III 2024 60
Kammergericht
16. Mai 2024Deutsch10 min
A. Die Gemeinde Riemenstalden verfügt derzeit noch über keine Nutzungsplanung, wurde indes mit dem kantonalen Richtplan vom 8. März 2016 (vom Bund genehmigt am 24.5.2017) verpflichtet, innert zehn Jahren seit Genehmigung des kantonalen Richtplanes eine flächendeckende Nutzungsplanung zu erstellen (Richtplan des Kantons Schwyz, Richtplantext, Stand 26.6.2020, S. 71 B-10.1).
Source sz.ch
III 2024 60
Entscheid vom 16. Mai 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
gegen
Gemeinderat Riemenstalden, Dörfli 9, 6452 Riemenstalden,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanung Riemenstalden:
Koordination VGE III 2023 51 vom 4.9.2023 mit Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 328/2024 vom 23.4.2024)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die Gemeinde Riemenstalden verfügt derzeit noch über keine Nutzungsplanung, wurde indes mit dem kantonalen Richtplan vom 8. März 2016 (vom Bund genehmigt am 24.5.2017) verpflichtet, innert zehn Jahren seit Genehmigung des kantonalen Richtplanes eine flächendeckende Nutzungsplanung zu erstellen (Richtplan des Kantons Schwyz, Richtplantext, Stand 26.6.2020, S. 71 B-10.1).
Mit Beschluss (GRB) Nr. 198.5.2 vom 12. September 2019 genehmigte der Gemeinderat Riemenstalden nach einer Mitwirkung der Gemeinde vom 15. Juli 2018 bis 14. August 2018 ein Siedlungskonzept als Grundlage für das Nutzungsplanverfahren.
B. Nach der Erarbeitung eines Entwurfs für die Nutzungsplanung und deren Vorprüfung durch das Volkswirtschaftsdepartement wurde die Ortsplanung im kantonalen Amtsblatt (ABl 2021 S. 1048) publiziert und öffentlich aufgelegt. Die Nutzungsplanung wurde der Einwohnerschaft im April 2021 auch anlässlich einer Informationsveranstaltung vorgestellt. Innert Frist wurden keine Einsprachen erhoben.
An einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 26. August 2021 wurde indes Kritik am Standort des Werkhofs bzw. einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) im D.________ geübt, und die Nutzungsplanung wurde zur entsprechenden Überarbeitung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Ein alternativer Standort und ein Vorprojekt für den Werkhof auf der Parzelle KTN __1 östlich des Dörfli bzw. östlich des E.________ (KTN __2; im Eigentum von A.________) wurde vom Amt für Raumentwicklung (ARE) als plausibel erachtet unter Vorbehalt der Klärung offener Fragen betreffend Naturgefahren. Nach dem im Auftrag der Gemeinde von der F.________ GmbH am 24. Januar 2022 erbrachten Naturgefahrennachweis wurde in der überarbeiteten Nutzungsplanung auf die Ausscheidung einer ÖBA für den Werkhof im Gebiet D.________ verzichtet und stattdessen eine solche im Gebiet G.________ auf einer Teilfläche von KTN __1 ausgeschieden. Der Vorprüfungsbericht des Volkswirtschaftsdepartements vom 7. April 2022 ergab gegen den diesbezüglichen Nachtrag der geplanten Nutzungsplanung keine Einwände.
C.1 Gegen die im ABl Nr. 24 vom 17. Juni 2022 erneut aufgelegte Ortsplanung erhoben A.________ und B.________ sowie H.________, I.________ und J.________ am 18. Juli 2022 mit zwei Eingaben Einsprache beim Gemeinderat mit den Anträgen, es sei auf die Ausscheidung einer ÖBA für den Werkhof am Standort G.________ zu verzichten und Art. 28 Abs. 1 E-BauR sei insoweit abzuändern, als im Werkhofgebäude auf eine Heizzentrale und einen Mehrzweckraum verzichtet wird. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 wies der Gemeinderat die beiden Einsprachen ab.
C.2 Der Regierungsrat hiess die von A.________ und B.________ am 29. August 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 erhobene Verwaltungsbeschwerde insoweit gut, als er mit Beschluss (RRB) Nr. 184/2023 vom 7. März 2023 Art. 28 Abs. 5 E-BauR ("Bei einer besseren gestalterischen Lösung kann der Gemeinderat nach Zustimmung des zuständigen Amtes die Unterschreitung der kantonalen Grenz- und Gebäudeabstände bewilligen") aufhob. lm Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2000.-- wurden zu vier Fünfteln (Fr. 1600.--) den Beschwerdeführern und zu einem Fünftel (Fr. 400.--) der Gemeinde auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Diese wurde zudem verpflichtet, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).
D.1 Gegen den RRB Nr. 184/2023 erhoben A.________ und B.________ am 4. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1. Der Beschluss Nr. 184/2023 des Regierungsrates vom 7. März 2023 sowie der Beschluss des Gemeinderates Riemenstalden vom 21. Juli 2022 seien aufzuheben.
Erwägungen
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Vorinstanzen.
D.2 Mit VGE III 2023 51 vom 4. September 2023 (Versand am 21.9.2023) entschied das Verwaltungsgericht wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit). Sie haben am 24. April 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5.
(Zustellung).
D.3 Auf telefonischen Hinweis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, dass der eine Nutzungsplanung betreffende Entscheid wohl zu Unrecht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden sei, berichtigte der vorsitzende Richter Dispositiv-Ziffer 4 am 25. September 2023 wie folgt:
4.
Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Gemeindeversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden.
E. An der Gemeindeversammlung vom 14. Dezember 2023 wurde die Nutzungsplanung einstimmig angenommen.
F. Mit RRB Nr. 328/2024 vom 23. April 2024 prüfte der Regierungsrat den Nutzungsplan auf seine Rechtmässigkeit und Übereinstimmung mit den kantonalen Plänen und Vorschriften (E. 2.1) und beschloss was folgt:
1.
Die Nutzungsplanung der Gemeinde Riemenstalden, bestehend aus dem Zonenplan sowie dem Baureglement, wird genehmigt.
2.
Publikation der Beschlussziffer 1 im Amtsblatt.
3.
Die Gemeinde Riemenstalden hat nach Ablauf der Rechtsmittel[frist] die Inkraftsetzung der Nutzungsplanung im Amtsblatt zu publizieren.
4.
Die Gemeinde wird eingeladen, die Zonenpläne und das Baureglement dem Amt für Geoinformation als PDF- respektive als INTERLIS-Datei zur Publikation im ÖREB-Kataster zur Verfügung zu stellen.
5.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, nach Rechtskraft dieses Genehmigungsbeschlusses, die Anmerkung der Mehrwertabgabepflicht auf den Parzellen KTN __1 und __3 im Grundbuch zu veranlassen.
6.
Die Gemeinde Riemenstalden wird eingeladen, nach Rechtskraft dieses Genehmigungsbeschlusses für die Einzonungen auf KTN __1 und __3 die amtliche Verkehrswertschätzung anzufordern und die Höhe der Mehrwertabgabe festzustellen. Eine Kopie der Verfügung ist dem Grundbuchsamt, der Steuerverwaltung und dem Amt für Raumentwicklung zuzustellen.
7.
Die Kosten für den Grundbucheintrag sind durch die Abgabepflichten zu tragen.
8.
Die Gemeinde Riemenstalden hat eine Staatsgebühr von Fr. 6500.-- zu entrichten.
9.-11. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob der regierungsrätliche Genehmigungsbeschluss einer inhaltlichen Koordinierung mit dem Rechtsmittelverfahren bzw. dem noch nicht rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2023 51 vom 4. September 2023 bedarf.
2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren III 2023 51 rügten die Beschwerdeführer namentlich die Verletzung von Vorschriften zum Nutzungsplanverfahren sowie der Ziele und Grundsätze der Raumplanung im Rahmen des Nachtrags der Nutzungsplanung betreffend die neu im Gebiet G.________ vorgesehene ÖBA bzw. den Werkhof (vgl. VGE III 2023 51 E. 3.2.4). Dem konnte das Verwaltungsgericht nicht folgen. Es kam namentlich zum Schluss, dass Vor- und Nachteile der verschiedenen in Frage kommenden Standorte rechtsgenüglich geklärt und gegen einander abgewogen worden waren und nicht gesagt werden kann, der neu gewählte Standort für die ÖBA sei unzweckmässig oder stehe im Widerspruch zum (übergeordneten) Recht (E. 4.5.4). Als unbegründet beurteilt wurde auch die Rüge der fehlenden vorgängigen Anpassung der Gefahrenkarte (E. 4.6.2).
2.2
Im Genehmigungsbeschluss vom 23. April 2024 kommt der Regierungsrat auf den Nachtrag betreffend die ÖBA/den Standort für den Werkhof bei der Schilderung des Erlassverfahrens zu sprechen (Sachverhalt Ziff. 1.3.2). Ansonsten thematisiert er die ÖBA nur im Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe, welche bei den für die ÖBA neu der Bauzone zugewiesenen Parzellen (Teilbereiche) KTN __1 und KTN __3 greift (Sachverhalt Ziff. 1.3.3 und E. 2.3).
2.3
Der Genehmigungsbeschluss enthält mithin keine Vorbehalte betreffend die Nutzungsplanung, die vorliegend Anlass zu einer inhaltlichen Koordinierung geben.
2.4
Da aufgrund des Genehmigungsbeschlusses kein Koordinierungsbedarf besteht, braucht den Verfahrensparteien im vorliegenden Verfahren auch kein rechtliches Gehör gewährt zu werden. Dritte, welche erst durch den Genehmigungsbeschluss betroffen bzw. beschwert sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Rechtsmittelbelehrung im Genehmigungsbeschluss (Weiterzug an das Verwaltungsgericht Schwyz; Disp.-Ziff. 9) ist für das vorliegende Verfahren zudem irrelevant.
3.
Den Beschwerdeführern (sowie den Vorinstanzen) ist für einen allfälligen Weiterzug an das Bundesgericht - unter Miteinbezug des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses und dieses verwaltungsgerichtlichen Koordinationsentscheides - fristauslösend nochmals das Entscheiddispositiv des VGE III 2023 51 vom 4. September 2023 zu eröffnen, nunmehr zutreffend mit der Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. vorstehend Ingress lit. D.2). Hinsichtlich der Begründung ist auf den bereits eröffneten und zugestellten VGE III 2023 51 vom 4. September 2023 zu verweisen.
4.
Für das durch die kantonale Gesetzgebung und die höchstrichterliche Rechtsprechung bedingte vorliegende Verfahren III 2024 60 sind keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Der regierungsrätliche Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 328/2024 vom 23. April 2024 wird den Beschwerdeführern eröffnet.
2. Es wird festgestellt, dass der regierungsrätliche Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 328/2024 vom 23. April 2024 keinen Anlass zur inhaltlichen Koordination mit VGE III 2023 51 vom 4. September 2023 gibt.
3. Das Entscheiddispositiv von VGE III 2023 51 vom 4. September 2023 wird hiermit im Sinne der Erwägungen fristauslösend mit der Rechtsmittelbelehrung versehen nochmals eröffnet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit). Sie haben am 24. April 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)
- den Gemeinderat Riemenstalden (R; unter Beilage der Triplik vom 28.8.2023)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement (EB; unter Beilage der Triplik vom 28.8.2023)
- das Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern (A; z.K.)
- und das Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern (A; z.K.).
4. Für das vorliegende Verfahren III 2024 60 werden keine Kosten erhoben.
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R; unter Beilage des Genehmigungsbeschlusses RRB Nr. 328/2024 vom 23.4.2024)
- den Gemeinderat Riemenstalden (R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- das Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern (A; z.K.)
- und das Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern (A; z.K.).
Schwyz, 16. Mai 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
17. Mai 2024
1
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF