III 2024 63
Einzelrichter
13. Mai 2024Deutsch7 min
A. H.________ war Eigentümer der Liegenschaften KTN __1 und KTN __2 (I.________-weg __3, J.________) in der Gemeinde Arth. Im Oktober 2023 wurden die Liegenschaften im Rahmen einer Zwangsversteigerung an Dritte veräussert.
Source sz.ch
III 2024 63
Entscheid vom 13. Mai 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
B.________,
C.________,
D.________,
Beschwerdeführer,
(Beschwerdeführer Ziffer 1, 3 und 4 vertreten durch den
Beschwerdeführer Ziffer 2)
gegen
Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
E.________ AG (bis 19.7.2021 F.________ AG),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. G.________,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: 2. Rechtsgang im Verfahren III 2020 215 [Neuverteilung der Kosten und Entschädigungen])
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. H.________ war Eigentümer der Liegenschaften KTN __1 und KTN __2 (I.________-weg __3, J.________) in der Gemeinde Arth. Im Oktober 2023 wurden die Liegenschaften im Rahmen einer Zwangsversteigerung an Dritte veräussert.
B.1 Am 21. April 2017 ersuchte die F.________ AG mit H.________ als einzigem Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift die Gemeinde Arth um Bewilligung für den Neubau einer Ferienresidenz mit Restaurant auf den Grundstücken KTN __1 und KTN __2. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 erteilte der Gemeinderat Arth gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Rauentwicklung vom 5. Juli 2019 die Baubewilligung unter Abweisung der u.a. vom A.________, B.________, C.________ und D.________ (nachstehend: Schutzverbände) erhobenen öffentlich-rechtlichen Einsprachen.
B.2 Am 12. August 2019 ersuchte die F.________ AG die Gemeinde Arth zudem um Bewilligung für die Verlegung der Hauszufahrt auf den Grundstücken KTN __1 und KTN __2 zu den Grundstücken KTN __4 und KTN __5. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 erteilte der Gemeinderat auch hierfür die Bewilligung unter Abweisung der von den Schutzverbänden erhobenen Einsprachen.
C. Über die gegen diese beiden Beschlüsse des Gemeinderates von den Schutzverbänden erhobenen Verwaltungsbeschwerden entschied der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 890/2020 vom 1. Dezember 2020 wie folgt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Erwägungen
2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
3.
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- zu bezahlen (unter solidarischer Haftbarkeit).
(4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
D. Gegen diesen RRB Nr. 890/2020 erhoben die Schutzverbände Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches mit VGE III 2020 215 vom 25. Februar 2022 wie folgt entschied:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 8. Januar 2021 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3.
Die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) haben der bean-walteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4.-5. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
E. Die Schutzverbände zogen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid ans Bundesgericht weiter, welches mit Urteil 1C_263/2022 vom 5. März 2024 wie folgt entschied:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Weder der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Februar 2022 noch die Baubewilligungen der Gemeinde Arth vom 16. Dezember 2019 treten in Kraft.
Die Sache wird zur Neuverteilung der Kosten der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
(schriftliche Mitteilung).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht hat die Sache zur "Neuverteilung der Kosten der kantonalen Verfahren" ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Hierzu erwog das Bundesgericht Folgendes:
2.1
Art. 32 BGG [Bundesgesetz über das Bundesgericht; Bundesgerichtsgesetz, vom 17.6.2005, SR 173.110] enthält keine Vorschriften zur Kostenverteilung, weshalb als ergänzendes Recht Art. 72 BZP [Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4.12.1974, SR 273] zur Anwendung kommt (vgl. Art. 71 BGG). Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, entscheidet nach Art. 72 BZP das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4.a; Urteile 2C_655/2023 vom 1. Februar 2024 E. 2.3; 2C_611/2020 vom 3. August 2020 E. 5).
2.2
Vorliegend hat die baugesuchstellende Beschwerdegegnerin die streitbetroffenen Grundstücke veräussert bzw. wurden diese während des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zwangsversteigert. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist also der Beschwerdegegnerin zuzurechnen; sie wird sowohl kosten- wie auch entschädigungspflichtig.
Mithin sind die Kosten der kantonalen Verfahren, womit im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgabe zweifelsohne die Kosten und Entschädigungen des verwaltungsgerichtlichen und regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens gemeint sind, nach dem Verursacherprinzip der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.1
Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (RRB Nr. 890/2020 vom 1.12.2020) von Fr. 1'500.-- sind neu der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2
Die Beschwerdeführer waren im regierungsrätlichen Verfahren nicht beanwaltet, womit kein Entschädigungsanspruch besteht. Parteientschädigungen für das regierungsrätliche Verfahren sind somit keine zuzusprechen.
3.1
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2020 215 von Fr. 2'500.-- werden neu der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von den Beschwerdeführern am 8. Januar 2021 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ist ihnen aus der Gerichtskasse zurückzubezahlen.
3.2
Die Beschwerdeführer waren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht beanwaltet, womit kein Entschädigungsanspruch besteht. Auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sind somit keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
4.
Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Gestützt auf das Ergebnis des bundesgerichtlichen Urteils 1C_263/2022 vom 5. März 2024 werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorangegangenen Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens im Sinne der Erwägungen neu verlegt.
2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (RRB Nr. 890/2020 vom 1.12.2020) von Fr. 1'500.-- sind neu der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2 Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2020 215 von insgesamt Fr. 2'500.-- werden neu der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Der von den Beschwerdeführern am 8. Januar 2021 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird ihnen aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3. Weder für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren noch für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren werden Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
6. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer Ziffer 2 (2/R)
- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R)
- den Gemeinderat (R)
- den Regierungsrat
- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- und das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB).
Schwyz, 13. Mai 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. Mai 2024
1
1C_263/2022
Art. 32 BGGart. 32 LTFart. 32 LTF
Art. 72 BZPart. 72 PCFart. 72 PC
Art. 71 BGGart. 71 LTFart. 71 LTF
Art. 72 BZPart. 72 PCFart. 72 PC
BGE 118 Ia 488ATF 118 Ia 488DTF 118 Ia 488
2C_655/2023
2C_611/2020
1C_263/2022
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF