III 2024 4
Kammergericht
29. Mai 2024Deutsch44 min
A. A.________ wurde am ... 1986 in Schwyz geboren. Der Vater lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in C.________/SZ, die Mutter hatte Wohnsitz in Kosovo. Im März 1990 reiste A.________ im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein (gemäss Urteil BGer 2C_881/2016 vom 10.10.2016 zog er spätestens im März 1990 in die Schweiz). Er absolvierte in C.________ die obligatorische Schulzeit und arbeitete danach gemäss eigenen Angaben als Gipser und schloss eine Handelsschule ab. A.________ ist geschieden und hat keine Kinder (vgl. angefochtener RRB Ingress lit. A und E. 4.5).
Source sz.ch
III 2024 4
Entscheid vom 29. Mai 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ Kosovo,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Ausländerrecht (Wiedererteilung Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten nach Ablauf Einreisesperre)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ wurde am ... 1986 in Schwyz geboren. Der Vater lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in C.________/SZ, die Mutter hatte Wohnsitz in Kosovo. Im März 1990 reiste A.________ im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein (gemäss Urteil BGer 2C_881/2016 vom 10.10.2016 zog er spätestens im März 1990 in die Schweiz). Er absolvierte in C.________ die obligatorische Schulzeit und arbeitete danach gemäss eigenen Angaben als Gipser und schloss eine Handelsschule ab. A.________ ist geschieden und hat keine Kinder (vgl. angefochtener RRB Ingress lit. A und E. 4.5).
B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 widerrief das Amt für Migration die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg, wobei die Ausreisefrist auf den 31. August 2015 gesetzt wurde (AFM-act. 252). In der Begründung verwies das Amt für Migration im Wesentlichen auf die Verurteilung von A.________ durch das Bezirksgericht Dietikon vom 4. März 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (bedingt) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Damit liege ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG [bzw. heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; AIG]; SR 142.20 vom 16. Dezember 2005) vor. Im Weiteren verwies das Amt für Migration in seiner Verfügung auf folgende Verfügungen und Strafbefehle:
Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 31. Oktober 2008: Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung (Überfahren einer Sicherheitslinie und Fahren in angetrunkenem Zustand).
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 30. Mai 2012: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 27. Juni 2012: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 31. Juli 2012: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 5. Dezember 2012: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.
Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 14. Mai 2013: Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 18. Juni 2014: Überschreitung der Parkzeit.
Diese Verfügung vom 26. Mai 2015 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daraufhin sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A.________ am 20. Juli 2015 ein Einreiseverbot über sechs Jahre vom 1. September 2015 bis 31. August 2021 aus (AFM-act. 350).
C. Am 10. August 2015 liess A.________ beim AFM um Wiedererwägung bzw. Revision von dessen Verfügung vom 26. Mai 2015 ersuchen (AFM-act. 345). Das Amt trat mit Verfügung vom 20. August 2015 auf das Gesuch nicht ein (AFM-act. 364). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, womit namentlich um Feststellung der Nichtigkeit der Ausgangsverfügung vom 26. Mai 2015 ersucht worden war, wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 16. Februar 2016 ab, soweit er darauf eintrat (AFM-act. 424). Mit Entscheid vom 28. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 2C_881/2016 vom 10. Oktober 2016 abwies (vgl. zum Ganzen zit. Urteil [= AFM-act. 618] Sachverhalt lit. B f. und Disp.-Ziff. 1).
D. Bereits am 21. September 2016 stellte A.________ beim Volkswirtschaftsdepartement ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als schwerwiegender persönlicher Härtefall (AFM-act. 610). Das Volkswirtschaftsdepartement trat mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 nicht auf das Härtefallgesuch ein (AFM-act. 636). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Mai 2017 wurde A.________ infolge Missachtung einer Eingrenzung sowie wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und wegen des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt (AFM-act. 658). Am 22. Mai 2017 beantragte das Amt für Migration beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz die Anordnung der Ausschaffungshaft, da aus dem Verhalten von A.________ geschlossen werden müsse, dass er die Schweiz nicht selbständig verlassen wolle und versuchen werde, sich der beabsichtigten Ausschaffung durch Untertauchen zu entziehen (AFM-act. 667). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 bestätigte die Einzelrichterin des Zwangsmassnahmengerichts die Ausschaffungshaft bis am 19. August 2017 (vgl. angefochtener RRB Ingress lit. D). Am 4. Juli 2017 wurde A.________ auf dem Luftweg in den Kosovo ausgeschafft (vgl. AFM-act. 696). Auf den Vollzug der Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Mai 2017 wurde zugunsten der Wegweisung verzichtet (vgl. angefochtener RRB Sachverhalt lit. D).
E. Nachdem das gegen ihn verfügte Einreiseverbot abgelaufen war, stellte A.________ am 25. Januar 2023 beim Amt für Migration ein Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz (AFM-act. 750). Am 4. April 2023 stellte ihm das Amt für Migration im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Ablehnung des Gesuches um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung in Aussicht. A.________ nahm dazu mit Eingabe vom 20. April 2023 Stellung (AFM-act. 757). Am 29. Juni 2023 verfügte das AFM (AFM-act. 764):
Das Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung von A.________, geb. ... 1986, Staatsangehöriger von Kosovo, wird abgelehnt.
Die Kosten dieser Verfügung setzen sich zusammen aus einer Gebühr von Fr. 500.00 sowie Auslagen von Fr. 10.00 (total Fr. 510.00) und werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.
(3./4. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
F. Gegen diese Verfügung vom 29. Juni 2023 erhob A.________ am 26. Juli 2023 Beschwerde beim Regierungsrat (AFM-act. 798), welcher diese mit RRB Nr. 876/2023 vom 28. November 2023 abwies und die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- A.________ auferlegte.
G. Gegen den RRB Nr. 876/2023 vom 28. November 2023 lässt A.________ am 9. Januar 2024 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen:
Es sei der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 28. November 2023 betreffend Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten vollständig aufzuheben;
Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen;
Es seien die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer für die vorinstanzlichen Verfahren zu entschädigen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten des Staates.
Zudem stellt der Beschwerdeführer den prozessualen Antrag:
Es sei gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerdeführer persönlich anzuhören.
H. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 stellt das Sicherheitsdepartement den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Am 8. Februar 2024 beantragt das AFM, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers in allen Punkten abzuweisen. Dies unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welcher, ergänzt durch die vernehmlassenden Ausführungen, vollumfänglich festgehalten werde. Mit Eingabe vom 5. April 2024 repliziert der Beschwerdeführer, worauf das AFM am 25. April 2024 eine Duplik einreicht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Regierungsrat die vom AFM verfügte Ablehnung der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer zu Recht bestätigt hat. Es ist dabei zwischen den Parteien unbestritten, dass sich die Erteilung bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit kosovarischer Staatsbürgerschaft nach dem AIG richtet (vgl. VGE III 2021 159 vom 20.12.2021 E. 2.1).
Erwägungen
2.
Prozessual beantragt der Beschwerdeführer seine Anhörung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Was den beschwerdeführerischen Antrag nach persönlicher Anhörung anbelangt, so ist zu erwähnen, dass dem persönlichen Eindruck im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine überwiegende Bedeutung zukommen kann, weshalb es verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund der Akten zu entscheiden (Urteil des BGer 2C_1186/2013 vom 9.7.2014 E. 3.1). Dies muss auch im vorliegenden Verfahren gelten, wo es um die Nichtwiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach früherem erfolgten Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht. Besondere Umstände, welche eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers erforderlich machen würden, sind nicht zu erkennen. Es ist nicht daran zu zweifeln und unbestritten, dass der Beschwerdeführer gewisse Beziehungen insbesondere sozialer Art zur Schweiz unterhält. Ebenso steht fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in seinen Heimatstaat, zu welchem damals keine starken Bindungen bestanden, ihn und seine Familie damals hart getroffen haben mögen; dies hat sich aber zwischenzeitlich dadurch relativiert, als sich der Beschwerdeführer während seiner Zeit im Kosovo dort ein Leben aufgebaut hat (vgl. Verfügung des AFM vom 29.6.2023 E. 2c). Deshalb drängt sich eine persönliche Befragung zu diesen Punkten nicht auf. Auch hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, der zu berücksichtigenden Umstände objektiver Natur sowie insbesondere des in der Vergangenheit liegenden Verhaltens des Beschwerdeführers können von einer persönlichen Befragung keine relevanten neuen Erkenntnisse erwartet werden. Der Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzulegen, inwiefern es unter den konkret gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über ihn gewinnen kann. Von einer Anhörung ist daher abzusehen.
Hinsichtlich mündlicher Verhandlung gilt, dass nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage öffentlich verhandelt wird. Verfahren über ausländerrechtliche Bewilligungen gelten indes weder als Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche noch als strafrechtliche Anklagen (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Damit ist Art. 6 EMRK im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich auch aus Art. 30 Abs. 3 BV kein weitergehender Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urteil BGer 2C_702/2016 vom 30.1.2017 E. 3.3.1). Es besteht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 statuiert in § 17 Abs. 1 VRP den Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens. Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (§ 17 Abs. 2 VRP). Dies namentlich dann, wenn eine mündliche Verhandlung zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Dieser Entscheid liegt indes im Ermessen der Behörde. Aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt sich somit ebenfalls kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem Begehren um Anordnung einer mündlichen Verhandlung wird nicht stattgegeben.
3.1
Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits schon einmal über eine Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung verfügt hatte, ihm diese aber nach rund 25-jährigem rechtmässigem Aufenthalt widerrufen, er aus der Schweiz weggewiesen und ihm ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot auferlegt wurde, nicht bedeutet, dass er sich nicht mehr um einen neuen Aufenthaltstitel für die Schweiz bemühen kann (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteile BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.3 ff.; 2C_572/2020 vom 22.10.2020 E. 3.2; vgl. auch VGE III 2020 59 vom 8.6.2020; VGE III 2017 231 vom 24.4.2018; VGE III 2017 17 vom 28.6.2017; Hugi Yar, Unzureichende Interessenabwägung bei Neuprüfung des Aufenthaltsanspruchs, in: dRSK, publiziert am 16.4.2024). Das AFM hat das Gesuch denn auch geprüft, jedoch abgelehnt (AFM-act. 764). Auch der Regierungsrat hat dies bestätigt (vgl. angefochtener RRB [AFM-act. 810] E. 4.2). Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
Zu erwähnen ist aber immerhin, dass selbst wenn ein Anspruch auf eine Neubeurteilung bestünde, dies nicht heisst, dass auch eine neue Bewilligung erteilt werden muss (Urteile BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.6; 2C_346/2021 vom 6.10.2021 E. 4.5; VGE III 2020 59 vom 8.6.2020 E. 3.4). Zum einen verlieren die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (vgl. die Urteile BGer 2C_714/2020 vom 25.11.2020 E. 3.5 und 2C_1170/2012 vom 24.5.2013 E. 3.5.2) und zum andern sind selbstverständlich auch die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss AIG beachtlich.
Dispositiv
3.2 Eine ausländische Person, deren Anwesenheitsrecht sich auf das AIG stützt, ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit.
Damit hat die ausländische Person grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; OFK/Migrationsrecht-Spescha, Art. 3 N 1 ff. AIG; Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).
Gemäss Bundesgericht gilt dies auch im Zusammenhang mit der Wiedererwägung bzw. der Revision oder der Einreichung eines weiteren Aufenthaltsgesuches. Ein Anspruch auf Prüfung des Anwesenheitsrechts, d.h. auf eine Neubeurteilung besteht nur, soweit zu diesem Zeitpunkt ein (auf Gesetz oder Völkerrecht beruhender) Bewilligungsanspruch fortbesteht, die gesuchstellende Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt (vgl. Urteil BGer 2C_89/2022 vom 3.5.2022 E. 2.2.6; 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 3.3).
4.1 Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung kann etwa für ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern (vgl. Art. 42 AIG) oder für Ehegatten und minderjährige Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 43 AIG) bestehen. Hierauf beruft sich der volljährige, geschiedene und kinderlose Beschwerdeführer zu Recht nicht, da die Voraussetzungen hierfür offenkundig nicht erfüllt sind.
4.2 Ein weiterer Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz kann sich rechtsprechungsgemäss in gewissen Konstellationen aus dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 ergeben (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 143 I 21 E. 5.1; Urteil BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 1.2 und 3.1 f.; OFK/Migrationsrecht-Spescha, Art. 44 N 4 AIG). Der Schutz des Familienlebens ist allerdings beschränkt auf die eigentliche Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) und ggf. darüber hinaus für nahe Verwandte (z.B. Eltern und erwachsene Kinder) in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile BGer 2C_769/2022 vom 19.10.2023 E. 6.1; 2C_1080/2019 vom 14.4.2020 E. 5.2). Auch derlei ist vorliegend weder augenfällig noch beruft sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des Familienlebens. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
4.3.1 Auch der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend; die Vorinstanzen hätten zu Unrecht einen reinen Ermessensentscheid gefällt. Seinen Anspruch leitet der Beschwerdeführer aus dem in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf Schutz des Privatlebens ab. Er verfüge über einen Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn nach einer umfassenden pflichtgemässen und fairen Interessenabwägung, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt werde, kein überwiegendes öffentlichen Interesse an der Fernhaltung bestehe.
4.3.2 Die vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; Urteil BGer 2C_89/2022 vom 3.5.2022 E. 2.2.2; Urteil des EGMR Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom 9.12.2010 [Nr. 16327/05] § 54). Der Schutz des Privatlebens vermag aber in gewissen Konstellationen einen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln, nämlich dann, wenn die Verweigerung der Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung eine Konventionsverletzung darstellt (BGE 140 II 129 E. 2.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.2; vgl. Raess, Die Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen und das Recht auf Privatleben, Jusletter vom 12.12.2022, Ziff. 3.2).
Im BGE 149 I 207 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK präzisiert (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3 = Praxis 2024 Nr. 9). So wiederholte das Bundesgericht, wenn die ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhalte, die über eine normale Integration hinausgingen, müsse eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden (BGE 144 II 1 E. 6.1). Nach einem Richtwert von 10 Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz gelte die ausländische Person als ausreichend gut integriert, um sich auf ein aus dem in Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteten Aufenthaltsrecht berufen zu können, sofern keine ernsthaften Gründe für eine Wegweisung vorlägen (BGE 146 I 185 E. 5.2), wobei die Anerkennung eines aus Art. 8 EMRK fliessenden Aufenthaltsrechts im Falle einer besonders ausgeprägten Integration auch ohne zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt geboten sein könne (Urteil BGer 2C_666/2019 vom 8.6.2019 E. 4.2). Weiter wiederholte das Bundesgericht die Rechtsprechung, wonach der "rechtmässige Aufenthalt" die illegal im Land verbrachten Jahre wie auch die Zeit eines lediglich geduldeten Aufenthalts nicht umfasse (Urteile BGer 2C_19/2019 vom 20.3.2020 E. 1.3; 2C_436/2018 vom 8.11.2018 E. 2). Nicht auf den vorgängigen Aufenthalt könne sich die Person berufen, deren Aufenthaltstitel nach Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen sei (BGE 149 I 66 E. 4.8). Und schliesslich beziehe sich der aus der Garantie des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch nach einem rechtmässigen Aufenthalt von 10 Jahren nur auf Fälle der Verlängerung und Erneuerung von Bewilligungen, nicht aber auf Fälle der Neuerteilung (BGE 149 I 72 E. 2.1.3). Vor allem aber betonte das Bundesgericht, in jedem Fall anwendbar bleibe die Rechtsprechung, die einen allfälligen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK im Falle einer besonders erfolgreichen Integration in der Schweiz anerkenne. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass sich eine ausländische Person auf ihr in Art. 8 EMRK garantiertes Recht auf Achtung des Privatlebens berufen könne, um eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder einen neuen Aufenthaltstitel nach Verlust einer früheren Bewilligung, indem sie namentlich behaupte, lange in der Schweiz gelebt zu haben (vgl. BGE 147 I 268 E. 1 und E. 4 sowie Urteil BGer 2D_19/2022 vom 16.11.2022 E. 1.2.3). Daran ändere nichts, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK "in der Regel" keinen Anspruch auf (Wieder-) Einreise begründe (vgl. Urteil BGer 2C_89/2022 vom 3.5.2022 E. 2.2.3).
Gemäss Meyer nahm das Bundesgericht mit diesem präzisierenden Leitentscheid eine Konsolidierung der Praxis vor, indem es insbesondere die Rechtsprechung wieder aufnahm, wonach im Falle besonders intensiver privater Beziehungen aus dem Recht auf Privatleben ein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden kann bzw. ungeachtet einer bestimmten Aufenthaltsdauer eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden hat, wenn diese Beziehung besteht (Meyer, Konsolidierung der Praxis zum Recht auf Privatleben, in: dRSK, publiziert am 19.9.2023).
4.3.3 Im Rahmen der Beurteilung des neu eingereichten Aufenthaltsgesuches ist somit nur dann eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) besteht (vgl. auch oben E. 3.2; nur wenn der Beschwerdeführer zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt, besteht auch ein Anspruch auf eine umfassende Neubeurteilung). Nach dem Gesagten setzt dies voraus, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privatlebens berufen kann, da er nur dann anspruchsberechtigt wäre. Ob dies der Fall ist, ist abhängig von der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen (BGE 149 I 207 E. 5.4). Nur das Vorliegen einer besonders intensiven, über eine gewöhnliche Integration hinausgehende Bindung an die Schweiz rechtfertigt eine Abweichung von den im AIG festgelegten Regeln für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (BGE 149 I 207 E. 5.7). Es muss also diese besonders intensive Bindung ausgewiesen sein, damit eine umfassende Interessenabwägung überhaupt vorzunehmen ist, die für oder gegen eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz spricht (BGE 149 I 207 E. 5.3.1). Bestehen keine derart intensiven Beziehungen, würde eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gar nicht berühren (vgl. auch Raess, a.a.O., Rz. 19), weshalb sich der Beschwerdeführer auch gar nicht auf den Schutz des Privatlebens berufen könnte.
4.4.1 Der Beschwerdeführer hält vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, das SEM habe gegen ihn ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt und darin festgehalten, dass diese Dauer dafür da sei, um sich zu bewähren. Aufgrund der klaren Weisung des SEM dürfe ihm die Wiedereinreise nicht verweigert werden, wenn er seine Bewährung unter Beweis gestellt habe. Und das habe er gemacht, was auch die Vorinstanz festgestellt habe. Diese verkenne aber den Unterschied zwischen Ermessen und Anspruch. Denn er habe einen Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung; es handle sich nicht um einen Ermessensentscheid (Beschwerde S. 14 f. Ziff. 19; vgl. S. 16 Ziff. 21). Vom Beschwerdeführer - er habe sich ausgesprochen gut entwickelt -, dessen Einreiseverbotsfrist bereits seit Langem ausgelaufen sei, gehe keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein genügender Grund bestehe bzw. kein öffentliches Interesse daran bestehe, die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung unter diesem Titel abzulehnen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie ohne einen hinreichenden Grund zu nennen, sich auf den Standpunkt stelle, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht wiedererteilt werden könne (Beschwerde S. 16 Ziff. 20; vgl. Replik S. 4 Ziff. 4). Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der ausländerrechtlichen Bestimmungen sowie an einer restriktiven Migrationspolitik seien nicht einschlägig. Mangels Rückfallgefahr und angesichts der guten Legalprognose bestehe kein öffentliches Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung (S. 17 Ziff. 21).
In Bezug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers an Einreise und Verbleib in der Schweiz unterschlage die Vorinstanz vollkommen die ausgesprochen engen Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz und zu C.________ in familiärer, sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. Beschwerde S. 17 f. insbesondere; vgl. Replik S. 4). Ausser der Staatsbürgerschaft unterscheide den Beschwerdeführer als faktischer Inländer nichts von einem Schweizer Bürger. Die willkürlichen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer feste Bindungen zum Kosovo habe unter gleichzeitiger Vernachlässigung seiner Bindungen in der Schweiz zeuge von einer ergebnisorientierten Entscheidfindung. Ebenso wenig beachte die Vorinstanz die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers, der nie verschuldet und stets arbeitsam gewesen sei und bereits jetzt über eine feste Zusage zu einer Stelle verfüge. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers in familiärer, sozialer, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht an Einreise und Verbleib in der Schweiz seien als ausserordentlich gross zu erachten. Im Kosovo sei er ein Fremder geblieben. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie ignoriere, dass er in der Schweiz ein faktischer Inländer sei und damit eine besonders ausgeprägte Integration, eine "intégration particulièrement réussie" vorweise. Zusammenfassend habe er sowohl einen Anspruch auf eine Neubeurteilung wie auch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
4.4.2 Das AFM hielt in der Verfügung vom 29. Juni 2023 u.a. fest, die Schwere der durch den Beschwerdeführer verübten Straftaten hätten kontinuierlich zugenommen, bis er schliesslich schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz begangen habe. Gemäss Rechtsprechung des EGMR wiege das öffentliche Interesse bei Delikten gegen das BetmG schwer. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht im Jugendalter, sondern als erwachsene Person delinquiert habe. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, dass er keinerlei Beziehungen mehr zu seiner Heimat habe. Er kenne den Kosovo und seine dort ansässigen Verwandten aus regelmässigen Ferienbesuchen. Auch wenn er seine Beziehung zu seinem Onkel und seiner Grossmutter, die dort leben würden, nicht besonders pflege, bestehe der Kontakt aufgrund der regelmässigen Besuche. Zudem beherrsche der Beschwerdeführer die albanische Sprache und kenne das Land von regelmässigen Ferienbesuchen. Aufgrund der Sprachkenntnisse und seiner Kenntnisse über das Land, könne er sich ein Leben im Kosovo aufbauen, Freundschaften schliessen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wobei ihm die durch seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz angeeigneten Kenntnisse zu Nutze kämen. Für einen weiteren starken Bezug zum Kosovo spreche seine heute geschiedene, aber 2008 geschlossene Ehe zu einer albanischen Staatangehörigen. Diese habe bis zur Einreise im Familiennachzug im Kosovo gelebt und habe in die Ehe sowohl die albanische Sprache als auch Traditionen und kulturelle Aspekte gebracht, welche der Beschwerdeführer habe kennenlernen und sich aneignen können. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Verwandten könne er über die neuen Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Das AFM kam zusammenfassend zum Schluss, dass mit der Verweigerung der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Delikte, die der Beschwerdeführer als erwachsene und gesunde Person begangen habe, "kein Eingriff in den Art. 8 Ziff. 2 EMRK bejaht werden" könne (E. 3, 3d und 3f insbesondere).
4.4.3 Der Regierungsrat kam im angefochtenen RRB zum Schluss, das AFM habe zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw. aus Art. 13 Abs. 1 BV) kein Aufenthaltstitel ableiten könne (E. 5). Gegen den Beschwerdeführer seien während seines rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz zehn Strafbefehle ergangen und Strafurteile ausgesprochen worden. Der erste Strafbefehl gegen ihn sei im Alter von 26 Jahren und somit erst im Erwachsenenalter erlassen worden. Zunächst seien Strafbefehle gegen den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das SVG ergangen, welche in der Folge auch zum Entzug des Führerausweises geführt hätten. Danach seien die schwerwiegenden Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG sowie gegen das WG, welche zu seiner Wegweisung führten, gefolgt. Demnach habe die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten kontinuierlich zugenommen. Auch die für die Wegweisung massgeblich ins Gewicht fallenden Betäubungsmitteldelikte seien erst im Erwachsenenalter erfolgt. Die Rechtsprechung des EGMR bei ausländischen Personen der zweiten Generation sei somit auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, da seine Delinquenz von Beginn an im Erwachsenenalter erfolgt sei und die Schwere der Straftaten, welche letztlich zu seiner Wegweisung geführt hätten, kontinuierlich zugenommen hätten. Verbunden mit der bei Betäubungsmitteldelikten gegebenen hohen Rückfallgefahr sei die Nichtwiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine ausländische Person der zweiten Generation handle, konventionsrechtlich nicht zu beanstanden.
4.5.1 Der Beschwerdeführer kam 1990 im Familiennachzug in die Schweiz. Er besuchte hier die obligatorischen Schulen, absolvierte nach eigenen Angaben eine Handelsschule (…), trat als Gipser ins Erwerbsleben ein und gründete (zusammen mit seinem Bruder) auch eine eigene Firma. Er spielte in den örtlichen Vereinen Fussball und Handball und engagierte sich kulturell. Zudem lebt der Grossteil seiner Familie in der Schweiz sowie - gemäss seiner Ausführung - der ganze Freundeskreis. Der Beschwerdeführer bringt damit insgesamt nichts vor, was nicht bereits im Jahr 2015 der Fall war. Aber bereits im Zusammenhang mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung vom 26. Mai 2015 musste eine umfassende Interessenabwägung im Rahmen von Art. 96 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfolgen. Namentlich war auch schon damals zu prüfen, ob der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung einen ihm ggf. durch Art. 8 EMRK garantierten Schutz seines Privatlebens verletzen. Es wurde dies rechtskräftig verneint. Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers trat das AFM am 20. August 2015 nicht ein (AFM-act. 364), was vom Bundesgericht letztinstanzlich geschützt wurde (Urteil BGer 2C_881/2016 vom 10.10.2016). Mithin konnte der Beschwerdeführer auch damals schon keine (neuen) Erkenntnisse vorbringen, welche etwa aufgrund des Schutzes des Privatlebens eine Wiedererwägung und den Verzicht auf den Bewilligungswiderruf gefordert hätten. Ebenso wurde auf ein Härtefallgesuch vom 21. September 2016 nicht eingetreten und dabei aber festgehalten, wenn er die Schweiz verlassen müsse, liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (AFM-act. 636). Zusammenfassend wurde somit schon im Zusammenhang mit dem Bewilligungswiderruf und der Wegweisung rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht über eine derart enge Beziehung zur Schweiz verfügt, dass eine Wegweisung aus der Schweiz einen durch Art. 8 EMRK garantierten Schutz seines Privatlebens verletzen würde. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - abgesehen vom zugesicherten beruflichen Wiedereinstieg und davon, dass er sich während seines Aufenthalts im Ausland bewährt habe - keine neuen, nicht damals schon bekannten Umstände vor, welche zu einer anderen Beurteilung seiner Integration und Beziehung zur Schweiz führen müssten. Hieran ändern auch die beigebrachten Referenzschreiben nichts, können diese sich doch ausschliesslich auf die Zeit vor dem Bewilligungswiderruf beziehen, nachdem er sich seither (bzw. seit der Ausschaffung) im Ausland aufhält. Soweit der Beschwerdeführer heute den damaligen Bewilligungswiderruf mit Argumenten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht infrage stellen will, die im Rechtsmittelverfahren gegen den Widerruf hätten vorgebracht werden können und müssen, sind diese grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteil BGer 2C_89/2022 vom 3.5.2022 E. 4.3). Damit aber kann weiterhin nicht von einer besonders intensiven, über eine gewöhnliche Integration hinausgehende Bindung des Beschwerdeführers an die Schweiz ausgegangen werden. Dies wäre indes Voraussetzung, damit er sich auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen und einen Bewilligungsanspruch geltend machen könnte (vgl. oben E. 4.3.3).
4.5.2 Zu keinem andern Schluss gelangt man, wenn man (zu Gunsten des Beschwerdeführers) davon ausgehen würde, dass im Zusammenhang mit dem Widerruf der Bewilligung und der Wegweisung eine korrekte Prüfung des Schutzes seines Privatlebens unterblieben wäre. Denn auch eine neuerliche Prüfung ergibt, dass nicht die geforderte Intensität der Beziehung zur Schweiz vorliegt, so dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privatlebens berufen kann (vgl. oben E. 4.3.3).
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der "zweiten Generation". Er ist hier geboren, nach seiner Einreise im Jahr 1990 mit 3-½ Jahren hier aufgewachsen und sozialisiert worden, hat mithin fast sein gesamtes Leben - während mithin rund 27 Jahren - bis zur Ausschaffung im Jahr 2017 hier verbracht. Diese lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz mit den wesentlichen Jugendjahren ist nicht zu verkennen. Seine Integration in die schweizerischen Verhältnisse in sprachlicher Hinsicht - seine Muttersprache sei Mundart (Beschwerde S. 10 Ziff. 12) - als auch in beruflicher Hinsicht ist indes nicht als mehr als normal zu bezeichnen; die Tatsache, Angehöriger der zweiten Generation zu sein, ändert hieran nichts (gerade auch diese Tatsache stand im Übrigen bereits beim Widerruf fest; vgl. auch Urteil BGer 2C_148/2022 vom 17.11.2022 E. 4.2.2); eine besondere Verwurzelung in beruflicher Hinsicht liegt nicht vor. Nicht entscheidend ist auch die beschwerdeweise erwähnte Gründung der D.________ GmbH im März 2015, die er "bis zu seiner Wegweisung erfolgreich mit zwei Angestellten" geführt habe (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Zum einen erfolgte diese Gründung unmittelbar vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Mai 2015; zum andern kann angesichts der von Amtes wegen erklärten Auflösung der Gesellschaft im August 2016 (vgl. SHAB Publ. Nr. … 2016) offenkundig nicht von einer erfolgreich geführten Gesellschaft gesprochen werden. Es liegt damit insgesamt eine Integration vor, wie sie angesichts der langen Aufenthaltsdauer ohnehin erwartet werden darf, aber keine besonders innige Beziehung. Zu keinem andern Ergebnis führt die Beurteilung der sozialen Integration. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Schweiz Freundschaften geknüpft, wie namentlich die aktenkundigen Referenzschreiben zeigen (vgl. auch Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 11) - was nach einem fast dreissigjährigen Aufenthalt in der Schweiz jedoch nichts Aussergewöhnliches ist (BGE 149 I 207 E. 5.6 = Pra 2024 Nr. 9) - und es leben nahe Verwandte - ausserhalb der Kernfamilie - von ihm in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat aber durch die Art, die Vielzahl und in unbelehrbarer Weise begangenen Delikte (vgl. Ingress Bst. B und E) erkennen lassen, dass er keine Hemmungen hat, die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehrfach und in einer - wie erwähnt - qualifizierten schwerwiegenden Weise zu gefährden bzw. zu verletzen (vgl. Urteil BGer 2C_736/2020 vom 5.2.2021 E. 5.1). Selbst nach ergangenem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat er weiter wiederholt delinquiert (vgl. Strafbefehl vom 19.5.2017 [=AFM-act. 658] bzgl. Widerhandlungen gegen das Ausländer- sowie das Betäubungsmittelgesetz, Strafbefehl vom 10.2.2016 [=AFM-act. 416] betr. Fahrens in fahrunfähigem Zustand). Dabei handelt es sich allesamt nicht um Delikte, welche der Beschwerdeführer als Jugendlicher begangen hat (Urteil BGer 2C_348/2020 vom 7.10.2020 E. 5.3), sondern als Erwachsener. Seine Integration in der Schweiz ist in einer Gesamtbetrachtung daher höchstens als normal - wenn nicht gar mangelhaft - zu bezeichnen. Es sind auf jeden Fall keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen sozialer, gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ersichtlich; solches wäre aber Voraussetzung, um wegen einer besonderen Verwurzelung im Land unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu fallen und gestützt auf den Schutz des Privatlebens ein Recht auf Einreise und Verbleib in der Schweiz abzuleiten (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 5.4 i.f. = Pra 2024 Nr. 9).
4.5.3 Ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine besondere Verwurzelung aufweist, das heisst, keine besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder sozialer Art bestehen, die über eine normale Integration hinausgehen, kann er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen, kann er auch keinen Anspruch auf eine Bewilligung geltend machen und damit auch nicht auf umfassende Prüfung eines Anwesenheitsrechts (vgl. oben E. 3.2). Damit aber erübrigt sich eine umfassende Interessenabwägung, mithin eine Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an der Nichtwiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem neuen geregelten Aufenthalt in der Schweiz (vgl. oben E. 4.3.3). Die von der Vorinstanz im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorgenommene Interessenabwägung und die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung sind nicht zu überprüfen, da er nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.1; Meyer, a.a.O., Rz. 17 m.H.a. Urteil BGer 2C_324/2023 vom 13.7.2023 E. 4.2 [frz.]; Urteil BGer 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.8; Hugi Yar, Trotz Privatleben keinen Anspruch auf Schutz?, in: dRSK vom 8.12.2022; Raess, a.a.O.).
4.6 Bleibt zu ergänzen, dass die Vorinstanzen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sein Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch nicht "geradezu willkürlich" abgelehnt haben.
4.6.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 145 II 32 E. 5.1). Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn die Behörde Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil BGer 2C_701/2020 vom 2.3.2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 III 264 E. 2.3).
4.6.2 Zur Gesuchsablehnung gelangten die Vorinstanzen aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei anerkannten sie auf der Ebene der privaten Interessen sehr wohl, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der "zweiten Generation" handelt, er die wesentlichen Jugendjahre hier verbrachte, sprachlich gut integriert ist, über Familienangehörige (ausserhalb der Kernfamilie) und einen Freundeskreis in der Schweiz verfügt und auch eine Arbeitsstelle in Aussicht hätte. Dem steht indes das öffentliche Interesse an fortgesetzter Fernhaltung gegenüber aufgrund der Schwere und Vielzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte, namentlich Betäubungsmittel- und Waffendelikte, welche er im Erwachsenenalter verübte. Dass die Vorinstanzen das öffentliche Interesse an der Fernhaltung höher gewichteten, stellt keine geradezu unhaltbare Schlussfolgerung im Sinne der Willkür in der Rechtsanwendung dar; die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer selber eine andere Gewichtung vornimmt, macht den Entscheid nicht willkürlich.
5.1.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) vom 16. Dezember 1966. Gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkt zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteil BGer 6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.8 m.H. u.a. auf Urteil BGer 2C_826/2018 vom 30.1.2019 E. 8.2.3).
Im Übrigen gilt im Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II auch - mithin wie hinsichtlich Art. 8 EMRK -, dass bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz ein überwiegendes Interesse daran besteht, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, da und soweit er (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. (2) er sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Urteil BGer 2C_41/2019 vom 18.9.2019 E. 4.3).
Unzulässig ist nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II lediglich der "willkürliche" ("arbitrarily") Entzug dieses Rechts. Die Einfügung des Begriffs "arbitrarily" entstammt der Kontroverse, ob die Exilierung oder Verbannung von Staatsangehörigen zulässig sei; der Willkürvorbehalt drückt im Wesentlichen aus, dass eine solche wenigstens gesetzlich vorgesehen sein muss bzw. den jeweiligen Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen hat (BGE 122 II 433 E. 3c/bb).
5.1.2 Weiter festzuhalten ist, dass das zit. Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 (vgl. oben E. 5.1.1) auch der Regierungsrat in seiner Begründung (E. 6) angeführt hat. Inwiefern es sich hierbei im Sinne der Auffassung des Beschwerdeführers lediglich um ein vom Bundesgericht fallorientiert geäussertes obiter dictum, d.h. eine beiläufig geäusserte Rechtsausführung zur Urteilsfindung, auf der das Urteil jedoch nicht beruht, handeln könnte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist E. 2.8 des Urteils 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 ohne Weiteres als ratio decidendi aufzufassen.
5.2 Der Beschwerdeführer erblickt in der Verweigerung der Einreise bzw. in der Nichtwiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Willkür im Sinne der genannten Bestimmung". Bei ihm handle es sich um einen faktischen Inländer; die Schweiz stelle für ihn das eigene Land i.S.v. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II dar. Die allerengsten persönlichen Bindungen in familiärer, sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht lägen in der Schweiz und nicht im Kosovo. Es gebe keinen Grund, ihm nach Ablauf des Einreiseverbots die Einreise in sein eigenes Land, also die Schweiz, zu verweigern (Beschwerde S. 19 oben).
5.2.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt weiterhin (vgl. oben E. 3.2) einen Anspruch gestützt auf diese Bestimmung abzuleiten vermag bzw. ob in der vorliegenden Konstellation nach Bewilligungswiderruf und Wegweisung mit Einreiseverbot allein gestützt auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II ein Bewilligungsanspruch bestehen kann. Dies ist zumindest fraglich, zumal einerseits das Bundesgericht in einer solchen Konstellation auch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK keinen solchen Anspruch angenommen hat und anderseits nicht ersichtlich ist, dass Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II über Art. 8 EMRK hinausgehende Rechte einräumen würde.
5.2.2 So oder anders kann jedenfalls aber nicht gesagt werden, es lägen keinerlei Bezugspunkte zum kosovarischen Kulturkreis vor oder es fehle an einer sprachlichen Verbindung. Die Vorinstanz erwog hierzu zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren im Kosovo mit der Bewirtschaftung eines Bauernhofs eine neue Existenz habe aufbauen können. Doch bereits vorher sei ihm das Land und die Kultur aus Besuchsaufenthalten in den Ferien bekannt gewesen. Auch spreche er die kosovarische Sprache und sei zuvor mit einer Kosovarin verheiratet gewesen, welche bis zum Familiennachzug im Kosovo gelebt habe. Demgemäss habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass er mit der Kultur und den Traditionen seines Heimatlandes hinreichend vertraut sei und somit einen gefestigten Bezug zum Kosovo aufweise. Dies müsse umso mehr gelten, als sich der Beschwerdeführer nunmehr seit Mitte 2017 im Kosovo aufhalte.
Vor dem Hintergrund dieser gebührenden Würdigung der Umstände bzw. der Ausführungen des Regierungsrats, die der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestreitet (vgl. Beschwerde S. 18 f. Ziff. 24), erweist sich die Nichtwiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls nicht als willkürlich (vgl. hierzu oben E. 4.6.1). Das AIG regelt u.a. die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 1 AIG). Hinzutreten können allfällige Ansprüche aus verfassungsmässigen oder konventionsrechtlichen Garantien (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK). Vermag sich vorliegend die Nichtwiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung somit auf Gesetzesrecht (AIG) zu stützen und lässt sich auch durch übergeordnetes Recht (BV; EMRK) kein Anspruch auf eine neue Bewilligung ableiten, liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Willkür vor (vgl. BGE 122 II 433 E. 3c/bb i.f.).
5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich sinngemäss und unter Verweis auf UN-MRA, Nystrom gegen Australien, Nr. 1557/2007 (2011) und UN-MRA, Warsame gegen Kanada, Nr. 1959/2010 (2011) vor, Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II schütze nicht nur Personen, die keinerlei Berührungspunkte zum Land ihrer Staatsangehörigkeit hätten, sondern auch Personen, deren persönliche Beziehungen zum Staat, wo sie aufgewachsen seien, viel enger seien als zum Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Dem ist zu entgegnen, dass das Bundesgericht unter Verweis auf den Fall Nystrom etwa im Urteil BGer 2C_1086/2015 vom 22. Juli 2016 E. 4.3 offensichtlich den Anwendungsbereich nur auf Personen ausdehnen wollte, die nur noch mit ihrer Staatsangehörigkeit ohne weiteren Bezug mit ihrer Heimat verbunden sind.
5.2.4 Die Vorinstanz hat sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten hochwertige Rechtsgüter in Gefahr gebracht bzw. verletzt habe. So sei die Betäubungsmitteldelinquenz mit einer hohen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit bei gleichzeitig hoher Rückfallgefahr verbunden. Die mehrfache Tatbegehung unterschiedlicher Delikte weise wiederum auf eine Geringschätzung der Rechtsordnung und auf fehlende Bereitschaft zur Verhaltensänderung hin, weshalb weiterhin von einer relevanten Rückfallgefahr auszugehen sei, was zum Schutz der Rechtsordnung nicht in Kauf genommen werden müsse. Demgemäss vermöge der Beschwerdeführer auch aus der erwähnten Rechtsprechung zu Art. 12 Ziff. 4 UNO-Pakt II nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und erweist sich die Nichtwiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung auch diesbezüglich nicht als unverhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen persönliches Interesse an einer Rückkehr in die Schweiz überwiege. Der Beschwerdeführer beanstandet diese im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II stehenden Ausführungen nicht, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
6. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf eine Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG und Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
6.1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann gemäss Art. 30 Abs. 1 AIG u.a. abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (lit. b) oder um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern (lit. k).
6.2 In Bezug auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist zu betonen, dass sich bereits schon aufgrund der Stellung dieser Norm im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), ihrer Formulierung und den in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien ergibt, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein muss bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und (selbst) eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (VGE III 2016 85 vom 28.7.2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 130 II 39 E. 3; BGE 128 II 200 E. 4; BVGE C-6989/2009 vom 18.4.2011 E. 4.2 f.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, was sich aus dem bereits Ausgeführten unweigerlich ergibt. Kommt hinzu, dass über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet (§ 4 Abs. 2 lit. a Vollzugsverordnung zum Kantonalen Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [MigV; SRSZ 111.211] vom 2.12.2008). Dieses hatte im Übrigen bereits am 27. Oktober 2016 über ein Härtefallgesuch des Beschwerdeführers entschieden (AFM-act. 363).
6.3 Weshalb sich der Beschwerdeführer schliesslich wiederholt (vgl. Verwaltungsbeschwerde [AFM-act. 782] vom 26.7.2023 Ziff. 25; Einschreiben vom 20.4.2023 [AFM-act. 757] S. 2) auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG beruft, ist unerfindlich. Weiterhin kann er gestützt hierauf offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Art. 49 VZAE konkretisiert die Wiederzulassung i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG: An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AIG) war und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Bereits das AFM hatte zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Fehlverhaltens unfreiwillig aus der Schweiz weggewiesen worden war und der Beschwerdeführer folglich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kein Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten könne (vgl. AFM-act. 760 E. 5; vgl. auch OFK/Migrationsrecht-Spescha, Art. 30 N 29 AIG; Good/Bosshard, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 30 N 67 ff.).
7. Auch mit den übrigen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das SEM im verfügten Einreiseverbot am 20. Mai 2015 (AFM-act. 350) nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich während der Dauer des Einreiseverbotes bewähren, wieder "nach Hause zurückkehren" kann (vgl. Replik S. 2 Ziff. 1). Das SEM hielt zunächst fest, dass nach Ablauf des Einreiseverbots die allgemeinen Einreisevorschriften für Ausländer gelten würden (S. 1 unten). Ferner habe der Ausländer ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig ist, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Das entspricht letztlich der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung hinsichtlich des Zeitpunkts einer möglichen Neubeurteilung über ein Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. oben E. 3.1).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das AFM würde verschweigen, dass das Einreiseverbot schon abgelaufen sei, so ist ihm höchstens insoweit beizupflichten, dass dies so explizit vom AFM in dessen Verfügung oder Vernehmlassung nicht erwähnt wird. Dies ist indes unerheblich. Es erweist sich als offensichtlich, dass das AFM das Einreiseverbot als abgelaufen betrachtete, ansonsten es angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich Neubeurteilung gar nicht auf das Gesuch eingetreten wäre (vgl. Vernehmlassung des AFM vom 8.2.2024 S. 5 Ziff. 4).
7.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird das Einreiseverbot nicht ausgesprochen, "um den Zeitpunkt der Geltendmachung des Aufenthaltsrechts zu regeln". Es dient vielmehr der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Urteil BVGer F-1921/2020 vom 20.7.2022 E. 5.2), indem während der Zeit des Verbots nicht nur der Aufenthalt, sondern auch die (rechtmässige) Einreise in die Schweiz untersagt ist (OFK/Migrationsrecht-Spescha, Art 67 N 1 AIG). Mit Ablauf des Einreiseverbots steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei, im Rahmen von bewilligungsfreien Besuchsaufenthalten in die Schweiz zu reisen.
8. Zusammenfassend liegt in der Verweigerung eines Aufenthaltsrechts an den Beschwerdeführer weder ein Verstoss gegen nationales Recht noch gegen Art. 8 EMRK oder Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II vor. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9. Diesem Ergebnis entsprechend werden die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 15. Januar 2024 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- das Amt für Migration (EB)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (A)
- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).
Schwyz, 29. Mai 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Juni 2024
1
2C_881/2016
Art. 62 AIGart. 62 LEtrart. 62 LStrI
2C_881/2016
2C_1186/2013
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 137 I 128ATF 137 I 128DTF 137 I 128
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
2C_702/2016
§ 17 VRP
§ 17 VRP
BGE 136 II 177ATF 136 II 177DTF 136 II 177
2C_344/2023
2C_572/2020
2C_344/2023
2C_346/2021
2C_714/2020
2C_1170/2012
Art. 10 AIGart. 10 LEtrart. 10 LStrI
Art. 11 AIGart. 11 LEtrart. 11 LStrI
Art. 18 AIGart. 18 LEtrart. 18 LStrI
Art. 27 AIGart. 27 LEtrart. 27 LStrI
BGE 133 I 189ATF 133 I 189DTF 133 I 189
Art. 3n mit Anhangart. 3n avec annexeart. 3n 1
Art. 3n mit Briefwechselart. 3n avec échange de lettresart. 3n 1
2C_89/2022
2C_344/2023
Art. 42 AIGart. 42 LEtrart. 42 LStrI
Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
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2C_344/2023
Art. 44n mit Anlage und Beilagenart. 44n avec annexe et addendaart. 44n 4
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
2C_769/2022
2C_1080/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
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2C_528/2021
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Art. 12 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechteart. 12 Pacte international relatif aux droits civils et politiquesart. 12 Patto internazionale relativo ai diritti civili e politici
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2C_826/2018
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2C_41/2019
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6B_149/2021
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2C_1086/2015
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Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
§ 4 MigV
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Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI
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Art. 30n 2art. 30n 2art. 30n 2
Art. 30n 2art. 30n 2art. 30n 2
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Art. 67n mit Briefwechselart. 67n avec échange de lettresart. 67n 1
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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