III 2024 39
Kammergericht
11. Juli 2024Deutsch15 min
A. A.________ (________) reiste am 8. November 2015 als Minderjähriger in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er wurde als Asylsuchender der Gemeinde B.________ zugeteilt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ hat am 23. Februar 2016 für A.________ eine Beistandschaft errichtet. Am 28. März 2017 wurde A.________ vom Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme gewährt.
Source sz.ch
III 2024 39
Entscheid vom 11. Juli 2024
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Fürsorgebehörde B.________,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Sozialhilfe (wirtschaftliche Hilfe)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (________) reiste am 8. November 2015 als Minderjähriger in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er wurde als Asylsuchender der Gemeinde B.________ zugeteilt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ hat am 23. Februar 2016 für A.________ eine Beistandschaft errichtet. Am 28. März 2017 wurde A.________ vom Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme gewährt.
Erwägungen
B. Nach zahlreichen beruflichen Integrationsmassnahmen für A.________ ab August 2017 erteilte die Fürsorgebehörde B.________ mit Beschluss vom 20. Juli 2022 Kostengutsprache für den Aufenthalt im Wohnhaus der Stiftung D.________ in E.________. Gleichzeitig begann A.________ die Lehre als Büroassistent EBA in der Stiftung F.________ in G.________. Per Ende des Jahres 2022 musste das Lehrverhältnis mit der Stiftung F.________ aufgrund der psychischen Erkrankung von A.________ aufgelöst werden.
C. Mit Beschlüssen Nr. 5 vom 17. Januar 2023 bzw. Nr. 82 vom 27. Juni 2023 gewährte die Fürsorgebehörde B.________ Kostengutsprache für den Aufenthalt im Wohnhaus der Stiftung D.________ in E.________ ab 1. Januar 2023 bzw. ab 1. Juli 2023 bis Ende Dezember 2023 sowie für ein Berufsvorbereitungspraktikum in der Stiftung F.________ ab 1. März 2023 bzw. ab 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Die Kostengutsprache vom 27. Juni 2023 wurde mit der Auflage verbunden, dass A.________ sein Pensum im Berufsvorbereitungskurs bis zum 30. September 2023 auf 100% erhöht. Ansonsten werde der Aufenthalt in der Stiftung D.________ in E.________ per Ende Dezember 2023 beendet und die definitive Rückkehr in die Asylstrukturen in der Gemeinde B.________ vorbereitet. Per Ende Oktober 2023 wurde das Berufsvorbereitungspraktikum von der Stiftung F.________ beendet.
Die gegen den Beschluss vom 27. Juni 2023 erhobene Beschwerde an den Regierungsrat wurde von A.________ am 10. November 2023 wieder zurückgezogen, worauf das Verfahren vom Sicherheitsdepartement mit Verfügung vom 13. November 2023 abgeschrieben wurde.
Dispositiv
D. Am 21. November 2023 ersuchte die Beiständin namens von A.________ die Fürsorgebehörde B.________ erneut, den Aufenthalt von A.________ im Wohnhaus der Stiftung D.________ in E.________ ab 1. Januar 2024 für weitere 12 Monate zu finanzieren. Mit Beschluss Nr. 162 vom 28. November 2023 hat die Fürsorgebehörde B.________ Folgendes entschieden:
1. Das Gesuch um Finanzierung des Aufenthaltes von A.________ im Wohnhaus E.________ der Stiftung D.________ ab 01.01.2024 für 12 Monate wird abgewiesen.
2. A.________ kehrt aufgrund der Erwägungen per Ende Februar 2024 in die Asylstrukturen der Gemeinde B.________ definitiv zurück.
3. Die Fürsorgebehörde B.________ wird den Wohnvertrag mit dem Wohnheim D.________ in E.________ per Ende Dezember 2023 [recte wohl: Februar 2024], unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, auflösen.
4. (…)
5. Mit dem H.________ in I.________ wird umgehend ein Platz in der Tagesstätte ab März 2024 reserviert. Die entsprechenden Vereinbarungen werden mit der behandelnden Therapeutin MSc J.________ abgesprochen.
6. - 23. (Tagesstätte, Arbeitsintegration, Integrationszulagen, diverse Auflagen und Nebenbestimmungen, Befristung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung)
E. Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 19. Dezember 2023 fristgerecht beim Regierungsrat Beschwerde erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Fürsorgebehörde sowie die Kostengutsprache für den weiteren Aufenthalt im Wohnhaus der Stiftung D.________ sowie für einen geschützten Arbeitsplatz in einer internen Tagesstruktur.
F. Mit RRB Nr. 121/2024 vom 20. Februar 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und ebenso keine Parteientschädigungen zugesprochen.
G. Gegen diesen RRB Nr. 121/2024 erhebt A.________ am 15. März 2024 (Postaufgabe: 18.3.2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Aus der Eingabe lässt sich sinngemäss entnehmen, dass die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates und der weitere Aufenthalt im bisherigen Setting beantragt werden.
H. Das Sicherheitsdepartement stellt mit Vernehmlassung vom 22. März 2024 folgende Anträge:
Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung bzw. Ergänzung der Beschwerde anzusetzen mit anschliessender Neuansetzung einer Vernehmlassungsfrist.
Subeventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Fürsorgebehörde B.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 17. April 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gemäss dem beigelegten Beschluss Nr. 4 der Fürsorgebehörde B.________ vom 23. Januar 2024 lehnte die Fürsorgebehörde B.________ die Kostengutsprache für einen geschützten Arbeitsplatz bei D.________ für den Beschwerdeführer ab 1. Februar 2024 für ein Halbtagespensum im Betrag von monatlich Fr. 1'262.-- ab (Fb-act. 1).
Der Beschwerdeführer lässt sich innert der antragsgemäss erstreckten Frist nicht mehr vernehmen.
Gemäss telefonischer Auskunft der Fürsorgebehörde B.________ vom 11. Juni 2024 bzw. 26. Juni 2024 erfolgte der geplante Eintritt des Beschwerdeführers in die psychiatrische Klinik am 22. Mai 2024 (act. 13).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. e und f Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP). Nach § 38 Abs. 2 VRP muss eine Eingabe einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. Genügt eine Beschwerdeeingabe den Anforderungen des § 38 VRP nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP).
1.2 In der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements wird an sich zu Recht bemängelt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe keinen Antrag und keine Begründung formuliert hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Laienbeschwerde im Sozialhilferecht handelt, und dass aus der Überschrift "Beschwerde gegen den Beschluss (…) des Regierungsrates" sowie aus dem der Eingabe beigefügten Bericht der leitenden Psychologin der K.________ vom 18. März 2024 grundsätzlich hinreichend zu entnehmen ist, dass und weshalb der Beschwerdeführer mit der angeordneten Rückkehr in die Asylstrukturen der Fürsorgebehörde B.________ nicht einverstanden ist und stattdessen einen weiteren Aufenthalt in der Stiftung D.________ beantragt. Unter diesen Umständen wurde vorliegend darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zu einer Verbesserung der Beschwerde aufzufordern. Im Übrigen hat auch die Vorinstanz 2 in ihrer Vernehmlassung aus der beschwerdeführerischen Eingabe geschlossen, dass der Beschwerdeführer mit dem Bericht der K.________ vom 18. März 2024 den Verbleib in der Stiftung D.________ begründen bzw. die Rückkehr in die Asylstrukturen der Gemeinde B.________ verhindern und damit eine Aufhebung des vorinstanzlichen bzw. erstinstanzlichen Beschlusses erreichen wolle.
1.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Sachentscheid gerade noch als erfüllt anzusehen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Im angefochtenen RRB Nr. 121/2024 vom 20. Februar 2024 wurden die massgeblichen Bestimmungen und Regelungen für einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe von Personen, die sich gestützt auf das Ausländer- oder Asylrecht in der Schweiz aufhalten, zutreffend im Einzelnen dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im RRB Nr. 121/2024 vom 20. Februar 2024 sowie gemäss Vernehmlassung der Fürsorgebehörde vom 25. Januar 2024 an den Regierungsrat nahm der Beschwerdeführer ab August 2017 am Integrationsbrückenangebot (IBA) in L.________ teil. Nach einem ersten Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik K.________ von Oktober 2017 bis Ende Mai 2018 lebte der Beschwerdeführer im betreuten Wohnen der Stiftung M.________ in N.________. Ab August 2018 erhielt der Beschwerdeführer vom Amt für Migration einen Job Coach zur Abklärung der beruflichen Möglichkeiten bzw. zwecks beruflicher Integration. Nach weiteren Aufenthalten in der K.________ im August 2018 und im Oktober 2018 arbeitete der Beschwerdeführer ab Dezember 2018 im O.________ in P.________. Nach seiner Rückkehr in die Asylunterkunft der Gemeinde B.________ und dem Bezug einer Wohnung mit seinem Bruder besuchte der Beschwerdeführer ab 21. August 2019 das kombinierte Brückenangebot (KBA) in L.________. Ab 14. Oktober 2019 absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum im Alters- und Pflegezentrum Q.________ in R.________ als Fachmann Gesundheit EFZ, da der Beschwerdeführer seine Zukunft im Pflegebereich sah. Wegen psychischer Probleme musste der Beschwerdeführer indes das Praktikum im März 2020 wieder abbrechen. Ein weiterer Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik folgte vom 16. November 2020 bis zum 26. Januar 2021 (Bf-act. 1). Um den wiederholten gesundheitlichen Krisen entgegenzuwirken, zog der Beschwerdeführer per 1. Juni 2021 ins Jugendheim S.________ in T.________. Gleichzeitig nahm er das Arbeitsprogramm O.________ in U.________ auf. Der Versuch, Schnupperlehren im Hotelbereich aufzugleisen, scheiterte wegen gesundheitlicher Beschwerden des Beschwerdeführers. Ab 1. August 2022 konnte der Beschwerdeführer in das Wohnhaus der Stiftung D.________ in E.________ eintreten und gleichzeitig eine Lehre als Büroassistent EBA in der Stiftung F.________ beginnen. Nach Durchführung einer Traumatherapie in der psychiatrischen Klinik in V.________ vom 11. Oktober 2022 bis 3. November 2022 verschlechterte sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers, sodass schliesslich das Lehrverhältnis mit der Stiftung F.________ per Ende 2022 aufgelöst wurde. Eine weitere stationäre Traumatherapie absolvierte der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2022 bis zum 14. Februar 2023. In der Klinik wurde namentlich eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) diagnostiziert. In der Zeit von März 2023 bis Juli 2023 installierte die Stiftung F.________ für den Beschwerdeführer ein Berufsvorbereitungspraktikum. Mit Beschluss der Fürsorgebehörde vom 27. Juni 2023 wurden die Kosten für einen weiteren Aufenthalt im Wohnhaus der Stiftung D.________ sowie die Kosten für die Berufsvorbereitung in der Stiftung F.________ bis Dezember 2023 übernommen. Mit dieser Kostengutsprache hat die Fürsorgebehörde die Auflage verbunden, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum im Berufsvorbereitungskurs bis zum 30. September 2023 auf 100% erhöht, ansonsten der Aufenthalt in der Stiftung D.________ per Ende 2023 beendet und die Rückkehr in die Asylstrukturen der Gemeinde B.________ vorbereitet würden. Aufgrund gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers brach schliesslich die Stiftung F.________ das Berufsvorbereitungspraktikum per Ende Oktober 2023 ab.
2.3 Das Gesuch um Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Wohnhaus der Stiftung D.________ ab Januar 2024 für weitere zwölf Monate bei monatlichen Pensions- und Betreuungskosten von Fr. 5'428.-- begründete die Beiständin des Beschwerdeführers namentlich damit, dass
- aus sozialarbeiterischer Sicht eine Weiterführung des Verbleibes im Wohnhaus der Stiftung D.________ empfohlen werde, um die stabilen und unterstützenden Beziehungen nicht zu gefährden;
- eine Rückführung nach B.________ ohne klare Perspektiven zu einem massiven Rückschritt führen und eine grosse psychische Belastung darstellen könnte, zumal die Rentenprüfung der IV-Stelle weiterhin nicht abgeschlossen sei;
- die vielen Unsicherheiten und Belastungen, welche immer wieder zu Krisen führten, von den sozialpädagogischen und sozialpsychiatrischen Fachpersonen der Stiftung D.________ aufgefangen werden könnten.
2.4 In den Erwägungen des Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 28. November 2023 wurde u.a. ausgeführt, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers im Wohnhaus D.________ in den Jahren 2022 und 2023 nicht stabilisiert, sondern eher verschlechtert habe. Die Notwendigkeit des Aufenthaltes im Wohnhaus D.________ wegen einer möglichen Ausbildung entfalle. Die Stabilisation des Beschwerdeführers im psychischen Bereich, auf welchen der Fokus zu legen sei, könne dem Beschwerdeführer auch bei einem Aufenthalt in B.________ gewährt werden. Dabei sei die notwendige fachliche Hilfe der H.________ in I.________ oder anderer Fachpersonen in Anspruch zu nehmen. Zudem biete die H.________ eine Tagesstätte an, welche dem Beschwerdeführer die notwendige Tagesstruktur ermögliche. Ferner sei eine Anmeldung beim Projekt W.________ vorgesehen, welche den Beschwerdeführer eng begleiten könnte. Die mangelnde Perspektive wegen der Unsicherheit mit der IV-Abklärung bestehe auch bei einem Verbleib in der Stiftung D.________ und spreche nicht gegen einen Umzug nach B.________. Zudem stehe ein weiterer Klinikaufenthalt in der K.________ V.________ an, weshalb auch in dieser Hinsicht ein Aufenthalt in der Stiftung D.________ nicht nötig sei.
2.5 Der Regierungsrat bestätigte im angefochtenen Entscheid u.a., dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers im Wohnhaus der Stiftung D.________ nicht wie erwartet stabilisiert, sondern eher verschlechtert habe, was sich aus dem gesundheitlich bedingten Abbruch der Lehrausbildung per Ende Dezember 2022 und aus dem Abbruch des Berufsvorbereitungspraktikums per Ende Oktober 2023 ergebe. Zudem stehe gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein weiterer stationärer Aufenthalt zur Traumatherapie im März 2024 bevor. Diese Therapie sei jeweils sehr herausfordernd und belaste ihn auch nach dem Aufenthalt noch lange. Auch aus diesem Grund dränge sich ein weiterer Aufenthalt im D.________ nicht auf. Schliesslich erwog der Regierungsrat, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers könnten unbestrittenermassen auch mit einer ambulanten Therapie bei der H.________ angegangen werden. Der Wegzug aus einer Institution sei immer auch mit einer Verabschiedung aus der vertrauten Umgebung und einer Eingewöhnungsphase am neuen Ort verbunden. Dieser Umstand allein könne nicht gegen einen Wechsel sprechen. Abschliessend erachtete der Regierungsrat den Wechsel nach B.________ als verhältnismässig bzw. zumutbar.
3.1 Der Beschwerdeführer reicht dem Verwaltungsgericht einen Arztbericht von X.________, der leitenden Psychologin der Y.________ AG, vom 18. März 2024 ein. Demnach werde er von X.________ seit Januar 2024 ambulant psychiatrisch behandelt. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Ausführungen im Wohnhaus E.________ zum ersten Mal in seinem Leben eine für ihn stimmige und stabilisierende Wohnform gefunden. Die Psychotherapeutin führt weiter aus, die ambulante Psychotherapie scheine eine gute Ergänzung zum Wohnhaus D.________ zu sein. Der Beschwerdeführer sei ein schwer traumatisierter, entwurzelter junger Mann mit dem Traum, aus seinem Leben etwas machen zu können. Er habe intellektuell ein gutes Potenzial und bei weiterer Stabilisierung werde es als realistisch eingeschätzt, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung absolvieren bzw. seine Lehre abschliessen könne.
3.2.1 Es blieb im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (wie bereits vor dem Regierungsrat) unbestritten, dass mit der Kostengutsprache für den Aufenthalt im Wohnhaus der Stiftung D.________ zwingend der Beginn einer Ausbildung verbunden war, welche dem Beschwerdeführer in der Stiftung F.________ im geschützten Rahmen als Büroassistenz angeboten werden konnte. Ohne die angestrebte Ausbildung des Beschwerdeführers wäre der Aufenthalt im Wohnhaus der Stiftung D.________ nicht erfolgt. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung während seines Aufenthalts im Wohnhaus der Stiftung D.________ sowohl die Lehre als Büroassistent EBA per Ende Dezember 2022 als auch den Berufsvorbereitungskurs per Ende Oktober 2023 vorzeitig abbrechen musste.
3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor Gericht nicht vor, dass der Beginn einer weiteren Berufsausbildung bevorstehe. Aus dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 18. März 2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei weiterer Stabilisierung realistischerweise eine Ausbildung absolvieren könne. Dem Arztbericht ist allerdings keine prognostische Einschätzung zu entnehmen, wie lange ein weiterer Aufenthalt in der Stiftung bis zu einer hinreichenden Stabilisierung noch dauern werde. Die Behandlerin begründet im Übrigen ihre optimistische Einschätzung (wonach der Beschwerdeführer eine Lehre abschliessen könne) nicht. Weder finden sich Hinweise auf einen verbesserten Gesundheitszustand seit Abbruch des Berufsvorbereitungskurses noch ergeben sich Anhaltspunkte für eine demnächst bevorstehende hinreichende Stabilisierung der gesundheitlichen Situation. Soweit ausgeführt wird, nach Einschätzung des Beschwerdeführers habe dieser in E.________ erstmals eine stimmige und stabilisierende Wohnform gefunden, handelt es sich allein um die subjektive Ansicht des Beschwerdeführers, ohne dass diese Selbsteinschätzung aus Sicht der Behandlerin eingeordnet wird. Auf diesen Umstand weist die Fürsorgebehörde vernehmlassend zu Recht hin (vgl. Vernehmlassung Ziff. 4 b).
3.2.3 Namentlich lässt sich eine Stabilisierung nicht daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer "relativ neu" in E.________ eine ambulante Psychotherapie aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer wird bereits seit Oktober 2021 von der Psychologin MSc J.________, H.________, begleitet und betreut (vgl. Vernehmlassung der Fürsorgebehörde vom 25.1.2024 Ziff. 6). Dennoch konnte die gesundheitliche Situation bislang nicht stabilisiert werden. Inwiefern die neue ambulante Psychotherapie in absehbarer Zeit zu einer wesentlichen Stabilisierung des Gesundheitszustandes führen sollte, ist nicht ersichtlich. Ferner setzt sich die Behandlerin nicht mit der von zahlreichen Ausbildungsabbrüchen (zuletzt per Oktober 2023) geprägten Vergangenheit des Beschwerdeführers auseinander. Die optimistische Einschätzung der Behandlerin zu den beruflichen Aussichten erweist sich nach dem Gesagten nicht als schlüssig, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
3.3 Schliesslich wird im Bericht vom 18. März 2024 ins Feld geführt, dass mit einer Rückführung nach B.________ das Risiko für suizidale Krisen und stationäre Einweisungen massiv steige, weshalb dringend empfohlen werde, dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, dieses behütete therapeutische Setting beizubehalten. Allerdings lässt sich dem Bericht keine Auseinandersetzung mit dem vorgesehenen Setting in B.________ entnehmen, was die Fürsorgebehörde vernehmlassend zu Recht vorbringt (vgl. Vernehmlassung Ziff. 4 c). Im angefochtenen RRB vom 20. Februar 2024 wird diesbezüglich überzeugend ausgeführt, der Beschwerdeführer kenne die Personen und Institutionen in B.________ bzw. bei der H.________ bereits, was den Umzug erheblich erleichtern werde. Durch die ambulante Therapie bei der H.________ und die Möglichkeit der Benutzung einer Tagesstätte werde dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung und Tagesstruktur ermöglicht (vgl. angefochtener RRB E. 4.4). Anzufügen ist, dass eine Anmeldung beim Projekt W.________ vorgesehen ist, wobei der Beschwerdeführer ebenfalls eng begleitet werden soll. Weshalb die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in diesem Setting nicht adäquat zu behandeln sein sollten, ist nicht ersichtlich. Aus dem Bericht vom 18. März 2024 lässt sich zusammenfassend keine medizinische Notwendigkeit für einen weiteren Aufenthalt im (kostspieligen) Wohnhaus der Stiftung D.________ ableiten. Die Rückkehr in die Asylstrukturen der Gemeinde B.________ mit ambulanter Therapie in der H.________ und der Nutzung der Tagesstätte erweist sich unter diesen Umständen als zumutbar, womit der angefochtene RRB vom 20. Februar 2024 zu bestätigen ist.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Praxisgemäss ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Fürsorgebehörde B.________ (R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 11. Juli 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
16. Juli 2024
1
§ 27 VRP
§ 38 VRP
§ 38 VRP
§ 39 VRP
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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF