III 2024 35
Kammergericht
17. Juni 2024Deutsch20 min
A. Am 28. Oktober 2023 um 16:07 Uhr überschritt A.________ (Jg. 1986; belarussische Staatsangehörige; Inhaberin eines schweizerischen Führerausweises) in C.________ (ZH) mit einem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone abzüglich der Sicherheitsmarge von 3 km/h um 27 km/h (Vi-act. 1).
Source sz.ch
III 2024 35
Entscheid vom 17. Juni 2024
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 28. Oktober 2023 um 16:07 Uhr überschritt A.________ (Jg. 1986; belarussische Staatsangehörige; Inhaberin eines schweizerischen Führerausweises) in C.________ (ZH) mit einem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone abzüglich der Sicherheitsmarge von 3 km/h um 27 km/h (Vi-act. 1).
B. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 räumte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ das rechtliche Gehör hinsichtlich des in Betracht gezogenen Entzugs des Führerausweises für 3 Monate ein (vgl. Vi-act. 2). Nachdem die hierfür angesetzte Frist unbenutzt verstrich, untersagte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ mit Verfügung vom 14. Februar 2024 (Postaufgabe: gleichentags) das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während der Dauer des dreimonatigen Entzuges. Weiter wurde A.________ verpflichtet, den Führer-ausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Verfügung abzugeben (Vi-act. 3). Aus der Telefonnotiz des Verkehrsamts des Kantons Schwyz vom 15. Februar 2024 geht hervor, dass sich der Rechtsvertreter von A.________ nach dem Verfahrensstand erkundigt habe und ihm mitgeteilt worden sei, die Verfügung sei am Vortag bereits verschickt worden (Vi-act. 4).
C. Gegen genannte Verfügung lässt A.________ am 12. März 2024 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht wie folgt Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben:
Die Verfügung vom 14. Februar 2024 sei in eine Verwarnung umzuwandeln.
Eventualiter, sei die Verfügung in ein zeitlich eingeschränktes Fahrverbot zu Randzeiten umzuwandeln, konkret in ein Fahrverbot von Montags-Freitags zwischen 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens sowie am Wochenende jeweils zwischen Freitag 18:00 Uhr und Montag 06:00 Uhr.
Sub-eventualiter, sei der Führerausweisentzug zeitlich auf den 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.
D. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2024 beantragt das Verkehrsamt des Kantons Schwyz die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Am 3. April 2024 leitet sie ausserdem dem Verwaltungsgericht den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. März 2024 weiter. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin infolge fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 230.00 und einer Busse von Fr. 700.00 bestraft wird, wobei der Vollzug der Geldstrafe dabei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wird. Die Beschwerdeführerin lässt am 25. April 2024 eine Stellungnahme mit unveränderten Rechtsbegehren einreichen. Die Vorinstanz lässt sich am 29. April 2024 erneut vernehmen, ebenso die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2024.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] vom 19. Dezember 1958). Dieser wird von den kantonalen Verwaltungsbehörden am Wohnsitz des Fahrzeugführers erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG).
1.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) vom 18. März 2016 ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen; bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wobei die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (Abs. 3).
1.3.1 Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen.
Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person abgesehen von erschwerenden Umständen verwarnt (vgl. Abs. 2 und 3); in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
Erwägungen
Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).
Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteile BGer 1C_263/2021 vom 27.1.2022 E. 3.1 und 1C_135/2022 vom 24.8.2022 E. 2.1 m.w.H.). Eine schwere Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 141 II 220 E. 3.3.3).
1.3.2
Gemäss Rechtsprechung stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.2.2; Urteile BGer 1C_263/2021 vom 27.1.2022 E. 3.2 und 1C_135/2022 vom 24.8.2022 E. 2.1; BBl 1999 4487).
Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Gleiches gilt bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Welche Art der Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.2 = Pra 100 [2011] Nr. 34; Urteile BGer 1C_650/2017 vom 28.03.2018 E. 2.1 m.H.; 1C_632/2020 vom 19.10.2021 E. 2.4).
1.4
In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15.4.2021 E. 4.2 m.H.).
1.5
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E. 3.2 m.w.H. = Pra 102 [2013] Nr. 83; BGE 136 II 447 E. 3.1 = Pra 100 [2011] Nr. 34 m.H.a. BGE
129.
I 312 E. 2.4 = Pra 93 [2004] Nr. 4). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde hingegen an die rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens, des Strafgerichts. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie mitunter vom Betroffenen als Strafe empfunden wird. Die straf- und die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken (vgl. Urteil BGer 1C_564/2019 vom 28.5.2020 E. 3.2 m.H.a. BGE 136 I 345 E. 6.4 und BGE 136 II 447 E. 3.1 = Pra 100 [2011] Nr. 34; Urteil BGer 1C_263/2019 vom 25.2.2020 E. 3.2).
1.6
Die Verwaltungsbehörde hat - sofern eine Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist - grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiger Strafbefehl bzw. ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Mit diesem Vorgehen soll vermieden werden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Ausserdem bietet das Strafverfahren durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie durch die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Eine Ausnahme ist namentlich zulässig, sofern und soweit die noch offenen strafrechtlichen Punkte des in Frage stehenden Verhaltens im Verwaltungsverfahren nicht von Bedeutung sind (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil BGer 1C_464/2020 vom 16.3.2021 E. 2.3).
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt im Rahmen ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zunächst, aufgrund ihrer Geschwindigkeitsüberschreitung sei keine weitere Person oder Sache ernstlich gefährdet worden, wie dies Art. 16c lit. a SVG voraussetze. Sie fordert insb. aufgrund fehlender Führerausweisentzüge in der Vergangenheit sowie der geringen Überschreitung des praxisgemässen Schwellenwerts von 25 km/h in einer 30-er Zone um 2 km/h die Aussprache einer Verwarnung anstelle eines Führerausweisentzugs. Auch sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als CEO auf ihr Fahrzeug angewiesen, da jede Woche Kundenbesuche in umliegenden Ländern stattfänden, welche nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrgenommen werden könnten. Sie vertritt die Auffassung, der von der Vorinstanz verfügte dreimonatige Führerausweisentzug widerspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Eventualiter fordert sie - ebenfalls aus Verhältnismässigkeitsgründen - die Beschränkung des dreimonatigen Führerausweisentzugs auf ihre Freizeit, d.h. ein eingeschränktes Fahrverbot zu Randzeiten. Subeventualiter fordert sie die Verschiebung des Zeitraums für den Führerausweisentzug auf den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2024 bis zum 30. September 2024.
2.2
Die Vorinstanz weist vernehmlassend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten andere Verkehrsteilnehmer offensichtlich gefährdet habe, zumal sie nahezu doppelt so schnell unterwegs gewesen sei, wie erlaubt, und es sich um eine Tempo-30-Zone gehandelt habe, in der Fahrzeuge besonders langsam unterwegs sein müssten und in welcher andere Verkehrsteilnehmer mit langsam heranrollenden Fahrzeugen rechneten. Es handle sich um eine schwere Widerhandlung und von einer leichten könne keine Rede sein. In der Praxis werde nur sehr zurückhaltend eine berufliche Angewiesenheit bejaht und die Beschwerdeführerin habe nicht belegt, dass die Termine vor Ort wahrgenommen werden müssten oder sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder allenfalls einem Chauffeur erreicht werden könnten. Ebenfalls sei der Beschwerde zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als CEO auch von der Schweiz aus ausführen könne. Die durch den Führerausweisentzug verursachten Unannehmlichkeiten würden zudem mit der Erziehungsfunktion, die der Warnungsentzug haben solle, im Einklang stehen. Zum beantragten zeitlich beschränkten Fahrverbot erklärt die Vorinstanz, dass diese Massnahme weder gesetzlich vorgesehen noch mit Blick auf den erzieherischen Charakter der Massnahme sinnvoll wäre. Zum beantragten Vollzugsaufschub erörtert die Vorinstanz die konstante Praxis, Warnungsentzüge grundsätzlich sofort zu vollziehen, indes aber die Möglichkeit eines Vollzugsaufschubs in Härtefällen bestehe. Durch das vorliegende Beschwerdeverfahren erfolge der Vollzug indes ohnehin verspätet.
2.3
Die Beschwerdeführerin erwidert replicando, das Schreiben vom 24. Januar 2024 (rechtliches Gehör) nicht erhalten und entsprechend vorgängig keine Gelegenheit gehabt zu haben, sich zum Sachverhalt zu äussern oder den Aufschub des Vollzugsbeginns zu beantragen. Hinsichtlich der beruflichen Einschränkungen führt sie aus, die Rolle als CEO erst ab dem Sommer innezuhaben. Bis dahin müsse sie weiterhin oft Kundenbesuche im Ausland wahrnehmen, wofür sie mit dem Auto anreisen müsse. Der persönliche Kontakt mit den Kunden sei unerlässlich.
2.4
In den weiteren Eingaben werden keine zusätzlichen entscheidrelevanten Argumente vorgetragen.
3.
Es gilt nachfolgend zu beurteilen, ob in der beschwerdeführerischen Geschwindigkeitsüberschreitung eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu erblicken ist und ob die durch die Vorinstanz verfügte Massnahme, der dreimonatige Führerausweisentzug, verhältnismässig erscheint.
3.1
Die Beschwerdeführerin lenkte am 28. Oktober 2023 um 16:07 Uhr einen auf sie lautenden Personenwagen auf der D.________-strasse in C.________ (ZH) in Fahrtrichtung E.________, wobei sie die dort signalisierte und zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im Innenortsbereich nach Abzug der Toleranzmarge von 3 km/h um 27 km/h überschritt. Nachdem die Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht bestreitet (Beschwerdeschrift, Rz. 6) und in der Sache ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt, erübrigen sich sachverhaltsbezogene Weiterungen.
3.2
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h innerorts die rechtsprechungsgemässe Schwelle von 25 km/h überschritten (s. E. 1.4), womit grundsätzlich eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliegt. Ebenfalls rechtsprechungsgemäss ist dabei zumindest eine Grobfahrlässigkeit anzunehmen. Trotz dieser Schematisierung gilt es nachfolgend, allfällige fallspezifische Besonderheiten zu prüfen.
Dispositiv
3.2.1 Hinsichtlich des Vorliegens einer objektiven Gefährdung, bestehend in der Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefahr, führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass insbesondere in einer Tempo-30-Zone eine besonders langsame und vorsichtige Fahrweise geboten ist und die anderen Verkehrsteilnehmer mit langsam heranrollenden Fahrzeugen rechnen (dürfen). Gemäss Art. 22a der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) vom 5. September 1979 kennzeichnen Tempo-30-Zonen denn auch Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Anordnung einer Tempo-30-Zone ist demnach grundsätzlich bereits an sich Ausdruck einer von höheren Geschwindigkeiten ausgehenden erhöhten abstrakten Gefahr an der entsprechenden Lage.
Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Welch schwerwiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen (Urteil BGer 6B_1028/2008 vom 16.04.2009 E. 3.5 und 3.6; Urteil BGer 1C_222/2008 vom 18.11.2008 E. 2.2.4; je mit weiterführenden Hinweisen).
3.2.2 Insoweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf ihren automobilistischen Leumund und die günstigen Verkehrsverhältnisse beruft (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 6 f.), ist dem zum einen zu entgegnen, dass beides nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlich ist (s. E. 1.4), und zum anderen, dass die Verkehrsverhältnisse ohnehin keineswegs besonders günstig gewesen sein dürften. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hat sich schliesslich nachmittags um 16:07 Uhr in einem dicht besiedelten Wohnquartier (vgl. https://maps.zh.ch) ereignet.
3.2.3 Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffenderweise hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin nahezu doppelt so schnell unterwegs war, wie erlaubt. Vor diesem Hintergrund vermag die beschwerdeführerische Bagatellisierung ihrer Straftat, wonach ihre Geschwindigkeit lediglich "ganz knapp" über dem praxisgemässen Schwellenwert von 25 km/h liege, nicht zu überzeugen. Es kommt hinzu, dass das Bundesgericht einerseits bereits in Betracht zog, für Tempo-30-Zonen einen tieferen Schwellenwert zur Annahme eines schweren Falles festzusetzen (was indes offengelassen wurde), und es zudem u.a. bereits bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 26 km/h eine schwere Widerhandlung angenommen hat (Urteil BGer 1C_144/2011 vom 26.10.2011 E. 3.4).
3.2.4 Rechtsprechungsgemäss ist - wie in E. 1.4 beschrieben - die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens als grobfahrlässig zu qualifizieren. Eine Grobfahrlässigkeit genügt dabei bereits zur Bejahung eines schweren Verschuldens i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (Urteile BGer 1C_536/2022 vom 25.7.2023 E. 4.1.2 und 1C_144/2011 vom 26.10.2011 E. 3.3). Gründe, welche Anlass für eine Ausnahme von der regelmässig zu bejahenden Grobfahrlässigkeit geben würden, sind denn auch nicht ersichtlich und wurden nicht geltend gemacht.
3.2.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Bejahung einer schweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG sowohl in objektiver (erhöhte ab-strakte Gefahr) als auch subjektiver Hinsicht (schweres Verschulden) erfüllt.
3.3 Nach einer schweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Nachdem gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, verbleibt der Vorinstanz diesbezüglich kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen Verhältnismässigkeitsüberlegungen Platz finden.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist die vonseiten der Beschwerdeführerin geltend gemachte berufliche Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis zu untersuchen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend substantiiert
oder gar belegt, dass alternative Fortbewegungsmittel (Fahrdienst, öffentliche Verkehrsmittel, Flüge etc.) für die Wahrnehmung ihrer Auslandstermine unmöglich oder unzumutbar wären und ist ebenfalls nicht auf allfällige finanzielle Folgen eingegangen (vgl. Urteil BGer 1C_204/2008 vom 25.11.2008 E. 3.3.2). Es wurde ebenfalls nicht aufgezeigt, ob allenfalls alternative Handlungsoptionen denkbar wären, wie bspw. eine Anreise am Vortag oder einzelne Terminverschiebungen. Aus der beschwerdeführerischen Auflistung ihrer Auslandstermine (Bf-act. 3) geht jedenfalls hervor, dass es sich dabei - mit Ausnahme eines Termins in Indien, welcher vorliegend unbeachtlich ist - um europäische Gross- oder Hauptstädte handelt, welche ohne Schwierigkeiten mit diversen Verkehrsmitteln erreicht werden können. Obschon - indes nicht in der erforderlichen Tiefe - die Notwendigkeit der physischen Präsenz der Beschwerdeführerin an genannten Terminen beschrieben wurde, kann höchstens von einer erschwerten, aber keineswegs einer unmöglichen Berufsausübung die Rede sein, wenn die Möglichkeit der Berufsausübung selbst bei täglich im Aussendienst stehenden Versicherungsberatern, welche offenkundig durch einen Ausweisentzug stärker getroffen werden, regelmässig bejaht wird (vgl. Urteil BGer 1C_415/2020 vom 17.2.2021 E. 3.1 und 3.5). Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand ist die Folge eines jeden Führerausweisentzugs und ist hinzunehmen, sofern dieser in Bezug auf die Berufsausübung nicht das übliche Mass sprengt, welches mit jedem Führerausweisentzug einhergeht (ebd.).
3.4 Es bleibt, den beschwerdeführerischen Eventualantrag um Erteilung eines zeitlich beschränkten Fahrverbots während der Entzugszeit sowie den Subeventualantrag um Verschiebung des Führerausweisentzugs zu prüfen.
3.4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist ein auf gewisse Uhr- bzw. Tageszeiten beschränkter Führerausweisentzug gesetzlich nicht vorgesehen. Auch eine Staffelung des Vollzugs, d.h., dass der Vollzug in zeitlich getrennte Vollzugsabschnitte gestaffelt wird, widerspricht der gesetzgeberischen Konzeption des Warnungsentzugs und ist folglich ausgeschlossen (BSK SVG-Rütsche, Art. 16 N 88; KG FR III 603 2015 185 vom 18.3.2016 E. 6c; BGE 134 II 39 E. 3 = Pra 97 [2008] Nr. 110). Gleiches gilt auch für die Beschränkung des Führerausweisentzugs auf die Freizeit (Urteil BGer 6A.102/2001 vom 9.1.2002 E. 3b). Weitere mildere Mittel als der vollumfängliche Warnungsentzug für die Mindestdauer von 3 Monaten sind nicht ersichtlich: Die in Art. 33 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) vom 27. Oktober 1976 statuierte Härtefallklausel ermöglicht zwar unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für zur Berufsausübung notwendige Fahrten. Genannte Klausel kann indes nie für Fahrten zur Berufsausübung während eines Führerausweisentzugs infolge Begehung einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b SVG) oder schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG) angerufen werden (ASTRA, Erläuterungen zur Änderung der Verkehrszulassungsverordnung, 22. Juni 2022, S. 4), sodass sie i.c. nicht einschlägig ist. Die allgemeinere Härtefallregelung i.S.v. Art. 33 Abs. 6 VZV (vormals Abs. 5; s. ASTRA, ebd.) erlaubt zwar eine differenzierte Bestimmung der Dauer des Ausweisentzugs je Kategorie, jedoch ebenfalls nie die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, sodass auch diese Bestimmung keine Grundlage für ein zeitlich eingeschränktes Fahrverbot zu Randzeiten bilden kann.
3.4.2 Der Vollzugsaufschub des Warnungsentzuges ist allgemein anerkannt (vgl. BSK SVG-Rütsche, Art. 16 N 87 m.H.) und ist in der Praxis der Vorinstanz vorgesehen. Hierdurch sollen unnötige Härten vermieden und der betroffenen Person eine Vorbereitung auf die anstehende Umstellung ermöglicht werden, was dem abschreckenden und erzieherischen Zweck des Warnungsentzugs grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. BGE 107 Ib 395 E. 2a). Damit dies indes der Fall sein kann, muss sich der zeitliche Aufschub in Grenzen halten (vgl. Urteil BGer 6A.49/2001 vom 30.10.2001 E. 2b; vgl. BSK SVG-Rütsche, Art. 16 N 87). Das Verwaltungsgericht hat denn auch hinsichtlich der Fragestellung, wie lange der Entzug längstens aufgeschoben werden könne, in ständiger Praxis entschieden, dass eine Verschiebung um 5 oder 6 Monate unzulässig ist, wobei die Dauer des Rechtsmittelverfahrens mitumfasst wird (statt vieler: VGE III 2017 85 vom 28.06.2017 E. 3.5).
3.5 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Vorinstanz zu Recht einen dreimonatigen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verfügt hat. Anlass oder gesetzliche Grundlage für Vollzugserleichterungen bestehen nicht. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 der Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. § 72 Abs. 2 VRP). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.00 festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen, ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 17. Juni 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
18. Juni 2024
1
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Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 135 II 138ATF 135 II 138DTF 135 II 138
1C_263/2021
1C_135/2022
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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