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Entscheid

III 2024 23

Kammergericht

11. Juli 2024Deutsch50 min

A. A.________ (geb. ______1981) ist Staatsbürgerin von Vietnam (VD-act. [vom 22.3.2024; nachfolgend Vi-act., jeweils bezogen auf die Seitenzahl] 61) und die Konkubinatspartnerin von C.________ (geb. ______1964), Schweizer Staatsbürger, den sie im Jahr 2018 während eines Formel-1-Events in Singapur kennengelernt hatte (Vi-act. 526).

Source sz.ch

III 2024 23

Entscheid vom 11. Juli 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG B.________

gegen

Volkswirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1180, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Nichterteilung Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ______1981) ist Staatsbürgerin von Vietnam (VD-act. [vom 22.3.2024; nachfolgend Vi-act., jeweils bezogen auf die Seitenzahl] 61) und die Konkubinatspartnerin von C.________ (geb. ______1964), Schweizer Staatsbürger, den sie im Jahr 2018 während eines Formel-1-Events in Singapur kennengelernt hatte (Vi-act. 526).

B. Im Jahr 2021 stellte C.________ ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für A.________ zwecks Anstellung als Geschäftsführerin der D.________ GmbH, welches nach abschlägigem Vorentscheid des SEM zurückgezogen wurde (Vi-act. 19, 25). Am 19. Dezember 2021 stellte A.________ sodann ein Gesuch für einen längerfristigen Aufenthalt zwecks Spracherwerb (Vi-act. 45). Nachdem auch für dieses Gesuch eine Ablehnung in Aussicht gestellt wurde (Vi-act. 82), wurde es am 9. März 2022 zurückgezogen (Vi-act. 86), worauf das Verfahren gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Vi-act. 88).

C. Am 13. Mai 2023 stellte A.________ beim Volkswirtschaftsdepartement (VD) ein Gesuch für eine Härtefallbewilligung (schwerwiegender persönlicher Härtefall) nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (Vi-act. 528). Mit Verfügung vom 27. September 2023 lehnte das VD bzw. dessen Vorsteherin das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab (Vi-act. 632).

D. Gegen diese Verfügung vom 27. September 2023 erhob A.________ am 23. Oktober 2023 Beschwerde beim Regierungsrat (Vi-act. 693), welcher diese im Ausstand der Vorsteherin des VD mit RRB Nr. 65/2024 vom 30. Januar 2024 abwies und die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- A.________ auferlegte (Vi-act. 753).

E. Gegen diesen RRB Nr. 65/2024 (Versand am 6.2.2024) lässt A.________ am 23. Februar 2024 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen:

Es sei der Beschwerdeentscheid vom 30. Januar 2024 (RRB Nr. 65/2024) aufzuheben und es sei das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von A.________ gutzuheissen (und dem Staatssekretariat für Migration zu unterbreiten).

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanzen (inkl. vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen).

In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Erwägungen

F. Am 1. März 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement vernehmlassend, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2024 beantragt das VD bzw. dessen Vorsteher die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Dies unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren, an welchen, ergänzt durch die vernehmlassenden Ausführungen, vollumfänglich festgehalten werde.

G. Am 27. Mai 2024 lässt die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen. Das VD verzichtet am 10. Juni 2024 auf eine weitere Stellungnahme, das Sicherheitsdepartement am 17. Juni 2024.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Regierungsrat die vom VD verfügte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne einer Härtefallbewilligung zu Recht bestätigt hat. Es ist dabei zwischen den Parteien unbestritten, dass sich die Erteilung bzw. die Nichterteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit vietnamesischer Staatsbürgerschaft nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 richtet (vgl. VGE III 2021 159 vom 20.12.2021 E. 2.1).

Strittig ist ferner, ob der Regierungsrat die vorinstanzliche Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 zu Recht bestätigt hat.

2.1.1

Die Beschwerdeführerin beantragt ihre Anhörung, diejenige ihres Partners sowie eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit (prozessuale Anträge Ziff. 2 f.; Beschwerde S. 4 Ziff. 9; Replik [Ziff. 5 ff. insbesondere]). Sie macht namentlich geltend, der Antrag werde (m.H.a. Peter, Öffentliche Verhandlung im Ausländerrecht, Diss. Bern 2024) mit neusten rechtswissenschaftlichen Erkenntnissen begründet. Der persönliche Eindruck sei von entscheidender Bedeutung.

2.1.2

Was den beschwerdeführerischen Antrag nach persönlicher Anhörung anbelangt, so ist zu erwähnen, dass dem persönlichen Eindruck im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine überwiegende Bedeutung zukommen kann, weshalb es verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund der Akten zu entscheiden (Urteil BGer 2C_1186/2013 vom 9.7.2014 E 3.1). Dies muss auch im vorliegenden Verfahren gelten, wo es um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geht mit der - wie unten aufgezeigt - grundsätzlich zentralen Frage nach der Zumutbarkeit, die Beziehung im Ausland bzw. im Rahmen bewilligungsfreier Aufenthalte (weiter) zu leben, wie sie etwa auch bei Wegweisungsverfahren im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung beantwortet werden muss. Besondere Umstände, welche eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin erforderlich machen würden, sind nicht zu erkennen. Es ist nicht daran zu zweifeln und unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin fortwährend mit gewissen Schwierigkeiten insbesondere ausländerrechtlicher, sozialer und ggf. psychisch-gesundheitlicher Art konfrontiert sieht. Deshalb drängt sich eine persönliche Befragung zu diesen Punkten nicht auf. Auch hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, der zu berücksichtigenden Umstände objektiver Natur sowie insbesondere des in der Vergangenheit liegenden Verhaltens der Beschwerdeführerin können von einer persönlichen Befragung keine relevanten neuen Erkenntnisse erwartet werden. Der Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Die Beschwerdeführerin vermag trotz der 12-seitigen Replik, die sich fast ausschliesslich dieser Thematik widmet, nicht überzeugend darzulegen, inwiefern es unter den konkret gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über sie gewinnen kann. Im vorliegenden konkreten Einzelfall erweist sich die Sachlage als eindeutig; von einer Anhörung ist daher abzusehen (vgl. Peter, a.a.O., S. 115 Rz. 188).

2.1.3

Hinsichtlich mündlicher Verhandlung gilt, dass nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage öffentlich verhandelt wird. Verfahren über ausländerrechtliche Bewilligungen gelten indes weder als Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche noch als strafrechtliche Anklagen (vgl. Urteil BGer 2C_520/2020 vom 18.11.2020 E. 2.1 m.H.a. BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Damit ist Art. 6 EMRK im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich auch aus Art. 30 Abs. 3 BV kein weitergehender Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urteil BGer 2C_702/2016 vom 30.1.2017 E. 3.3.1). Es besteht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 statuiert in § 17 Abs. 1 den Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens. Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (§ 17 Abs. 2 VRP). Dies namentlich dann, wenn eine mündliche Verhandlung zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Dieser Entscheid liegt indes im Ermessen der Behörde. Aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt sich somit ebenfalls kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VGE III 2024 4 vom 29.5.2024 E. 2; Peter, a.a.O., S. 75 Rz. 113). Dem Begehren um Anordnung einer (nicht öffentlichen) mündlichen Verhandlung wird nicht stattgegeben.

2.2.1

Die Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, die Vorinstanz habe mit einer ungenügenden Aktenführung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, was zur Aufhebung des Entscheides führen müsse. Namentlich moniert sie, es fehlten Aktenstücke, wobei sie davon ausgehen müsse, dass die Vorinstanz ihr "entlastende" Dokumente vorenthalte, d.h. dass die Vorinstanzen über Dokumente verfügen würden, welche eine Gesuchsgenehmigung unterstützen würden (vgl. insbesondere Replik S. 3 Ziff. II.4).

2.2.2

Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Dieses Recht umfasst den Anspruch, bei der Beweiserhebung mitzuwirken und sich vor Fällung des Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen).

Der Gehörsanspruch umfasst als Teilgehalt namentlich auch das Recht auf Akteneinsicht (vgl. [auch zum Folgenden] BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f.) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 115 Ia 293 E. 5c S. 304).

Dispositiv

Notwendige Voraussetzung zur Ausübung der Akteneinsicht ist, dass die Behörden Akten anlegen; als Korrelat zum Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV demnach für die Behörden eine Aktenführungspflicht (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89 mit Hinweis u.a. auf Waldmann, in: Basler Kommentar zur BV, 2015, Art. 29 N 54). Aufgrund dieser Aktenführungspflicht haben die Behörden alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Urteil BGer 2C_779/2019 vom 29.1.2020 E. 3.2 m.w.H.).

2.2.3 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_327/2015 vom 8.9.2015 E. 4.2).

2.2.4 Die Beschwerdeführerin moniert, es würden "die Seiten 1 bis 4 fehlen"; ferner fehlten die Aktenstücke Nr. 14 und 15. Die Rüge ist nachvollziehbar.

Die erstinstanzlichen Akten in ausländerrechtlichen Verfahren weisen regelmässig Fragen auf, was insbesondere das Inhalts- bzw. Aktenverzeichnis betrifft, welches nicht mit den Seitenzahlen des eigentlichen Aktendossiers korrespondiert (vgl. VGE III 2022 174 vom 22.2.2023, VGE III 2022 168 vom 22.2.2023, VGE III 2022 161 vom 26.1.2023, je Sachverhalt lit. A; VGE III 2022 134 vom 21.12.2022 Sachverhalt lit. A und B). Zudem ist es durchaus verwirrlich, die nämlichen Akten von der Erst- und Rechtsmittelinstanz zu erhalten, jedoch mit unterschiedlicher Nummerierung und Seitenzahlen. Dem sich in den Verfahrensakten Zurechtfinden und Verweisen ist dies schlicht nicht förderlich. Dies trifft auch vorliegend zu. So gibt das Aktenverzeichnis für den Mietvertrag vom 20./21. Januar 2021 (Nr. 69 bei den Akten VD; Nr. 60 bei den Akten AFM und RR; unverständlicher Weise mit "Dokumentdatum" vom 1.4.2021 versehen, was offensichtlich dem Mietbeginn-Datum entspricht) als Fundstelle die Seiten 1-2 (bzw. "2-1") an, wohingegen dieser Mietvertrag als erstes (bzw. je nach Sichtweise letztes, unterstes) Aktenstück mit den Seitenzahlen 5-6 (Akten AFM und Akten RR; bei den Akten VD S. 6 und 7) versehen ist. Zudem ist die Nummer gemäss Aktenverzeichnis auf dem Aktenstück selbst nicht vermerkt (sondern nur die Seitenzahl), was für das gesamte Dossier gilt und die Arbeit mit den Akten durchaus unnötig erschwert. Die Differenz der "fehlenden" 4 resp. 5 Seiten zieht sich gewissermassen durch das gesamte Dossier (d.h. die erste Seite ist die Seite 5, bei den VD-Akten die Seite 6), was der Leserlichkeit und Dienlichkeit des Aktenverzeichnisses abträglich ist; das (Zurecht-)Finden (in den/)der Fundstellen erweist sich als mühsam (weshalb die Vorinstanz die Seitenzahlen mit Bleistift korrigierte). Gleichermassen abträglich sind einerseits die gegenläufige Folge der Dokumentennummerierung (aufsteigend) im Vergleich zur Seitenzahlvergabe (absteigend), was pro Instanz unweigerlich zu nicht vergleichbaren Aktenverzeichnissen führt. Kommt hinzu, dass die Auflistung der "Dokumentenart" wenig hilfreich (bzw. inhaltsleer) ist und über das Dokument kaum etwas aussagt sowie die bisweilen nicht einleuchtenden "Dokumentendaten". Anpassungen in der Aktenführung seitens AFM resp. VD wären begrüssenswert (vgl. betr. Aktenordnungspflicht etwa Urteil BVGer B-842/2023 vom 10.10.2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.2.5 Zu prüfen bleibt, ob vorliegend ein Verstoss gegen die Aktenführungspflicht vorliegt i.S. einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmass, das rechtsprechungsgemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde.

Trotz nachvollziehbarer Rüge in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin äussern sich die Vorinstanzen leider nicht zu aufgeworfenen Fragen betreffend Aktenführung, was deren Beantwortung nicht förderlich war.

Insgesamt kann vorliegend nicht von einem groben Mangel gesprochen werden, welcher eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen würde.

Was die gemäss Beschwerdeführerin fehlenden Aktenstücke Nr. 14 und Nr. 15 (bezogen auf die Aktennummerierung der Akten RR und Akten AFM; mit Druckdatum 15.11.2023) anbelangt, so geht der Vorwurf, diese Akten würden fehlen, fehl. Aus nicht erkennbarem Grund wurden die beiden Aktenstücke in den Papierakten der Vorinstanz handschriftlich durchgestrichen und die Seitenzahlen korrigiert. D.h. gemäss gedrucktem Verzeichnis umfasst act. 16 die Seiten 593-568, act. 15 die Seite 595, act. 14 die Seite 595 und act. 13 die Seiten 596 - 599; handschriftlich korrigiert wurde act. 16 auf die Seiten 573 - 599, act. 15 und act. 14 wurden gestrichen und act. 13 mit den Seiten 600 - 603 angegeben. Act. 13 weist die Dokumentenart "Härtefallgesuch" auf, act. 16 - act. 14 sind je "Korrespondenz". Ein Blick in die Akten selbst zeigt, dass Seite 572 ein Dokument "Korrespondenz" mit dem Code 2439864 beginnt und sich bis Seite 597 erstreckt; es handelt sich um act. 16. Dann folgt Seite 598, Korrespondenz, mit Code 2439863, was act. 15 ist, dann Seite 599, Korrespondenz, mit Code 2439862, was act. 14 ist, denn dann folgt ab Seite 600 das Härtefallgesuch, act. 13 mit Code 2444751. Damit aber ist erstellt, dass die Akten act. 14 und act. 15 gar nicht fehlen, sondern durch die Vorinstanz zu Unrecht aus dem Aktenverzeichnis handschriftlich gestrichen wurden.

Was die fehlenden ersten Seiten anbelangt (Akten RR und Akten AFM Seiten 1-4; Akten VD Seiten 1-5), so deutet alles auf eine falsche Seitennummerierung hin. Denn als erstes Dokument (bzw. als letztes, Akten RR und Akten AFM Nr. 60; Akten VD Nr. 69) wird stets der Mietvertrag genannt; die nachfolgenden Akten sind auch übereinstimmend; einzig die Paginierung beginnt einmal mit 5, einmal mit 6, und dies, obwohl das Aktenverzeichnis je mit Seite 1 beginnt. Mithin handelt es sich wiederum um eine mangelhafte Aktenordnung, nicht jedoch um fehlende Akten.

3.1 Die Familiennachzugsbestimmungen AIG, namentlich die als Rechtsanspruch ausgestalteten Art. 42 und 43 AIG (wie auch deren Vorgängernormen, Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121] vom 26. März 1931) stellen eine Konkretisierung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar. In der Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, heute AIG) (BBl 2002 3709) wird darauf hingewiesen, dass die Beziehung von Konkubinatspaaren durch Art. 8 EMRK im Allgemeinen geschützt werde, wobei die Beziehung ihrer Natur nach einer Familiengemeinschaft ähneln müsse. Ein wichtiges Element für die Beurteilung bestehe darin, ob rechtliche Gründe vorlägen, welche eine Eheschliessung verunmöglichen würden. Der Gesetzesentwurf regle die Rechtsstellung von Konkubinatspaaren nicht ausdrücklich, da grundsätzlich die Möglichkeit einer Heirat bestehe. Sei dies nicht der Fall, könne eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt werden gemäss Art. 30 lit. b (recte: Art. 30 Abs. 1 lit. b) des Entwurfs zum AuG (E-AuG; BBl 2002 3851). Aufgrund der herrschenden Praxis werde eine Bewilligung erteilt, wenn das Konkubinatspaar gemeinsame Kinder habe und als Familiengemeinschaft lebe (BBl 2002 3740 Ziff. 1.3.4.1.1) (zum Ganzen BGE 144 I 266 E. 2.4).

3.2 Daraus erhellt, dass der Bundesrat den (landesrechtlichen) Anspruch auf Familiennachzug gerade nicht auf Konkubinatspaare ausdehnen wollte, indem er für eine allfällige Bewilligungserteilung auf die ermessensweise zu gewährende Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aufgrund schwerwiegender persönlicher Härtefälle (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) verwies. Die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs für Erwachsene aus Drittstaaten ist ausdrücklich auf Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft beschränkt (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AIG, Art. 42 Abs. 2 AIG e contrario; Art. 52 AIG). Diese Regelung ist mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK vereinbar, weil eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft in der Regel möglich und zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (Urteile BGer 2C_53/2012 vom 25.1.2012 E. 2.2.3; 2C_846/2010 vom 22.11.2010 E. 2.1.2). Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar bevorsteht (Urteile BGer 2C_456/2016 vom 15.11.2016 E. 4; 2C_97/2010 vom 4.11.2010 E. 3.1). In all diesen Fällen geht es darum, ein geplantes oder bestehendes eheähnliches Zusammenleben zu schützen (zum Ganzen BGE 144 I 266 E. 2.5 ebenfalls mit typographischer Hervorhebung der Konjunktion "oder"; Weisungen des Staatssekretariats für Migration [nachfolgend Weisungen SEM], I. Ausländerbereich, vom Oktober 2023, Stand 1.4.2024, Ziff. 6.17.2.1.3).

Die höchstrichterliche Rechtsprechung gemäss BGE 144 I 266 unterscheidet beim (kinderlosen) Konkubinat damit explizit einerseits zwischen der Konstellation eines nachzugswilligen Partners, wobei die Voraussetzungen i) der lang dauernden und gefestigten Partnerschaft plus ii) der unmittelbar bevorstehenden Heirat kumulativ gegeben sein müssen (bestätigt etwa mit Urteil BGer 2C_282/2019 vom 25.3.2019 E. 2.2); anderseits sind diese beiden Voraussetzungen dann [lediglich] alternativ zu erfüllen, wenn ein Konkubinatspartner aus der Schweiz weggewiesen werden soll (bestätigt etwa mit Urteil BGer 2C_145/2024 vom 14.3.2024 E. 3.3).

3.3.1 Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 29 AIG kann abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Bei dieser Härtefallbewilligung geht es um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht; ein solcher kann weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet werden (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil BGer 2C_570/2021 vom 13.10.2021 E. 1.2.2). Der Verordnungsgeber hat in Art. 29 bis 32 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007 einige Härtefälle beispielhaft, d.h. nicht als abschliessende Liste, aufgeführt. Vorliegend kommt indes einzig der schwerwiegende persönliche Härtefall nach Art. 31 VZAE in Frage.

Gemäss Art. 31 VZAE sind bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere folgende Aspekte zu würdigen: die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g; vgl. Urteile BVGer F-501/2018 vom 13.12.2019 E. 5.2; C-351/2010 vom 2.11.2012 E. 6.2). Seit dem 1. Januar 2019 findet sich, wie in Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE erwähnt, in Art. 58a Abs. 1 AIG ein (abschliessender [vgl. Spescha, OFK-Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 58a AIG N 1]) Katalog von vier Integrationskriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

Diese Anforderungskriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 E. 6.1; Urteil BGer 2C_195/2010 vom 23.6.2010 E. 6.3). Hingegen ergibt sich schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen") und der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, dass Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind (Urteil BVGer F-3332/2015 vom 13.2.2018 E. 4.3). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Die Lebens- und Existenzberechtigung der gesuchstellenden Person muss, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt, bzw. die Verweigerung der Härtefallbewilligung muss mit schweren Nachteilen verbunden sein. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt (Urteil BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 E. 6.2). Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Auch berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE 130 II 39 E. 3). Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben (Urteil BVGer C-2240/2010 vom 14.12.2012 E. 5.3 m.w.H.). Indes werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3; Urteil BVGer C-930/2009 vom 5.12.2012 E. 4.3 m.H.).

3.3.2 Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Inter­esses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermag. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen (vgl. Urteil VG AG WBE.2021.482 vom 18.7.2022 E. 4.1).

3.3.3 In den Weisungen SEM (Ziff. 5.6) wird neben den allgemeinen Voraussetzungen des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls hinsichtlich Konkubinatspaaren ohne Kinder weiter ausgeführt (Ziff. 5.6.3), dass Konkubinatspartnern von Schweizern eine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erteilt werden könne, wenn kumulativ einerseits eine gefestigte und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft vorliege und anderseits die Intensität der Partnerschaft mit zusätzlichen Faktoren belegt sei. Beispielhaft ("wie etwa") werden folgende Faktoren angeführt, welche die Intensität belegen können: i) Art und Umfang einer vertraglichen Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten (z. B. Konkubinatsvertrag), ii) der Integrationswille sowie die Integrationsfähigkeit des ausländischen Partners, iii) Unzumutbarkeit der Gesuchsteller, ihre Beziehung im Ausland und/oder im Rahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten zu pflegen, iv) kein Vorliegen eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (analog Art. 51 i.V.m. Art. 62 AIG) sowie v) Zusammenleben des Konkubinatspaars in der Schweiz.

3.4 Verwaltungsjustizbehörden sind bei der Gesetzesauslegung nicht an die Vorgaben des SEM gebunden (BGE 141 II 103 E. 3.5; VGE III 2022 174 vom 22.2.2023 E. 3.7.3 m.H.a. Urteil BGer 2C_667/2020 vom 19.10.2021 E. 4.3.5). Als verwaltungsinterne Weisungen kommt diesen keine Gesetzeskraft zu; die Weisungen können zwar im Einzelfall eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis fördern, es muss jedoch unabhängig von ihnen geklärt werden, wie die betroffene gesetzliche Regelung auszulegen ist (BGE 146 I 83 E. 4.5 S. 93; 119 Ib 33 E. 3a S. 39). Auch wenn das Gericht an die Verwaltungsweisungen nicht gebunden ist, weicht es nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Damit wird dem Bestreben einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1).

4.1 Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen geltend, entgegen den Ausführungen des Regierungsrats falle die Beziehung zwischen ihr und ihrem Partner in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sei nicht vorgenommen worden, entsprechend habe der Regierungsrat das anwendbare Recht verletzt bzw. nicht richtig angewendet. Eine Interessenabwägung ergebe, dass vorliegend eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müsse. Der Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin sei Schweizer, seine beiden Kinder und betagten Eltern wohnten hier. Es könne von ihm nicht erwartet werden, ins Ausland zu ziehen, um seine feste Beziehung zur Beschwerdeführerin zu leben. Gleichzeitig befinde er sich in einem langwierigen Scheidungsprozess, entsprechend stehe ihm die Option Ehe nicht zur Verfügung. Das Paar habe mehrheitlich mehrere Monate gemeinsam verbracht, und nicht wie vom Regierungsrat festgestellt lediglich ein bis zwei Wochen. Das Paar habe den ausländerrechtlichen Rahmen ausgeschöpft und habe möglichst viel gemeinsame Zeit verbracht. Es werde ein eheähnlicher Haushalt geführt. Die Covid-Pandemie habe der Regierungsrat ausser Acht gelassen; das Paar habe trotz widriger Umstände das Maximum herausgeholt, um gemeinsame Zeit zu verbringen, was vorinstanzlich hätte gewürdigt werden müssen. Die Beziehung sei eheähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK (S. 7 ff. Ziff. 11).

Unter dem Titel "Unzumutbarkeit der bisherigen Beziehungspflege" (Beschwerde S. 10 Ziff. 12) macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Schicksal sei in gesteigertem Masse in Frage gestellt, was der Regierungsrat verkenne. Sie könne die ernst- und dauerhafte Beziehung nicht weiter vertiefen und sich beruflich – im 3-monatigen Schema – nicht weiterentwickeln. Die persönliche und berufliche Situation würde der Beschwerdeführerin zu schaffen machen; sie habe vor gut drei Jahren erste Anzeichen einer Depression entwickelt; seit einem Jahr sei sie in psychologischer Behandlung. Beim vorliegenden eheähnlichen Konkubinatsverhältnis dürfte eine vorübergehende Beziehungsaufrechterhaltung via Textnachrichten und über Video-/Telefonanrufe zumutbar sein, zu weit ginge es jedoch, die Beziehung standardmässig so zu leben. Es werde damit dem Charakter des Konkubinatsverhältnisses, nämlich einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu begründen, überhaupt nicht Rechnung getragen. Ferner gestalte sich das Einholen des Visums, welches die Beschwerdeführerin für jeden dreimonatigen Aufenthalt separat beantragen müsse, namentlich wegen der sehr restriktiven Praxis ihr gegenüber als sehr schwierig und unwürdig. Allein diese Tatsache genüge, um Unzumutbarkeit zu begründen. Das Konkubinatspaar müsse trotz 25 Ferientagen immer noch mehr als 5 Monate örtlich getrennt voneinander verbringen (S. 12). Hinsichtlich einer möglichen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin zeige sich, dass der Regierungsrat Annahmen treffe, welche sich sachverhaltsmässig nicht erstellen liessen und nichts mit den realen Umständen in Vietnam zu tun hätten; sie könne unter Berücksichtigung des aktuellen ausländerrechtlichen Regimes keiner Erwerbstätigkeit in Vietnam nachgehen. Es lasse sich diesbezüglich kein Arbeitsplatz finden, welcher die spezielle Auslandabwesenheit von 3-Monats-lntervallen akzeptiere. Eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schönheitsindustrie oder als Touristenführerin würde sodann eine starke Präsenz vor Ort erfordern.

Der Konkubinatspartner müsse zwischen der Beziehung und einem Verlassen der Schweiz entscheiden; die Vorinstanzen würden dem Konkubinatspartner die Möglichkeit nehmen, in seinem Heimatland zu leben und zu arbeiten und hier seine Beziehung zu seiner wichtigsten Bezugsperson, der Beschwerdeführerin, sowie zu seinen übrigen Familienmitgliedern (Mutter, Kinder) und Freunden zu pflegen (S. 15). Mit der Argumentation, dass das VD das Konkubinatspaar faktisch zur Heirat zwinge, habe sich der Regierungsrat nicht auseinandergesetzt. Wenn aber die Situation des Konkubinatspaares von der Vorinstanz als zumutbar beurteilt werde, dann bliebe diesem nichts Anderes übrig, als zu heiraten. Es sei nicht ersichtlich, was sich sonst noch ändern könnte, so dass die bisherige Beziehungspflege unzumutbar werde. Mit anderen Worten bleibe für eine Härtefallbewilligung gar kein Raum, das Instrument würde sich als nutzlos erweisen. Aufgrund des Scheidungsverfahrens des Konkubinatspartners sei die Ehe weiterhin nicht möglich (S. 16). Weiter habe das Konkubinatspaar ein immanentes Interesse, dauerhaft an einem Ort leben zu können, um nicht zuletzt auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Beziehung in einem vernünftigen Masse pflegen zu können. Die Finanzkraft sei sodann ein untaugliches Mittel, um die Zumutbarkeit der Beziehungspflege im Ausland beurteilen zu können. Die finanzschwächeren Konkubinatspaare könnten keine gefestigte und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft vorweisen, weil sie es sich finanziell nicht leisten könnten, ihre Partnerschaft international aufrecht zu erhalten; den finanzstärkeren Konkubinatspaaren würde die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, weil sie sich theoretisch eine internationale Beziehungspflege leisten könnten und - folgte man der Argumentation des VD - ihnen diese Beziehungspflege per se zumutbar sei. Eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände sei nicht vorgenommen worden. Zusammenfassend könne weder der Beschwerdeführerin noch dem Schweizer Konkubinatspartner die bisherige Beziehungsführung im Ausland zugemutet werden. "Die weiteren Kriterien" seien sodann entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht kumulativ zu erfüllen, sondern müssen je für sich angeschaut und in den Gesamtkontext gestellt bzw. gesamthaft gewürdigt werden, was unterblieben sei (S. 17 f.).

Selbst wenn der Beschwerdeführerin die bisherige Beziehungsführung weiterhin zumutbar wäre, könne noch nicht - wie vom Regierungsrat angenommen - darauf geschlossen werden, dass die Intensität der Partnerschaft sich nicht mehr mit zusätzlichen Faktoren belegen lassen würde; es sei dann lediglich festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zugemutet werden könnte, die Beziehung im Ausland und/oder im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthaltes zu pflegen. Massgebend sei aber die Intensität der Partnerschaft. Das VD habe in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und rechtsverweigernd darauf verzichtet, die Intensität der Partnerschaft mit zusätzlichen Faktoren zu prüfen. (S. 18). Der Regierungsrat habe dies mit wenigen Ausführungen versucht zu korrigieren; dies sei aber weder eine umfassende Würdigung des Sachverhalts noch eine Beurteilung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Es zeige sich aber, dass die Intensität der Partnerschaft vorliegend durch zusätzliche Faktoren belegt werden könne.

Hinsichtlich von Art und Umfang übernommener gegenseitiger Fürsorgepflichten sei richtig erkannt worden, dass am 21. April 2023 ein Konkubinatsvertrag i.S. einer Verschriftlichung bereits zuvor bestehender Vereinbarungen abgeschlossen worden sei; der Regierungsrat lasse indes unberücksichtigt, dass sich die Partner im Vertrag ganz grundsätzlich zur gegenseitigen Fürsorge und namentlich sicher der Partner zum Abschluss eines Untermietvertrags mit der Partnerin verpflichtet hätten (S. 19).

Hinsichtlich Integrationswillen und die Integrationsfähigkeit der ausländischen Partnerin habe der Regierungsrat zu Recht festgestellt, dass der Integrationswillen vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin sei unermüdlich daran, die Muttersprache ihres Partners zu erlernen und sich mit den hiesigen Gepflogenheiten auseinanderzusetzen, womit sie in bemerkenswertem Ausmass ihren Integrationswillen und ihre Integrationsfähigkeit zum Ausdruck bringe.

Der Regierungsrat führe in Erwägung 7.2.4 praktisch nur Faktoren auf, welche die Intensität der Partnerschaft belegen. Lediglich abschliessend zweifle er, ob sich die Beschwerdeführerin in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren könnte. Er prüfe dies aber nicht, sondern lasse dies offen, womit er den Sachverhalt nicht umfassend abkläre. Die Beschwerdeführerin verfüge über interessante Ausbildungen und sei gewillt, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, könne sich auch vorstellen, sich weiterzubilden. Die vorinstanzlich angebrachten Zweifel seien entsprechend unbeachtlich (S. 21). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin noch nie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und respektiere die öffentliche Ordnung des Wohnsitzstaates des Konkubinatspartners; selbiges gelte für ihr bisheriges Leben. Dies habe der Regierungsrat ebenso wenig gewürdigt, als dass das Konkubinatspaar in der Schweiz im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts zusammenlebe; in der Vergangenheit habe es sodann auch im Ausland zusammengelebt. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei sodann für beide Partner eine Heirat unmöglich gewesen, weil beide zwar getrennt, aber noch verheiratet waren; heute könnte die Beschwerdeführerin wieder heiraten, hingegen dauere die Scheidung des Partners weiterhin an; beide Partner seien sodann zurückhaltend, was das Eingehen einer neuen Ehe betreffe, wobei sie in guter Gesellschaft seien, treffe dies doch auf viele geschiedene Personen zu. Es könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, dass sich aus den zusätzlichen Faktoren, welche die Intensität der Partnerschaft belegen, kein persönlicher Härtefall herleiten lasse.

Der Regierungsrat setze sich sodann trotz entsprechenden Rügen rechtsverletzend nicht mit weiteren tangierten öffentlichen Grundsätzen auseinander; es handle sich um einen beispielhaften Fall, welcher mit der Härtefallklausel abgefedert werden soll; es bestehe vorliegend kein öffentliches Interesse daran, "diese Form der Eingliederung [recte: nicht] zuzulassen" (S. 23). Das persönliche Interesse erschöpfe sich nicht im Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Beziehung zum Partner; vielmehr seien mehrere höchstpersönliche Interessen der Beschwerdeführerin sowie des Schweizer Partners tangiert. Eine Interessenabwägung habe der Regierungsrat nicht vorgenommen; die öffentlichen Interessen an einer Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung würden insgesamt nicht die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin sowie ihres Partners überwiegen.

4.2 Das VD hielt in der Verfügung vom 27. September 2023 u.a. fest, dass das Amt für Migration eine Unstimmigkeit betreffend das Auszugsdatum von C.________ aus der ehelichen Wohnung durch eine schriftliche Sachverhaltsabklärung bei E.________ habe aufzulösen versucht, was nicht problematisch sei (E. 3). Dem Paar sei es durchaus zuzumuten, die Beziehung wie bisher im Ausland und/oder im Rahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten zu pflegen; die Beziehung werde nicht gefährdet; C.________ könne sich die Fortführung seines Lebens im Ausland vorstellen; dies bestätige sich angesichts der zahlreichen Reisen von ihm nach Singapur wie an die übrigen Aufenthaltsorte seiner Partnerin; das Paar habe sodann eine gemeinsame Wohnung in Singapur (E. 6). Sodann liege keine gefestigte und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft vor: Die Partnerschaft habe zunächst als aussereheliche Beziehung begonnen, was jedenfalls zu Beginn von keiner gefestigten Partnerschaft zeuge; auch das derzeitige Vorliegen einer gefestigten und insbesondere auf Dauer ausgelegten Partnerschaft sei zu verneinen. Äusserungen gegenüber seiner Noch-Ehefrau zeugten nicht von einer solchen Partnerschaft – C.________ zeige damit, dass das Aufgeben der Beziehung für ihn durchaus möglich sei; dieser gebe ferner an, nicht die Absicht zu haben, wieder zu heiraten, was der Geltendmachung einer gefestigten und auf Dauer ausgelegten Partnerschaft ebenfalls widerspreche (E. 7). Das VD verneint nach diesen Ausführungen das Vorliegen einer persönlichen Notlage der Beschwerdeführerin – eine weitere Prüfung übriger Voraussetzungen erübrige sich (E. 8). Hinsichtlich Art. 8 EMRK wird festgehalten, die Beziehung sei weder eheähnlich, noch würden konkrete Hinweise auf eine bevorstehende Hochzeit hindeuten; das Paar sei nicht verheiratet und habe keine gemeinsamen Kinder. Ein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK könne nicht abgeleitet werden (E. 9 am Ende). Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig (E. 10).

4.3 Der Regierungsrat kam im angefochtenen RRB zum Schluss, die Aktennotiz und damit die Auskunft von E.________ sei bei der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, weshalb die gerügte Unrichtigkeit des Vorgehens bei der Beweiserhebung offengelassen werden könne; angesichts des hinreichend erstellten Sachverhalts sei zu Recht auf eine Befragung verzichtet worden; das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt worden (E. 3.3 f.).

Im vorliegenden Fall bestehe die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ seit ca. fünf Jahren. Letzterer unterstütze die Beschwerdeführerin seit November 2018 finanziell. Aus den eingereichten Chatverläufen sei zu entnehmen, dass sich die Partner beinahe täglich Textnachrichten zusenden und sie am 21. April 2023 einen Konkubinatsvertrag abgeschlossen hätten. Darin sähen die beiden vor, dass der Lebensunterhalt primär von C.________ bestritten werde, während die Beschwerdeführerin erhöhte Arbeitsleistungen im Haushalt erbringe. Effektiv habe das Paar nie länger als drei Monate im gleichen Haushalt zusammengelebt. Meistens habe es sich bei der gemeinsam verbrachten Zeit um ein bis zwei Wochen gehandelt. Ein längeres Zusammenleben (ein bis drei Monate) habe es lediglich wenige Male gegeben und das Zusammenleben des Paares habe sich mehrheitlich in gemeinsamen Reisen/Ferien gestaltet, jedoch kaum im gemeinsamen Bestreiten des alltäglichen Lebens. Angesichts der Wesentlichkeit des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt könne die Beziehung nicht als eheähnlich angesehen werden. Es bestehe folglich kein Anspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 5.3).

Obwohl kein eheähnliches Zusammenleben vorliege, würden die Konkubinatspartner regelmässig gemeinsam Zeit verbringen. Die Beschwerdeführerin habe sowohl die Mutter wie auch die Tochter von C.________ kennengelernt. Es könne somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe, von einer gefestigten und auf Dauer ausgelegten Beziehung ausgegangen werden (E. 7.1.2).

Auch wenn sich die Reisetätigkeit von C.________ zunehmend auf den Schengenraum beschränken sollte, so seien weiterhin ferienbedingte Reisen nach Viet­nam möglich. Es bestehe somit die Möglichkeit, in den jeweils dreimonatigen Pausen zwischen den Aufenthalten in der Schweiz gemeinsam Zeit im Ausland zu verbringen. Die Beziehung könne zudem via Textnachrichten und über Video-/Telefonanrufe aufrechterhalten und gepflegt werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, sie könne aufgrund des ausländerrechtlichen Regimes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, könne ihr nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführerin sei es (weiterhin) möglich und zumutbar, in ihrem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; vor allem der Hotellerie- und Tourismusbereich unterliege saisonalen Schwankungen und wäre daher vereinbar mit den jeweils rund dreimonatigen Aufenthalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Soweit sie geltend mache, es sei für C.________ nicht denkbar sich dauerhaft in Vietnam aufzuhalten, verkenne sie, dass sie sich rund ein halbes Jahr pro Jahr in der Schweiz aufhalten könne und dementsprechend zur Fortführung der Beziehung kein dauerhafter Aufenthalt in Vietnam notwendig sei. Es sei nicht ersichtlich, dass C.________ zwischen der Beziehung zur Beschwerdeführerin und dem Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie entscheiden müsste, weshalb sich daraus kein persönlicher Härtefall ableiten lasse (E. 7.2.3).

Der Konkubinatsvertrag sehe vor, dass C.________ die Lebenshaltungskosten übernehme, während die Beschwerdeführerin erhöhte Haushaltsleistungen erbringe; ansonsten blieben die Vermögen und Einkommen getrennt. Zudem hätten sie den jeweils behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbunden. Weitere Fürsorgepflichten seien nicht vorgesehen worden. In Bezug auf die Frage des Integrationswillens sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits dreimal einen Sprachkurs besucht und zudem zwecks Realisierung einer gemeinsamen Geschäftsidee sowie zwecks Erlernen der deutschen Sprache Gesuche um Kurz- resp. Aufenthaltsbewilligungen gestellt habe. Damit zeige sie ihren Integrationswillen. Gemäss Sprachzertifikaten weise sie ein Sprachniveau A1 aus, welches als Minimalstandard vorausgesetzt sei. Ob sich die Beschwerdeführerin hingegen in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren könne, sei zu bezweifeln, könne hingegen offen gelassen werden. Es liege zwar eine gefestigte und auf Dauer ausgerichtete Beziehung vor. Aus den zusätzlichen Faktoren, welche die Intensität der Partnerschaft belegen würden, lasse sich hingegen kein persönlicher Härtefall ableiten. Zwar liege ein Konkubinatsvertrag vor und ein Integrationswillen sei erkennbar. Die Fortführung der Beziehung im Ausland erscheine hingegen zumutbar. Die Beschwerdeführerin vermöge somit keine persönliche Notlage darzulegen, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertige. Ihre Existenz erscheine, gemessen am durchschnittlichen Schicksal einer ausländischen Person, nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt zu sein. Die Beschwerde sei dementsprechend abzuweisen (E. 7.2.4 f.).

5. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 8 EMRK (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 11). Dies zu Unrecht. Eine Heirat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Konkubinatspartner steht offenkundig nicht unmittelbar bevor (vgl. Beschwerde S. 22 Ziff. 13.2.5), was nach dem Gesagten (E. 3.2) aber gerade kumulative Voraussetzung wäre, um vorliegend einen Nachzugsanspruch für die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK ableiten zu können. Daran ändert auch die sinngemäss ins Feld geführte Unmöglichkeit einer derzeitigen Eheschliessung wegen eines pendenten Scheidungsverfahrens nichts (Beschwerde S. 8 zweiter Abschnitt; vgl. Art. 105 Ziff. 1 ZGB), verneint doch die Beschwerdeführerin ohnehin einen Ehewillen ihrerseits und ebenso von Seiten ihres Konkubinatspartners (Beschwerde S. 22). Damit aber sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK vorliegend offenkundig nicht gegeben, weshalb sich Weiterungen hierzu, namentlich auch zu den diesbezüglichen vor­instanzlichen Erwägungen (angefochtener RRB E. 5, vgl. Verfügung des VD E. 9) erübrigen.

6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann bzw. hätte erteilt werden müssen. Der Regierungsrat (anders noch das VD, vgl. angefochtener RRB E. 7.1.2 am Ende) und die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 18 oben) sind sich hinsichtlich der Kriterien des SEM darin einig, dass von einer gefestigten und auf Dauer ausgelegten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner ausgegangen werden kann. Zu Recht hält die Beschwerdeführerin fest, dass damit (nur) noch strittig und zu prüfen ist, ob die zweite Voraussetzung gemäss SEM (mit zusätzlichen Faktoren belegte Intensität der Partnerschaft) ebenfalls erfüllt ist (vgl. oben E. 3.3.3).

Vorauszuschicken ist betreffend Integrationsfähigkeit, Zumutbarkeit, die Beziehung im Ausland zu leben, sowie das Nichtvorliegen eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung, dass grundsätzlich nicht einsichtig ist, wie diese vom SEM genannten Faktoren einen Rückschluss auf die Intensität der Partnerschaft zulassen - es handelt sich dabei viel eher um allgemeine Kriterien einer Härtefall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung. Dies im Gegensatz etwa zum oben erwähnten Integrationswillen (vgl. hierzu nachfolgend), kann doch eine integrationswillige Partnerin wie i.c. die Beschwerdeführerin durch ihre Bemühungen zum Ausdruck bringen, die Muttersprache des Partners bzw. die Sprache an seinem Wohnort erlernen, sich mit den dortigen Gepflogenheiten auseinandersetzen und damit den Partner und seine Lebenswelt - in weit gefasstem Sinne - verstehen zu wollen (vgl. Beschwerde S. 20). Ganz allgemein gilt es im Übrigen festzuhalten, dass die Kriterien, welche bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu berücksichtigen sind, gewissermassen auf eine Konstellation wie die vorliegende grundsätzlich nicht zugeschnitten sind. So stellt sich beispielsweise die Frage der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE) bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht (vgl. E. 6.7.1 f.), befindet sie sich doch nach wie vor in ihrem Herkunftsstaat; entsprechendes gilt es beispielsweise für die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE) zu sagen.

6.2.1 Hinsichtlich des Kriteriums der Art und des Umfangs einer vertraglichen Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten (z. B. Konkubinatsvertrag) ist unbestritten, dass das Paar einen solchen Konkubinatsvertrag unterschrieben hat.

6.2.2 Auch wenn für das Erfüllen der Voraussetzung der Intensität nicht auf einen bestimmten Mindestzeitrahmen einer Beziehung abzustellen ist, ist der zeitliche Faktor dennoch ein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Intensität einer Beziehung. Der Konkubinatsvertrag verleiht der entsprechenden Partnerschaft zwar den Ausdruck, dass diese auf Dauer angelegt ist; ein solcher kann jedoch jederzeit abgeändert (vgl. Vertragsklausel Ziff 8.1) oder aufgehoben (vgl. Vertragsklausel Ziff. 7.1) werden. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass ein Konkubinatsvertrag deshalb die Intensität einer erst kurz dauernden Beziehung nur ungenügend zu belegen vermag (VG ZH Entscheid VB.2021.00130 vom 21.4.2021 E. 3.4). Vorliegend dauert die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner unbestrittenermassen mehr als fünf Jahre an und seit dem 21. April 2023 besteht ein Konkubinatsvertrag (Vi-act. 538). In der damit einhergehenden Formalisierung der Partnerschaft ist ein Indiz für die Intensität der Partnerschaft zu erkennen, wenngleich der Konkubinatsvertrag erst am 21. April 2023, mithin erst rund einen Monat nach Gesuchseinreichung am 13. März 2023 und damit während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens unterzeichnet wurde (vgl. Urteil BGer 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3.2.2 am Ende).

Vernehmlassend (Ziff. 5) hält das Sicherheitsdepartement fest, der Konkubinatsvertrag an sich vermöge keine Intensität der Partnerschaft zu belegen; die Ausführungen in E. 7.2.4 des angefochtenen RRB zeigten, dass lediglich in Bezug auf die Lebenshaltungskosten und die Haushaltsführung konkrete Pflichten vorgesehen worden seien. Im aktenkundigen Konkubinatsvertrag werden zunächst die Feststellungen getroffen, dass sich die Partner im Jahr 2018 kennen gelernt hätten und beabsichtigt werde, das Konkubinatsverhältnis für unbestimmte Zeit beizubehalten, keine gemeinsamen Nachkommen vorhanden seien, der Partner zwei volljährige Kinder aus einer früheren Beziehung habe und der Partner zu 100% erwerbstätig, die Partnerin derzeit nicht erwerbstätig sei (Ziff. 1). Als Grundsatz wird hiernach festgehalten (Ziff. 2), dass sich die Partner gegenseitig verpflichten, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und sich gegenseitig Treue und Beistand zu leisten. Vermögenswerte gehören dem Partner, der sie erworben hat; die Partner gewähren sich gegenseitig und jederzeit umfassende Einsicht hinsichtlich des Vermögens (Ziff. 3). Hinsichtlich den vom Sicherheitsdepartement erwähnten Lebenshaltungskosten wurde verschriftlicht, dass diese während der Dauer des Konkubinatsverhältnisses ausschliesslich vom Partner getragen werden und die Partnerin erhöhte Arbeitsleistung in Haushalt erbringt. Im Übrigen verfügt jeder unabhängig vom anderen frei über sein eigenes Vermögen (Ziff. 4.1 f.). Der Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung in der Schweiz lautet auf den Namen des Partners, welcher sich verpflichtet, mit der Partnerin einen Untermietvertrag abzuschliessen (Ziff. 5). Die Partner entbinden sodann die jeweils behandelnden Ärzte im Fall einer notwendigen ärztlichen Behandlung des Partners von deren Schweigepflicht, sofern der behandlungsbedürftige Partner [wobei hier wohl der generische Masculin verwendet wurde und nicht eine nur einseitige Entbindung gewollt sein dürfte] dazu nicht mehr selbst in der Lage ist (Ziff. 6). Nachpartnerschaftlicher Unterhalt wird nicht geschuldet (Ziff. 7.4).

Es kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass lediglich in Bezug auf die Lebenshaltungskosten und die Haushaltsführung konkrete Pflichten vorgesehen worden seien. Im Übrigen ist bereits diese Vereinbarung von der Art und vom Umfang her durchaus beachtlich und gewissermassen die gewichtigste Vertragsklausel. Mit Recht verweist die Beschwerdeführerin sodann auf Ziff. 2 des Vertrags (Beschwerde Ziff. 13.2.2), wonach sich die Partner ganz grundsätzlich zur gegenseitigen Fürsorge verpflichten. Die Partner gestehen sich aber darüberhinaus weitergehende (Einsichts-)Rechte und Pflichten zu, so namentlich hinsichtlich des Vermögens oder die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht. Im Übrigen ist aufgrund der Verpflichtung des Partners, mit der Beschwerdeführerin einen Untermietvertrag abzuschliessen und der damit einhergehenden gemeinsamen Wohnungsnahme grundsätzlich auch davon auszugehen, dass hinsichtlich medizinischen Massnahmen von Gesetzes wegen die Partner berechtigt sind bzw. sein würden, den jeweilig anderen Partner im Falle dessen Urteilsunfähigkeit zu vertreten (vgl. Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB; BSK ZGB I-Eichenberger, Art. 378 N 9).

Damit kann der Faktor "Art und Umfang einer vertraglichen Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten (z.B. Konkubinatsvertrag)" vorliegend die Intensität der Partnerschaft belegen, auch wenn durchaus weitere Regelungspunkte wie etwa ein gegenseitiger Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) oder Vertretungsrechte im Alltag ebenfalls erwartet werden könnten (vgl. etwa auch Lichtensteiger, in: Schweizer Vertragshandbuch, 15 Konkubinatsvertrag).

6.3.1 Hinsichtlich des Faktors des Integrationswillens und der Integrationsfähigkeit der ausländischen Partnerin ist unbestritten, dass ein Integrationswille vorhanden ist (vgl. angefochtener RRB E. 7.2.4; Beschwerde S. 19 f. Ziff. 13.2.3). Die Integrationsfähigkeit hat der Regierungsrat nicht geprüft. Er hielt lediglich fest, die Beschwerdeführerin weise ein Sprachniveau A1 aus, was dem Minimalstandard entspreche (vgl. immerhin auch Bf-act. 12 f.: Teilnahmebestätigungen je vom Februar 2024 betr. Deutschkurse Referenzniveau A2); ob sie sich hingegen in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren könnte, sei zu bezweifeln, könne aber offen gelassen werden.

6.3.2 Die Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, dass sie über (interessante) Ausbildungen verfüge, mit welchen sie beispielsweise in der Schweizer Tourismusbranche Fuss fassen könnte und sie darüber hinaus Ideen für eine selbständige Tätigkeit habe, sie bekanntlich bereits in der Vergangenheit zusammen mit dem Partner eine gemeinsame Geschäftsidee verwirklichen wollte (Beschwerde S. 21 Ziff. 13.2.4). Wie der Regierungsrat selber festhält (angefochtener RRB E. 7.2.3), hat die Beschwerdeführerin nach einem Studiengang (04/2018-04/2020) ein Diplom (F.________ Hotel & Tourism School [Singapore]) in Hotel Management erworben, hat als Selbständige in der Schönheitsindustrie und als Touristenführerin gearbeitet (vgl. auch Vi-act. 508 ff.); ausserdem hat die Beschwerdeführerin an der G.________ University, Vietnam, einen Bachelorstudiengang in English studies abgeschlossen (2012-2015, vgl. Vi-act. 508 i.V.m. 49). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin die (berufliche) Integrationsfähigkeit nicht abzusprechen. Davon, dass sich die Beschwerdeführerin sodann im Rahmen des ausländerrechtlich Möglichen bereits auch sozial zumindest ansatzweise hat integrieren können, zeugen die geltend gemachten in der Schweiz geschlossenen Freundschaften (vgl. Beschwerde S. 20 f.). Dafür, dass die Integrationsfähigkeit sowohl in beruflicher als auch in sozialer Hinsicht nicht möglich sein könnte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.

6.4 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Ordnung verstossen hätte, was unbestritten ist. Somit ist dieser Faktor als gegeben zu betrachten. Weiterungen erübrigen sich.

6.5 Hinsichtlich des Faktors des Zusammenwohnens in der Schweiz gilt es festzuhalten, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Partner stets wieder in der Schweiz besucht hat – und umgekehrt der Partner die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland –, zum einen auf eine durchaus intensive Beziehung hindeutet. Selbiges gilt für die zahlreichen gemeinsam unternommenen Reisen in Drittländer (vgl. aktenkundige Fotodokumentation, ab Vi-act. 496), wenngleich ein Zusammenleben in einem Haushalt im Rahmen einer gemeinsamen Wohnung allenfalls qualitativ nicht gleichzusetzen ist mit dem Zusammenleben während (Ferien-)Reisetätigkeiten (vgl. angefochtener RRB E. 5.3 [betr. Art. 8 EMRK]). In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin zu Recht auch auf die Covid-19-Pandemie hin, zufolge derer gerade in den asiatischen Ländern restriktive Ein- und Ausreisebestimmungen gegolten hätten. Zum anderen darf es dem Paar bzw. der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die schweizerische Rechtsordnung, d. h. insbesondere die zeitliche Begrenzung der (Besucher-)Visa, respektierte. Sie schlechter zu stellen, als wenn sie jahrelang ohne eine erforderliche Bewilligung in der Schweiz in gemeinsamem Haushalt mit ihrem Partner gelebt hätte, könnte nicht angehen. Das in zeitlicher Hinsicht beschränkte Zusammenleben ist mithin nachvollziehbar insbesondere auf rechtliche Gründe zurückzuführen. Zu verlangen, die maximal mögliche Zeitdauer stets auszureizen, ginge zu weit, dürften doch neben den rechtlichen Einschränkungen regelmässig auch weitere Faktoren (Finanzen, wahrzunehmende Termine, berufliche Tätigkeit, etc.) gegen eine weniger eingeschränktere Reisetätigkeit ins jeweils andere Land des Partners sprechen. Unter den gegebenen Umständen ist dem Konkubinatspaar durchaus zu attestieren, dass sie willens waren, zusammengerechnet einen erheblichen Teil des Jahres gemeinsam, namentlich auch in der Schweiz, zu verbringen.

6.6.1 Die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bedingt stets eine Gesamtwürdigung der Situation in Berücksichtigung aller Umstände und nicht nur die Erfüllung einzelner Kriterien. Es ist nicht zu verkennen, dass sich hierin letztlich eine Prüfung des vom SEM genannten Faktors der Unzumutbarkeit, die Beziehung im Ausland und/oder im Rahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten zu pflegen, widerspiegelt. In diesem Lichte ist es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz(en) bei Bejahung dieser Zumutbarkeit auf die Prüfung weiterer Faktoren verzichtet oder solche nicht abschliessend beurteilt haben. Hierin ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, eine ungenügende Sachverhaltsermittlung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.

6.6.2 Wie angeführt, ist bei der Gesamtwürdigung die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (E. 2.3.1). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gewissermassen – ausser nach besuchsweisen Aufenthalten – nicht in ihr Heimatstaat zurückkehren muss und sich insofern die Frage nach einer Wiedereingliederungsmöglichkeit nicht stellt (E. 6.1), andernfalls eine solche aber offensichtlich bejaht werden müsste, was nicht ernsthaft bestritten werden könnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Beziehung zu ihrem Konkubinatspartner in ihrem Heimatland unter erschwerte(re)n Bedingungen wird pflegen können, kann sie diese – wie bis anhin seit dem Kennenlernen im Jahr 2018 – mit Besuchen in der Schweiz (bzw. umgekehrt mit Besuchen des Partners im Heimatland der Beschwerdeführerin) oder in einem Drittstaat sowie - entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung - den üblichen Kommunikationsmitteln (vgl. Vi-act. 435 ff. [insbesondere Textnachrichten, "voice-" und "videocalls"]) aufrechterhalten. Auch wenn eine Beziehung über Distanz zweifelsohne nicht dieselbe Intensität erreicht, ist eine weitere Festigung möglich. Die im Zusammenhang mit einer "unzufriedenstellenden Lebenssituation" ins Feld geführten psychischen Beschwerden (vgl. Art. 31. Abs. 1 lit. f VZAE) können, wie das Sicherheitsdepartement mit Recht festgehalten hat (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 4) auch im Heimatland der Beschwerdeführerin bzw. ausserhalb der Schweiz behandelt werden, was sich in den zu den Akten gereichten psychologischen Berichten widerspiegelt. Diesbezüglich ist im Übrigen nach den zu den Akten gereichten (fremdsprachigen) Berichten datierend aus den Monaten Juni bis Oktober 2023 (Bf-act. 5) fraglich, wie es sich mit der Behandlungsnotwendigkeit verhält, liegen doch trotz Beschwerdeerhebung erst im Februar 2024 keine späteren Berichte mehr vor. Jedenfalls kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen derart schweren Nachteil zur Folge hat, dass geradezu die Lebens- und Daseinsbedingungen der Beschwerdeführerin gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sind oder sie sich geradezu in einer Notlage befindet, zumal sie die Beziehung während der Festigung derselben über die Distanz pflegen kann, wie dies, wie erwähnt, bereits seit mehreren Jahren und anhand der vorliegenden Akten in durchaus grosszügiger Ausprägung möglich gewesen war (vgl. VG ZH VB.2021.00130 vom 21.4.2021 E. 3.5 [betr. gleichgeschlechtliches Konkubinat]). Das Schicksal der vietnamesischen Beschwerdeführerin und ihres in der Schweiz lebenden Partners teilen diese wohl mit einer Vielzahl von Personen, die eine transnationale (Konkubinats-)Beziehung zu einem in der Schweiz ansässigen Partner pflegen, was für die zahlreichen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, als mögliche Unannehmlichkeiten empfundenen Sachverhaltselemente gilt (jeweilig Visum beantragen, Arbeitsplatzfrage, etc.). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin gerade nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es handle sich vorliegend um einen beispielhaften Fall, der durch die Härtefallklausel abgefedert werden solle. Dabei ist – in Relativierung der beschwerdeführerischen Rüge, wonach sich der Regierungsrat nicht mit der Argumentation, dass das VD das Konkubinatspaar faktisch zur Heirat zwinge, nicht erst auseinandergesetzt habe – in Erinnerung zu rufen, dass es der bundesrätlichen und gesetzgeberischen Intention entspricht, den landesrechtlichen Anspruch auf Familiennachzug gerade nicht auf Konkubinatspaare auszudehnen, indem er für eine allfällige Bewilligungserteilung auf die ermessensweise zu gewährende Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aufgrund schwerwiegender persönlicher Härtefälle (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) verwies (vgl. oben E. 3.2). Zu wiederholen gilt es sodann, dass gemäss Botschaft (vgl. E. 3.1) eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erteilt werden könnte, wenn eine Heirat nicht möglich ist. Vorliegend ist diese wie erwähnt zwar aufgrund des Scheidungsverfahrens des Partners der Beschwerdeführerin unmöglich; hingegen verfolgen die Beschwerdeführerin und ihr Partner offensichtlich keinerlei Heiratsabsichten, weshalb sie nichts aus dieser Unmöglichkeit zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Eine Heirat stand und steht mithin überhaupt nicht zur Debatte.

6.7 Zusammenfassend zeitigt eine Prüfung der vom SEM genannten zusätzlichen Faktoren zwar durchaus eine Beziehung von anzuerkennender Intensität, wozu die Beschwerdeführerin als auch ihr Partner nach Kräften beigetragen haben und soweit ersichtlich weiterhin beitragen. Vor dem Hintergrund aber, dass entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung die Beziehungsführung im Ausland und/oder im Rahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten in der Schweiz weiterhin zumutbar erscheint, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall erteilt hat bzw. davon abgesehen hat, das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Ist das Vorliegen eines Härtefalles vorliegend zu verneinen, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (oben E. 3.3.2; vgl. Urteil VG AG WBE.2021.482 vom 18.7.2022 E. 4.3). Im Übrigen würden – entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung (Beschwerde S. 23) – auch erhebliche öffentliche Interessen gegen die Erteilung einer Härtefallbewilligung sprechen; namentlich die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. VGE III 2016 111 vom 25.8.2016 E. 2.4), welche sich in der Härtefallregelung, welche rechtsprechungsgemäss aufgrund ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen ist (E. 2.3.1), widerspiegelt (vgl. Urteil VG BE 100.2018.407U vom 3.9.2019 E. 6.1 am Ende).

7. Damit liegt in der Verweigerung eines Aufenthaltsrechts an die Beschwerdeführerin weder ein Verstoss gegen nationales Recht (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) noch gegen Art. 8 EMRK vor. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 4. März 2024 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- das Volkswirtschaftsdepartement (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (A)

- das Amt für Migration (A)

- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 11. Juli 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

13. August 2024

1

Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI

2C_1186/2013

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

2C_520/2020

BGE 137 I 128ATF 137 I 128DTF 137 I 128

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

2C_702/2016

§ 17 VRP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 140 I 99ATF 140 I 99DTF 140 I 99

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BGE 129 I 249ATF 129 I 249DTF 129 I 249

BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387

BGE 115 Ia 293ATF 115 Ia 293DTF 115 Ia 293

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 142 I 86ATF 142 I 86DTF 142 I 86

Art. 29n 5art. 29n 5art. 29n 5

Art. 29n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 29n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 29n 5

Art. 29n mit Anhangart. 29n avec annexeart. 29n 5

Art. 29n ISVSart. 29n ISVSart. 29n 5

2C_779/2019

BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387

BGE 127 V 431ATF 127 V 431DTF 127 V 431

BGE 135 I 279ATF 135 I 279DTF 135 I 279

BGE 136 V 117ATF 136 V 117DTF 136 V 117

8C_327/2015

BVGer B-842/2023TAF B-842/2023TAF B-842/2023

Art. 42 AIGart. 42 LEtrart. 42 LStrI

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2C_53/2012

2C_846/2010

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2C_456/2016

2C_97/2010

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

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2C_282/2019

2C_145/2024

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2C_570/2021

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2C_195/2010

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BVGer C-930/2009TAF C-930/2009TAF C-930/2009

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BGE 141 II 103ATF 141 II 103DTF 141 II 103

2C_667/2020

BGE 146 I 83ATF 146 I 83DTF 146 I 83

BGE 119 Ib 33ATF 119 Ib 33DTF 119 Ib 33

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2C_880/2017

Art. 378 ZGBart. 378 CCart. 378 CC

Art. 378n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 378n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 378n 9

Art. 378n 9art. 378n 9art. 378n 9

Art. 360 ZGBart. 360 CCart. 360 CC

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Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

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