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Entscheid

III 2024 58

Kammergericht

29. August 2024Deutsch24 min

A. A.________ (nachstehend: Bewirtschafter) bewirtschaftet einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) von 20.17 ha, Rindvieh (rund 29 Grossvieheinheiten [GVE]), Schweinen (rund 7.6 GVE), Legehennen (rund 0.2 GVE) und 47 Hochstamm­bäumen. Die schleppschlauchpflichtige Fläche beträgt 15.47 ha (Stand 1.1.2023; vgl. Verfügung des Amtes für Landwirtschaft [AFL] vom 4.12.2023 S. 1 Ziff. 1.1). Die Produktionsstätte befindet sich auf der Parzelle KTN _01 (3 ha 24 a 65 m2), C.________ _00 in D.________.

Source sz.ch

III 2024 58

Entscheid vom 29. August 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Amt für Landwirtschaft, Hirschistrasse 15, Postfach 5182, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Umweltschutzrecht (Landwirtschaft: Schleppschlauchpflicht)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (nachstehend: Bewirtschafter) bewirtschaftet einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) von 20.17 ha, Rindvieh (rund 29 Grossvieheinheiten [GVE]), Schweinen (rund 7.6 GVE), Legehennen (rund 0.2 GVE) und 47 Hochstamm­bäumen. Die schleppschlauchpflichtige Fläche beträgt 15.47 ha (Stand 1.1.2023; vgl. Verfügung des Amtes für Landwirtschaft [AFL] vom 4.12.2023 S. 1 Ziff. 1.1). Die Produktionsstätte befindet sich auf der Parzelle KTN _01 (3 ha 24 a 65 m2), C.________ _00 in D.________.

Am 24. März 2023 reichte der Bewirtschafter beim AFL ein Gesuch um Befreiung von der Schleppschlauchpflicht für die Parzelle KTN _01 bzw. den gesamten Betrieb ein. Mit Schreiben vom 13. September 2023 lehnte das AFL das Gesuch ab. Auf Antrag des Bewirtschafters vom 13. September 2023 (E-Mail) bzw. 20. September 2023 (vgl. RR-act. II/03/VA 3 und 4), wobei sich zeigte, dass der Antrag auch das Grundstück KTN _02 E.________ (F.________, 4 ha 03 a 38 m2) mitbeinhaltete, entschied das AFL nach einem Augenschein vom 4. Oktober 2023 mit Verfügung Nr. 1/2023 vom 4. Dezember 2023 wie folgt:

1. Das Schleppschlauch-Ausnahmegesuch für die Parzelle KTN _01 D.________ wird abgelehnt. Das Schleppschlauch-Ausnahmegesuch bei der Brücke G.________ (keine KTN des Betriebes, öffentliche Strasse) wird abgelehnt.

Erwägungen

2.

Das Schleppschlauch-Ausnahmegesuch für die Parzelle _02 E.________ wird bewilligt.

3.

Die Restflächen des Betriebes von A.________ müssen mit emissionsmindernden Systemen begüllt werden. Die landwirtschaftliche Nutzfläche von Herrn A.________ untersteht weiterhin der Schleppschlauchpflicht (insbesondere KTN _01, _03, _04, _05, _06, _07, _08, _09, _10, _11, _12, _13, _14, _15).

4.-6. (Gebühren, Rechtsmittel, Zustellung).

B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. Dezember 2023 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:

1.

Die Verfügung Nr. 1/2023 des AFL sei aufzuheben, mit Ausnahme von Ziffer Nr. 2.

2.

Insbesondere sei anzuerkennen, dass die Verhältnisse im Betriebszentrum generell keine Schleppschlauchpflicht zulassen.

3.

Das Protokoll der Begehung vom 4.10.2023 sei dem Beschwerdeführer vorzulegen.

4.

Es seien andere emissionsmindernde Systeme zu bezeichnen und darzulegen.

5.

Andere "emissionsmindernde Systeme" seien zu anerkennen und ab sofort zuzulassen.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 247/2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (…).

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

(Rechtsmittelbelehrung).

5.-6. (Zustellung).

D. Gegen diesen RRB Nr. 247/2024 (Versand am 26.3.2024) lässt A.________ mit Eingabe vom 26. April 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

1.

Es sei für den Betrieb des Beschwerdeführers eine Ausnahmebewilligung vom Schleppschlauch-Obligatorium in dem Sinne zu erteilen, dass die von der Hofdüngeranlage am C.________ abzuführende Gülle nicht dem Schleppschlauch-Obligatorium unterstellt ist.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

sowie mit dem folgenden Verfahrensantrag:

Es sei dem Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die anbegehrte Ausnahmebewilligung zu bewilligen, die in der Hofdüngeranlage am C.________ anfallende Gülle wie bis anhin mit einer Breitverteileranla-ge auszuführen.

E. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Gleichzeitig reicht das Sicherheitsdepartement die Akten ein (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Zum Verfahrensantrag wird festgehalten, dies werde dem Ermessen des Verwaltungsgerichts anheimgestellt.

F. Mit Zwischenbescheid VGE III 2024 76 vom 21. Mai 2024 gab der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts dem Verfahrensantrag für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens statt (Disp.-Ziff. 1). Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Zwischenbescheids wurde auf den Entscheid in der Hauptsache verwiesen (Disp.-Ziff. 3).

G. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 beantragt das AFL die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die Ablehnung des Verfahrensantrages, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

H. Mit Replik vom 1. Juli 2024 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den mit der Beschwerde vom 26. April 2024 gestellten Anträgen fest. Das AFL teilt mit Schreiben vom 8. Juli 2024 seinen Verzicht auf eine Duplik mit.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten (Art. 1 Abs. 1 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 2 Abs. 2 USG). Einwirkungen sind unter anderem Luftverunreinigungen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Luftverunreinigungen werden wie andere Immissionen (z.B. Lärm) durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen) (Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Den Emissionsbegrenzungen dienen unter anderem Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b und lit. c USG). Die Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG).

1.2.1

Den Schutz vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen will die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) vom 16. Dezember 1985 gewährleisten. Deren Anhang 2 legt ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen fest; Ziff. 5 betrifft die Landwirtschaft und Lebensmittel.

Gemäss Ziff. 552 (Änderung vom 12.2.2020, in Kraft seit 1.1.2024) mit der Marginalie "Ausbringung von flüssigen Hofdüngern" sind Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen (Abs. 1). Als hierzu geeignete Verfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern (Abs. 2 lit. a), das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz (Abs. 2 lit. b), die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden (Abs. 2 lit. c). Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren (Abs. 3) (zu den verschiedenen Verfahren vgl. agridea, Merkblatt "Emissionsmindernde Ausbringverfahren", 2022).

1.2.2

Diesen Vorgaben liegt gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom 12. Februar 2020 zur Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020) das bundesrätliche Luftreinhaltekonzept von 2009 zu Grunde, womit das Reduktionsziel für die Ammoniakemissionen von rund 40 % gegenüber 2005 vorgegeben wurde. Da über 90 % der schweizweiten Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft stammen, wurden Reduktionsmassnahmen in diesem Bereich für unabdingbar erachtet. Die emissionsmindernden Ausbringverfahren gelten als Stand der Technik und wurden seit 2008 als Ressourcenprojekte in diversen Kantonen unterstützt (Erläuterungen S. 4 Ziff. 2.1). Zwecks Anpassung der Betriebe, die bis anhin keine solchen Verfahren einsetzten, wurde ein Inkrafttreten des Obligatoriums (vorerst) auf den 1. Januar 2022 vorgesehen (Erläuterungen, ebenda). Für die Gewährung von Ausnahmen im Sinne von Ziff. 552 Abs. 3 Anhang 2 LRV wurden Präzisierungen in der Vollzugshilfe des BAFU und des BLW (Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, 2012) vorgesehen (Erläuterungen S. 8 Ziff. 4.2).

1.2.3

Gemäss der teilrevidierten Ausgabe 2021 der Vollzugshilfe "Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft" (ein Modul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft) kommen Ausnahmen grundsätzlich dann in Frage (S. 27 Ziff. 3.7.3), wenn auf bestimmten Flächen emissionsmindernde Ausbringverfahren

a) aus Sicherheitsgründen nicht anwendbar sind (z.B. Flächen mit sehr schlechter Bodenstruktur),

b) aufgrund der Zufahrt die Erreichbarkeit nicht möglich ist (z.B. bei abgelegenen oder schwer zugänglichen Flächen, die mit emissionsmindernden Ausbringverfahren nicht zugänglich sind) oder

c) wenn der Einsatz wegen knapper Platzverhältnisse nicht möglich ist (z.B. aufgrund bestehender fester Bauten wie Mauern oder Masten oder aufgrund der Geometrie einer besonders kleinen Fläche [knappe Bewirtschaftungsbreite/Wenderaum], welche den Einsatz von emissionsmindernden Systemen nicht zulassen).

Das kantonale AFL hat die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Merkblatt "Ausnahmekriterien 'Schleppschlauch-Pflicht' aufgrund von Gesuchen" (Version vom 22.5.2024) näher definiert bzw. quantifiziert.

- Besteht eine Pflichtfläche aus zwei (oder mehr) Teilflächen, die durch ein/mehrere Zwischenstücke mit einer (geringen) Breite von bis maximal 7 m verbunden sind und umfasst eine Teilfläche für sich weniger als 25 a, entfällt die Pflicht; bei Teilflächen über 25 a bleibt sie bestehen (Ziff. 1).

- Ausgenommen ist auch der Teilbereich einer Fläche mit einer Breite von weniger als 7 m (Ziff. 4).

- Als eingeschränkte Zufahrt zu einer einzelnen Parzelle gilt (Ziff. 2)

- eine maximale Strassen- und Wegbreite von 2.7 m (dies analog zur gesetzlichen Breite bei einem Fahrwegrecht, vgl. § 64 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978);

- oder ein Lichtmass (feste Begrenzung) der Zufahrt von weniger als 2.7 m;

- für die Hofzufahrt gibt es keine Breiten-Beschränkung;

- grundsätzlich ist von der kleinstmöglichen Mechanisierung auszugehen; bei aktueller Begüllung der Fläche ist die aktuelle Mechanisierung mit einem Schleppschlauch aufzurüsten. Auszugehen ist von der maximalen Durchfahrtsbreite (Lichtmass).

- Als feste Hindernisse gelten Hindernisse wie Gräben, Steine, Felsen, Trockensteinmauern oder Bäume. Bei Einzelhindernissen (z.B. Bäume) müssen 30 Hindernisse pro ha anzutreffen sein. Es werden mindestens 500 m2 betroffene Fläche und mindestens 5 Hindernisse benötigt um eine Bewilligung zu erhalten. Ein Ausnahmegesuch wird auf die Teilfläche mit den Hindernissen erstellt (Ziff. 3).

1.3.1

Die erwähnte Vollzugshilfe des BAFU und des BLW richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie will die bundesumweltrechtlichen Vorgaben (bezüglich die unbestimmten Rechtsbegriffe und den Umfang/die Ausübung des Ermessens) konkretisieren und eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind (vgl. Vollzugshilfe S. 3 "Rechtliche Bedeutung" und S. 7 "Einleitung").

Laut der Rechtsprechung kommt solchen Vollzugshilfen keine Rechtsverbindlichkeit zu. Auch das Bundesgericht berücksichtigt sie jedoch bei seiner Entscheidung, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erlaubt. Es weicht von ihr nicht ohne triftigen Grund ab, wenn die Vollzugshilfe eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (BGE 133 V 346 E. 5.4.2; Urteile BGer 1C_62/2014 vom 15.6.2015 E. 3; 1C_113/2022 vom 13.4.2023 E. 6.8 f.). Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich des kantonalen Merkblattes. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dieses Merkblatt nicht mit den bundesgesetzlichen Vorgaben (und der erwähnten Vollzugshilfe) kongruent ist.

1.3.2

Ausnahmebewilligungen gerade im Bereich des Umweltschutzrechtes sind grundsätzlich restriktiv zu handhaben (vgl. BGE 138 II 379 E. 5).

2.1

Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Befreiung von der Schleppschlauchpflicht vom 24. März 2023 wie folgt:

Befreiung ganzer Betrieb von der SS Pflicht, da die Zufahrt zu schmal ist (unter 2.40 m), kein Wenderaum vorhanden ist und rückwärts in eine vielbefahrene Strasse (Velos, Fussgänger, Autos) gefahren werden muss. Dies wäre sicherheitstechnisch viel zu gefährlich. Strassenlaternen und Zäune des Nachbarn stellen ebenfalls ein Hindernis dar.

Gemäss seinem Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung vom 20. September 2023 handelt es sich bei der Zufahrtsstrasse zu seinem Betrieb und zum Wohngebäude um eine 2.80 m breite (Lichtmass) öffentliche Strasse mit privatem Unterhalt, welche beidseitig mit festen Zäunen versehen ist. Deshalb könnten auch zwei Lohnunternehmen (H.________, E.________; I.________, J.________) nicht auf seinen Betrieb fahren. Mit einer Zusatzausrüstung würde sein Druckfass "Bauer" mit 6.3 m3 2.55 m breit. Auch das derzeitige Befüllen "hinten" fiele weg, was eine grosse Gefahrsituation auf der rege befahrenen C.________ auslösen würde. Ausserdem sei die einzige Zufahrtsstrasse zur landwirtschaftlichen Pachtliegenschaft "F.________" (E.________) von 3.8 ha auf 2.00 m begrenzt infolge der Liegenschaft "K.________". Die Angelegenheit könne vor Ort besichtigt werden (RR-act. II/03/VA4).

2.2.1

Laut dem Protokoll zum Augenschein (bzw. zur "Beurteilung Schleppschlauchausnahmegesuch vor Ort") am 4. Oktober 2023 (RR-act. II/03/VA 8) verfügt der Beschwerdeführer über kein Schleppschlauchverfahren. Sein Betrieb hat zwei Güllefässer (Breitverteiler): das eine fasst 6.3 m3, hat eine Breite von 2.35 m (vgl. Foto zum Augenscheinprotokoll) und hätte mit einem Schleppschlauchverfahrensystem eine Breite von 2.55 m; das andere fasst 4 m3 und ist 2 m breit.

Messungen neben dem Stall ergaben eine Teerbreite von 2.8 m und ein Lichtmass von 3.7 m; bei der südlichen Zufahrt wurde eine Teerbreite von 2.63 m und ein Lichtmass von 3 m ("aber oben wegen Hecke 2.6 m") gemessen (vgl. auch Bf-act. 4 und 5 [Situationsplan/Auszug aus dem WebGIS]). Das AFL erachtete die Zufahrt von der Nordseite her als möglich; gegebenenfalls solle auch abgeklärt werden, ob auf der südlichen Zufahrt zwecks Sicherstellung der Zufahrt die Hecke um zwei Meter gekürzt werden könne.

Die Brücke der G.________ (über die Bahngeleise), wo der Beschwerdeführer vor einiger Zeit an einem teuren Mercedes beinahe einen Kratzer gemacht habe, sei mit 3.4 m genügend breit.

Die Zufahrt zu KTN _02 E.________ sei über eine breite Privatstrasse gewährleistet. Diese Zufahrt habe aber eine Beschränkung auf 2 m.

2.2.2

Gestützt auf das Augenscheinergebnis erachtete das AFL die Zufahrt zur Parzelle KTN _01 respektive zum Stall genügend breit, ebenso betreffend die Brücke der G.________, womit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Schleppschlauchpflicht verneint wurden. Von der Schleppschlauchpflicht ausgenommen sei hingegen der Obstgarten auf KTN _01 (nordöstlich des Betriebszentrums; vgl. vorstehend Ingress lit. A), während die drei Bäume im südlichen Bereich die Kriterien für eine Ausnahmebewilligung für das (südliche) Feld nicht erfüllten. Für die Parzelle KTN _02 E.________ könne die Ausnahmebewilligung erteilt werden (mitangefochtene Verfügung des AFL vom 4.12.2023 E. 2.4 bis 2.7).

Für Spaziergänger mache es keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer die Gülle mit einem Schleppschlauch oder einem Güllenfass ausbringe. Die gesetzliche Pflicht zur ressourcenschonenden Ausbringung von flüssigem Hofdünger sei eingeführt worden, obwohl dies eventuell zu höheren Reparaturkosten führen könne. Diese beiden Argumente des Beschwerdeführers seien unbehelflich. Die Anschaffungskosten stellten keinen Ausnahmebewilligungsgrund dar (E. 2.8 f.).

2.3

Der Regierungsrat hat die Verfügung des AFL bestätigt. Unter anderem hat er erwogen, er könne nicht abschliessend beurteilen, ob dem Beschwerdeführer das Augenscheinprotokoll vom 4. Oktober 2023 zugestellt worden sei. Indes sei es ihm vom Sicherheitsdepartement mit der Vernehmlassung des AFL vom 23. Januar 2024 zugestellt worden, womit eine allfällige Gehörsverletzung geheilt worden wäre (E. 2.2.2). Auf einen Augenschein (zusätzlich zu demjenigen des AFL) könne verzichtet werden (E. 2.2.3). Das AFL habe die Begründungspflicht nicht verletzt (E. 2.3.1 f.). Zu den Zufahrtmöglichkeiten stimmte der Regierungsrat dem Beschwerdeführer insoweit zu, als eine Zufahrt von Süden her bei einer vom AFL gemessenen Strassenbreite von 2.63 m und einem Lichtraum von 2.6 m (unter Berücksichtigung von Hindernissen) mit einem Schleppschlauch-system schwierig zu realisieren sei (das AFL hat diesbezüglich explizit keine Differenzierung zwischen Zufahrt Süd und Nord vorgenommen; implizit darf aufgrund von E. 2.4 i.V.m. E. 2.3 der Verfügung allerdings von einer gleichen Differenzierung seitens des AFL ausgegangen werden). Allerdings bestehe auch die Möglichkeit von Norden her auf den Betrieb zu gelangen, auch wenn bei dieser Erschliessungsvariante grössere Distanzen zurückzulegen seien (E. 4.3.1). Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch erforderliche Fahr- und Wendemanöver sei nicht erkennbar, auch wenn das Schleppschlauch-System etwas schwieriger zu bewerkstelligen sei. Der C.________ werde vom motorisierten Individualverkehr nur wenig befahren (E. 4.3.2). Unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer die Gülle selber ausbringe oder ein Lohnunternehmen damit beauftrage. Zu Recht sei das AFL von der kleinstmöglichen Mechanisierung ausgegangen (E. 4.3.3). Die Anordnung einer Schleppschlauchpflicht sowie die Bestimmung der für geeignet erachteten Gülle-Ausbringverfahren lägen in der Kompetenz des Bundes; es liege nicht am Regierungsrat, weitere emissionsmindernde Verfahren zu bezeichnen oder zuzulassen (E. 5).

3.1

Unbestritten ist, wie der Beschwerdeführer festhält (Beschwerde S. 4 Ziff. 4), dass eine Zufahrt zum Betriebszentrum über den C.________ von Süden her wie auch eine Wegfahrt Richtung Süden mit einem Schleppschlauchsystem nicht möglich ist, da die Strasse hier lediglich eine Breite von 2.60 m aufweist (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 4 f.).

3.2.1

Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf eine Vermassung der L.________ AG vom 18. April 2024 (Bf-act. 8) geltend, der C.________ weise im nördlichen Teil an der schmälsten Strecke mit 2.69 m (rund 10 m vor der Parzellengrenze zu KTN _16 [Strassenparzelle, Fortsetzung der C.________, im Eigentum der Gemeinde]) ebenfalls eine Breite unter 2.70 m auf.

Die L.________ AG legt im Begleit-E-Mail vom 18. April 2024 (Bf-act. 7) hierzu dar, die Zufahrt könne (mit einem Traktor und einem Güllenfass inkl. Schleppschlauchaufbau) nicht ohne die Beanspruchung der Nachbarliegenschaft oder der unbefestigten Flächen neben bestehenden Zufahrten erfolgen. Die Zufahrten und Wendemöglichkeiten auf der betriebseigenen Liegenschaft (Varianten 2 und 3) wären grundsätzlich möglich, beanspruchten jedoch eine grosse Fläche Kulturland und würden massive bauliche Massnahmen (neue Zufahrt und neuer Wendeplatz) auslösen. Dem E-Mail beigefügt waren (als Bf-act. 12 bis 14) die Schleppkurvenvarianten 1, 4 [handschriftlich zu "1a" korrigiert], 5 und 2.

3.2.2

Das AFL bringt vernehmlassend vor (S. 3 f. Rz. 11), dass bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, von der kleinstmöglichen Mechanisierung (kürzest möglichem Schleppschlauchsystem) auszugehen sei und nicht von den vorhandenen. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Schleppkurvennachweise basierten jedoch auf der aktuellen Mechanisierung. Wichtig sei auch, dass die Schleppschlauch-Vorrichtung zum Betanken mit Gülle nicht ausgefahren werden müsse; zudem könne diese Vorrichtung, wenn aufgrund des Kurvenradius dies erforderlich wäre, zum Betanken abgenommen werden und anschliessend wieder montiert werden. Dies sei vom Arbeitsaufwand her auch zumutbar. Falls erforderlich wäre ein kleineres Güllenfass (Anhänger) einzusetzen, mit dem ganz sicher manövriert werden könne (unter Hinweis auf das Merkblatt "Ausnahmekriterien 'Schleppschlauch-Pflicht' aufgrund von Gesuchen" Ziff. 2). Überdies könnten auch andere Gerätschaften (wie z.B. ein Transporter) mit einem Schleppschlauchaufsatz ausgestattet werden, womit sich die Arbeitslänge deutlich reduziere.

Das Sicherheitsdepartement weist vernehmlassend (S. 2 Ziff. 2) darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Schleppkurvenplan der Variante 3 eingereicht habe. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer den Traktor mit Güllefass und Schleppschlauch-System nicht auf seinem eigenen Kulturland östlich des Betriebsgebäudes sollte wenden können (ohne Beeinträchtigung des bestehenden Baumbestandes). Die Erstellung eines Wendeplatzes sei für landwirtschaftliche Fahrzeuge jedenfalls nicht erforderlich. ln dieser Hinsicht bleibe festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Traktor beim Ausbringen der Gülle ebenfalls auf dem Feld wenden müsse. Zudem lege der Beschwerdeführer nicht dar, wie die bis anhin erforderlichen Fahrmanöver ausgesehen hätten.

3.2.3

Selbst wenn die schmalste Stelle des C.________ tatsächlich nur 2.69 m messen würde, könnte diese minimalste Unterschreitung der Limite von 2.70 m über eine minimale Weglänge vorliegend in Würdigung der gesamten Situation keine Ausnahme von der Schleppschlauchpflicht rechtfertigen. Es wäre/ist dem Beschwerdeführer zumutbar, im fraglichen Engebereich des C.________ ostseitig eine Breite von (mindestens) 1 cm seines Grundstückes zu beanspruchen. Das umweltschutzrechtliche und mithin öffentliche Interesse an einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ausbringung der auf seinem Betrieb anfallenden Gülle mit einem Schleppschlauchsystem überwiegt insofern das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Ausnahmebewilligung nach wie vor.

Anzumerken ist, dass dem Schreiben der Gemeinde vom 19. April 2024 (Bf-act. 10) kein Beweiswert zugesprochen werden kann: zum einen wird pauschal von einer Breite der Fahrbahn des C.________ von 2.30 m "über weite Strecken" gesprochen, was im offenen Widerspruch zur selbst vom Beschwerdeführer anerkannten Breite von (mindestens) 2.69 m im vorliegend interessierenden nördlichen Teil des C.________ steht. Soweit die beiliegenden Fotos gemäss dem Anhang zum Gemeindeschreiben Abschnitte des C.________ zwischen der Industriestrasse (rund 90 m nördlich des Hofes/Betriebsgebäude des Beschwerdeführers) und dem M.________ (knapp 100 m südlich der südlichen Grundstücksgrenze von KTN _01) betreffen, ist dies insoweit zu präzisieren, dass sie ausschliesslich den südlich des Hofes/Betriebsgebäudes gelegenen Teil des C.________ abbilden, wie sich mittels der im Internet frei zugänglichen Luftbildaufnahmen leicht feststellen lässt; für diesen Bereich wurde eine Zufahrts-/Wegfahrtsmöglichkeit für ein Schleppschlauchverfahrensystem unbestrittenermassen verneint. Schliesslich handelt es sich beim C.________ laut den Angaben der Gemeinde um eine Privatstrasse mit öffentlichem Fahrwegrecht und privater Unterhaltspflicht. Hierfür gilt grundsätzlich eine gesetzliche Breite von 2.70 m (§ 2 Gesetz über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht [WegrodelG; SRSZ 443.110] vom 26.2.1958 i.V.m. § 64 Abs. 2 EGzZGB; vgl. vorstehend E. 1.2.3).

Im Weiteren ist der Argumentation der Vorinstanzen beizupflichten. Die L.________ AG anerkennt ihrerseits jedenfalls, dass die Zufahrt mit Beanspruchung unbefestigter Flächen durchaus möglich ist. Dabei beschränkt sich die Grundlage ihrer Schleppkurvennachweise auf die Basis von Standardabmessungen eines Traktors und eines mittelgrossen Güllenfasses; beim Schleppschlauchanbau/-verteiler wurde die Betriebsgrösse mitberücksichtigt. Zum einen wurde also kein Schleppkurvennachweis auf der Basis eines kleineren Güllenfasses (oder vom AFL erwähnter Alternative) erstellt, noch bestehen Angaben zur angenommenen Betriebsgrösse, d.h. ob die von der Schleppschlauchpflicht (bereits) ausgenommenen Flächen auch berücksichtigt wurden oder nicht. Ebensowenig wurde ein Vergleich mit dem bestehenden Güllenausbringsystem des Beschwerdeführers angestellt. Es kann also (ohne weitere Abklärungen) davon ausgegangen werden, dass der Betrieb des Beschwerdeführers für ein kleineres Schleppschlauchsystem durchaus geeignet ist. Die allfällige Beanspruchung zusätzlicher (unbefestigter) Flächen eigenen Landes ist auch diesbezüglich durchaus zumutbar.

Vergleichbares ist zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend fehlende technische Möglichkeit zur Befüllung eines allfälligen Schleppschlauchsystems zu sagen. Abgesehen davon, dass es auch diesbezüglich zumutbar (und möglich) sein dürfte, die entsprechenden technischen Vorkehren/Abänderungen an der bestehenden Befüllungsanlage für das Güllenfass vorzunehmen, erklärt das AFL vernehmlassend doch in überzeugender Weise (S. 4 Rz. 13), dass einerseits die Schleppschlauchvorrichtung zum Betanken der Gülle nicht ausgefahren sein muss, und dass anderseits - dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Replik S. 3 Rz. 4) - die Gülle mit den aktuell vorhandenen Maschinen abgeholt werden könnte und erst nachträglich der Schleppschlauchaufsatz angebracht würde. Da sich das Ausbringen von Gülle in der Regel auf wenige Tage im Jahr beschränkt, ist auch ein solcher Mehraufwand durchaus zumutbar.

3.2.4

Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Regierungsrat ohne Verletzung des ihn treffenden Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers von einem Augenschein absehen durfte und auch das Verwaltungsgericht hiervon absehen darf. Mit dem AFL hat sinnvollerweise die fachkompetente Behörde den Augenschein vorgenommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (betreffend Augenscheinprotokoll und Begründungspflicht, vgl. vorstehend E. 2.3) wird, soweit ersichtlich, nicht mehr geltend gemacht; diese allfälligen Rügen entbehrten auch einer Grundlage.

3.3.1

Soweit der Beschwerdeführer Bestätigungen dreier Lohnunternehmungen ins Recht legt (Bf-act. 17 bis 19; vgl. Beschwerde S. 8 Rz. 13), sind diese als Gefälligkeitsbestätigungen zu qualifizieren. In zwei Fällen ist der Wortlaut zum grossen Teil deckungsgleich; mit dem dritten Schreiben besteht eine inhaltliche Deckungsgleichheit: argumentiert wird mit den Platzverhältnissen und der dadurch gefährdeten (Verkehrs-)Sicherheit. Dem hat bereits der Regierungsrat zu Recht entgegengehalten, dass allfällige Fussgänger und Radfahrer (wie bisher) mit den nötigen Sicherheitsvorkehrungen (wie z.B. Beizug einer Hilfsperson) hinreichend geschützt werden können und zudem, worin dem AFL beizupflichten sei, kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Ausbringen der Gülle mit Breitverteiler und einem Schleppschlauch bestehe (angefochtener RRB E. 4.3.2). Klarzustellen ist zudem, dass der Ausnahmegrund der fehlenden Sicherheit weniger im Sinne der Strassenverkehrssicherheit zu verstehen ist als vielmehr in einem umweltschutzrechtlichen Sinn (vgl. vorstehend E. 1.2.3).

3.3.2

Das Merkblatt "Kriterienliste für einzelbetriebliche Ausnahmegesuche im Zusammenhang mit der Schleppschlauchpflicht im Kanton St. Gallen" (Version vom 8.11.2023), auf welches der Beschwerdeführer verweist (Beschwerde S. 8 Rz. 2; Bf-act. 15), hält einleitend mit Fettdruck explizit fest, dass es nur für den Kanton St. Gallen gilt; für Einzelflächen und Betriebe in anderen Kantonen wird auf die Vorgaben des jeweiligen Standortkantons verwiesen. Dies ist auch zutreffend. Allein aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus dem St. Galler Merkblatt daher nichts zu seinen Gunsten herleiten. Zudem differenziert dieses Merkblatt zwischen Zufahrtswegen mit einer (Mindest-)Breite unter 2.5 m im Berggebiet und 3.0 m im Talgebiet; der Kanton Schwyz kennt, soweit ersichtlich, keine solche Differenzierung. Allerdings kann aus einer (Mindest-)Breite eines Zufahrtsweges von 2.5 m, wenn auch für das Berggebiet, geschlossen werden, dass der Kanton St. Gallen von vorhandenen Systemen des Schleppschlauchverfahrens ausgeht, welche ein Verkehren/Manövrieren selbst auf Wegbreiten von unter 2.70 m zulassen. Das AFL konkretisiert vernehmlassend (S. 4 Rz. 12) ein Modell eines entsprechenden Schleppschlauchverteilers mit einer schmalen Transportbreite von 2.50 m und einem leichten Eigengewicht. Betreffend die Wegbreite von 2.70 m wurde bereits erwähnt, dass dies der Breite eines Fahrwegrechts nach § 64 Abs. 2 EGzZGB entspricht und so auch für öffentliche Fahrwege mit privater Unterhaltspflicht gilt, wie sie gerade im landwirtschaftlich genutzten Gebiet häufig vorkommen.

3.4

Zusammenfassend ist der angefochtene RRB zu bestätigen. Die Vor­instanzen haben bei ihrer Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um eine Befreiung von der Schleppschlauchpflicht die massgebenden rechtlichen Bestimmungen korrekt angewendet und unter nicht zu beanstandender Ausübung ihres Ermessens betreffend die Grundstücke des Beschwerdeführers zu Recht differenzierende Regelungen getroffen. Die Verweigerung der Ausnahmebewilligung für die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Grundstücke mit Ausnahme von KTN _02 E.________, also namentlich auch für das Grundstück KTN _01 D.________, ist rechtens.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

4.1

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen (Haupt-)Verfahrens VGE III 2024 58 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für den Zwischenbescheid VGE III 2024 76 vom 21. Mai 2024 (vgl. Disp.-Ziff. 3) werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem dortigen Verfahrensausgang entsprechend je zur Hälfte dem AFL und dem Regierungsrat bzw. insgesamt dem Kanton auferlegt.

4.2

Der beanwaltete Beschwerdeführer unterliegt im Hauptverfahren VGE III 2024 58, womit ein Anspruch auf eine Parteientschädigung entfällt (§ 74 Abs. 1 VRP).

Hingegen obsiegt er ihm Zwischenbescheidverfahren VGE III 2024 76, womit er Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons hat. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Hauptverfahrens VGE III 2024 58 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des Zwischenbescheids VGE III 2024 76 von Fr. 500.-- werden dem Kanton auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, womit ihm Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Auf die kantonsinterne Verrechnung (Fr. 500.--) wird verzichtet.

3. Dem beanwalteten Beschwerdeführer wird zu Lasten des Kantons für den Zwischenbescheid VGE III 2024 76 eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R; unter Beilage der Eingabe des AFL vom 8.7.2024)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement (EB; unter Beilage der Eingabe des AFL vom 8.7.2024)

- das Amt für Landwirtschaft (EB)

- das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), 3003 Bern (A)

- und das Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern (A).

Schwyz, 29. August 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

2. September 2024

1

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BGE 133 V 346ATF 133 V 346DTF 133 V 346

1C_62/2014

1C_113/2022

BGE 138 II 379ATF 138 II 379DTF 138 II 379

§ 64 EGzZGB

§ 64 EGzZGB

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF