt. Im Teilzonenplan wird zudem der projektierte Bachverlauf gemäss Revitalisierungsprojekt als Hinweis verzeichnet (neu mäandernder anstatt gerader Bachverlauf mit Deltabildung im Mündungsbereich).
Dispositiv
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Planungspflicht und des Koordinationsgebots. Er macht geltend, gemäss den Ausführungen des Regierungsrates im angefochtenen Beschluss gelte der ganze Talbach als sanierungspflichtige Anlage. Gestützt auf die Planungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RPG müsse demnach auch die gesamte sanierungspflichtige Anlage vom Nutzungsplan erfasst werden. Andernfalls würden die mit dem Nutzungsplan verfolgten Ziele der Revitalisierung und des Hochwasserschutzes nicht erreicht. Der Erlass von Nutzungsplänen in Etappen stelle einen krassen Verstoss gegen die Planungspflicht dar. Auch seien Fliessgewässer als Gesamtsystem zu betrachten. Der Sanierungs- und Revitalisierungsbedarf am Talbach sei im Übrigen ab der Unterführung SBB nur sehr gering oder gar nicht vorhanden. Ein Revitalisierungsbedarf bestehe vielmehr am Oberlauf, d.h. ab dem Geschiebesammler an der Talbachstrasse. In diesem Bereich sei jedoch keine Revitalisierung vorgesehen. Eine solche Planung sei unhaltbar und verletze das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV.
Des Weiteren macht er geltend, es sei unbestritten, dass der Bund die Autobahn A3 im Bereich des Talbaches im Jahre 2030 sanieren wolle. Ein entsprechender vom Bund zu erlassender Sachplan sei mit dem Teilnutzungsplan Talbach Mündung zu koordinieren, denn der Ausbau des Talbachs im Unterlauf - namentlich die Neuanlage eines Geschiebesammlers am Obersee - hänge auch davon ab, wie der Ausbau des Talbachs im Bereich der A3 vorgenommen werden. Das unkoordinierte Vorgehen des Gemeinderates Altendorf führe zu einem Planungschaos.
2.2 Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest (Gewässerraum), der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), den Schutz vor Hochwasser (lit. b) und die Gewässernutzung (lit. c).
Der Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte des Korridors liegen muss, d.h. die Behörde hat einen gewissen Spielraum, um den Gewässerraum an die örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers (z.B. bestehende Infrastrukturbauten) anzupassen (Urteil BGer 1C_15/2019 vom 13.12.2019 E. 2.1 m.H.).
Art. 41a Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 legt die Mindestbreite des Gewässerraums bei Fliessgewässern ausserhalb von Schutzgebieten fest. Diese beträgt für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite 11 m (lit. a) und für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15m natürlicher Breite die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m (lit. b). Die danach berechnete Breite des Gewässerraums muss nach Art. 41a Abs. 3 GSchV u.a. erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b).
Gemäss § 17 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 scheidet die Gemeinde im Zonenplan die erforderlichen Bau-, Landwirtschafts-, Schutz- und Gefahrenzonen aus und sichert den Raumbedarf der Fliessgewässer. Schutz- und Gefahrenzonen können andere Zonen überlagern. Gestützt auf § 44b des Wasserrechtsgesetzes (WRG; SRSZ 451.100) vom 11. September 1973 kann der Gewässerraum ausnahmsweise ohne vorgängiges Zonenplanverfahren im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte den neuen Gegebenheiten angepasst werden (§ 44b Abs. 1 WRG). In einem solchen Fall berücksichtigen die Gemeinden die Anpassung des Gewässerraums im Rahmen der nächstfolgenden Zonenplanrevision (§ 44 Abs. 2 WRG).
2.3 Gemäss Art. 38a Abs. 1 GSchG sorgen die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben. Gemäss Art. 38a Abs. 2 GSchG planen sie die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest. Sie sorgen dafür, dass diese Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird. Im Kanton Schwyz besteht sowohl für den Kanton als auch für Bezirke und Gemeinden eine Zuständigkeit in Bezug auf den bundesrechtlichen Auftrag zur Revitalisierung der Gewässer. Gemäss § 43 Abs. 1 WRG sorgen Kanton, Bezirke und Gemeinden dafür, dass öffentliche und private Gewässer als Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten sowie als Landschaftselemente erhalten und wenn möglich verbessert werden. Sie können Massnahmen unterstützen, die der Revitalisierung eines Gewässers dienen oder einen naturnahen Hochwasserschutz gewährleisten (§ 43 Abs. 2 WRG). Soweit verhältnismässig und mit dem Hochwasserschutz vereinbar sind gemäss § 43 Abs. 3 WRG verbaute oder korrigierte Gewässer (unter Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Kulturlanderhaltes) zu revitalisieren (lit. a), wesentliche Beeinträchtigungen durch Schwall-Sunk sowie des Geschiebehaushaltes und der Fischgängigkeit zu beseitigen (lit. b), Gewässer und Gewässerräume so zu gestalten, dass eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (lit. c) und ist der Erholungsnutzen für die Bevölkerung zu berücksichtigen (lit. d).
Die Revitalisierung eines Gewässers erfolgt grundsätzlich in dem nach Art. 36a GSchG vorgesehenen Gewässerraum.
2.4 Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 198 ausgeführt, aquatische Lebensräume seien in der Schweiz besonders gefährdet. Zwei Drittel der aquatischen Lebensräume in Gewässern und Fechtgebieten in der Schweiz würden als bedroht gelten. Über ein Fünftel der vom Aussterben bedrohten oder in der Schweiz ausgestorbenen Arten seien an Gewässer gebunden, ein weiteres Fünftel an Ufer und Feuchtgebiete. 60% der Wasserpflanzen würden als bedroht gelten. Natürliche Delta-Gebiete im Übergangsbereich zwischen See und Fluss würden zu den wertvollsten Gewässerlebensräumen gehören. Sie würden auf engstem Raum eine grosse Vielfalt von Habitaten für verschiedenste, wassergebundene Lebewesen aufweisen (BGE 148 II 198 E. 7.5 und 7.5.1). Die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften und die dynamische Entwicklung des Gewässers bilden Aspekte der natürlichen Funktionen der Gewässer, welche bei Festlegung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer nach Art. 36a Abs. 1 lit. a GSchG zu gewährleisten sind (vgl. Fritzsche in: Hettich/Janser/Norer, Kommentar zum GSchG, Art. 36a Rz 15).
2.5 Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat die strategische Planung und die objektbezogene Planung zum Handlungsbedarf an den Fliessgewässern am 31. August 2021 genehmigt und die zuständigen Behörden aufgefordert, die Wasserbauprojekte gemäss den Planungs- und Umsetzungsfristen umzusetzen (https://www.sz.ch/verwaltung/umweltdepartement/amt-fuer-gewaesser/wasser-bau/handlungsbedarf.html/8756-8758-8802-9447-9450-10711-10744). Für jeden prioritären Fliessgewässerabschnitt der strategischen Planung wurde ein "Objektblatt" erarbeitet. Die Objektblätter stellen den Fliessgewässerabschnitt anhand von Übersichtskarten dar, geben einen Überblick über die Prioritätenbildung des Fliessgewässerobjekts und beinhalten Hinweise zur Koordination mit übrigen raumwirksamen Vorhaben und Interessen von kantonaler Bedeutung. In den Objekten wurde zudem der Stand der Planung auf Projektstufe festgehalten, sowie Planungs- und Umsetzungsfristen wo möglich definiert. Das Objektdatenblatt für den Talbach (einsehbar unter www.sz.ch → Verwaltung → Umweltdepartement → Amt für Gewässer → Wasserbau → Handlungsbedarf) ergibt für dieses Fliessgewässer einen hohen Handlungsbedarf. Bezüglich der Revitalisierung wird der Handlungsbedarf für den ganzen Bachverlauf als mittel bis hoch eingestuft. Die Umsetzungsfrist für den Unterlauf (Unterlauf ab der Autobahn) wird für den Zeitraum 2020 – 2024 festgesetzt.
Der ermittelte Handlungsbedarf an den Fliessgewässern führte zu einer Anpassung der kantonalen Richtplanung (Anpassungen 2022). Im Richtplantext, Anpassungen 2022 (Stand 12.11.2024) ist der Talbach in Altendorf als Fliessgewässer mit prioritärem Handlungsbedarf verzeichnet (M10, Hochwasserschutz- und Revitalisierung).
2.6 Die mit der Teilnutzungsplanung Talbach Mündung zu sichernde Revitalisierung des Talbaches umfasst den Abschnitt ab SBB Unterführung bis zur Einmündung Zürichsee über eine Länge von ca. 200 m. Der Geschiebesammler (Talbachstrasse) befindet sich ausserhalb des Perimeters des Teilnutzungsplanes Talbach Mündung.
Wie vorstehend bereits dargelegt (E. 3.3) besteht gemäss der vom Regierungsrat am 31. August 2021 genehmigten strategischen Planung und objektbezogenen Planung zum Handlungsbedarf an den Fliessgewässern für den Talbach bezüglich der Revitalisierung für den ganzen Bachverlauf ein mittlerer bis hoher Handlungsbedarf. Kein Handlungsbedarf besteht grundsätzlich in Bezug auf die Hochwassergefährdung. Im unteren Bachverlauf, der sich im Perimeter des Teilzonenplanes Talbach Mündung befindet, besteht gemäss dem Objektblatt M10 für den Talbach durchwegs ein hoher Handlungsbedarf. Wie bereits erwähnt wird der Talbach denn auch im Richtplan als Fliessgewässer mit prioritärem Handlungsbedarf verzeichnet (Richtplantext S. 145).
Gemäss dem durch das Büro für ökologische Optimierungen GmbH erarbeiteten Ziel- und Leitartenkonzept Revitalisierung Talbach vom 11. September 2018 (in den Auflageakten) wird zum Zustand des Talbaches im Projektperimeter ausgeführt, die ersten 110 m des Bachbetts seien stark beeinträchtigt, die letzten 80 m bis in den Obersee, mit Ausnahme des vermörtelten Blocksatzes links, wenig beeinträchtigt (S. 6). Zum ökomorphologischen Ist-Zustand des Gerinnes wird ausgeführt (S. 10):
Oberhalb des Projektperimeters, zwischen dem Geschiebesammler und dem Bahndamm fliesst der Talbach in einer harten Schale. Die Sohle ist verbaut und nur schwer durchlässig für den Austausch mit sauerstoffreichem Grundwasser. Die Böschungen sind vereinzelt (rechts) bis stark (links) verbaut (…).
Beim Austritt aus dem Bahndamm- Durchlass fliest der Talbach für 110 m zunächst in einem eingetieften, 3.0 m breiten Bachbett. Die linke Böschung ist überwiegende (…) die rechte punktuell (…) mit Blocksatz befestigt. Die Breitenvariabilität ist auch hier stark eingeschränkt. (…). Die Sohle ist vereinzelt verbaut. Der Eintrag von Geschiebe ist gehemmt und die Gerinnesohlenbreite zu gering, was die natürliche Bildung von tiefen Kolken und flachen kiesigen Stellen stark eingeschränkt. (…) Ein Laichsubstrat ist daher nur sehr beschränkt vorhanden.
Auf den letzten 80 m fliesst der Talbach in einem 4,0 m breiten Bett, das als wenig beeinträchtigt eingestuft ist. (…). Im Bereich der privaten Liegenschaft (Grundstück-Nr. 237) ist die Uferbreite nochmals deutlich reduziert und die linke Böschung ist mit Blocksatz komplett vermörtelt. Ein Laichsubstrat ist nicht vorhanden, (…).
Des Weiteren werden im Ziel- und Leitartenkonzept die Seeforelle (gemäss roter Liste stark gefährdete Art), die Wasseramsel, die Ringelnatter (verletzlich), der Helle Wiesenkopf-Ameisenbläuling (vom Aussterben bedroht) und der Violette Silberfalter (potenziell gefährdet) aufgeführt. In Bezug auf die Seeforelle wird dargelegt, dass diese zur Reproduktion auf ein Fliessgewässer angewiesen sei, welches Kiessubstrat aufweise. Zudem müssten in der Nähe der Laichstellen Rückzugsplätze vorhanden sein, d.h. Plätze mit einer grossen Wassertiefe und ausreichend Deckungsstrukturen (S. 15 f.).
Im Technischen Bericht vom 26. November 2021 (ekobuero.ch / beffa tognacca gmbh Wasserwirtschaft und Flussbau / P. Meier & Partner AG Bauingenieure, Revitalisierung Talbach Unterlauf, Bauprojekt mit Variantenstudium, ebenfalls in den Auflageakten) wird dargelegt, dass der Geschiebesammler oberhalb der Nationalstrasse einen grossen Einfluss auf die Morphologie des Unterlaufs habe. Diesbezüglich bestehe ein separates Projekt zur Sanierung. Das Sanierungsprojekt sei Grundlage für die Geschiebebewirtschaftung und des vorliegenden Revitalisierungsprojektes (S. 13). Erläutert werden des Weiteren die Gründe für den gewählten Gewässerraum (S. 17: unterschiedliche morphologische Dynamik und Sohlengefälle im Ober- und Mündungsbereich mit unterschiedlichen Ansprüchen, biodiverser Gewässerraum, Platzbedarf für die notwendigen Strukturen zur Förderung der Ziel- und Leitarten des weiteren Gewässerbereichs, z.B. Hecken, Riedvegetation, Ast- und Streuhaufen). Für den gesamten Verlauf ab SBB-Durchlass wird ausgeführt, dass der Geschiebehaushalt stark beeinträchtigt sei und die angetroffenen Verhältnisse von einer natürlichen Sohlenmorphologie weit entfernt wären (S. 21). Zusammenfassend wird im Technischen Bericht festgehalten, mit diesen (Revitalisierungs-)Planungen könnten die Verhältnisse im Bereich der bestehenden Naturschutzzone und des Seeufers massiv verbessert werden. Die Gesamtkosten werden mit Fr. 1,37 Mio. veranschlagt.
Für die Sanierung des Geschiebesammlers, welchem (auch im Technischen Bericht) ein grosser Einfluss auf die Morphologie des Unterlaufs zugeschrieben wird, liegt ein vom Kanton Schwyz in Auftrag gegebenes Bauprojekt vor (vom 26.11.2021). Der Gemeinderat Altendorf hat bereits mit Beschluss Nr. 229 vom 26. September 2019 verfügt, dass er die Bauherrschaft für die Sanierung des Geschiebesammlers übernimmt (Vi-act. II/05 Dossier E).
Das Amt für Gewässer hat als Fachbehörde in seiner Stellungnahme vom 22. November 2023 (Vi-act. IV/02) zum vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeführt, gestützt auf die strategische Revitalisierungsplanung werde eine Revitalisierung des fraglichen Bachabschnittes als sinnvoll und notwendig erachtet (mit Ausnahme der Abschnitte zwischen den nationalen und kantonalen Infrastrukturen, welche eine zeitnahe Revitalisierung aufgrund von Erneuerungszyklen der Bauwerke zwischen 60-100 Jahren nicht zulasse). Es wird darauf hingewiesen, dass die strategische Planung zur Sanierung Geschiebehaushalt den Geschiebesammler als sanierungspflichtige Anlage ausweise mit einer wesentlich beeinträchtigten Gewässerstrecke bis zur Mündung des Talbachs. Der sanierte Geschiebehaushalt sei für eine stabile Sohlenlage in unbefestigten Gewässern und insbesondere für die kieslaichenden Fische für die Fortpflanzung unabdinglich. Für den Talbach bestehe ein hoher Handlungsbedarf zur Revitalisierung, wobei diesbezüglich auch auf den entsprechenden Richtplaneintrag mit Handlungsanweisung (L12.2) hingewiesen wird. Die Gemeinde sei damit behördenverbindlich aufgefordert, diesen Handlungsanweisungen am Talbach nachzukommen. Mit den vorgesehenen Massnahmen könne die Gewässerstrecke saniert werden. Die Bestvariante wäre ein vollständiger Rückbau des Geschiebesammlers, wovon nach Anwohnergesprächen jedoch abgesehen werde. Mit einem angepassten Bewirtschaftungsregime (35% der bisherigen Entnahme im Geschiebesammler mit Aufhebung der Abschlusssperre) könnten die wesentlichsten Beeinträchtigungen des darunterliegenden Gewässerabschnittes ebenfalls behoben werden. Für die aus Hochwasserschutzgründen notwendige Geschiebeentnahme im Ablagerungsplatz an der Mündung könne eine Bewilligung aus wasserbaupolizeilichen Gründen gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG in Aussicht gestellt werden.
Mit Stellungnahme vom 3. April 2024 (Vi-act. IV/03) weist das Amt für Gewässer nochmals darauf hin, dass der Talbach bis zum See eine wesentliche Beeinträchtigung in Bezug auf den Geschiebehaushalt aufweise und entsprechend eine Sanierungspflicht bestehe. Die wesentliche Beeinträchtigung bezüglich Geschiebe und die strategische Revitalisierungsplanung sei in der strategischen Planung "Handlungsbedarf Fliessgewässer im Kanton Schwyz" von 2020 koordiniert und integral betrachtet worden. Aus dieser strategischen Planung gehe hervor, dass für den Talbach zwischen SBB-Durchlass und Mündung ein hoher Handlungsbedarf bezüglich Revitalisierung bestehe. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Talbach ein Fischgewässer sei und eines der wenigen möglichen Laichgewässer der Seeforelle des Zürichsees darstelle. Die Seeforelle gehöre zu den stark gefährdeten Fischarten im Einzugsgebiet des Zürichsees, weshalb das "Seeforellenmanagement des Fischereikonkordates Zürichsee-Linthkanal-Walensee (Entwurf)" u.a. eine Revitalisierung des Talbachs von der Mündung bis zum Geschiebesammler vorsehe. Damit einhergehend sei auch die Geschiebesanierung zwingend notwendig, um den Kiesnachschub im Fliessgewässer zu gewährleisten. Die Notwendigkeit für den Raumanspruch im Zuge der Revitalisierung und der damit einhergehenden Geschiebesanierung seien aus fischereirechtlicher Sicht klar gegeben.
In der Stellungnahme vom 21. Juni 2024 (Vi-act. IV/04) substantiiert das Amt für Gewässer, dass der Talbach als Fischgewässer nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) vom 21. Juni 1991 ausgewiesen sei und die Kantone dafür zu sorgen hätten, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienten, erhalten blieben. Nach Art. 7 Abs. 2 BGF hätten sie nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume zu sorgen. Die Seeforelle sei gemäss Anhang I der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 (VBGF; SR 923.01) als stark gefährdet eingestuft.
2.7 Der Regierungsrat verweist auf die strategische Planung zur Sanierung Geschiebehaushalt (welche den Geschiebesammler bei der Talbachstrasse als sanierungspflichtige Anlage einstufe), auf die strategische Planung zur Ermittlung des Handlungsbedarfes an Fliessgewässern, bei welcher für den Talbach ein hoher Handlungsbedarf ermittelt worden sei, und den Beschluss Nr. 584 des Regierungsrates vom 31. August 2021, mit welchem die strategische Planung und die objektbezogene Planung zum Handlungsbedarf genehmigt worden sei und die zuständigen Behörden aufgefordert worden seien, die Wasserbauprojekte gemäss den Planungs- und Umsetzungsfristen umzusetzen. Des Weiteren verweist der Regierungsrat auf den Richtplan des Kantons Schwyz und den darin festgelegten prioritären Handlungsbedarf für den Unterlauf des Talbaches. Der Regierungsrat zieht den Schluss, dass im fraglichen Gewässerabschnitt eine starke Beeinträchtigung und ein hohes Revitalisierungspotential bestehe. Beim Geschiebesammler an der Talbachstrasse handle es sich um eine sanierungspflichtige Anlage. Mit der Nutzungsplanrevision solle u.a. den für die geplante Revitalisierung bzw. den neuen Geschiebeablagerungsplatz bei der Mündung benötigte Raum gesichert werden. Nachdem ein neuer Geschiebeablagerungsplatz am Obersee eine Fläche von ca. 580 m2 umfassen solle, werde im Bereich des Grundstücks KTN H.________ eine Gewässerraumzone zwischen 27 m und 35 m ausgeschieden. Diese Gewässerraumfestlegung sei nicht zu beanstanden. Des Weiteren führt der Regierungsrat aus, beim geplanten Revitalisierungsprojekt (Vorprojekt) am Talbach (Mündung) handle es sich um die erste Revitalisierungsetappe. Im Bereich der nationalen und kantonalen Infrastrukturanlagen sei eine Revitalisierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Eine solche könne erst im Zusammenhang mit einer Sanierung der entsprechenden Bauwerke realisiert werden. Gemäss Angaben der Gemeinde hätten Abklärungen beim Bundesamt für Strasse (ASTRA) ergeben, dass eine Sanierung der Nationalstrasse A3 ab dem Jahr 2030 erfolgen solle. Bei dieser Sachlage sei nicht zu beanstanden, dass aktuell einer Revitalisierung des Unterlaufs zeitlich den Vorzug gegeben worden sei.
2.8 Aus den obzitierten Fachberichten sowie dem Richtplan, welcher für die Gemeinde Altendorf behördenverbindlich ist, ergibt sich eindeutig ein Revitalisierungsbedarf für den Talbach und zwar insbesondere auch für den Mündungsbereich, der erweitert werden soll und in welchem natürliche Strukturen für die Seeforelle sowie die weiteren im Ziel- und Leitkonzept aufgeführten Arten geschaffen werden sollen. Eine Revitalisierung des im Perimeter des streitigen Teilzonenplans liegenden Gewässerabschnittes weist einen hohen Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand aus, was bereits in der kantonalen strategischen Revitalisierungsplanung aufgezeigt wird (vgl. dazu angefochtener RRB E. 7). Auch wenn im weiteren Oberlauf (v.a. zwischen Autobahn/Kantonsstrasse und SBB-Durchgang) unstreitig ebenfalls ein Revitalisierungsbedarf besteht, ändert das nichts an der Notwendigkeit einer Revitalisierung des Unterlaufs, wie sie mit der vorliegend streitigen Teilnutzungsplanung planerisch in Übereinstimmung mit dem Richtplan sichergestellt werden soll. Der Perimeter des Teilzonenplanes umfasst eine planerisch sinnvolle Länge und führt insbesondere zu keiner negativen Präjudizierung für weitere Revitalisierungen im Oberlauf des Talbaches. Deshalb ist auch eine Koordination mit der noch völlig offenen Sanierung des Autobahnabschnittes über den Talbach durch das ASTRA sowie mögliche Sanierungsarbeiten im Bereich des Durchgangs SBB sowie der Kantonsstrasse nicht erforderlich. Eine Koordinierung mit der ebenfalls erforderlichen Sanierung des Geschiebesammlers im Oberlauf ist gegeben. Das Sanierungsprojekt liegt vor und wurde in der Teilnutzungsplanung Talbach Mündung berücksichtigt. Insgesamt liegen keine triftigen Gründe vor, welche es dem Gericht erlauben würden, bezüglich der Frage der Gewässerraumfestlegung von den eingeholten externen Fachberichten und der Meinung der Fachstelle, welcher ebenfalls ein erhöhter Beweiswert zukommt, abzuweichen (BGE 136 II 214 E. 5; Urteil BGer 1C_179/2015 vom 11.5.2016 E. 5.2; 1C_375/2009 vom 10.5.2010 E. 3.2; Plüss in: Kommentar VRG, § 7 Rz 149), zumal der Planungsbehörde bei der Festlegung der Linienführung eines zu im Rahmen einer Revitalisierung zu verlegenden Gewässers ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (vgl. Urteil BGer 1C_255/2013 vom 24.6.2013 E. 4.2).
2.9.1 Soweit der Beschwerdeführer eine mangelhafte Koordination auch insofern beanstandet, als dass gleichzeitig eine Revision des "normalen" Nutzungsplanes mit widersprechender Gewässerraumausscheidung erfolge, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.
Im angefochtenen Beschluss wird korrekt aufgezeigt, dass die Gemeinde Altendorf ihre Nutzungsplanung letztmals 1996 (RRB Nr. 1509 vom 3.9.1996) gesamthaft revidiert hat. Seither erfolgten verschiedene kleinere Anpassungen und Teilrevisionen des Zonenplanes sowie des Baureglementes. Vom 31. Mai bis 1. Juli 2019 legte die Gemeinde eine Teilrevision der Nutzungsplanung auf, mit dem Ziel einer Anpassung und Bereinigung von dringlichen Änderungen. Aufgrund geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen sollen zudem die kantonalen Naturgefahren und die Gewässerräume ausgeschieden und festgelegt werden. Auf Neueinzonungen wurde dabei verzichtet. Eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung soll zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden (vgl. dazu VGE III 2021 119 vom 30.11.2021). Nach der Durchführung von Rechtsmittelverfahren wurde diese Teilrevision des Zonenplanes mit gewissen Änderungen vom 17. November bis 18. Dezember 2023 ein zweites Mal aufgelegt (Abl 2023 S. 2632). Diese Teilrevision ist noch nicht rechtsgültig abgeschlossen.
Die Gemeinde Altendorf hat den vorliegend streitigen Teilzonenplan Talbach Mündung vor Abschluss der 2019 erstmals aufgelegten Teilrevision der Nutzungsplanung aufgelegt. Im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV zum Teilnutzungsplan Talbach Mündung vom 1. Dezember 2022 wird dazu ausgeführt, die vorliegende Teilnutzungsplanung Talbach Mündung stelle ein separates Verfahren dar und beschränke sich auf den bezeichneten Perimeter um die Talbachmündung. So könne das Revitalisierungsprojekt unabhängig von der parallel laufenden Teilrevision der Nutzungsplanung erfolgen.
2.9.2 Wie bereits erwähnt, sorgen die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern (Art. 38a Abs. 1 GSchG). Sie planen gemäss § 38a Abs. 2 GSchG die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest. Sie sorgen dafür, dass diese Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird. Wie vorstehend dargelegt, hat der Regierungsrat die strategische Planung und die objektbezogene Planung zum Handlungsbedarf an den Fliessgewässern am 31. August 2021 genehmigt. Der ermittelte Handlungsbedarf führte dann - wie bereits erwähnt – zu einer Anpassung der Richtplanung (Anpassungen 2022) mit Festlegung eines prioritären Handlungsbedarfs für den Talbach.
Der dargestellte zeitliche Ablauf erhellt, weshalb im Rahmen der 2019 aufgelegten und aktuell nicht abgeschlossenen Teilrevision der Nutzungsplanung der Gewässerraum entlang des Talbaches noch nicht in Berücksichtigung des Handlungsbedarfs in Bezug auf die gemäss kantonalen Vorgaben vorzunehmende Revitalisierung vorgenommen wurde. Gestützt auf die im Richtplan festgelegte Handlungspflicht für den Talbach war es geboten, auf Grundlage eines Revitalisierungsprojektes den Teilzonenplan Talbach Mündung als projektbezogener Teilzonenplan mit eigenem Perimeter unabhängig von der übrigen Teilrevision der Nutzungsplanung zu erlassen. So können die beiden Planerlassverfahren unabhängig voneinander und ohne dass Verzögerungen in einem Verfahren zu Verzögerungen im anderen Verfahren führen, realisiert werden. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass im Rahmen der Teilrevision der Nutzungsplanung der Gewässerraum im Perimeter des jetzt vorliegenden Teilnutzungsplanes Talbach Mündung noch anders, und zwar lediglich im Sinne der bundesrechtlichen Mindestanforderungen (mit einem Gewässerraum entlang des gerade verlaufenden Baches von 18 m) und ohne Berücksichtigung des Revitalisierungsprojektes (d.h. ohne den geplanten, renaturierten Bachverlauf mit einem Gewässerraum von 28 m – 36 m im Mündungsbereich) festgelegt wird. Die erforderliche Koordination zwischen den beiden laufenden Planungsverfahren wird durch die im Rahmen der Teilrevision Nutzungsplanung vorgesehene Übergangsbestimmung von Art. 51 Abs. 2 BauR (BauR vom 23.10.2023, 2. Öffentliche Auflage, Schlussbestimmungen, vgl. Vi-act. II/05 Dossier G, act. G-4) sichergestellt. Danach wird für den Teilnutzungsplan Talbach Mündung gemäss Perimeter im Zonenplan eine separate Teilnutzungsplanung ausgearbeitet. Diese Teilnutzungsplanung Talbach Mündung geht der Teilrevision vor. Sobald die Teilnutzungsplanung Talbach Mündung Rechtskraft erlangt, wird sie in den Gesamtzonenplan integriert. Bis zur Festsetzung der Teilnutzungsplanung Talbach Mündung gelten vorübergehend die Inhalte der Teilrevision. Dieser Ablauf und das Verhältnis der laufenden Zonenplanrevisionen zueinander wird im Übrigen auch im Teilnutzungsplan Talbach Mündung planerisch dargestellt, indem sowohl der rechtskräftige Zonenplan, der Zonenplan Entwurf gemäss parallellaufenden Teilrevision Nutzungsplanung, der Teilzonenplan Mündung, der rechtskräftige Nutzungsplan mit der Änderung durch den Teilnutzungsplan Talbach Mündung und (als Endresultat) auch der Zonenplan gemäss parallellaufender Teilrevision Nutzungsplanung mit den Änderungen gemäss Teilnutzungsplan Talbach Mündung dargestellt werden.
Die Koordination der Teilnutzungsplanung Talbach Mündung mit der Teilrevision der Nutzungsplanung wird zudem auch im Erläuterungsbericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 klargestellt und erläutert. Mit dem Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV erstattet die Planerlassbehörde der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen aus der Bevölkerung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den Richtplan berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts Rechnung tragen. Die Berichte nach Art. 47 RPV stellen damit ein Koordinationsinstrument dar, welches insbesondere der Gewährleistung der Vereinbarkeit des Nutzungsplans mit der Umweltschutz- und Raumplanungsgesetzgebung des Bundes, dem übrigen Bundesrecht, sowie der kantonalen Richtplanung dient (Urteil BGer 1C_384/2016 vom 16.1.2018). Im aufgelegten Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV vom 1. Dezember 2022 wird aufgezeigt, in welchem Verhältnis die Änderungen der beiden unabhängigen Planungen stehen und wie sie schlussendlich zusammenkommen. Auch in dem nach § 25 Abs. 2 PBG durch die zuständigen kantonalen Ämter durchgeführten Vorprüfungsverfahren, in welchem die Vorprüfungsberichte des Amtes für Wasserbau, des Amtes für Umweltschutz, des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei und des Amtes für Landwirtschaft eingingen und in welchem zudem die SBB und der Bezirk March involviert waren, fand eine gesamthafte Prüfung des Teilzonenplanes unter Berücksichtigung aller relevanten Rechtsbereiche statt und es ergaben sich dabei keine Koordinationsprobleme.
Der Regierungsrat gelangt im angefochtenen Entscheid deshalb zu Recht zum Schluss, dass die Pflicht zur gegenseitigen Abstimmung der Planungen vorliegend nicht verletzt ist. Der Erlass des Teilzonenplanes Talbach Mündung stellt gerade die zwischen der Gewässerraum- und der Revitalisierungsplanung erforderliche Koordination sicher (vgl. Urteile BGer 1C_539/2021 vom 15.11.2022 E. 5.3; 1C_821/2013 vom 30.3.2015 E. 6.5.2). Dem Grundsatz der umfassenden Planung stellt diese Teilnutzungsplanung nicht entgegen. Der Grundsatz der umfassenden Planung verlangt eine gesamthafte Interessenwürdigung, welche vorliegend unstreitig vorgenommen wurde, und schliesst eine bereichsspezifische Sonderordnung nicht aus, sofern sie auf das Plangefüge des RPG abgestimmt wurde, was in casu nach dem Gesagten der Fall ist (vgl. Tschannen in: Praxiskommentar RPG, Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Art. 2 Rz 60).
2.10 Inwiefern eine etappierte Planung der Renaturierung des Talbaches gegen Art. 8 BV verstossen soll, ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) hat in der Raumplanung naturgemäss nur beschränkte Bedeutung. Die Ausscheidung von Nutzungszonen bedeutet, Grenzen zu ziehen und Unterscheidungen vorzunehmen, die sich nicht immer auf äusserlich sichtbare Merkmale der betroffenen Grundstücke beziehen. Einzelne Parzellen können (und müssen) trotz Ähnlichkeit, die zwischen ihnen bestehen, aufgrund raumplanerischer Vorschriften unterschiedlich behandelt werden. In diesem Sinne wird der Grundsatz der Rechtsgleichheit nur in besonderen Situationen effektiv verletzt: etwa dann, wenn ein Plan nur bestimmte Grundstücke betrifft, während andere Grundstücke, die funktional zum gleichen Planungsgebiet gehören (z.B. andere Gebäude der Strasse) davon ausgenommen sind und der Erlass eines ergänzenden Plans für die ausgeklammerten Grundstücke ungewiss ist (Jeannerat/Moor in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Art. 14 Rz 47 m.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Gewässerraumfestlegung entspricht dem öffentlichen Interesse des Gewässerschutzes wie es auf bundesrechtlicher Ebene insbesondere im Gewässerschutzgesetz (vgl. u.a. Art. 36a und 38a GSchG) statuiert wird. Der streitige Teilzonenplan setzt die im GSchG und auch im RPG (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG) definierten öffentlichen Interessen um.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, im geplanten Gewässerraum dürften gemäss Art. 31 b Entwurf BauR (recte: Art. 51b Abs. 2 BauR-E) nur Anlagen gemäss Art. 41c GSchV erstellt werden. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass der Gemeinderat Altendorf im Gewässerraum Anlagen für Erholungstätigkeiten realisieren wolle. Teile des Seeweges, welcher gemäss Planungsbericht (S. 7) angepasst werden müsse, befänden sich in Verletzung von Art. 41c GSchV im Gewässerraum. Zudem habe der Gemeinderat Altendorf es in Missachtung von § 66 Abs. 4 PBG versäumt, die Zugänglichkeit für den Gewässerunterhalt im Nutzungsplan sicherzustellen, d.h. planerisch auszuscheiden. Der Teilnutzungsplan Talbach Mündung sei daher rechtsfehlerhaft.
3.2 Gemäss Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG sorgen die Kantone dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. In Konkretisierung dieser Bestimmung hat der Bundesrat Art. 41 c GSchV erlassen. Danach dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Ausnahmen werden für bestimmte, vorliegend nicht zur Diskussion stehende Anlagen vorgesehen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Der Regierungsrat und die Gemeinde weisen korrekt darauf hin, dass im streitigen Teilzonenplan im Gewässerraum keine Raumausscheidungen für einen öffentlichen Seezugang vorgesehen sind. Der Seeweg ist im Übrigen vorbestehend und der Bestand als Fussweg durch Art. 41 c Abs. 1 GSchV geschützt. Sofern im Rahmen des Revitalisierungsprojekts gewisse Anpassungen am Seeweg vorgenommen werden sollen (worauf im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV vom 1.12.2022 hingewiesen wird), werden diese im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein.
Gemäss § 66 Abs. 4 PBG ist die Zugänglichkeit für den Gewässerunterhalt im Zonenplan sicherzustellen. Diese Bestimmung bezweckt gemäss dem Bericht des Regierungsrates zur Teilrevision PBG 2. Etappe, vom 26. Oktober 2021 (S. 25) zumindest dort, wo ungenügende Zugänglichkeiten bestehen, vorzusehen, dass der Gewässerunterhalt durch den Unterhaltsbelasteten (z.B. Wuhrkorporationen) besorgt werden kann. Mit der Festlegung des Gewässerraumes wird die Unverbaubarkeit der Uferbereiche und damit grundsätzlich auch die Zugänglichkeit zum Gewässer sichergestellt. Im Gewässerraum sind - wie vorstehend dargestellt - abgesehen von vorliegend nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmen keine nicht standortgebundenen Anlagen erlaubt. Der für den Gewässerunterhalt erforderliche Zugang wird mit der Festlegung des Gewässerraums mit dem vorliegend streitigen Teilzonenplan deshalb gewährleistet. Weitergehende planerische Festsetzungen zur Sicherung des Zuganges für den Gewässerunterhalt sind nicht erforderlich, zumal eine generelle Zugänglichkeit durch den vorbestehenden Seeweg ausgewiesen ist.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, im Bericht gemäss Art. 47 RPV vom 1. Dezember 2022 fänden sich keine Angaben darüber, wer das Projekt zur Revitalisierung planen und finanzieren solle. Es bleibe offen, ob und inwieweit der Bezirk dafür verantwortlich sei. Die Kompetenzaufteilung zwischen der Gemeinde Altendorf und des Bezirks March bildeten ein wesentliches Element des Nutzungsplanes Talbach Mündung. Diese Kompetenzaufteilung fehle im Bericht gemäss Art. 47 RPV. Damit fehle ein wesentliches Element und es fehle die erforderliche Transparenz. Es fehle zudem eine klare Zusage des Bezirks March als zuständiges Gemeinwesen gemäss § 41 Abs. 3 WRG, dass er das Revitalisierungsprojekt realisieren wolle. Solange diese Zusage fehle, mache der Erlass des Teilnutzungsplanes Talbach Mündung keinen Sinn. Zudem verstosse das Vorgehen des Gemeinderates Altendorf, der das ganze Nutzungsplanverfahren ohne Einbezug des Bezirks March durchgeführt habe, gegen Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG. Es fehle die erforderlich inhaltliche Abstimmung zwischen Gemeinde und Bezirk.
4.2 Der Bezirk March führt vernehmlassend aus, er sei seit Beginn der Projektierung der Revitalisierung in der Projektgruppe vertreten. Die Bezirke seien - nebst Bund und Kanton - Subventionsbehörden bei Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen an Fliessgewässern. Im Nutzungsplanverfahren der Gemeinde habe er keine Aufgabe zu erfüllen, er habe sich jedoch im Rahmen der Mitwirkung zu den planerischen Festsetzungen geäussert. Auch werde er sich im Rahmen der Projektbewilligung des Revitalisierungsprojektes zu äussern haben; der Bezirk sei Bewilligungsbehörde für technische Eingriffe in öffentliche und private Gewässer und sorge für die Umsetzung der strategischen Revitalisierungsplanung. Der Bezirk begrüsse und unterstütze die Bemühungen der Gemeinde Altendorf, die Revitalisierungsmassnahmen am Talbach umzusetzen. Der Bezirk sei auch in der entsprechenden Projektgruppe vertreten.
4.3 Art. 47 RPV regelt die Berichterstattung der planerlassenden Behörde gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde. Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet gemäss Art. 47 Abs. 1 RPV der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Rauplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen. Der im Rahmen der Teilzonenplanung Talbach Mündung erlassene Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV vom 1. Dezember 2022 wurde im Rahmen der Teilnutzungsplanung Talbach Mündung öffentlich aufgelegt (vgl. Ingress lit. A). Er erfüllt die Anforderungen von Art. 47 RPV. Insbesondere äussert er sich zu den berücksichtigten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung (S. 40 ff), zum Resultat des Mitwirkungsverfahrens (S. 9), zum Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) des Bundes (S. 10 ff.), den Vorgaben von Art. 36a GSchG und die kantonalen und kommunalen Rahmenbedingungen (Richtplan, WRG, kommunale Schutzgebiete, Naturgefahren, ökologische Begutachtung). Die Interessenabwägung wird erläutert und kann nachvollzogen werden.
4.4 Es ist Aufgabe der Nutzungsplanung, den definitiven Gewässerraum auszuscheiden und festzulegen, wie der daran angrenzende Uferstreifen zu nutzen ist. Dabei muss insbesondere der erforderliche Raumbedarf für die Revitalisierung gesichert werden (§ 17 Abs. 1 PBG, Art. 41a Abs. 3 lit. b und Art. 41b Abs. 2 lit. b GSchV). Dies setzt eine Koordination mit der Revitalisierungsplanung voraus (Art. 41d GSchV; vgl. BGE 140 II 437 E. 6.2). Diese Koordination ist vorliegend gewährleistet. Einerseits wird die erforderliche Koordination durch den kantonalen Richtplan sichergestellt, wobei der vorliegend streitige Teilzonenplan in Übereinstimmung mit den richtplanerischen Vorgaben steht. Andererseits besteht ein Vorprojekt für die Revitalisierung, welches im Zonenplanverfahren orientierend aufgelegt worden ist. Dieses Projekt wurde bei der Gewässerraumausscheidung berücksichtigt und vermag rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass eine Revitalisierung des streitigen Gewässerabschnittes möglich ist und ernsthaft in Betracht kommt. Aus dem entsprechenden Technischen Bericht vom 26. November 2021 ergeben sich im Übrigen auch Angaben in Bezug auf die Kosten der Revitalisierung (S. 39).
4.5 Die Zuständigkeiten ergeben sich im Übrigen aus dem Gesetz. Im Kanton Schwyz besteht sowohl für den Kanton als auch für Bezirke und Gemeinde eine Zuständigkeit in Bezug auf den bundesrechtlichen Auftrag zur Revitalisierung der Gewässer. Wie bereits erwähnt sorgen gemäss § 43 Abs. 1 WRG Kanton, Bezirke und Gemeinden dafür, dass öffentliche und private Gewässer als Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten sowie als Landschaftselemente erhalten und wenn möglich verbessert werden. Sowohl Kanton als auch Bezirke und Gemeinden können Massnahmen unterstützen, die der Revitalisierung eines Gewässers dienen oder einen naturnahen Hochwasserschutz gewährleisten (§ 43 Abs. 2 WRG) und sie haben u.a. verbaute oder korrigierte Gewässer zu revitalisieren (§ 43 Abs. 3 lit. a WRG) und wesentliche Beeinträchtigungen des Geschiebehaushaltes und der Fischgängigkeit zu beseitigen (§ 43 Abs. 3 lit. b WRG).
Die Gemeinde ist mithin gestützt auf § 17 Abs. 1 PBG zuständig für die zonenplanerische Ausscheidung des Gewässerraums im Zusammenhang mit einer geplanten oder bereits durchgeführten Revitalisierung. Dem Bezirk kommt gestützt auf § 4 Abs. 1 WRG zwar die Hoheit über die fliessenden öffentlichen Gewässer sowie gestützt auf § 41 Abs. 1 WRG die Aufsicht über die Wasserpolizei zu. Alle staatlichen Ebenen innerhalb des Kantons, mithin auch Gemeinde und Bezirke haben aber gestützt auf § 43 Abs. 1 WRG für die Erhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Zustands der Gewässer zu sorgen und können Massnahmen unterstützen, die der Revitalisierung eines Gewässers dienen (§ 43 Abs. 2 WRG). Auf Stufe der Nutzungsplanung muss allerdings nicht ausgewiesen sein, wann und von wem ein Revitalisierungsprojekt ausgeführt wird. Die gesetzliche Vorgabe der Revitalisierung, welche für den vorliegend streitigen Gewässerabschnitt vom Kanton richtplanerisch festgesetzt ist, genügt grundsätzlich bereits für eine auf eine Revitalisierung ausgerichtete Ausscheidung des Gewässerraums, wie dies vorliegend vorgenommen wurde. Es ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, inwiefern Koordinationsvorgaben, welche im Nutzungsplanverfahren sinngemäss zur Anwendung gelangen (Art. 25a Abs. 4 RPG), verletzt sein sollen. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung dazu, gleichzeitig mit der zonenplanerischen Festlegung des Gewässerraumes auch das Projektgenehmigungsverfahren für die Revitalisierung durchzuführen. Vielmehr ist es Aufgabe der Gewässerraumfestlegung, den für die anschliessende Revitalisierung benötigten Raum zu sichern. Im Verfahren der Zonenplanung muss denn auch nicht über die Kostenaufteilung der Projektumsetzung entschieden werden, zumal auch diesbezüglich gesetzliche Grundlagen bestehen (vgl. § 58 WRG, Art. 62b GschG).
Dass das Revitalisierungsprojekt realisiert werden soll, wird im Übrigen nicht nur von Seite der Gemeinde, sondern auch vonseiten des Bezirks und des Kantons durchgehend bestätigt. Die Revitalisierung im fraglichen Gewässerbereich entspricht im Übrigen nach dem Gesagten einer gesetzlichen Verpflichtung. Eine Verletzung des Koordinationsgebots ist nicht ersichtlich.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass der vorliegende Nutzungsplan eine Eigentumsbeschränkung im Sinne von § 33 Abs. 1 PBG bzw. eine Enteignung gegenüber dem Beschwerdeführer enthalte. Er müsse gemäss Landerwerbsplan ca. 378 m2 Land ab seinem Grundstück abtreten. Darüber hinaus würde eine weitere Fläche von 316 m2 temporär beansprucht. Würde auf eine Reduktion der Kapazität des Geschiebesammlers bei der Talbachstrasse verzichtet, wäre ein Geschiebesammler am Obersee (bzw. Einmündungsbereich Talbach) überflüssig. Es gebe keinen sachlich vertretbaren Grund, einen funktionierenden Geschiebesammler hinsichtlich seiner Kapazität auf einen Drittel zu reduzieren und als Kompensation einen neuen Geschiebesammler auf fremden Grundstücken anzulegen. Dies verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die ganze Revitalisierungsplanung sei überdimensioniert und unverhältnismässig, zumal sich die Hälfte der zu revitalisierenden Flussstrecke bereits heute in einem ökomorphologisch wenig beeinträchtigten Zustand befinde. Es bestehe dort kein Revitalisierungsbedarf. Zudem fehle eine nachvollziehbare Berechnung des Platzbedarfs von 580 m2 für den geplanten Geschiebesammler. Die Gemeinde habe nicht geprüft, ob sich der Revitalisierungszweck auch realisieren lasse, ohne eine derart grosse Landfläche des Beschwerdeführers zu beanspruchen.
5.2 Das Sicherheitsdepartement weist vernehmlassend auf die Vorgabe von Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV, wonach der Gewässerraum auf die für das Revitalisierungsvorhaben notwendige Breite angepasst werden müsse, wodurch der Spielraum der Gemeinde hinsichtlich Breite und Ausgestaltung des Gewässerraums erheblich eingeschränkt werde. Des Weiteren führt es aus, dass Rügen im Zusammenhang mit dem von der Gemeinde und vom Bezirk March beabsichtigten Landerwerb im Projektbewilligungsverfahren oder einem allfälligen Enteignungsverfahren vorzubringen seien. Die planerischen Festsetzungen würden keine Massnahmen im Hinblick auf einen Landerwerb enthalten.
5.3.1 Mit dem Gewässerraum wird durch öffentlich-rechtliche Massnahmen in die Rechtsstellung der betroffenen Grundeigentümer eingegriffen. Das berührt das Grundrecht der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV. Einschränkungen richten sich nach Art. 36 BV. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz Dritter gedeckt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). Eine mit der Festlegung des Gewässerraums einhergehende Beeinträchtigung des Eigentums kann mithin bereits im Nutzungsplanverfahren gerügt werden, auch wenn in diesem Verfahren keine Festlegung von für öffentlichen Bauten und Anlagen bestimmtes Land vorgenommen wird, wie der Regierungsrat zu Recht konstatiert. Der Gewässerraumfestlegung im Rahmen der Nutzungsplanung folgt bei einer Revitalisierung das Projektgenehmigungsverfahren. Die Gewässerraumfestlegung an sich kann im Projektbewilligungsverfahren allerdings nicht mehr in Frage gestellt werden. Dies ist im mehrstufigen Verfahrensaufbau begründet und findet seine Rechtfertigung auch in den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie. Das Enteignungsgesetz (EntG; SRSZ 470.100 vom 22.4.2009) legt in § 32 Abs. 2 fest, dass die enteignungsrechtlich relevanten Rügen, soweit dies Pläne betreffen, bereits im Bau- und Projektbewilligungsverfahren (und entsprechend nicht erst im Rahmen des eigentlichen Enteignungsverfahrens) anzubringen sind. Auch diese Bestimmung entbindet grundsätzlich nicht davon, die Notwendigkeit einer Enteignung in die raumplanerische Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGE III 2020 209 vom 17.11.2021 E. 9.1). Nicht zu entscheiden ist im Zonenplanverfahren jedoch, ob es aufgrund des Nutzungsplanes zu formellen oder materiellen Enteignungen kommt (vgl. VGE III 2015 2 vom 25.3.2015 E. 2.8).
5.3.2 Das mit einem Wohnhaus überbaute Grundstück des Beschwerdeführers liegt aktuell grossmehrheitlich in der Naturschutzzone 2, zu einem kleineren Teil in der Übrigen Zone. Bei beiden Zonen handelt es sich nicht um Bauzonen (vgl. Art. 51 und 52 BauR). In der Naturschutzzone II ist eine bauliche oder andere in die Natur eingreifende Tätigkeit wie u.a. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art ausdrücklich untersagt (vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. b der Schutzverordnung der Gemeinde Altendorf).
Zur Dimensionierung des Gewässerraums wird im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV ausgeführt (S. 23), der Gewässerraum werde angepasst an den künftigen, renaturierten Verlauf des Talbachs ausgeschieden. Gemäss dem Revitalisierungsprojekt solle die Breite der auszuscheidenden Gewässerraumzone weitestgehend 28 m betragen. An der engsten Stelle betrage er 27 m und in unmittelbarem Bereich der Mündung mehr als 30 m. Durch diesen Gewässerraum könne der erhöhte Raumbedarf gesichert werden, welcher zur Förderung der Leit- und Zielarten und für die geplanten Strukturelemente notwendig sei (Amphibiengewässer, Riedvegetation, Ast- und Streuhaufen). Im Technischen Bericht Revitalisierung Talbach Unterlauf (Bauprojekt mit Variantenstudium) vom 26. November 2021 wird die Bemessung des Gewässerraums mit zwei Verfahren berechnet und es werden drei Varianten der Revitalisierung geprüft mit dem Ergebnis, nur die dritte Variante mit Aufweitung des Baches im Deltabereich in der Mündung vermöge die Projektziele (Ökologie, Hochwasserschutz, Geschiebehaushalt) zu erfüllen (S. 25 f.). Gemäss dem Revitalisierungsprojekt (vgl. Revitalisierung Talbach Unterlauf, Landerwerb und temporäre Beanspruchung, Auflageprojekt vom 26.11.2021, Vi-act. II/05/Dossier G) wird ab dem Grundstück des Beschwerdeführers eine Fläche von 378 m2 für das Renaturierungsprojekt in Anspruch genommen; hinzu kommt eine temporäre Beanspruchung des Grundstücks im Umfang von ca. 316 m2 während der Umsetzungsphase).
5.3.3 Der Regierungsrat legt im angefochtenen Beschluss in Übereinstimmung mit den obzitierten Fachberichten und Planungsgrundlagen dar, dass aktuell flussabwärts das (mit dem zu sanierenden Geschiebesammler) zurückgehaltene oder entnommene Geschiebe und damit eine lockere Kiesablagerung fehle. Ein hinreichender Kiesnachschub in den Fliessgewässern sei für die Fortpflanzung von kieslaichenden Fischen (wie die Seeforelle) jedoch unabdingbar. Mit der notwendigen Sanierung des Geschiebesammlers könne das Geschiebedefizit im unteren Abschnitt des Talbachs behoben werden. Das konkrete Revitalisierungsprojekt bilde zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Mit der umstrittenen Teilnutzungsplanung beabsichtige die Gemeinde jedoch u.a. den für die geplante Revitalisierung bzw. den neuen Geschiebeablagerungsplatz bei der Mündung notwendigen Raum zu sichern. Ein erhöhter Geschiebetransport ab dem zu sanierenden Geschiebesammler benötige zwingend eine Aufweitung des Mündungsbereichs. In einem ersten Entwurf für ein Revitalisierungsprojekt sei vorgesehen gewesen, den Geschiebesammler oberhalb der Autobahn vollständig zurückzubauen. Ein solches Projekt hätte jedoch eine erheblich weitgehendere Verbreiterung des Mündungsbereichs notwendig gemacht. Nach Gesprächen mit den betroffenen Grundeigentümern sei das geplante Wasserbauprojekt schliesslich redimensioniert worden (Reduktion der Rückhaltekapazität auf 35% der bisherigen Geschiebefracht). Die Geometrie der Geschiebeablagerung im Mündungsbereich sei anhand von morphologischen Simulationen festgelegt worden Sodann hätten die Gemeinde und das Amt für Gewässer die Auswirkungen der umstrittenen planerischen Festsetzungen auf die Hochwassersicherheit geprüft. Es sei nachvollziehbar, dass eine Bewirtschaftung des Geschiebes im Mündungsbereich für den Schutz der angrenzenden Liegenschaften vor Hochwasser und Übersarung unabdingbar sei. Der neue Geschiebeablagerungsplatz am Obersee umfasse eine Fläche von 580 m2 bei einer Kapazität von 800 m3. Im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer solle eine Gewässerraumzone zwischen 27 und 35 m ausgeschieden werden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Gemeinde den Gewässerraum oder die Gefahrenzonen falsch ausgeschieden hätte.
Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Insbesondere handelt es sich beim Geschiebesammler an der Talbachstrasse nicht um eine funktionierende Anlage; vielmehr ist dieser Geschiebesammler, gemäss der vom Kanton Schwyz gestützt auf Art. 43 Abs. 1 GSchG erstellten strategischen Planung zur Sanierung des Geschiebehaushaltes eine sanierungspflichtige Anlage (einsehbar unter www.sz.ch → Verwaltung → Umweltdepartement → Amt für Gewässer → Renaturierung → Revitalisierung → Anhang E → M10). Im Bericht zur strategischen Planung (Amt für Wasserbau, Schlussbericht vom 10.10.2014, Phase I Strategische Planung, Sanierung Geschiebehaushalt Los Nord-Ost, vgl. Vi-act. II/05 Dossier G-1) wird ausgeführt, dass der beeinträchtigte Geschiebehaushalt viele natürliche und anthropogene Nutzungsfaktoren beeinträchtige. Erwähnt werden negative Auswirkungen auf Fauna (Kiesbett als wertvoller Lebensraum für eine grosse Vielfalt von Tieren), Flora (charakteristische Pflanzengesellschaften in dynamischer Flusslandschaft), Landschaft und Hochwasserschutz (Unterspülung von Verbauungen usw.). Im Technischen Bericht der beffa tognacca gmbh vom 26. November 2021 (Revitalisierung Talbach Unterlauf, Bauprojekt mit Variantenstudium) wird denn auch auf das Zusammenspiel zwischen der Sanierung des Geschiebesammlers und der Revitalisierung hingewiesen und der Gewässerraum wird entsprechend dem Platzbedarf für die Geschiebeablagerung bei saniertem Geschiebesammler berechnet (vgl. E. 2.3). Die Festlegung des Gewässerraums erfolgt damit in Koordination mit der Sanierung des Geschiebesammlers im Oberlauf, was nicht zu beanstanden ist.
5.3.4 Die gesetzliche Grundlage für den Eingriff ins Grundeigentum des Beschwerdeführers durch die Festlegung des Gewässerraums für die anschliessende Revitalisierung ergibt sich aus Art. 36a und Art. 38a GSchG Diese Bestimmungen stützen sich auf Art. 76 BV; gesetzliche Grundlagen bestehen auch auf kantonaler Ebene (insbes. § 43 WRG). Die in den erwähnten Bestimmungen zum Ausdruck gebrachten Anliegen entsprechen dem wichtigen öffentlichen Interesse an der Freihaltung der Gewässerräume, welche die natürlichen Funktionen der Gewässer und die für den Hochwasserschutz notwendige Abflusskapazität gewährleisten. Uferbereiche sind überdies als wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als Vernetzungskorridor besonders schutzwürdig im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 (vgl. betr. Ufervegetation auch Art. 21 NHG; vgl. vorstehend E. 2.4; BGE 146 II 304 E. 9.2).
Auch die Verhältnismässigkeit der Gewässerraumfestlegung ist gegeben. Wie vorstehend dargestellt, entspricht der ausgeschiedene Gewässerraum den Bedürfnissen der Revitalisierung des Talbachs im Perimeter des Teilnutzungsplanes, wie sie in den Fachberichten der externen Sachverständigen und der kantonalen Fachstellen abgeklärt und geprüft wurden. Es kann diesbezüglich auch auf die ausführlichen und zu bestätigenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch die Erforderlichkeit der Sanierung des Geschiebesammlers an der Talbachstrasse, welche eine Ausweitung des Gewässerraums im Mündungsbereich erforderlich macht, klar ausgewiesen und auch im Richtplan als Sanierungsprojekt mit hoher Priorität berücksichtigt.
Insgesamt wiegt das öffentliche Interesse an der Revitalisierung des Talbachs bzw. der für die Revitalisierung erforderliche Festlegung des Gewässerraums schwer. Die Beeinträchtigung, die der Beschwerdeführer als Grundeigentümer durch den Teilzonenplan erfährt, ist demgegenüber nur als leicht zu qualifizieren. Wie bereits erwähnt ist auf seinem Grundstück eine (weitere) bauliche Nutzung grundsätzlich nicht zulässig. Mit der Festlegung des Gewässerraums werden seine Nutzungsmöglichkeiten nicht relevant geschmälert. Die bauliche Nutzung des Grundstückes zu (nichtlandwirtschaftlichen) Wohnzwecken ist schon gemäss der aktuell geltenden Zonenplanordnung zonenwidrig und die bestehenden übergangsrechtlichen Gewässerräume stellen eine zusätzliche Einschränkung der Nutzung dar. Der Beschwerdeführer vermag auch in Berücksichtigung einer künftigen Inanspruchnahme seines Grundstückes durch ein Revitalisierungsprojekt keine gewichtigen privaten Interessen aufzuzeigen, welche das öffentliche Interesse an der Revitalisierung des Baches bzw. in casu der Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Revitalisierung überwiegen würden.
Auch wenn im Übrigen im vorliegenden Verfahren nicht über eine mit der Realisierung des Renaturierungsprojekts erforderlichen materiellen oder formellen Enteignung zu entscheiden ist, kann darauf hingewiesen, dass die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage sowohl im Bundesrecht (Art. 68 GSchG) als auch im kantonalen Recht (§ 4 lit. c EntG) vorgesehen ist.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
Der Beschwerdeführer hat der anwaltlich vertretenen Gemeinde Altendorf eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten (§ 74 Abs. 1 und 2 VRP).
7. Für den Weiterzug eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheides in Angelegenheiten kommunaler Nutzungsplanverfahren ans Bundesgericht gilt die in EGV-SZ 2009 B 8.4 in E. 8 (insb. E. 8.5) publizierte Besonderheit (vgl. statt anderer auch VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 E. 6.1 f.), wonach der verwaltungsgerichtliche Entscheid grundsätzlich erst nach einem positiven Beschluss der Gemeindeversammlung über die kommunale Nutzungsplanung sowie nach dem regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss beim Bundesgericht angefochten werden kann. Insofern besteht derzeit (noch) keine Weiterzugsmöglichkeit dieses Entscheids ans Bundesgericht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er am 12. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet hat, ist die Rechnung ausgeglichen.
3. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Gemeindeversammlungsbeschlusses und des regierungsamtlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden.
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- den Beigeladenen (R)
- den Rechtsvertreter der Gemeinde Altendorf (2/R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- das Amt für Raumentwicklung (z.K.)
- und das Amt für Gewässer (z.K.).
Schwyz, 27. Oktober 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
24. November 2025
1
Art. 2 RPGart. 2 LATart. 2 LPT
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
1C_15/2019
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
§ 44b WRG
§ 44 WRG
Art. 38a GSchGart. 38a LEauxart. 38a LPAc
Art. 38a GSchGart. 38a LEauxart. 38a LPAc
§ 43 WRG
§ 43 WRG
§ 43 WRG
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
BGE 148 II 198ATF 148 II 198DTF 148 II 198
BGE 148 II 198ATF 148 II 198DTF 148 II 198
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 22 NHGart. 22 LPNart. 22 LPN
Art. 7 BGFart. 7 LFSPart. 7 LFSP
Art. 7 BGFart. 7 LFSPart. 7 LFSP
BGE 136 II 214ATF 136 II 214DTF 136 II 214
1C_179/2015
1C_375/2009
1C_255/2013
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Art. 38a GSchGart. 38a LEauxart. 38a LPAc
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
1C_384/2016
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
§ 25 PBG
1C_539/2021
1C_821/2013
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 38a GSchGart. 38a LEauxart. 38a LPAc
Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT
Art. 41c GSchVart. 41c OEauxart. 41c OPAc
Art. 41c GSchVart. 41c OEauxart. 41c OPAc
§ 66 PBG
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 41c GSchVart. 41c OEauxart. 41c OPAc
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Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
§ 66 PBG
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
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§ 41 WRG
Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
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Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT
Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
Art. 13 RPGart. 13 LATart. 13 LPT
Art. 8 RPGart. 8 LATart. 8 LPT
Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
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Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
§ 17 PBG
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
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BGE 140 II 437ATF 140 II 437DTF 140 II 437
§ 43 WRG
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§ 4 WRG
§ 41 WRG
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