III 2024 206
Kammergericht
13. Februar 2025Deutsch33 min
A. Der Gemeinderat Schwyz lud die Stimmberechtigten der Gemeinde auf den 11. Dezember 2024 zur ordentlichen Gemeindeversammlung ein. Traktandiert war u.a. der 'Voranschlag 2025 und Festlegung des Steuerfusses' (Traktandum 3). Nach der Beratung fasste die Gemeindeversammlung folgenden Beschluss:
Source sz.ch
III 2024 206
Entscheid vom 13. Februar 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Schwyz, vertreten durch den Gemeinderat, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Politische Rechte (Gemeindeversammlung vom 11.12.2024; Voranschlag 2025 und Steuerfuss; Voranschlag Pos. 8500.36 - Transferaufwand)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Der Gemeinderat Schwyz lud die Stimmberechtigten der Gemeinde auf den 11. Dezember 2024 zur ordentlichen Gemeindeversammlung ein. Traktandiert war u.a. der 'Voranschlag 2025 und Festlegung des Steuerfusses' (Traktandum 3). Nach der Beratung fasste die Gemeindeversammlung folgenden Beschluss:
a) Der Voranschlag für das Jahr 2025 mit einem Mehrertrag der Erfolgsrechnung von 3'451'000 Franken wird genehmigt.
Erfolgsrechnung: Zusammenzug
Gesamtaufwand Fr. 88'129'600
Gesamtertrag Fr. -91'580'600
Ertragsüberschuss Fr. -3'451'000
b) Die Investitionsrechnung für das Jahr 2025 mit Nettoinvestitionen von 19'448'000 Franken wird genehmigt.
Investitionsrechnung: Zusammenzug
Investitionsausgaben Fr. 19'978'000
Investitionseinnahmen Fr. -530'000
Nettoinvestitionen Fr. 19'448'000
c) Der Steuerfuss für den ordentlichen Haushalt für das Jahr 2025 wird auf 140% festgesetzt.
d) Vom Finanzplan 2026 bis 2028 wird Kenntnis genommen.
Damit stimmte die Gemeindeversammlung dem vom Gemeinderat in der Versammlungseinladung gestellten Antrag zu, nachdem vorab Anträge um Belassung des Steuerfusses bei 165% sowie Senkungen auf 155% bzw. auf 125% keine Mehrheit fanden. In der letzten Abstimmungsrunde standen sich der gemeinderätliche Antrag (140%) und der Antrag für einen Steuerfuss von 155% gegenüber (321 zu 161 Stimmen).
B. Am 16. Dezember 2024 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein "gegen den Voranschlag der Gemeinde Schwyz, den die Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2024 beschlossen hat". Er stellte die Anträge:
1. Der Gemeinderat ist anzuweisen, den Steuerfuss auf ein Niveau zu senken, das eine ausgeglichene Rechnung (schwarze Null, ohne budgetierten Ertragsüberschuss) ermöglicht.
Erwägungen
2.
Der Transferaufwand von CHF 100'000 ist aus dem Budget zu streichen bis eine gesetzliche Grundlage für diese Ausgabe geschaffen ist.
C. Der Gemeinderat beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2025:
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Die aufschiebende Wirkung gegen den Voranschlag 2025 sei, mit Ausnahme der bestrittenen Positionen, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme umgehend aufzuheben.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
D. Mit Zwischenbescheid III 2025 5 vom 9. Januar 2025 erkannte der verfahrensleitende Einzelrichter:
1.
Antrag Ziff. 2 des Gemeinderates wird insoweit gutgeheissen, als die aufschiebende Wirkung auf den Streitgegenstand beschränkt wird. Die aufschiebende Wirkung ist im Sinne der Erwägungen nur insoweit zu beachten, als dem Gemeinderat (bis zum Entscheid in der Hauptsache) keinerlei Vollzugshandlungen gestattet sind, welche sich auf den Steuerfuss 2025 und die Voranschlagsposition 8500.36 beziehen.
2.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolge dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache befunden.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Januar 2025 angesetzt, um zur Vernehmlassung vom 9. Januar 2025 eine Replik einzureichen; im Unterlassungsfall wird Verzicht angenommen.
[4./5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung]
E. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur gemeinderätlichen Vernehmlassung, wobei er an seinen Beschwerdeanträgen vom 16. Dezember 2024 festhält. Mit per E-Mail zugestellter Eingabe vom 7. Februar 2025 (und anschliessendem Postversand) verzichtet der Gemeinderat auf eine weitere Stellungnahme, weist aber darauf hin, dass die Replik erst nach Fristablauf eingereicht worden sei.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Beschlussfassung der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2024 betreffend Voranschlag 2025 und Steuerfuss 2025 der Gemeinde Schwyz, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschluss widerspreche geltendem Recht. Gegen rechtswidrige Beschlüsse des Volkes kann jede Person, die ein Interesse nachweist, Beschwerde erheben (§ 93 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017). Anfechtbar ist namentlich auch der Beschluss der Gemeindeversammlung zur Festsetzung des Steuerfusses, so etwa mit der Begründung, der Steuerfuss sei unrechtmässig hoch
oder tief und widerspreche dem Finanzhaushaltsrecht (VGE III 2008 227 vom 8.4.2009 E. 2.2 und 2.3 [nicht publiziert in EGV-SZ 2009 B 7.1]; Huwyler/Beeler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2. Auflage, S. 84). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit dem Abstimmungstag beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 94 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 51 lit. d Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 und § 56 Abs. 2 lit. a VRP).
Der Beschwerdeführer ist Stimmberechtigter und Steuerpflichtiger der Gemeinde Schwyz. Er ist vom Beschluss der Gemeindeversammlung zweifellos betroffen, weshalb auch sein Interesse an der Beschwerdeführung zu bejahen ist. Zudem ist unbestritten, dass er seine Beschwerde mit einem Antrag und einer Begründung innert der 10tägigen Beschwerdefrist beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht hat. Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit der Gemeinderat darauf hinweist, dass die Replik erst nach Fristablauf und damit verspätet eingereicht worden sei, so trifft dies grundsätzlich zu. Anzumerken ist, dass für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zum einen der Untersuchungsgrundsatz gilt (die Behörde hat den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben hat, § 18 VRP), weshalb zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch verspätete Eingaben berücksichtigt werden können, sowie das Recht - unabhängig allfälliger fristgerechter oder verspäteter Eingaben - ohnehin von Amtes wegen anzuwenden ist (§ 26 VRP). So gesehen erscheinen die Säumnisfolgen in der Verwaltungsrechtspflege im Vergleich zum Zivilprozess erheblich relativiert (VGE III 2022 127 vom 22.2.2023 mit weiteren Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine zu hohe Festsetzung des Steuerfusses 2025 und beantragt, dieser sei auf ein Niveau zu senken, das eine ausgeglichene Rechnung (schwarze Null, ohne budgetierten Ertragsüberschuss) ermögliche.
2.1.1
Der Beschwerdeführer verweist auf die Rechnungsabschlüsse der Gemeinde Schwyz, gemäss denen die Ertragsüberschüsse ab 2021 (Fr. 18'124'825.63) rund 40% der gesamten Steuereinnahmen der Gemeinde von Fr. 45'764'092.44 (Basis Rechnung 2023) ausmachen würden. Dies widerspreche den Grundsätzen des Finanzhaushaltsgesetzes, wonach mittelfristig ein ausgeglichener Haushalt anzustreben sei. Der Gemeinderat habe den politischen Willen von Kantonsrat und Regierungsrat missachtet, die Transfereinnahmen aus dem revidierten Finanzausgleich für Steuersenkungen zu verwenden, was der Senkung von 59% einer Einheit entsprechen würde. Der Gemeinderat gehe von einer Kostensteigerung von 11% oder Fr. 8'500'000 gegenüber dem Rechnungsjahr 2023 aus; er versuche, die finanzielle Situation der Gemeinde künstlich zu verschlechtern, um den vorgeschlagenen Steuerfuss zu rechtfertigen und eine Steuersenkung zu vereiteln. Gemäss Gemeinderat sollen die Überschüsse zur Reduktion der Verschuldung verwendet werden. Diese könne aber auch durch Verkauf von Bilanzvermögen reduziert werden, was den Bürgern verschwiegen werde. In einem Erklärvideo der Gemeinde sei von Gewinn die Rede; die Gemeinde sei indes den Grundsätzen der Haushaltwirtschaft verpflichtet; eine Gewinnerwirtschaftung sei nirgends geregelt.
2.1.2
Vernehmlassend korrigiert der Gemeinderat die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Zahlen; der Voranschlag 2024 weise einen Aufwandüberschuss von Fr. 2'740'200 aus; die Hochrechnung zeige eine Rechnungsverbesserung von approximativ 3.5 Mio. Franken, was einem Überschuss von rund Fr. 760'000 entspreche. Auch sei der Darstellung zu widersprechen, wonach die Ertragsüberschüsse seit 2021 den Grundsätzen des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG; SRSZ 153.100) vom 30. Mai 2019 widersprächen. Es könne nicht ein Vergleich der kumulierten Überschüsse von 5 Jahren mit dem Steuerertrag eines einzelnen Jahres eine Aussage zur Einhaltung der Grundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes machen. Gemäss Handbuch HRM2 sei das über mehrere Jahre kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung entscheidend; über einen Konjunkturzyklus betrachtet soll am Ende der Periode das Eigenkapital denselben Bestand aufweisen wie zu Beginn der Periode. Gemäss § 12 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG; SRSZ 153.111) vom 25. Juni 2019 umfasse Mittelfristigkeit 8 Jahre. HRM2 gelte seit 2021; eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen über den Zyklus sei erst mit der Jahresrechnung 2028 möglich.
Laut Regierungsratsbeschluss solle die Entlastung (als Ergebnis der Finanz- und Aufgabenprüfung / Finanzausgleich) nach Möglichkeit den Bürgern in Form von reduzierter Steuerbelastung zugutekommen; ein Anspruch auf Senkung im Umfang der vom kantonalen Amt publizierten Darstellung (59%) bestehe aber nicht, da den Gemeinden ein relativ erheblicher Entscheidungsspielraum zukomme, was auch der Kanton klar anerkenne, da die kommunalen Eigenheiten zu beachten seien. Der Gemeinderat habe eine Senkung von 25% einer Einheit beantragt, womit er der Forderung zur Senkung nachgekommen sei, was wiederum von der Gemeindeversammlung mit der Ablehnung mit grossem Mehr weitergehender Anträge gutgeheissen worden sei.
Was den Verschuldensabbau durch Veräusserung von Bilanzvermögen anbelange, so würde dies einen längeren politischen Prozess bedingen, welcher bislang - abgesehen von vorliegender Beschwerde - von keiner Seite je angestossen worden sei. Anderseits wisse nur der Beschwerdeführer, weshalb er anlässlich der Gemeindeversammlung von seinem Antragsrecht nicht Gebrauch gemacht und keinen auf seinen Berechnungen beruhenden 'mehrheitsfähigen' Steuerfuss beantragt habe. Es gehe nicht an, einen demokratisch gefällten Mehrheitsbeschluss nachträglich beschwerdeweise umstossen zu wollen.
Falsch sei schliesslich die Behauptung, der Gemeinderat wolle die Überschüsse zur Reduktion der Verschuldung verwenden. Die Gemeinde sei auf Ertragsüberschüsse angewiesen, um die notwendige Selbstfinanzierung zu erreichen, damit die Verschuldung in den nächsten Jahren lediglich moderat weiter ansteige. Sie hätten keinen gewinnorientierten Hintergrund, sondern dienten dem mittelfristigen Ausgleich des Finanzhaushaltes. Die Nettoschuld/Einwohner betrage aktuell mehr als Fr. 5'000, was überdurchschnittlich schlecht sei und politisch kritisiert werde. Deshalb habe man sich für eine moderate Steuersenkung von 25% entschieden. Dies sei von einer grossen Mehrheit des Stimmvolkes gebilligt worden und zwar nicht zuletzt mit Blick auf die beachtlichen anstehenden Investitionen der nächsten Jahre. Der Gemeinderat stehe in der Verantwortung, dass die Schuldenlast nicht auf Dauer untragbare Ausmasse annehme. Der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2024 sei ein deutliches Indiz, dass die Haltung der Exekutive breit abgestützt sei.
2.1.3
In der Eingabe vom 4. Februar 2025 betont der Beschwerdeführer, mit dem Beschluss zum Steuerfuss sei Recht verletzt worden, was es gerichtlich zu beurteilen gelte. Die Vorgaben für die Haushaltsführung und Rechnungslegung seien kantonales Recht (FHG-BG); es bestehe keine Autonomie der Gemeinde in der Rechnungslegung. Das FHG-BG bilde den gesetzlichen Rahmen für die Erstellung des Voranschlags und insbesondere für den hier zur Diskussion stehenden budgetierten Überschuss. Der 'Überschuss' sei eine Aufwandposition. Da gemäss FHG-BG alle Positionen eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben müssten, gelte dies auch für den Überschuss. Es stelle sich somit die Frage, wie der veranschlagte Überschuss im Aufwand zu qualifizieren sei. Abbau früherer Bilanzverluste scheide aus, da kein Bilanzverlust abzubauen sei. Eine Vorfinanzierung scheide aus, da das Institut der Vorfinanzierung im FHG-BG - anders als in andern Kantonen - nicht vorgesehen sei. Zusätzliche Abschreibungen als dritte Option müssten im Rahmen des Budgetprozesses explizit als solche ausgewiesen sein, indem gemäss § 37 lit. c [recte b] FHG-BG für zusätzliche Abschreibungen ein Voranschlagskredit vorhanden sein müsse; dies sei vorliegend nicht der Fall. Insofern weise der Voranschlag der Gemeinde wesentliche formelle Mängel auf. Das Gesetz über den innerkantonalen Finanzausgleich verbiete den Gemeinden, welche Strukturbeiträge erhalten, gar ausdrücklich, zusätzliche Abschreibungen zu tätigen.
Das Kriterium einer ausgeglichenen Rechnung sei nicht strickt, sondern beziehe sich hauptsächlich auf die Erfolgsrechnung. Frühere Verluste sollen durch zukünftige Überschüsse ausgeglichen werden. Da die Gemeinde in jüngster Vergangenheit jedoch keine Verluste verzeichnet habe, gebe es keinen Grund, Überschüsse zu budgetieren. Es liege in der Systematik der Verwaltungsrechnung, dass Gemeinden Investitionen vorfinanzierten, um sie dann über die Nutzungsdauer abzuschreiben; entsprechend detailliert seien die Abschreibungssätze festgelegt. Damit werde sichergestellt, dass die Kosten der Investitionen gerecht verteilt würden und diejenigen, die von den Investitionen profitierten, auch anteilig - über die Abschreibung - die Kosten tragen würden. Eine Vorfinanzierung von Investitionen durch überhöhte Steuereinnahmen sei nicht vorgesehen. Angestrebt werde vielmehr eine ausgewogene und gerechte Finanzierung, welche die Steuerbelastung auf einem vertretbaren Niveau halte.
Die Finanzkennzahl "Nettoschuld pro Einwohner" sei im FHG-BG nicht enthalten, sondern sei ein Konstrukt der Gemeindefinanzstatistik. Sie beziehe sich auf die Bilanzstruktur der Gemeinde, die mit der Position "Sparkasse Schwyz" eher speziell sei. Eine einfache Kennzahl reiche nicht aus, um die Risikofähigkeit der Finanzierung zu beurteilen und daraus konkrete Handlungsoptionen abzuleiten. Gemäss § 5 lit. c FHG-BG überwache die Gemeinde den Umgang mit Risiken, die das Gemeinwesen betreffen würden und sie halte die Ergebnisse in einem internen Kontrollsystem fest; nach § 14 lit. c FHG-BG gebe die Gemeinde in der Jahresrechnung einen Kommentar zur finanziellen Lage und zu wesentlichen Risiken ab.
Abschliessend verweist der Beschwerdeführer auf einen Entscheid (s.E. des Verwaltungsgerichts, recte des Regierungsrates) von 2003, wonach es unzulässig sei, über Jahre hinweg nennenswerte Überschüsse zu budgetieren und zu erzielen oder sehr grosse Überschüsse zu budgetieren, ohne die Steuern zu senken.
2.2.1
Die Haushaltsführung der Gemeinde richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Verursacherfinanzierung, der Vorteilsabgeltung sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung (§ 3 FHG-BG). Unter Haushaltsgleichgewicht verlangt das FHG-BG, dass das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnungen mittelfristig ausgeglichen sein soll (§ 6 Abs. 1 FHG-BG). Die Mittelfristigkeit umfasst einen Zeitraum von acht Jahren, wobei für die finanzpolitische Steuerung die drei zurückliegenden Rechnungsjahre, das laufende Rechnungsjahr sowie die vier auf dieses folgenden Planjahre massgebend sind (§ 12 FHV-BG). Mit dem Voranschlag ist der Steuerfuss festzulegen; dessen Höhe sich nach dem mittelfristigen Ausgleich zu richten hat (§ 8 Abs. 3 FHG-BG).
2.2.2
Das Handbuch HRM2 betont die Wichtigkeit eines mittelfristigen Ausgleichs des kumulierten Ergebnisses der Erfolgsrechnung für die Finanzpolitik. Über einen Konjunkturzyklus betrachtet solle am Ende der Periode das Eigenkapital denselben Bestand aufweisen wie zu Beginn der Periode (Handbuch HRM2, 2008/2017, Empfehlung 18). Um das Ziel eines mittelfristigen Ausgleichs zu erreichen, definieren die Fachempfehlungen Kennzahlen, die der Steuerung des Finanzhaushaltes dienen. Es sind Richtwerte, welche einer guten finanziellen Situation eines Haushalts entsprechen und daher als Ziel dienen sollen. Wenn sie nicht eingehalten werden, sind Korrekturmassnahmen zu ergreifen (Handbuch HRM2, Empfehlung 17). Als Kennzahlen 1. Priorität nennt das Handbuch den Nettoverschuldungsquotienten, den Selbstfinanzierungsgrad und den Zinsbelastungsanteil; zu jenen 2. Priorität zählen etwa die Nettoschulden/Einwohner. Für den Nettoverschuldensquotient nennt das Handbuch Richtwerte von <100% = gut; 100% - 150% = genügend und >150% = schlecht; der Selbstfinanzierungsgrad sollte mittelfristig im Durschnitt gegen 100% sein, wobei die Konjunkturlage berücksichtigt werden kann (Abschwung 50% - 80%, Normalfall 80% - 100%, Hochkonjunktur >100%). Ein Zinsbelastungsanteil von 0% - 4% ist gut, 4% - 9% genügend und darüber schlecht. Bezüglich Nettoschulden pro Einwohner stellen solche von > Fr. 5'000/Einwohner eine sehr hohe Verschuldung dar, < Fr. 1'000 ist eine geringe Verschuldung (Handbuch HRM2 Anhang C). Auf diese Kennzahlen nimmt das FHG-BG explizit Bezug, indem mit dem Finanzplan über die Entwicklung der Finanzkennzahlen Auskunft zu geben ist (§ 7 Abs. 2 lit. b FHG-BG), der Jahresbericht eine Analyse der Finanzkennzahlen zu enthalten hat (§ 14 Abs. 1 lit. a FHG-BG) und die FHV-BG ausdrücklich auf die Fachempfehlungen HRM2 verweist (FHV-BG Anhang III).
2.2.3
Die Festsetzung des Steuerfusses nach dem mittelfristigen Ausgleich gemäss § 6 FHG-BG soll Veränderungen aufgrund kurzfristiger Mehrbelastungen verhindern und eine Gleichmässigkeit der Besteuerung im Sinne von § 77 Abs. 2 Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 erlauben (RRB Nr. 882/2017 vom 21.11.2017, Bericht und Vorlage zum FHG-BG, S. 10). Der Deckungserfolg beruht zwar auf Schätzungen aller Art, namentlich auch auf den mit dem Steuerfuss vorgesehenen Eingänge (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 133 Ziff. 3). Der Antrag für den Steuerfuss darf nicht auf Schätzungen beruhen, die übersetzt sind und sich sachlich nicht mehr vertreten lassen; sie müssen vertretbar sein (Kennel, Die Autonomie der Gemeinden und Bezirke im Kanton Schwyz, S. 195). Zulässig sind in der Praxis Überschüsse in beschränktem Rahmen, wobei sie auf keinen Fall in nennenswertem Masse und langfristig angehäuft werden dürfen. Das Haushaltsgleichgewicht beinhaltet eine Schwankungsreserve, die aber nicht zu einer verkappten Rückstellung führen darf (Huwyler/Beeler, a.a.O., S. 84). Das Ziel muss der mittelfristige Rechnungsausgleich sein, wobei der Steuerfuss unter Berücksichtigung der bekannten und erwarteten Ausgaben und Einnahmen sowie der Konjunkturlage so festzulegen ist, dass er nicht sprunghaft erhöht oder gesenkt werden muss (Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Auflage, S. 355). Der Haushalt soll über eine bestimmte Frist hinweg im Gleichgewicht bleiben (Gulde, in Jaag/Rüssli/Jenni, GG Kommentar zum Züricher Gemeindegesetz, § 92 Rz. 5).
2.2.4
Noch unter dem alten FHG-BG hatte sich das Verwaltungsgericht 2009 zu einem von einer Bezirksgemeinde beschlossenen Steuerfuss zu äussern (VGE III 2008 227 vom 8.4.2009 = EGV-SZ 2009 B 7.1). Bereits damals verlangte der Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts einen mittelfristigen Ausgleich der laufenden Rechnung (§ 4 aFHG-BG). Die Mittelfristigkeit war dannzumal noch nicht gesetzlich geregelt, das Gericht ging von einem vier- bis fünfjährigen Zeitraum aus (E. 4.5). Um einen Ausgleich zu erreichen, sei es wichtig, das Eigenkapital als Schwankungsreserve zu verwenden, um so auch gemäss Anforderung von Art. 100 Abs. 4 BV die Konjunkturlage in der Einnahmen- und Ausgabenpolitik zu berücksichtigen; das Bestehen einer Schwankungsreserve sei somit finanzpolitisch und finanzrechtlich erwünscht (E. 4.2). Eine Gemeinde habe das Eigenkapital nicht aufzubrauchen, bevor neue Steuern erhoben werden dürften (vgl. hierzu EGV-SZ 1973/74 S. 33 ff.). Gemäss Auskunft des Finanzdepartementes sei die Schwankungsreserve für jeden Finanzhaushalt konkret und politisch festzulegen; der Kanton strebe eine solche von rund 30% des Totalaufwandes der Laufenden Rechnung an (E. 5). Das Gericht betonte dabei auch die Wichtigkeit der Grundsätze einerseits der Budgetwahrheit (möglichst genaue Ermittlung der Budgetposten aufgrund des bisherigen Bedarfs und der Beurteilung neuer Bedürfnisse sowie der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage [Steuersubstrat]) und anderseits der Budgetierungsvorsicht (die Rechnung soll tendenziell etwas besser, jedenfalls aber nicht schlechter abschliessen, als dies im Voranschlag prognostiziert). Wenn die Bildung von Eigenkapital (als Schwankungsreserve) angezeigt sei, aber nur bei Überschüssen der Laufenden Rechnung (heute Erfolgsrechnung) gebildet werden könne, dann sei nicht zu beanstanden, wenn tendenziell eher pessimistisch budgetiert werde, solange nicht ein zu hohes Eigenkapital generiert werden solle. Und schliesslich hielt das Gericht fest, die Steuerhoheit resp. die Steuerfusshoheit sei ein wichtiger Aspekt der den Gemeinden und Bezirken zustehenden Finanzautonomie (E. 4.3). Ob im Falle ungebührlicher Budgetierung mit verdeckter Eigenkapitalbildung und deswegen zu hohem Steuerfuss der Beschluss zum Voranschlag/Steuerfuss auf Beschwerde hin zu kassieren wäre, liess das Gericht offen, da sich die Frage im konkreten Fall nicht stellte (E. 6 f.). Die in jenem Entscheid gemachten Ausführungen betreffend Haushaltsgleichgewicht, Schwankungsreserve, Budgetwahrheit und Budgetierungsvorsicht sowie Finanzautonomie der Gemeinden gelten auch noch unter dem neuen FHG-BG, wobei beachtlich ist, dass die Mittelfristigkeit neu gesetzlich geregelt ist und der Steuerfuss neu explizit auf einen mittelfristigen Ausgleich hin festzulegen ist.
2.3.1
Der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2024 beantragte der Gemeinderat die Gutheissung eines Voranschlags 2025 mit einem Ertragsüberschuss von Fr. 3'451'000 (bei einem Gesamtaufwand von Fr. 88'129'600 und Gesamtertrag von Fr. -91'580'600) sowie eines Steuerfusses 2025 von 140% (bei einem Steuerfuss 2024 von 165%; vgl. Ingress Bst. A).
In der Botschaft (S. 23 ff.) verwies der Gemeinderat auf den neuen innerkantonalen Finanzausgleich, aus welchem er mit einem Mehrertrag von 10.2 Mio. Franken rechne. Da Schwyz mit einer Nettoschuld 2023 von rund 80 Mio. Franken und anstehenden grossen Investitionen eine schlechtere Ausgangslage als andere Gemeinden habe, sei der Steuerfuss nur um 25% zu senken, was einer Minderung des Fiskalertrags von 3.28 Mio. Franken entspreche. Mit dem Ertragsüberschuss 2025 steige das Eigenkapital (Ende 2023 rund 37.1 Mio. Franken), was zwar positiv sei; auch die Finanzplanjahre (bis 2028) würden positive Ergebnisse zeigen. "Aufgrund des hohen Investitionsvolumens und den dadurch steigenden Abschreibungen sowie den übrigen Kostensteigerungen insbesondere im Personal- sowie Sach- und Betriebsaufwand nehmen die Ertragsüberschüsse aber rasch ab und kippen bereits ab 2029 ins Negative" (Botschaft S. 25). Eine höhere Steuersenkung sei daher nicht verantwortbar. Der Steuergewinn sei Teil der Selbstfinanzierung und trage dazu bei, die Schuldzunahme aufgrund der Investitionen zu minimieren. Das verzinsliche Fremdkapital der Gemeinde werde von 98.3 Mio. Franken (2023) auf rund 130 Mio. Franken (2028) ansteigen. Die Pro-Kopf-Verschuldung erreiche gemäss Voranschlag 2025 Fr. 6'075 pro Einwohner. Diese Schulden dürften nicht zulasten eines tiefen Steuerfusses ins Unermessliche steigen.
Die Rechnungsprüfungskommission stellte den Antrag, dem vorgelegten Voranschlag sowie dem Steuerfuss von 140% zuzustimmen (Botschaft S. 31). Begründend führte sie aus, die Fremdfinanzierung der Gemeinde sei bereits heute hoch und es stünden weitere grosse Investitionen an. Die RPK erachte den beantragten Steuerfuss als vernünftige Kompromisslösung, um das Schuldenwachstum und die Zinsbelastung der Gemeinde nicht noch stärker zu erhöhen. Auch eine Fremdfinanzierung sei nicht kostenlos und führe zu einer Verlagerung des finanziellen Aufwands auf die kommenden Generationen.
2.3.2
Anlässlich der Gemeindeversammlung erläuterte der Säckelmeister den Antrag (Vi-act. 2). Er zeigte die Erwartungen beim Aufwand und dessen Entwicklung auf, wonach der Aufwand in den kommenden Jahren ansteige. Einnahmeseitig sinke der Fiskalertrag, wobei aber ein Einnahmenwachstum durch zusätzliche Steuererträge anzunehmen sei. Aus dem innerkantonalen Finanzausgleich seien deutliche Mehrerträge (über 20 Mio. Franken) zu erwarten. In den Finanzplanjahren werde mit denselben Einnahmen gerechnet. Bezüglich Steuerfuss verwies der Säckelmeister auf eine Nettoschuld von 95 Mio. Franken Ende 2024. Ein Steuerfuss von 140% ergebe einen Steuerertrag von 27.3 Mio. Franken [sic] und ein positives Ergebnis von 3.4 Mio. Franken. Investitionen seien in der Höhe von 19.4 Mio. Franken geplant, Abschreibungen in der Höhe von 4.94 Mio. Franken. Mit Berücksichtigung der Spezialfinanzierung resultiere ein Finanzierungsergebnis von -11.175 Mio. Franken; die Verschuldung steige im Jahr 2025 somit bei einem Steuerfuss von 140% um 11.175 Mio. Franken, bei einem Steuerfuss von 165% um 6.2 Mio. Franken, bei 155% um 8.2 Mio. Franken und bei 125% um 14 Mio. Franken. Weiter verwies der Säckelmeister auf die laufenden Arbeiten für die Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes, welche für die Gemeinde Steuerausfälle von rund 3 Mio. Franken bringe, was rund 15% Steuerfusseinheiten entspreche. Der Selbstfinanzierungsgrad liege unter dem vom Kanton als genügend bezeichnete Wert, der Zinsbelastungsanteil betrage 1.2%, die Nettoschuld belaufe sich gemäss Voranschlag auf 106 Mio. Franken und damit Fr. 6'075 pro Einwohner. Der Finanzplan zeige 2028 ein leicht höheres Eigenkapital (rund 42.5 Mio. Franken) und eine Nettoschuld von knapp unter 120 Mio. Franken. Zusammenfassend wäre es gemäss Säckelmeister verantwortungslos, den Steuerfuss um 50% zu senken. In Anbetracht der anstehenden Investitionen und der Steuergesetzrevision würde sich eine Senkung auf unter 140% negativ auf die finanzielle Situation der Gemeinde auswirken. Ziel sei es, den Steuerfuss über mehrere Jahre halten zu können.
2.3.3
In der Diskussion gab es Wortmeldungen für einen gleichbleibenden Steuerfuss (165%) bis hin zu einer Senkung auf 125%. Hervorzuheben ist ein Votant, demgemäss der Voranschlag den Finanzhaushaltsgrundsätzen gemäss FHG-BG widerspreche (Vi-act. 2, Redner … aus …). Er kritisierte die Zuverlässigkeit der budgetierten Fiskalerträge, welche seit 2018 höher und seit 2021 wesentlich höher als budgetiert ausgefallen seien; der Mehrertrag der Jahre 2021 bis 2023 entspreche (gemäss Redner) rund 45% der budgetierten Einnahmen 2025, wo auch wieder ein 'Gewinn' von 14% einer Einheit budgetiert werde. Das konsequente Budgetieren eines Überschusses widerspreche dem FHG-BG. Das präsentierte Eigenkapital der Gemeinde habe zudem eine mangelhafte Aussagekraft; die 82%-Beteiligung an der Sparkasse stelle korrekterweise Finanzvermögen und nicht Verwaltungsvermögen dar und wäre nach Verkehrswert zu bewerten, womit das Eigenkapital um 98 Mio. Franken zunähme. Damit bestünde auch keine Nettoschuld/Einwohner von Fr. 6'075, sondern ein Nettovermögen von Fr. 675 pro Kopf. Die verzinslichen Finanzverpflichtungen von 98 Mio. Franken seien alleine durch die Bankbeteiligung gedeckt. Zudem müsse die Gemeinde aufgrund des Reglementes nur 51% der Aktien halten, könnte den Rest verkaufen, womit die Gemeinde rund 41 Mio. Franken mehr an finanziellen Mitteln hätte, anstatt neue Schulden aufzunehmen.
2.4.1
Die Parteien sind sich einig, dass der Finanzhaushalt der Gemeinde Schwyz mittelfristig ausgeglichen sein soll. Aus dem Gesetz ergibt sich sodann, dass die Höhe des Steuerfusses so anzusetzen ist, dass dieses Ziel erreicht wird.
Entgegen der Darstellung des Gemeinderates kann die geforderte Ausgeglichenheit nicht erst 2028 beurteilt werden, wenn das neue FHG-BG acht Jahre in Kraft ist. Vielmehr hat die Beurteilung anhand der drei zurückliegenden und des laufenden Rechnungsjahres sowie der vier diesem folgenden Planjahre zu erfolgen (§ 12 FHV-BG). Mit den Jahren 2021 bis 2028 liegen acht Jahre mit Daten (mit Rechnungszahlen, Voranschlagszahlen und Finanzplanzahlen) nach HRM2 vor. Zielsetzung ist, dass das Eigenkapital zu Beginn und Ende der Periode etwa denselben Bestand aufweist und die Finanzkennzahlen eine positive Beurteilung zulassen (vgl. oben E. 2.2.2). Die dieser Periode entsprechenden Zahlen lauten (in Mio. und gerundet; gemäss Rechnungen/Voranschlägen 2022, 2023 sowie dem Voranschlag 2025; alle publiziert auf www.gemeindeschwyz.ch. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz lässt die Hochrechnung für 2024 einen Ertragsüberschuss von rund 0.76 Mio. Franken erwarten, was in den Zahlen so nicht berücksichtigt ist):
R 2021
R 2022
R 2023
V 2024
V 2025
FP2026
FP2027
FP2028
Aufwand
71.381
74.675
79.104
86.301
88.130
89.9
91.114
92.034
Ertrag
-76.390
-77.008
-82.934
-83.561
-91.581
-92.117
-92.569
-93.027
Ergebnis
-5.009
-2.333
-3.830
2.740
-3.451
-2.250
-1.455
-0.993
Eigenkapital
31.149
33.100
37.086
34.346
37.797
40.047
41.502
42.495
Steuerfuss
165%
165%
165%
165%
140%
140%
140%
140%
NI1
4.4
17.1
10.8
15.1
19.5
12.4
8.8
9.6
NS2
67.655
78.742
82.823
95.135
106.310
111.385
113.641
117.442
NS/Einw.3
4.
5.
5.
5.5
6.
6.3
6.4
6.4
NVSQ4
179%
206%
201%
238%
290%
300%
303%
310%
SFG5
204%
35.02%
80.74%
4.92%
42.54%
59.04%
74.30%
60.49%
ZBA6
0.84%
0.69%
1.08%
0.87%
1.2%
1.33%
1.43%
1.43%
1.
Nettoinvestition; 2 Nettoschuld; 3 Nettoschuld/Einwohner in Tsd; 4 Nettoverschuldungsquotient;
5.
Selbstfinanzierungsgrad; 6 Zinsbelastungsanteil
2.4.2
In der für den mittelfristigen Ausgleich relevanten Zeitspanne zeigt sich somit, dass (unter Berücksichtigung der Hochrechnung 2024; oben E. 2.1.2) die Erfolgsrechnung in der gesamten Zeitspanne stets positiv abschliesst, immer ein Ertragsüberschuss resultiert und das Eigenkapital ansteigt. Das Ziel des in etwa gleichen Bestandes wird verfehlt, indem das Eigenkapital um rund 1/3 zunimmt (von 31.1 Mio. Franken auf 42.5 Mio. Franken). Allerdings ist diese Zahl nicht bloss absolut zu betrachten. Geht man vom Eigenkapital als einer Schwankungsreserve aus, so hätte diese im Jahr 2021 rund 43% (Anteil Eigenkapital an Gesamtaufwand) ausgemacht und würde im Jahr 2025 rund 42% sowie im Jahr 2028 rund 46% betragen. Es würde also auch die Schwankungsreserve zunehmen, aber weniger ausgeprägt, im Voranschlagsjahr gar etwas abnehmen. Eine ideale Grösse an Schwankungsreserve gibt es zudem nicht; 42% können aber sicherlich als hoch bezeichnet werden (vgl. den Kanton, welcher 30% als ideal betrachtete [oben E. 2.2.4], aber in der Rechnung 2023 bei einem Gesamtaufwand von 1.7 Mia. Franken, einem Fiskalertrag von 0.863 Mia. Franken und
einem ord. Eigenkapital von 0.883 Mia. Franken eine Reserve von rund 52% aufweist; Jahreskurzbericht Kt. SZ 2023; vgl. hierzu auch Aufgaben- und Finanzplan AFP 2025-2028, zu welchem die Staatswirtschaftskommission eine Senkung des Steuerfusses 2025 für natürliche Personen um 5% beantragte, um "den versprochenen Abbau des - ungesetzlich hohen - Eigenkapitals anzugehen", was der Regierungsrat ablehnte, vom Kantonsrat aber angenommen wurde [RRB Nr. 861/2024 vom 19.11.2024; Kantonsratsprotokoll vom 11.12.2024]). Insgesamt bewegt sich das Eigenkapital der Gemeinde damit sicherlich an der oberen zulässigen Grenze; allein aufgrund des Ziels, mit Überschüssen eine Schwankungsreserve aufzubauen, um - wie dargelegt - auf Konjunkturveränderungen reagieren zu können, lässt sich die Budgetierung eines Ertragsüberschusses allein bei Betrachtung des Eigenkapitals nicht (mehr) rechtfertigen.
2.4.3
Gemäss HRM2, auf welchem das Finanzhaushaltsrecht basiert, sind für die finanzpolitische Steuerung im weiteren aber auch verschiedene Kennzahlen relevant. Entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers verfügen diese auch über eine gesetzliche Grundlage (vgl. E. 2.2.2 am Ende), wobei die FHV-BG bezüglich relevanter Finanzkennzahlen explizit auf die Fachempfehlungen des HRM2 verweist (FHV-BG Anhang III). Bei Betrachtung dieser Finanzkennzahlen sieht die finanzielle Situation der Gemeinde nicht so positiv aus wie bei alleiniger Betrachtung des Eigenkapitals. Die Nettoschuld pro Einwohner muss mit über Fr. 6'000 pro Kopf als sehr hoch qualifiziert werden, der Nettoverschuldungsquotient steht mit rund 290% weit im schlechten Bereich, der Selbstfinanzierungsgrad ist mit rund 42% klar ungenügend (auch der Selbstfinanzierungsanteil ist mit 9.3% schlecht). Keine schlechten Werte weisen einzig der Zinsbelastungsanteil (1.2%, gut) und der Kapitaldienstanteil (6.8%, tragbar) aus. Diese Beurteilung der Finanzkennzahlen wäre bei einem tieferen Steuerfuss mit entsprechend tieferem Ertrag, tieferem Eigenkapital und höherer Verschuldung entsprechend noch schlechter. Die Beurteilung dieser Kennzahlen verlangt von der Gemeinde daher geradezu Korrekturmassnahmen (vgl. oben E. 2.2.2). Es lässt dies die Festsetzung eines Steuerfusses von 140% begründen und vertretbar erscheinen, auch wenn damit im Jahr 2025 erneut ein Ertragsüberschuss resultiert.
2.4.4
Was die vom Gemeinderat angesprochene, vom Kanton initiierte Teilrevision des Steuergesetzes anbelangt, welche künftig Mindererträge im Umfange von rund 15% einer Einheit verursache, so ist zwar verständlich, dass der Gemeinderat dies in seine Überlegungen für einen mittelfristigen Ausgleich mit einbezieht. Allerdings ist diese Revision noch keineswegs beschlossen und für das Voranschlagsjahr 2025 nicht relevant (vgl. so schon VGE III 2008 227 zur damals anstehenden Steuergesetzrevision). Zudem rechnet der Gemeinderat auch mit
einem natürlichen Steuerwachstum, weshalb die Auswirkungen einer etwaigen Steuerrechtsreform noch viel zu vage sind, als dass sie die Festsetzung des Steuerfusses 2025 entscheidend beeinflussen dürfen. Im Übrigen besteht ein gewisser Auffangmechanismus für etwaige Ausfälle bereits schon mit dem
Eigenkapital, welches als Schwankungsreserve mit den genannten 42% resp. mit 37.7 Mio. Franken bei einem Fiskalertrag von 36.6 Mio. Franken (Voranschlag 2025) doch recht hoch ist.
2.4.5
Auf der andern Seite kann aber auch die vom Beschwerdeführer (wie auch vom Votanten anlässlich der Gemeindeversammlung; vgl. oben E. 2.3.3) erwähnte Beteiligung der Gemeinde an der Sparkasse Schwyz - aktuell - nicht mit dem Verkehrswert in die Beurteilung der Finanzsituation miteinbezogen werden. Die Bank war ursprünglich eine Anstalt der Gemeinde und wurde später in eine privatrechtliche AG umgewandelt, wobei die Gemeinde anfänglich 100% der Aktien hielt (heute 100'000 von gesamthaft 121'000 Aktien). Gemäss der Verordnung über die Aktiengesellschaft Sparkasse Schwyz vom 28. Mai 2004 ist die Gemeinde verpflichtet, eine Mehrheit, nämlich mindestens 51% des Aktienkapitals und der Aktienstimmen zu halten (Art. 3 Sparkassenverordnung). Die Beteiligung erfolgt dabei zur Sicherstellung einer ausgewogenen volkswirtschaftlichen Entwicklung und zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit ausreichenden Bankdienstleistungen (Art. 2 Sparkassenverordnung). Per 31. Dezember 2024 betrug der Aktien- und der Steuerkurs der Sparkassenaktie Fr. 1'080, womit die Aktien der Gemeinde einen Verkehrswert von Fr. 108 Mio. Franken hätten. In der Jahresrechnung 2021 (erste Jahresrechnung nach Umstellung auf HRM2) war die Sparkasse mit 100'000 Aktien zum Nominalwert von 10 Mio. Franken als Beteiligung an einer öffentlichen Unternehmung im Verwaltungsvermögen aufgeführt. Dies blieb seither unverändert. Solange die Beteiligung Verwaltungsvermögen darstellt, ist der Verkehrswert der Aktien rechtlich irrelevant, da die Beteiligung nach Anschaffungswert zu bewerten ist (vgl. § 27 Abs. 3 FHV-BG). Erst wenn die Beteiligung für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt wird, ist sie ins Finanzvermögen zu übertragen (§ 28 FHV-BG) und könnte erst dann in der Jahresrechnung mit dem Verkehrswert geführt werden (§ 26 FHV-BG). Dies bedingt aber eine verbindliche Feststellung, dass die Beteiligung keiner öffentlichen Aufgabenerfüllung mehr dient, was eine Verordnungsänderung bedingen würde. Indem also der Gemeinderat die Bankbeteiligung im Voranschlag 2025 (entsprechend der letzten beschlossenen Jahresrechnung 2023) mit dem Nominalwert im Verwaltungsvermögen führte und die Beurteilung der Finanzlage der Gemeinde auf dieser Basis vornahm, ist dies nicht zu beanstanden, sondern entspricht den Regeln des Finanzhaushaltsrechts. Entsprechend ist es auch ausgeschlossen, in der Beurteilung des angemessenen Steuerfusses den Verkehrswert der Sparkassen-Beteiligung mitzuberücksichtigen.
2.4.6
Was die Grundsätze der Budgetwahrheit und Budgetierungsvorsicht anbelangt, so wirft auch der Beschwerdeführer dem Gemeinderat als Antragsteller des Voranschlags nicht - zumindest nicht substantiiert - vor, Aufwendungen ohne entsprechende Entscheidgrundlagen zu hoch oder Erträge zu tief in den Voranschlag aufgenommen zu haben, um so den Steuerfussantrag zu rechtfertigen. Auch die den Voranschlag prüfende Rechnungsprüfungskommission erhebt keine entsprechenden Vorwürfe (vgl. Thalmann, a.a.O., § 133 Rz. 6, demgemäss es in erster Linie Aufgabe der Rechnungsprüfungskommission ist, dies zu prüfen). Wohl wurde etwa auch an der Gemeindeversammlung kritisiert, der Fiskalertrag sei in der Vergangenheit stets viel zu pessimistisch budgetiert worden, in der Jahresrechnung hätten stets höhere Ertragsüberschüsse resultiert. Dass indes konkret im Voranschlag 2025 rechtsfehlerhaft budgetiert worden sein soll, wurde und wird nicht vorgetragen.
2.4.7
Schliesslich ist auch beachtlich, dass der Gemeindeversammlung bezüglich Voranschlag 2025 und Steuerfuss 2025 neben dem gemeinderätlichen Antrag ausdrücklich mehrere Anträge mit höheren und tieferen Steuerfüssen gegenübergestellt wurden, sich die Gemeindeversammlung nach der Beratung aber klar für den gemeinderätlichen Antrag entschied (vgl. Ingress Bst. A). Es versteht sich, dass auch eine Gemeindeversammlung keine rechtswidrigen Beschlüsse fassen darf, auch ein klares Ergebnis letztlich einen rechtswidrigen Beschluss nicht zu rechtfertigen vermöchte. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Gemeinde kommt innerhalb der Rahmenbedingungen des kantonalen Finanzhaushaltsrechts eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und damit Autonomie zu (vgl. oben 2.2.4; Kennel, a.a.O., S. 193 ff; 195; Baumann, a.a.O., S. 335; BGE 147 I 136; Reich, in Jaag/Rüssli/Jenni, a.a.O., § 2 Rz. 11). Soweit die Gemeindeversammlung einen Steuerfuss festlegt, welcher trotz budgetiertem Ertragsüberschuss in vertretbarer Weise die vom Kanton vorgegebenen Grundsätze, so namentlich das Haushaltsgleichgewicht und Berücksichtigung der Finanzkennzahlen, einhält, besteht weder eine Veranlassung, noch das Recht, den entsprechenden Versammlungsbeschluss zu kassieren (Kennel, a.a.O., S. 196). Dass die Grundsätze beim Voranschlag 2025 und Steuerfuss 2025 in vertretbarer Weise eingehalten wurden, wurde vorliegend aufgezeigt.
2.5
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Gemeindeversammlung den der Gemeinde zustehenden Rahmen der Finanzautonomie nicht verliess, indem sie einen Voranschlag 2025 mit einem Ertragsüberschuss (von 3.451 Mio. Franken bei einem Gesamtaufwand von 88.130 Mio. Franken und einem Gesamtertrag von 91.581 Mio. Franken) und einem Steuerfuss von 140% beschloss. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass zum einen das Eigenkapital in der (für den mittelfristigen Ausgleich relevanten) achtjährigen Periode zwar um rund 1/3 ansteigt und schliesslich mit rund 46% Schwankungsreserve sicherlich grenzwertig hoch schliesst, zum andern aber die Finanzkennzahlen keine positive Beurteilung der kommunalen Finanzlage zulassen. Wenn die Rechnungsprüfungskommission daher ihren zustimmenden Antrag derart begründete, dass es sich beim beantragten Steuerfuss um eine "vernünftige Kompromisslösung" handelt (Botschaft S. 31), so gibt dies die aktuelle Situation stimmig wieder. Nachdem auch keinerlei Hinweise bestehen, dass der Voranschlag 2025 nicht nach den Grundsätzen der Budgetwahrheit und Budgetierungsvorsicht erarbeitet wurde, besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Gemeindeversammlungsbeschluss zu kassieren.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt sodann, der Transferaufwand Voranschlagsposition 8500.36 (Industrie, Gewerbe, Handel) von Fr. 100'000 sei aus dem Budget zu streichen bis eine gesetzliche Grundlage für diese Ausgabe geschaffen sei.
3.1.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Erläuterung des Gemeindepräsidenten anlässlich der Gemeindeversammlung handle es sich um einen Beitrag an das B.________ wobei der Betrag auf vier Jahre befristet eingestellt sei, da für einen längeren Zeitraum eine gesetzliche Grundlage notwendig wäre. Dies entspreche einer Salamitaktik, da man das Unternehmen im C.________ ansiedeln wolle und der Aufwand entsprechend länger getragen werden müsse. Es brauche daher von Anbeginn weg eine gesetzliche Grundlage, welche aber aktuell nicht vorhanden sei. Zudem widerspreche es dem Transparenzprinzip, wenn erst auf Hinweis einer Bürgerin quasi auf gut Glück über die wahren Hintergründe dieser Position informiert werde; im Voranschlag finde sich nichts hierzu.
3.1.2
Der Gemeinderat widerspricht dem Vorwurf fehlender Transparenz, nachdem die Position in der Botschaft S. 37 erläutert worden sei. Der Gemeinderat habe am 20. September 2024 beschlossen, die Ansiedlung des B.________ in den nächsten vier Jahren mit Fr. 100'000/Jahr zu unterstützen. Der Totalbetrag von Fr. 400'000 liege unter dem Schwellenwert gemäss § 19 FHG-BG, weshalb es keines speziellen Ausgabenbeschlusses bedürfe. Spätestens nach vier Jahren solle die dannzumal tätige Betreiberorganisation des C.________ die Finanzierung dieser Beiträge sicherstellen. Damit gehe auch der Vorwurf der Salamitaktik fehl.
3.1.3
Der Beschwerdeführer hält entgegen, für die Gewährung eines namhaften Betrages an ein privates Unternehmen unter dem Titel "Initialisierung eines Forschungsstandortes im C.________" fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die vom Gemeinderat zitierten Schwellenwerte, ab denen er in eigener Kompetenz budgetieren könne, seien daher ebenfalls nicht anwendbar. Weder ein Gemeinderatsbeschluss noch eine Genehmigung durch die Gemeindeversammlung helfe über die fehlende gesetzliche Grundlage hinweg.
Dispositiv
3.2.1 Der Voranschlag 2025 enthält unter der Position 8500.36 (Industrie, Gewerbe, Handel; Transferaufwand) einen Aufwand von Fr. 100'000. Die Position wird im Finanzplan 2026 - 2028 je um 1% erhöht weitergeschrieben. Auf Seite 37 der Botschaft wird hierzu erläutert: "Für die Initialisierung eines Forschungsstandortes im C.________ hat der Gemeinderat für die nächsten Jahre einen Kostenbeitrag von Fr. 100'000 beschlossen. Der Kanton beteiligt sich ebenfalls finanziell an diesem Projekt".
3.2.2 Anlässlich der Gemeindeversammlung stellte eine Rednerin Antrag auf Streichung der Position. Die Ausgabe widerspreche den Haushaltsgrundsätzen. Es würden jährlich Fr. 100'000 an eine private Firma aus Neuchâtel bezahlt, was weder sparsam noch wirtschaftlich sei, da diese Firma nicht gewinnorientiert sei und damit kaum Steuern zahlen werde. Es sei nicht Aufgabe der Allgemeinheit, private Unternehmen finanziell zu unterstützen.
Nachdem sich ein Redner für den Beitrag ausgesprochen hatte, da es sich bei der B.________ um eine spannende, innovative Organisation handle, welche attraktive Arbeitsplätze schaffe und so auch für die Gemeinde attraktiv sei, nahm der Gemeindepräsident Stellung. Der Gemeinderat habe als Investition für die Zukunft Fr. 100'000 für die längerfristige Ansiedlung der B.________ im C.________ gesprochen. Dies im Sinne der Wirtschaftsförderung. B.________ sei gemischtwirtschaftlich und nicht gewinnorientiert. Versprechen seien der Firma keine gemacht worden. Der Kanton habe 1.4 Mio. Franken aus der OECD-Besteuerung gesprochen, die Standortgemeinde zahle normalerweise 10%; die Gemeinde steuere aber nur Fr. 100'000 bei und damit einen um Fr. 50'000 reduzierten Betrag. Der Betrag sei für vier Jahre gesprochen worden, weil für eine längere Zeit eine Volksabstimmung notwendig wäre.
Der Antrag auf Streichung der Position 8500.36 wurde (gemäss Protokoll) "grossmehrheitlich abgelehnt".
3.3 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Ausgabenbewilligung voraus (§ 17 FHG-BG).
Ein einzelner Voranschlagskredit umfasst den gesamten Aufwand eines Hauptkontos und entspricht der Summe der zugehörigen Detailkonten. Er ermächtigt, die Jahresrechnung im Voranschlagsjahr für den bezeichneten Zweck bis zum bewilligten Betrag zu belasten (§ 10 Abs. 1 und 2 FHG-BG). Die Voranschlagskredite als Voraussetzung einer Ausgabe werden mit dem Voranschlag beschlossen.
Mit dem Beschluss über den Voranschlag 2025 an der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2024 wurde der Voranschlagskredit 8500.36 (Fr. 100'000 Transferaufwand) als eine Voraussetzung, die Ausgabe tätigen zu können, beschlossen. Die weiteren Voraussetzungen einer Ausgabe, nämlich die Rechtsgrundlage und die Ausgabenbewilligung, sind losgelöst vom Voranschlagskredit als je eigenständige Voraussetzung zu betrachten und müssen je eigenständig gegeben sein. Im Zeitpunkt des Beschlusses über den Voranschlagskredit muss weder schon eine Ausgabenbewilligung vorliegen noch eine Rechtsgrundlage gegeben sein. Dies ist erst für die Ausgabe selbst erforderlich.
3.4 Damit aber geht der Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, dem Beitrag an das B.________ fehle es an einer Rechtsgrundlage, weshalb die Position mit dem Voranschlag nicht beschlossen werden dürfe (und aus dem Voranschlag zu streichen sei, bis eine gesetzliche Grundlage für diese Ausgabe geschaffen sei). Denn beschlossen wurde lediglich ein Voranschlagskredit und keine Ausgabe. Nachdem die Ausgabe selbst nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, ist auch nicht weiter zu prüfen, ob die Voraussetzung der Ausgabenbewilligung und der Rechtsgrundlage für eine Ausgabe gegeben sind.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für das Verfahren in der Hauptsache als auch für den Zwischenbescheid III 2025 5 werden auf gesamthaft Fr. 800 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 19. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R; unter Beilage der gemeinderätlichen Eingabe vom 7.2.2025)
- und den Gemeinderat Schwyz (R).
Schwyz, 13. Februar 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. Februar 2025
1
§ 93 GOG
EGV-SZ 2009 B 7.1
§ 94 GOG
§ 56 VRP
§ 18 VRP
§ 26 VRP
§ 5 FHG-BG
§ 14 FHG-BG
§ 3 FHG-BG
§ 6 FHG-BG
§ 12 FHV-BG
§ 8 FHG-BG
§ 7 FHG-BG
§ 14 FHG-BG
§ 6 FHG-BG
EGV-SZ 2009 B 7.1
§ 4 FHG-BG
Art. 100 BVart. 100 Cst.art. 100 Cost.
§ 12 FHV-BG
§ 27 FHV-BG
§ 28 FHV-BG
§ 26 FHV-BG
BGE 147 I 136ATF 147 I 136DTF 147 I 136
§ 19 FHG-BG
§ 17 FHG-BG
§ 10 FHG-BG
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF