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Entscheid

III 2024 59

Kammergericht

27. November 2024Deutsch10 min

A. Der Wuhrrat lud mit Einladung vom 26. März 2024 die Wuhrbürgerinnen und Wuhrbürger zur 42. ordentlichen Wuhrgenossenversammlung vom 24. April 2024 ein (Vi-act. 3). Traktandiert war u.a. der Antrag von A.________ und drei weiteren Wuhrgenossen auf Abtretung des sich im Eigentum der Wuhrkorporation Rütibach befindenden Grundstücks GB Nr. 101 Reichenburg an die Flurgenossenschaft Giselrüti (Trakt. 12; Vi-act. 3).

Source sz.ch

III 2024 59

Entscheid vom 27. November 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Wuhrkorporation Rütibach,

Vorinstanz,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. F.________

2. Bezirksrat March, Bahnhofplatz 3, Postfach 149, 8853 Lachen,

Beigeladener,

Gegenstand

Korporationsrecht (Wuhrgenossenversammlung: Beschlussfassungen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Der Wuhrrat lud mit Einladung vom 26. März 2024 die Wuhrbürgerinnen und Wuhrbürger zur 42. ordentlichen Wuhrgenossenversammlung vom 24. April 2024 ein (Vi-act. 3). Traktandiert war u.a. der Antrag von A.________ und drei weiteren Wuhrgenossen auf Abtretung des sich im Eigentum der Wuhrkorporation Rütibach befindenden Grundstücks GB Nr. 101 Reichenburg an die Flurgenossenschaft Giselrüti (Trakt. 12; Vi-act. 3).

B. Die Wuhrgenossenversammlung wurde gemäss Protokoll vom 14. Mai 2024 von 59 Wuhrbürgerinnen und Wuhrbürgern inkl. Wuhrrat besucht (Vi-act. 11, S. 2; vgl. auch Präsenzlisten 1-5; Vi-act. 7). Mit einer Vollmacht liessen sich 24 Wuhrbürgerinnen und Wuhrbürger durch vier Wuhrgenossen vertreten (Vi-act. 11, S. 2; Vi-act. 8). Das Total der anwesenden Wuhrbürgerinnen und Wuhrbürger inkl. der übernommenen Vertretungen ergab 83 Stimmen, womit das einfache Mehr bei 42 Stimmen lag.

C. A.________ stellte an der Wuhrgenossenversammlung den Antrag Traktandum 12 vor. Anschliessend gab die Präsidentin Hintergrundinformationen dazu aus dem Wuhrrat; im Anschluss eröffnete sie die Diskussion. Nach einer kurzen Unterbrechung der Versammlung zogen die Antragssteller ihren Antrag zurück (Vi-act. 11, S. 18 ff.). Eine Abstimmung über das Traktandum 12 fand dementsprechend nicht statt (Vi-act. 11, S. 22; vgl. auch Vi-act. 10, S. 2).

D. Mit Eingabe vom 29. April 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde mit dem Antrag, die Beschlussfassungen/Abstimmungen an der Wuhrgenossenversammlung vom 24. April 2024 seien für ungültig zu erklären resp. aufzuheben. Zudem stellt er den Antrag um Edition sämtlicher Unterlagen betreffend die Wuhrgenossenversammlung vom 24. April 2024 beim Wuhrrat.

E. Mit Verfügung vom 30. April 2024 lud der verfahrensleitende Richter den Bezirksrat March ins Verfahren bei, da der Beschwerdeführer eine Abschrift seiner Beschwerde auch beim Bezirksrat March (als Aufsichtsbehörde über die Wuhrkorporation Rütibach) eingereicht hatte.

F. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 lässt die Vorinstanz beantragen:

1. Auf die Beschwerde vom 29. April 2024 sei nicht einzutreten.

Erwägungen

2.

Eventuell sei die Beschwerde vom 29. April 2024 abzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Der beigeladene Bezirksrat March lässt sich innert Frist nicht vernehmen.

G. Der Beschwerdeführer nimmt mit Replik vom 18. September 2024 Stellung und ersucht um Gutheissung der Beschwerde; zudem seien die Verfahrenskosten der Wuhrkorporation Rütibach aufzuerlegen. Am 14. Oktober 2024 lässt die Vorinstanz die Duplik einreichen, mit welcher sie an ihren Anträgen festhält.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft unter anderem insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis und die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d und f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Verneint die Behörde ihre Zuständigkeit, so erlässt sie einen Nichteintretensentscheid. Bleibt dieser unangefochten, so leitet sie die Sache an die zuständige Instanz weiter, nötigenfalls nach vorangegangenem Meinungsaustausch (§ 10 Abs. 2 VRP).

2.1

Bei der Wuhrkorporation Rütibach Reichenburg handelt es sich um eine Wuhrkorporation gemäss § 51 ff. des Wasserrechtsgesetzes (KWRG; SRSZ 451.100) vom 11. September 1973 (vgl. Rz. 1.1 des Reglements der Wuhrkorporation Rütibach Reichenburg vom 18.5.1979; Vi-act. 2) und folglich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche unter Aufsicht der Bezirksräte die notwendigen Bau- und Unterhaltsarbeiten durchführt (§ 52 KWRG).

2.2

Die Gründung einer Wuhrkorporation wird vom Bezirksrat eingeleitet. Im Übrigen gelten für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt sinngemäss die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch über die Flurgenossenschaften (§ 51 Abs. 2 KWRG).

2.3

Zur Durchführung von Bodenverbesserungen können die beteiligten Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden (§ 68 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978; vgl. auch Art. 703 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907). Der Kantonsrat regelt das Verfahren (soweit es nicht im EGzZGB bereits geregelt ist; § 68 Abs. 3 EGzZGB). Gestützt hierauf erliess der Kantonsrat das Gesetz über die Flurgenossenschaften (FlurG; SRSZ 213.110) vom 28. Juni 1979. Dieses regelt alle gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse gemäss § 68 EGzZGB zur Verbesserung und Erschliessung des Bodens innerhalb und ausserhalb des Baugebietes sowie zum Unterhalt solcher Werke (§ 1 Abs. 1 FlurG). Das FlurG bildet auch die Grundlage für die Wuhrkorporationen (vgl. Bericht und Vorlage zur Verordnung über die Flurgenossenschaften und Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung des RR an den KR, RRB Nr. 637 vom 2. April 1979, S. 3), wobei die abweichenden Bestimmungen über die Wuhrgenossenschaften ausdrücklich vorbehalten bleiben (§ 1 Abs. 2 FlurG). Diesbezüglich ist festzustellen, dass das KWRG (§ 51 ff. KWRG) und die Wasserrechtsverordnung (KWRV; SRSZ 451.111) vom 23. Juni 2020 (§ 34 ff. KWRV) zu den Wuhrkorporationen namentlich keine einschlägigen Bestimmungen zur Beschlussfassung (ausser zur Gründung [§ 51 Abs. 2 KWRG] und zur Auflösung [§ 41 KWRV]) oder dem anwendbaren Verfahrensrecht, namentlich möglichen Rechtsmitteln, enthält. Es gelten diesbezüglich somit die Bestimmungen zur Flurgenossenschaft sinngemäss (vgl. bezüglich Anwendbarkeit von Art. 703 ZGB i.V.m. § 68 EGzZGB i.V.m. FlurG i.V.m. § 51 Abs. 2 KWRG auf die Wuhrkorporationen auch VGE III 2010 100 vom 28.10.2010, auszugsweise publiziert in EGV-SZ 2010 B 6.1).

2.4.1

Gemäss § 20 EGzZGB kann jedes Mitglied Beschlüsse der Genossenversammlung, die Gesetze oder Statuten verletzen oder ein wohlerworbenes Recht aufheben oder beeinträchtigen, innert zehn Tagen seit der Beschlussfassung nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht anfechten. Hierauf stützt sich der Beschwerdeführer in seiner Replik – der Vorinstanz folgend – denn auch ab. Diese Bestimmung ist jedoch nicht einschlägig, denn sie gilt gemäss ausdrücklicher Bestimmung in § 18 EGzZGB nur für die bestehenden Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB, nicht jedoch für Genossenschaften, die gestützt auf Art. 703 ZGB i.V.m. § 68 EGzZGB gegründet werden/wurden (EGV-SZ 1992 Nr. 4, E. 2e).

Dispositiv

2.4.2 Im Sinne einer Auffangklausel hält das FlurG fest, dass auf die Flurgenossenschaften die Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017 sinngemäss Anwendung finden, soweit das FlurG oder die gestützt darauf erlassenen Statuten keine Regelung enthalten (§ 15 Abs. 2 FlurG). Das GOG wird demnach gestützt auf § 51 Abs. 2 KWRG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 FlurG auch für die Wuhrkorporationen als subsidiär anwendbar erklärt (vgl. Grundlagenbericht, Totalrevision der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz, 2004, S. 138 FN 546; siehe auch Huwyler/Beeler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2. Aufl. 2023, S. 37 FN 49). Dies gilt nach dem Gesagten indes nur, wenn das FlurG keine Regelung enthält.

2.4.3 Das FlurG enthält ausdrückliche Bestimmungen zur Anfechtung von Genossenschaftsbeschlüssen. Dies allerdings nur, soweit diese die Gründung (§ 3 FlurG) oder die Ausführung des Unternehmens (§ 9 FlurG) und nachträgliche Änderungen (§ 13 Abs. 4 FlurG) betreffen. Betreffend Unterhalt des Werkes ist im FlurG festgehalten, dass die für die Gründung und Ausführung geltenden Bestimmungen sinngemäss anzuwenden sind (§ 14 Abs. 1 FlurG). Im Übrigen regelt § 15 Abs. 1 FlurG allgemein, dass für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz gilt (§ 15 Abs. 1 FlurG).

2.4.4 In dem in EGV-SZ 1992 Nr. 4 publizierten Entscheid (VGE 695/92 vom 22.12.1992) gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, § 15 Abs. 1 FlurG als auch § 14 Abs. 1 FlurG führten zum selben Ergebnis, dass nämlich Beschlüsse der Genossenschaft innert 20 Tagen beim Regierungsrat anzufechten sind: Nach § 15 Abs. 1 FlurG i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. c VRP ist der Regierungsrat Beschwerdeinstanz für Verwaltungsbeschwerden gegen die Beschlüsse der in § 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. a VRP bezeichneten Organe. Die Flurgenossenschaftsversammlung ist ein Organ gemäss § 2 Abs. 1 lit. a VRP, womit deren Beschlüsse beim Regierungsrat anzufechten sind. Gleiches gilt, wenn gemäss § 14 Abs. 1 FlurG sinngemäss die Bestimmung zur Anfechtung von Gründungsbeschlüssen § 3 Abs. 6 FlurG resp. zur Anfechtung von Ausführungsbeschlüssen § 9 Abs. 2 FlurG anzuwenden ist, wonach Beschlüsse der Versammlung innert 20 Tagen beim Regierungsrat angefochten werden können.

Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung hat der Regierungsrat in dem in EGV-SZ 2016 C 1.1 publizierten Beschluss (RRB Nr. 492 vom 7.6.2016) seine Zuständigkeit für Beschwerden gegen Beschlüsse der Flurgenossenschaftsversammlung bejaht.

Dieser Rechtsmittelweg wurde mit dem in EGV-SZ 2020 B 6.1 publizierten Entscheid (VGE III 2020 67 vom 24.8.2020) bestätigt.

2.5 Die dargelegte Rechtsprechung erging zu Flurgenossenschaften bzw. zum FlurG. Da § 51 Abs. 2 KWRG – wie aufgezeigt – auf die Bestimmungen zur Flurgenossenschaft verweist, ist diese Rechtsprechung analog auf die Wuhrkorporationen anzuwenden (vgl. oben E. 2.3). Es bestehen keine Gründe, von der langjährigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sowie des Regierungsrats abzuweichen. Weder das KWRG noch die KWRV sehen abweichende Bestimmungen i.S.v. § 1 Abs. 2 FlurG betreffend die Anfechtung von Beschlüssen einer Wuhrkorporationsversammlung vor. Nach § 45 Abs. 1 lit. c VRP ist der Regierungsrat die Beschwerdeinstanz für Verwaltungsbeschwerden gegen Beschlüsse der in § 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. a VRP bezeichneten Organe. Die Wuhrkorporationsversammlung ist wie die Flurgenossenschaftsversammlung ein Organ gemäss § 2 Abs. 1 lit. a VRP. Mithin ist gegen die Beschlüsse der Versammlung der Wuhrkorporation Rütibach Reichenburg nicht unmittelbar Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen, sondern Beschwerde beim Regierungsrat als erste Rechtsmittelinstanz zu erheben.

3. Bei dieser Rechts- und Sachlage ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sie ist (samt Akten) zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zu überweisen (vgl. vorstehend E. 1).

4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet; Anspruch auf eine Parteientschädigung für dieses Verfahren besteht keiner.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Beurteilung zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, welcher ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- den Rechtsvertreter der Wuhrkorporation Rütibach (2/R)

- den Bezirksrat March (A)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.).

Schwyz, 27. November 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

29. November 2024

1

§ 10 VRP

§ 52 WRG

§ 51 WRG

Art. 703 ZGBart. 703 CCart. 703 CC

§ 68 EGzZGB

§ 68 EGzZGB

§ 1 FlurG

§ 1 FlurG

§ 51 WRG

§ 51 WRG

Art. 703 ZGBart. 703 CCart. 703 CC

§ 68 EGzZGB

§ 51 WRG

EGV-SZ 2010 B 6.1

§ 20 EGzZGB

§ 18 EGzZGB

Art. 59 ZGBart. 59 CCart. 59 CC

Art. 703 ZGBart. 703 CCart. 703 CC

§ 68 EGzZGB

§ 15 FlurG

§ 51 WRG

§ 15 FlurG

§ 3 FlurG

§ 9 FlurG

§ 13 FlurG

§ 14 FlurG

§ 15 FlurG

§ 15 FlurG

§ 15 FlurG

§ 14 FlurG

§ 15 FlurG

§ 45 VRP

§ 1 VRP

§ 2 VRP

§ 2 VRP

§ 14 FlurG

§ 3 FlurG

§ 9 FlurG

EGV-SZ 2016 C 1.1

EGV-SZ 2020 B 6.1

§ 51 WRG

§ 1 FlurG

§ 45 VRP

§ 1 VRP

§ 2 VRP

§ 2 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF