Lexipedia

Entscheid

III 2024 74

Kammergericht

27. September 2024Deutsch33 min

A. Die A.________ (nachstehend: Eigentümerin) ist Alleineigentümerin des Grundstückes KTN _01 (3'955 m2, Zentrumszone [97.7%; Rest: übriges Gemeindegebiet, vgl. ÖREB-Kataster-Auszug]), Freienbach. Nördlich, westlich sowie südlich ist das Grundstück ebenfalls von der Zentrumszone umgeben. Westwärts grenzt es im Nordbereich an die D.________ (Strasse bzw. Weg), gefolgt von der Zentrumszone und im südlichen Bereich an die Wohnzonen W3 und W4 (insbesondere beim schmalen südlichen "Fortsatz" des Grundstückes (bzw. der "D.________"). Auf dem Grundstück befindet sich u.a. die Kirche C.________ (nachfolgend kurz: Kirche; Gebäude-Nr. ____; vgl. zum Ganzen WebGIS, ÖREB-Kataster-Auszug).

Source sz.ch

III 2024 74

Entscheid vom 27. September 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,

Beigeladener,

Gegenstand

Umwelt-, Heimat- und Naturschutzrecht (Unterschutzstellung

Kirche C.________)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ (nachstehend: Eigentümerin) ist Alleineigentümerin des Grundstückes KTN _01 (3'955 m2, Zentrumszone [97.7%; Rest: übriges Gemeindegebiet, vgl. ÖREB-Kataster-Auszug]), Freienbach. Nördlich, westlich sowie südlich ist das Grundstück ebenfalls von der Zentrumszone umgeben. Westwärts grenzt es im Nordbereich an die D.________ (Strasse bzw. Weg), gefolgt von der Zentrumszone und im südlichen Bereich an die Wohnzonen W3 und W4 (insbesondere beim schmalen südlichen "Fortsatz" des Grundstückes (bzw. der "D.________"). Auf dem Grundstück befindet sich u.a. die Kirche C.________ (nachfolgend kurz: Kirche; Gebäude-Nr. ____; vgl. zum Ganzen WebGIS, ÖREB-Kataster-Auszug).

Gestützt auf eine Beurteilung von E.________ informierte das Bildungsdepartement die Eigentümerin mit Schreiben vom 22. November 2023 darüber, dass das Gebäude als schutzwürdig im Sinne von § 3 des Gesetzes über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG; SRSZ 720.100) vom 6. Februar 2019 bewertet und neu ins Kantonale Schutzinventar (KSI) als Schutzobjekt unter der Nr. __02 aufgenommen werden soll. Der Eigentümerin (sowie der Gemeinde) wurde Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Vi-act. 29.060 S. 3; Duplik Beilage B). Die Eigentümerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. Die Gemeinde äusserte sich mit Beschluss (GRB) Nr. 445 vom 14. Dezember 2023 nicht explizit zum Objekt Nr. __02 (Vi-act. 29.060 Nachtrag 05; zum Ganzen angefochtener RRB Sachverhalt Ziff. 1.2 ff.).

Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 informierte die kantonale Denkmalpflege die Eigentümerin darüber, dass mit Blick auf den Schutzumfang noch eine Präzisierung vorgenommen worden sei. Der Schutzumfang betreffe nur die Kirche und den dazu gehörenden, freistehenden Kirchturm, nicht aber die umliegenden Bauten (Pfarrhaus, Pfarreizentrum, Geschäftshäuser, Wohnbauten) (Vi-act. 29.060 S. 5).

B. Mit Beschluss (RRB) Nr. 309/2024 vom 16. April 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:

Die Kirche C.________, D.________, KTN _01, in der Gemeinde Freienbach (Kirche und dazu gehörendender freistehender Kirchturm), wird ins KSI als Nr. __02 aufgenommen und als regional eingestuft. Es gilt der Schutzumfang nach § 5 Bst. a DSV (Schutzziel l: Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung der äusseren und inneren Bauteile, Raumstrukturen und festen Ausstattungen).

Ausgenommen vom Schutzumfang ist das südlich gelegene Pfarrhaus, sowie das nordseitig vorgelagerte Pfarreizentrum und die weiter nördlich liegenden Geschäftshäuser, wie auch die östlich der Kirche gelegenen Bauten.

lm Fall einer Restaurierung ist die Planung durch die kantonale Denkmalpflege zu begleiten (§ 6 DSG).

Das Objekt ist im Grundbuch anzumerken. Die Kosten trägt der Kanton (Amt für Kultur).

5.-7. (Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).

C. Gegen diesen RRB Nr. 309/2024 (Versand am 23.4.2024) erhebt die Eigentümerin mit Eingabe vom 14. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

Der Beschluss Nr. 309 des Regierungsrates Schwyz vom 16. April 2024 sei aufzuheben.

Die Kirche C.________, D.________, KTN _01, Pfäffikon (Grundbuch Freienbach) sei nicht ins kantonale Schutzinventar (KSl) aufzunehmen. Es sei festzustellen, dass das Gebäude nicht schutzwürdig im Sinne des kantonalen Denkmalschutzgesetzes ist.

Eventualiter sei für die Kirche C.________ das Schutzziel lll gemäss § 5 Bst. c DSV ("Pflicht zur Erhaltung des Charakters") festzulegen.

Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Vor­instanz.

D. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2024 beantragt das Bildungsdepartement (Amt für Kultur) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der beigeladene Gemeinderat liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. Mit Replik vom 26. August 2024 lässt die Beschwerdeführerin an den Anträgen gemäss der Beschwerde vom 14. Mai 2024 festhalten. Hierzu äussert sich das Bildungsdepartement mit Duplik vom 12. September 2024.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Die in Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 gewährleistete Eigentumsgarantie umfasst die Baufreiheit, welche die Nutzung eines Grundstücks durch Überbauung schützt. Die Unterschutzstellung eines privaten Gebäudes stellt daher einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Beschränkungen dieses Nutzungsrechts müssen als Grundrechtseingriffe die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d.h. auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Während schwerwiegende Einschränkungen im formellen Gesetz selbst vorgesehen sein müssen, genügt für leichte Eingriffe eine Grundlage im Verordnungsrecht. Ein schwerer Eingriff liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich vor, wenn die bisherige oder künftig mögliche, bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks durch Verbote oder Gebote verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 145 I 156 E. 4.1). Ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie wurde bezüglich einer Unterschutzstellung bejaht, die den Umbau eines Gebäudes wesentlich beschränkte, weil insbesondere Volumen und Fassaden aufrechterhalten werden mussten (Urteil BGer 1C_212/2014 vom 18.11.2014 E. 4.2), ebenso bei einer Unterschutzstellung nicht nur des Äusseren des Gebäudes, sondern auch der inneren Raumaufteilungen und verschiedener Ausstattungselemente, was die Umbaumöglichkeit wesentlich beschränkt (vgl. Urteil BGer 1C_368/2019 vom 9.6.2020 E. 9.3).

1.2.1 Das seit dem 1. Januar 2020 geltende Denkmalschutzgesetz sowie die dazugehörige Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV; SRSZ 720.111) vom 10. Dezember 2019 bezwecken unter anderem die Erhaltung, den Schutz und die Pflege der Ortsbilder und Kulturdenkmäler (§ 1 Abs. 1 DSG). Als Schutzobjekte der Denkmalpflege gelten Objekte, denen ein erheblicher kultureller, geschichtlicher, kunsthistorischer oder städtebaulicher Wert zukommt (§ 3 Abs. 1 DSG). Schutzobjekte können neben Ortsbilder auch Gebäudegruppen und Einzelbauten unter Einbezug ihrer Ausstattung und der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung sein (§ 3 Abs. 2 lit. a und b DSG).

Der Kanton führt ein Inventar der geschützten Bauten und Objekte gemäss § 3 Abs. 2 lit. b DSG (§ 4 Abs. 1 DSG). In dieses Schutzinventar werden besonders schutzwürdige Gebäudegruppen und Einzelbauten aufgenommen, denen im Sinne von § 3 Abs. 1 DSG ein erheblicher Wert zukommt. Nach Aufnahme ins Inventar handelt es sich um Schutzobjekte. Das Schutzziel wird für jedes Schutzobjekt im Inventar festgehalten (§ 4 Abs. 2 DSG).

Der Regierungsrat nimmt gemäss § 5 Abs. 1 DSG Objekte nach Anhörung des Eigentümers und der Standortgemeinde ins Schutzinventar auf, sofern (lit. a) das Objekt besonders schutzwürdig ist sowie einen erheblichen kulturellen, geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweist, und (lit. b) der Unterschutzstellung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der Eigentümer erhält im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Es wird ihm ein begründeter, anfechtbarer Aufnahmeentscheid zugestellt (§ 5 Abs. 2 DSG). Der Regierungsrat beschliesst über die Aufnahme von Objekten ins kantonale Schutzinventar (§ 15 Abs. 1 lit. a DSG). Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege ist zuständig für die Überprüfung der Schutzwürdigkeit eines Objekts im Einzelfall (§ 3 Abs. 3 lit. f DSV).

1.2.2 Die Beurteilung, ob die Schutzkriterien erfüllt sind, wurde vom Gesetzgeber dem Regierungsrat übertragen; er wurde auch mit dem Vollzug und dem Erlass der erforderlichen Vollzugsvorschriften beauftragt sowie der Aufsicht über die Gemeinden und Bezirke beim Vollzug des Gesetzes (§ 20 Abs. 1 und 2 DSG; vgl. auch § 59 Abs. 1 KV). Zum einen wurde diese Regelung damit begründet, dass die Unterschutzstellung von Objekten zwar einen (weitreichenden) Eingriff ins Eigentumsrecht darstellt (RRB Nr. 708/2017 vom 19. September 2017 betr. "Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie [Denkmalschutzgesetz, DSG], Bericht und Vorlage an den Kantonsrat" [nachstehend: RRB Nr. 708/2017], S. 14 zu § 17 EntwDSG). Zum andern bedingen Heimat- und Denkmalschutz zweifelsohne besondere Fachkenntnisse. Entsprechend wurde dem Regierungsrat nicht nur die Bezeichnung des zuständigen Departements übertragen, sondern auch der kantonalen Fachstellen für Denkmalpflege (und Archäologie) sowie die Bestimmung von deren Aufgaben. Diese Zuständigkeitsregelung ist sachgerecht.

Erwägungen

1.2.3

Der zweite Abschnitt der DSV regelt das Kantonale Schutzinventar (KSI). Gemäss § 5 DSV werden die folgenden Schutzziele unterschieden:

a) Schutzziel I: Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung der äusseren und inneren Bauteile, Raumstrukturen und festen Ausstattungen;

b) Schutzziel II: Pflicht zur Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes, Bewahrung der Raumstrukturen;

c) Schutzziel III: Pflicht zur Erhaltung des Charakters.

§ 6 DSV formuliert die Aufnahmekriterien ins KSI, welche Anwendung auf Einzelbauten und Gebäudegruppen gemäss § 3 Abs. 2 lit. b DSG finden (§ 6 Abs. 2 DSV). Ein kulturell, geschichtlich, kunsthistorisch oder städtebaulich erheblicher Wert im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 DSG liegt gemäss § 6 Abs. 1 DSV vor, wenn Objekte namentlich Bedeutung haben als:

a) wichtige Zeugen der Schwyzer oder Schweizer Geschichte;

b) prägende Elemente der traditionellen Siedlungslandschaft oder des baukulturellen Erbes;

c) Sakralbauten;

d) (…);

e) Bauwerke mit Wahrzeichencharakter oder überdurchschnittlicher architektonischer Qualität;

f) Bauten mit hohem Erinnerungs- oder Identifikationswert;

g) (…).

Die Schutzobjekte werden ihrer Bedeutung entsprechend in die Kategorien "national", "regional" oder "lokal" eingeteilt (§ 7 DSV).

1.3

Beim Begriff des öffentlichen Interesses handelt es sich um eine wertungs-bedürftige Generalklausel, einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher konkreti-sierungsbedürftig ist und verschiedenste Interessen beinhalten kann, die sich hauptsächlich aus der Verfassung, den Ziel- und Zweckartikeln in Sachgesetzen und (in seltenen Fällen) aus Verordnungen gewinnen lassen. Im öffentlichen Interesse liegt grundsätzlich alles, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen (Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Rz. 1854 f.). Das öffentliche Interesse hat hinreichend bestimmt, aktuell und konkret zu sein (Wiederkehr, a.a.O., Rz. 1862). Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen nach der Rechtsprechung allgemein im öffentlichen Interesse (Urteile BGer 1C_499/2019 vom 7.7.2020 E. 3.3; 1C_553/2010 vom 23.2.2011 E. 2.1). Wie gewichtig dieses öffentliche Interesse ist und in welchem Ausmass es einen denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne im Einzelfall zu prüfen (Urteile BGer 1C_368/2019 vom 9.6.2020 E. 11.3; 1C_499/2019 vom 7.7.2020 E. 3.3; 1C_101/2010 vom 11.5.2010 E. 3.1). Dabei ist von einer sachlichen, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützten Gesamtbetrachtung auszugehen, die den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerkes mitberücksichtigt (Urteil BGer 1C_499/2019 vom 7.7.2020 E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 118 Ia 384 E. 5a S. 389; 120 Ia 270 E. 4a S. 275; 135 I 176 E. 6.2 S. 182; je mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch EGV-SZ 2021 B 8.5 E. 4.3.2 ff.).

1.4

Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssen Denkmalschutzmassnahmen für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein. Ein durch Schutzmassnahmen verursachter Grundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgende Nutzungsbeschränkung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist (BGE 126 I 219 E. 2c). Gemäss der Rechtsprechung kommt rein finanziellen Interessen eines Eigentümers an der möglichst gewinnbringenden Nutzung seiner Liegenschaft im Verhältnis zu gewichtigen öffentlichen Interessen an raumplanerischen oder denkmalschützerischen Massnahmen grundsätzlich kein entscheidendes Gewicht zu (Urteile BGer 1C_514/2020 vom 2.5.2021 E. 9.1; 1P.509/1995 vom 30.9.1996 E. 4b; 1P.584/1994 vom 23.6.1995 E. 6b, publ. in: ZBl 1996 S. 366 ff.).

1.5.1

Einem Entscheid zur Schutzwürdigkeit eines Objekts hat (wie vorstehend in E. 1.3 angesprochen) ein wissenschaftlicher Befund voranzugehen. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die Kantone gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 verpflichtet sind, Fachstellen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege zu bezeichnen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) vom 16. Januar 1991 sorgen die Kantone für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug von Verfassungs- und Gesetzesauftrag und sie haben dazu Amtsstellen als Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege zu bezeichnen. Diese Aufgabe erfüllt im Kanton Schwyz in Bezug auf die Denkmalpflege die kantonale Denkmalpflege. Diesen Fachstellen kommt beim Vollzug des Heimatschutzes eine zentrale Bedeutung zu (VGE III 2020 173 vom 30.12.2020 E. 2.1.3 m.H.a. VGE III 2014 116 vom 25.11.2014 E. 7.1). Inhaltlich stellt ein Amtsbericht i.S.v. § 24 Abs. 1 lit. a VRP einer Behörde, welche aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sachkenntnisse besitzt, ein Gutachten dar (Plüss, in: Kommentar VRG, § 7 Rz. 60, 149). Kommt den Feststellungen der fachkundigen Behörde zu den Qualitäten eines Schutzobjektes somit grosses Gewicht zu, dürfen sich die rechtsanwendenden Behörden nicht ohne triftige Gründe darüber hinwegsetzen und müssen sie Abweichungen begründen (Urteile BGer 1C_179/2015 vom 11.5.2016 E. 5.2 mit Hinweisen auf BGE 140 II 264 E. 2.3; BGE 137 III 226 E. 4; 1C_595/2013 vom 21.2.2014 E. 4.1.2; 1C_626/2017 und 1C_628/2017 vom 16.8.2018 E. 5.4; Saputelli, Umfassende Interessenabwägung beim Denkmalschutz, PBG 2016/3 S. 33). Solche triftigen Gründe liegen etwa vor, wenn ein Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (Urteil BGer 1C_595/2013 vom 21.2.2014 E. 4.1.1). Gelangt die rechtsanwendende Behörde jedoch zur Auffassung, dass ein Gutachten nicht schlüssig ist, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (Urteil BGer 1C_17/2010 vom 8.9.2010 E. 3.2 m.H.). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil BGer 1C_288/2012 vom 24.6.2013 E. 2.4.3). Das Gleiche gilt auch, wenn ein Gericht oder eine Behörde auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht.

1.5.2

Der RRB Nr. 708/2017 (S. 6) nennt als Grundlagen für die Prüfung einer allfälligen Schutzwürdigkeit das Bauernhausinventar (BHI), die Kunstdenkmäler-Inventare (KDM) und das Inventar der neueren schweizerischen Architektur (INSA).

2.

Mit dem DSG besteht unbestrittenermassen die erforderliche gesetzliche Grundlage (im formellen) Sinn, welche einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtfertigen kann.

3.1

Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, sowohl die fachliche Überprüfung und Abklärung durch das Büro E.________ als auch die Beurteilung und die Dokumentation der kantonalen Fachstelle erfüllten die Anforderungen an den erforderlichen wissenschaftlichen Befund für eine Unterschutzstellung (E. 2.1). Der Regierungsrat habe im Rahmen der Bereinigung des kantonalen Schutzinventars festgehalten, dass die wichtigsten Objekte mit einer kulturell, kunsthistorisch oder ortsbaulich hohen Bedeutung bei der Inventarisierung mit Priorität zu beachten seien; Sakralbauten sowie Bauten mit hohem Erinnerungs- oder Identifikationswert stellten zudem ein Aufnahmekriterium für das KSI dar; zweifelsohne vermöge die Pfarrkirche C.________ diesen Kriterien zu genügen (E. 2.2). Das öffentliche Interesse am Erhalt dieser Kirche als Sakralbaute mit einem hohen Erinnerungs- und Identifikationswert sei gegeben. Zudem befinde sich das Gebäude in einem sehr guten Zustand und sei ortsbildprägend, weshalb die Aufnahme ins KSI gerechtfertigt sei (E. 2.3). Der Schutzumfang betreffe nur die Kirche und den dazugehörenden, freistehenden Kirchturm, nicht aber die umliegenden Bauten (Pfarrhaus, Pfarreizentrum, Geschäftshäuser, Wohnbauten). Das Schutzziel I sei richtig und angemessen (E. 2.6). Auch sei die Einstufung als Objekt von regionaler Bedeutung als adäquat zu erachten (E. 2.7).

3.2

Die Beschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgericht vorab unter "II. Formelles" geltend, die ihr nach Akteneinsichtsgesuch vom 7. Mai 2024 zugestellten Unterlagen schienen nicht vollständig zu sein. Das Büro E.________ habe die Objekte, welche ins KSI aufgenommen werden sollen, geprüft und Empfehlungen zu Schutzwürdigkeit und Schutzziel abgegeben und offenbar einen ersten Entwurf des Inventarblatts erstellt; die Vorschläge seien innerhalb des Bildungsdepartements bereinigt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit den Unterlagen jedoch nur das durch das Bildungsdepartement bereinigte Inventar erhalten, nicht jedoch die Unterlagen des Büros E.________ (Entwurf Inventarblatt, Empfehlungen usw.). Auch ein Protokoll zu einer allfälligen Besichtigung der Kirche durch das Büro E.________ fehle in den Unterlagen (Rz. 5 f.). Es werde sodann um Zustellung der Unterlagen betreffend Anhörung der Gemeinde (Korrespondenz, Besprechungsprotokolle usw. betr. Besprechung des Vorschlags des Büros E.________) ersucht (Rz. 7).

In der Begründung (Ziff. III) lässt die Beschwerdeführerin ausführen, die Kirche sei im KIGBO (Kantonales Inventar für geschützte Bauten und Objekte) nicht verzeichnet gewesen; offenbar habe man die Schutzwürdigkeit früher verneint (Rz. 8). Weder der angefochtene Beschluss noch das Inventarblatt nähmen eine genügende Interessenabwägung und eine nachvollziehbare Gesamtbeurteilung vor; diese Unterlagen hielten faktisch lediglich das Ergebnis, d.h. die angebliche Schutzwürdigkeit, fest. Eine nähere Auseinandersetzung darüber, welche Faktoren für und welche gegen eine Unterschutzstellung sprächen, fehle. Insofern sei der angefochtene Beschluss inhaltlich ungenügend und verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Rz. 10 f.).

Von Bedeutung sei zudem, dass der Kantonsrat im Rahmen der parlamentarischen Beratung zum DSG eine klar zurückhaltende Praxis bei Neuaufnahmen ins KSI gefordert habe. Dies ergebe sich auch aus der Botschaft zum DSG. Der Wille des Gesetzgebers, dass die Anforderungen an eine Neuaufnahme hoch sein müssten, sei zu beachten (Rz. 13). Der Umstand alleine, dass die Kirche eine Sakralbaute sei, rechtfertige für sich allein noch keine Unterschutzstellung (Rz. 15). Die Kirche sei jung und habe somit keine historische Bedeutung (Rz. 16). Die spezielle Kirchengestaltung reiche nicht für die Bejahung der Schutzwürdigkeit aus. Bestritten werden, dass die Kirche Zeitzeuge der modernen schweizerischen Kirchenarchitektur sei; es möge sein, dass diese Art von Kirchen in Finnland, wo Architekt F.________ gearbeitet habe, zu finden seien; jedoch sei dies für die Schweiz nicht der Fall. Daran ändere nichts, dass Architekt F.________ in G.________ noch eine Kirche im finnischem Stil erstellt habe; dies reiche nicht aus, um in der Schweiz eine architekturgeschichtliche Bedeutung zu begründen, andernfalls praktische jedes einzelne Gebäude des Architekten F.________ unter Schutz gestellt werden müsste; massgebend sei nicht das Werk oder die Entwicklung eines Architekten, sondern die architekturgeschichtliche Epoche; eine Kirche in H.________, Österreich, auf welche die Vorinstanz verweise, sei nicht relevant für die typische schweizerische Kirchenarchitektur (Rz. 18). Dass die Kirche kulturgeschichtlich von Relevanz sei, führe die Vorinstanz nicht aus und werde bestritten (Rz. 19). Auch die Gesamtanlage sei nicht von Relevanz, da nur die Kirche unter Schutz gestellt werden solle (Rz. 20). Die erst 1965 realisierte Kirche könne nicht Zeitzeuge betreffend historische Verkehrswege sein; bestritten werde zudem, dass sie sich im Nahbereich von drei historischen Verkehrswegen befinde (Rz. 21). Die Kirche sei für sich genommen "fast von Aussen" nur schwer einsehbar und trete nicht ortsbildprägend in Erscheinung: sie befinde sich in der Kernzone, wodurch der Ortsbildschutz sichergestellt sei (Rz. 22). Aus dem angefochtenen Entscheid und aus dem Inventarblatt sei nicht zu entnehmen, welche Elemente das Gebäude derart auszeichnen würden, dass damit eine besondere Schutzwürdigkeit bejaht werden könne; eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem kulturellen, geschichtlichen oder städtebaulichen Zusammenhang des besagten Objekts fehle; das Inventarblatt und der angefochtene Beschluss erfüllten die Voraussetzungen der geforderten Gesamtbeurteilung nicht, zumal die darin enthaltenen Ausführungen äusserst knapp seien und daraus nicht hervorgehe, auf welche wissenschaftlichen Kriterien sich die Beurteilung stütze; unabhängig davon fehle es auch an einer umfassenden Interessensabwägung (Rz. 24).

Hinsichtlich ihrer Interessen hält die Beschwerdeführerin namentlich fest, dass es ihr wichtig sei, dass in Anbetracht von rückläufigen Katholikenzahlen und damit verbundenen potentiellen Steuereinbussen das Kirchenvolk von Freienbach frei über Anpassungen oder Umnutzungen der Kirche entscheiden könne; auch wenn es der aktuelle Wille der Beschwerdeführerin sei, die Gotteshäuser wie bisher zu nutzen, sei nicht auszuschliessen, dass die Nutzungsart geändert werden müsse. Eine Unterschutzstellung würde zukünftige Veränderungen verhindern, insbesondere könnten keine grösseren baulichen Massnahmen vorgenommen werden; diese Interessen seien im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen und auch aus diesem Grund sei die Kirche nicht ins Schutzinventar aufzunehmen (Rz. 26). Der Beschwerdeführerin müsse es möglich sein, bauliche Massnahmen vorzunehmen, wenn der Verwendungszweck der Kapelle (recte Kirche) geändert werden müsse; sollte eine Schutzwürdigkeit bejaht werden, sei i.S. des Eventualantrags das Schutzziel III festzulegen (Rz. 27).

3.3

Vernehmlassend hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die vorhandenen Akten seien der Beschwerdeführerin zugestellt worden; nach der Feldarbeit und Begutachtung der Kirche durch das Fachbüro E.________ seien dessen Erkenntnisse direkt ins vorliegende Inventarblatt eingearbeitet worden. Die Empfehlungen des Büros E.________ (regionale Einstufung sowie Schutzziel I) wie auch der grundsätzliche Vorschlag, die Kirche ins KSI aufzunehmen, seien innerhalb des Bildungsdepartements geprüft und (nebst allen anderen in der Gemeinde Freienbach zur Frage stehenden Objekten) der Gemeinde Freienbach vorgestellt worden (Ziff. 2 ad Ziff. 4-6). An der Besprechung vom 24. August 2023 seien der Gemeinde die allenfalls für eine Unterschutzstellung in Frage kommenden Objekte präsentiert worden, damit sich diese ein erstes Bild vom KSI-Bereinigungsprozess habe machen können; die eigentliche Einladung zur Stellungnahme der Gemeinde sei am 22. November 2023 erfolgt; ein Protokoll sei am 24. August 2023 nicht erstellt worden (Ziff. 2 ad Ziff. 7). Da die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Vorinstanz vom 22. November 2023 hin keine Stellung genommen habe, sei die Vorinstanz von der beschwerdeführerischen Zustimmung zur Unterschutzstellung ausgegangen; überwiegende, einer Unterschutzstellung entgegenstehende private oder öffentliche Interessen habe der Regierungsrat nicht erkannt (Ziff. 2 ad Ziff. 10, vgl. ad Ziff. 11-16 und 24 am Ende). Sowohl auf dem Inventarblatt wie auch in der (auf dem diesem ausgewiesenen) Fachliteratur erfolge eine ausführliche und nachvollziehbare Würdigung der Kirche und somit die geforderte Gesamtbeurteilung; es dürfe darauf hingewiesen werden, dass die Kirche selbst auf der Website der römisch-katholischen Kirchgemeinde Freienbach mit ihren historischen und kunsthistorischen Eckdaten der Öffentlichkeit präsentiert werde; es könne daher davon ausgegangen werden, dass sich auch die Beschwerdeführerin sehr wohl über die sehr grosse Bedeutung der Pfarrkirche bewusst (gewesen) sei und nicht lediglich mit dem "Ergebnis" konfrontiert worden sei (Ziff. 2 ad Ziff. 11-16 und 24); die Informationen zur Kirche auf dem Inventarblatt und in der erwähnten Fachliteratur, welche integralen Bestandteil des Inventarblattes darstelle, seien umfassend und nachvollziehbar; die fachlichen Aspekte sowie die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz habe leiten lassen, liessen sich dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss, der hierauf abstütze, entnehmen.

3.4

Replizierend lässt die Beschwerdeführerin festhalten, der dem Verwaltungsgericht von der Vorinstanz zu den Akten gereichte GRB Nr. 445 vom 14. Dezember 2023 sei ihr nach dem Akteneinsichtsgesuch im vorinstanzlichen Verfahren nicht zugestellt worden (Ziff. II.2). In diesem GRB sei eine Stellungnahme der Gemeinde Freienbach vom 13. November 2023 zum Inventarentwurf erwähnt; auch weder in diese Stellungnahme noch in den Inventarentwurf habe sie Einsicht erhalten (Ziff. II.3). Ein in vom Bildungsdepartement erwähntes Schreiben an die Gemeinde vom 22. November 2023 fehle ebenso in den Akten (Ziff. II.6). Das Bildungsdepartement verweise auf "Feldarbeiten" und eine "Begutachtung" durch das Fachbüro E.________. In den Unterlagen fänden sich aber keine entsprechenden Unterlagen des Fachbüros. Das Bildungsdepartement stütze sich in erster Linie auf die Einschätzung des auswärtigen Fachbüros, weshalb die Erkenntnisse des Fachbüros wesentliche Entscheidgrundlage für die Vorinstanz darstellten (Ziff. II.4).

3.5

Mit der Duplik reicht die Vorinstanz bzw. das Bildungsdepartement eine Stellungnahme des Gemeinderats vom 13. November 2023 zum Inventarentwurf sowie ein Schreiben vom 22. November 2023 an die Gemeinde zu den Akten. Die hohen Anforderungen an eine Neuaufnahme, resp. der erhebliche Wert nach § 3 Abs. 1 DSG seien vom beigezogenen Fachbüro als auch von der kantonalen Denkmalpflege bestätigt worden. Zudem würden auch die Beschreibungen in der Fachliteratur klar auf den sehr hohen kunsthistorischen Wert der Kirche hinweisen. Sowohl die vom Büro E.________ vorgenommene Würdigung als auch die Fachliteratur (z.B. der Kunstdenkmäler-Band [KDM]) wiesen die geforderten Anforderungen an eine Neuaufnahme nach (Ad Ziff. 7 der Replik).

4.1

Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht.

4.1.1

Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist die Pflicht zur Begründung eines Entscheides bzw. einer Verfügung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteile BGer 1C_452/2012 vom 18.11.2013 E. 2.2; 9C_101/2011 vom 21.7.2011 E. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 E. 5.1).

4.1.2

Das rechtliche Gehör umfasst ferner den Anspruch, bei der Beweiserhebung mitzuwirken und sich vor Fällung des Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch umfasst als Teilgehalt namentlich auch das Recht auf Akteneinsicht (vgl. [auch zum Folgenden] BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f.) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind; es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 115 Ia 293 E. 5c S. 304).

Dispositiv

Notwendige Voraussetzung zur Ausübung der Akteneinsicht ist, dass die Behörden Akten anlegen; als Korrelat zum Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV demnach für die Behörden eine Aktenführungspflicht (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89 mit Hinweis u.a. auf Waldmann, in: Basler Kommentar zur BV, 2015, Art. 29 N 54). Aufgrund dieser Aktenführungspflicht haben die Behörden alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Urteil BGer 2C_779/2019 vom 29.1.2020 E. 3.2 m.w.H.).

4.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen).

4.2 Mit VGE III 2023 60 vom 25. August 2023 hatte das Verwaltungsgericht jüngst über die Rechtmässigkeit der Unterschutzstellung eines im BHI verzeichneten Gebäudes zu urteilen. Im dortigen Fall fanden sich weder schriftliche gutachterliche Stellungnahmen oder Amtsberichte noch entsprechende Protokollierungen mündlicher Sachverhaltsüberprüfungen und -würdigungen bei den Akten (E. 4.3.2, vgl. E. 4.2.3 am Ende). Dabei verwies das Verwaltungsgericht vergleichsweise auf VGE III 2020 173 vom 30. Dezember 2020 betr. ein Gebäude aus dem 19. Jahrhundert, wo sich die Rechtmässigkeit der Unterschutzstellung anhand eines aktenkundigen Berichts der Denkmalpflege sowie eines externen Gutachtens, das die diesbezüglichen Anforderungen erfüllte (mit u.a. Darstellung der Bauhistorie, Beschreibung, Würdigung, Fazit, Empfehlung), gerichtlich habe überprüfen lassen (E. 4.2.4). Es führt weiter Folgendes aus:

4.2.5 auszüge aus den KDM und dem BHI können als Grundlagen […] in die Berichte der zuständigen (Fach-)Ämter und Begutachter einfliessen, einen Fachbericht aber nicht ersetzen. Das Inventarblatt wiederum ist Ergebnis (bzw. muss dies sein) vorausgehender fachlicher Abklärungen; seine Stimmigkeit lässt sich ohne Vorliegen der entsprechenden fachlichen Abklärungen nicht überprüfen.

4.3.1 Unbestritten ist, dass ein Amtsbericht einer Behörde, welche aufgrund ihrer Tätigkeit über besondere Sachkenntnisse verfügt, ein Gutachten darstellt […]. Amtsberichte von Amtsstellen können mündlich oder schriftlich erstattet werden. Da den Verfahrensbeteiligten in Bezug auf Amtsberichte das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 23 N 2 sowie Art. 19 N 56), müssen mündliche Amtsberichte zwingend in einem Protokoll festgehalten werden (Plüss, a.a.O., § 7 N 60 f.). Das Gleiche gilt für zur Abklärung des Sachverhalts beigezogene Sachverständige, welche gestützt auf ihre besonderen Fachkenntnisse im Rahmen von Gutachten Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung erstatten. Aufgrund des rechtlichen Gehörs haben die Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, in die Äusserungen von beigezogenen Sachverständigen Einblick zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Sie müssen auch rechtzeitig Gelegenheit erhalten, Einwendungen zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen (Plüss, a.a.O., § 7 N 66 ff.).

Das Verwaltungsgericht erkannte nach dem Gesagten eine als schwerwiegend zu qualifizierende Verletzung des rechtlichen Gehörs der dortigen Beschwerdeführerin und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (E. 4.4).

4.3.1 Vorliegend aktenkundig sind neben dem Entwurf des Inventarblattes u.a. ein Auszug aus dem KDM (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 7.5.2024 zugestellt [Vi-act. __02 S. 38]) und darüber hinaus eine Dokumentation sowie Fotos der Denkmalpflege ["Dpfl"], "Fotos Fachbüro" sowie ein Auszug zur Pfarrkirche C.________ aus "Architekturbibliothek" (vgl. Vi-act. 29.060 Inhaltsverzeichnis) (Vi-act. 29.060 dem Rechtsvertreter nach dessen Intervention vom 7.5.2024 [S. 42] gleichentags zugesandt; vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz S. 5). Dem "Vi-act. 29.060 Nachtrag" lässt sich u.a. der GRB Nr. 445 vom 14. Dezember 2023 entnehmen (der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht zugestellt, vgl. Replik S. 2 Ziff. 2; Duplik S. 1). Sodann befinden sich Literaturauszüge aus "Typisch Schwyz" sowie "Katholische Pfarrkirchen im Kanton Schwyz, 900 Jahre Sakralbau" in den Akten.

4.3.2 Klarzustellen ist, dass sich bei den Akten keine (dokumentierte) "Würdigung der kantonalen Fachstelle" (angefochtener RRB E. 2.1) befindet, womit unklar bleibt, welche Würdigung damit angesprochen wird. Ein Bericht der kantonalen Fachstelle fehlt damit ebenso in den Akten wie ein Bericht der externen Gutachterin bzw. des beigezogenen Fachbüros. Solche Berichte (bzw. "Gutachten", siehe ebenfalls angefochtener RRB E. 2.1) existieren offensichtlich nicht.

Wenn die Vorinstanz vernehmlassend festhält, "nach der Feldarbeit und Begutachtung der Kirche durch das Fachbüro E.________" seien "dessen Erkenntnisse direkt ins vorliegende Inventarblatt - dem soweit ersichtlich auch kein Hinweis auf diese Begutachtung entnommen werden kann - eingearbeitet" worden, so bleibt weiter unklar, was unter "Begutachtung" der Kirche zu verstehen ist (Begutachtung i.S. einer Besichtigung der Kirche, Verschriftlichung von Erkenntnissen einer Besichtigung oder beides); ferner ist unklar, wie sich diese Einarbeitung der Erkenntnisse ins Inventarblatt gestaltet hatte bzw. wer hierfür verantwortlich zeichnete. Soweit im Sachverhalt des angefochtenen Beschlusses (Ziff. 1.2 [grundsätzlich identisch mit Ziff. 1.2 des im zit. Verfahren III 2023 60 angefochtenen RRB]) sinngemäss festgehalten wird, für die KSI-Neuaufnahmen seien Inventarblätter erstellt worden und diese Arbeiten seien im Auftrag durch das Büro E.________ vorgenommen worden, so ist darauf hinzuweisen, dass die Nachführung des KSI an und für sich Aufgabe der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege ist (vgl. § 3 Abs. 3 lit. g DSV). Gerichtsnotorisch ist, dass das Inventarblatt nur eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse und deren Ergebnis enthält; es kann damit nicht ein Gutachten, welches die im Inventarblatt verarbeiteten Erkenntnisse umfassend wiedergibt, ersetzen.

4.4 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in einer Weise verletzt wurde, die als schwerwiegend zu qualifizieren ist. Diese Qualifikation ist letztlich jedoch nicht entscheidend. Dem Verwaltungsgericht, dem grundsätzlich - unter Vorbehalt der zurückhaltenden Beurteilung in Fragen, welche spezielle Fachkenntnisse erfordern (vgl. VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 E. 3.2 [betr. Amt für Umweltschutz]; VGE III 2014 137 vom 29.10.2014 E. 4.3.1 [betr. Tiefbauamt]; VGE III 2013 113 vom 27.11.2013 E. 4.3.3 [betr. Denkmalpflege]) - volle Kognition zukommt (vgl. § 55 Abs. 1 VRP), ist eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Unterschutzstellung mangels Vorliegen der entsprechenden Fachberichte nicht möglich. Dies bedeutet gleichzeitig, dass es an den Grundlagen zur gerichtlichen Beurteilung der Anträge Ziff. 2.1 und 2.2 gebricht.

Es bleibt nur die Rückweisung an die Vorinstanz, damit sie die aufgezeigten Versäumnisse unter Wahrung der Gehörsansprüche der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 4.2 mit zit. VGE III 2023 60 E. 4.3.1; ebenso nachfolgend E. 4.5) nachholt.

4.5 Bei diesem Ergebnis braucht - wie angesprochen (vgl. vorstehend E. 4.4) - nicht mehr abschliessend geprüft zu werden, ob und gegebenenfalls eine schwerwiegende weitere Verletzung des Gehörsanspruches der Beschwerdeführerin vorliegt, weil ihr die Akten im vorinstanzlichen Verfahren nur unvollständig zugestellt worden waren und/oder ob die Verletzung mit der Einreichung weiterer Akten (zuletzt mit der Duplik) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als geheilt gelten kann. Weiterhin nicht aktenkundig sind Dokumente zur Besprechung vom 24. August 2023 zwischen der kantonalen Denkmalpflege und der Gemeinde. Diesbezüglich macht die Vorinstanz vernehmlassend (Ziff. 2 ad Ziff. 7) geltend, es sei kein Protokoll erstellt worden, es habe sich um eine mündliche Präsentation gehandelt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gemeinde (Bauamt/Hochbau) in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 ans Amt für Kultur (S. 1 Mitte [Duplik-Beilage A]) immerhin eine "Ergebnisnotiz zur Sitzung" des den Stand der Revision des KSI erläuternden Mitarbeiters des Amtes für Kultur (Denkmalpflege) erwähnt.

Mit der Beschwerdeführerin ist auch festzuhalten (Replik S. 4 Ziff. 11), dass nicht ernsthaft gesagt werden kann, die Vorinstanz habe gemäss dem römisch-rechtlichen Grundsatz "qui tacet, consentire videtur" (vgl. Vernehmlassung S. 4 oben [wer schweigt, scheint zuzustimmen]) von der Zustimmung zu einer Unterschutzstellung seitens der Beschwerdeführerin ausgehen dürfen, weil sich diese auf Einladung hin zur Stellungnahme nicht habe vernehmen lassen. Mit den je separaten Schreiben vom 22. November 2023 an die Beschwerdeführerin wie auch an die Gemeinde wurde einerseits nur der Verzicht für den Säumnisfall angedroht, nicht aber die Annahme einer Zustimmung; anderseits wurde auf den anfechtbaren Entscheid über die Aufnahme des Objektes ins KSI hingewiesen. Aus dem Stillschweigen der Beschwerdeführerin kann aber auch insbesondere nicht abgeleitet werden, sie verzichte auf ihren verfassungsmässigen Anspruch auf unmittelbare und vollumfängliche Orientierung über die Beurteilungsgrundlagen in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einer Äusserung im Verwaltungsverfahren.

4.6 Angesichts der dargelegten schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist es auch nicht mehr entscheidrelevant, ob allenfalls (auch) eine ungenügende Interessenabwägung vorliegt, was durchaus als Folge der Gehörsverletzung betrachtet werden könnte bzw. im Zusammenhang mit dieser zu sehen wäre. Was die fehlende Berücksichtigung privater Interessen anbelangt, hat sich die Beschwerdeführerin dies allerdings grundsätzlich selber zuzuschreiben aufgrund ihres vorerwähnten Stillschweigens auf die Ankündigung einer möglichen Unterschutzstellung. Aus dem blossen Fehlen einer Stellungnahme kann gleichwohl nicht auf das Fehlen solcher Interessen geschlossen werden. Mit der Umnutzung bzw. (Ver-)Änderung der Kirche (vgl. vorstehend E. 3.2 am Ende) wurden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls mögliche öffentliche Interessen angesprochen.

4.7 Die Beschwerde ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen im Subeventualantrag (Antrag Ziff. 2.3) gutzuheissen und zur ergänzenden rechtskonformen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten (wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Urteile BGer 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393 ff. E. 12.1; 8C_503/2009 vom 6.11.2009 E. 5 mit Verweisen; vgl. VGE III 2011 78 vom 27.10.2011 E. 5; VGE III 2011 43 vom 6.7.2011 E. 5; VGE III 2011 41 vom 14.4.2011 E. 3.2.1; VGE II 2008 50 vom 4.3.2009 E. 6 f.).

5.2 Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- gehen somit dem Verfahrensausgang entsprechend zu Lasten der Vor-instanz.

5.3 Die Vorinstanz hat der beanwalteten Beschwerdeführerin ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, sowie in Berücksichtigung wesentlicher Parallelen zum Verfahren III 2024 72, und unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene RRB Nr. 309/2024 vom 16. April 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

3. Die Vorinstanz hat der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R; unter Beilage der Eingabe des Bildungsdepartements/Amtes für Kultur vom 12.9.2024 [ohne Beilagen])

- den Regierungsrat (EB)

- das Bildungsdepartement (EB)

- das Amt für Kultur (EB)

- und den Gemeinderat Freienbach (A; z.K.; unter Beilage der Eingabe des Bildungsdepartements/Amtes für Kultur vom 12.9.2024 [ohne Beilagen]).

Schwyz, 27. September 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

19. November 2024

1

§ 3 DSG

§ 5 DSV

§ 6 DSG

§ 5 DSV

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 145 I 156ATF 145 I 156DTF 145 I 156

1C_212/2014

1C_368/2019

§ 1 DSG

§ 3 DSG

§ 3 DSG

§ 3 DSG

§ 4 DSG

§ 3 DSG

§ 4 DSG

§ 5 DSG

§ 5 DSG

§ 15 DSG

§ 3 DSV

§ 20 DSG

§ 59 KV

§ 5 DSV

§ 6 DSV

§ 3 DSG

§ 6 DSV

§ 3 DSG

§ 6 DSV

§ 7 DSV

1C_499/2019

1C_553/2010

1C_368/2019

1C_499/2019

1C_101/2010

1C_499/2019

BGE 118 Ia 384ATF 118 Ia 384DTF 118 Ia 384

BGE 120 Ia 270ATF 120 Ia 270DTF 120 Ia 270

BGE 135 I 176ATF 135 I 176DTF 135 I 176

EGV-SZ 2021 B 8.5

BGE 126 I 219ATF 126 I 219DTF 126 I 219

1C_514/2020

1P.509/1995

1P.584/1994

Art. 25 NHGart. 25 LPNart. 25 LPN

Art. 26 NHVart. 26 OPNart. 26 OPN

§ 24 VRP

1C_179/2015

BGE 140 II 264ATF 140 II 264DTF 140 II 264

BGE 137 III 226ATF 137 III 226DTF 137 III 226

1C_595/2013

1C_626/2017

1C_628/2017

1C_595/2013

1C_17/2010

1C_288/2012

§ 3 DSG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

BGE 136 I 184ATF 136 I 184DTF 136 I 184

1C_452/2012

9C_101/2011

9C_257/2011

BGE 140 I 99ATF 140 I 99DTF 140 I 99

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

BGE 129 I 249ATF 129 I 249DTF 129 I 249

BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387

BGE 115 Ia 293ATF 115 Ia 293DTF 115 Ia 293

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 142 I 86ATF 142 I 86DTF 142 I 86

Art. 29n 5art. 29n 5art. 29n 5

Art. 29n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 29n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 29n 5

Art. 29n mit Anhangart. 29n avec annexeart. 29n 5

Art. 29n ISVSart. 29n ISVSart. 29n 5

2C_779/2019

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 23n 2art. 23n 2art. 23n 2

Art. 23n 2art. 23n 2art. 23n 2

Art. 23n 2art. 23n 2art. 23n 2

Art. 19n 5art. 19n 5art. 19n 5

Art. 19n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 19n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 19n 5

Art. 19n mit Anhangart. 19n avec annexeart. 19n 5

Art. 19n ISVSart. 19n ISVSart. 19n 5

§ 3 DSV

§ 55 VRP

8C_78/2009

BGE 136 II 393ATF 136 II 393DTF 136 II 393

8C_503/2009

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF