III 2024 46
Kammergericht
17. Juni 2024Deutsch21 min
A. Am 25. Februar 2024, um 16.25 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Personenwagens anlässlich einer Verkehrskontrolle in ________ angehalten und kontrolliert. Nachdem dabei der Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum aufgekommen war, wurde ein Drogenschnelltest (sog. Drug Wipe Test) durchgeführt. Gleichentags wurde eine Blut- und Urinprobe im Kantonsspital Aarau sichergestellt. Das Ergebnis dieser Probe wurde im forensisch-toxikologischen Prüfbericht vom 8. März 2024 bzw. im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau AG (nachfolgend: IRMA) vom 11. März 2024 dahingehend festgehalten, als bei der Bestätigungsanalyse eine im Blut festgestellte THC-Konzentration von 10 µg/l bzw. eine Fahrunfähigkeit nachgewiesen wurde (vgl. Vi-act. 1/2).
Source sz.ch
III 2024 46
Entscheid vom 17. Juni 2024
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug;
Anordnung verkehrsmedizinischer Untersuch)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 25. Februar 2024, um 16.25 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Personenwagens anlässlich einer Verkehrskontrolle in ________ angehalten und kontrolliert. Nachdem dabei der Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum aufgekommen war, wurde ein Drogenschnelltest (sog. Drug Wipe Test) durchgeführt. Gleichentags wurde eine Blut- und Urinprobe im Kantonsspital Aarau sichergestellt. Das Ergebnis dieser Probe wurde im forensisch-toxikologischen Prüfbericht vom 8. März 2024 bzw. im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau AG (nachfolgend: IRMA) vom 11. März 2024 dahingehend festgehalten, als bei der Bestätigungsanalyse eine im Blut festgestellte THC-Konzentration von 10 µg/l bzw. eine Fahrunfähigkeit nachgewiesen wurde (vgl. Vi-act. 1/2).
B. In der Folge verfügte das Verkehrsamt am 13. März 2024 gegenüber A.________ was folgt:
In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1 lit b, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 28a Abs. 1 lit a und Abs. 2 lit a, Art. 30, Art. 33 Abs. 4, Art. 36 Abs. 1 VZV (SR 741.51), § 36 und 42 Abs. 2 VRP (SRSZ 234.110) wird Ihnen der Führerausweis vorsorglich entzogen.
Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ist Ihnen ab sofort untersagt. Ebenso ist Ihnen das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, nicht gestattet. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge.
Falls sie den Führerausweis wiedererlangen möchten, haben Sie sich zunächst einem verkehrsmedizinischen Untersuch bei einem Verkehrsmediziner SGRM gemäss beiliegender Liste (…) zu unterziehen. (…)
Dauer des Entzuges: unbestimmte Zeit.
Der Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise sind bis spätestens 20.03.2024 beim Polizeiposten Einsiedeln oder beim Verkehrsamt abzugeben. (…)
(Verfahrenskosten)
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (…).
C. Gegen diese Verfügung vom 13. März 2024 (Postaufgabe: gleichentags) lässt A.________ fristgerecht mit Eingabe vom 3. April 2024 (Postaufgabe: gleichentags) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren:
Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2024 sei aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt.
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. II. Ziff. 7 [S. 3]). Darüber hinaus stellt sie den Beweisantrag, das Kantonsspital Aarau sei anzuweisen, mit wissenschaftlich anerkannten Methoden zu überprüfen, ob die Asservate und die Analyse gemäss dem Prüfbericht vom 8. März 2024 zweifelsfrei der Beschwerdeführerin zugeordnet werden könne; es habe dies in einem Bericht festzuhalten (vgl. III, Ziff. 6 [S. 4]).
D. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2024 beantragt das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
E. Mit Verfügung vom 15. April 2024 wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Zudem wird im Rahmen einer summarischen Prüfung die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt mit dem Hinweis, dass diesbezüglich ein kostenpflichtiger Zwischenbescheid angefordert werden könne.
F. Mit Replik vom 24. April 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest (S. 2 Ziff. 1). Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass sie keinen kostenpflichtigen Zwischenbescheid verlange. Sie stellt jedoch folgenden Antrag:
Es sei der Beschwerde vom 3. April 2024 die aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Teil der Verfügung, wonach der Beschwerdeführerin das Führen von Motorfahrzeugen, für die keinen Führerausweis erforderlich ist, nicht gestattet wird (gestützt auf Art. 36 Abs. 1 VZV), wiederherzustellen.
Auch hinsichtlich dieses Antrags werde kein kostenpflichtiger Zwischenbescheid verlangt.
G. Mit Duplik vom 2. Mai 2024 äussert sich das Verkehrsamt unter Einreichung des zwischenzeitlich eingegangenen Strafbefehls vom 3. April 2024 sowie Rapports der Kantonspolizei Aargau vom 14. März 2024 erneut in der Angelegenheit, wozu die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2024 eine Stellungnahme einreicht. Weitere Stellungnahmen liegen in der Angelegenheit nicht vor.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:
das Mindestalter erreicht hat;
die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Urteil BGer 1C_79/2007 vom 6.9.2007 E. 3.1 m.H.a. die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.).
1.2.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (vgl. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12.10.2018 E. 3.1 m.H.a. BGE 124 II 559 E. 2b m.w.H.). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vgl. BGE 127 II 122 E. 3c).
1.2.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erlaubt an sich nicht jeder regelmässige Konsum von Drogen schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (vgl. zit. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12.10.2018 E. 3.1 m.H.a. BGE 128 II 335 E. 4b). Regelmässiger Drogenkonsum erweckt dann berechtigte Zweifel an der Fahreignung, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, der Betroffene könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte - namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr - sowie ihrer Persönlichkeit (vgl. Urteil BGer 1C_384/2017 vom 7.3.2018 E. 2.1 m.H.).
1.3.1 Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51] vom 27.10.1976).
Erwägungen
1.3.2
Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen einer der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Fälle, wozu namentlich das Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln fällt (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. b 1. Satzteil SVG). Diesfalls ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl. zit. Urteil BGer 1C_285/2018 vom 12.10.2018 E. 3.3 m.H.a. Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (vgl. Botschaft vom 20.10.2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8447, Ziff. 1.3.2.6, 8470).
1.3.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet der Beispiele in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG zu treffen, wenn begründete Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Insoweit sind stets hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (vgl. Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26.4.2013 E. 3.2). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfältig sein. Je grösser die Zweifel objektiv sind bzw. sein müssten, desto kleiner ist der Ermessensspielraum der kantonalen Behörde. Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 6 zu Art. 15d SVG).
1.3.4
Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) vom 13. November 1962 gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC; Cannabis) nachgewiesen wird. Gemäss Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) vom 22. Mai 2008 gilt THC als nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L erreicht oder überschreitet.
1.4
Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (vgl. BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3; Urteil BGer 1C_405/2022 vom 5.12.2022 E. 5.2 m.w.H.). Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. Urteil BGer 1C_405/2022 vom 5.12.2022 E. 5.2 m.w.H.). Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil BGer 1C_536/2018 vom 30.1.2019 E. 3 m.H.).
1.5
Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend den Sicherungsentzug daher keine Anwendung (vgl. Urteile BGer 1C_308/2012 vom 3.10.2012
E. 2.4 m.H.a. BGE 122 II 359 E. 2c; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 E. 2.3.2).
2.1
Die Vorinstanz begründete den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises und die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten des IRMA vom 11. März 2024 unter dem Einfluss von Cannabis einen Personenwagen gelenkt habe.
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Blut- und Urinprobe sei erst gut fünf Tage nach der Entnahme getestet worden, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass diese im Laufe dieser Zeitspanne vertauscht worden seien. Sie begründet dies damit, dass sie sich die Resultate der Analyse nicht erklären könne; sie habe noch nie Kokain konsumiert, weshalb das Resultat der Urinprobe nicht nachvollziehbar sei; Cannabis habe sie aufgrund eines Migräneanfalls Tage vor der Blut- und Urinentnahme in einer Menge, die mit den Ergebnissen der Untersuchungen jedoch unmöglich zu vereinen seien, konsumiert (vgl. III. Ziff. 8-10). Das Kantonsspital bewahre die Asservate während rund eines Jahres auf; es sei daher ein Leichtes zu prüfen, ob die getesteten Proben tatsächlich diejenigen seien, welche von der Beschwerdeführerin entnommen worden seien; sie erkläre sich bereit eine DNA-Probe abzugeben (vgl. III. Ziff. 11-13).
Replicando weist die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass der Anfangsverdacht für Betäubungsmittel anlässlich der Verkehrskontrolle auf ihren Migräneanfall zurückzuführen gewesen sei; sie sei nicht aufgrund eines auffälligen Fahrverhalten angehalten worden; auch habe sie bei der ärztlichen Untersuchung keine Auffälligkeiten mehr gezeigt; dies seien alles Indizien dafür, dass sie am 24. Februar 2024 (recte: 25.2.2024) nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren bzw. dass die am 3. März 2024 getestete Blut- und Urinprobe nicht die ihre gewesen sei (vgl. Replik vom 24.4.2024 II. Ziff. 2/4 [S. 3]). Schliesslich sei das positive Ergebnis mit der Einnahme von 1'200 mg Dafalgan-Zäpfchen begründbar, da das darin enthaltene Paracetamol zu einer Konzentrationserhöhung des körpereigenen Cannabinoids und mithin zu einem "false-positive" Ergebnis eines Speicheltests führen könne (vgl. II. Ziff. 3 [S. 3]).
3.1
Aktenmässig ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2024 - ca. 16.25 Uhr - anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert wurde. Dabei war der Anfangsverdacht auf Betäubungsmittelkonsum aufgekommen, weshalb ein Standtest sowie ein Drogenschnelltest, welcher unstrittig positiv auf Cannabis ausfiel, durchgeführt wurden (vgl. Vi-act. 1 [Ziff. 4/9/10/13]).
3.2
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Februar 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich vor der Wegfahrt und während der Fahrt super gefühlt bzw. fühle sich weiterhin absolut fahrfähig; sie habe kein Problem im Umgang mit Suchtmitteln; ferner gab sie bekannt, sie habe am 22. Februar 2024 einen Joint sowie am 24. Februar 2024 zwei Migräne-Tabletten eingenommen; darüber hinaus verweigerte sie weitere Aussagen zum allgemeinen Betäubungsmittelkonsum; die Frage, ob sie den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anerkenne, beantwortete sie mit: "Ja - muss ich ja fast" (vgl. Vi-act. 1 [Ziff. 5/20]).
3.3
Noch gleichentags - am 25. Februar 2024 ca. 17.30 - wurde eine Blut- und Urinprobe im Kantonsspital durchgeführt (vgl. Vi-act. 1). Das Ergebnis dieser Probe wurde im forensisch-toxikologischen Gutachten des IRMA vom 11. März 2024 - mit Verweis auf die Resultate der durchgeführten Analysen im separaten Prüfbericht vom 8. März 2024 - wie folgt festgehalten (vgl. Vi-act. 1):
(…) Der Vortest der Urinprobe auf Cannabinoide fiel positiv aus. Bei der Bestätigungsanalyse im Blut konnte der aktive Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen werden. Die festgestellte THC-Konzentration von 10 µg/l liegt oberhalb jenes Grenzwerts von 1.5 µg/l, wie er in Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) festgelegt ist. Demzufolge ist aufgrund der nachgewiesenen THC-Konzentration die Voraussetzung für die Fahrunfähigkeit gemäss Art. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) gegeben.
Der Vortest der Urinprobe auf Cocain fiel positiv aus. Im Blut konnten weder Cocain noch dessen inaktive Abbauprodukte nachgewiesen werden.
Somit kann für den Zeitpunkt der Blutentnahme - und aufgrund der zeitlichen Verhältnisse wahrscheinlich auch für den Ereigniszeitpunkt - keine Cocainwirkung und damit auch keine dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit abgeleitet werden.
Zusammenfassend ist aufgrund der nachgewiesenen THC-Konzentration die
Voraussetzung für die Fahrunfähigkeit gegeben. (…)
3.4
Hinsichtlich der Begleitumstände der Fahrt vom 25. Februar 2024 hält der Polizeirapport vom 14. März 2024 was folgt fest (vgl. Vi-act. 10 [Polizeirapport]):
(…) Aufgrund von äusseren Anzeichen wie Gleichgewichtsstörungen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug, Zittern, Unruhe, auffälligem Schwitzen und überschiessenden Reaktionen bestand ein Anfangsverdacht auf Betäubungsmittel-
oder Arzneimittelkonsum.
Nach Eröffnung ihrer Rechte wurde der Vortest durchgeführt.
Dieser bestätigte den Anfangsverdacht: Sie schwankte beim Standtest, die Hände zitterten, die Augenlider flackerten und beim seitlichen Ausleuchten der Augen reagierten die Pupillen verzögert.
Gestützt auf die vorliegenden Auffälligkeiten wurde ein Drugwipe Betäubungsmittelschnelltest durchgeführt. Dieser ergab ein positives Ergebnis in Bezug auf Marihuana.
Auf Anordnung der Polizistin Pol B.________ erfolgte die Abnahme einer Blut- und Urinprobe durch die Pflegeperson im Kantonsspital Baden.
Eine Einvernahme (Verdacht Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss) wurde erstellt. (…) Sie nahm davon [Anzeige an die Staatsanwaltschaft Baden: eingefügt durch das Verwaltungsgericht] unterschriftlich Kenntnis und anerkannte den vorgehaltenen Sachverhalt. (…)
Laut Gutachten betreffend Beurteilung der Fahrfähigkeit IRM Kantonsspital Aarau ergab die Auswertung der Blutprobe ein positives Resultat auf die Substanz Marihuana. Der Vortest der Urinprobe auf Kokain fiel ebenfalls positiv aus. Im Blut konnten jedoch weder Kokain noch dessen inaktive Abbauprodukte nachgewiesen werden. (…)
3.5
Mit Strafbefehl vom 3. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Baden wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe mit einer Busse von Fr. 900.-- bestraft. Hinsichtlich des Sachverhalts wurde u.a. festgehalten, dass anlässlich der Verkehrskontrolle vom 25. Februar 2024 bei der Beschwerdeführerin Anzeichen von Drogenkonsum festgestellt wurden, wobei die daraufhin angeordnete Blut- und Urinprobe bei Cannabis einen Wert von 10 µg/l THC (Vertrauensbereich 7.0 µg/l - 13 µg/l) ergeben habe (vgl. Vi-act. 16/2). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, den Strafbefehl vom 3. April 2024 angefochten zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
4.1
Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 25. Februar 2024 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRMA. Gestützt auf die Ergebnisse des vom IRMA erstellten forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 11. März 2024 bzw. Prüfberichts vom 8. März 2024 konnte zwar kein Cocainkonsum vor Antritt der Fahrt vom 25. Februar 2024, indes ein THC-Wert von 10 µg/l (Vertrauensbereich 7.0 - 13 µg/l) und ein THC-COOH von 113 µg/l nachgewiesen werden.
4.2
Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit des Gutachtens vom 11. März 2024 bzw. des Prüfberichts vom 8. März 2024 vor Verwaltungsgericht anzweifelt, indem sie vorbringt, die Blut- und Urinproben seien erst fünf Tage nach der Entnahme getestet worden, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass diese im Laufe dieser Zeitspanne vertauscht worden seien, so vermag sie alleine gestützt auf die dazwischenliegende Zeitspanne keine konkreten Tatsachen zu belegen oder glaubhaft zu machen, welche einen Austausch oder eine Verwechslung der Proben auf irgendeine Weise indizieren würden. Dabei erweist sich ihr lediglich pauschaler Hinweis, sie könne sich die Resultate der Analyse nicht erklären, da sie nur geringe Mengen an Cannabis lange vor der Blut- und Urinentnahme konsumiert habe, als unbehelflich, zumal bereits der anlässlich der Polizeikontrolle durchgeführte Drogenschnelltest hinsichtlich Cannabis positiv ausfiel. Der Einwand, das Ergebnis des Drogenschnelltests sei durch die Einnahme von Dafalgan-Zäpfchen am 25. Februar 2024 erklärbar (vgl. Replik S. 3 Ziff. 3), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Einnahme der (nicht näher spezifizierten) Migräne-Tabletten gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme bereits am 24. Februar 2024 um 12:00 Uhr erfolgt war (vgl. act. 16/2 S. 2) und mithin im Zeitpunkt der Durchführung des Drogenschnelltests am 25. Februar 2024 um 16:33 Uhr bereits über 24 Stunden zurücklag. Nebst dem positiven Test-Ergebnis sprechen auch die Beobachtungen über die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle (u.a. Gleichgewichtsstörungen, Schweissausbruch, Zittern, flatternde Augenlieder, wässrige/glänzende Augen, unruhiges/angetriebenes Verhalten, überschiessende Reaktion, träge Lichtreaktion) für eine Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Dass diese Auffälligkeiten mit einer starken Migräne zu begründen sein soll (vgl. Replik S. 3), ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme keinen Migräneanfall beklagte, sondern vielmehr angab, sie habe sich vor der Wegfahrt und während der Fahrt "super, tiptop" gefühlt (vgl. act. 16/2 S. 6). Abschliessend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss unterschriftlich anerkannt hat (Antwort auf die Frage, ob sie den Tatbestand anerkenne: "Ja, ich muss ja fast"; act. 16/2 S. 7). Sie hat den Konsum von Cannabis vor Verwaltungsgericht grundsätzlich denn auch nicht bestritten.
4.3
Aufgrund der dargelegten Indizien besteht kein Anlass, an der fachgerechten Ansprüchen genügenden Durchführung der Analyse durch das IRMA zu zweifeln. Namentlich vermögen die beschwerdeführerischen Einwände die Ergebnisse des Gutachtens nicht hinreichend zu erschüttern. Die Ausführungen im Gutachten zu den Rückschlüssen, welche aus der numerischen Angabe der Konzentration an THC (10 µg/l) sowie THC-COOH (113 µg/l) im Vollblut auf das Cannabiskonsumverhalten zu ziehen sind, werden von der Beschwerdeführerin zudem nicht in Zweifel gezogen. Das Gutachten ist vollständig und schlüssig, die Interpretation der Befunde und die Schlussfolgerungen durch die Gutachterin sind denn auch begründet und nachvollziehbar. Mithin konnte die Vorinstanz bzw. kann das Verwaltungsgericht auf die Ergebnisse des vom IRMA erstellten forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 11. März 2024 bzw. Prüfberichts vom 8. März 2024 abstellen. Da bei der vorliegenden Sachlage keine gerechtfertigten Zweifel an der Korrektheit der Probenahmen bzw. den Befunden bestehen, ist auf die beantragte Überprüfung der Zuordnung der Asservate sowie der Analyse gemäss Prüfbericht vom 8. März 2024 zu verzichten.
5.1
Die Beschwerdeführerin wurde auf Cannabis positiv (THC: 10 µg/l; THC-COOH: 113 µg/l) getestet, wobei das Gutachten klar auf Fahrunfähigkeit schloss. Mithin ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Cannabis konsumiert hat, den THC-Nachweisgrenzwert von 1.5 µg/l klar überschritten und damit im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle fahrunfähig war.
5.2
Unabhängig davon, ob der genannte THC-Substanznachweis-Grenzwert von 1.5 µg/l erreicht wurde oder nicht: Weist die betroffene Person einen THC-COOH-Gehalt (Carbonsäure; inaktiver Abbaustoff von Cannabis) im Vollblut von >= 40 µg/l auf, deutet dies gemäss der Expertengruppe Verkehrssicherheit (vgl. S. 16 lit. f/j des ArG Leitfadens Fahreignung [genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter [asa] am 27.11.2020]) klar auf einen mehr als gelegentlichen resp. häufigen Cannabiskonsum (mehr als zweimal pro Woche) hin, welcher Zweifel an der Fahreignung aufkommen lässt und somit ohne weiteres eine Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung darstellt (vgl. Urteil BGer 1C_434/2016 vom 1.2.2017 E. 2.2). Angesichts der im forensisch-toxikologischen Gutachten vom 11. März 2024 bzw. Prüfbericht vom 8. März 2024 ermittelten THC-COOH Konzentration von 113 µg/l muss bei der Beschwerdeführerin somit von einem regelmässigen bzw. häufigen Cannabiskonsum ausgegangen werden.
5.3
Kommt hinzu, dass auch das anlässlich der Polizeikontrolle festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin (u.a. Gleichgewichtsstörungen, Schweissausbruch, Zittern, flatternde Augenlieder, wässrige/glänzende Augen, überschiessende Reaktion, träge Lichtreaktion) Zweifel aufkommen lässt, ob sie in der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr zu trennen (vgl. vorstehend E. 1.2.1/1.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptet, der letzte Cannabiskonsum liege weit vor der Fahrt vom 25. Februar 2024 zurück, sowie gestützt auf die Aussagen in der polizeilichen Einvernahme, wonach sie sich "absolut fahrfähig" gefühlt habe, versucht die Beschwerdeführerin ihren Cannabiskonsum offenbar zu bagatellisieren, was in prognostischer Hinsicht gegen die Annahme spricht, wonach sie in der Lage ist, zuverlässig zwischen Cannabiskonsum und Strassenverkehr zu trennen.
5.4
Dass für die Vorinstanz ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestanden, ist nach dem Gesagten somit nicht zu beanstanden; es liegen ausreichend konkrete Anhaltpunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin aufkommen lassen. Für die Dauer des Abklärungsverfahrens zur Frage, ob eine verkehrsrelevante Drogenproblematik vorliegt, ist der vorsorgliche Führerausweisentzug jedenfalls gerechtfertigt.
6.
Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist (vgl. Urteil BGer 1C_328/2013 vom 18.9.2013
E. 4.4). Damit erübrigt es sich auch, das Begehren um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich des Führens von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, zu behandeln.
7.
Ausgangsgemäss werden die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung steht ihr angesichts ihres Unterliegens nicht zu.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen, ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 17. Juni 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
17. Juni 2024
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