III 2024 51
Kammergericht
29. August 2024Deutsch21 min
A.1 Mit Beschluss (GRB) Nr. 2015-0172 vom 10. März 2015 erteilte der Gemeinderat Morschach C.________ (nachstehend Bauherrschaft) die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Bauten sowie den Neubau des Mehrfamilienhauses (MFH) auf den Liegenschaften KTN _01 und _02 unter verschiedenen Auflagen und unter Abweisung der von A.________ sowie Dritten hiergegen erhobenen Einsprache. Die hiergegen von A.________ neben Dritten erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 1225 vom 15. Dezember 2015 gut, soweit darauf eingetreten wurde. Die Sache wurde zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Gegen diesen RRB erhob die Bauherrschaft Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hob den RRB Nr. 1225 vom 15. Dezember 2015 mit VGE III 2016 15 vom 28. Juni 2016 auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an den Regierungsrat zurück.
Source sz.ch
III 2024 51
Entscheid vom 29. August 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Projektanpassung;
Nichteintreten auf nachträgliche Baueinsprache)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.1 Mit Beschluss (GRB) Nr. 2015-0172 vom 10. März 2015 erteilte der Gemeinderat Morschach C.________ (nachstehend Bauherrschaft) die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Bauten sowie den Neubau des Mehrfamilienhauses (MFH) auf den Liegenschaften KTN _01 und _02 unter verschiedenen Auflagen und unter Abweisung der von A.________ sowie Dritten hiergegen erhobenen Einsprache. Die hiergegen von A.________ neben Dritten erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 1225 vom 15. Dezember 2015 gut, soweit darauf eingetreten wurde. Die Sache wurde zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Gegen diesen RRB erhob die Bauherrschaft Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hob den RRB Nr. 1225 vom 15. Dezember 2015 mit VGE III 2016 15 vom 28. Juni 2016 auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an den Regierungsrat zurück.
A.2 Am 2. September 2016 reichte die Bauherrschaft dem Regierungsrat unter Mitteilung, dass sie auf die geplanten südlichen Balkone verzichte, abgeänderte Projektunterlagen vom 18. August 2016 ein. Mit RRB Nr. 322/2017 vom 25. April 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.________ und Dritten ab und wies die Sache an die Vorinstanzen (d.h. das Amt für Raumentwicklung [ARE] sowie den Gemeinderat) zurück mit der Anweisung, das Bauprojekt vom 18. August 2016 zu bewilligen. Gegen diesen RRB erhoben A.________ sowie Dritte wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welche mit VGE III 2017 99 vom 24. Oktober 2017 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht wies mit Urteil 1C_673/2017 vom 6. September 2018 die von A.________ sowie Dritten hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Hierauf erteilte der Gemeinderat am 4. Dezember 2018 die Bewilligung für den Neubau eines MFH auf KTN _01 und KTN _02 gemäss den Planunterlagen vom 18. August 2016 unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 20. November 2018.
B.1 Am 10. April 2019 reichte die Bauherrschaft beim Gemeinderat Morschach das Baugesuch für einen Balkonanbau im ersten Obergeschoss (OG) an der Südfassade des am 4. Dezember 2018 rechtskräftig bewilligten MFH auf KTN _01 und KTN _02 ein. Hiergegen erhoben A.________ sowie eine Drittperson am 7. Mai 2019 wiederum Einsprache, welche vom Gemeinderat mit GRB Nr. 2019-0560 vom 19. August 2019 unter gleichzeitiger Erteilung der Baubewilligung abgewiesen wurde.
Diesen GRB vom 19. August 2019 zogen A.________ sowie die Drittperson am 11. September 2019 an den Regierungsrat weiter mit dem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung. Nach diversen weiteren Eingaben beantragten sie am 6. November 2019 zudem einen vorläufigen Baustopp, was vom Sicherheitsdepartement mit Zwischenbescheid vom 8. November 2019 abgewiesen wurde. Hiergegen erhoben A.________ am 16. November 2019 Einsprache beim Sicherheitsdepartement.
Mit RRB Nr. 904/2019 vom 10. Dezember 2019 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise (betreffend die den Einsprechern auferlegten Einspracheverfahrenskosten) gut und wies sie im Übrigen (auch betr. die Einsprache gegen den Zwischenbescheid) ab.
Hiergegen erhoben A.________ sowie die Drittperson am 6. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des RRB Nr. 904/2019 sowie der gemeinderätlichen Baubewilligung vom 4. Dezember 2019 (Verfahren VGE III 2020 8).
B.2 Mit GRB vom 24. September 2019 bewilligte der Gemeinderat der Bauherrschaft die "Projektanpassungen im Meldeverfahren" und erteilte die "Baufreigabe Hochbau". Es betraf dies
- Grundrissanpassungen im Erdgeschoss (EG), Obergeschoss (OG) und Dachgeschoss (DG) unter vollständiger Beibehaltung der Aussenmasse und ohne Einfluss auf die Berechnung der Ausnützungsziffer (AZ) sowie die generelle Ausrichtung der Wohnungen und des Fassadenbildes;
- Anpassung Fassaden: grundsätzliche Belassung der Fenstergrössen an den Fassaden in Typologie und Grösse; Übereinanderschieben der an der Fassade Ost versetzten Fenster; Eliminierung der sichtbaren Lüftungsschlitze; Luftzufuhr neu über das Tor zur Einstellhalle; Wahl einer Balkonkonstruktion, welche eine nachträgliche Montage ermöglichte; Änderung der südseitigen Absturzsicherung;
- Anpassung Höhen-Schnitt, ohne Veränderung der bewilligten Gebäude- und Firsthöhe;
- Heizsystem: Verzicht auf die bewilligte Luftwasser-Wärmepumpe und stattdessen Anschluss ans Fernwärmenetz der E.________ AG.
B.3 Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 beantragten A.________ beim Gemeinderat einen Baustopp, was mit (Vize-)Präsidialverfügung vom 14. Februar 2020 abgewiesen wurde. Mit GRB Nr. 2020-0131 vom 3. März 2020 genehmigte der Gemeinderat diese Präsidialverfügung. Hierauf beantragten A.________ am 24. Februar 2020 (beim Landammann) den sofortigen Stopp der Bauarbeiten auf den beiden Bauliegenschaften.
Des Weiteren erhoben A.________ am 3. März 2020 beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 14. Februar 2020, die mit RRB Nr. 206/2020 vom 24. März 2020 abgewiesen wurde. Diesen RRB zogen A.________ mit Eingabe vom 11. April 2020 ans Verwaltungsgericht weiter (Verfahren VGE III 2020 63).
B.4 Mit VGE III 2020 8 + 63 vom 26. Juni 2020 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren III 2020 8 insoweit teilweise gut, als die Kosten für den Zwischenbescheid des Sicherheitsdepartements vom 8. November 2019 reduziert wurden. Im Übrigen wurden die Beschwerden in den Verfahren III 2020 8 und III 2020 63 abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten war (zum Ganzen Sachverhalt und Verfahrensablauf vgl. VGE III 2020 8 + 63 vom 26.6.2020, Sachverhalt lit. A.1 bis lit. H).
Gegen diesen VGE III 2020 8 + 63 erhoben A.________ sowie die Drittperson Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil 1C_422/2020 vom 23. August 2021 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte.
C. Das Bauvorhaben wurde mittlerweile realisiert und vom Bauamt abgenommen.
D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2023 erhoben A.________ bei der Gemeinde Morschach nachträglich Einsprache betreffend "Baubewilligung Projektanpassung im Meldeverfahren - Baufreigabe Hochbau" mit den folgenden Anträgen:
1. Die angefochtene Baubewilligung Projektanpassung im Meldeverfahren vom 24. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
Erwägungen
2.
Die Baute KTN _01/_02 sei auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses Nr. 2018-0846 vom 4. Dezember 2018 zu der vorliegenden IST-Baute zu kontrollieren und mit Nachmessungen auf den Grundlagenplänen zu belegen, inkl. der Baubewilligung vom 19.08.2019 (Balkon, Grundlage Kaufmann-Pläne).
3.
Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Gehöransprüche der Einspracheführer an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
4.
Subeventualiter sei das Verfahren als Beschwerde an den Regierungsrat zu überweisen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen.
6.
Verfahrensantrag: Die Befangenheit der Verantwortlichen im Meldeverfahren mit Baufreigabe Hochbau sei vorgängig von Amtes wegen zu klären (offensichtliche Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, vgl. PBG § 75A, PBG § 79 und § 54).
E. Mit GRB Nr. 2023-916 vom 8. September 2023 trat der Gemeinderat Morschach auf diese nachträgliche Baueinsprache nicht ein (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Kosten von Fr. 400.-- den Einsprechern (Disp.-Ziff. 2).
F. Gegen diesen GRB Nr. 2023-916 erhoben A.________ mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag,
es sei der Einsprache-Entscheid vom 8. September 2023 und die Kostenverfügung von Fr. 400.00 für die Behandlung der Einsprache aufzuheben unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenpartei.
G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 220/2024 vom 20. März 2024 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen (Disp.-Ziff. 1), die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern auferlegt (Disp.-Ziff. 2) und ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zugunsten der Beschwerdegegner auferlegt (Disp.-Ziff. 3).
H. Gegen diesen RRB Nr. 220/2024 (Versand am 26.3.2024) lassen die nunmehr beanwalteten A.________ mit Eingabe vom 16. April 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschluss Nr. 220/2024 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 20. März 2024 aufzuheben.
2.
Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der nachträglichen Baueinsprache an den Gemeinderat Morschach zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner vor allen lnstanzen.
I. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) teilt am 22. April 2024 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Ebenso erklärt das Sicherheitsdepartement mit Schreiben vom 22. April 2024 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung unter Festhalten an den Erwägungen des angefochtenen RRB. Der Gemeinderat Morschach beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer bei solidarischer Haftbarkeit beantragen die Beschwerdegegner vernehmlassend am 23. Mai 2024.
J. Mit Replik vom 20. August 2024 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Bauten und Anlagen dürfen gemäss § 75 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 des kommunalen Baureglements [BauR] vom 21.9.2004).
1.1.2
Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung der Meldepflicht. Bleibt ein der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt. Die Bewilligungsbehörde kann die Zuständigkeit zum Widerspruch an die Bauverwaltung delegieren (§ 75a Abs. 3 PBG; vgl. Art. 91 BauR).
Im vereinfachten Verfahren bewilligt die Bewilligungsbehörde kleinere Bauvorhaben oder Änderungen bewilligter Bauvorhaben ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser und der zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirks vorliegt (§ 79 Abs. 1 erster Satz PBG; vgl. Art. 94 Abs. 1 BauR).
Im ordentlichen Verfahren legt die Gemeinde das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt (§ 78 Abs. 1 PBG; vgl. Art. 93 Abs. 1 BauR).
1.1.3
Während der Auflagefrist kann bei der Bewilligungsbehörde gegen das Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Einsprache nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhoben werden (§ 80 Abs. 1 PBG). Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus dem Baugespann und den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen (§ 80 Abs. 2 PBG; vgl. Art. 95 BauR). Die spätere oder nachträgliche Einsprache bezweckt, die abgelaufene Einsprachefrist wiederherzustellen, wenn der Dritte aus Gründen einer mangelhaften Planauflage und Bauprofilierung unverschuldeter Weise von der Einspracheerhebung abgehalten wurde. Sie bezieht sich somit auf das Verhältnis des Dritten zum Baubewilligungsverfahren. Die nachträgliche Baueinsprache ist nach Kenntnisnahme des Mangels innerhalb von 20 Tagen einzureichen (vgl. VGE III 2021 167 vom 21.9.2022 E. 4.2; VGE III 2011 61 vom 21.9.2011 E. 2; VGE III 2007 161 vom 27.11.2007 E. 3.2, publ. in EGV-SZ 2007 Nr. B 8.3, S. 108, mit Verweis auf EGV-SZ 1992, Nr. 8 und 49).
1.2
Betroffen ist vorliegend zwar nicht ein ordentliches Baubewilligungsverfahren, auf welche die (nachträgliche) Baueinsprache zugeschnitten ist. Es können jedoch keine Zweifel bestehen und ist vorliegend auch nicht strittig, dass die dargelegten Grundsätze, namentlich auch die Frist zur Einreichung einer nachträglichen Einsprache, auf den beim Meldeverfahren vorgesehenen "Widerspruch" zur Anwendung kommt.
1.3
Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, hat die Rechtsmittelinstanz nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. statt vieler VGE III 2022 81 + 82 vom 26.9.2022 E. 3.3.2; VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
Erweist sich das gemeinderätliche Nichteintreten auf die nachträgliche Baueinsprache vorliegend also als rechtmässig, so hat der Regierungsrat die Beschwerde zu Recht abgewiesen. Im anderen Fall ist der angefochtene RRB aufzuheben und die Sache zur Durchführung des nachträglichen Einspracheverfahrens an den Gemeinderat zurückzuweisen.
2.1
Der Gemeinderat begründete sein Nichteintreten auf die nachträgliche Baueinsprache der Beschwerdeführer mit GRB Nr. 2023-916 vom 8. September 2023 damit, dass das Einspracherecht längstens verwirkt sei. Die Beschwerdeführer hätten nachweislich und aktenkundig bereits spätestens mit der Zustellung des RRB Nr. 206 vom 24. März 2020 (vgl. vorstehend Ingress lit. B.3) Kenntnis von den bewilligten Projektänderungen erhalten. In diesem RRB habe der Regierungsrat festgehalten, die Baubewilligung für die Projektänderung vom 24. September 2019 im Meldeverfahren sei rechtskräftig (E. 2.3), die 20-tägige Einsprachefrist sei abgelaufen (E. 3.5) und die Bewilligung für die Projektänderung somit rechtskräftig. Der Regierungsrat habe auch klargestellt, die Erteilung der Baubewilligung im Meldeverfahren sei nicht zu beanstanden. Den entsprechenden Passus aus dem RRB Nr. 206 vom 24. März 2020 (E. 3.5) kopierte der Gemeinderat in seinen Beschluss vom 8. September 2023 hinein.
Die abschliessende Baukontrolle habe am 4. April 2022 auf der Grundlage aller rechtskräftigen Baubewilligungen stattgefunden. Den Beschwerdeführern sei vollständige Einsicht in den Bericht des Baukontrolleurs gewährt worden. Dasselbe gelte für die erste Schlusskontrolle vom 24. November 2020 (vor dem Balkonanbau; vgl. vorstehend Ingress lit. B.1 f.).
2.2
Der Regierungsrat hat die gemeinderätliche Beurteilung und den Nichteintretensentscheid bestätigt. ln ihrer nachträglichen Baueinsprache vom 1. Juli 2023 (S. 4 Ziff. 1 und 3) hätten die Beschwerdeführer geltend gemacht, dass sie von den im Meldeverfahren am 24. September 2019 bewilligten Projektänderungen erstmals am 12. Juni 2023 Kenntnis erhalten hätten, als ihnen die entsprechende Bewilligung durch den Gemeinderat ausgehändigt worden sei. ln der Verwaltungsbeschwerde vom 4. Oktober 2023 gäben sie hingegen zu, dass sie bereits am 17. Februar 2020 per Zufall von der im Meldeverfahren vom 24. September 2019 erteilten Baubewilligung erfahren hätten, als sie im Einsprache- bzw. Rechtsmittelverfahren gegen den im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses bewilligten Balkon Einsicht in die Verfahrensakten genommen hätten.
Der Regierungsrat habe mit dem RRB Nr. 206 vom 24. März 2020 auch explizit das Meldeverfahren als zulässig beurteilt (E. 5.1 f.).
Nicht zu beanstanden sei auch, dass der Gemeinderat den Beschwerdeführern nach dem Verursacherprinzip die Kosten für das nachträgliche Einspracheverfahren auferlegt habe (E. 6).
2.3
Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Beschwerde wieder geltend, sie hätten erstmals am 12. Juni 2023 von den im Meldeverfahren am 24. September 2019 bewilligten Projektänderungen Kenntnis erhalten, als ihnen erstmals umfassende Akteneinsicht gewährt worden sei. Die anderslautende regierungsrätliche Behauptung sei unzutreffend (S. 3 Ziff. I.2 f.; vgl. Replik S. 3 ad 2 f.). Im Nachgang zum RRB Nr. 206 vom 24. März 2020 seien die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, eine nachträgliche Baueinsprache zu verfassen, weil sie nicht über die notwendigen Akten verfügt hätten; dies sei erst mit der vollständigen Akteneinsicht vom 12. Juni 2023 der Fall gewesen (S. 3 f. Ziff. I.4). Sie hätten auch mehrfach, jedoch nur mit teilweisem Erfolg, Akteneinsicht verlangt (S. 4 Ziff. 5).
Ungerechtfertigt sei auch die Kostenüberbindung für das nachträgliche Baueinspracheverfahren.
3.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind insgesamt unbehelflich.
3.1.1
Zu Recht wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten, mit dem RRB Nr. 206 vom 24. März 2020 Kenntnis von den im Meldeverfahren bewilligten Projektänderungen als solchen erhalten zu haben.
3.1.2
Der GRB vom 24. September 2019 hat auch ausführlich Erwähnung im Ingress (lit. E) des VGE III 2020 8 + 63 vom 26. Juni 2020 gefunden.
3.1.3
Insbesondere hat sich aber auch das Bundesgericht mit dem Urteil BGer 1C_422/2020 vom 23. August 2021 hierzu wie folgt geäussert:
[Ingress] C.a. Mit Beschluss vom 24. September 2019 bewilligte der Gemeinderat Morschach die durch A.D.________ und B.D.________ eingereichten "Projektanpassungen im Meldeverfahren" und erteilte die "Baufreigabe Hochbau"-
C.b. (…).
[E.] 4. Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die Baubewilligung im Meldeverfahren vom 12. September 2019 (recte: 24. September 2019) enthalte keine genügenden Angaben.
Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, die am 24. September 2019 im Meldeverfahren bewilligten Projektänderungen beträfen den Innenausbau und würden keine Aussenwirkung entfalten. Lediglich die Änderungen bei den Fenstern erzielten eine gewisse Aussenwirkung. Es könne bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden, dass öffentliche oder private Interessen durch die Änderungen tangiert sein könnten. Eine Bewilligung im Meldeverfahren erweise sich jedenfalls als vertretbar. Es bestünden ausserdem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat oder der Regierungsrat die Beurteilung der Bewilligung "auf falschen Grundlagen" vorgenommen habe.
Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Sie behaupten lediglich, die Bewilligung enthalte "keine genügenden Angaben", wobei insbesondere auch nicht ersichtlich sei, "ob der Bau von massiv auf nicht massiv (Holzelementbau) die nötigen Vorgaben" erfülle. Sie führen indessen nicht aus, inwiefern ihre Interessen durch die im Meldeverfahren bewilligten Änderungen tangiert sein könnten und setzen sich auch in keiner Weise mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
Der GRB vom 24. September 2019 wurde somit von den Beschwerdeführern bereits im damaligen bundesgerichtlichen Verfahren zum Gegenstand erhoben; (selbst) das Bundesgericht hat sich hierzu ausführlich geäussert.
3.2
Die Beschwerdegegner legen im Sinne der vorstehenden Erwägung (E. 3.1.1 ff.) mit ihrer Vernehmlassung (S. 3 ff. Ziff. 2 ff.) unter anderem ausführlich dar, dass die Beschwerdeführer ab dem 17. Februar 2020 Kenntnis von der Baubewilligung "Projektanpassungen im Meldeverfahren" und der Erteilung der "Baufreigabe Hochbau" hatten und entsprechend über alle Instanzen hinweg die im Meldeverfahren erteilte Baubewilligung vom 24. September 2019 als rechtlich unzulässig geltend machten und entsprechend einen Baustopp verlangten. Sie verweisen erneut auf die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer in der Verwaltungsbeschwerde vom 4. Oktober 2023, wonach es "richtig und aktenkundig" sei, dass sie "die Baufreigabe vom 24.9.2019 bei der Akteneinsicht am 17.2.2020 in Brunnen kopiert haben".
3.3
Überdies ist aus dem Gesuch der Beschwerdeführer vom 24. Februar 2020 an den Landammann betr. Erlass eines sofortigen Baustopps (vgl. vorstehend Ingress lit. B.3) zu zitieren (RR-act. IV/03/20 im von den vorliegenden Beschwerdeführern angestrengten Parallelverfahren VGE III 2024 52):
Mit Befremden nehmen wir zur Kenntnis, dass der Gemeinderat Morschach in der Sitzung vom 24. September 2019 eine Projektanpassung im Meldeverfahren zur Baufreigabe Hochbau bewilligt hat. Wir hatten davon keine Kenntnis. (…). Die Änderungen sind erheblich, es wird umgestaltet, erweitert und erheblich umgebaut.
Diesem Schreiben legten die Beschwerdeführer als Beilage 1 einen "Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 24. September 2019" bei.
3.4
Bei dieser Sachlage fast vier Jahre später nachträgliche Baueinsprache zu erheben, erscheint nicht nur als widersprüchlich, sondern insbesondere als rechtsmissbräuchlich. Dies betrifft gerade auch das (Haupt-)Argument der Beschwerdeführer, angeblich erst jüngst (vollständige) Akteneinsicht erhalten zu haben. Wenn die Beschwerdeführer - zwar juristische Laien, aber gleichwohl rechtlich nicht unbedarft und insbesondere auch (aufgrund [mindestens zwanzig als Beschwerdeführer] geführter planungs- und baurechtlicher Verfahren bis [mindestens] vor Verwaltungsgericht) mit prozessualen Fragen nicht ganz unvertraut - allenfalls nicht zu einem früheren Zeitpunkt auf einer solchen vollständigen Akteneinsicht beharrten, können sie dies offenkundig nicht mit dem Mittel einer nachträglichen Baueinsprache vier Jahre später kompensieren, was ihnen durchaus auch bewusst sein muss. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer als Grundeigentümer der den Bauparzellen unmittelbar benachbarten Grundstücken KTN 358 und KTN 370 jeden einzelnen Schritt des vorliegend streitbetroffenen (und zwischenzeitlich realisierten) Bauvorhabens, das seinen Anfang mit der Publikation des Bauvorhabens im Amtsblatt Nr. 31 vom 2. August 2013 (S. 1748) nahm, genau mitverfolgen konnten und das Baubewilligungsverfahren mit den im Ingress zusammengefassten Rechtsmittelverfahren (vorstehend lit. A.1 ff.) kontinuierlich auf seine Rechtmässigkeit überprüfen liessen.
3.5
Rügen inhaltlicher/materieller Art (wie eine Baubewilligung im Meldeverfahren sei ein Widerspruch; die kantonale Baukontrolle habe keine Kenntnis von den diversen Projektänderungen erhalten; das Problem liege in der Vielzahl der Projektänderungen, vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6 f., Replik S. 7) sind entsprechend nicht zu hören. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.1
Der Gemeinderat hat die Kosten des Einspracheverfahrens unter Bezugnahme auf BGE 143 II 467 sowie die gestützt auf § 89 Abs. 2 PBG und Art. 103 Abs. 2 BauR erlassene kommunale Gebührenordnung für Baubewilligungen vom 26. April 2022 den Beschwerdeführern auferlegt. Der Regierungsrat hat dies bestätigt und mit dem Hinweis auf § 72 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 ergänzt. Zudem hat der Regierungsrat seiner Auffassung Ausdruck gegeben, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kostentragung nur für die materielle Einsprachebeurteilung gelte (E. 6).
4.2
Die Beschwerdeführer anerkennen, dass vom Grundsatz, dass die Kosten des Einspracheverfahrens dem Einsprecher nicht auferlegt werden dürfen, im Falle der offensichtlich missbräuchlichen Einspracheerhebung abgewichen werden darf. Sie bestreiten aber eine Rechtsmissbräuchlichkeit (Beschwerde S. 5 Ziff. II.3 f.; vgl. Replik S. 4 f. ad 4 und S. 8 ad 5).
4.3.1
Gemäss BGE 143 II 467 (Regeste; vgl. auch Urteil BGer 1C_388/2018 vom 8.1.2019 E. 5.2) dürfen die Kosten des Einspracheverfahrens den Einsprechern grundsätzlich nicht auferlegt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann gemacht werden bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung, die einer widerrechtlichen Handlung entspricht (E. 2.7 und 2.8). Dagegen können die Kosten dem Einsprecher nicht mit der Begründung auferlegt werden, er habe "ohne Notwendigkeit" gehandelt (E. 3).
4.3.2
Rechtsmissbrauch liegt unter anderem insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020 Rz. 723 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.3.3
Vorliegend haben die Beschwerdeführer, wie vorstehend (mehrfach) dargelegt, gegen das Bauvorhaben der Beschwerdegegner wiederholt Rechtsmittel ergriffen. Wie ebenfalls dargelegt, hat sich selbst das höchste Gericht mit den Rügen der Beschwerdeführer betreffend die mittels Meldeverfahren erteilte Baubewilligung vom 24. September 2019 auseinandergesetzt. Die vorliegende nachträgliche Baueinsprache gegen eben diesen GRB Nr. 2019-0645 vom 24. September 2019 kann nicht anders denn als eigentliches "Zwängele" und somit als rechtsmissbräuchlich charakterisiert werden.
4.4
Die vom Gemeinderat erhobenen Kosten von Fr. 400.-- basieren auf der kommunalen Gebührenordnung. Gemäss deren Art. 2 (Abs. 1 und Abs. 2) ist grundsätzlich von einem Stundenansatz von Fr. 130.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung von Kanzleigebühren und Auslagen (vgl. Art. 32) wird damit ein Aufwand von keinen drei Stunden abgegolten. Die erhobenen Kosten sind entsprechend massvoll, jedenfalls keineswegs überhöht.
5.1
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu auferlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
5.3
Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die beanwalteten Beschwerdegegner einen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der hierfür solidarisch haftenden Beschwerdeführer. Diese Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie am 23. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet haben, sind ihnen Fr. 700.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdeführer - unter solidarischer Haftbarkeit - haben den beanwalteten Beschwerdegegnern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)
den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R; unter Beilage der Replik vom
20.8.2024)
den Gemeinderat Morschach (R; unter Beilage der Replik vom
20.8.2024)
den Regierungsrat (EB)
das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der Replik vom
20.8.2024)
und das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage der Replik vom
20.8.2024).
Schwyz, 29. August 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
8. Oktober 2024
1
1C_673/2017
1C_422/2020
§ 75a PBG
§ 79 PBG
§ 78 PBG
§ 80 PBG
§ 80 PBG
EGV-SZ 2007 B 8.3
1C_422/2020
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
§ 89 PBG
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
1C_388/2018
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF