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Entscheid

III 2024 38

Kammergericht

29. Mai 2024Deutsch39 min

A. A.________ (Jg. 1999) wurde vom 21. Februar 2022 bis am 6. April 2022 im I.________ Klinikum stationär behandelt. Während dieses Aufenthaltes kam im Rahmen seiner Behandlung auch sein Konsum von Kinderpornographie zur Sprache. Im Anschluss an den Klinikaufenthalt war A.________ betreffend des zu erstellenden Austrittsberichts in Kontakt mit G.________ (Psychologin und Psychotherapeutin, I.________ Klinikum). Nach einem Telefongespräch schrieb er ihr am 26. April 2022 (Bf-act. 7):

Source sz.ch

III 2024 38

Entscheid vom 29. Mai 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2161, 6431 Schwyz,

2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

3. C.________

vertreten durch Rechtsanwalt D.________

4. E.________,

5. G.________,

6. F.________,

7. H.________,

Beigeladene,

Gegenstand

Gesundheitsrecht (Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1999) wurde vom 21. Februar 2022 bis am 6. April 2022 im I.________ Klinikum stationär behandelt. Während dieses Aufenthaltes kam im Rahmen seiner Behandlung auch sein Konsum von Kinderpornographie zur Sprache. Im Anschluss an den Klinikaufenthalt war A.________ betreffend des zu erstellenden Austrittsberichts in Kontakt mit G.________ (Psychologin und Psychotherapeutin, I.________ Klinikum). Nach einem Telefongespräch schrieb er ihr am 26. April 2022 (Bf-act. 7):

Ich bitte sie inständig nichts zu erwähnen, da ich sonst evtl. nicht mehr als Trainer tätig sein könnte. Es war nie etwas passiert und der Konsum war 1-2 Mal in der Klinik. Das Trainer sein bedeutet mir sehr viel!

PS: Ich bitte Sie die Berufsverschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten zu wahren. Sie sind in Ihrer Funktion als "Geheimnishüterin" tätig.

B. Mit einem Gesuch vom 12. Mai 2022 gelangte das I.________ Klinikum, unterzeichnet durch J.________ (Spitaldirektor) und Dr.rer.nat. E.________ (Stv. des Ärztlichen Direktors, Leitender Psychologe), an das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) und bat um die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den eigenen Anwälten (Kanzlei D.________ AG, Rechtsanwalt K.________) sowie um die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Kantonspolizei Schwyz, Polizeiposten Brunnen; Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz). Es bestünden bei A.________ Risikofaktoren, die in der Summe die Gefahr, dass es zu weiterem Konsum von kinderpornographischem Material und damit zu weiteren Opfern komme, erhöhe. Zudem gehe man in der Gesamtschau von einer potentiellen Fremdgefährdung aus (Vi-act. II-01/01).

Mit Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 entband das AGS Dr.rer.nat. E.________ von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A.________ zur Bekanntgabe der Personalien, des Patientenverhältnisses sowie zur detaillierteren Offenbarung der im Gesuch vom 12. Mai 2022 geschilderten Patientengeschichte, wobei die Entbindung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz sowie der Rechtsanwaltskanzlei D.________ AG, RA K.________, gelte. Unter Verweis auf § 21 Abs. 3 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 verzichtete das AGS vor Verfügungserlass auf die vorgängige Anhörung von A.________, da diese die angestrebte Strafuntersuchung vereiteln könnte. Die Zustellung erfolgte an das I.________ Klinikum (Vi-act. II-01/03).

C. Am 20. Juli 2022 ersuchte das I.________ Klinikum, unterzeichnet durch H.________ (Stv. Leitende Psychologin), F.________ (Oberpsychologin) und G.________ (Assistenzpsychologin), um Anpassung der Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 insofern, als neben Dr.rer.nat. E.________ auch die drei Unterzeichneten von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden seien und die Entbindung von der Schweigepflicht zusätzlich auch gegenüber weiteren ggf. zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie weiteren Juristen der D.________ AG, nämlich L.________, RA M.________, RA N.________ und RA O.________, sowie deren Hilfspersonen gelte. Verfahrensmässig sei von einer Anhörung von A.________ abzusehen (Vi-act. II-01/02).

Mit Verfügung Nr. 259/2022 vom 30. August 2022 hob das AGS die Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 wiedererwägungsweise auf und verfügte neu:

1. Dr.rer.nat. E.________ wird im Sinne der Erwägungen von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A.________ entbunden zur Bekanntgabe der Personalien, des Patientenverhältnisses sowie zur detaillierteren Offenbarung der im Gesuch vom 12. Mai 2022 geschilderten Patientengeschichte.

2. Die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht nach Ziff. 1 gilt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden der Kantone Luzern und Schwyz sowie der Rechtsanwaltskanzlei D.________ AG, L.________, M.________ sowie N.________ und deren Hilfspersonen.

3. G.________, M.Sc., Assistenzpsychologin; F.________, M.Sc., Oberpsychologin und eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin und H.________, M.Sc., stellvertretende leitende Psychologin und eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, werden von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A.________ entbunden zur Bekanntgabe der Personalien, des Patientenverhältnisses sowie zur detaillierteren Offenbarung der im Gesuch vom 12. Mai 2022 geschilderten Patientengeschichte.

4. Die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht nach Ziff. 3 gilt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden der Kantone Luzern und Schwyz sowie der Rechtsanwaltskanzlei D.________ AG, L.________, M.________ sowie N.________ und deren Hilfspersonen.

5. [Kosten]

6. [Rechtsmittelbelehrung]. Die von den Geheimnisempfängern verlangten Gesundheitsdaten dürfen erst bekannt gegeben werden, wenn die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist, sprich diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

Auf eine vor Verfügungserlass durchgeführte Anhörung von A.________ wurde unter Verweis auf § 21 Abs. 3 lit. e VRP und die Möglichkeit der Vereitelung der angestrebten Strafuntersuchung erneut verzichtet. Die Zustellung erfolgte an das I.________ Klinikum je z.Hd. der von der beruflichen Schweigepflicht entbundenen Personen (Vi-act. II-01/04).

Am 6. Oktober 2022 bestätigte die Staatskanzlei gegenüber RA N.________, dass gegen die beiden vorerwähnten Verfügungen keine Beschwerden beim Regierungsrat eingegangen sind (Vi-act. II-01/07).

D. Am 7. Oktober 2022 reichte das I.________ Klinikum bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen A.________ sowie gegen unbekannt Strafanzeige betreffend harte Pornografie, Art. 197 Abs. 4 und 5 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937, ein (Bf-act. 8). Anlässlich des Eintrittsgesprächs habe A.________ gegenüber der fallführenden Psychotherapeutin G.________ mitgeteilt, eine Neigung zu Kinderpornographie zu haben und in der Vergangenheit entsprechendes Material konsumiert und an Dritte weitergeleitet zu haben. Zudem habe er ihr im Austrittsgesprächs offenbart, während des Klinikaufenthalts einschlägiges Material konsumiert zu haben.

E. Anlässlich der Akteneinsicht im Rahmen der Strafuntersuchung erhielt die Rechtsvertreterin von A.________ am 6. Februar 2023 Kenntnis von der vom AGS verfügten Entbindung von der Schweigepflicht vom 7. Juni 2022 resp. 30. August 2022. Am 15. Februar 2023 reichte A.________ gegen die beiden Verfügungen Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat ein (Vi-act. I-01) mit den Anträgen:

I. In der Sache

1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 und die Wiedererwägung vom 30. August 2022, Verfügung Nr. 259/2022, der Beschwerdegegnerin nichtig sind.

2. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1: Die Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 und die Wiedererwägung vom 30. August 2022, Verfügung Nr. 259/2022, seien aufzuheben und das Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht für sämtliche im Gesuch aufgeführten Personen (Dr.rer.nat. E.________, G.________, F.________ und H.________) sei abzuweisen.

Erwägungen

II. Im Verfahren

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Es seien bei der Beschwerdegegnerin sämtliche Akten zu edieren. Ebenso seien bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 2. Abteilung, sämtliche Akten zu edieren. Der unterzeichnenden Rechtsanwältin sei nach Eingang der Akten bei der Beschwerdeinstanz die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und Gelegenheit zu geben, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.

Eventualiter zu Antrag Ziff. 5: Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

Mit RRB Nr. 115/2024 vom 20. Februar 2024 (Versand am 27.2.2024) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.

F. Am 18. März 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

1.

Der Beschluss Nr. 115/2024 der Vorinstanz (Beschwerdeentscheid VB 34/2023) sei aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass die Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 und die Wiedererwägung vom 30. August 2022, Verfügung Nr. 259/2022, der Beschwerdegegnerin nichtig sind.

3.

Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 [recte Ziff. 2]: Die Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 und die Wiedererwägung vom 30. August 2022, Verfügung Nr. 259/2022, seien aufzuheben und das Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht für sämtliche im Gesuch aufgeführten Personen (Dr.rer.nat. E.________, G.________, F.________ und H.________) sei abzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.

Eventualiter zu Antrag Ziff. 4: Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

G. Das AGS und das Sicherheitsdepartement verzichten am 26. März 2024 resp. 22. April 2024 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 24. April 2024 verzichtet auch die Beigeladene Ziff. 3, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen. Dies mit dem Hinweis, der in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt sei aus ihrer Sicht in verschiedener, relevanter Hinsicht falsch. Sie biete an, dies zu spezifizieren, vorausgesetzt, die von der Schweigepflicht entbundenen Personen würden auch gegenüber dem Gericht (und den namentlich erwähnten Personen der D.________ AG) von der beruflichen Schweigepflicht betreffend den Beschwerdeführer, das Patientenverhältnis mit ihm und seine Patientengeschichte entbunden. Die weiteren Beigeladenen nehmen innert Frist keine Stellung zur Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass auf Ersuchen des I.________ Klinikum (ein erstes Gesuch unterzeichnet durch J.________ und Dr.rer.nat. E.________, ein zweites Gesuch unterzeichnet durch H.________, F.________ und G.________; vgl. Ingress Bst. B und C) das AGS Dr.rer.nat. E.________, G.________, F.________ und H.________ von der beruflichen Schweigepflicht betreffend den Beschwerdeführer entbunden hat zur Bekanntgabe der Personalien, des Patientenverhältnisses und der Patientengeschichte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden der Kantone Luzern und Schwyz sowie der Rechtsanwaltskanzlei D.________ AG, L.________, M.________ sowie N.________ und deren Hilfspersonen. Sachverhaltsmässig unbestritten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Entbindungsverfügungen nicht angehört wurde und ihm die Verfügungen durch das AGS auch nicht eröffnet wurden. Erst im Rahmen der Strafuntersuchung gegen ihn erhielt er Kenntnis von den Entbindungsverfügungen.

Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine massive Verletzung seiner Verfahrensrechte, indem er vor Verfügungserlass nicht angehört wurde und ihm die Verfügungen nicht eröffnet wurden. Zum andern macht er geltend, die Geheimnisträgerinnen seien zu Unrecht vom Berufsgeheimnis entbunden worden.

2.1.1

Verschiedene Berufsleute wie u.a. Ärzte oder Psychologen sowie deren Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB).

2.1.2

Auch § 29 Gesundheitsgesetz (GesG; SRSZ 571.110) vom 16. Oktober 2002 normiert die Verschwiegenheitspflicht für Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung nach GesG und ihre Hilfspersonen. Allerdings handelt es sich hierbei um kantonales Recht und eine kantonalrechtliche Schweigepflicht. Diese kann nur für Personen gelten, welche nicht schon bundesrechtlich, sondern einzig nach GesG der Schweigepflicht unterstellt sind (vgl. VGE III 2022 184 vom 22.2.2023 E. 3.5 mit Verweis auf Urteil BGer 2C_1035/2016 vom 20.7.2017 E. 4.3). Auf sie findet Art. 321 StGB keine Anwendung. Entsprechend enthält § 55 Abs. 1 lit. d GesG eine eigene Strafnorm für die Missachtung der Schweigepflicht nach § 29 GesG. Und mit § 29 Abs. 2 GesG besteht auch eine Grundlage für die Entlassung aus der Verschwiegenheitspflicht, indem der Geheimnisträger durch den Geheimnisherrn oder durch gesetzliche Vorschrift aus der Pflicht entlassen wird; zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen kann das Berufsgeheimnis auch durch das zuständige Amt aufgehoben werden.

2.1.3

Soweit ein Arzt oder Psychologe oder ihre Hilfsperson dem Berufsgeheimnis bzw. der Strafbarkeit nach Art. 321 StGB unterliegt, ist die Entbindung vom Berufsgeheimnis ausschliesslich bundesrechtlich geregelt. Es ist das Verfahren nach Art. 321 Ziff. 2 StGB beachtlich; § 29 GesG bleibt diesfalls unbeachtlich (VGE III 2022 184 vom 22.2.2023 E. 3.5; vgl. auch BGE 147 IV 27; Urteil BGer 1B_96/2013 vom 20.8.2013 E. 5.1).

2.2.1

Die Gesuchsteller (Dr.rer.nat. E.________, H.________, F.________ oder G.________) ersuchen um Befreiung vom Berufsgeheimnis, Schweigepflichtentbindung. Sie spezifizieren nicht, inwiefern sie dem Berufsgeheimnis unterliegen und worauf sich die Entbindung abstützen soll (vgl. Vi-act. II-01 01 und 02).

Das AGS verweist in seinen Verfügungen vom 7. Juni 2022 und 30. August 2022 undifferenziert auf die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 321 StGB und § 29 GesG sowie Melderechte nach § 30 Abs. 2 GesG und die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das hierfür zuständige AGS. Es fehlen jegliche Ausführungen, ob Dr.rer.nat. E.________, H.________, F.________ oder G.________ Angehörige einer Berufsgruppe nach Art. 321 StGB sind oder ggf. Bewilligungsinhaber nach GesG, ohne der Strafbarkeit nach Bundesrecht zu unterliegen, und worauf sich die Entbindung vom Berufsgeheimnis stützt (vgl. Vi-act. II-01/03 und 04).

Auch der angefochtene RRB äussert sich hierzu nicht. Immerhin aber verweist der Regierungsrat auf das Berufsgeheimnis nach Art. 40 lit. f des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) vom 23. Juni 2006, Art. 321 StGB und insbesondere die Befreiung eines Geheimnisträgers von der Geheimnispflicht mit Bewilligung der zuständigen Behörde, Art. 321 Ziff. 2 StGB.

2.2.2

Ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis eingereicht haben Dr.rer.nat. E.________, H.________, F.________ und G.________. Von diesen übt soweit ersichtlich niemand einen universitären Medizinalberuf nach Art. 2 MedBG aus. Keine dieser Personen ist im Medizinalberuferegister aufgeführt (www.medregom.admin.ch/medreg; eingesehen am 17.5.2024). Damit aber unterliegen sie nicht dem Berufsgeheimnis nach Art. 40 lit. f MedBG und sie sind auch nicht als Ärzte strafbar nach Art. 321 StGB. Ob sie als Hilfspersonen von Ärzten für Geheimnisverletzungen strafbar sind, ergibt sich aus den Akten nicht.

Hingegen sind alle vier Personen im Psychologieberuferegister aufgeführt und verfügen sowohl über einen anerkannten inländischen oder ausländischen Hochschulabschluss in Psychologie wie auch über eine Bewilligung als eidg. anerkannte Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut (vgl. www.medregom.ad­min.ch/psyreg; eingesehen am 17.5.2024). Auch Psychotherapeuten haben das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften zu wahren (Art. 27 lit. e Bundesgesetz über die Psychologieberufe [Psychologieberufegesetz, PsyG; SR 935.81] vom 18.3.2011). Art. 321 StGB stellt auch die Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Psychologen unter Strafe, wobei zu diesen die Träger eines nach dem Psychologieberufegesetz anerkannten Ausbildungsabschlusses in Psychologie zählen (BSK StGB-Oberholzer, Art. 321 N 9).

2.3

Damit steht fest, dass sich die Entbindung vom Berufsgeheimnis der vier Gesuchsteller nach Art. 321 Ziff. 2 StGB richtet.

Gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB ist eine Befreiung eines Geheimnisträgers von der Geheimnispflicht mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig. Diese Bestimmung nennt selber keine Kriterien, nach denen die Bewilligung erteilt oder verweigert werden soll; dies steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (vgl. Urteil BGer 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.4.2; Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 321 N 34). Dabei soll eine Befreiung grundsätzlich nur soweit gehen, als es im konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn, notwendig ist (Urteil BGer 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen). Materiell wegleitend ist die Rechtsgüter- und Interessenabwägung, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Befreiung rechtfertigt (vgl. BGE 142 II 307 E. 4.3.3; Urteile BGer 2C_270/2018 vom 15.3.2019 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen; 2C_215/2015 vom 16.6.2016 E. 5.1; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 321 N 34). Im Rahmen der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis an sich ein gewichtiges Rechtsgut ist (Urteil BGer 2C_215/2015 vom 16.6.2016 E. 5.1). Das Bundesgericht stufte unter anderem die Absicherung vor möglichen Regressforderungen seitens eines operierenden Chefarztes im Staatshaftungsprozess gegen einen Spitalverband als ein überwiegendes Interesse ein (vgl. BGer 2C_361/2012 vom 19.9.2012 E. 2.4). Weiter hat es - unter Beizug der Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis - festgehalten, dass eine Entbindung des Arztes bewilligt werden könnte, wenn es darum geht, seine eigenen Forderungen gegenüber Patienten durchzusetzen oder umgekehrt Schadenersatzforderungen von Patienten abzuwehren. Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit ist jedoch per se kein überwiegendes Interesse (Urteile BGer 2C_37/2018 vom 15.8.2018 E. 6.4.2; 2C_215/2015 vom 16.6.2016 E. 5.2). Abgelehnt hat das Bundesgericht die Entbindung vom Arztgeheimnis im Falle von zwei Erben, die Einsicht in die Krankengeschichte ihrer verstorbenen Eltern nehmen wollten, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem hängigen zivilrechtlichen Verfahren bestanden hätte (vgl. Urteil BGer 2C_1035/2016 vom 20.7.2017). Im Sinne eines öffentlichen Interesses kann in die Prüfung auch einbezogen werden, dass verschiedene kantonale Gesetze Meldepflichten oder Melderechte vorsehen, wenn Geheimnisträger Wahrnehmungen machen, die etwa auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität von Personen oder gegen die öffentliche Gesundheit schliessen lassen (vgl. etwa § 30 GesG-SZ; § 15 Abs. 4 GesG-ZH; § 27 GesG-LU; § 17 GesG-ZG; Art. 36 GesG-UR; Art. 28 GesG-BE).

3.1

Der Beschwerdeführer macht Nichtigkeit der Entbindungsverfügungen geltend. Als Nichtigkeitsgrund anerkannt seien insbesondere schwere Verfahrens- oder Eröffnungsfehler. Ein besonders schwerwiegender Mangel liege vor, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts wisse, wenn er gar keine Gelegenheit erhalten habe, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen. Dies sei vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer als Geheimnisherr und damit einzige direkt in seinen Rechten betroffene Person sei zu keinem Zeitpunkt in das Verfahren einbezogen worden. Weder habe er sich zum Entbindungsgesuch äussern können, noch seien ihm die Verfügungen eröffnet worden. Die von der Vorinstanz vorgetragene Begründung der Vereitelungsgefahr vermöge nicht zu überzeugen. Es käme dies einer Zwangsmassnahme gleich, wobei sich eine solche in Beachtung von Art. 197 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 nicht rechtfertigen liesse. Es fehle namentlich an der erforderlichen Verhältnismässigkeit. Die Verfügungen seien entsprechend nichtig.

3.2.1

Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nach der sog. Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Fehlt einer Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Verfahrensmängel, wie nachträglich heilbare Gehörsverletzungen, führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (Urteil BGer 8C_195/2022 vom 9.8.2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der betroffenen Person beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Recht, vor Verfügungserlass einbezogen und angehört zu werden, ist hierfür eine Grundvoraussetzung.

3.2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch durch das VRP gewährleistet, wobei § 21 VRP ausdrücklich die Anhörung regelt. So hat die Behörde den Parteien das Recht einzuräumen, sich zu den für die Verfügung oder den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisabnahmen teilzunehmen (Abs. 1) und die Parteiäusserungen sind zu würdigen (Abs. 2). Zugleich definiert das VRP einen Katalog von Ausnahmen von der Anhörungspflicht. Demgemäss hat keine Anhörung zu erfolgen bei Verfügungen, die ihrer Natur nach oder aus Gründen der Dringlichkeit den Ausschluss der Anhörung rechtfertigen (Abs. 3 lit. e).

3.2.4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3; BGE 137 I 195 E. 2.2), soweit der Mangel nicht gar als derart schwer zu beurteilen ist, dass Nichtigkeit vorliegt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel­instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor­instanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil BGer 2C_1259/2012 vom 22.4.2013 E. 2.2).

3.3

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Geheimnisherr der Informationen ist, über welche die Gesuchsteller von der Schweigepflicht entbunden werden sollen. Als Geheimnisherr ist er vom Entbindungsverfahren zweifellos unmittelbar und relevant betroffen, weshalb er grundsätzlich auch Anspruch hat, noch vor Erlass der Verfügung, d.h. vor Entbindung der Gesuchsteller von der Schweigepflicht, angehört zu werden. Diese Anhörung ist zweifelsohne nicht erfolgt. Ebenso wenig wurden ihm die zwei Verfügungen eröffnet, so dass er - bis zu deren Kenntnisnahme im Rahmen der Strafuntersuchung - auch keine Kenntnis hatte, was ihm ein Rechtsmittel verwehrte.

Dennoch liegt keine Nichtigkeit der Entbindungsverfügungen vor. Die Nicht-Anhörung des Beschwerdeführers und Nicht-Eröffnung der Verfügungen stellen kein unentschuldbares Versäumnis des AGS dar. Vielmehr war ihm das Verfahrensrecht der Anhörungspflicht und Zustellung bekannt und es setzte sich auch damit auseinander. Das AGS qualifizierte die Entbindungsverfügung aber als von einer Natur, welche den Ausschluss der Anhörung zu rechtfertigen vermag (§ 21 Abs. 3 lit. e VRP). So hält es dafür, eine vorgängige Anhörung könnte die angestrebte Strafuntersuchung vereiteln (vgl. Vi-act. II-01/04). Indem das AGS das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht wahrte, sich hierfür aber explizit auf eine gesetzliche Grundlage abstützte, liegt keine Nichtigkeit der Verfügung vor, sondern lediglich Anfechtbarkeit, indem es zu prüfen gilt, ob die Natur der Entbindungsverfügung in vorliegendem Fall den Ausschluss der Anhörung zu rechtfertigen vermag, wie es das AGS angenommen hatte.

3.4

Im Rahmen der stationären Behandlung des Beschwerdeführers im I.________ Klinikum offenbarte er seiner fallführenden Psychotherapeutin, eine Neigung zu Kinderpornographie und schon entsprechende Angebote konsumiert zu haben. In der Korrespondenz betreffend Redaktion des Austrittsberichts ersuchte er sie, dies im Austrittsbericht nicht zu erwähnen. Zudem gestand er einen ein- bis zweimaligen Konsum während des Klinikaufenthaltes ausdrücklich ein (vgl. Ingress Bst. A). Ein solcher Konsum erfolgt regelmässig über elektronische Geräte wie Smartphones, Laptops, Notebooks, Tablets o.ä.. Der Besuch einschlägiger Angebote kann auf diesen Geräten auch nach dem Konsum noch nachgewiesen werden, solange entsprechende Inhalte und/oder Verweise nicht unwiederbringlich gelöscht und Spuren verwischt sind.

Die Annahme des AGS, eine Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen des Entbindungsverfahrens würde ihm die Absicht eines Strafantrages resp. einer Strafuntersuchung unweigerlich zur Kenntnis bringen, worauf die Gefahr besteht, dass er noch vor Eröffnung eines Strafverfahrens Beweismittel vernichtet, erscheint naheliegend. Wohl liegt es nicht in der unmittelbaren Natur der Entbindungsverfügung als solcher, dass der Ausschluss der Anhörung gerechtfertigt ist, d.h. es kann nicht in jedem Entbindungsverfahren auf die Anhörung des Geheimnisherrn verzichtet werden. Wenn aber die Entbindung anbegehrt wird zwecks Einleitung einer Strafuntersuchung genau wegen derjenigen Information, welche dem Geheimnis unterliegt, von dem entbunden werden soll, und diese Strafuntersuchung vereitelt wird, wenn im Entbindungsverfahren eine Anhörung erfolgt, so kann im Einzelfall gestützt auf § 21 Abs. 3 lit. e VRP auf die Anhörung verzichtet werden.

3.5

Nachdem vorliegend der Ausschluss der Anhörung gestützt auf § 21 Abs. 3 lit. e VRP im Rahmen eines Verfahrens um Entbindung von der Schweigepflicht strittig ist, ist der Verweis des Beschwerdeführers auf die Zwangsmassnahmen nach StPO nicht einschlägig. Aber selbst wenn Art. 197 StPO sinngemäss herangezogen würde, wäre der Verzicht auf die Anhörung vorliegend nicht zu beanstanden. Mit § 21 Abs. 3 lit. e VRP besteht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Ausschluss der Anhörung (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Mit der Offenbarung des Beschwerdeführers gegenüber der fallführenden Psychotherapeutin und namentlich mit seiner schriftlich vorliegenden Aussage, während des Klinikaufenthaltes sei es zu einem ein- bis zweimaligen Konsum gekommen, liegt auch ein hinreichender Tatverdacht vor (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Das Ziel der Schweigepflichtentbindung war die Ermöglichung der Strafanzeige durch die Geheimnisträger. Zum einen war eine Strafanzeige auf diese Entbindung angewiesen und zum andern hätte - wie zuvor aufgezeigt - bei Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen des Entbindungsverfahrens die Gefahr der Vereitelung der Strafuntersuchung bestanden, weshalb der Ausschluss der Anhörung nicht durch eine mildere Massnahme hätte ersetzt werden können; insbesondere machte der Beschwerdeführer selber klar, dass er die Geheimnisträger nicht entbindet (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Und schliesslich rechtfertigt auch die Bedeutung der vermeintlichen Straftat (Konsum von Kinderpornographie) den Ausschluss der Anhörung im Entbindungsverfahren (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), zumal dem Beschwerdeführer dadurch im Rahmen der Strafuntersuchung selbst keine Rechte entzogen werden.

3.6

Bleibt zu ergänzen, dass das Ausgeführte auch für die Nichteröffnung der Entbindungsverfügungen durch das AGS gegenüber dem Beschwerdeführer zutrifft. Der Ausschluss der vorgängigen Anhörung lässt sich mit der Gefahr der Vereitelung der Strafuntersuchung rechtfertigen. Strafantrag stellen konnten die Geheimnisträger erst, nachdem die Entbindungsverfügung rechtskräftig wurde. Wäre die Entbindungsverfügung auch dem Beschwerdeführer (Geheimnisherr) zugestellt worden, durfte das AGS davon ausgehen, dass er zum einen die Verfügungen angefochten hätte und zum andern wie bei vorgängiger Anhörung Massnahmen getroffen hätte, welche die Strafuntersuchung vereitelt hätten. Im Übrigen stellte der Regierungsrat zu Recht fest, dass für den Beschwerdeführer erst die Kenntnisnahme der Entbindungsverfügungen mit Einsicht in die Untersuchungsakten die Rechtsmittelfrist auszulösen vermochte, was gleichzeitig bedeutet, dass der Beschwerdeweg gegen die Entbindungsverfügungen gewahrt bleibt.

3.7

Zusammenfassend steht damit fest, dass die Entbindungsverfügungen vom 7. Juni 2022 und 30. August 2022 infolge Ausschluss der Anhörung und Nichteröffnung weder nichtig, noch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sind. Beides lässt sich gestützt auf § 21 Abs. 3 lit. e VRP rechtfertigen.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt auch die verfügte Entbindung von der Schweigepflicht selbst als rechtsfehlerhaft.

Er habe sich freiwillig in die ärztliche Obhut des I.________ Klinikum begeben. Er habe sich im Sinne eines Hilferufes an die fallführende Psychotherapeutin gewandt und ihr von seiner Neigung bzw. von seinem Interesse an Fotos von Teenagermädchen berichtet im Vertrauen darauf, dass diese Informationen der Geheimhaltungspflicht entsprechend behandelt würden. Er habe sich Hilfe und erfolgreiche Therapie erhofft, um den - wie er selbst erkannt habe - für ihn schädlichen Konsum von Kinderpornographie zu unterbinden. Den Hilferuf habe die fallführende Psychotherapeutin zwar offensichtlich gehört, jedoch habe der Beschwerdeführer keine Unterstützung erhalten; vielmehr sei eine Strafanzeige erfolgt.

Das Patienten-Arztverhältnis sei ein Vertrauensverhältnis, das einen hohen Stellenwert geniesse. Grundsätzlich dürfe ein Patient davon ausgehen, dass die einem Arzt anvertrauten Informationen vertraulich behandelt würden. Er müsse nicht damit rechnen, dass diese den Strafverfolgungsbehörden weitergegeben würden. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis rechtfertige sich nicht bereits deshalb, weil ein Patient eine Straftat erwähne oder über eine mögliche Begehung nachdenke, sondern erst dann, wenn es sich um schwere Straftaten handle, deren Aufklärung von grossem öffentlichem Interesse sei.

Die Vorinstanzen beschränkten sich gemäss Beschwerdeführer auf die Feststellung, bei der offenbarten Tatsache handle es sich um den strafbaren Konsum von verbotener Kinderpornographie. Dies reiche für die Entbindung von der Schweigepflicht nicht aus. Die geforderte Interessenabwägung sei hingegen nicht vorgenommen worden. Die äusserst dünne und einseitige Begründung des AGS genüge in keiner Art und Weise den massgeblichen verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und konventionsrechtlichen Anforderungen an eine genügende Interessenabwägung und der Regierungsrat attestiere dem AGS zu Unrecht die Durchführung einer umfassenden Interessenabwägung.

4.2

Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Entbindung der Gesuchsteller von der Schweigepflicht einer Rechtsgüter- und Interessenabwägung bedarf und nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Befreiung vom Berufsgeheimnis zu rechtfertigen vermag (vgl. oben E. 2.3 sowie die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde Rz. 18 bis 21). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist eine solche aber weder unterblieben noch wurde die Entbindung zu Unrecht erteilt.

4.3.1

Im Entbindungsgesuch vom 12. Mai 2022 (Vi-act. II-01/01) informieren die Gesuchsteller, während der Hospitalisation des Beschwerdeführers erfahren zu haben, dass er in der Vergangenheit Kinderpornographie konsumiert und Bildmaterial auch weitergegeben habe. Bildkonsum habe auch während des Aufenthaltes stattgefunden. Er habe aber auch versichert, im Rahmen seiner Trainerfunktion übergriffiges Verhalten seinerseits nicht zu tolerieren. Er sei seitens der Klinik informiert worden, dass eine klinikinterne Abklärung stattfinde und inwiefern man vom Melderecht Gebrauch mache. Es sei ihm empfohlen worden, sich bei der Forio AG oder 'Kein Täter werden Schweiz' zu melden, um zum Selbstschutz und Schutz von besonders schützenswerten Personengruppen sowie zur Therapie und Prävention fachspezifische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er sei motiviert worden, die empfohlenen Fachstellen zu kontaktieren, da auch ohne straffälliges Verhalten die pädophile Neigung weiterhin Teil seines Lebens sein werde und ihn eine entsprechende fachspezifische Behandlung begleiten und davor schützen könne, Täter zu werden.

Sodann äusserten die Gesuchsteller ihre Überzeugung, beim Beschwerdeführer bestehe ein Bewusstsein dafür, dass der Konsum von Kinderpornographie einen illegalen Tatbestand darstelle. Fachliche Unterstützung könne das Rückfallrisiko senken und die Gesamtentwicklung günstig beeinflussen. Seitens Beschwerdeführer bestehe aktuell aber keine Einsicht, dass eine fachliche Unterstützung indiziert sei. Die beim Beschwerdeführer bestehenden (und im Gesuch ausgeführten) Risikofaktoren erhöhten nach Ansicht der Gesuchsteller die Gefahr, dass es zu weiterem Konsum von kinderpornographischem Material und damit zu weiteren Opfern komme. In der Forschungslandschaft seien keine direkten kausalen Zusammenhänge zwischen dem Konsum von Kinderpornographie und dem sexuellen Kindesmissbrauch zu finden, dennoch stelle der Konsum von Kinderpornographie in sich bereits ein Risikofaktor für mögliche weitere Missbrauchsformen dar. Bisher seien gemäss Aussagen des Beschwerdeführers tätliche Übergriffe ausgeblieben. In der Gesamtschau gingen die Gesuchsteller von einer potentiellen Fremdgefährdung diesbezüglich aus.

Schliesslich führten die Gesuchsteller aus, den Beschwerdeführer nicht um Entbindung ersucht zu haben, da er bereits deutlich gemacht habe, die Entbindung nicht zu erteilen. Er habe die fallführende Psychotherapeutin mehrfach gebeten, seinen Konsum von kinderpornographischem Material nicht weiter zu melden, da er Konsequenzen für seine Tätigkeit als Trainer fürchte.

4.3.2

In der Entbindungsverfügung vom 7. Juni 2022 verwies das AGS auf die Strafbarkeit der Konsumation von Kinderpornographie. Es hielt fest, geschütztes Rechtsgut sei die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie der vorbeugende Jugendschutz. Zentral sei die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Es bestehe ein schutzwürdiges Interesse zur Erstattung einer Strafanzeige, da es nicht nur um die blosse Wahrheitsfindung gehe, sondern letztlich um den Schutz möglicher weiterer Opfer. Angesichts der beim Beschwerdeführer diversen nach ICD diagnostizierten Krankheiten bzw. Gesundheitsprobleme (diese wurden im Entbindungsgesuch aufgelistet), sei zum derzeitigen Zeitpunkt von einer erhöhten Gefährdung auszugehen. Hierin liege ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse (Vi-act. II-01/03 E. 2.4). Die nämliche Ausführung enthält auch die Verfügung vom 30. August 2022 (Vi-act. II-01/04 E. 2.6).

4.3.3

Der Regierungsrat bestätigte die Richtigkeit der vom AGS vorgenommenen Interessenabwägung. Es habe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aufgrund der beim Beschwerdeführer diversen nach ICD diagnostizierten Krankheiten bzw. Gesundheitsprobleme eine tatsächlich erhöhte Gefahr bestanden, dass es zu weiterem Konsum von kinderpornographischem Material und damit zu weiteren Opfern kommen könnte. Dazu komme, dass der Konsum von Kinderpornographie in sich bereits ein Risikofaktor für mögliche weitere Missbrauchsformen darstelle. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Empfehlung, sich an die Forio AG, oder 'Kein Täter werden Schweiz' zu wenden sowie zur Therapie und Prävention fachspezifische Hilfe in Anspruch zu nehmen, ausgeschlagen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht nur zugegebenermassen Kinderpornographie konsumiert, sondern gemäss den Gesuchstellenden mutmasslich auch weitergegeben bzw. verbreitet. Es handle sich dabei nicht um eine Straftat im Bagatellbereich, sondern um ein Verbrechen bzw. um eine schwere Straftat. Eine Durchbrechung des Arztgeheimnisses rechtfertigte sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt. Schliesslich stellte der Regierungsrat fest, es bestünden keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegeben hätte bzw. dass sich der Beschwerdeführer in Behandlung begeben würde.

4.4

Was der Beschwerdeführer hiergegen vorträgt, verfängt nicht.

Soweit er geltend macht, es bestünden keinerlei Verdachtsmomente, dass es je zu sexuellen Handlungen mit Kindern gekommen sei, ist dies unbehilflich. Solches wird ihm denn auch gar nicht vorgeworfen. Es ändert dies aber auch nichts daran, dass der Beschwerdeführer informierte und schriftlich bestätigte, Kinderpornographie konsumiert zu haben (betreffend Weiterleitung, welche die Gesuchsteller erwähnen, ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer eine solche gegenüber der Polizei am 22.1.2023 bestritt; Vi-act. IV-01/10.0.001 Frage 4). Dieser Konsum allein stellt bereits strafbares Verhalten dar. Und selbst wenn es zutreffen sollte, dass es bislang im Umfeld des Beschwerdeführers keine Opfer von sexuellen Handlungen mit Kindern gab und keine entsprechende Gefahr bestehe, so basiert entsprechend vom Beschwerdeführer konsumiertes Bildmaterial dennoch auf unerlaubten Handlungen mit Kindern, mithin zwingend auf Opfern. Zu Recht betonen die Vorinstanzen daher, das Verhalten im Sinne des Konsums (und der Weitergabe) von Kinderpornographie dürfe keinesfalls bagatellisiert werden.

Betreffend Vorwurf, die Vorinstanzen würden aus diversen diagnostizierten Krankheiten eine erhöhte Gefahr ableiten, ohne sich mit dem Gesundheitszustand wirklich auseinanderzusetzen, ist auf die Erläuterungen im Entbindungsgesuch zu verweisen. Die fachlich hierfür spezialisierten Gesuchsteller führen darin aus, welche Risikofaktoren beim Beschwerdeführer bestehen (Vi-act. II01/01). Auf diese Erläuterungen der Fachspezialisten durften die Vorinstanzen abstellen, da sie - wie der Beschwerdeführer ausführt - selber kaum über das notwendige Fachwissen verfügen. Das Abstellen auf die Erläuterungen der Gesuchsteller kommt damit nicht einer 'laienpsychologischen Vermutung ohne jegliche forensisch-psychiatrische Grundlage' gleich. Warum die Beurteilung der Gesuchsteller (welche der Beschwerdeführer nota bene als Fachspezialisten aufgesucht hat) falsch sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auf.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, keinerlei Begierden, Absichten oder Pläne, welche auf künftiges delinquentes Verhalten hindeuten würde, geäussert zu haben, so ist dem entgegen zu halten, dass sein Konsum von einschlägigem Material (auch während des Klinikaufenthaltes) unbestritten, bzw. auch vom Beschwerdeführer schriftlich bestätigt ist. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer von den Gesuchstellern die Empfehlung erhielt, sich an zuständige Fachstellen zu wenden und Hilfe zu holen. Hiervon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Im Gegenteil erhellt aus den Akten der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei am 22. Januar 2023 ausführte, noch immer (einmal wöchentlich) einschlägiges Material zu konsumieren (Vi-act. IV-01/10.0.001 Frage Nr. 7). D.h. obwohl das problematische Verhalten anlässlich seines stationären Aufenthaltes besprochen und ihm eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgegeben wurde, hat sich der Beschwerdeführer offensichtlich weiter strafrechtlich verpönt verhalten, jedoch die empfohlene Hilfe nicht in Anspruch genommen. Damit bestätigte sich zum einen die Einschätzung der Gesuchsteller und zum andern ist die Darstellung des Beschwerdeführers, nichts würde auf künftiges delinquentes Verhalten hinweisen, widerlegt. Bleibt zu wiederholen, dass niemand vom Beschwerdeführer direkt missbraucht zu werden braucht (Hands-on-Delikte), damit Opfer bestehen oder Minderjährige gefährdet sind; der Konsum allein setzt Opfer voraus und gefährdet die sexuelle Integrität von Minderjährigen. Entsprechend irrelevant ist es, ob beim Beschwerdeführer dereinst die Gefahr von Hands-on-Delikten besteht; sein Konsum basiert auf Delikten und stellt auch selbst Strafrechts relevantes Verhalten dar.

Fehl geht des Weitern im vorliegenden Verfahren die Bagatellisierung des Konsums von Kinderpornographie durch den Beschwerdeführer. Die Einordnung obliegt letztlich den Strafrechtsbehörden. Damit diese aber den effektiven Tatbestand überhaupt klären und beurteilen können, ist eine Strafuntersuchung notwendig. Diese kann indes nur dann einsetzen, wenn eine Strafanzeige vorliegt, was wiederum die Entbindung vom Berufsgeheimnis voraussetzt. Der Darstellung, dass der entsprechende Konsum in der Gesellschaft generell weit verbreitet ist und zum Alltag der Staatsanwaltschaften zählt, ein Massengeschäft ist, ändert nichts daran, dass beim Konsum einschlägiger Bilder nach Art. 197 Abs. 5 StGB mindestens ein Vergehen vorliegt, sodass kein Raum für Bagatellisierungen bleibt.

Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer, dass ein erhebliches privates als auch öffentliches Interesse daran besteht, dass sich Personen mit pädophilen oder hebephilen Neigungen in einem geschützten Rahmen zu dieser sexuellen Präferenz äussern können. Insofern ist es auch positiv zu würdigen, dass der Beschwerdeführer seine Neigungen der fallführenden Psychotherapeutin des I.________ Klinikum offengelegt hat. Vorliegend ist es nun aber nicht so, dass die Gesuchstellenden um Entbindung ersuchten, ohne dies anzuerkennen. Der Beschwerdeführer geht indes mit keinem Wort darauf ein, dass er beim I.________ Klinikum Hilfe betreffend seine Neigung gesucht hat, die Thematik in der Therapie erörtert wurde und dem Beschwerdeführer schliesslich insbesondere weitergehende Hilfestellungen aufgezeigt und empfohlen wurden. Die Frage der Entbindung und ggf. Strafanzeige stellte sich erst, als feststand, dass der Beschwerdeführer trotz strafrechtlich relevantem Konsum auch während des Klinikaufenthaltes und trotz Kenntnis der möglichen Weiterbehandlung und Hilfestellungen diese nicht in Anspruch nehmen wollte. Dies bestätigte sich in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2023. Vor diesem Hintergrund ist die verfügte Entbindung zu beurteilen. Sich gegenüber einer Fachkraft zu öffnen, darf Strafuntersuchungen nicht ausschliessen, wenn feststeht, dass die betroffene Person empfohlene Hilfestellungen ablehnt und weiter delinquiert. Dem Beschwerdeführer ist wohl zuzustimmen, dass für ihn keine Pflicht bestand, ein von den Gesuchstellern empfohlenes Hilfsangebot (Forio AG oder 'Kein Täter werden Schweiz') anzunehmen. Wenn er dann aber ergänzt, es sei festzuhalten, dass er sich bei der R.________ in ambulanter Therapie befinde und in diesem Setting auch seine Neigung Berücksichtigung finde, so muss auf den von ihm zu den Akten gereichten Abklärungsbericht R.________ vom 17. November 2022 verwiesen werden, in welchem seine Neigung mit keinem Wort Erwähnung findet, anamnestisch vom Beschwerdeführer nicht erwähnt wurde (vgl. Bf-act. 9). Einen jüngeren Bericht, der seine Darstellung bestätigen würde, legt er nicht ins Recht. Auch aus dem Polizeiprotokoll vom 22. Januar 2023 ginge nicht hervor, dass er bis dahin Hilfe beansprucht hätte. Mithin ist es nicht das Entbindungsgesuch, mit welchem das Vertrauen des Beschwerdeführers zerstört wurde, sondern das Gesuch erfolgte erst, nachdem sich ergab, dass der Beschwerdeführer keine Hilfe beanspruchte.

Dispositiv

4.5 Anzuerkennen ist das private Interesse des Beschwerdeführers, das Berufsgeheimnis zu wahren bzw. die Gesuchsteller von der Schweigepflicht nicht zu entbinden. Mit der Entbindung bezweckt war die Strafanzeige durch die Gesuchsteller. Diese führt in aller Regel zu einer Strafuntersuchung und ggf. zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers. Dass dies aufgrund des vermeintlichen Deliktes (Konsum von Kinderpornographie) ggf. auch zu einem Tätigkeitsverbot als Q.________Trainer mit Minderjährigen führen könnte (vgl. Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB), ist nicht zu bestreiten. Allein schon deshalb kann sein Interesse am Berufsgeheimnis als hoch bezeichnet werden. Darüber hinaus kann eine Entbindung auch sein Vertrauen in die medizinische Versorgung negativ beeinflussen, was im Übrigen auch nicht im öffentlichen Interesse liegt. Es ist dies im Rahmen einer Gesamtabwägung aber dennoch als geringer einzustufen als das Interesse an der Entbindung von der Schweigepflicht. Der Konsum von Kinderpornographie ist nicht einfach deliktisches Verhalten, sondern verletzt die Integrität der Opfer und gefährdet deren Gesundheit. Das Interesse an ihrem Schutz kann nicht überschätzt werden. Obwohl der Beschwerdeführer selber seine Neigung erkannt und mit dem Klinikeintritt Hilfe gesucht hat, hat er diese letztlich nicht in Anspruch genommen, indem er den Empfehlungen keine Folge leistete und keine weitergehende Hilfe suchte. Seine Aussage gegenüber der Polizei vom 22. Januar 2023 bekräftigt denn auch die Notwendigkeit der Geheimnisentbindung und Strafanzeige. Denn zum einen bestätigte er seinen anhaltenden Konsum von einschlägigem Material auch nach Klinikaustritt und trotz empfohlener Weiterbehandlung und zum andern führte er aus, aufgrund des Strafverfahrens mit dem Konsum nun umgehend zu stoppen (Vi-act. IV-01/10.0.001 Frage Nr. 7). Und sofern die Problematik nun tatsächlich auch im Rahmen der Behandlung der R.________ thematisiert wird, der Beschwerdeführer nun also Hilfe beansprucht, so ist auch dies Ergebnis des Verfahrens (vgl. hierzu oben E. 4.4). All dies bestätigt das überwiegende öffentliche Interesse an der Entbindung der Gesuchsteller vom Berufsgeheimnis.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet. Gestützt auf § 21 Abs. 3 lit. e VRP, wonach bei Verfügungen, die ihrer Natur nach den Ausschluss der Anhörung rechtfertigen, war das AGS vorliegend berechtigt, auf eine Anhörung des Beschwerdeführers als Geheimnisherr vor Erlass der Entbindungsverfügung zu verzichten und auch die Entbindungsverfügung nicht zu eröffnen. Weder ist die Verfügung wegen schwerwiegender Verletzung von Verfahrensrechten nichtig, noch ist sie wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Zudem ist die Entbindung der Gesuchstellenden gestützt auf Art. 321 Ziff. 2 StGB nicht zu beanstanden, nachdem das öffentliche Interesse an der Entbindung als relevant höher einzustufen ist als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch RA B.________.

7.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt nach ständiger Praxis grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, der Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 E. 4.2 in fine, mit Verweis auf BGE 128 I 232 ff.; siehe auch ZB III 2010 103 vom 21.6.2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf VGE III 2009 54 vom 27.10.2009 E. 4.2.1).

Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP).

7.3 Gemäss Verfügung der Gemeinde P.________ vom 20. September 2022 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, da er seinen Lebensbedarf nicht hinreichend mit eigenen Mitteln bestreiten kann (Bf-act. 11). Gemäss Erhebungsbogen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege verfügt er über ein Auto (Jg. 2012, rund 94'000 km) sowie liquide Mittel von rund Fr. 416. Seine finanzielle Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen (vgl. hierzu BGE 135 I 221 E. 5.1; VGE II 2022 20 vom 21.6.2022 E. 7.2.3). Nachdem die strittige Frage den Beizug einer Rechtsvertretung rechtfertigt und das Verfahren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1), ist das Gesuch um URP gutzuheissen.

7.4 Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwältin B.________, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Eine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren liegt nicht vor; praxisgemäss ergeht durch das Gericht keine Aufforderung, eine solche einzureichen. Der Rechtsbeiständin ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens zulasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

7.5 Der Beschwerdeführer wird die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- sowie die Kosten der Rechtsverbeiständung von Fr. 1'500.-- dem Gericht zurückzuerstatten haben, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (vgl. § 75 Abs. 3 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Von einem Inkasso wird derzeit abgesehen, nachdem ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird (siehe nachfolgend).

3. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) gewährt und Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Fr. 1'500.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

6. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)

- das Amt für Gesundheit und Soziales (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- die Beigeladenen (je R)

- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.)

Schwyz, 29. Mai 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

24. Juni 2024

1

§ 21 VRP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

2C_1035/2016

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

§ 55 GesG

§ 29 GesG

§ 29 GesG

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

§ 29 GesG

BGE 147 IV 27ATF 147 IV 27DTF 147 IV 27

1B_96/2013

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

§ 29 GesG

§ 30 GesG

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 40 MedBGart. 40 LPMédart. 40 LPMed

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 2 MedBGart. 2 LPMédart. 2 LPMed

Art. 40 MedBGart. 40 LPMédart. 40 LPMed

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 27 PsyGart. 27 LPsyart. 27 LPPsi

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 321n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 321n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 321n 9

Art. 321n 9art. 321n 9art. 321n 9

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

2C_37/2018

Art. 321n Satzung des Europaratesart. 321n Statut du Conseil de l’Europeart. 321n 3

Art. 321n 3art. 321n 3art. 321n 3

2C_37/2018

BGE 142 II 307ATF 142 II 307DTF 142 II 307

2C_270/2018

2C_215/2015

Art. 321n Satzung des Europaratesart. 321n Statut du Conseil de l’Europeart. 321n 3

Art. 321n 3art. 321n 3art. 321n 3

2C_215/2015

2C_361/2012

2C_37/2018

2C_215/2015

2C_1035/2016

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

8C_195/2022

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 143 V 71ATF 143 V 71DTF 143 V 71

§ 21 VRP

BGE 141 V 557ATF 141 V 557DTF 141 V 557

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

2C_1259/2012

§ 21 VRP

§ 21 VRP

§ 21 VRP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

§ 21 VRP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

§ 21 VRP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

§ 21 VRP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

1P.345/2004

BGE 128 I 232ATF 128 I 232DTF 128 I 232

§ 75 VRP

BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

§ 2 GebTRA

§ 75 VRP

§ 75 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF