III 2024 213
Kammergericht
28. März 2025Deutsch15 min
A. A.________ (nachstehend: Bauherrin) ist Alleineigentümerin des Grundstücks KTN _01 (1'475 m2), B.________, C.________strasse __, Ingenbohl. Das Grundstück liegt mit dem an die südlich verlaufende C.________strasse anstossenden Teil (635 m2) in der Wohn- und Gewerbezone WG 3, mit dem nördlichen Teil in der Landwirtschaftszone. Westlich des Grundstücks verläuft die D.________strasse.
Source sz.ch
III 2024 213
Entscheid vom 28. März 2025
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Vollstreckungsrecht (PBG: Ordnungsbusse)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (nachstehend: Bauherrin) ist Alleineigentümerin des Grundstücks KTN _01 (1'475 m2), B.________, C.________strasse __, Ingenbohl. Das Grundstück liegt mit dem an die südlich verlaufende C.________strasse anstossenden Teil (635 m2) in der Wohn- und Gewerbezone WG 3, mit dem nördlichen Teil in der Landwirtschaftszone. Westlich des Grundstücks verläuft die D.________strasse.
Im Juli 2017 reichte die Bauherrin bei der Gemeinde Ingenbohl das Gesuch "Anbau Wohnraum/Dachsanierung Wäscheleine" auf ihrer Liegenschaft ein. Die Gemeinde verlangte am 13. Juli 2017 ergänzende Unterlagen. Das Baugesuch (Wohnraumerweiterung und Sanierung Dach der Wäscheleine) wurde nach Eingang der Unterlagen im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2018 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) verlangte am 29. November 2018 die Ergänzung des Baugesuchs um einen Lärmschutznachweis.
B. Mit Gesamtentscheid vom 21. Februar 2019 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Unter Eröffnung dieses kantonalen Gesamtentscheides erteilte der Gemeinderat Ingenbohl die Baubewilligung mit Beschluss (GRB) Nr. 271 vom 11. März 2019 unter Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten. Diese Baubewilligung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C. Auf Ersuchen der Rechtsvertreterin der Bauherrin vom 11. März 2021 verlängerte der Gemeinderat mit GRB Nr. 339 vom 31. März 2021 die Geltungsdauer der Baubewilligung gestützt auf § 86 PBG bis zum 5. April 2022. In der Folge wurde der Bau realisiert.
D. Mit "Einsprache" vom 2. Februar 2023 forderte die E.________ AG (Grundeigentümerin der östlich ans Baugrundstück anschliessenden Parzelle KTN _02, ebenfalls in der WG 3 gelegen) die Gemeinde auf, das Bauvorhaben zu kontrollieren. Für eine direkt an der Grundstücksgrenze bestehende Stahlkonstruktion bestehe kein Näherbaurecht zu ihrem Grundstück. Hierzu liess die beanwaltete Bauherrin am 27. Februar 2023 Stellung nehmen.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 informierte die Gemeinde die E.________, dass sich die Bauherrin laut Mitteilung vom 15. Juni 2023 entschieden habe, die Wäscheleine auf die ursprüngliche Dimension vom Oktober 2018 zurückzubauen.
E. Am 15. Mai 2024 meldete die E.________ der Gemeinde, dass bis anhin kein Rückbau, sondern vielmehr ein Ausbau (mittels Wellblechdach) erfolgt sei. Hierauf setzte die Gemeinde über deren Rechtsvertreterin sowie ihr direkt mit Schreiben je vom 3. Juni 2024 Frist bis spätestens 28. Juni 2024 bzw. 15. Juli 2024 an, um den Rückbau vorzunehmen und die Abnahme zu melden. Die Rechtsvertreterin informierte die Gemeinde hierauf mit E-Mail vom 11. Juni 2024 über die Beendigung des Mandats. Nachdem die Frist vom 15. Juli 2024 "ohne Akteneingang" seitens der Bauherrin verstrichen war, wurde ihr von der Gemeinde Frist zur Stellungnahme bis 31. Juli 2024 angesetzt. Eine weitere Frist zur Einreichung von Fotos der gemäss der Baubewilligung vom 11. März 2019 ausgeführten Arbeiten oder um die Mitteilung allfälliger Termine zur Abnahme der Bauten durch den Kontrolleur setzte die Gemeinde der Bauherrin mit Schreiben vom 12. August 2024 bis spätestens 19. August 2024 an. Andernfalls werde davon ausgegangen, dass der Rückbau nicht erfolgt sei und der IST-Zustand der Wäscheleine der Baubewilligung bzw. dem bestandsgemässen Zustand widerspreche.
F. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 ersuchte die Bauherrin die Gemeinde "um Vorabklärung der Bauänderung"; die "Dachhöhe Wäscheleine" werde dem neuen Gebäude angepasst. Mit handkolorierter Markierung auf einem webGIS-Auszug der Bauparzelle werden eine Hecke (grün), eine Strasse (blau) und ein Vordach (violett) markiert. Die Wäscheleine wurde weder erwähnt noch planerisch erfasst. Hierauf beschied ihr die Gemeinde, dass Baueingaben nur noch digital entgegengenommen würden. Die Bauherrin reichte das Gesuch in der Folge auch per eBau ein.
G. Mit GRB Nr. 573/2024 vom 2. September 2024 (Versand am 5.9.2024; Zustellung am 10.9.2024) betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands / Anordnung Rückbaumassnahmen und Androhung von Vollstreckungsmassnahmen" beschloss der Gemeinderat Folgendes:
1. Im Sinne der Erwägungen wird die Gesuchstellerin aufgefordert, den Rückbau der Wäscheleine auf das bewilligte Mass vorzunehmen. Der Abschluss der Arbeiten ist dem Geschäftsfeld Bau zur Abnahme zu melden.
Erwägungen
2.
Die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sind innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung auszuführen.
Dispositiv
3. Nach ungenutztem Fristablauf gemäss vorstehender Ziffer 2 wird Folgendes verfügt:
3.1 Erfüllt die Pflichtige die Anordnung gemäss Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses nicht, nicht vollumfänglich oder nicht fristgemäss, so hat sie für jeden Tag nach Ablauf der dort angesetzten Frist bis zur Erfüllung in Anwendung von § 78 Abs. 5 VRP eine Ordnungsbusse von CHF 50.00 zu bezahlen. Die angedrohte Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung ist periodisch längstens in Zeitabständen von 30 Tagen festzusetzen und einzutreiben, total längstens während 90 Tagen. Erfolgt nach 90 Tagen keine Erfüllung, so werden vollstreckbare Entscheide und Verfügungen mittels Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang durchgesetzt (§ 79 Abs. 3 VRP);
3.2 Ferner wird der Verstoss gegen die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften unter Hinweis auf § 92 PBG sowie Art. 292 StGB der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht und ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu ahnden. Nach der Strafbestimmung von Art 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer einer von der zuständigen Behörde unter Hinweis auf Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
4. (Gebühren/Auslagen von total Fr. 580.--).
5.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Versand/Zustellung).
Dieser GRB Nr. 573/2024 wurde von der Bauherrin nicht angefochten. Der Aufforderung zum Rückbau der Wäscheleine auf das bewilligte Mass und Meldung zur Abnahme kam die Bauherrin jedoch nicht nach.
H. Mit GRB Nr. 80/2024 vom 9. Dezember 2024 ordnete der Gemeinderat gegenüber der Bauherrin Folgendes an:
1. lm Sinne der Erwägungen wird A.________ wegen Nichterfüllung der Rückbauverpflichtung (Vornahme Rückführungsmassnahmen gemäss GRB Nr. 573 vom 2. September 2024) für den Zeitraum vom 31. Oktober bis 29. November 2024 (30 Tage) mit einer Ordnungsbusse von CHF 1'500 (30 Tage à CHF 50) belegt. Zusätzlich werden CHF 500 als Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand erhoben (Art. 20 GebO).
2. Bezugnehmend auf den Gemeinderatsbeschluss Nr. 573 vom 2. September 2024 wird die Bauherrschaft nochmals aufgefordert, die darin verfügten Rückführungsmassnahmen vorzunehmen. Der erfolgte Rückbau ist dem Geschäftsfeld Bau zur Abnahme zu melden.
3. (Zahlungsmodalitäten).
4. A.________ (…) wird via Kantonspolizei Schwyz bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Verletzung von Art. 292 StGB verzeigt. (…).
5.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Versand/Zustellung).
I. Gegen diesen GRB Nr. 800/2024 (Versand am 13.12.2024) erhebt die Bauherrin mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 (Postaufgabe am 23.12.2024) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des GRB.
J. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 beantragt der Gemeinderat die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2025. Der Gemeinderat liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Eine formgerechte Rechtsmitteleingabe muss u.a. einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 38 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Genügt die Beschwerdeeingabe diesen Anforderungen nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren unter anderem dann nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag bezieht oder wenn die Begründung fehlt (§ 39 Abs. 2 VRP). An Laienbeschwerden werden indes praxisgemäss weniger hohe Anforderungen gestellt als an solche anwaltlich vertretener Parteien (vgl. statt Vieler VGE III 2022 66 vom 19.9.2022 E. 1.2.2; VGE 99/04 vom 13.4.2005 E. 1.2). Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss erkennbar ist, was der Beschwerdeführer will (VGE III 2014 72 vom 22.5.2014 E. 1.1). Auch eine Laienbeschwerde muss jedoch die deutliche Absicht zeigen, dass die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids oder einer Verfügung verlangt wird (vgl. Urteile BGer 2C_449/2022 vom 3.6.2022 E. 2.3 [i.Sa. L. vs. RR SZ]; 2C_684/2022 vom 16.9.2022 E. 2.3; 2C_597/2022 vom 24.8.2022 E. 2.3; BGE 117 Ia 126 E. 5.c).
1.2 Auch wenn die Beschwerdeführerin nur "Einspruch" erhebt, wird hinreichend klar, dass sie mit ihrer Beschwerde in erster Linie auf die Aufhebung des GRB Nr. 800/2024 abzielt, womit ihr eine Ordnungsbusse auferlegt wird. Des Weiteren führt sie auch explizit eine "Begründung" an. Somit erfüllt die Beschwerde auch diese formelle Anforderung. Eine andere Frage ist, ob und/oder inwieweit die materiellrechtliche Prüfung der Beschwerde eine Begründung als sachbezogen, d.h. sich auf den angefochtenen Beschluss und dessen Erwägungen bezieht (vgl. Vernehmlassung des Gemeinderates S. 1 Ziff. 1), und (ganz oder teilweise) als stichhaltig erweist. Insofern erweist sich die Beschwerde als formgerecht im Sinne von § 27 Abs. 1 lit. f VRP. Nachdem auch die übrigen Entscheidungsvoraussetzungen gemäss § 27 Abs. 1 lit. a bis g VRP gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten auf die Beschwerde ist indes, soweit sie sich gegen die Verzeigung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Verletzung von Art. 292 StGB richtet (Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen GRB). Weder der Androhung einer Strafanzeige noch der Strafanzeige als solcher kommt Verfügungscharakter gemäss § 6 VRP zu, da damit keine Rechtsbeziehungen verbindlich festgesetzt werden. Beide sind daher vor Verwaltungsgericht nicht anfechtbar.
2.1.1 Es besteht eine Funktionsteilung zwischen Entscheidungs- und Vollstreckungsverfahren. Im Entscheidungsverfahren (oder Erkenntnisverfahren) wird über den Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten, im Vollstreckungsverfahren über die Art und Weise der Durchsetzung entschieden. Ergebnis des Entscheidungsverfahrens ist die Sachverfügung, jenes des Vollstreckungsverfahrens die Vollstreckungsverfügung (vgl. VGE III 2017 40 vom 25.4.2017 E. 2.1; VGE III 2008 82 vom 29.5.2008 E. 1.1; VGE 1008/01 vom 29.5.2001 E. 1a mit Hinweisen; Jaag, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 29-31 N 15 f.).
Die Vollstreckung rechtskräftiger Baubewilligungsentscheide ist weder im Planungs- und Baugesetz noch in den Ausführungserlassen geregelt. Auf das Baubewilligungsverfahren finden indes generell die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Anwendung. Für die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden sind die §§ 76 bis 79a VRP massgebend (vgl. VGE III 2008 85 vom 20.8.2008 E. 3.1; Hagenbuch, Kontrolle, Vollstreckung und Vollzug von Verfügungen im Baurecht, in: EGV-SZ 1998, S. 203).
2.1.2 Als Vollstreckungsmassnahmen stellt § 78 Abs. 1 VRP für das Verwaltungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren die Schuldbetreibung für Geldzahlungen und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen (lit. b), den unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder seine Sachen (lit. c) sowie die Ordnungsbusse für jeden Tag bis zur Erfüllung (lit. d) zur Verfügung. Die Behörde beachtet bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen (§ 78 Abs. 4 VRP). Die Bestrafung nach Massgabe des Verwaltungsstrafrechts und des Art. 292 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten (§ 78 Abs. 3 VRP). Vor Anordnung der in § 78 Abs. 1 lit. b, c und d VRP bezeichneten Vollstreckungsmassnahmen wird der Pflichtige unter Ansetzung einer Frist zur Erfüllung aufgefordert, wenn nicht Gefahr in Verzug ist (§ 79 Abs. 1 VRP).
2.1.3 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz unterscheidet zwischen selbständigen und unselbständigen Vollstreckungsverfügungen (vgl. § 51 lit. g VRP). Die unselbständige Vollstreckungsverfügung erfolgt zeitgleich mit der Sachverfügung und ergeht in aller Regel zusammen mit der Sachverfügung in einem einzigen Beschluss (Verwaltungsakt). Hier gilt hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens die übliche Zuständigkeitsordnung: erste Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat; die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
Demgegenüber wird die selbständige Vollstreckungsverfügung zeitlich nach der Sachverfügung erlassen. Der Vollzug der selbständigen Vollstreckungsverfügung setzt die Vollstreckbarkeit der Sachverfügung voraus. In der Regel ist dies erst (aber immer) der Fall, wenn die Sachverfügung nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. § 76 lit. a VRP; VGE III 2013 63 vom 18.6.2013 E. 1.4; VGE III 2010 146 vom 21.9.2010 E. 1.5; VGE III 2008 82 vom 29.5.2008 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen) oder wenn den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder wenn die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (§ 76 lit. b VRP). Selbständige Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen können nach § 51 lit. g VRP mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 56 Abs. 2 lit. e VRP 10 Tage.
2.1.4 Im Beschwerdeverfahren gegen eine Vollstreckungsverfügung kann der zu Grunde liegende Sachentscheid nicht mehr angefochten werden. In der Beschwerde gegen die zu vollstreckende Verfügung können grundsätzlich nur Mängel vorgebracht werden, die in der Vollstreckungsverfügung selber begründet sind (z.B. Unverhältnismässigkeit, Widerspruch zur Sachverfügung), es sei denn, der Beschwerdeführer mache geltend, die Sachverfügung sei nichtig oder verstosse gegen ein unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht (vgl. VGE III 2008 82 vom 29.5.2008 E. 1.3; VGE 1053/99 vom 11.1.2000 E. 2 m.H., u.a. auf VGE 579/92 vom 23.9.1992, Prot. 1064).
2.1.5 Die Sachverfügung muss auch vollstreckungsfähig sein. Die fehlende Verfügungsberechtigung des Pflichtigen bzw. die fehlende Duldungsverpflichtung der Berechtigten stellt beispielsweise ein Vollstreckungshindernis dar (EGV-SZ 2012 B 17.1 E. 1.7 f.).
2.2 Beim GRB Nr. 573/2024 vom 2. September 2024 handelt es sich um die Sachverfügung, mit welcher die Beschwerdeführerin zum Rückbau der Wäscheleine auf das bewilligte Mass und zur Meldung der Abschlussarbeiten aufgefordert wurde (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurden die Vollstreckungsmassnahmen für den Fall der Nichtbeachtung angedroht (Disp.-Ziff. 3 i.V.m. Disp.-Ziff. 2). Richtigerweise dieser GRB den Regierungsrat als Beschwerdeinstanz (Disp.-Ziff. 5).
Die Bauherrin hat diesen GRB unbestrittenermassen nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2.3 Mit Eintritt der Rechtskraft und nach unbenutztem Ablauf der der Bauherrin eingeräumten Frist zur Befolgung der Sachverfügung (GRB Nr. 573/2024) hat der Gemeinderat zu Recht die vorliegend angefochtene Vollstreckungsverfügung erlassen. Im vorliegenden Verfahren kann der dieser Vollstreckungsverfügung (GRB Nr. 800/2024) zugrundeliegende GRB Nr. 573/2024 als Sachverfügung nicht mehr angefochten werden (vgl. vorstehend E. 2.1.4). Die Rüge der Beschwerdeführerin, im Baugesuch und in der Baubewilligung vom 11. März 2019 sie die Höhe der Wäscheleine gar nicht eingetragen, was zu wenig berücksichtigt wurde, ist daher vorliegend nicht mehr zu hören.
Gegen die Vollstreckungsverfügung mögliche und zulässige Einwände (vgl. vorstehend E. 2.1.4) werden von der Beschwerdeführerin weder konkret geltend gemacht, noch sind solche erkennbar.
2.4 Was den Einwand des fehlenden Höhenausweises der Wäscheleine anbelangt, ist immerhin anzufügen, dass der Plan "Aufbau Wohnraum" im Massstab 1:100 (wobei die Pläne offensichtlich nicht massstabsgetreu gezeichnet sind, sondern ca. 1:130; gleichwohl mit der Baubewilligung genehmigt) vom 10. Juli 2017 (Datum der Unterzeichnung durch die Bauherrin) immerhin beim "Grundriss Erdgeschoss" einen Gebäudeteil handschriftlich als "renovation Wäscheküche 2450 x 7000" ausweist und bei der planerischen Darstellung der "Ost-Fassade" auch die Höhe dieses Bauteils ablesbar sein dürfte. Hiervon geht offensichtlich auch die Vorinstanz aus, da andernfalls eine Baukontrolle/Bauabnahme des fraglichen Bauteils nach Befolgung der Rückbauaufforderung nicht möglich sein wird. Abgesehen davon steht es der Beschwerdeführerin nach wie vor frei, die Wäscheleine auf den bestandsgemässen Zustand zurückzuführen (vgl. vorstehend Ingress lit. D sowie lit. E am Ende). Indes ist dies nicht Thema des vorliegenden vollstreckungsrechtlichen Entscheides. Einzig von Relevanz ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Vollstreckungsfähigkeit der Sachverfügung (vgl. vorstehend E. 2.1.5) nicht in Abrede stellen kann.
2.5 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Fragen der Kosten rund um die Baukontrolle/Bauabnahme, ein allfälliges widerrechtliches Verhalten der Nachbarn (betreffend Platzierung eines Containers an der Grundstücksgrenze), Strassenentwässerung, Umnutzungen auf der Nachbarliegenschaft KTN _02 etc. Auf diese Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Umbau nichts zu tun haben und welche als "Vergeltungen" gegenüber dem Nachbarn zu betrachten sind (vgl. vorstehend Ingress lit. D) ist daher nicht einzugehen. Abgesehen davon kann angenommen werden, dass die Gemeinde diesen aufgeworfenen Fragestellungen nachgehen wird, wenn sich Anhaltspunkte für deren Richtigkeit ergeben sollten.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin unterliegt (§ 74 Abs. 1 VRP); die eine Entschädigung beantragende obsiegende Gemeinde ist nicht anwaltlich vertreten (§ 74 Abs. 2 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 27. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, womit ihr Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (R)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.)
- und das kantonale Amt für Raumentwicklung (z.K.).
Schwyz, 28. März 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
2. April 2025
1
§ 86 PBG
§ 78 VRP
§ 79 VRP
§ 92 PBG
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
§ 39 VRP
§ 39 VRP
2C_449/2022
2C_684/2022
2C_597/2022
BGE 117 Ia 126ATF 117 Ia 126DTF 117 Ia 126
§ 27 VRP
§ 27 VRP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
§ 6 VRP
§ 76 VRP
§ 79a VRP
§ 78 VRP
§ 78 VRP
§ 78 VRP
§ 78 VRP
§ 79 VRP
§ 51 VRP
§ 76 VRP
§ 76 VRP
§ 51 VRP
§ 56 VRP
EGV-SZ 2012 B 17.1
§ 72 VRP
§ 74 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF