III 2024 214
Kammergericht
28. März 2025Deutsch16 min
A. Mit Verfügung vom 26. April 2018 entzog das kantonale Verkehrsamt A.________ (geb. 19__) den Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit, unter Anordnung von Auflagen. Mit Verfügung vom 30. August 2018 erfolgte die Wiedererteilung des Führerausweises der Spezialkategorien G und M ohne Auflagen. Die restlichen Kategorien, Unterkategorien sowie die Spezialkategorien F und G40 blieben entzogen (vgl. Vi-act. 2; Vi-act. 6, S. 2).
Source sz.ch
III 2024 214
Entscheid vom 28. März 2025
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________
c/o B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 26. April 2018 entzog das kantonale Verkehrsamt A.________ (geb. 19__) den Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit, unter Anordnung von Auflagen. Mit Verfügung vom 30. August 2018 erfolgte die Wiedererteilung des Führerausweises der Spezialkategorien G und M ohne Auflagen. Die restlichen Kategorien, Unterkategorien sowie die Spezialkategorien F und G40 blieben entzogen (vgl. Vi-act. 2; Vi-act. 6, S. 2).
B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 ordnete das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises der Spezialkategorien G und M an. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 erteilte es ihm den Führerausweises für die Spezialkategorien G und M unter Auflagen wieder resp. ordnete es mit separater Verfügung einen Warnungsentzug des Führerausweises der Spezialkategorien G und M an. Alle Kategorien, Unterkategorien sowie die Spezialkategorien F und G40 blieben nach wie vor entzogen bzw. wurden nicht wieder erteilt (vgl. Vi-act. 2; Vi-act. 6, S. 2).
C.1 Mit Verfügung vom 27. September 2024 entzog das kantonale Verkehrsamt A.________ in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. a SVG und Art. 33 Abs. 2 VZV den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten (gesetzliche Mindestentzugsdauer) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien G und M während der Dauer des Entzuges (Vi-act. 2).
C.2 Gegen diese Entzugsverfügung erhob A.________ am 8. Oktober 2024 fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 zog er seine Beschwerde wieder zurück, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben wurde (vgl. VGE III 2024 160).
D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM (gemäss einer abgegebenen Liste) abhängig gemacht (Vi-act. 6). Zur Begründung dieser Massnahme führte das Verkehrsamt Folgendes aus:
Gemäss Arztbericht vom 17.12.2024 von Frau Dr. med. C.________, bestehen aus medizinischer Sicht ernsthafte Zweifel an Ihrer Fahreignung, da Sie Ende November 2024 ein Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung erlitten haben.
E. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ mit Eingabe vom 26. Dezember 2024 (Postaufgabe 27.12.2024) fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellt folgenden Antrag:
Der Entzug des Führerausweises ist aufzuheben und auch das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Fahrausweis nötig sind.
F. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 beantragt das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 lässt der Beschwerdeführer (durch seine Schwester) zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung nehmen und weitere medizinische Berichte einreichen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:
a. das Mindestalter erreicht hat;
b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
Die Fahreignung ist eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Urteil BGer 1C_79/2007 vom 6.9.2007 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999, S. 4462 ff., 4483 f.).
1.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).
Erwägungen
1.3
Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung (BGE 133 II 384 E. 3.1).
1.4.1
Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51] vom 27.10.1976). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG).
1.4.2
In den Fällen von Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn Zweifel an der Fahreignung im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (vgl. BGE 150 II 537 E. 4.1 m.H.).
1.5
Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen, bis aufgrund der Abklärung feststeht, dass die Fahreignung - allenfalls mit Auflagen - bejaht werden kann oder andernfalls der Sicherungsentzug angeordnet wird (vgl. Urteil BGer 1C_403/2019 vom 22.11.2019 E. 2 m.H.). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich. Hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (vgl. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 10.12.2018 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 125 II 493 E. 2b).
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Fragestellung, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien (d.h. der Spezialkategorien G und M) vorsorglich entzogen hat und ihm das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, vorsorglich untersagt hat. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
2.1.1
Mit am 17. Dezember 2024 ausgefülltem Formular "Zeugnis: Fahreignung allgemein", teilte die Hausärztin des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit, dass dieser Ende November 2024 ein Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung erlitten habe und er sich aktuell in einer Neurorehabiliation in der Klinik D.________ befinde. Weiter führte sie aus, es sei noch zu früh, die Fahreignung zu beurteilen. Sie gab an, es seien weitergehende Abklärungen - namentliche kognitive Leistungsdiagnostik - aufgrund des Status nach Hirnblutung notwendig. Weiter kam sie zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestünden, sodass zunächst kein Fahrzeug gelenkt werden sollte, bis weitere Abklärungen getroffen worden seien (vgl. Vi-act. 5).
Damit liegt eine Meldung eines Arztes im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vor. Eine Abklärung ist daher grundsätzlich obligatorisch (vgl. oben E. 1.4). Es ist davon auszugehen, dass die Hausärztin die Meldung nicht vorgenommen hätte, wenn sie nicht befürchten würde, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr gegeben. Hausärzte, die über ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten verfügen, nehmen Meldungen im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG in der Regel zurückhaltend vor, namentlich wenn eine Person nicht einsichtig ist oder sein kann (vgl. Urteil BGer 1C_232/2018 vom 13.8.2018 E. 3.3 mit Verweis auf Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N 95; siehe auch Urteil BGer 1C_319/2020 vom 18.2.2021 E. 3.3).
Es kommt hinzu, dass auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten, aktuelleren ärztlichen Kurzbericht des Abteilungsarztes der Klinik D.________ vom 17. Januar 2025 keine davon abweichende Einschätzung zu entnehmen ist. Im Gegenteil; im Bericht wird unter "Fahrtauglichkeit" (S. 5) folgendes festgehalten:
Der Pat. fährt Fahrzeuge mit Maximalgeschwindigkeit 30km/h (Elektrofahrzeug, blombierter Traktor). Sein Fahrausweis sei aktuell beim zuständigen Strassenverkehrsamt. Aufgrund oben genannten Auffälligkeiten in verkehrsrelevanten Funktionsbereichen (Aufmerksamkeit) ist aus neuropsychologischer Sicht die Fahreignung zum Austrittszeitpunkt als noch nicht gegeben zu beurteilen. Es wird eine Fahrkarenz bis zu mindestens März 2025 mit anschliessender Konsultation und Re-Evaluation durch die Hausärztin empfohlen. Im Zweifelsfall könnte noch eine ambulante neuropsychologische Verlaufskontrolle (zur Objektivierung der Verbesserung) oder ggf. eine Beurteilung durch den verkehrsmedizinischen Dienst des zuständigen Strassenverkehrsamt erwägt werden.
Daran ändert auch die beschwerdeführerische Darstellung in der Replik nichts, wonach es ihm nach der Reha viel besser gehe und er weiterhin die Physio- und Ergotherapie besuchen werde.
2.1.2
Des Weiteren ergibt sich aus dem Leitfaden Fahreignung (Expertengruppe Verkehrssicherheit, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter [asa] am 27. November 2020, S. 20 Ziff. [D] 4), dass das erlittene Schädelhirntrauma hinsichtlich hirnorganischer Erkrankungen ein Indiz bildet, das eine Fahreignungsabklärung nahelegt, wie sie beim Beschwerdegegner aktenkundig ist.
2.1.3
Bei dieser Ausgangslage liegen klare Anhaltspunkte vor, die an der Fahreignung des Beschwerdeführers zweifeln lassen. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers ausgegangen. Es ist kein Umstand ersichtlich, warum ausnahmsweise auf eine Fahreignungsuntersuchung verzichtet werden könnte.
Soweit der Beschwerdeführer daher die Wiedererlangung des Führerausweises für die Spezialkategorien G und M anstrebt (vgl. Bf-Vernehmlassung), hat er zunächst im Sinne von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung im Rahmen des verkehrsmedizinischen Untersuchs den Nachweis zu erbringen, dass gegebenenfalls seine Fahreignung wieder bejaht werden könnte.
2.2
Wird wie hier eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Frage der Fahreignung angeordnet, ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Grundsatz vorsorglich zu entziehen (vgl. oben E. 1.5). Zwar kann in begründeten Fällen davon abgewichen werden, nämlich wenn die Zweifel an der fehlenden Fahreignung zwar begründet, aber nicht geradezu ernsthafter Natur sind (vgl. Urteil BGer 1C_260/2024 vom 29.1.2025 E. 4.2 m.H.). Der Beschwerdeführer zeigt jedoch keine Gründe auf, die es rechtfertigen würden, ihm den Ausweis ausnahmsweise zu belassen. Solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Namentlich spricht auch die ärztliche Kurzeinschätzung vom 17. Januar 2025, mit welcher die Fahreignung auch für Fahrzeuge mit einer Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h aus neuropsychologischer Sicht vorläufig verneint wurde, klar dagegen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis ausnahmsweise zu belassen.
2.3
Was der Beschwerdeführer gegen den Sicherungsentzug vorbringt, ist unbegründet. Dass er zur Ausübung seines Berufes als selbstständiger Landwirt sowie für den drei Kilometer langen Arbeitsweg zwischen Wohnort und Landwirtschaftsbetrieb auf (landwirtschaftliche) Fahrzeuge angewiesen sei, ist - wie die Vorinstanz vernehmlassend zu Recht vorbringt - für die Entscheidung der Frage, ob ein Sicherungsentzug anzuordnen ist, unerheblich. Bei einem Sicherungsentzug kann eine berufliche Notwendigkeit von vornherein nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil BGer 6A.23/2004 vom 11.6.2004 E. 2.2; VGE III 2024 132 vom 27.11.2024 E. 6.2). Eine Bewilligung für berufliche Fahrten im Sinne von Art. 33 Abs. 5 VZV kommt nicht in Betracht für Personen, denen der Führerausweis - wie im vorliegenden Fall - aus Sicherungsgründen auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird (vgl. Erläuterungen vom 22. Juni 2022 des ASTRA zur Änderung der Verkehrszulassungsverordnung, der Strassenverkehrskontrollverordnung und der Fahrlehrerverordnung, S. 4).
2.4
Unter den dargelegten Umständen ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, welche einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet und die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht hat.
3.
Zu prüfen bleibt der (sinngemässe) Antrag des Beschwerdeführers, wonach auch das Fahrverbot für Motorfahrzeuge ohne Führerausweiserfordernis aufzuheben sei.
3.1
Nach Art. 36 Abs. 1 VZV hat die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind (sog. "Ausdehnung nach unten"; vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2206 f.). Angesprochen wird damit die notwendige Fahreignung, welche im Sinne einer Grundvoraussetzung dauernd vorliegen muss (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1). Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Massnahme, die der Sicherung des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Motorfahrzeugführern dient und die auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wird, da im Zeitpunkt der Verfügung nicht voraussehbar ist, ob und allenfalls wann der Eignungsmangel behoben ist (vgl. BGE 104 Ib 179 E. 1a). Die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Sicherungsentzug im Sinne von Art. 30 VZV (vgl. oben E. 1.5) gelten analog auch für ein vorsorgliches Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (vgl. VGE III 2024 49 vom 13.8.2024 E. 3.2 mit Verweis auf KG FR 603 2019 54 vom 21.5.2019 E. 4.2). Ein Fahrverbot für nicht ausweispflichtige Motorfahrzeuge ist bei gegebenen Voraussetzungen zwingend auszusprechen (vgl. Rütsche/D'Amico, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16d N 12).
3.2
Vorab gilt es anzumerken, dass der Umfang des Entzugs nicht näher zu begründen ist, soweit der Sicherungsentzug von Gesetzes wegen bestimmte Führerausweiskategorien umfasst. Hingegen ist eine Begründung erforderlich, wenn der Sicherungsentzug auch den Führerausweisentzug für Spezialkategorien oder das Verbot umfasst, Motorfahrzeuge zu führen, für die kein Führerausweis erforderlich ist (vgl. VGE III 2024 132 vom 27.11.2024 E. 5.3; VGE III 2024 49 vom 13.8.2024 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Der angefochtenen Verfügung ist eine solche, konkrete Begründung nicht zu entnehmen. Allerdings hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zum Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Führerausweispflicht geäussert und auf die Mitteilung der Hausärztin des Beschwerdeführers verwiesen, wonach infolge des erlittenen Schädelhirntraumas mit Subarachnoidalblutung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestünden und von ihm kein Fahrzeug gelenkt werden sollte, bis weitere Abklärungen getroffen werden. Gemäss Vorinstanz sei zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der erheblichen Zweifel an der Fahrfähigkeit (recte wohl: Fahreignung) des Beschwerdeführers ein vorsorglicher Sicherungsentzug angezeigt und ihm auch das Lenken von Fahrzeugen, für die kein Führerausweis notwendig sei, zu untersagen sei. Zurzeit sei es schlicht nicht zu verantworten, dass der Beschwerdeführer Fahrzeuge (mit oder ohne Führerausweiserfordernis) lenke (vgl. Vi-Vernehmlassung Ziff. 3 und 3.3). Mit diesen Äusserungen hat die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren vor dem über umfassende Kognition verfügenden Verwaltungsgericht eine hinreichende Begründung angegeben, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt gelten kann. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt.
3.3
Der Beschwerdeführer seinerseits begründet den diesbezüglichen Antrag - abgesehen von seinem generellen Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit (vgl. oben E. 2.3) - nicht weiter. Aufgrund des erlittenen Schädelhirntraumas mit Subarachnoidalblutung sowie der ärztlich festgestellten Aufmerksamkeitsdefizite (bei leicht-mittelschwerer neuropsychologischer Funktionsstörung, vgl. Arztbericht vom 17.1.2025 S. 3) liegen ernsthafte Zweifel vor, ob der Beschwerdeführer aktuell geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist. Mithin hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 VZV zu Recht auch vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, untersagt.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 28. März 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
7. April 2025
1
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 33 VZVart. 33 OACart. 33 OAC
Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr
Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr
1C_79/2007
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
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BGE 133 II 384ATF 133 II 384DTF 133 II 384
Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
Art. 28a VZVart. 28a OACart. 28a OAC
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Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr
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Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC
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1C_232/2018
1C_319/2020
Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC
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6A.23/2004
Art. 33 VZVart. 33 OACart. 33 OAC
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BGE 104 Ib 179ATF 104 Ib 179DTF 104 Ib 179
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