III 2025 109
III 2025 133
24. September 2025Deutsch14 min
A. D.________ (geb. ____2010; Betroffene) steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der geschiedenen Eltern C.________ (Kindsvater) und A.________ (Kindsmutter).
Source sz.ch
III 2025 109
Entscheid vom 28. Juli 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________,
Vorinstanz,
C.________,
Beigeladener,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Übernahme einer Massnahme von einer anderen KESB [IIA/003/22/2025])
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. D.________ (geb. ____2010; Betroffene) steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der geschiedenen Eltern C.________ (Kindsvater) und A.________ (Kindsmutter).
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region E.________ vom 30. August 2018 wurde per 30. September 2018 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 errichtet (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts F.________, Familiengericht, KE.2020.791/KE.2020.792 vom 18.2.2025 [Entscheid des Bezirksgerichts F.________ vom 18.2.2025], E. 3.3.1 [Vi-act. 2.27]). Per 1. November 2020 wurde die Führung der Beistandschaft durch das Familiengericht F.________ übernommen (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts F.________ vom 18.2.2025, E. 3.3.2).
Nachdem die Kindsmutter im Oktober 2022 die Aufhebung der Massnahme beantragt hatte, wurde mit Entscheid vom 24. Januar 2023 die Weiterführung der Beistandschaft beschlossen, unter anderem, um im Rahmen der nach wie vor konfliktgeladenen Situation zwischen den Kindseltern eine Vermittlungs- und Ansprechperson zu gewährleisten (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts F.________ vom 18.2.2025, E. 3.3.3).
Per 1. Oktober 2024 zog die Kindsmutter mit der Betroffenen nach G.________. Das Bezirksgericht F.________ ersuchte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ daher mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 um Übernahme der Massnahme (vgl. Beschluss Nr. IIA/003/22/2025 der KESB B.________ vom 4. Juni 2025 [angefochtener Entscheid], Sachverhalt Ziff. I.2).
Am 6. Dezember 2024 beantragte die Kindsmutter dem Bezirksgericht F.________ erneut die Aufhebung der Massnahme (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts F.________ vom 18.2.2025, E. 3.4.1). Daran hielt sie mit Stellungnahme vom 16. Januar 2025 fest (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts F.________ vom 18.2.2025, E 3.3.4). Mit Entscheid vom 18. Februar 2025 ordnete das Bezirksgericht F.________ die Weiterführung der Beistandschaft mit angepasstem Aufgabenkatalog an (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts F.________ vom 18.2.2025, Disp.-Ziff. 1). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Vi-act. 2.2.7).
B. Die KESB B.________ hörte D.________ in Begleitung der Kindsmutter am 9. April 2025 zum Sachverhalt an und gewährte ihr im Hinblick auf die vorgesehene Beistandsperson das rechtliche Gehör. Dem Kindsvater wurde das rechtliche Gehör schriftlich gewährt (vgl. angefochtener Entscheid, Sachverhalt Ziff. I.5 und Ziff. I.7). Mit E-Mail vom 11. April 2025 beantragte die Kindsmutter bei der KESB B.________ die Aufhebung der Beistandschaft (vgl. angefochtener Entscheid, Sachverhalt Ziff. I.6).
Mit Beschluss Nr. IIA/003/22/2025 vom 4. Juni 2025 entschied die KESB B.________, die vom Bezirksgericht F.________ geführte Beistandschaft per 1. Juli 2025 zur Weiterführung zu übernehmen und H.________ als Beiständin zu ernennen (vgl. angefochtener Entscheid, Disp.-Ziff. 1 und Disp.-Ziff. 2). Gemäss den Erwägungen behandelte die KESB B.________ den Antrag der Kindsmutter vom 11. April 2025 nicht bzw. trat darauf nicht ein, da keine Hinweise geltend gemacht oder ersichtlich waren, wonach sich die Verhältnisse seit dem Entscheid des Bezirksgerichts F.________ vom 18. Februar 2025 dahingehend geändert haben, dass eine Neubeurteilung erforderlich sein könnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7).
C. Gegen den Beschluss Nr. IIA/003/22/2025 vom 4. Juni 2025 gelangt die Kindsmutter (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Mai 2025 (recte wohl: 6.6.2025 [Postaufgabe: 10.6.2025]) an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Die KESB B.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beigeladene liess sich nicht vernehmen. Hingegen äussert sich die Beschwerdeführerin mit weiteren Eingaben vom 23. Juni 2025 (Postaufgabe: 24.6.2025) und 13. Juli 2025 (Postaufgabe: 14.7.2025).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist der Beschluss Nr. IIA/003/22/2025 der KESB B.________ vom 4. Juni 2025, mit dem die vom Bezirksgericht F.________ geführte Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB per 1. Juli 2025 von der KESB B.________ zur Weiterführung übernommen wurde.
1.1 Noch während des Verfahrens auf Übernahme der Beistandschaft zur Weiterführung durch die KESB B.________ lehnte das Bezirksgericht F.________ eine Aufhebung der Beistandschaft ab und passte den Aufgabenbereich der Beistandsperson an (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts F.________ vom 18.2.2025, Disp.-Ziff. 1 und Disp.-Ziff. 2). Dieser Entscheid erfolgte zeitnah auf einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2024 und gestützt auf die Stellungnahmen der Kindseltern, der Betroffenen, der Beiständin sowie nach eingehender Abklärung des Sachverhalts (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts F.________ vom 18.2.2025, E. 3.4).
1.2 Nach dem Erlass des Entscheids vom 18. Februar 2025 durch das Bezirksgericht F.________, aber noch während des Übernahmeverfahrens durch die KESB B.________ unterbreitete die Beschwerdeführerin der KESB B.________ am 11. April 2025 erneut einen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft. Die KESB B.________ beschloss daraufhin mit dem angefochtenen Entscheid die Übernahme der Beistandschaft zur Weiterführung. Den Erwägungen (nicht aber dem Dispositiv) des angefochtenen Entscheids lässt sich entnehmen, dass die KESB B.________ die Voraussetzungen für eine Behandlung des Antrags vom 11. April 2025 nicht für gegeben erachtete, da sich ihrer Auffassung nach seit dem Entscheid des Bezirksgerichts F.________ vom 18. Februar 2025 keine Änderungen ergeben hatten, die eine Neubeurteilung als angebracht erscheinen lassen.
Erwägungen
2.
Bei der umstrittenen Beistandschaft handelt es sich um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB.
2.1
Massnahmen des Kindesschutzes wie die Errichtung einer Beistandschaft erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BK-ZGB Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 313 ZGB N. 6; Fountoulakis et al., FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Rz. 15.122). Vielmehr sind sie jederzeit der neuen Lage anzupassen, soweit sich die Verhältnisse verändern (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Dabei ist die KESB von Amtes wegen (d.h. auch ohne entsprechendes Begehren der Beteiligten) verpflichtet, Hinweisen auf einen veränderten Schutzbedarf nachzugehen. Veränderte Verhältnisse können jedoch auch von den betroffenen Personen, insbesondere den Eltern und dem Kind selbst, geltend gemacht werden (vgl. BK-ZGB Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 313 ZGB N. 17; Fountoulakis et al., FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Rz. 15.122). Nach der Rechtsprechung setzt ein Anspruch auf Änderung der Massnahme indes eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus (vgl. Urteil BGer 5A_789/2019 vom 16.6.2020 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 146 III 313]). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft entsprechend auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 2 ZGB).
2.2
Der Anspruch auf Anpassung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 313 ZGB ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil BGer 2C_275/2024 vom 17.2.2025 E. 3.5, je m.H.). Ob ein Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; Urteil BGer 2C_343/2023 vom 12.6.2024 E. 1.2; je m.H.). Fehlt es an derartigen Rückkommensgründen, erlässt die Behörde einen Nichteintretensentscheid (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 850; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Rz. 2023).
2.3
Das Bezirksgericht F.________ legte die Parteistandpunkte im Entscheid vom 18. Februar 2025 wie folgt dar (vgl. E. 3.4.1 bis E. 3.4.7):
- Der Kindsvater sei mit der Aufhebung der Beistandschaft nicht einverstanden. Er gehe davon aus, dass nach einer Aufhebung auch Abmachungen nicht mehr eingehalten würden. Die Familie der Kindsmutter bestimme, wann, wo und wie lange er den Betroffenen sehen könne, was er nicht verstehe;
- Die Beiständin lehne eine Aufhebung der Beistandschaft ab. Eine direkte Kommunikation zwischen den Kindseltern bestehe nicht. Die Kommunikation laufe über die Betroffene. Eine Überführung von Themen wie Kontaktorganisation und Finanzen auf die Elternebene sei nicht gelungen. Ausserdem habe die Beiständin verschiedentlich den Unmut der Kindseltern abgefangen. Auch betreffend die schulische Entwicklung sei sie involviert worden;
- Die Kindsmutter bezeichne die Kommunikation mit dem Kindsvater ebenfalls als schwierig, da er oft nicht auf Anrufe oder Schreiben reagiere. Der Umgang mit ihm sei bemühend. Der Kindsvater habe die Kinder aufgrund gesundheitlicher Probleme lange nicht zu sich nehmen können. Von einer Kontaktverweigerung könne aber nicht gesprochen werden.
Gestützt darauf kam das Bezirksgericht F.________ zum Schluss (vgl. Entscheid vom 18.2.2025, E. 3.4.8), dass
- zwischen den Kindseltern unterschiedliche Meinungen und Ideen betreffend die Vater-Kinder-Kontakte inkl. Übergaben sowie weitergehende Kommunikationsschwierigkeiten bestehen und sich diese Kommunikationsschwierigkeiten ohne Unterstützung einer Beistandsperson nicht einfach lösen liessen, da sie schon seit längerer Zeit bestehen würden;
- eine Beistandsperson nach wie vor erforderlich sei, um in konfliktgeladenen Situationen zwischen den Kindseltern zu vermitteln und als Ansprechperson für die Familienmitglieder zur Verfügung zu stehen;
- die Ansicht der Kinder, wonach keine Beistandschaft mehr nötig sei, nicht entscheidend sei, sodass offenbleiben könne, ob sie damit ihre eigene Meinung ausgedrückt oder allenfalls auch nur implizit vom Aufhebungswunsch der Kindsmutter beeinflusst waren;
- die Beistandschaft aufgrund dieser Ausgangslage weiterzuführen und anzupassen sowie die Massnahmen zur Weiterführung an die neu zuständige KESB B.________ zu übertragen sei.
2.4
Die Standpunkte der Parteien im vorliegenden Verfahren präsentieren sich wie folgt.
2.4.1
Den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft vom 11. April 2025 an die Vorinstanz (vgl. Vi-act. 2.23) begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass
- der ursprüngliche Grund für die Errichtung der Beistandschaft weggefallen sei. Damals (gemeint wohl: anlässlich der Errichtung der Beistandschaft) seien Probleme mit dem Kindsvater vorhanden gewesen, die nun nicht mehr bestünden. Das Besuchsrecht werde einvernehmlich geregelt. Die Kommunikation mit dem Kindsvater sei gut;
- sich die Kinder in G.________ sehr gut eingelebt sowie viele Freunde gefunden hätten und gerne zur Schule gehen würden;
- sie zwischenzeitlich mit I.________ verheiratet sei und sie alle mit zwei seiner sechs Kinder in einem grossen Haus in G.________ lebten sowie finanziell unabhängig seien;
- sie sich nicht vorstellen könne, wann und wo ein Beistand helfend eingreifen könnte.
Inwieweit diese Aspekte eine Veränderung zur Situation anlässlich des Entscheids vom 18. Februar 2025 darstellen, legte die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich dar.
2.4.2
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bekräftigt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt aus dem vorinstanzlichen Verfahren (vgl. VG-act. 1). Ergänzend macht sie geltend, der Kindsvater habe mündlich angedeutet, dass er mit einer Aufhebung der Beistandschaft einverstanden sei. Gerade für Kinder, die langsam erwachsen würden, bringe die Beistandschaft zudem Nachteile mit sich. Ihre Tochter sei aufgrund der Beistandschaft stigmatisiert (vgl. VG-act. 5). Der Beigeladene sei IV-Rentner und schwer krank. Er habe sich wiederholt Operationen unterziehen müssen. Wenn die Kinder ihn nicht besuchen könnten, liege es an ihm und nicht an der Beschwerdeführerin (vgl. VG-act. 12).
2.4.3
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beigeladene mit der Aufhebung der Beistandschaft gemäss telefonischer Mitteilung nach wie vor nicht einverstanden sei. Mit den Besuchen der Kinder funktioniere es nach Angaben des Beigeladenen nicht. Dies stimme mit den Feststellungen des Bezirksgerichts F.________ im Entscheid vom 18. Februar 2025 überein. Nach dessen Abklärungen funktioniere auch die Kommunikation zwischen den Kindseltern nicht reibungslos und ohne Konflikte (vgl. VG-act. 10, Ziff. II.3). Das Argument der Beschwerdeführerin, die Kinder erlitten durch die Beistandschaft Nachteile in der Schule oder bei der Lehrstellensuche, sei nicht nachvollziehbar (vgl. VG-act. 10, Ziff. II.4). Das Bezirksgericht F.________ habe die Aufhebung der Beistandschaft abschliessend geprüft. Seither hätten sich die Verhältnisse nicht massgeblich verändert (vgl. VG-act. 10, Ziff. II.5).
2.5
Gestützt auf die vorinstanzlichen Akten und die Eingaben der Parteien ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich seit dem Entscheid des Bezirksgerichts F.________ vom 18. Februar 2025 keine massgebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 313 ZGB ergeben hat.
2.5.1
Das Bezirksgericht F.________ begründete die Aufrechterhaltung der Beistandschaft im Wesentlichen mit den langjährigen Kommunikationsproblemen zwischen den Kindseltern. Zwar behauptete die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 11. April 2025 an die Vorinstanz und auch im vorliegenden Verfahren, diese Probleme bestünden nicht mehr. Diese Behauptungen wurden und werden aber nicht ansatzweise belegt. Im Gegenteil führt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aus, mit einem Schreiben des Beigeladenen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren könne sie nicht viel anfangen und das Gericht möge ihn anfragen, dass er sich konkret zur Weiterführung der Beistandschaft äussere. Dies deutet jedenfalls nicht auf eine verbesserte Kommunikation zwischen den Kindseltern hin, zumal es sich gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts F.________ vom 18. Februar 2025 um eine langjährige Problematik handelt. Entsprechend hatte die KESB B.________ keine Veranlassung, neuerdings an der Notwendigkeit der Kindesschutzmassnahme zu zweifeln.
2.5.2
Auch die übrigen, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Punkte lassen nicht erkennen, dass sich die Verhältnisse seit dem Entscheid des Bezirksgerichts F.________ vom 18. Februar 2025 massgeblich verändert hätten. Der Umzug nach G.________ war dem Bezirksgericht F.________ ebenso bekannt wie die neue Familiensituation der Beschwerdeführerin und des Betroffenen. Beides floss in die Entscheidfindung ein, ohne dass sich an der Erforderlichkeit der Kindesschutzmassnahmen etwas geändert hätte. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, die Beistandschaft gehe für den Betroffenen mit einer Stigmatisierung einher, handelt es sich um wenig substanziierte Behauptungen und Vermutungen. Selbst wenn zutreffen sollte, dass sich die Lehrperson zur Betroffenen dahingehend äusserte, sie könne froh sein, wenn sie eine Lehre als Hilfspflegerin absolvieren könne, ist in keiner Weise dargetan oder ersichtlich, dass dies auf die bestehende Beistandschaft zurückgeführt werden könnte.
2.6
Nach dem Dargelegten hatte die Vorinstanz keine Veranlassung, von veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 313 ZGB auszugehen. Sie war daher nicht verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. April 2025 materiell zu behandeln. Dass sie auf den entsprechenden Antrag nicht eintritt, hätte sie zwar nicht nur in den Erwägungen, sondern auch im Dispositiv des angefochtenen Entscheids festhalten müssen (vgl. auch § 34 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Der Beschwerdeführerin ist durch dieses formelle Versäumnis allerdings kein Nachteil entstanden.
3.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat damit die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) zu tragen (vgl. § 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. § 74 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Sie hat am 23. Juni 2025 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB)
- den Beigeladenen (R)
- und das Departement des Innern (z.K. gemäss § 4 Abs. 3 VVzKESR [SRSZ 211.311]).
Schwyz, 28. Juli 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
31. Juli 2025
1
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 313 ZGBart. 313 CCart. 313 CC
Art. 313 ZGBart. 313 CCart. 313 CC
Art. 313 ZGBart. 313 CCart. 313 CC
5A_789/2019
BGE 146 III 313ATF 146 III 313DTF 146 III 313
Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC
Art. 399 ZGBart. 399 CCart. 399 CC
Art. 313 ZGBart. 313 CCart. 313 CC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 136 II 177ATF 136 II 177DTF 136 II 177
2C_275/2024
BGE 146 I 185ATF 146 I 185DTF 146 I 185
2C_343/2023
Art. 313 ZGBart. 313 CCart. 313 CC
Art. 313 ZGBart. 313 CCart. 313 CC
§ 72 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
§ 4 VVzKESR