III 2024 86
Kammergericht
11. Juli 2024Deutsch9 min
A.1 Mit Strafbefehl SU A2 2021 8761 vom 2. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz A.________ (geb. ____1989) des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und sie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bestraft, wovon ein Tagessatz als durch erstandene Haft geleistet galt. Für den Fall, dass die Geldstrafe nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 99 Tagen festgelegt (vgl. Vi-act. 3). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 15. September 2022 fristgerecht Einsprache. Nachdem A.________ unentschuldigt dem Einvernahmetermin bei der Staatsanwaltschaft ferngeblieben war, ging die Staatsanwaltschaft vom Rückzug der Einsprache aus und stellte mit Verfügung vom 24. Januar 2023 die Rechtskraft des Strafbefehls vom 2. September 2022 fest (vgl. Vi-act. 69).
Source sz.ch
III 2024 86
Entscheid vom 11. Juli 2024
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
z.Zt. im Strafvollzug, B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg SSB,
Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strafvollzug (Vollzugsauftrag für Strafen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.1 Mit Strafbefehl SU A2 2021 8761 vom 2. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz A.________ (geb. ____1989) des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und sie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bestraft, wovon ein Tagessatz als durch erstandene Haft geleistet galt. Für den Fall, dass die Geldstrafe nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 99 Tagen festgelegt (vgl. Vi-act. 3). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 15. September 2022 fristgerecht Einsprache. Nachdem A.________ unentschuldigt dem Einvernahmetermin bei der Staatsanwaltschaft ferngeblieben war, ging die Staatsanwaltschaft vom Rückzug der Einsprache aus und stellte mit Verfügung vom 24. Januar 2023 die Rechtskraft des Strafbefehls vom 2. September 2022 fest (vgl. Vi-act. 69).
A.2 Mit Strafbefehl ST.2023.1415 vom 26. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg A.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgelegt (Vi-act. 5).
A.3 Mit Strafbefehl ST.2023.2055 vom 13. Juni 2023 hat die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg A.________ wegen mehrerer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und sie mit einer Busse von Fr. 650.-- bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen festgelegt (Vi-act. 6).
B. Am 18. März 2024 ordnete das kantonale Amt für Justizvollzug den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 99 Tagen an, da die Geldstrafe wegen unbekannten Aufenthalts von A.________ uneinbringlich war. Zudem wurde die Polizei mit der Verhaftung von A.________ bei Betreffen sowie mit der Zuführung in den Strafvollzug beauftragt (vgl. Vi-act. 2/9). Mit Verfügungen vom 15. März 2024 beauftragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Strafbefehl ST.2023.1415) bzw. von 7 Tagen (Strafbefehl ST.2023.2055), nachdem die Bussenbeträge wegen unbekannten Aufenthalts von A.________ uneinbringlich waren (Vi-act. 5 f.).
C. Am 24. Mai 2024 wurde A.________ von der Kantonspolizei Basel- Landschaft verhaftet und am 27. Mai 2024 dem Kantonsgefängnis Schwyz in Biberbrugg zugeführt (Vi-act. 1 f.). Am 27. Mai 2024 trat das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau dem Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen gemäss Strafbefehl ST.2023.1415 und ST.2023.2055 ab (Vi-act. 4). Mit gleichentags ergangener Verfügung hielt das kantonale Amt für Justizvollzug sinngemäss fest, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe am 24. Mai 2024 begonnen habe und am 11. September 2024 enden werde (Umfang der Strafe: 110 Tage Freiheitsstrafe; Vi-act. 8).
D. Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2024 hat A.________ rechtzeitig am 5. Juni 2024 (Postaufgabe: 6.6.2024) beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Begehren, wonach sie anzuhören und zu entlassen sei.
E. Nachdem A.________ nachträglich Einsprache gegen den Strafbefehl ST.2023.2055 vom 13. Juni 2023 erhoben hatte, zog das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau am 7. Juni 2024 die Vollzugsabtretung vom 27. Mai 2024 an das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz zurück (Vi-act. 20). In der Folge hat das kantonale Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 11. Juni 2024 festgehalten, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe am 24. Mai 2024 begonnen habe und am 4. September 2024 enden werde (Umfang der Strafe: 103 Tage Freiheitsstrafe; Vi-act. 25).
F. In einer weiteren Eingabe vom 14. Juni 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entlassung.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2024 beantragte das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit einer weiteren Eingabe vom 21. Juni 2024 (Postaufgabe: 24.6.2024).
Erwägungen
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2
Nach § 114 Abs. 1 des kantonalen Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 vollzieht das zuständige Amt die Strafen und Massnahmen, die durch kantonale Justizbehörden ausgefällt worden sind. Die Durchführung eines Freiheitsentzuges im Kantonsgefängnis wird in der Haft-, Straf- und Massnahmenvollzugsverordnung (HSMV; SRSZ 250.311) vom 19. Dezember 2006 geregelt. Nach § 23a HSMV vollzieht das Amt für Justizvollzug die Strafen und Massnahmen gemäss § 114 Abs. 1 JG. Sodann ist diese Vollzugsbehörde nach § 117 Abs. 2 lit. a JG auch zuständig zur Anordnung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] vom 21.12.1937).
1.3.1
Gemäss § 120 Abs. 1 JG können Verfügungen der Vollzugsbehörden innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Mithin ist das Verwaltungsgericht an sich zuständig, die von der Beschwerdeführerin rechtzeitig am 5. Juni 2024 erhobene Beschwerde zu behandeln, welche sich gegen den am 27. Mai 2024 von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen richtet.
1.3.2
Die Vorinstanz hat während des hängigen Beschwerdeverfahrens die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2024 (mit einer Vollzugsdauer von total 110 Tagen Freiheitsstrafe) ersetzt durch die Verfügung vom 11. Juni 2024 (mit einer Vollzugsdauer von total 103 Tagen Freiheitsstrafe). Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 14. Juni 2024 nochmals um Entlassung aus dem Strafvollzug ersucht, womit der Beschwerdewille eindeutig auch gegenüber der neuen Verfügung vom 11. Juni 2024 zum Ausdruck gebracht wurde. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin die korrigierte Verfügung vom 11. Juni 2024, zumal die Vorinstanz die neue Verfügung nicht im Sinne der Beschwerdeführerin angepasst hat.
1.4
Indessen ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, materielle Einwände gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl zu prüfen, weshalb das Gericht auf solche Einwände hier nicht eintreten kann.
1.4.1
Der zugrundeliegende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 2. September 2022 ist längst in Rechtskraft erwachsen. Wohl hatte die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage damals eine Einsprache erhoben. Allerdings blieb die Beschwerdeführerin in der Folge dem Einvernahmetermin der Staatsanwaltschaft unentschuldigt fern, weshalb die Einsprache als zurückgezogen galt und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie rechtzeitig beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen müssen, was sie unterlassen hat.
1.4.2
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt die Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Umwandlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und dem Strafbefehl. Der Vollzugsbehörde steht keinerlei Ermessen zu. Die ursprüngliche Geldstrafenbemessung kann im Umwandlungsverfahren nicht mehr überprüft werden (vgl. Dolge, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 36 StGB N 13). Soweit die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 21. Juni 2024 von einem Tagessatz von Fr. 92.86 ausgeht und gestützt darauf eine kürzere Ersatzfreiheitsstrafe errechnet hat als die Vorinstanz, kann darauf nicht eingetreten werden, nachdem die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe von 99 Tagen (d.h. 100 Tage abzüglich eines durch Haft verbüssten Tages) bereits im Strafbefehl vom 2. September 2022 rechtskräftig verfügt wurde. Allfällige Einwände gegen diese Umwandlung können im Strafvollzugsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Anzumerken ist, dass im erwähnten Strafbefehl ein Tagessatz von Fr. 50.-- festgesetzt wurde. Wie die Beschwerdeführerin auf einen Tagessatz von Fr. 92.86 kommt, bleibt unerfindlich.
1.4.3
Nach dem Gesagten kann das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche die Rechtmässigkeit des erwähnten Strafbefehls (unter Einschluss der Umwandlung der Geldstrafe) in Frage stellen, im vorliegenden Verfahren nicht eintreten.
2.
Soweit nach dem Gesagten auf die vorliegende Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche Vollzug der im rechtskräftigen Strafbefehl SU A2 2021 8761 vom 2. September 2022 ausgefällten Ersatzfreiheitsstrafe von 99 Tagen sowie der im rechtskräftigen Strafbefehl ST.2023.1415 vom 26. April 2023 ausgefällten Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen fehlerhaft bzw. rechtswidrig sein und deswegen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten sollte. Namentlich wurde die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Busse nicht in Abrede gestellt. Schliesslich hat die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die ausstehenden Bussenbeträge jederzeit bezahlen und dadurch die vorzeitige Haftentlassung bewirken kann.
3.
Die beantragte mündliche Anhörung erübrigt sich, nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mehrfach Gebrauch von ihren schriftlichen Äusserungsmöglichkeiten machen und ihre Sicht darlegen konnte. Eine zusätzliche mündliche Anhörung ist nicht erforderlich, um den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist.
4.
Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 78ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (EB)
- die Vorinstanz (EB, inkl. Eingabe vom 21.6.2024)
Schwyz, 11. Juli 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
12. Juli 2024
1
Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 93 SVGart. 93 LCRart. 93 LCStr
§ 27 VRP
§ 23a HSMV
§ 114 JG
§ 117 JG
Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP
§ 120 JG
Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP
Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP
Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF