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Entscheid

III 2024 203

Kammergericht

23. April 2025Deutsch19 min

A. Am 9. November 2024, ca. um 19:00 Uhr, lenkte A.________ (geb. ____) nach dem Konsum von Alkohol einen Personenwagen in C.________ auf der D.________strasse in Fahrtrichtung E.________. Auf der Höhe der Liegenschaft D.________strasse __ kollidierte sie mit der rechtsseitigen Leitplanke, wodurch das Fahrzeug so stark beschädigt wurde, dass ein Abschleppen erforderlich war. Nach dem Unfall begab sich A.________ an den Wohnort ihres Freundes in F.________, wo sie von der Kantonspolizei Schwyz gleichentags um ca. 23:45 Uhr angetroffen wurde. Nach durchgeführter Atemalkoholprobe (mit einem Wert von 0.91 mg/l) wurde am 10. November 2024 um 01:04 Uhr im Spital G.________ eine Blutprobe sichergestellt, welche in der Folge dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich zur Auswertung übermittelt wurde. Auf entsprechende Aufforderung hin deponierte A.________ am 11. November 2024 ihren Führerausweis bei der Kantonspolizei Schwyz (Vi-act. 2 f.). Mit Schreiben vom 22. November 2024 sah das Verkehrsamt Schwyz aufgrund des geltend gemachten Nachtrunks vorerst von einem vorsorglichen Sicherungsentzug ab und retournierte A.________ den Führerausweis (Vi-act. 4).

Source sz.ch

III 2024 203

Entscheid vom 23. April 2025

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 9. November 2024, ca. um 19:00 Uhr, lenkte A.________ (geb. ____) nach dem Konsum von Alkohol einen Personenwagen in C.________ auf der D.________strasse in Fahrtrichtung E.________. Auf der Höhe der Liegenschaft D.________strasse __ kollidierte sie mit der rechtsseitigen Leitplanke, wodurch das Fahrzeug so stark beschädigt wurde, dass ein Abschleppen erforderlich war. Nach dem Unfall begab sich A.________ an den Wohnort ihres Freundes in F.________, wo sie von der Kantonspolizei Schwyz gleichentags um ca. 23:45 Uhr angetroffen wurde. Nach durchgeführter Atemalkoholprobe (mit einem Wert von 0.91 mg/l) wurde am 10. November 2024 um 01:04 Uhr im Spital G.________ eine Blutprobe sichergestellt, welche in der Folge dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich zur Auswertung übermittelt wurde. Auf entsprechende Aufforderung hin deponierte A.________ am 11. November 2024 ihren Führerausweis bei der Kantonspolizei Schwyz (Vi-act. 2 f.). Mit Schreiben vom 22. November 2024 sah das Verkehrsamt Schwyz aufgrund des geltend gemachten Nachtrunks vorerst von einem vorsorglichen Sicherungsentzug ab und retournierte A.________ den Führerausweis (Vi-act. 4).

B. Am 25. November 2024 ging das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM Zürich beim Verkehrsamt ein (Vi-act. 5). Gleichentags hat das Verkehrsamt gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet und die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs durch einen Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. A.________ wurde aufgefordert, den Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens 25. Dezember 2024 beim Polizeiposten H.________ oder beim Verkehrsamt abzugeben. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. 6).

C. Gegen diese Verfügung vom 25. November 2024 lässt A.________ fristgerecht mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht (Posteingang: 16.12.2024) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1. Die Verfügung des Verkehrsamts Schwyz vom 25.11.2024 (Ausweis Nr. ____) sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei der Führerausweis zurückzuerstatten.

Erwägungen

2.

Die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde sei ohne Verzug wiederherzustellen.

3.

Das Administrativverfahren sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids zu sistieren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D. Mit Zwischenbescheid III 2024 204 vom 16. Dezember 2024 weist der verfahrensleitende Richter den Antrag auf Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung ab.

E. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 beantragt das Verkehrsamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 10. März 2025 an ihren Anträgen fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:

das Mindestalter erreicht hat;

die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;

frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und

nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Urteil BGer 1C_79/2007 vom 6.9.2007 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.).

1.2

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N 25). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 8). Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c). Somit können auch suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (Urteil BGer 6A.8/2007 vom 1.5.2007 E. 2). Voraussetzung für einen Sicherungsentzug ist aber in jedem Fall, dass der regelmässige Alkohol- bzw. Drogenkonsum die Fahreignung beeinträchtigt, d.h. der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 4).

1.3

Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51] vom 27.10.1976).

1.4

Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Diesfalls ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12.10.2018 E. 3 mit Verweis auf Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20.10.2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8447, Ziff. 1.3.2.6, 8470). Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 6).

1.5

Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führer­ausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (vgl. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 10.12.2018 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 127 II 122 E. 5). Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. Urteil BGer 1C_405/2022 vom 5.12.2022 E. 5.2 m.w.H.). Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_536/2018 vom 30.1.2019 E. 3 m.H.).

1.6

Während der Warnungsentzug eine schuldhafte Verkehrsregelverletzung voraussetzt und deshalb den Charakter einer Strafe aufweist, erfolgt der Sicherungsentzug nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend den Sicherungsentzug daher keine Anwendung (vgl. BGE 140 II 334 E. 6 m.H. auf BGE 122 II 350 E. 2c).

2.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Fragestellung, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM zur Abklärung der Fahreignung angeordnet und den Führerausweis für die Dauer der Abklärung vorsorglich entzogen hat.

2.1

Nach der Aktenlage ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 9. November 2024 nach dem Konsum von Bier um ca. 19:00 Uhr mit einem Personenwagen allein von ihrem Wohnort in C.________ losfuhr, um nach F.________ zu gelangen. In der Linkskurve auf der Höhe D.________strasse __ in C.________ kollidierte die Beschwerdeführerin mit der rechtsseitigen Leitplanke. Nachdem der Personenwagen von Dritten abtransportiert wurde, erfolgte eine Unfallmeldung bei der Kantonspolizei Schwyz, worauf eine polizeiliche Patrouille die Beschwerdeführerin gleichentags um ca. 23:45 Uhr in der Wohnung ihres Freundes in F.________ aufsuchte, wo die Beschwerdeführerin Wein konsumiert hatte. Unbestritten ist weiter, dass die am 10. November 2024 um 01:04 Uhr sichergestellte Blutprobe der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Blutentnahme einen Wert von 1.36 - 1.50 Gewichtspromille Ethylalkohol aufwies (Vi-act. 5 S. 2). Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM Zürich vom 20. November 2024 konnten die Nachtrunkangaben der Beschwerdeführerin rechnerisch widerlegt werden, weshalb die Standardrückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt ohne Berücksichtigung der Nachtrunkbehauptung galt. Gestützt auf das angegebene Trinkende vom 9. November 2024, 18:30 Uhr, lag im Ereigniszeitpunkt eine Alkoholmenge im Körper vor, die im Zeitpunkt des Resorptionsendes zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.81 Gewichtspromille führte, bzw. lag im Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2.92 Gewichtspromille vor (Vi-act. 5 S. 2 f.).

2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet vor Verwaltungsgericht die Beweiskraft des Gutachtens. Dieses beziehe sich einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin im FinZ-Set vom 9. November 2024. Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 10. November 2024 sowie das Einvernahmeprotokoll vom 10. November 2024 würden nicht beigezogen, weshalb das Gutachten unvollständig sei. Die ASTRA-Richtlinie für die Rückrechnung und theoretische Berechnung der Blutalkoholkonzentration setze jedoch ausdrücklich voraus, dass für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration im Fall eines Nachtrunks genaue Angaben über Trink- und Zeitverhältnisse vorlägen. Obwohl die Beschwerdeführerin den grössten Teil des Alkohols erst über zwei Stunden nach dem Ereigniszeitpunkt zu sich genommen habe, nehme das Gutachten eine Standardrückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt ohne Berücksichtigung der Nachtrunkbehauptung vor. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin in der ärztlichen Befragung und im Einvernahmeprotokoll, beide vom 10. November 2024, sei nicht auszuschliessen, dass der Alkoholgehalt im Ereigniszeitpunkt unter 1.6 Promille liege.

2.3.1

Die Beschwerdeführerin machte gegenüber den Polizeibeamten geltend, sie habe am 9. November 2024, zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr, 330 ml Bier getrunken. Nach dem Unfall habe sie gleichentags zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr in F.________ ca. 4 dl Rotwein getrunken (vgl. FinZ-Set [Vi-act. 1] S. 3).

2.3.2

In der ärztlichen Befragung vom 10. November 2024 gab die Beschwerdeführerin an, am 9. November 2024, zwischen 18:30 Uhr und 18:45 Uhr, 330 ml Bier getrunken zu haben. Nach dem Unfall habe sie gleichentags zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr ca. 375 ml Wein getrunken (Vi-act. 5).

2.3.3

In der anschliessend am 10. November 2024 ab 01:54 Uhr durchgeführten delegierten Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in der Garage in C.________ ein Bier getrunken (Vi-act. 1, Prot. Frage 5 f.). Nach ihrer Ankunft in F.________ habe sie allein eine offene Rotweinflasche leer getrunken. In der offenen Rotweinflasche hätten 1-2 dl gefehlt. Die Flasche sei sicher mehr als zur Hälfte voll gewesen (Prot. Frage 61 f.).

2.4

Das Gericht ist gemäss der Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; Urteil BGer 1C_147/2018 vom 5.10.2018 E. 5.1).

2.5.1

Das IRM-Gutachten vom 20. November 2024 stützt sich bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration ausgehend vom unbestritten gebliebenen Ergebnis der forensisch-toxikologischen Analyse des peripheren Blutes auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in der polizeilichen Befragung. Diese Aussagen erfolgten nach der Belehrung über die Rechte als beschuldigte Person. Im Anschluss an die Befragung bestätigte die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen (vgl. FinZ-Set S. 3). Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft der polizeilichen Befragung vor Gericht nicht in Abrede. Sie bestreitet auch nicht die Richtigkeit ihrer Aussagen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass im IRM-Gutachten auf die Aussagen im FinZ-Set abgestellt wurde.

2.5.2

An diesem Ergebnis vermag vorliegend nichts zu ändern, dass die im Protokoll der ärztlichen Untersuchung wiedergegebenen Aussagen zu Trinkmenge und Trinkzeit von denjenigen im FinZ-Set abweichen. Die Angaben gegenüber der untersuchenden Ärztin erfolgten weder nach vorgängiger Rechtsbelehrung noch wurde das Protokoll im Anschluss der Beschwerdeführerin zur Kontrolle vorgelegt, was den Beweiswert der Angaben der Beschwerdeführerin im Protokoll der ärztlichen Untersuchung schmälert. Abgesehen davon liefert die Beschwerdeführerin weder eine Erklärung für die abweichenden Angaben noch behauptet sie, (nur) ihre Angaben anlässlich der ärztlichen Untersuchung seien zutreffend. Im Übrigen weichen die Angaben zum Nachtrunk in der ärztlichen Untersuchung (konsumierte Menge: 375 ml Rotwein) lediglich minimal von den Angaben im FinZ-Set (konsumierte Menge: 4 dl Rotwein) ab. Auch die Zeitangaben zum Vortrunk differieren nur marginal (ärztliche Untersuchung: Konsum von 18:30 Uhr bis 18:45; FinZ-Set: Konsum von 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr). Demgegenüber fiel das gutachterliche Ergebnis hinsichtlich der Plausibilisierung der Trinkmengenangaben überaus deutlich aus: Gestützt auf die Angaben im FinZ-Set wurde für den Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentrations-Spanne von 0.00 bis 0.74 Gewichtspromille berechnet. Im Vergleich mit der in der Blutprobe bestimmten Blutalkoholkonzentration von 1.36 bis 1.50 Gewichtspromille ergibt sich folglich eine nicht erklärbare Differenz von mindestens 0.62 Gewichtspromille. Bei diesem klaren Ergebnis vermögen die aufgezeigten geringfügigen Abweichungen der Trinkzeit- und -mengenangaben in der ärztlichen Untersuchung das gutachterliche Ergebnis, wonach die Nachtrunkangaben rechnerisch widerlegt seien, bei weitem nicht zu erschüttern. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gutachter Kenntnis vom Protokoll der ärztlichen Untersuchung hatten (vgl. Vi-act. 5 S. 1). Es bestand allerdings wie gezeigt keine Veranlassung, auf dieses Protokoll abzustellen.

2.5.3

Auch die Angaben der Beschwerdeführerin in der delegierten Einvernahme vom 10. November 2024, ab 01:54 Uhr, führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen fehlen präzise Angaben zum Vortrunk. Zum anderen lässt sich die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis angeblich "sicher mehr als die Hälfte" einer Rotweinflasche, mithin sicher mehr als 3.75 dl (bei einer Standard-75-cl-Weinflasche), konsumiert habe, zwanglos mit der Erstaussage vereinbaren, wonach ein Nachtrunk von ca. 4 dl erfolgt sei. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend angibt, in der offenen Rotweinflasche hätten lediglich 1 - 2 dl gefehlt (was auf eine Trinkmenge von 5.5 - 6.5 dl schliessen liesse), vermag sie damit ihre ursprünglichen Aussagen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, sind doch nach ständiger Rechtsprechung bei widersprüchlicher Sachdarstellung sogenannte Erstaussagen in aller Regel zuverlässiger und unbefangener als nachträgliche Sachdarstellungen, welche bewusst oder unbewusst von Überlegungen rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (vgl. Urteil BGer 1C_536/2018 vom 30.1.2019 E. 6).

2.5.4

Replizierend beanstandet die Beschwerdeführerin, dass im Gutachten von einem Alkoholgehalt von 12 Volumenprozent im Rotwein ausgegangen werde. Stattdessen könnte der tatsächliche Alkoholgehalt anhand der sichergestellten Rotweinflasche ermittelt werden (vgl. Replik Rz. 5). Der Entscheid über den vorsorglichen Führerausweisentzug beruht regelmässig auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Er ergeht aufgrund der vorhandenen Akten und ohne weitere Beweiserhebungen, allenfalls mit Ausnahme eines liquiden Urkundenbeweises (vgl. Urteil BGer 1C_364/2022 vom 15.12.2022 E. 4). Die vorliegend im Gutachten getroffene Annahme von 12 Volumenprozent entspricht einem durchschnittlichen Alkoholgehalt von Rotwein (vgl. Vi-act. 5 S. 2). Dass diese Annahme an und für sich bereits fehlerhaft sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig behauptet die Beschwerdeführerin, dass der Alkoholgehalt des von ihr konsumierten Rotweins erheblich von diesem Standardwert abweiche. Der exakte Alkoholgehalt des angeblich konsumierten Rotweins ist unbestrittenermassen nicht aktenkundig. Der Umstand, dass anhand der sichergestellten Rotweinflasche eine präzisere Berechnung der Nachtrunkmenge möglich wäre, vermag das IRM-Gutachten somit noch nicht in Frage zu stellen, zumal angesichts der berechneten Blutalkoholkonzentration von maximal 0.74 Gewichtspromille (vgl. oben E. 2.5.2) auch ein etwas höherer Wert noch immer weit unterhalb des in der Blutprobe ermittelten Promillewerts von 1.36 liegen müsste. Von der Einholung der beantragten gerichtlichen Ergänzung des IRM-Gutachtens ist nach dem Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.

2.5.5

Weitere Gründe gegen die gutachterliche Plausibilisierung der Trinkmengenangaben werden nicht vorgebracht und solche sind auch nicht ersichtlich. Gestützt auf das insoweit beweiskräftige Gutachten steht fest, dass die Trinkmengenangaben rechnerisch widerlegt werden konnten. Damit verbietet sich die Berücksichtigung der behaupteten Nachtrunkangaben, weshalb die Gutachter die Standardrückrechnung zu Recht direkt auf den Ereigniszeitpunkt vorgenommen haben. Diesem Vorgehen widerspricht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Richtlinie des ASTRA betreffend die Rückrechnung und theoretische Berechnung der Blutalkoholkonzentration nicht. Gemäss Ziff. 3.4 dieser Richtlinie ist die Berechnung des Nachtrunkwertes nur bei Vorliegen genauer Angaben über Trink- und Zeitverhältnisse möglich. Solche genauen Angaben liegen im FinZ-Set zweifellos vor.

2.5.6

Zusammenfassend durfte die Vorinstanz auf die gutachterliche Feststellung abstellen, wonach im Ereigniszeitpunkt eine Alkoholmenge im Körper vorlag, die im Zeitpunkt des Resorptionsendes zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.81 Gewichtspromille führte bzw. die Blutalkoholkonzentration bei maximal 2.92 Gewichtspromille lag. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, ein Alkoholgehalt von weniger als 1.6 Gewichtspromille im Ereigniszeitpunkt (und somit ein Wert unterhalb der Grenze, ab welcher Zweifel an der Fahreignung bestehen, vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG) könne aufgrund sämtlicher Umstände nicht ausgeschlossen werden (vgl. Beschwerde Rz. 17). Dieser Argumentation ist in grundsätzlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass ein Sicherungsentzug nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt, sodass die Unschuldsvermutung nicht gilt und hinsichtlich des massgeblichen Alkoholisierungsgrades auf den Mittelwert abzustellen ist (vgl. BGE 140 II 331 E. 6). Dieser beträgt gestützt auf das IRM-Gutachten rund 2.37 Gewichtspromille und überschreitet die Schwelle von 1.6 Gewichtspromille bei weitem.

3.1

Aufgrund der gutachterlich festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestehen und deswegen die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs abhängig zu machen ist. In Anbetracht der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration ist der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin zum Vornherein nicht geeignet, die vorliegenden Bedenken an der Fahreignung auszuräumen.

3.2

Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Strassenverkehr ist es geeignet, erforderlich und zumutbar, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, wenn und soweit ernsthafte Zweifel an der Fahrtauglichkeit bestehen, die weiterer Abklärung bedürfen. Solche abklärungsbedürftigen Bedenken bestehen im konkreten Fall, weshalb die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu Recht einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet hat. Besondere Umstände, welche den ausnahmsweisen Verzicht auf den vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Argumentation in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz bei ernsthaften Anzeichen für eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer keine 30-tägige Frist zur Ausweisrückgabe hätte ansetzen dürfen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin den Führerausweis mit Schreiben vom 22. November 2024 retourniert in der Annahme, die festgestellten hohen Atemalkoholmesswerte seien zu erheblichen Teilen auf den behaupteten Nachtrunk zurückzuführen. Schon damals hat die Vorinstanz angekündigt, sofern die Auswertung der Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr ergebe, müsse der Führerausweis wieder deponiert werden (Vi-act. 4). Mit dieser Ankündigung übereinstimmend hat die Vorinstanz nach Eingang des IRM-Gutachtens am 25. November 2024 gleichentags den vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt und mit dieser unverzüglichen Reaktion der besonderen Gefahr einer Teilnahme der Beschwerdeführerin am Strassenverkehr während der laufenden Abklärung angemessen Rechnung getragen.

3.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.

Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen, unter Einbezug des Zwischenbescheids) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (EB; unter Beilage der Replik vom 10.3.2025)

- und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 23. April 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

25. April 2025

1

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

1C_79/2007

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

BGE 129 II 82ATF 129 II 82DTF 129 II 82

BGE 127 II 122ATF 127 II 122DTF 127 II 122

6A.8/2007

BGE 124 II 559ATF 124 II 559DTF 124 II 559

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 28a VZVart. 28a OACart. 28a OAC

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

1C_285/2018

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC

1C_285/2018

BGE 127 II 122ATF 127 II 122DTF 127 II 122

1C_405/2022

BGE 125 II 492ATF 125 II 492DTF 125 II 492

1C_536/2018

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 140 II 334ATF 140 II 334DTF 140 II 334

BGE 122 II 350ATF 122 II 350DTF 122 II 350

BGE 132 II 257ATF 132 II 257DTF 132 II 257

1C_147/2018

1C_536/2018

1C_364/2022

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

BGE 140 II 331ATF 140 II 331DTF 140 II 331

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF