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Entscheid

III 2024 31

Kammergericht

13. September 2024Deutsch24 min

A.1 Mit Beschluss (BRB) Nr. 666 vom 30. November 2006 erteilte der Bezirksrat Einsiedeln der D.________ AG (nachstehend: Bauherrschaft) die Bewilligung für den Betrieb der Deponie E.________ im Bereich der Grundstücke KTN __1, KTN __2 und KTN __3 in F.________ für die Dauer von zehn Jahren unter Bedingungen und Auflagen. Der Beginn der Rekultivierung wurde auf das Frühjahr 2018 vorgesehen.

Source sz.ch

III 2024 31

Entscheid vom 13. September 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

B.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,

gegen

Bezirk Einsiedeln, Bau- und Umweltbehörde, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,

Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,

Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

D.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Weiterführung und Erweiterung einer

Deponie)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.1 Mit Beschluss (BRB) Nr. 666 vom 30. November 2006 erteilte der Bezirksrat Einsiedeln der D.________ AG (nachstehend: Bauherrschaft) die Bewilligung für den Betrieb der Deponie E.________ im Bereich der Grundstücke KTN __1, KTN __2 und KTN __3 in F.________ für die Dauer von zehn Jahren unter Bedingungen und Auflagen. Der Beginn der Rekultivierung wurde auf das Frühjahr 2018 vorgesehen.

Am 10. bzw. ____ 2017 reichte die Bauherrschaft bei der Bau- und Umweltbehörde (BUB) des Bezirks Einsiedeln das Gesuch um Weiterbetrieb bzw. Erweiterung der Deponie E.________ ein. Gegen dieses im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2017 (S. ____) publizierte und öffentlich aufgelegte Gesuch erhoben neben anderen auch A.________ sowie B.________ und G.________ Einsprache.

Mit Beschluss Nr. 50 vom 30. April 2018 erteilte die BUB unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 1. März 2018 die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab.

A.2 Die gegen diese Baubewilligung erhobene Verwaltungsbeschwerde von A.________ sowie B.________ und G.________ wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 205/2019 vom 20. März 2019 ab.

A.3 Die von A.________ sowie B.________ und G.________ gegen diesen RRB Nr. 205/2019 vom 20. März 2019 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, mit VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 insoweit teilweise gut, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung betreffend die Lärmimmissionen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde und die den Beschwerdeführern mit dem Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der BUB vom 30. April 2018 auferlegten Einspracheverfahrenskosten aufgehoben wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

A.4 Auf die gegen diesen VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_636/2019 vom 17. Dezember 2019 nicht ein. Daraufhin wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 127/2020 vom 18. Februar 2020 die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen des VGE III 2019 77 und zur Neubeurteilung der Frage, ob und welche lärmschutzrechtlichen Massnahmen sich aufgrund der Erweiterung der Deponie E.________ aufdrängten und gegebenenfalls auflageweise anzuordnen seien, an die Vorinstanzen zurück.

B.1 Am 22. April 2020 reichte die Bauherrschaft bei der BUB die Projektergänzung zum Baugesuch Deponie-Erweiterung E.________, insbesondere den Lärmschutznachweis vom 9. März 2020 der H.________ AG, ein, wozu A.________ sowie B.________ und G.________ Stellung nehmen konnten.

B.2 Unter Eröffnung des Gesamtentscheids des ARE vom 4. September 2020 erteilte die BUB mit Beschluss Nr. 187 vom 19. Oktober 2020 die Baubewilligung und wies die Einsprache ab.

B.3 Die gegen diese Baubewilligung vom 19. Oktober 2020 von A.________ sowie B.________ am 10. November 2020 erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwiesen. Dieses wies mit VGE III 2020 195 vom 13. April 2021 die Beschwerde ab.

B.4 A.________ sowie B.________ zogen den VGE III 2020 195 am 18. Mai 2021 ans Bundesgericht weiter, welches mit Urteil 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 (vgl. URP 2023 S. 164 ff. und ZBl 2023 S. 336 ff.) die Beschwerde teilweise guthiess, den VGE III 2019 77 vom 24. Oktober 2019 sowie den VGE III 2020 195 vom 13. April 2021 aufhob und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückwies. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

C. Im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil vom 10. Juni 2022 und gestützt auf dieses wies das Verwaltungsgericht die Sache mit VGE III 2022 117 vom 22. Juli 2022

im Sinne der Erwägungen sowie der Vorgaben des Bundesgerichts zur Abklärung der stabilitätstechnischen Notwendigkeit von Aufschüttungen im Gewässerraum und anschliessenden Neubeurteilung sowie zur Anpassung der Auflagen zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Schüler ans ARE und die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln zurück.

D.1 Am 24. Februar 2023 reichte die Bauherrschaft diverse revidierte Planunterlagen ein, woran sich im Zeichen des rechtlichen Gehörs verschiedene Schriftenwechsel anschlossen.

D.2 Mit Gesamtentscheid vom 22. Dezember 2023 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter den Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprache wurde aus kantonaler Sicht abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Mit Beschluss Nr. 030 vom 29. Januar 2024 verfügte die BUB wie folgt:

1. Die Einsprachen werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die nachgesuchte Baubewilligung wird gestützt auf Art. 40 Abs. 4 VVEA [Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen, Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600, vom 4.12.2015], § 81 PBG und Art. 60 BauR sowie [die] nachfolgenden Bedingungen und Auflagen befristet auf höchstens 5 Jahre erteilt.

2.1

Die Bauausführung hat sich an die genehmigten Projektpläne zu halten. Jede Änderung ist vorgängig dem Fachbereich Bauen des Bezirks Einsiedeln einzureichen. Folgende Pläne und Unterlagen werden genehmigt und für das Vorhaben verbindlich erklärt:

(…).

2.2-2.7 (Beginn der Bauarbeiten; zu befolgende Merkblätter; Ausführungsplan Meteorwasserleitung als Voraussetzung für die Baufreigabe; Anmeldung Bauabschlusskontrolle; Auflagen und Nebenbestimmungen gemäss dem Gesamtentscheid des ARE; Meldung von Kontrollphasen).

2.8

Zur Verbesserung der Schulwegsicherung ist gemäss Ziffer 3.5 der Erwägungen das Betriebsreglement in Ziffer 5 sowie die Betriebsordnung Ziffer 3 wie folgt anzupassen:

"Öffnung der Deponie Nachmittag ab 13.30 Uhr […]".

2.9-2.10 (Weitere Auflagen und Nebenbestimmungen).

3.

(Einfahrtsbewilligung).

4.

(Umweltschutz).

5.

(Ausnahmebewilligung Unterschreitung Waldabstand).

6.-10. (Geltungsdauer der Baubewilligung; meldepflichtige Bauschritte; Behandlungsgebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).

E.1 Gegen diesen BUB-Beschluss Nr. 030 vom 29. Januar 2024 (Versand am 30.1.2024) erhoben A.________ sowie B.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) "betreffend Neubeurteilung Deponie-Erweiterung" fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Bau- und Umweltbehörde Bezirk Einsiedeln vom 29.01.2024 betreffend dem Bauobjekt Neubeurteilung, Deponie-Erweiterung, E.________ / F.________, Beschluss Nr. 30, sei aufzuheben und zur Überarbeitung zurückzuweisen.

2.

Die Bau- und Errichtungsbewilligung für das Bauobjekt sei zu verweigern.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bauherrschaft und der Vorinstanz.

E.2 Mit RRB Nr. 181/2024 vom 5. März 2024 (Versand am gleichen Tag) überwies der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 VRP als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dies wurde damit begründet, dass das Verwaltungsgericht die Sache mit VGE III 2022 117 vom 22. Juli 2022 gestützt auf das Bundesgerichtsurteil vom 10. Juni 2022 zur Abklärung der stabilitätstechnischen Notwendigkeit von Aufschüttungen im Gewässerraum sowie zur Anpassung der Auflagen zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Schüler ans ARE und die BUB zurückgewiesen habe und es sachgerecht sei, die Beschwerde gegen die neu ergangene Baubewilligung auch direkt vom Verwaltungsgericht beurteilen zu lassen. Dieses Vorgehen diene auch der Verfahrensökonomie, zumal sich die Parteien im dritten Rechtsgang befänden und lediglich noch die Frage der Verkehrssicherheit strittig sei.

F. Mit Schreiben vom 15. März 2024 teilt das ARE seinen Verzicht auf weitere materielle Ausführungen und/oder eine Antragsstellung mit. Die BUB beantragt mit Vernehmlassung vom 25. März 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses, dies unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen.

G. Mit Replik vom 12. Juni 2024 halten die Beschwerdeführer vollumfänglich an ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 20. Februar 2024 fest. Hierzu nimmt die BUB mit Duplik vom 5. Juli 2024 Stellung. Die Beschwerdegegnerin lässt sich innert Frist erneut nicht vernehmen.

H. Mit Eingabe vom 26. August 2024 triplizieren die Beschwerdeführer. Unaufgefordert äussert sich auch die Beschwerdegegnerin noch «abschliessend» (bzw. recte: erstmalig) mit Eingabe vom 26. August 2024. Hierzu nehmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2024 Stellung mit dem Antrag, die verspätete Eingabe sei aus den Akten zu weisen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 einerseits die Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Gewässerraumvorschriften des Bundes und anderseits betreffend die verkehrmässige Erschliessung als teilweise begründet erachtet.

1.2.1

Hinsichtlich des Gewässerraumes sei zu beachten, dass sich der Besitzstandsschutz gemäss Art. 41c Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 entgegen dem Verwaltungsgericht an sich nur auf den 2006 bewilligten Deponiekörper und nicht auf seine Erweiterung innerhalb von 8 m ab der Uferlinie erstrecke. Es müsse insbesondere die stabilitätstechnische Notwendigkeit von Aufschüttungen im Gewässerraum über den 2006 bewilligten Zustand hinaus untersucht werden, zumal die geplante Deponie-Erweiterung ohne Vorliegen einer solchen Standortgebundenheit den übergangsrechtlichen Gewässerraum verletze. Immerhin sei anzunehmen, dass sich ein derartiger Projektmangel durch eine untergeordnete Änderung in der Ausgestaltung der Deponie-Erweiterung im unteren Bereich beim Gewässerraum beheben liesse (E. 10).

1.2.2

Die Bauherrschaft hat am 12. Januar 2023 die Planunterlagen revidiert (Plan-Nrn. 1071-0100_C, Situation, 1:500 [Anpassungen Böschungsfuss, Gewässerraum 10.5 m]; 1071-0101_B, Gestaltungsplan, 1:500 [Anpassungen Böschungsfuss, Gewässerraum 10.5 m]; 1071-0300_B, Querprofile, 1:500 QP 4, 6, 8, 10, 12 [Anpassungen Böschungsfuss, Gewässerraum 10.5 m] und 1071-0302_B, Querprofile Ergänzung, 1:500, QP 1, 2, 3, 5, 7, 9, 11, 13 14, 15 [Anpassungen Böschungsfuss Gewässerraum 10.5 m]).

1.2.3

Das Amt für Gewässer (Wasserbau) stellte fest, dass der Gewässerraum auf den Plänen fälschlicherweise als Gewässerabstand bezeichnet wurde (dies anders als bei der Planbeschriftung). Die Bemessung entspreche jedoch dem Gewässerraum gemäss den Übergangsbestimmungen der GSchV. Der neue Deponiekörper werde vollständig ausserhalb des Gewässerraumes erstellt und der bestehende Deponiekörper im Gewässerraum zurückgebaut, womit keine Ausnahmebewilligung oder gewässerschutzrechtliche Bestandesfragen zu klären seien (vgl. Gesamtentscheid S. 9 Ziff. 4.a). Die BUB folgte in der Baubewilligung dieser Beurteilung (S. 11 E. 4.3 ff.).

1.3.1

Zur Verkehrs- und Schulwegsicherheit führte die BUB mit ihrem Beschluss Nr. 50 vom 30. April 2018 Folgendes aus:

4.

(…).

Hierzu folgende Feststellung seitens des Bezirks: Die im Rahmen der Baubewilligung Nr. 666 vom 30.11.2006 verfügten Auflagen in Dispositivziffer 2.3 (Markierung einer Velospur auf der Fahrbahn mindestens im Bereich des steilsten Strassenteilstücks der I.________strasse) sowie in Dispositivziffer 2.4 (Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h für den Schwerverkehr) wurden in der Folge vor Betriebsaufnahme umgesetzt.

(…). Die Rückfrage seitens Büro Bauen bei der Leiterin der Schulverwaltung des Bezirks ergab, dass für eine verbesserte Schulwegsicherung ein zeitlich eingeschränkter Deponiebetrieb begrüsst würde.

Gemäss Ziffer 5 des aktuellen Betriebsreglements[*] sowie Ziffer 3 der aktuellen Betriebsordnung[**] ist die Deponie für Anlieferer werktags von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr benutzbar. Um die Schulwegsicherung noch besser zu gewähren, sind diese Anlieferungszeiten auflageweise während des Schulbetriebs wie folgt anzupassen respektive einzuschränken:

von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

[*Betriebsreglement der Bauherrschaft für die Inertstoffdeponie E.________ F.________ vom 22.2.2010 = act. 8 Dossier 2005-6587, Exemplar für Rechts- und Beschwerdedienst]

[**Betriebsordnung der Bauherrschaft für Anlieferer Inertstoffdeponie E.________ F.________ vom 20.1.2010, im Baugesuch-Dossier der H.________ AG vom 23.8.2019]

Dies wurde ins Dispositiv der Baubewilligung aufgenommen (Ziff. 3.6 erster Absatz; vgl. VGE III 2019 77 vom 24.10.2019 Ingress lit. A sowie E. 4.3.1; VGE III 2020 195 vom 13.4.2021 Ingress lit. A). Im VGE III 2020 195 vom 13. April 2021 war dies kein Thema.

1.3.2

Die verkehrsmässige Erschliessung beurteilte das Bundesgericht zwar weitestgehend als bundesrechtskonform. Einzig die Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Schulkinder auf dem Nachhauseweg von der Schulanlage F.________ am Nachmittag entlang der betroffenen Zufahrtsstrecke der Deponie erfordere aber eine Anpassung der Betriebsauflage zu den Anlieferzeiten (E. 10). Konkret führte das Bundesgericht zur Verkehrssicherheit der Schulkinder unter anderem Folgendes aus:

8.10

Die vom Verwaltungsgericht geschützte Auflage sieht Betriebszeiten der Deponie für Anlieferer von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr, 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr vor. Dafür wurde eine Auskunft bei der Schulverwaltung des Bezirks Einsiedeln eingeholt. Danach dauert der Unterricht in der Schulanlage in F.________ am Morgen von 8.00 Uhr bis 11.20 Uhr und am Nachmittag von 13.20 bis 14.50 Uhr bzw. 15.50 Uhr (je nach Alter). (…). Die auflageweise verfügten Anlieferzeiten beginnen am Morgen 30 Minuten und am Nachmittag 10 Minuten nach Schulbeginn. Weiter enden diese Anlieferzeiten der Deponie am Morgen 10 Minuten nach Schulschluss und am Nachmittag 10 Minuten nach Schulschluss der älteren Kinder. Nach einem Unterbruch von einer Stunde ist behördlich nochmals eine Anlieferzeit von 17 Uhr bis 18 Uhr zugelassen. Im Übrigen lässt sich dem Geoinformationssystem entnehmen, dass die Schulanlage in F.________ gut 400 m von der Deponie entfernt liegt (und zwar ausserhalb der Zufahrtsstrecke zur Deponie). Unter Einbezug dieses Umstands führen die auflageweise verfügten Anlieferzeiten am Morgen und zu Beginn des Nachmittags zu einer genügenden Vermeidung von Lastwagenverkehr der Deponie mit Kindern auf dem Schulweg.

Hingegen erweist sich der Vorwurf einer mangelhaften Schulwegsicherung gerade für jüngere Kinder, die bereits um 14.50 Uhr Unterrichtsende haben, als begründet. Diese sind dann auf dem Nachhauseweg regelmässig mit Lastwagenverkehr der Deponie konfrontiert, der gemäss Betriebsauflage bis um 16 Uhr erlaubt ist. Insofern wird die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet. Wenn die Anlieferzeit am späteren Nachmittag bloss während des Heimwegs älterer Kinder von der Schule unterbrochen werden muss, so bildet eine solche Auflage - angesichts des im Vergleich dazu erhöhten Schutzbedarfs jüngerer Schulkinder - eine unsachliche und rechtsungleiche bzw. eine missbräuchliche Ermessensbetätigung (…). Demzufolge ist eine Anpassung der Betriebsauflage zu den Anlieferzeiten der Deponie auf eine Weise geboten, welche die Verkehrssicherheit der Schulkinder auf dem Nachhauseweg bei Unterrichtsende sowohl um 15.50 Uhr als auch um 14.50 Uhr sicherstellt.

8.11

(…). Einzig die Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Schulkinder auf dem Nachhauseweg am Nachmittag erfordert eine Anpassung der Betriebsauflage zu den Anlieferzeiten der Deponie (…).

2.1.1

Mit (revidiertem) Betriebsreglement Deponie E.________ (Version 3.0) vom 1. Januar 2023 (letzte Änderung 14.7.2023) werden neu folgende Betriebszeiten vorgesehen und geregelt (ARE-act. B5):

5.

Betriebszeiten

Grundsatz

Die Betriebszeiten der Deponie sind abgestimmt mit dem Schulbetrieb der Schule F.________. Währenddem sich die Schulkinder auf dem Schulweg befinden (Velofahrer), sind keine Transporte auf der Zufahrtstrasse (I.________strasse zwischen J.________ und F.________) zugelassen.

Die Schule F.________ hat folgende Blockzeiten:

- 08.00 bis 11.20 Uhr

- 13.20 bis 14.50 Uhr (jüngere Kinder)

- 13.20 bis 15.50 Uhr (ältere Kinder)

Jeweils 20 Minuten vor Schulbeginn und 20 Minuten nach Schulschluss sind keine Transporte auf der I.________strasse zugelassen.

- 07.50 bis 08.00 Uhr

- 11.20 bis 13.20 Uhr (Schulweg inkl. Mittagspause)

- 14.50 bis 15.10 Uhr

- 15.50 bis 16.10 Uhr

Die Deponie ist werktags geöffnet von

- 08.00 bis 11.30 Uhr

- 13.00 bis 18.00 Uhr

Die Regelung gilt nur so lange

- Schülerinnen per Velo auf der I.________strasse zur Schule gehen.

- in F.________ eine öffentliche Schule geführt wird.

(Es folgt eine graphische Darstellung der Öffnungszeiten der Deponie)

Am Mittwochnachmittag (schulfrei) entfallen die Transportpausen ab 13.00 Uhr.

Während den Schulferien ist die Deponie von 08.00 - 11.30 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet.

Ausserhalb dieser Zeiten darf nur mit Sonderbewilligung des Bezirksrates Material abgelagert werden. Die Zufahrt zur Deponie ist ausserhalb der Betriebszeiten durch ein Tor abgeschlossen.

2.1.2

Die BUB übernahm diese zeitliche Regelung. Um die Schulwegsicherung aber noch besser zu gewähren, passte sie diese Anlieferungszeiten auflageweise während des Schulbetriebs an respektive schränkte sie ein, indem sie die Öffnungszeiten nachmittags ab 13.30 Uhr bis 14.50 Uhr, von 15.10 Uhr bis 15.50 Uhr und von 16.10 Uhr bis 18.00 Uhr festlegte (S. 9 f. E. 3.5; Disp.-Ziff. 2.8; vgl. vorstehend Ingress lit. D.2). Mit der Änderung des Betriebsreglements betreffend die Öffnungszeiten der Deponie werde die Verkehrssicherheit der Schulkinder auf dem Nachhauseweg bei Unterrichtsende sowohl um 15.50 Uhr als auch um 14.50 Uhr sichergestellt. Weitere Anpassungen des Betriebsreglements seien nicht erforderlich, da gemäss dem Bundesgerichtsentscheid zur vollständigen bundesrechtskonformen verkehrsmässigen Erschliessung der Deponie "einzig die Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Schulkinder auf dem Nachhauseweg am Nachmittag" durch Anpassung der Betriebsauflage zu den Anlieferzeiten notwendig sei (S. 9 E. 3.6). Das Merkblatt "Umwelt + Energie" des Bezirks vom Februar 2023, wonach eine Mittagspause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr einzuhalten sei, bilde gemäss Disp.-Ziff. 2.3 integrierender Bestandteil der Baubewilligung (S. 9 E. 3.7).

2.2.1

Mit der Beschwerde vom 20. Februar 2024 beschränken sich die Beschwerdeführer nunmehr unter Bezugnahme auf die Vorgabe des Bundesgerichts auf die Kritik an der Verkehrssicherheit der Schulkinder namentlich auf dem Nachhauseweg am Nachmittag (S. 4 Ziff. II.A.2).

2.2.2

Die Beschwerdeführer machen weiterhin das Fehlen eines Trottoirs oder eines durchgehenden aufgemalten Fahrradstreifens auf der gesamten Länge wie auch eines Schülertransportes geltend (S. 4 f. Ziff. II.A.3 f.).

Soweit die Beschwerdeführer damit suggerieren (S. 4 f. Ziff. 3), die Deponiezufahrt erstrecke sich über den gesamten Schulweg, weist die BUB unter Bezugnahme auf die Feststellung des Bundesgerichts zutreffend darauf hin (Vernehmlassung S. 3 Rz. 4), dass die Schulanlage in F.________ gut 400 m von der Deponie entfernt liegt, und zwar ausserhalb der Zufahrtsstrecke zur Deponie (vgl. vorstehend E. 1.3.2). Die Konsultation von Google Street View/WebGIS-SZ (Luftbild) zeigt zudem, dass auf der I.________strasse bergwärts beginnend rund 50 m vor der Deponie bis zur Einmündung der I.________strasse in die K.________strasse/L.________strasse in der J.________ ein Radstreifen gelb (vgl. Art. 74a Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21] vom 5.9.1979; Markierung Ziff. 6.09 SSV) abgegrenzt ist und eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt.

Ansonsten sind diese Rügen der Beschwerdeführer angesichts des Bundesgerichtsurteils und insbesondere dessen vorstehend zitierten Vorgaben so oder anders nicht mehr zu hören. Das Bundesgericht hat die verkehrsmässige Erschliessung, welche auch die Sicherheit des Langsamverkehrs beinhaltet, als bundesrechtskonform erachtet unter dem einzigen Vorbehalt der Anpassung der Anlieferzeiten für den nachmittäglichen Nachhauseweg der Schulkinder. Aus dem Hinweis auf den übrigen Langsamverkehr (Velo; Fussgänger; Benützer M.________; vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 5.c) können die Beschwerdeführer daher ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten. Nichts anderes gilt hinsichtlich der (nach wie vor) gerügten tatsächlichen Strassenverhältnisse und (allgemeinen) Verkehrs- und Sicherheitsproblematik. Vom beantragten Augenschein (Beschwerde S. 7 Ziff. 6) wie von einem Erschliessungs- und Verkehrsgutachten kann nach wie vor ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer abgesehen werden (vgl. VGE III 2019 77 vom 24.10.2019 E. 2.2 betr. Absehen von einem Augenschein im Verwaltungsbeschwerdeverfahren; ebenso VGE III 2020 195 vom 13.4.2021 E. 1.1, E. 1.2.3 und E. 1.3.1).

2.3

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die zeitliche Begrenzung am Nachmittag sei für die Sicherheit der Schüler untauglich. Für langsame Fahrradfahrer dauere die Velostrecke vom Quartier N.________ bis zum Schulhaus in F.________ rund 18 Minuten (ca. 2.5 km und mit rund 63 m Höhendifferenz; vgl. auch Replik S. 4 Ziff. 9). Der Retourweg werde für dieselbe Strecke mit max. 40 Minuten angegeben, da die Kinder den Aufstieg in das etwas höher gelegene Quartier hinter sich bringen müssten. Dies bedeute, dass ein Kind, welches um 13.30 Uhr in der Schule sein müsse, seinen Schulweg wohl um 13.00 Uhr in Angriff nehme und dabei zwischen 13.00 und 13.25 Uhr radle. Beim Nachhauseweg befinde es sich zwischen 14.55 und 15.35 Uhr (bzw. 15.55 und 16.35 Uhr) auf der Strasse. Gemäss der Auflage des Bezirks Einsiedeln sei die Anlieferung jedoch bereits wieder ab 15.10 bzw. 16.10 Uhr erlaubt, in einer Zeit also, wo die Schulkinder noch lange ihren Rückweg bestritten. Es gelte auch die Anlieferungszeiten genauer zu beachten. Nach der Entleerung werde jeder Lastwagen wieder den Rückweg in Angriff nehmen. Dies bedeute, dass ein Lastwagen mit einer Ankunft um 14.49 Uhr auf dem Areal frühestens um rund 14.54 bis spätestens 15.04 Uhr das Deponieareal in Richtung J.________ verlasse, also zu einer Zeit, in welcher die Kinder ihren Nachhauseweg unter die Räder bzw. die Füsse genommen hätten. Gleiches gelte für die Anlieferungen ab 15.10 und 16.10 Uhr. Zudem seien die Auflagen nur schwer überprüfbar und damit nicht umsetzbar (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 5).

Mit der Replik werden keine zusätzlichen Vorbringen von Relevanz gemacht.

2.4

Mit ihrer Eingabe vom 26. August 2024 bezieht sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen einzig auf das Bundesgerichtsurteil vom 10. Juni 2022 und das angepasste Betriebsreglement. Für die Entscheidfindung bedeutsame Aspekte lassen sich dieser Eingabe nicht entnehmen. Ob die Eingabe im Sinne des Antrages der Beschwerdeführer aus den Akten zu weisen ist (vgl. vorstehend Ingress lit. H), muss daher nicht näher geklärt werden. Den Beschwerdeführern ist allerdings sinngemäss beizupflichten, dass nicht nachvollziehbar ist, dass und weshalb die Beschwerdegegnerin ihre "abschliessend[e]" Äusserung nicht bereits mit einer fristgerechten (28.3.2024) Vernehmlassung machen konnte, sondern völlig unmotiviert und unaufgefordert erst nach einem doppelten Schriftenwechsel (vgl. gerichtliche Fristansetzung vom 30.7.2024 an die Beschwerdeführer zur Einreichung einer allfälligen Triplik bis spätestens 26.8.2024).

2.5

Vorab ist (noch einmal) festzuhalten, dass sich die Kritik des Bundesgerichts an der mangelhaften Schulwegsicherung im Verbund mit dem durch die Deponie generierten Lastwagenverkehr auf den Nachmittag bezieht und dabei namentlich die jüngeren Kinder im Fokus stehen. Die Anlieferzeit bis 16.00 Uhr, d.h. zehn Minuten nach dem nachmittäglichen Schulschluss der älteren Kinder um 15.50 Uhr, wurde demgegenüber nicht beanstandet. Es ist daher irrelevant und wird soweit ersichtlich von den Beschwerdeführern zu Recht nicht moniert, dass das revidierte Betriebsreglement insoweit (marginal) nicht stimmig ist, als die morgendliche Sperrfrist von 07.50 Uhr bis 08.00 Uhr dauert, also zehn Minuten und nicht 20 Minuten vor dem Schulbeginn um 08.00 Uhr einsetzt. Die graphische Darstellung scheint indessen diese Sperrfrist zutreffend auf 07.40 Uhr anzusetzen.

2.6.1

Das Bundesgericht hat für den Morgen eine Beendigung der Anlieferzeiten (um 11.30 Uhr) zehn Minuten nach dem morgendlichen Schulschluss (11.20 Uhr) unterschiedslos für die jüngeren wie älteren Schüler als hinreichend erachtet (vgl. vorstehend E. 1.3.2), worauf die Vorinstanz vernehmlassend (S. 4 Rz. 16) zu Recht hinweist. Es ist zum einen nicht einsichtig, weshalb eine gleiche zeitliche Reserve grundsätzlich nicht auch am Nachmittag genügen könnte. Zum andern aber werden mit dem revidierten Betriebsreglement zusätzliche zeitliche Reserven zu Gunsten aller Kinder (jüngere und ältere) geschaffen. Damit wird die vom Bundesgericht monierte unsachliche und rechtsungleiche Behandlung der jüngeren Kinder korrigiert, wobei von dieser Korrektur auch die älteren Kinder profitieren. Wenn bei der Regelung der Sperrzeiten für Anlieferungen also nicht weiter differenziert wird, was am Nachmittag angesichts der unterschiedlichen Enden der Blockzeiten jüngerer und älterer Kinder durchaus möglich wäre, und stattdessen das Schutzbedürfnis der jüngeren Kinder den Massstab abgibt, ist dies im Zeichen einer einfachen und erlaubten schematischen Lösung durchaus angebracht. Damit kann gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Entwicklung der Kinder körperlich wie psychisch und geistig-intellektuell keineswegs gleichmässig verläuft und ein jüngeres Kind in beiden Hinsichten den Entwicklungsstand eines älteren Kindes aufweisen kann, was auch vice versa gilt.

2.6.2

Nicht verfangen können die Angaben der Beschwerdeführer zum Zeitbedarf für die Absolvierung des Schulweges. Dies liegt bereits an den falschen sachverhaltlichen Angaben. Die Distanz vom Schulhaus (Höhenpunkt 857 m.ü.M.) über die I.________strasse bis zur Einmündung in die K.________strasse/L.________strasse im J.________ (Höhenpunkt 893 m.ü.M.) beträgt rund 1.35 km (gemessen aus webGIS-SZ und Landeskarte 1:25'000) sowie 36 m Höhendifferenz (Gefälle auf dem Hinweg; Steigung auf dem Heimweg), was einem Gefälle bzw. einer Steigung von durchschnittlich 2.7 % entspricht. Die anschliessende Distanz über die L.________strasse bis zur Abzweigung der N.________(-Strasse) (Höhe knapp 895 m.ü.M. [abgelesen aus webGIS-SZ) beträgt rund 800 m und ist praktisch flach. Die gesamte Distanz, auf welcher die von den Beschwerdeführern befürchtete Gefahrenexposition der Kinder infolge des Lastwagenverkehrs besteht, beträgt somit knapp 2.2 km und 38 Höhenmeter (Gefälle auf der Hinfahrt; Steigung auf der Rückfahrt). Rund 300 m beträgt anschliessend die Distanz über die O.________strasse bis zum Wohnhaus (knapp 920 m.ü.M.), wofür noch einmal rund 25 m Höhendifferenz zu überwinden sind. Die allfällige Gefährdung auf diesem letzten, steilen (durchschnittlich rund >8.3 %) Teilstück begründet sich durch den quartierinternen Verkehr.

2.6.3

Bei einer Fahrzeit von (maximal) 20 Minuten ist für die Bewältigung der knapp 2.2 km weiten Fahrt vom Schulhaus bis zur Abzweigung ins N.________ somit eine durchschnittliche Geschwindigkeit von (mindestens) 6.6 km/h erforderlich. Bei einer Geschwindigkeit von 8.0 km/h, wie sie auch einem jüngeren Schüler unter Berücksichtigung der Steigung von 2.7 % auf den ersten rund 1.35 km ohne Weiteres zumutbar ist, beträgt die Fahrzeit auf dem Heimweg bis zur Abzweigung ins N.________ (wo wie erwähnt die durch Lastwagenverkehr der Deponie bedingte Gefahrenzone endet) 16 Minuten und 30 Sekunden. Dass die Hinfahrt in die Schule (erheblich) weniger Zeit beansprucht, muss nicht eigens gesagt werden.

2.6.4

Was die von den Beschwerdeführern angeführte Fahrzeit von (maximal) 40 Minuten für den Heimweg anbelangt, ist vergleichsweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Fusswegen bzw. Zeitbedarf für Fusswege hinzuweisen. So ist das Bundesgericht im Urteil 2C_414/2015 vom 12. Februar 2016 bei einem achtjährigen Mädchen für die Absolvierung eines Schulweges von rund 5 Leistungskilometern (2.76 km + 230 m Höhendifferenz [x10]) von einer Laufzeit von 44 Minuten (Hinweg) und 56 Minuten (Rückweg) ausgegangen (E. 4.4.1) (im konkreten Fall als unzumutbar erachtet, zumal der Weg über knapp 170 m entlang einem Autobahnzubringer mit einem Unterführungsabschnitt führte). Das hiesige Verwaltungsgericht ist mit VGE III 2011 79 vom 20. Juli 2011 (E. 4.1.1) von einem erfahrungsgemässen Wandertempo von zwischen 4 km/h und 6 km/h ausgegangen, wobei bei Wanderungen mit Kindern der Kindergartenstufe sowie der unteren Primarschulklassen auf das tiefere Tempo von rund 4 km/h abzustellen sei (im konkreten Fall wurde der Schulweg von rund 2.2 km zwei Knaben im Alter von fünf und sieben Jahren als unzumutbar erachtet, weil der Schulweg 800 m entlang einer Nationalstrasse mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von rund 12'700 Fahrzeugen bei einem beträchtlichen Anteil Schwerverkehr führte und zur Benutzung des Trottoirs auch Velofahrer berechtigt waren).

Es ist somit davon auszugehen, dass der vorliegende Schulweg selbst von jüngeren Kindern im Schulalter zu Fuss in einer Zeit von weniger als 40 Minuten bewältigt werden könnte. Die Annahme, dass der gleiche Weg mit dem Velo in weniger als der Hälfte dieser Zeit zu bewältigen ist, ist auch aufgrund dieses Vergleiches offenkundig begründet.

2.7

Klar ist, dass die zur Deponie fahrenden Lastwagen auch wieder von ihr wegfahren. Dies geschieht jedoch entgegen der Befürchtungen der Beschwerdeführer nicht in den Sperrzeiten. Das Betriebsreglement sieht explizit vor (vgl. vorstehend E. 2.1.1), dass in den 20-minütigen Sperrfristen (vor und nach Schulschluss) "keine Transporte auf der I.________strasse zugelassen sind" (vgl. auch den Grundsatz zu den Betriebszeiten). Es kann und muss davon ausgegangen werden, dass allfällige Zuwiderhandlungen von den zuständigen Behörden geahndet werden. Soweit es nicht abwegig ist, dass die Blockzeiten der Schule nicht in Stein gemeisselt sind, darf schliesslich auch angenommen werden, dass das Betriebsreglement - gegebenenfalls auf Anweisung der BUB - ceteris paribus angepasst würde.

2.8

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu auferlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 74 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 15. März 2024 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (3/R)

- die Beschwerdegegnerin (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 10.9.2024)

- die Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 10.9.2024)

- den Regierungsrat (2/EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 10.9.2024)

- das Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern (A)

- und das Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern (A).

Schwyz, 13. September 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

17. Oktober 2024

1

1C_636/2019

1C_282/2021

Art. 40 VVEAart. 40 OLEDart. 40 OPSR

§ 81 PBG

§ 52 VRP

1C_282/2021

Art. 41c GSchVart. 41c OEauxart. 41c OPAc

Art. 74a SSVart. 74a OSRart. 74a OSStr

2C_414/2015

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF