III 2024 43
Kammergericht
27. August 2025Deutsch20 min
A. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ___.1981) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht. Diese vorsorgliche Sicherungsentzugsverfügung wurde u.a. wie folgt begründet (vgl. Vi-act. 1):
Source sz.ch
III 2024 43
Entscheid vom 27. August 2025
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Sperrfrist für die Spezialkategorien F, G und M)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ___.1981) einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht. Diese vorsorgliche Sicherungsentzugsverfügung wurde u.a. wie folgt begründet (vgl. Vi-act. 1):
Am 27.08.2022 lenkten Sie vom Motocrossfest zu sich nach Hause auf dem ___weg in C.________ einen Personenwagen in betrunkenem Zustand (1.00 mg/l). In der Folge fuhren Sie in die Wiese und drehten bzw. drifteten mit Ihrem Fahrzeug ein paar Runden. Zufolge des Alkoholkonsums bzw. wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges verloren Sie die Herrschaft darüber und landeten frontal in einem Bach.
B. Nach Kenntnisnahme vom Bericht des Begutachtungszentrums Verkehrsmedizin (bzvm) vom 13. Juli 2023 hat das Verkehrsamt A.________ am 31. August 2023 den Führerausweis in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b und Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen. Es untersagte ihm während der Dauer des Entzuges das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sowie das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist. Zudem wurde gestützt auf Art. 16d Abs. 2 SVG eine Sperrfrist von 3 Monaten, gerechnet ab dem 27. August 2022, angeordnet. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde u.a. von der Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkoholabstinenz sowie einer Neubegutachtung frühestens sechs Monate nach Beginn der Alkoholabstinenz abhängig gemacht (vgl. Vi-act. 2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Nachdem A.________ am 27. Januar 2024 in Einsiedeln trotz Entzugs des Führerausweises einen landwirtschaftlichen Traktor mit einem landwirtschaftlichen Anhänger gelenkt hatte und anlässlich der Polizeibefragung angab, seit Beginn des Führerausweises bereits vier- bis fünfmal mit einem Fahrzeug gefahren zu sein, erliess das Verkehrsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber A.________ am 6. März 2024 folgende Verfügung (Vi-act. 6):
1. In Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01) wird Ihnen die Wiedererteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises für die Spezialkategorien F, G und M verweigert.
Erwägungen
2.
Dauer der Verweigerung: Sperrfrist für 12 Monate (gesetzliche Mindestverweigerungsdauer), gerechnet ab 27.01.2024.
(3. Verfahrenskosten)
D. Gegen diese Verfügung lässt A.________ am 27. März 2024 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sperrfrist für die Wiedererteilung des Führerausweises für die Spezialkategorien F, G und M sei auf 3 Monate festzulegen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
E. Mit Verfügung vom 17. April 2024 ordnet das Verkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen an (Einhaltung einer Alkoholabstinenz; Kontrolluntersuch inkl. Haaranalyse).
F. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2024 beantragt das Verkehrsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 24. Juni 2024 an seinen Anträgen fest.
Die Vorinstanz nimmt am 4. Juli 2024 zur Eingabe des Beschwerdeführers Stellung und hält ihrerseits an ihren Anträgen fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) wird der Führerausweis für verschiedene Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien erteilt. Die Kategorie B betrifft namentlich Personenwagen (Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3'500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; Art. 3 Abs. 1 VZV). Die Spezialkategorie F betrifft Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, die Spezialkategorie G land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und die Spezialkategorie M Motorfahrräder (Art. 3 Abs. 3 VZV). Der Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) berechtigt zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorie B1 und der Spezialkategorien F, G und M (Art. 4 Abs. 1 VZV).
1.2
Gemäss Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Bemessung der Entzugsdauer dürfen die Mindestentzugsdauern nicht unterschritten werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Der Umfang des Entzugs wird in Art. 33 VZV geregelt, der bestimmt, dass der Entzug des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie den Entzug des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge hat (Abs. 1). Der Entzug des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge (Abs. 2). Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird (Abs. 3). Darüber hinaus steht es im Ermessen der Entzugsbehörde, mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M zu entziehen oder mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien zu entziehen (vgl. Art. 33 Abs. 4 VZV).
1.3
Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden (Art. 16d Abs. 2 SVG).
Dispositiv
1.4 Gemäss Art. 16c Abs. 1 begeht eine schwere Widerhandlung, wer (u.a.) durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (lit. a); in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt (lit. b); ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt (lit. f). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lern- oder Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG entzogen für (lit. a) mindestens drei Monate; (lit. c) mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird gemäss Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2022 durch seine Fahrmanöver (Driften in der Wiese, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Fahrtende in einem Bach) sowie durch das Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (1.00 mg/l) eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a und b SVG begangen hat, wofür ihm mit Verfügung vom 31. August 2023 in Anwendung von Art. 16d Abs. 2 SVG eine Sperrfrist von 3 Monaten (gerechnet ab 27.8.2022) auferlegt wurde. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2024 einen landwirtschaftlichen Traktor gelenkt hat, obwohl ihm mit vorinstanzlicher Verfügung vom 31. August 2023 der Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG entzogen worden war. Umstritten ist einzig die Dauer der aufgrund des Vorfalls vom 27. Januar 2024 zu verfügenden Sperrfrist für die Wiedererteilung der Spezialkategorien F, G und M.
2.1 Die Vorinstanz ordnete in der angefochtenen Verfügung eine Sperrfrist von 12 Monaten für die Spezialkategorien F, G und M an mit der Begründung, mit der Auferlegung einer Sperrfrist von drei Monaten gemäss Verfügung vom 31. August 2023 sei die in Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG umschriebene Voraussetzung eines Ausweisentzuges wegen einer schweren Widerhandlung in den vergangenen fünf Jahren erfüllt. Dabei unterscheide das Gesetz nicht danach, ob die vorangegangene Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug einer Haupt- oder Unterkategorie oder einer Spezialkategorie begangen worden sei.
2.2 Der Beschwerdeführer erachtet hingegen eine Sperrfrist von drei Monaten als zutreffend. Zur Begründung wird sinngemäss im Wesentlichen ausgeführt, der Ausweisentzug wegen des Vorfalls vom 27. August 2022 mit einem Personenwagen habe die Spezialkategorien G und M einzig im Rahmen des Sicherungsentzugs mitumfasst (Beschwerde N 3). Es sei mittels Auslegung zu prüfen, ob der Entzug des Führerausweises für die Spezialkategorien zur Anwendung der Rückfallbestimmungen von Art. 16c Abs. 2 lit. b [recte: lit. c] SVG führen könne. Der Wortlaut dieser Bestimmung erlaube keine Rückschlüsse, ob in Bezug auf das Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern zwischen dem Führerausweisentzug von Kategorien bzw. Unterkategorien und dem Führerausweisentzug von Spezialkategorien unterschieden werde. In Art. 33 VZV werde zwischen dem Ausweisentzug einer Kategorie oder Unterkategorie (Abs. 1) und dem Ausweisentzug einer Spezialkategorie (Abs. 2) unterschieden. Es sei kein Automatismus vorgesehen, welcher den Entzug des Führerausweises sämtlicher Fahrzeugkategorien zur Folge hätte. Bei der Frage, ob ein Rückfall im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG vorliege, müsse zwischen den Kategorien oder Unterkategorien und den Spezialkategorien unterschieden werden (Beschwerde N 9). Auch die teleologische Auslegung führe zum Schluss, dass es für die Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG eine Rolle spiele, für welche Fahrzeugkategorie der vorgängige Ausweisentzug erfolgt sei. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung auf geringere Anforderungen an den Erwerb eines Führerausweises der Spezialkategorie G (Mindestalter 14 Jahre nach Art. 6 Abs. 1 lit. a VZV; vereinfachte Prüfung der Basistheorie ohne praktische Führerprüfung [vorbehältlich Zweifel an der Fahrkompetenz] nach Art. 22 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 28 Abs. 2 VZV), wogegen die Anforderungen an den Erwerb des Führerausweises der Kategorie B höher seien (Mindestalter 18 Jahre nach Art. 6 Abs. 1 lit. cbis i.V.m. Art. 22 Abs. 1bis VZV; praktische Führerprüfung und Verkehrskundekurs, Art. 15a und 15b SVG, Art. 24 ff. VZV; Beschwerde N 10). Sowohl nach systematischer als auch nach teleologischer Auslegung sei bei der Beurteilung, ob ein Rückfall im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG vorliege, nach der Art der Fahrzeugkategorie zu unterscheiden, für welche der Führerausweis entzogen worden sei. Der Entzug der Kategorien im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VZV könne demnach nicht zu einem Rückfall bei den Spezialkategorien G und M führen (Beschwerde N 11).
2.3 Die Vorinstanz hält vor Gericht im Wesentlichen entgegen, der Sicherungsentzug des Führerausweises vom 31. August 2023 und die Sperrfrist habe alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien betroffen. Die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende schwere Widerhandlung sei mit einem Traktor begangen worden und betreffe nur die Spezialkategorien gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV. Da es sich um die zweite schwere Widerhandlung handle, betrage die Sperrfrist 12 Monate (Vernehmlassung Ziff. 4.6).
2.4 Replizierend trägt der Beschwerdeführer u.a. vor, der Sicherungsentzug vom 31. August 2023 umfasse zwar sämtliche Ausweiskategorien. Bei einer Fahrt mit erheblicher Alkoholisierung würden jedoch praxisgemäss die Spezialkategorien G und M vom Warnungsentzug ausgenommen (Replik zu Rn 4.1). Die am 31. August 2023 angeordnete Sperrfrist hätte zumindest im Sinne der Rechtsgleichheit einzig gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VZV erfolgen dürfen. Zudem habe sich die Vorinstanz bei Erlass der Verfügung keine Gedanken gemacht, welche Führerausweiskategorien durch die Sperrfrist erfasst werden sollten (Replik zu Rn 4.6).
2.5 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, die Entzugsbehörde könne gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a VZV mit dem Führerausweis einer Kategorie auch die Spezialkategorien G und M entziehen. Zudem habe der Entzug der Spezialkategorie F den Entzug aller Spezialkategorien zur Folge.
3.1 Art. 16c Abs. 4 SVG enthält eine Sonderregel für den Fall, dass eine Person ein Motorfahrzeug trotz Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung nach Art. 16d SVG geführt hat. Dieser Regel liegt folgende Überlegung des Gesetzgebers zugrunde: Ein Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Zeit oder für immer angeordnet und nur dann aufgehoben, wenn die betroffene Person wieder fahrgeeignet ist. Folglich kann ein Sicherungsentzug von vornherein nicht durch einen befristeten Warnungsentzug ersetzt werden. Dennoch soll das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Sicherungsentzug nicht folgenlos bleiben (Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16c N 66 f. m.H. auf die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4491). Mittels der Sperrfrist soll die allfällige Wiedererteilung des Führerausweises (infolge nachgewiesener Fahreignung) hinausgezögert werden, wobei die Dauer der Sperrfrist der Mindestentzugsdauer entspricht, welche das Gesetz in Art. 16c Abs. 2 für die begangene Widerhandlung (Fahren trotz Ausweisentzug unter Berücksichtigung einer eventuellen Rückfälligkeit) vorsieht (vgl. Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16c N 67 m.w.H.; BBl 1999 S. 4491). Aufgrund des Verweises auf die gesetzliche Mindestentzugsdauer ist insbesondere eine Verlängerung gestützt auf die Bemessungsfaktoren gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG (namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen) ausgeschlossen.
3.2 Auch in Art. 16d Abs. 2 SVG hat der Gesetzgeber eine Sperrfrist eingeführt. Er wollte damit gemäss Botschaft der Gefahr entgegenwirken, dass jemand statt eines längeren Warnungsentzugs einen Sicherungsentzug anstreben könnte, um früher wieder in den Besitz des Führerausweises zu kommen. Deshalb sollte der Sicherungsentzug bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer dauern (vgl. BBl 1999 S. 4491; Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16d N 55, 57).
3.3 Die in Art. 16d Abs. 2 SVG und in Art. 16c Abs. 4 SVG erwähnte Mindestentzugsdauer ergibt sich aus Art. 16c Abs. 2 SVG, welcher im Zuge der Revision des Administrativmassnahmenrechts am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Der Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 SVG knüpft an den Begriff des Lernfahr- oder Führerausweises an, ohne auf die Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien von Motorfahrzeugen Bezug zu nehmen, für welche der Ausweis gilt. Der Wortlaut stützt nicht darauf ab, ob die erneute (schwere) Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug derjenigen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie begangen wurde, welche bereits zum früheren Ausweisentzug führte. Relevant sind nach dem Wortlaut einzig die Schwere und die Anzahl der Widerhandlungen innert der definierten Zeitdauer (fünf bzw. zehn Jahre). Der Wortlaut spricht mithin für die Auffassung der Vorinstanz, wonach nicht unterschieden wird, ob die vorangegangene Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug einer Haupt- oder Unterkategorie oder einer Spezialkategorie begangen wurde.
3.4.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als die Regeln zum Erwerb und zum Umfang des Entzugs eine besondere Behandlung des Führerausweises für die Spezialkategorien G und M vorsehen. Der Erwerb für die genannten Spezialkategorien ist erleichtert. Es kann auf die zutreffende Darstellung des Beschwerdeführers zu den Sonderbestimmungen verwiesen werden (vgl. oben E. 2.2). Ferner erstreckt sich der Entzug des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie nur bei entsprechender behördlicher Anordnung auf den Führerausweis der Spezialkategorien G und M und umgekehrt wirkt der Entzug des Führerausweises einer Spezialkategorie nur bei entsprechender behördlicher Anordnung für den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien (vgl. Art. 33 Abs. 1, 2 und 4 VZV). Diese Sonderbestimmungen könnten für die Auffassung des Beschwerdeführers sprechen, bei der Anwendung der Rückfallbestimmung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zwischen dem Entzug des Führerausweises für die Spezialkategorien G und M einerseits sowie der übrigen Kategorien, Unterkategorien bzw. der Spezialkategorie F andererseits zu differenzieren.
3.4.2 Auch wenn mit den erwähnten Erleichterungen beim Erwerb des Ausweises der Spezialkategorien G und M vermittelt wird, dass das Gefährdungspotential bei Lenkern dieser Fahrzeuge in der Regel tiefer einzustufen ist als beispielsweise bei Personenwagenlenkern, so ist dennoch nicht von der Hand zu weisen, dass die Betriebsgefahr von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, namentlich von Traktoren, im Einzelfall schon aufgrund ihrer Masse und ihrer Grösse der Betriebsgefahr eines Personenwagens kaum nachsteht, sodass eine Widerhandlung mit einem Traktor mitunter ebenfalls eine grosse Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer darstellt.
3.4.3 Anzumerken ist schliesslich, dass auch für die Spezialkategorie F gewisse Sonderbestimmungen beim Erwerb (z.B. ein tieferes Mindestalter, Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 VZV: angepasste Prüfung der Basistheorie, Art. 13 Abs. 4 VZV) bestehen. Gestützt auf diese Überlegungen wird die in der Beschwerde hervorgehobene systematische Unterscheidung zwischen den Spezialkategorien G und M sowie den übrigen Kategorien wiederum relativiert.
3.5 Mit der Revision des Administrativmassnahmenrechts wollte der Gesetzgeber rückfällige Motorfahrzeuglenker härter anpacken. Er hat deshalb für jeden Wiederholungsfall stufenweise verschärfte Mindestmassnahmen angedroht (sog. Kaskadensystem), wobei die Abstufung von der aktuellen Widerhandlung ausgeht (schwer, mittelschwer oder leicht) und von der Anzahl und Schwere früherer Widerhandlungen abhängt, die zu Administrativmassnahmen geführt haben (vgl. BBl 1999 S. 4474). Nach dem Sinn dieser Verschärfung des Administrativmassnahmenrechts soll jeder erneute Verstoss gegen die Strassenverkehrsregeln zur Anwendung des Kaskadensystems führen und zwar unabhängig von der Führerausweiskategorie. Mit dieser strengen Regelung wird ausdrücklich die Verhinderung von Rückfällen bezweckt. Der angestrebte Zweck würde nun aber erheblich beeinträchtigt, wenn gewisse (sogar schwere) Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung entgegen dem Wortlaut des Gesetzes von der strengen Anwendung des Kaskadensystems ausgenommen wären. Die Auffassung des Beschwerdeführers hätte im Ergebnis zur Folge, dass für Widerhandlungen mit einem Motorfahrzeug einer Haupt-, Unter- oder der Spezialkategorie F einerseits sowie für Widerhandlungen mit einem Motorfahrzeug der Spezialkategorien G und M andererseits ein je eigenes Kaskadensystem zu beachten wäre. Demzufolge könnte ein Fahrzeuglenker eine deutlich höhere Zahl von (sogar schweren) Widerhandlungen begehen, bis schliesslich ein Kaskadensicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG zu erfolgen hätte. Zudem hätte eine schwere Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug einer Hauptkategorie keine Verschärfung nach dem Kaskadensystem zur Folge, wenn eine frühere, ebenfalls schwere Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug der Spezialkategorien G und M begangen wurde (und umgekehrt). Bei diesem Ergebnis wäre die mit dem Kaskadensystem angestrebte Warnwirkung erheblich relativiert, was sich mit der gesetzgeberischen Absicht nicht mehr vereinbaren lässt. Es finden sich in der Botschaft denn auch keine Hinweise, wonach das Kaskadensystem in gewissen Ausnahmefällen nicht zur Anwendung gelangen sollte bzw. dass bei der Anwendung des Kaskadensystems nebst der Zahl und Schwere von Widerhandlungen während einer bestimmten Dauer ein zusätzliches Kriterium, nämlich der konkrete Umfang des früheren Ausweisentzugs, zu berücksichtigen wäre.
3.6 Zusammenfassend bestehen zwar gewissen Unterschiede hinsichtlich der Erteilung und des Umfangs des Entzugs zwischen dem Führerausweis der Spezialkategorien G und M einerseits und dem Führerausweis der Hauptkategorien. Hingegen sprechen sowohl der Wortlaut als auch die mit der Einführung des Kaskadensystems verfolgte Absicht des Gesetzgebers dafür, nach einer schweren Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug der Spezialkategorien G und M das Kaskadensystem gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG auch dann anzuwenden, wenn eine frühere (schwere) Widerhandlung nicht den Entzug des Führerausweises der Spezialkategorien G und M, sondern einer anderen Kategorie zur Folge hatte.
3.7 Dementsprechend ist die Dauer der in Anwendung von Art. 16c Abs. 4 SVG festzulegenden Sperrfrist wie folgt zu bemessen: Dem Beschwerdeführer wurde wegen einer am 27. August 2022 mit einem Personenwagen begangenen schweren Widerhandlung nebst einem Sicherungsentzug eine Sperrfrist von drei Monaten auferlegt. Die am 27. Januar 2024 mit dem landwirtschaftlichen Traktor mit landwirtschaftlichem Anhänger begangene erneute schwere Widerhandlung ist bereits die zweite schwere Widerhandlung innerhalb der letzten fünf Jahre, weshalb die Sperrfrist in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG auf zwölf Monate (gesetzliche Mindestentzugsdauer) festzulegen ist. Dass die Widerhandlung vom 27. Januar 2024 mit einem Motorfahrzeug der Spezialkategorie G begangen wurde, ändert an der Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG nichts.
4. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Argumente des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Vorinstanz in der (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 31. August 2023 die Sperrfrist von drei Monaten für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien (inkl. G und M) angeordnet hat (=Standpunkt der Vorinstanz) oder ob die Spezialkategorien G und M von der Sperrfrist unberührt waren (=Standpunkt des Beschwerdeführers).
5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Sperrfrist für 12 Monate (gerechnet ab 27.1.2024, welches dem Datum der Widerhandlung mit dem Traktor entspricht) angeordnet hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 10. April 2024 einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe bezahlt, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativ-massnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 27. August 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. September 2025
1
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 3 VZVart. 3 OACart. 3 OAC
Art. 3 VZVart. 3 OACart. 3 OAC
Art. 3 VZVart. 3 OACart. 3 OAC
Art. 4 VZVart. 4 OACart. 4 OAC
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
Art. 33 VZVart. 33 OACart. 33 OAC
Art. 33 VZVart. 33 OACart. 33 OAC
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 33 VZVart. 33 OACart. 33 OAC
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 6 VZVart. 6 OACart. 6 OAC
Art. 22 VZVart. 22 OACart. 22 OAC
Art. 28 VZVart. 28 OACart. 28 OAC
Art. 22 VZVart. 22 OACart. 22 OAC
Art. 15a SVGart. 15a LCRart. 15a LCStr
Art. 15b SVGart. 15b LCRart. 15b LCStr
Art. 24 VZVart. 24 OACart. 24 OAC
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 3 VZVart. 3 OACart. 3 OAC
Art. 33 VZVart. 33 OACart. 33 OAC
Art. 33 VZVart. 33 OACart. 33 OAC
Art. 33 VZVart. 33 OACart. 33 OAC
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 33 VZVart. 33 OACart. 33 OAC
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 6 VZVart. 6 OACart. 6 OAC
Art. 13 VZVart. 13 OACart. 13 OAC
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF