III 2024 77
Kammergericht
27. September 2024Deutsch30 min
A. C.________ (nachstehend: Bauherrschaft) sind Miteigentümer zu je ½ am Grundstück KTN __01 (669 m2, D.________gasse). Das Grundstück liegt in der Wohnzone 3 Geschosse (W3). Mit Baugesuch vom 13. Dezember 2022 ersuchte die Bauherrschaft den Gemeinderat Morschach um die Bewilligung für den Teilabbruch und den Wiederaufbau des bestehenden Einfamilienhauses (EFH) mit Einliegerwohnung. Südöstlich des Baugrundstücks (auf den dort angrenzenden Grundstücken KTN __02 und KTN __03) verläuft der E.________bach.
Source sz.ch
III 2024 77
Entscheid vom 27. September 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Bezirksrat Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6430 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
C.________,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Gewässerraum)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. C.________ (nachstehend: Bauherrschaft) sind Miteigentümer zu je ½ am Grundstück KTN __01 (669 m2, D.________gasse). Das Grundstück liegt in der Wohnzone 3 Geschosse (W3). Mit Baugesuch vom 13. Dezember 2022 ersuchte die Bauherrschaft den Gemeinderat Morschach um die Bewilligung für den Teilabbruch und den Wiederaufbau des bestehenden Einfamilienhauses (EFH) mit Einliegerwohnung. Südöstlich des Baugrundstücks (auf den dort angrenzenden Grundstücken KTN __02 und KTN __03) verläuft der E.________bach.
Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2023 (S. ___) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben neben dem F.________ und G.________ auch A.________ (Eigentümer des nordöstlich angrenzenden Grundstücks KTN __04, D.________gasse 17) sowie B.________ (B1.________ als Teil der Erbengemeinschaft H.________, Gesamteigentümerin an KTN __05 [27 m2 mit Bienenhaus]) Einsprache gegen das Bauvorhaben. Auf Verlangen des Kantons und der Gemeinde vom 16. März 2023 sowie 3. April 2023 reichte die Bauherrschaft ergänzende Baugesuchsunterlagen ein (betreffend Länge- und Querprofil der Überlaufsleitung in den E.________bach; Nachweis der Sicherheit gegenüber Hochwasser [Objektschutznachweis]; Reduktion der Grundfläche des Carports auf max. 60 m2, Platzierung der Wärmepumpe im Gebäudeinneren und Überarbeitung der Pläne sowie des Lärmschutznachweises, Ausweis des bis anhin fehlenden Containerplatzes bzw. Standortes für die Abfallbereitstellung in den Plänen).
B. Mit Gesamtentscheid (Baugesuch-Nr. 66-22-052) vom 8. November 2023 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung im "Sinne der Erwägungen und unter den Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II. Ziffern 1. ff." (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde der Bezirksratsbeschluss (BRB) Nr. 128/2023 F lll 15 des Bezirks Schwyz vom 14. Juli 2023 (betreffend Bewilligung zur Einleitung des Meteorwassers über ein Retentionsbecken in den E.________bach) der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchsteller zugestellt und zum integrierenden Bestandteil des kantonalen Gesamtentscheides erklärt (Disp.-Ziff. 2). Die Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen (Disp.-Ziff. 3).
Mit Beschluss (GRB) Nr. 2023-946 vom 5. Dezember 2023 wies der Gemeinderat die Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat (Disp.-Ziff. 1), erteilte die Baubewilligung unter Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten (Disp.-Ziff. 2) und unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheids des ARE vom 8. November 2023 (Disp.-Ziff. 12).
C. Gegen diese Baubewilligung erhoben A.________ sowie B.________ mit Eingabe vom 3. Januar 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei der Beschluss des Gemeinderats vom 05. Dezember 2023 (Auszug Protokoll 2023-946), der kantonale Gesamtentscheid vom 08. November 2023 (Baugesuch-Nr. 66-22-052) sowie der Bezirksratsbeschluss vom 14. Juli 2023 (128/2023 F III 15) betreffend Teilabbruch und Wiederaufbau EFH mit Einliegerwohnung, D.________gasse __, 6443 Morschach (KTN __01) gesamthaft aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens mit den erforderlichen Weisungen an den Gemeinderat zurückzuweisen.
Erwägungen
2.
Der Gemeinderat Morschach sei aufsichtsrechtlich anzuweisen, die Entfernung von zwei Steinkorbmauern im Gewässerraum von KTN __01 ohne Verzug an die Hand zu nehmen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 318/2024 vom 23. April 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt (…).
3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
(4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
E. Gegen diesen RRB Nr. 318/2024 (Versand am 30.4.2024) erheben A.________ sowie B.________ mit Eingabe vom 21. Mai 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschluss Nr. 318/2024 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 23. April 2024 sei aufzuheben.
2.
Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Einsprache an den Gemeinderat Morschach zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner vor allen lnstanzen.
F. Der Gemeinderat Morschach beantragt vernehmlassend am 6. Juni 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; auf einen zweiten Schriftenwechsel sei zu verzichten; unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter solidarischer Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegner beantragen mit Schreiben vom 12. Juni 2024 (Datum der Postaufgabe) die Abweisung der Beschwerde. Das ARE beantragt am 18. Juni 2024 unter Bezugnahme auf einen von ihm eingeholten Mitbericht des Amtes für Gewässer vom 14. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
G. Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 11. Juli 2024 an den mit der Beschwerde vom 21. Mai 2024 gestellten Anträgen fest. Der Gemeinderat Morschach äussert sich hierzu bzw. nur zur Frage des Gewässerabstandes mit kurzer Eingabe vom 25. Juli 2024, ebenso die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 1. August 2024. Die Beschwerdeführer reichen am 17. August 2024 eine weitere Stellungnahme ein. Der Gemeinderat Morschach teilt am 27. August 2024 seinen Verzicht auf eine Äusserung zur Triplik der Beschwerdeführer mit.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 1 als Eigentümer/Bewohner einer dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaft (vgl. vorstehend Ingress lit. A) ist unbestritten. Der Regierungsrat bejahte auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers Ziff. 2 als Mitglied der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum sich das rund 65 m Luftlinie vom Baugrundstück entfernte Grundstück KTN __05 befindet (vgl. vorstehend Ingress lit. A; Skizze). Ob die Beschwerdeführerin Ziff. 2 als Ehefrau des Beschwerdeführers Ziff. 2 in einer Form am Grundstück KTN __05 berechtigt sei, müsse nicht weiter geprüft werden, da die Beschwerdeführer Ziff. 1 und der Beschwerdeführer Ziff. 2 zweifelsfrei zur Beschwerde legitimiert seien (angefochtener RRB E. 1.3 f.). Es mute seltsam an, wenn der Gemeinderat die Beschwerdeführer Ziff. 2 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren als nicht beschwert erachte, nachdem er selber auf die Einsprache eingetreten sei (angefochtener RRB E. 1.4).
1.1.2
Es besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer. Im Sinne der regierungsrätlichen Erwägungen ist diese jedenfalls für die Beschwerdeführer Ziff. 1 und den Beschwerdeführer Ziff. 2 zu bejahen.
Hieran kann auch das Beharren des Gemeinderates auf der - wie im Verwaltungsbeschwerdeverfahren - erneut geltend gemachten fehlenden Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers Ziff. 2 nichts ändern, nachdem der Gemeinderat selber die Legitimation der Beschwerdeführer Ziff. 2 im Einspracheverfahren - soweit ersichtlich - noch mit keinem Wort in Frage gestellt oder mit einem Vorbehalt, anders als der Regierungsrat auch nicht hinsichtlich der Beschwerdeführerin Ziff. 2, verbunden hat. Der Vorwurf des Gemeinderates, mit einer Bejahung der Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers Ziff. 2 einem Rechtsmissbrauch Vorschub zu leisten, muss konsequenterweise auf den Gemeinderat zurückfallen. (Auch) die Verwaltungsbehörden dürfen sich gegenüber (anderen) Behörden oder Gemeinwesen wie gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten; sie dürfen insbesondere nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden verstösst gegen Treu und Glauben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020 Rz. 712 f.). Ein sachlicher Grund, welcher den Gemeinderat zu einer nunmehr anderen Beurteilung der Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers Ziff. 2 legitimieren könnte, ist weder ersichtlich, noch wird ein solcher substantiiert dargelegt. Welcher verfahrensökonomische Gewinn aus einer Verneinung der Legitimation der Beschwerdeführer Ziff. 2 hätte resultieren können bzw. resultieren könnte, wird vom Gemeinderat in seiner Vernehmlassung nicht näher (substantiiert) ausgeführt. Unbehelflich ist der Hinweis auf den VGE III 2022 92 und 98 vom 13. Januar 2023: dort hielt das Verwaltungsgericht daran fest, dass es bei Nachbarbeschwerden gemäss seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich keiner Legitimation zum Argument bedarf. Hiervon abzurücken besteht vorliegend bei einer Distanz von rund 65 m des Kleingrundstückes des Beschwerdeführers Ziff. 2 zum Baugrundstück, also zwei Drittel der Entfernung, gemäss welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die besondere Betroffenheit grundsätzlich erst näher zu erläutern ist (vgl. angefochtener RRB E. 1.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1C_346/2011 vom 1.2.2012 E. 2.5), kein Grund. Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht beispielsweise mit jenem des Urteils BGer 1C_378/2019 vom 17. Juni 2020 (i.Sa. __ vs. GR Unteriberg, E. 1.2) vergleichbar, wonach bei der Ausgestaltung hausinterner Treppen oder bezüglich der Grösse unterirdischer Gebäudeteile kein schutzwürdiges Interesse bestehe. Diese Rechtsprechung betreffend die Legitimationsanforderungen ist für die Kantone jedoch nicht verbindlich, weil es den Kantonen grundsätzlich freisteht, die Beschwerdeberechtigung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grosszügiger aber nicht enger als in Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 vorgesehen einzuräumen (vgl. Urteile BGer 1C_530/2022 vom 23.11.2023 E. 2.7; 1C_573/2019 vom 29.9.2020 E. 1.3; 1C_128/2016 vom 11.7.2016 E. 3.3.3; 1C_590/2013 vom 26.11.2014 E. 4.3).
Im Übrigen betreffen die Rügen der Beschwerdeführer nicht nur das Retentionsbecken (vgl. Vernehmlassung des Gemeinderates S. 2 und S. 3 Ziff. 2), sondern namentlich die Gewässerraumbreite des E.________baches und somit die Frage der von den Beschwerdeführern behaupteten Verletzung des Gewässerraumes. Je nachdem könnten die konzeptionellen Konsequenzen einer solchen Verletzung über das Retentionsbecken hinausgehen. Insofern können auch gewisse Auswirkungen auf das nur 65 m entfernte Kleingrundstück des Beschwerdeführers nicht a priori ausgeschlossen werden (vgl. vorstehend Ingress lit. A mit Planauszug aus dem WebGIS-SZ).
1.1.3
Das vorstehend Gesagte gilt selbstredend auch hinsichtlich der vom Gemeinderat nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erstmals) bestrittenen Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 1 (vgl. Vernehmlassung des Gemeinderates S. 3 Ziff. 2). Es kann wie vorstehend erwähnt auch nicht gesagt werden, vor dem Verwaltungsgericht gehe es nur noch um das Retentionsbecken (Vernehmlassung des Gemeinderates, ebenda). Die Beschwerdeführer machen wie gesagt namentlich Gewässerraumverletzungen geltend, rügen "diverse, diffuse Neufestlegungen" und beanstanden "die Kompensation des minimalen Gewässerraumes auf unterschiedlichen Abschnitten" (Beschwerde S. 2 Ziff. I.1, S. 4 Ziff. 6; S. 4 ff. Ziff. II).
1.2
Unhaltbar ist die gemeinderätliche Beurteilung, es bestehe kein Rechtsanspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel. Zwar sieht das kantonale Verfahrensrecht grundsätzlich einen einfachen Schriftenwechsel vor (vgl. § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974: zweiter Schriftenwechsel auf Antrag der Vorinstanz oder von Amtes wegen). Indes wird seit Längerem aus den Grundsätzen des "fair trial" gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999, die für alle gerichtlichen Verfahren gelten, abgeleitet, dass die Gerichte generell verpflichtet sind, jede ihnen eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen und diesen Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.1 f.; BGE 133 I 100 E. 4.6; Urteil BGer 1A.56/2006/1P.160/2006 vom 11.1.2007; [sog. "ewiges Replikrecht", vgl. BGE 149 III 237 E. 3.1]). Nicht entscheidend ist des Weiteren, dass bzw. ob den Parteien eine Frist zur Einreichung einer (weiteren) Stellungnahme angesetzt wird oder nicht (vgl. BGE 138 I 484 betr. Gemeinde Arth). Das Recht auf Stellungnahme kann also zu einem mehrfachen Schriftenwechsel führen, der theoretisch erst dann beendet ist, wenn der Empfänger der letzten Stellungnahme auf eine weitere Replik verzichtet (vgl. BSK StPO-Hafner/Fischer, Art. 109 StPO N 21). Mit der Zustellung einer Replik unter Ansetzung einer (kurzen bzw. nicht weiter erstreckbaren) Frist und unter Androhung der Säumnisfolgen wird mithin kein weiterer Schriftenwechsel eröffnet, sondern der Ungewissheit entgegengewirkt, ob bzw. wann allenfalls noch eine Eingabe entgegenzunehmen ist.
2.
Die Rüge der Beschwerdeführer betrifft insbesondere eine Gewässerraumverletzung durch die Bauten und Anlagen (namentlich das Retentionsbecken), was auf eine unzutreffende Festlegung des Gewässerraumes zurückzuführen sei.
2.1.1
Mit Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 wurden die Kantone verpflichtet, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) festzulegen, der zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser und im Interesse der Gewässernutzung erforderlich ist. Sie haben zudem dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Die Festlegung des Gewässerraums für Fliessgewässer und stehende Gewässer sowie die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums werden gestützt auf Art. 36a Abs. 2 GSchG in Art. 41a - 41c GSchV sowie in den Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 (ÜbgBest GSchV) näher ausgeführt.
Nach Art. 41a Abs. 1 (GSchV) muss die Breite des Gewässerraums in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite 11 m betragen (lit. a), für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1-5 m natürlicher Breite die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m (lit. b) und für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite die Breite der Gerinnesohle plus 30 m (lit. c).
In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV mindestens 11 m betragen und (lit. b) für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
Die Breite des Gewässerraumes muss gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b), der Schutzziele von Objekten nach Art. 41a Abs. 1 GSchV sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) und einer Gewässernutzung (lit. d).
Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b GSchV bis zum 31. Dezember 2018 fest. Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle (Abs. 1 und 2a ÜbgBest GSchV).
2.1.2
Als Grundlage für die Festlegung der Gewässerräume muss die sog. natürliche Gerinnesohlenbreite eines Fliessgewässers bekannt sein. Die natürliche Gerinnesohlenbreite ist die natürliche mittlere Breite der Gewässersohle innerhalb eines ausgewählten Gewässerabschnittes. Sie entspricht dem Bereich, der bei bettbildenden Abflüssen (mittlere Hochwasser) umgelagert wird und somit frei von höheren Wasser- und Landpflanzen ist. Bei naturnahen Fliessgewässern entspricht das bestehende Bett in der Regel der natürlichen Gerinnesohlenbreite. Bei begradigten und verbauten Fliessgewässern muss die natürliche Gerinnesohlenbreite dagegen hergeleitet werden. Als in der Praxis bewährte Ansätze nennt die modulare Arbeitshilfe (BAFU/BWL/ARE/BPUK/LDK, Gewässerraum, Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, 2019) die Bestimmung anhand der Breite naturnaher/natürlicher Vergleichsstrecken (Referenzstrecken), den Einbezug historischer Dokumente (z.B. historische Karten und Bilder, Plangrundlagen von früheren Wasserbauprojekten), die Verwendung verschiedener hydraulischer/empirischer Methoden und die Anwendung eines Korrekturfaktors. Letzterer betrage bei eingeschränkter Breitenvariabilität (Wasserspiegelbreite) 1,5, bei fehlender Breitenvariabilität 2,0 (Modul 2, Ziff. 2.2.2 S. 5 f.; so auch BAFU, Erläuternder Bericht Parlamentarische Initiative Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung vom 20. April 2011, S. 11 zu Art. 41a GSchV) (vgl. Urteil BGer 1C_453/2020 vom 21.9.2021 E. 5.3 = in BGE 148 II 198 nicht publ. Erwägung [i.Sa. Gewässerraum Muota]). Der Gewässerraum eines Fliessgewässers, basierend auf der natürlichen Breite, kann also erst bestimmt werden, wenn die effektive Breite der Gerinnesohle des Gewässers mit diesen Korrekturfaktoren multipliziert worden ist.
2.1.3
Der Gemeinderat Morschach hat am 3. Juni 2014 das behördenverbindliche Gewässerrauminventar innerhalb der Bauzone verabschiedet, wobei für den E.________bach aufgrund seiner geringen Breite von einem Gewässerraum von 11 m Breite (im Sinne von Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV) - so auch im Bereich des Baugrundstückes - ausgegangen wurde. Dieses Gewässerrauminventar wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 718/2014 vom 1. Juli 2014 genehmigt. Die Umsetzung in der kommunalen Nutzungsplanung steht noch aus. Der grundeigentümerverbindliche Gewässerraum soll im Rahmen der laufenden Teilrevision Nutzungsplanung 2016+ in die Nutzungsplanung implementiert werden (vgl. Vernehmlassung des ARE vom 18.6.2024, S. 4 unten). Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann, solange keine grundeigentümerverbindliche Umsetzung in der Nutzungsplanung vorliegt, die gewässerschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit im Baubewilligungsverfahren auf Rüge hin und von Amtes wegen uneingeschränkt überprüft werden (vgl. EGV-SZ 2014 B 8.4 E. 2.3).
2.2.1
Das ARE führte im Gesamtentscheid (S. 5 f. Ziff. 3.b) unter Bezugnahme auf die Beurteilung des Amtes für Gewässer aus, im (revidierten) Umgebungs- und Kanalisationsplan vom 26. September 2023 [Plan Nr. 32.1.2, 1:100] sei der maximal mögliche Gewässerraum korrekt eingetragen. Der gemäss den Übergangsbestimmungen zur GSchV erforderliche Abstand von 9.2 m [recte gemäss dem Umgebungsplan: 9.25 m] ab der Sohle (bei einer aktuellen Sohlenbreite von 0.8 m) werde eingehalten.
2.2.2
Laut der Baubewilligung (S. 10 f. Ziff. 6.5.d) ergibt sich im Bereich des Baugrundstücks - offensichtlich unter Bezugnahme auf von der I.________ AG erarbeiteten, in der Baubewilligung jedoch nicht näher spezifizierten Grundlagen - ein Gewässerabstand bzw. ein Gewässerraum von mindestens 7.45 m. Dieser wird wie folgt ermittelt (Distanzen in Metern):
Abschnittslänge 224.0
(Abschnitt) 4.1 4.2 4.3
Heutige durchschnittl. Sohlenbreite 0.50-0.60 m 0.40-0.60 m 0.80-1.40 m
(0.55 m) (0.50 m) (1.10 m)
Breitenvariabilität naturfremd naturnah eingeschränkt/
wenig beeinträchtigt
Korrekturfaktor 2 1 1.5
Natürliche Sohlenbreite 1.10 m 0.50 M 1.65 M
Erhebungsgrundlage/Datenquelle Im Rahmen dieser Interessenabwägung wurden Nachmessungen der Sohlenbreiten durchgeführt. Begehung 4. Oktober 2023
Breite plausibel Ja
Gewässerraumberechnung Art. 41a Abs. 1 GSchV
Gewässerraumbreite 11.60 m 11.0 m 14.9 m
Als Fazit ergebe sich, dass der Gewässerraum mit 9.25 m ab der Gewässerachse sowohl nach den Übergangsbestimmungen der GSchV als auch nach Art. 41a Abs. 1 GSchV eingehalten sei.
Erläuternd zu ergänzen ist, dass der in der Baubewilligung mitabgedruckte Planausschnitt (S. 10 unten) zeigt, dass es sich bei Abschnitt 3 um den Bereich des E.________baches entlang der südöstlichen Grenze des Grundstückes KTN __06 auf den Grundstücken KTN __07 und KTN __02 bis zur Grenze der Grundstücke KTN __02/KTN __03 handelt (vgl. auch vorstehend Ingress lit. A).
2.3
Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen Folgendes erwogen:
- Es sei zutreffend, dass im Situationsplan vom 5. Dezember 2022 beim E.________bach kein Gewässerraum eingetragen sei. Dies liege jedoch daran, dass für den E.________bach bis jetzt noch kein Gewässerraum grundeigentümerverbindlich ausgeschieden worden sei. Im Umgebungs- und Kanalisationsplan vom 26. September 2023 sei der E.________bach und der einzu-haltende Abstand jedoch klar dargestellt und zeige, dass sämtliche Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück einen Abstand von 9.25 m gegenüber der Mittelachse des E.________baches einhielten (vgl. E. 4.1 ff.). Auch im Schnitt «Schema Entwässerung» auf demselben Plan sei dieser Gewässerabstand bzw. Gewässerraum vermasst und eingetragen (E. 2.3).
- Relevant für die Umgebungsgestaltung sei ausschliesslich der Umgebungs- und Kanalisationsplan vom 26. September 2023. Die ursprünglich geplante Blocksteinmauer im Süden sei nicht mehr Teil des Baugesuches. Die Baugesuchspläne seien also weder mangelhaft noch unvollständig (E. 2.4).
- Im behördenverbindlichen kommunalen Gewässerrauminventar vom 3. Juni 2014 sei für den E.________bach im Bereich des Baugrundstückes ein Gewässerraum von insgesamt 11 m (inklusive Gerinnesohle) festgelegt worden. Dieser soll im Rahmen der "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" grundeigentümerverbindlich in die Nutzungsplanung implementiert werden (E. 3.4).
- Aufgrund des VGE III 2022 124 vom 26. Januar 2023 habe die Ausscheidung des Gewässerraums des E.________baches nach den Vorschriften des Art. 41a Abs. 1 GSchV zu erfolgen und es sei zu prüfen, ob allfällige Anliegen des Hochwasserschutzes zu einer Erhöhung des nach Art. 41a Abs. 1 GSchV berechneten Gewässerraumes führten.
- Gründe (u.a. Anliegen des Hochwasserschutzes; Revitalisierung; Natur- und Landschaftsschutz) für eine Erhöhung des Gewässerraumes von 18.5 m (vgl. E. 4.3) lägen nicht vor (E. 4.6).
- Ein Baustelleninstallationsplan sei weder nach § 77 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 noch nach Art. 93 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 21. September 2004 notwendiger Bestandteil eines Baugesuchs (E. 5.1).
- Dasselbe gelte im Grunde für das Entsorgungskonzept, das im Detail vor Baufreigabe vorzulegen sei. Bei gegebenem schutzwürdigen Interesse stünden den Beschwerdeführern unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben auch diesbezüglich die Verfahrensrechte zu (E. 5.2).
- Nicht zu beanstanden sei, dass der Gemeinderat den Carport inklusive Terrasse im nordwestlichen Bereich als Nebenbaute qualifiziert habe (E. 6.3).
2.4.1
Die Rügen der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht betreffen zur Hauptsache die vorinstanzliche Ermittlung des vom Bauvorhaben (samt Anlagen) zu respektierenden massgebenden Gewässerraumes (GWR). Es werde auf einen falschen Abschnitt des E.________baches abgestellt und es würden nicht alle massgeblichen Abschnitte berücksichtigt. Ökomorphologisch unterschiedliche Abschnitte würden zusammengelegt. Die Grundlagen der Gewässersolenbreiten (GSB) seien unklar. Richtig zusammengestellt seien die GSB in der Stellungnahme des Amtes für Gewässer (AfG) vom 8. März 2024 an den Regierungsrat. Beim Abschnitt 1900-01-01-1427 gehe das AfG von einem Gewässerraum von 23 m aus, wie er von den Beschwerdeführern immer gefordert worden sei. Mit der vom Regierungsrat vorgenommenen Zusammenlegung der Abschnitte 1900-01-01-1426 und 1900-01-01-1427 resultiere eine GSB von durchschnittlich 2.1 m bzw. ein GWR von 17.6 m und so ein Wert von 8.8 m ab Mittelachse. Eine solche Berechnung habe das AfG nie angestellt. Mit dieser Vorgehensweise werde der GWR minimiert (vgl. Beschwerde S. 2 ff. Ziff. 2 ff.). Gerügt werde so eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine unrichtige Rechtsanwendung, namentlich des bundesrechtlichen Gewässerschutzes (Beschwerde S. 4 Ziff. 6).
Konkret machen die Beschwerdeführer in der Folge Ausführungen unter den Zwischentiteln "Verletzung der minimalen Gewässerraumbreite in Abschnitt 1900-01-01-1427 am E.________bach" (Beschwerde S. 4 f. lit. A), "diverse, diffuse Neufestlegungen der aGSB durch die kommunale Vorinstanz sowie Zusammenlegung von unterschiedlich ökomorphologisch kartierten Abschnitten mit unterschiedlichen aGSB und anderen relevanten Merkmalen" (Beschwerde S. 5 ff. lit. B) sowie "unzulässige Kompensation des minimalen GWR auf unterschiedliche Abschnitte" (Beschwerde S. 9 lit. C).
2.4.2
Die Beschwerdeführer sehen vor dem Verwaltungsgericht explizit von der Geltendmachung einer Erhöhung des Gewässerraumes im Sinne von Art. 41a Abs. 3 GSchV ab (Beschwerde S. 9 lit. D.2). Der Carport/die Nebenbaute sind in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (wie auch in der Replik und Triplik) keine Themen mehr.
3.1.1
Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen RRB (E. 4.3 f.) für die Berechnung der natürlichen GSB primär auf die ökomorphologischen im webGIS (Geokategorie "Ökomorphologie Fliessgewässer") greifbaren Aufnahmen des Umweltdepartementes bzw. des Amtes für Gewässer abgestützt. Es wurden folgende vier Abschnitte herangezogen mit folgenden ökomorphologischen Daten, welche im Jahr 2012 erhoben worden waren (Abschnitte beginnend je mit 1900-01-01-[vierstellige Zahl]; Sohlenbreite = SB; Angaben in Metern):
Abschnitt akt. SB Breitenvariabilität Korr.faktor natürl. Gerinne-SB
1425.
0.8 m keine 2 1.6 m
1426.
0.8 m eingeschränkt 1.5 1.2 m
1427.
2.0 m eingeschränkt 1.5 3.0 m
1428.
1.5 m eingeschränkt 1.5 2.25 m
Diese Abschnitte (in den beiden Berichten "Überprüfung Gewässerraum E.________bach" der I.________ AG vom 7.6.2023 [S. 19 ff. Ziff. 2.1.7] und 19.12.2023, erg. am 10.1.2024 [S. 24 ff. Ziff.2.1.6] [Beilagen zur Duplik des Gemeinderates vom 8.3.2024 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren] jeweils als "Abschnitt 4" zusammengefasst) betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche:
rot: 1425 (Länge: 44.6 m)
grün: 1426 (Länge: 80.2 m)
gelb (östl. Teil): 1427 (Länge: 32.7 m)
gelb (westl. Teil): 1428 (Länge: 68.2 m)
(Totale Länge: 226.7 m)
Es ergeben sich somit bei Gerinnesohlenbreiten von 1 m bis 5 m im Sinne von Art. 41a Abs. 1 lit. b GSchV Gewässerräume von 14.6 m (Abschnitt 1425: 6x1.6 m plus 5 m), 12.2 m (Abschnitt 1426: 6x1.2 m plus 5 m), 23 m (Abschnitt 1427: 6x3.0 m plus 5 m), 18.5 m (Abschnitt 1428: 6x2.25 m plus 5 m).
Dispositiv
3.1.2 Weiter hat der Regierungsrat dargelegt, das Grundstück KTN __01 liege direkt an den Gewässerabschnitten 1426 und 1427. In diesen Abschnitten betrage die natürliche Gerinnesohlenbreite 1.2 m resp. 3 m. Das AfG habe hierfür einen Durchschnittswert von 2.1 m errechnet. Dies ergebe (aufgrund der Lage des E.________baches im BLN-Objekt Nr. 1606, Teilraum Urnersee; vgl. angefochtener RRB E. 3.5) in Anwendung von Art. 41a Abs. 1 lit. b GSchV einen Gewässerraum von insgesamt 17.6 m (2.1 m x 6 + 5 m). Bauten und Anlagen müssten demnach einen Abstand von 8.8 m ab der Mittelachse des E.________baches einhalten. Diesen Abstand halte das Bauprojekt der Beschwerdegegner deutlich ein. Dennoch hätten die Vorinstanzen von den Beschwerdegegnern gefordert, dass ein grösserer Abstand von 9.25 m ab Mittelachse (entsprechend einem Gewässerraum von 18.5 m) eingehalten werde.
3.1.3 Erläuternd führte der Regierungsrat weiter aus (angefochtener RRB E. 4.4), im Rahmen der "Teilrevision Nutzungsplanung 16+" habe die I.________ AG im Auftrag der Gemeinde nähere Abklärungen zur aktuellen Gerinnesohlenbreite zwecks Festlegung der Gewässerräume vorgenommen. Im Bericht vom 7. Juni 2023 gehe die I.________ betreffend den vorliegend interessierenden Abschnitt des E.________baches von durchschnittlichen Sohlenbreiten von 0.8 m bis 2 m aus. Im September, Oktober und Dezember 2023 sei die Gerinnesohlenbreite des E.________baches zudem im Rahmen der "Teilrevision Nutzungsplanung 16+" im Rahmen diverser Begehungen genauer vermessen worden. Diese seien in den revidierten Bericht "Überprüfung Gewässerraum E.________bach" der I.________ AG vom 19. Dezember 2023/10. Januar 2024 eingeflossen. Demgemäss betrügen die Sohlenbreiten im vorliegend relevanten Abschnitt des E.________baches lediglich zwischen 0.5 m und 0.8 m, was einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 0.5 m bis 1.20 m entspreche. Demnach müsste der Gewässerraum maximal 12.2 m betragen. An den Erhebungen zur Bachsohlenbreite der I.________ AG sei im Grunde nicht zu zweifeln. Im vorliegenden Fall gehe es allerdings nicht um die "Teilrevision Nutzungsplanung 16+", sondern um das Bauvorhaben der Beschwerdegegner auf KTN __01. Die Beschwerdeführer könnten ihre Rechte in der laufenden Nutzungsplanrevision umfassend wahrnehmen, da sie sich auch dort als Einsprecher am Verfahren beteiligt hätten.
3.2.1 Die regierungsrätliche Beurteilung/Ermittlung der Gewässerraumbreite basiert weder auf einem falschen Sachverhalt noch ist sie rechtsfehlerhaft. Sie steht im Einklang mit den vorstehend dargelegten (E. 2.1.1 f.) Rechtsgrundlagen und bewährten Arbeitshilfen, auf welche sich auch das Bundesgericht regelmässig bezieht (vgl. Urteile BGer 1C_654/2021 vom 28.11.2021 E. 4.1; 1C_539/2021 vom 15.11.2022 E. 5.3; 1C_453/2020 vom 21.9.2021 E. 5 und E. 5.2 f. = in BGE 148 II 198 nicht publ. Erwägung [i.Sa. Gewässerraum Muota]; 1C_533/2019 vom 17.5.2021 E. 3.1.2 i.Sa. R. vs. BR Küssnacht).
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat an und für sich auf den Mittelwert von 1.2 m und 3.0 m, also 2.1 m abgestellt hat (vgl. auch Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 2 Ziff. 3). Das Baugrundstück befindet sich im Übergangsbereich der Abschnitte 1426 und 1427: es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass sich noch mehr oder weniger natürliche Bachläufe in ihrer Breite nicht sprunghaft verbreitern, was selbst für die Gerinnesohlenbreiten innerhalb der einzelnen Abschnitte gilt. Dies kennzeichnet gerade auch - naturgegeben - natürliche Bachläufe aus, deren Breitenvariabilität nicht eingeschränkt ist und die daher keines Korrekturfaktors bedürfen, und unterscheidet diese von künstlich veränderten Bachläufen mit (infolge Verbauungen/baulicher Begradigung des Bachbettes) eingeschränkter oder gar fehlender Breitenvariabilität, welche entsprechend um den Faktor 1.5 bzw. 2 zu korrigieren sind (vgl. vorstehend E. 2.1.2). Mit dem Durchschnittswert von 2.1 m, was einer Gewässerraumbreite von 17.6 m entspricht (6x2.1 m plus 5 m), bleibt der Regierungsrat indes insofern im Rahmen des Hypothetischen, weil er gleichwohl keinen Anlass sieht, von einer Gewässerraumbreite von 18.5 m Abstand zu nehmen. Mit Mitbericht vom 8. März 2024 z.H. ARE und erneut mit Mitbericht vom 14. Juni 2024 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestätigte das AfG im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Plausibilität eines Gewässerraumes von 18.5 m.
3.2.2 Die Stellungnahme des AfG vom 8. März 2024 (RR-act. III/02) wird von den Beschwerdeführern auch explizit als richtig erachtet (vgl. vorstehend E. 2.4.1). Das AfG anerkannte den von den Beschwerdeführern im Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit der Replik vom 20. Februar 2024 vorgebrachten Einwand (S. 3 f. betreffend "Punkt C" [S. 4 der Vernehmlassung des ARE vom 31.1.2024, zur fünften Zeile der dort wiedergegebenen Tabelle der Gewässerraumbreiten]), dass die natürliche Sohlenbreite im Bereich des Baugrundstückes 2.25 m und nicht nur 2.0 m beträgt. Dass es sich hierbei allerdings um einen offensichtlichen Fehler/Verschreiber handelt, hätte auch von den Beschwerdeführern leichthin erkannt werden können/müssen, wird doch der Gewässerraum gleichwohl korrekt mit 18.5 m angegeben, während der Gewässerraum bei einer natürlichen Sohlenbreite von 2.0 m nur 17.0 m betrüge (6x2.0 m plus 5.0 m). Wenn die Beschwerdeführer gleichenorts einen rechtskräftig festgelegten Gewässerraum von 11 m im Abschnitt 1425 geltend machen, übersehen sie offensichtlich, dass der Gewässerraum in diesem Bereich vorliegend auf 14.6 m und ebenso für die anderen drei Bereiche auf mehr als 11 m ermittelt wurde (vgl. vorstehend E. 3.1.1).
3.2.3 Wenn die Beschwerdeführer zudem im Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Replik vom 20.2.2024 S. 3 [zu Punkt B] und ebenso vor dem Verwaltungsgericht [Replik S. 3 Ziff. 3]) einen grösseren Betrachtungsperimeter (von konkret 155 m Länge) angewendet wissen wollen, besteht hierzu kein Anlass. Bei einer Grundstückslänge von rund 22 m des Baugrundstückes im Bereich des E.________baches ist die Notwendigkeit der Mitberücksichtigung eines Gewässerraumes auf über 60 m Länge vor und nach dem Grundstück nicht einzusehen. Hiergegen spricht überdies bzw. insbesondere auch die Realität der vier unterschiedlichen Ökomorphologien auf der insgesamt betrachteten Distanz von 220 m vor und nach dem Baugrundstück (je rund 100 m; vgl. vorstehend E. 3.1.1).
3.2.4 In den Schlussbemerkungen der Beschwerde (Beschwerde S. 9 lit. D.3 mit Verweis auf VGE III 2021 99 vom 23.5.2022 [E. 6.2.1 ff.]) halten die Beschwerdeführer unter anderem fest, es bestünden weder Unklarheiten über die verwendeten kantonalen Datengrundlagen des ökomorphologischen Zustandes der Fliessgewässer im Kanton Schwyz noch hinsichtlich der Methode, wie diese Daten erhoben worden seien. Dies treffe auch für den E.________bach zu.
Die Beschwerdeführer stellen also die vom Regierungsrat beachteten Datengrundlagen für die Ermittlung des vorliegend zu beachtenden Gewässerraumes von 18.5 m und folglich eines zu wahrenden Gewässerabstandes von 9.25 m nicht in Frage. Es kann daher für die vorliegende Beurteilung keine Rolle spielen, dass die I.________ (vgl. vorstehend E. 3.1.1 und E. 3.1.3) für die Abschnitte 1426 und 1427 (Abschnitt 4.2 und 4.3 gemäss I.________) geringere Gewässerräume von 11.0 m bzw. 12.20 m ermittelt hat (Bericht "Überprüfung Gewässerraum E.________bach" Version 10.1.2024 S. 30). Wie der Regierungsrat zutreffend festhält, wurden die Erhebungen der I.________ mit Blick auf die Teilrevision Nutzungsplanung 16+ vorgenommen und betreffen nicht das vorliegende Bauvorhaben. Allfällige Einwände gegen die Erhebungen und Schlussfolgerungen des Berichts der I.________ sind entsprechend im Nutzungsplanungsverfahren geltend zu machen (vgl. Teilrevision Nutzungsplanung 2016+, Bericht zur zweiten öffentlichen Auflage der I.________ AG, vom 19.12.2013 S. 7 Ziff. 1.5.2 sowie S. 9 Ziff. 2.1).
3.2.5 Nachdem die vorinstanzliche Ermittlung und Festlegung des Gewässerraumes im vorliegenden Baubewilligungsverfahren weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht Anlass zu Beanstandungen gibt und zu bestätigen ist, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihren Rechtsschriften näher einzugehen.
3.3 Der am 5. Dezember 2023 bewilligte Umgebungs- und Kanalisationsplan (vgl. vorstehend E. 2.2.1) weist planerisch einen "Bach Achsenabstand" (violett gestrichelt) von 9.25 m aus. Das Retentionsbecken befindet sich ausserhalb dieser Abstandslinie; fast 2 m ausserhalb des Gewässerraumes befinden sich (weitere) Anlageteile wie Sitzplatz UG und Terrasse UG. Der Gewässerraum wird also nicht verletzt.
3.4 Den Beschwerdeführern ist allerdings beizupflichten, dass es unschön ist, wenn der gleichentags bewilligte Plan "Grundrisse UG, EG, OG" (Plan-Nr. 32.2.1 vom 5.4.2023, 1:100) einen "Bach Achsenabstand" von 5.50 m, eine völlig andere Situierung des Retentionsbeckens und noch weitere Abweichungen/Unterschiede ausweist. Nach dem Verzicht auf die Blocksteinmauer entspricht auch der Plan "Schnitte, Ansichten, Detailschnitte" (Plan-Nr. 32.4.1 vom 5.4.2023, 1:100) nicht mehr dem Bewilligungsstand, wie er sich im Rahmen der Rechtsmittelverfahren ergeben hat.
Diesem Umstand kann nicht jegliche Relevanz abgesprochen werden (vgl. angefochtener RRB E. 2.4). Bewilligte Pläne, die später auch als Grundlagen der Baukontrolle/Bauabnahme dienen, sollten naheliegenderweise keine Unterschiede aufweisen. Die Bauherrschaft wird die (bewilligten) Baupläne entsprechend noch vor Baubeginn zu harmonisieren haben. In einem Rechtsmittelverfahren - zumal in Rechtsschriften und Eingaben (vgl. angefochtener RRB E. 4.7 mit Verweis auf Dupliken der Beschwerdegegner und des Gemeinderates) - vorgenommene Korrekturen oder gar Aufhebungen von Verpflichtungen (konkret zur Errichtung einer - ursprünglich geplanten - Blocksteinmauer) können in sich und untereinander stimmige Baupläne nicht ersetzen (vgl. angefochtener RRB E. 4.7).
4. Der angefochtene RRB erweist sich somit im vorstehenden Sinne als rechtmässig. Die Festlegung einer für das vorliegende Bauvorhaben massgebenden Gewässerraumbreite des E.________baches von 18.5 m gibt keinen Anlass zu Beanstandungen. Dieser Abstand wird von der geplanten Baute samt ihren Anlagen auch gewahrt.
5. Die Kosten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).
Parteientschädigungen sind angesichts der nicht beanwalteten Parteien unabhängig vom Verfahrensausgang keine zuzusprechen (vgl. § 74 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 27. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass ihnen Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführer Ziff. 1 (2/R; unter Beilage der Eingabe des Gemeinderates vom 27.8.2024)
- die Beschwerdegegner (R; unter Beilage der Eingabe des Gemeinderates vom 27.8.2024)
- den Gemeinderat (R)
- den Regierungsrat (EB)
- das Sicherheitsdepartement (EB; unter Beilage der Eingabe des Gemeinderates vom 27.8.2024)
- das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage der Eingabe des Gemeinderates vom 27.8.2024)
- das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), 3003 Bern (A; z.K.) sowie
- das Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern (A; z.K.)
Schwyz, 27. September 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
7. November 2024
1
1C_346/2011
1C_378/2019
Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF
1C_530/2022
1C_573/2019
1C_128/2016
1C_590/2013
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 133 I 98ATF 133 I 98DTF 133 I 98
BGE 133 I 100ATF 133 I 100DTF 133 I 100
1A.56/2006
1P.160/2006
BGE 149 III 237ATF 149 III 237DTF 149 III 237
BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484
Art. 109 StPOart. 109 CPPart. 109 CPP
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41c GSchVart. 41c OEauxart. 41c OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41b GSchVart. 41b OEauxart. 41b OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
1C_453/2020
BGE 148 II 198ATF 148 II 198DTF 148 II 198
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
EGV-SZ 2014 B 8.4
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
1C_654/2021
1C_539/2021
1C_453/2020
BGE 148 II 198ATF 148 II 198DTF 148 II 198
1C_533/2019
§ 72 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF