III 2024 26
Kammergericht
27. Juni 2024Deutsch17 min
A. Die A.________ GmbH (nachstehend: die Gesellschaft) mit Sitz in D.________ wurde am 13. November 2020 im Handelsregister eingetragen. Zweck der Gesellschaft war bis 4. Juli 2022 die Führung eines oder mehrerer gastwirtschaftlicher Betriebe (Café/Restaurant/Bar), in welchen neben der üblichen Bewirtung von Gästen auch kulturelle Anlässe stattfinden konnten. Die Gesellschaft konnte einen Catering-Service betreiben und/oder kulturelle Anlässe und Festivitäten auch ausserhalb des Restaurationsbetriebs veranstalten. Seit dem 4. Juli 2022 bezweckt sie die Planung, Ausführung, Kontrolle und Instandhaltung von elektrischen Installationen sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere Elektrobedarf. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft ist E.________. Er hält sämtliche 200 Stammanteile zu je Fr. 100.-- entsprechend einem Stammkapital von Fr. 20'000.--.
Source sz.ch
III 2024 26
Entscheid vom 27. Juni 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
und Rechtsanwältin MLaw C.________,
gegen
Handelsregister Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1185, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Handelsregister (Löschung einer Gesellschaft von Amtes wegen gemäss Art. 934 OR i.V.m. Art. 153 HRegV)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH (nachstehend: die Gesellschaft) mit Sitz in D.________ wurde am 13. November 2020 im Handelsregister eingetragen. Zweck der Gesellschaft war bis 4. Juli 2022 die Führung eines oder mehrerer gastwirtschaftlicher Betriebe (Café/Restaurant/Bar), in welchen neben der üblichen Bewirtung von Gästen auch kulturelle Anlässe stattfinden konnten. Die Gesellschaft konnte einen Catering-Service betreiben und/oder kulturelle Anlässe und Festivitäten auch ausserhalb des Restaurationsbetriebs veranstalten. Seit dem 4. Juli 2022 bezweckt sie die Planung, Ausführung, Kontrolle und Instandhaltung von elektrischen Installationen sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere Elektrobedarf. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft ist E.________. Er hält sämtliche 200 Stammanteile zu je Fr. 100.-- entsprechend einem Stammkapital von Fr. 20'000.--.
B. Mit Schreiben vom 26. September 2023 (Vi-act. 2) informierte das Handelsregister des Kantons Schwyz die Gesellschaft, durch die Zustellung von Verlustscheinen sei es darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge. Habe eine Rechtseinheit keine verwertbaren Aktiven mehr, so lösche das Handelsregister die Gesellschaft aus dem Handelsregister, wenn das aufgeforderte oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan nicht innert gewährter Frist (30 Tage) ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend mache. Dieses Schreiben wurde gleichentags auch dem Geschäftsführer zugesandt (Vi-act. 3). Die Zustellung via Postschalter erfolgte am 29. September 2023. Weder die Gesellschaft noch der Gesellschafter/Geschäftsführer reagierten hierauf.
Mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom 15. Dezember 2023 wurden allfällige weitere Betroffene aufgefordert, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Handelsregistereintrags der Gesellschaft dem Handelsregister schriftlich mitzuteilen. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion, weder seitens der Gesellschaft oder des Gesellschafters/Geschäftsführers noch Dritter.
C. Am 30. Januar 2024 verfügte das kantonale Handelsregister die Löschung der Gesellschaft von Amtes wegen gemäss Art. 934 OR i.V.m. Art. 153 HRegV wie folgt:
1. Die A.________ GmbH (…) wird von Amtes wegen gelöscht.
Erwägungen
2.
Der Inhalt des Eintrags im Handelsregister lautet wie folgt: "Die Gesellschaft wird in Anwendung von Art. 934 OR von Amtes wegen gelöscht, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist, keine verwertbaren Aktiven mehr hat und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde."
3./4. (Gebühren; einstweiliger Verzicht auf die Erhebung einer Ordnungsbusse).
5./6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
D. Gegen diese am 31. Januar 2024 zugestellte Verfügung erhebt die Gesellschaft mit (undatierter) Eingabe vom 28. Februar 2024 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. Absehen von einer Löschung im Handelsregister.
E. Mit Stellungnahme vom 20. März 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
F. Mit Schreiben vom 10. April 2024 wies sich Rechtsanwältin MLaw F.________ (G.________ AG, H.________) als zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Rechtsvertreterin aus und ersuchte um Erstreckung der zur Einreichung einer Replik bis 11. April 2024 angesetzten Frist, was ihr bis 8. Mai 2024 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 25. April 2024 informierte sie das Gericht, dass sie die Beschwerdeführerin nicht länger vertrete.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 replizieren die von der Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 30. April 2024 neu mandatierten Rechtsanwälte B.________ sowie C.________ und stellen folgende Anträge:
1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2024 vollumfänglich aufzuheben und die A.________ GmbH im Handelsregister des Kantons Schwyz wieder einzutragen.
1bis. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
G. Mit Stellungnahme (Duplik) vom 16. Mai 2024 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen vom 20. März 2024 fest. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2024. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 erklärt die Vorinstanz ihren Verzicht auf weitere Ausführungen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft unter anderem insbesondere die Rechtsmittelbefugnis sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. d und f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine der Entscheidungsvoraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid.
1.2.1
Der Beschwerdeführerin droht infolge der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2024 die Löschung im Handelsregister, womit sie am wirtschaftlichen Leben nicht mehr Anteil nehmen könnte. Sie ist folglich durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung (§ 37 Abs. 1 lit. b und c VRP).
1.2.2
Eine Eingabe ans Verwaltungsgericht muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten (§ 38 Abs. 2 VRP). An Beschwerden von Laien werden praxisgemäss weniger hohe Anforderungen gestellt als an solche anwaltlich vertretener Parteien (vgl. VGE III 2022 66 vom 19.9.2022 E. 1.2.2; VGE 99/04 vom 13.4.2005 E. 1.2). Auch eine Laienbeschwerde muss allerdings die deutliche Absicht zeigen, dass die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids oder einer Verfügung verlangt wird (vgl. Urteil BGer 1P.585/2004 vom 12.1.2005 E. 1.3; BGE 117 Ia 126 E. 5.c).
Die Beschwerde enthält zwar keinen konkreten Antrag, indes geht dieser aus dem Kontext, insbesondere dem Einleitungssatz, dass die Gesellschaft weiterhin tätig sei und ihre Dienstleistungen weiterhin ausübe, sinngemäss unmissverständlich hervor. Wenn die Beschwerdeanträge von den später beigezogenen Rechtsvertretern erst weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist formgerecht präsentiert werden, sind diese daher nicht unzulässig, da sie nicht über den sinngemässen Antrag in der Beschwerdeschrift hinausgehen. Dies gilt auch für den Rückweisungsantrag, da solche Rückweisungsanträge in der Regel in Hauptanträgen mitenthalten sind bzw. eine allfällige Rückweisung angesichts des Untersuchungsgrundsatzes und der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. § 18 VRP und § 26 VRP) so oder anders zu prüfen ist. Die von der Beschwerdeführerin innert Frist selber eingereichte Beschwerdeschrift enthält auch eine (knappe) Begründung sowie Beweismittel und ist auch rechtsgenüglich unterzeichnet.
1.2.3
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des kantonalen Handelsregisters ergibt sich aus § 20a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR; SRSZ 217.110) vom 25. Oktober 1974.
1.2.4
Nachdem auch die anderen Entscheidungsvoraussetzungen gemäss § 27 Abs. 1 VRP gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (vgl. § 42 VRP). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht so ist. Die angefochtene Verfügung konnte somit bis anhin nicht vollstreckt werden, d.h. die Beschwerdeführerin ist nach wie vor im Handelsregister eingetragen. Soweit sie also (auch) ihre Wiedereintragung im Handelsregister beantragt, schiesst sie übers Ziel hinaus bzw. ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (vgl. § 55 Abs. 1 lit. a und b VRP). Dem Verwaltungsgericht steht auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens unter anderem dann zu, wenn es als erste kantonale Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, und es sich nicht um Verfügungen des Regierungsrates handelt (vgl. § 55 Abs. 2 lit. a VRP).
Im Verwaltungsgerichtsverfahren können die Parteien neue Tatsachen und Be-weismittel geltend machen (§ 57 VRP).
3.1.1
Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister (Art. 934 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911). Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht (Art. 934 Abs. 2 OR; gemäss dieser seit 1.1.2023 geltenden Fassung wird nur noch eine einmalige Publikation verlangt, in der zuvor geltenden Fassung eine dreimalige). Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über die Löschung (vgl. Art. 153 Abs. 1 lit. a der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411] vom 17.10.2007).
3.1.2
Die Löschung von Amtes wegen im Sinne von Art. 934 Abs. 1 OR setzt kumulativ voraus, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt. Das Vorliegen von definitiven Verlustscheinen weist darauf hin, dass eine Rechtseinheit ohne Aktiven ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Die Aufgabe der Geschäftstätigkeit muss endgültig sein. Die Schwelle für den Nachweis einer (weiter) bestehenden Geschäftstätigkeit ist nicht hoch (Rüetschi, in: SHK-HRegV, Art. 155 N 6). Es genügt grundsätzlich, wenn die Rechtseinheit dem Handelsregisteramt vorbringt, der Eintrag solle bestehen bleiben (vgl. Rüetschi, a.a.O., Art. 155 N 19; OFK/OR-Dürr, Art. 934 N 2; BSK OR-Eckert/Enzler, Art. 934 N 3). Allenfalls bedarf es weiterer Abklärungen durch das Handelsregisteramt, ob die Rechtseinheit die Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat (BSK OR-Eckert/Enzler, Art. 934 N 2; Botschaft des Bundesrates vom 15.4.2015 zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht], BBl 2015 S. 3617 ff., S. 3643). Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Rechtseinheit auch eine allfällige Untätigkeit während längerer Dauer mit stichhaltigen Gründen erklären (BGE 80 I 60 E. 2.b; im konkreten Fall eine Konkursdauer von gegen vier Jahren, während der eine nicht auf die blosse Liquidation gerichtete Tätigkeit nicht möglich war).
3.2
Zwischen dem 22. September 2023 und dem 23. Oktober 2023 gingen bei der Vorinstanz folgende vom Betreibungsamt D.________ ausgestellte Verlustscheine betreffend ungedeckt gebliebene Beträge gegenüber der Beschwerdeführerin ein (Vi-act. 1; Beträge in Franken):
Gläubiger Forderung Datum Forderung ung. Betrag
I.________ Lohnbeiträge 1/2023 4.1.2023 5'464.55
I.________ Lohnbeiträge 6-12/2023 14.12.2022 2'290.75
J.________ Dir. Bundessteuer 2021 13.2.2023 521.55
I.________ Lohnbeiträge 6-12/2022 14.12.2022 21'400.60
Angesichts dieser vier belegten Verlustscheine behauptet die Beschwerdeführerin offenkundig zu Unrecht, es hätten nur drei Verlustscheine vorgelegen (Eingabe vom 29.5.2024 S. 2 Rz. 5; hierzu auch unten am Ende dieser Erwägung).
Gestützt auf diese vier Verlustscheine und die Feststellung des Betreibungsamtes, dass neben dem Fehlen von pfändbarem Vermögen auch kein künftiges Einkommen (Ertrag) gepfändet werden könne, durfte die Vorinstanz zu Recht vermuten, dass die Beschwerdeführerin keiner Geschäftstätigkeit mehr nachgeht. In dieser Vermutung durfte sie sich insbesondere nach ihren Schreiben vom 26. September 2023 an die Beschwerdeführerin wie auch den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer und deren ausbleibenden Reaktionen hierauf bestätigt fühlen (vgl. vorstehend Ingress lit. B).
Dieses Stillschweigen der Beschwerdeführerin und ihres Gesellschafters/Geschäftsführers ist einerseits deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Schreiben an die Ausgleichskasse vom 16. August 2023 ins Recht legt, worin sie eine Anpassung der provisorischen Lohnsumme 2023 auf Fr. 50'000.-- beantragt, was sie mit einem starken Rückgang von Personal und Lohnzahlungen begründet. Hierin kann immerhin ein Indiz für eine wenn auch minimale Geschäftstätigkeit im Jahr 2023 erkannt werden. Anderseits hat die Beschwerdeführerin, wie die von ihr ebenfalls mit der Beschwerde ins Recht gelegte E-Mail-Korrespondenz vom 29. September 2023 mit der Ausgleichskasse samt Auszug aus ihrem Kontokorrent bei der K.________ vom 17. Juli 2023 zeigt, Ende September 2023 an den Verlustschein Nr. __01, d.h. die vorerwähnte grösste ungedeckte Forderung der Ausgleichskasse von Fr. 21'400.60, eine Zahlung von Fr. 19'000.-- geleistet (wenn dieser Verlustschein im Betreibungsregisterauszug vom 19.4.2024 [Bf-act. 9] nicht mehr aufgeführt wird, lässt sich dies wohl mit der zwischenzeitlichen Bezahlung des Restbetrages erklären; vgl. E-Mail der I.________ vom 29.9.2023 an die Beschwerdeführerin betr. Abzahlungsvorschlag für den Ausstand per jenen Zeitpunkt von Fr. 8'568.10 [Beilage zur Beschwerde]).
3.3
Mit der Replik vom 8. Mai 2024 und der Triplik vom 29. Mai 2024 lässt die Beschwerdeführerin zahlreiche Belege einreichen (Kontoauszüge aus dem Geschäftskonto seit 2023; Rechnungen zu Aufträgen aus dem Dezember 2023; Arbeitsverträge u.w.). Demgemäss beläuft sich ihr Umsatz seit Anfang 2024 auf Fr. 387'465.76 (Eingabe vom 8.5.2024 S. 5 Rz. 11; Bf-act. 3). Bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung habe sie im Dezember 2023 einen Umsatz von Fr. 46'298.90 erzielt (ebenda; Bf-act. 4).
Mit der Triplik vom 22. Mai 2024 belegt die Beschwerdeführerin eine weitere Zahlung an zwei mit Verlustschein ausgewiesene Forderungen der I.________ (Bf-act. 10 und 9 [Vergleich der Auszüge aus dem Betreibungsregister vom 19.5.2024 sowie 24.5.2024]).
Zwar überrascht die sich aus den erwähnten Belegen ergebende plötzliche rege Geschäftstätigkeit, nachdem die Beschwerdeführerin erst noch im August 2023 die Anpassung der (provisorischen) Lohnsumme 2023 auf sehr bescheidene Fr. 50'000.-- mitteilte, und es fällt auf, dass die "beispielhaften Rechnungen" (Bf-act. 5) wie auch die Gutschriften gemäss den Kontoauszügen (Bf-act. 3 f.) ausschliesslich, jedenfalls überwiegend, auf die L.________ AG ausgestellt sind bzw. seitens dieser Unternehmung erfolgten. Diese Unternehmung bezweckt die Führung eines Fachbetriebes der Baubranche, die Projektierung und Ausführung von Haustechnik- und Bauinstallationen, vernetzten Installationen und Unterhaltsarbeiten im Elektro-Telematikbereich sowie verwandten Dienstleistungen, ferner die Lieferung und Montage von Maschinen und Geräten, sowie Handel von und mit Baustoffen und Elektro-Artikeln aller Art. Diese Zweckbestimmung stimmt weitgehend mit der Zweckbestimmung der Beschwerdeführerin überein. Es lässt sich durchaus fragen, ob die plötzlichen Umsätze namentlich auf - vom Unternehmenszweck nicht abgedecktem - Personalverleih beruhen; Indizien hierfür können in der Anstellung/Arbeitszeitregelung der Mitarbeiter auf Abruf sowie der Barzahlung der Löhne gesehen werde. Des Weiteren wurden die Rechnungen an die L.________ AG nicht unter der korrekten Firma, sondern unter der inexistenten Firma "M.________ GmbH" ausgestellt. Neben den erwähnten Bar-Lohnzahlungen fallen auch die wiederholt hohen Barbezüge ab dem Kontokorrent auf (bis Fr. 40'000.--), die zudem nicht an den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer, sondern an einen Dritten (Verwandten des Gesellschafters [?]) ausgerichtet wurden.
Für die vorliegende Beurteilung ist diese Frage bzw. sind diese Auffälligkeiten jedoch irrelevant. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin eine (Fortführung der) Geschäftstätigkeit belegt hat bzw. die initial berechtigte Vermutung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin übe (definitiv) keine Geschäftstätigkeit mehr aus, entkräften konnte.
3.4
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
3.5
Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zu Unrecht vorhält, keine weiteren Abklärungen betreffend die allfällige Einstellung der Geschäftstätigkeit vorgenommen zu haben (Eingabe vom 8.5.2024 S. 7 Rz. 16). Das formalisierte Verfahren (vgl. vorstehend E. 3.1.1 f.) steht gerade im Zeichen einerseits dieser von Gesetzes wegen vorzunehmenden Abklärungen der Behörde - welchen die Mitwirkungspflicht der Rechtseinheit gegenübersteht (vgl. § 19 VRP) - und anderseits des rechtlichen Gehörs der Rechtseinheit. Dabei ist die Schwelle für den Nachweis einer (weiter) bestehenden Geschäftstätigkeit bzw. die Entkräftung der Vermutung der Behörden wie erwähnt nicht hoch. Im Stillschweigen einer Rechtseinheit auf die schriftliche Aufforderung des Handelsregisteramtes wie auch auf die amtliche Publikation im SHAB darf daher mit Recht auf die Bestätigung der Richtigkeit der Vermutung der Aufgabe der Geschäftstätigkeit geschlossen werden. Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.
4.1
Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP). Die obsiegende Partei kommt für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat (§ 72 Abs. 3 VRP). Ein pflichtwidriges und/oder trölerisches Verhalten einer grundsätzlich obsiegenden Partei liegt regelmässig vor, wenn diese Partei bestimmte Mitwirkungspflichten nicht (rechtzeitig) erfüllt hat (vgl. VGE 618/99 vom 17.12.1999 E. 4), beispielsweise ein bestimmtes ausschlaggebendes Beweisstück erst vor Verwaltungsgericht einreicht, obwohl es der Partei möglich und zumutbar gewesen wäre, dieses Beweisstück bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen (VGE 860/06 vom 29.8.2006 E. 4; VGE 628/05 vom 16.2.2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Sinn und Zweck dieses prozesskostenrechtlichen Verursacherprinzips ist es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren, indem die Partei, die unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat (Plüss, in: Kommentar VRG, 3. A., § 3 Rz. 56).
Die gleichen Gründe rechtfertigen es praxisgemäss auch bei Obsiegen von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (VGE 860/06 vom 29.8.2006 E. 4; VGE 90/05 vom 2.11.2004 E. 2.4; VGE 821/03 vom 27.3.2003 E. 2).
4.2
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin (und ihr einziger Gesellschafter/Geschäftsführer) auf die Aufforderung der Vorinstanz vom 26. September 2023 hin keinerlei Reaktion gezeigt, und ebensowenig auf die Publikation im SHAB hin. Angesichts der dargelegten geringen Anforderungen an den Nachweis einer (Fortführung der) Geschäftstätigkeit hätte die Beschwerdeführerin die damals berechtigte Vermutung der Vorinstanz ohne weiteres entkräften können. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Bedauern zum Ausdruck bringt und einen damaligen Rückstand bei den administrativen Arbeiten sowie den vier Monate dauernden Wechsel ihres Treuhänders geltend macht (Eingabe vom 8.5.2024 S. 5 Rz. 10), handelt es sich um (Schutz-)Behauptungen, welche ihre Säumnis nicht rechtfertigen können. Es ist evident und konnte entsprechend auch der Beschwerdeführerin nicht verborgen bleiben, dass gerade die unverzügliche Vermeidung der angedrohten Löschung im Handelsregister die grundlegende Voraussetzung für ihre (weitere) Geschäftstätigkeit und somit für sie von existentieller Bedeutung war und ist.
Bei dieser Sachlage sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des kantonalen Handelsregisters vom 30. Januar 2024 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 11. März 2024 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Der beanwalteten Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 19.6.2024)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Eidgenössische Amt für das Handelsregister, Bundesrain 20, 3003 Bern (A; z.K.).
Schwyz, 27. Juni 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
19. Juli 2024
1
Art. 934 ORart. 934 COart. 934 CO
Art. 934 VAWart. 934 ORHart. 934 OR
Art. 153 HRegVart. 153 ORCart. 153 ORC
Art. 934 ORart. 934 COart. 934 CO
Art. 934 VAWart. 934 ORHart. 934 OR
Art. 153 HRegVart. 153 ORCart. 153 ORC
Art. 934 ORart. 934 COart. 934 CO
Art. 934 VAWart. 934 ORHart. 934 OR
§ 37 VRP
§ 38 VRP
1P.585/2004
BGE 117 Ia 126ATF 117 Ia 126DTF 117 Ia 126
§ 18 VRP
§ 26 VRP
§ 27 VRP
§ 42 VRP
§ 55 VRP
§ 55 VRP
§ 57 VRP
Art. 934 ORart. 934 COart. 934 CO
Art. 934 ORart. 934 COart. 934 CO
Art. 153 HRegVart. 153 ORCart. 153 ORC
Art. 934 ORart. 934 COart. 934 CO
Art. 155n mit Anhangart. 155n avec annexeart. 155n 1
Art. 155n mit Briefwechselart. 155n avec échange de lettresart. 155n 1
Art. 934n 2art. 934n 2art. 934n 2
Art. 934n 2art. 934n 2art. 934n 2
Art. 934n 2art. 934n 2art. 934n 2
Art. 934n Satzung des Europaratesart. 934n Statut du Conseil de l’Europeart. 934n 3
Art. 934n 3art. 934n 3art. 934n 3
Art. 934n 2art. 934n 2art. 934n 2
Art. 934n 2art. 934n 2art. 934n 2
Art. 934n 2art. 934n 2art. 934n 2
BGE 80 I 60ATF 80 I 60DTF 80 I 60
§ 19 VRP
§ 72 VRP
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF