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Entscheid

III 2024 49

Kammergericht

13. August 2024Deutsch22 min

A.1 Am 8. April 2017 überschritt A.________ (geb. ______1988) mit einem Personenwagen auf der C.________ in Zürich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Toleranzabzug) um 17 km/h. Daraufhin wurde er vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. September 2018 verwarnt (Vi-act. 1).

Source sz.ch

III 2024 49

Entscheid vom 13. August 2024

Besetzung

lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,

gegen

Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht (vorsorgliches Fahrverbot für Motorfahrzeuge ohne Führerausweiserfordernis)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.1 Am 8. April 2017 überschritt A.________ (geb. ______1988) mit einem Personenwagen auf der C.________ in Zürich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Toleranzabzug) um 17 km/h. Daraufhin wurde er vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. September 2018 verwarnt (Vi-act. 1).

A.2 Am 25. November 2019 fuhr A.________ mit einem Personenwagen auf dem Überholstreifen der Autobahn A4 in Richtung Luzern, wechselte auf den Normalstreifen, fuhr rechts an einem zivilen Polizeifahrzeug vorbei und wechselte wieder auf den Überholstreifen zurück. Mit Verfügung vom 20. August 2020 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten und verpflichtete ihn zum Besuch eines eintägigen Verkehrsunterrichtes (Vi-act. 2).

A.3 Am 29. Mai 2023 überholte A.________ mit einem Personenwagen auf der Autobahn A3 bei hohem Verkehrsaufkommen ein auf dem Überholstreifen fahrendes Fahrzeug durch Ausschwenken, Vorbeifahren und Wiedereinbiegen rechts. Beim Wiedereinbiegen nahm er zu wenig Rücksicht auf den auf dem Überholstreifen fahrenden Fahrzeuglenker, welcher stark abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. Daraufhin entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten, wobei der Vollzugsbeginn spätestens auf den 24. April 2024 festgelegt wurde (Vi-act. 5).

B. Mit Verfügung vom 21. März 2024 hat das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ den Führerausweis vorsorglich entzogen. Es untersagte ab sofort das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sowie von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem verkehrspsychologischen Untersuch bei einem Diagnostiker VfV abhängig gemacht (Vi-act. 11). Zur Begründung wurde ausgeführt:

Am 24.10.2023 lenkten Sie auf der Überholspur der Autobahn A3 in D.________ einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h. Dabei hielten Sie bei KM __01 zu dem vor Ihnen fahrenden Personenwagen «Tesla» lediglich einen Abstand von rund 10 Metern und beim Wechsel auf die Normalspur zu dem hinter Ihnen auf der Normalspur fahrenden blauen Lieferwagen «Mercedes» ebenfalls einen Abstand von rund 10 Metern ein. Anschliessend überholten Sie den «Tesla» rechts. Kurz danach hielten Sie bei KM __02 auf der Überholspur zu dem erneut vor Ihnen fahrenden «Tesla» lediglich einen Abstand von rund 5 Metern ein. Bei KM __03 überholten Sie in waghalsiger Art und Weise, indem Sie auf der Normalspur zum vor Ihnen fahrenden Personenwagen «Renault» lediglich einen Anstand von rund 2 Metern und beim Wechsel auf die Überholspur zum hinter Ihnen fahrenden Personenwagen «VW Polo» lediglich einen Abstand von rund 4 Metern einhielten. In der Folge schlossen Sie auf einen 2. Personenwagen «Tesla», wobei Sie zu diesem lediglich einen Abstand von rund 12 Metern einhielten, sowie anschliessend auf einen Personenwagen «BMW», zu welchem Sie einen ungenügenden Abstand von rund 4 Metern einhielten, auf, wobei Sie den «BMW» rechts via Normalspur überholten und beim anschliessenden Spurwechsel auf die Überholspur zu dem nun hinter Ihnen fahrenden «BMW» einen Abstand von ca. 5 Metern einhielten. Ab etwa KM __04 fuhren Sie auf der Überholspur hinter einem Personenwagen «Ford» und setzten zum Rechtsüberholen an. Während der «Ford» die Spur freigab und auf die Normalspur wechselte, fuhren sie ebenfalls nach rechts auf den Sperrstreifen und beschleunigten, um den «Ford» in waghalsiger Art und Weise rechts zu überholen. Da Sie Ihr Fahrzeug bei diesem Überholmanöver nach links gezogen [haben], kam es zur Kollision mit dem «Ford». Dabei brachten Sie den Lenker des «Ford» in unmittelbare Lebensgefahr.

Weiter hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der sehr unangebrachten und äusserst gefährlichen Fahrweise werde an der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers als Motorfahrzeuglenker gezweifelt, zumal dies bereits die dritte schwere Verkehrsregelverletzung seit dem Jahr 2020 sei.

C. Gegen diese Verfügung lässt A.________ fristgerecht am 9. April 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:

In Gutheissung der Beschwerde sei der in Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2024 (Versanddatum, Ausweis-Nr.: ______) angeordnete vorsorgliche Sicherungsentzug für Motorfahrzeuge, für die kein Führerausweis erforderlich ist, beziehungsweise die Nichtgestattung solche Motorfahrzeuge zu führen, aufzuheben und Ziff. 1 der Verfügung entsprechend zu korrigieren.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Zudem lässt er folgenden prozessualen Antrag stellen:

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2024 beantragt das Verkehrsamt des Kantons Schwyz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit gerichtlicher Verfügung vom 30. April 2024 wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Zudem wird im Rahmen einer prima-facie-Beurteilung die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt mit dem Hinweis, dass diesbezüglich ein kostenpflichtiger Zwischenbescheid angefordert werden könne, andernfalls Verzicht angenommen werde.

Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 15. Mai 2024 um Gutheissung der Beschwerde ersuchen, ohne sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:

das Mindestalter erreicht hat;

die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;

frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und

nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

Die Fahreignung ist eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich

dauernd vorliegen (vgl. Urteil BGer 1C_79/2007 vom 6.9.2007 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999, S. 4462 ff., 4483 f.).

Erwägungen

1.2

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein

Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).

1.3

Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung.

1.4.1

Gemäss Art. 15d SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a - e). Dies ist unter anderem der Fall bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c).

1.4.2

Nach der Rechtsprechung hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet der Beispiele in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG zu treffen, wenn begründete Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Insoweit sind stets hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (Urteil BGer 1C_446/2012 vom 26.4.2013 E. 3.2). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfältig sein. Je grösser die Zweifel objektiv sind bzw. sein müssten, desto kleiner ist der Ermessensspielraum der kantonalen Behörde. Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2015, N 6 zu Art. 15d SVG).

1.5.1

Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Lernfahr-

oder Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51] vom 27.10.1976). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 E. 2). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil BGer 1C_423/2010 vom 14.2.2011 E. 3; Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 16d SVG). Mithin erfordert der vorsorgliche Führerausweisentzug als vorsorgliche Massnahme im Hauptverfahren auf Sicherungsentzug regelmässig lediglich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Urteil BGer 1C_381/2019 vom 16.10.2019 E. 3). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil BGer 6A.8/2005 vom 6.4.2005 E. 2.1).

1.5.2

Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999; Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] vom 4.11.1950) findet in Verfahren betreffend den Sicherungsentzug daher keine Anwendung (vgl. Urteile BGer 1C_308/2012 vom 3.10.2012 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 E. 2c; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 E. 2.3.2).

1.5.3

Allerdings ist zu beachten, dass vage Verdachtsmomente nicht ausreichen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 16d SVG).

2.1

In der Beschwerde wurde nicht beanstandet, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzogen und das Führen von Motofahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ab sofort untersagt hat sowie dass die Wiedererteilung des Führerausweises von einem verkehrspsychologischen Untersuch bei einem Diagnostiker VfV abhängig gemacht wurde. Diesbezüglich ist die Verfügung mithin rechtskräftig geworden und nicht weiter zu überprüfen.

2.2

Umstritten ist einzig, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, vorsorglich untersagt hat. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

3.1

Ein Führerausweis ist nach Art. 5 Abs. 2 VZV u.a. nicht erforderlich zum Führen eines Leicht-Motorfahrrades (lit. d). Leicht-Motorfahrräder sind Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt (vgl. Art. 18 lit. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41] vom 19.6.1995). Das E-Bike sowie der E-Scooter, welche sich gemäss Beschwerdeschrift im Besitz des Beschwerdeführers befinden, fallen unbestrittenermassen in die obgenannte Kategorie von Leicht-Motorfahrrädern, weshalb für diese Fahrzeuge kein Führerausweis erforderlich ist.

3.2

Nach Art. 36 Abs. 1 VZV hat die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind (sog. "Ausdehnung nach unten"; vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2206 f.). Angesprochen wird damit die notwendige Fahreignung, welche im Sinne einer Grundvoraussetzung dauernd vorliegen muss (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1), wobei unter "andere Gründe" auch eine charakterliche Nichteignung subsumiert wird (Rütsche/D'Amico, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2013, Art. 16d N 12). Die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Sicherungsentzug im Sinne von Art. 30 VZV (vgl. oben E. 1.5.1. ff.) gelten analog auch für ein vorsorgliches Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (vgl. KG FR III 603 2019 54 vom 21.5.2019 E. 4.2).

4.1

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den vorsorglichen Entzug für Motorfahrzeuge ohne Führerausweispflicht mit keinem Wort begründet, weshalb die Verfügung mangelhaft sei.

4.2

Die Pflicht zur Begründung eines Entscheides bzw. einer Verfügung gründet im verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteile BGer 1C_452/2012 vom 18.11.2013 E. 2.2; 9C_101/2011 vom 21.7.2011 E. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indes kann nach fester Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen darf (u.a. BGE 133 I 201 E. 2.2). Die Rechtsprechung anerkennt, dass selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abgesehen werden kann, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem − der Anhörung gleichgestellten − Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2, mit Verweis auf BGE 132 V 387 E. 5.1).

4.3

Soweit der Sicherungsentzug von Gesetzes wegen bestimmte Führerausweiskategorien umfasst, ist der Umfang des Entzugs nicht näher zu begründen. Hingegen ist eine Begründung erforderlich, wenn der Sicherungsentzug auch den Führerausweisentzug für Spezialkategorien oder das Verbot umfasst, Motorfahrzeuge zu führen, für die kein Führerausweis erforderlich ist (Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 18 m.H. auf Urteil BGer 6A.4/2004 vom 22.3.2004 E. 2.3.2).

4.4

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Anordnung eines Fahrverbots in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 VZV eine ausdrückliche Begründung erfordert, sowie dass der angefochtenen Verfügung eine solche Begründung nicht zu entnehmen ist. Allerdings hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich zum Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Führerausweispflicht geäussert und u.a. auf das rücksichtslose und höchstgefährliche Fahrverhalten vom 24. Oktober 2023, den stark getrübten Leumund sowie den Umstand verwiesen, dass der am 20. August 2020 angeordnete Besuch des Verkehrsunterrichts nicht zu einer Änderung des Fahrverhaltens geführt zu haben scheine, weshalb der Beschwerdeführer mit Blick auf die Verkehrssicherheit auch keine Motorfahrzeuge ohne Führerausweispflicht lenken solle (vgl. Vernehmlassung Ziff. 5.7). Mit diesen Äusserungen hat die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren vor dem über umfassende Kognition verfügenden Verwaltungsgericht eine hinreichende Begründung angegeben. Ferner würde eine Rückweisung der Sache an die Vor­instanz zu einem formalistischen Leerlauf führen. Nach dem Gesagten kann die Verletzung der Begründungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren vorliegend als geheilt gelten.

5.1

Der Beschwerdeführer bestreitet ferner die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung. Er legt jedoch mit keinem Wort dar, weshalb und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unzutreffend wiedergegeben haben sollte.

5.2

Die Vorinstanz übernahm den Sachverhalt gemäss der Mitteilung der Staatsanwaltschaft E.________ vom 19. März 2024 (vgl. Vi-act. 8). Anzufügen ist, dass eine Videoaufnahme im Recht liegt, welche die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung untermauert (vgl. Vi-act. 9).

5.3

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer namentlich insofern, als bemängelt wird, dessen Aussagen seien komplett unberücksichtigt geblieben. Dem Hafteinvernahmeprotokoll vom 12. März 2024 ist im Wesentlichen u.a. zu entnehmen, dass die Abstände aus Sicht des Beschwerdeführers grösser gewesen seien und dass eine Kollision mit dem Ford nicht stattgefunden habe. Auf der Videoaufnahme der Vorfälle sind allerdings die äusserst geringen Abstände sehr deutlich zu erkennen. Ferner sprechen jedenfalls das Schadensbild am Ford sowie die Aussagen des betroffenen Fahrzeuglenkers sowie eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers gegen die Version des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen erscheint der vorinstanzlich umschriebene Sachverhalt als sehr wahrscheinlich und angesichts des reduzierten Prüfungsmassstabs, wie er im Verfahren betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug gilt (vgl. oben E. 1.5.1), als ausreichend erstellt.

5.4

Zusammenfassend besteht kein Anlass, von der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung abzuweichen.

6.1

Der Beschwerdeführer bringt gegen das Verbot, Motorfahrzeuge ohne Ausweispflicht zu lenken, im Wesentlichen vor, zwar seien in der Vergangenheit mehrere administrativrechtliche Massnahmen gegen ihn verfügt worden. Sämtliche dieser Massnahmen gingen allerdings auf ein Fehlverhalten auf der Autobahn zurück. Diese Verkehrsregelverstösse stünden in keinem Zusammenhang zu Motorfahrzeugen, für die kein Führerschein notwendig ist. Der Beschwerdeführer besitze ein E-Bike mit einer Leistung von 250 W. Dessen Motor dürfe eine Tretunterstützung bis maximal 25 km/h bieten. Eine solche Geschwindigkeit könne ohne Weiteres auch von einem Fahrrad ohne Motor erreicht werden. Ferner besitze der Beschwerdeführer einen E-Scooter, der maximal 22 km/h fahre. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ein inkriminiertes Rechtsüberholen auf der Autobahn mit einem Auto darauf schliessen lasse, dass er sich mit seinem E‑Bike oder E-Scooter nicht an die Verkehrsregeln halten werde. Er habe sich bei der Bedienung eines solchen Fahrzeuges noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er halte sich an die Verkehrsregeln und es sei schlichtweg kein Risiko vorhanden, dass er damit andere Menschen gefährde, wenn er beispielsweise im Wald mit seinem E-Bike fahre. Es könne nicht unbesehen von einem Verdacht der fehlenden Fahreignung für Motorfahrzeuge, für welche ein Führer­ausweis notwendig ist, auf eine fehlende Fahreignung für E-Trottinetts oder E-Bikes geschlossen werden, welche maximal 25 km/h fahren. Es entbehre jeglicher Grundlage, dem Beschwerdeführer das Führen von Motorfahrzeugen, für welche kein Führerausweis erforderlich ist, zu verbieten und dies sei unverhältnismässig.

6.2

Die Vorinstanz hält entgegen, es bestünden erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Solange diese gegeben seien, sei es aus ihrer Sicht nicht vertretbar, dass der Beschwerdeführer mit einem Fahrzeug - auch wenn dessen Führung keines Führerausweises bedürfe - am Strassenverkehr teilnehme. Zuerst müsse seine Fahreignung verkehrspsychologisch abgeklärt werden und ein positiv lautendes Fahreignungsgutachten vorliegen. Die drei schweren Widerhandlungen habe der Beschwerdeführer zwar tatsächlich auf der Autobahn begangen, eine weitere leichte Widerhandlung habe er aber auf einer Strasse mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h begangen. Ausserdem habe er bei den schweren Widerhandlungen ein sehr rücksichtsloses und vor allem auch höchst gefährliches Verhalten gezeigt und der vom Strassenverkehrsamt Zürich mit Verfügung vom 20. August 2020 angeordnete Besuch des Verkehrsunterrichts scheine auch zu keiner Änderung des Fahrverhaltens geführt zu haben. Aufgrund der gesamten Umstände und mit Blick auf die Verkehrssicherheit scheine der Beschwerdeführer nicht geeignet, Motorfahrzeuge zu führen, und zwar auch nicht solche, die ohne Führerausweis gelenkt werden dürfen. Dies stehe auch im Einklang mit ihrer ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen.

6.3

Zwar trifft zu, dass sich die Verkehrsregelverletzungen vom 24. Oktober 2023 auf der Autobahn abspielten. Allerdings wird dem Beschwerdeführer nicht etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, welche mit Elektrofahrzeugen ohne Führerausweispflicht nicht begangen werden könnte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mehrfach ein hochriskantes und gefährliches Fahrverhalten gezeigt, indem er mehrfach andere Personenwagen - teilweise auf engstem Raum - rechts überholte, mehrfach den ausreichenden Abstand zu vor ihm und hinter ihm fahrenden Fahrzeugen massiv unterschritt und ausserdem einen auf die Normalspur wechselnden Personenwagen seitlich nach links abdrängte, wobei es sehr wahrscheinlich zur Kollision kam. Bei diesem waghalsigen Überholmanöver ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu einem Unfall mit (Schwer-)Verletzten gekommen ist. Zur Begründung für die gefährliche Fahrweise gab der Beschwerdeführer lediglich an, unter Zeitdruck gestanden zu sein und die Abstände anders eingeschätzt zu haben. Dies lässt das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Die rücksichtslose und teilweise waghalsige Fahrweise des Beschwerdeführers sowie dessen nicht nachvollziehbare Erklärung sprechen für ein geringes Risikobewusstsein und fehlende Stressresistenz. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer bisher als unbelehrbar erwiesen. Trotz zweier geahndeter schwerer Verkehrsregelverletzungen innert der letzten vier Jahre (beide Male Rechtsüberholen auf der Autobahn) und eines absolvierten Verkehrsunterrichts im Jahr 2020 hat der Beschwerdeführer erneut unerlaubt rechts überholt. Das am 24. Oktober 2023 gezeigte Verhalten weckt ernste Bedenken, dass dem Beschwerdeführer wesentliche Charaktereigenschaften fehlen, um ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr sicher zu führen. Namentlich das waghalsige Überholmanöver auf engstem Raum über eine Sperrfläche ruft ernste Bedenken hervor, dass der Beschwerdeführer sich auch in anderen Verkehrssituationen rücksichtslos verhalten und damit andere Verkehrsteilnehmer gefährden wird, beispielsweise innerorts im Kolonnenverkehr, wo abrupte Überholmanöver mit Elektrofahrzeugen auf engstem Raum auch bei geringerer Geschwindigkeit gefährliche Ausweichmanöver von weiteren Verkehrsteilnehmern hervorrufen könnten. Ob sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Lenker eines Fahrzeuges ohne Ausweispflicht nichts zu Schulden kommen liess, wie in der Beschwerde behauptet wird, ist angesichts der dargestellten erheblichen Zweifel an der Fahreignung im Strassenverkehr ohne Belang. Unbeachtlich ist weiter, ob das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer bei Fahrten im Wald möglicherweise anders zu bewerten wäre, da ein örtlich beschränktes Fahrverbot aus charakterlichen Gründen gesetzlich nicht vorgesehen ist.

6.4

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht auch das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, untersagt. Daran vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Hinweis, dass Geschwindigkeiten von 25 km/h auch mit einem Fahrrad (ohne Motor) erreicht werden könnten. Elektrofahrräder und Elektroroller unterscheiden sich massgeblich von Fahrrädern ohne Motor, indem erstere die Möglichkeit verleihen, mit geringerer Kraft und Anstrengung eine vergleichsweise höhere Geschwindigkeit zu erreichen, weshalb von Elektrofahrrädern und Elektrorollern auch eine höhere (abstrakte) Gefahr ausgeht. Damit lässt sich die unterschiedliche gesetzliche Konzeption von Fahrrädern ohne Motor (gemäss Art. 19 SVG) einerseits und Fahrzeugen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. d VZV andererseits erklären (vgl. zur Privilegierung des Fahrrads als rangmässig einfachstes Fahrzeug im Strassenverkehr BBl 1973 II 1173, S. 1185; ferner BGE 102 Ib 187 E. 2c).

6.5

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für welche keine Führerausweispflicht besteht, bereits ab dem 12. März 2024 und somit noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2024 angeordnet worden sei, hat die Vorinstanz vernehmlassend zu Recht sinngemäss entgegengehalten, dass nicht etwa das Fahrverbot rückwirkend verfügt, sondern einzig der Ausweisentzug ab dem 12. März 2024, mithin dem Datum der polizeilichen Abnahme des Führerausweises, gerechnet werde (vgl. Vi-act. 6). Unabhängig davon ist der rechnerische Beginn des Ausweisentzuges für das vorliegend umstrittene Fahrverbot ohne Bedeutung, wird doch für Motorfahrzeuge ohne Ausweispflicht gar kein Ausweis entzogen. Dass das Fahrverbot ab sofort gilt, geht aus Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung klar hervor.

7.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativ-massnahmen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 13. August 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

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21. August 2024

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1C_79/2007

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1C_446/2012

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