Lexipedia

Entscheid

III 2025 113

Kammergericht

12. August 2025Deutsch19 min

A. Im Jahr 2013 forderte der Kanton Schwyz die Gemeinden zur Bereinigung des Wegrodels auf. 2019 rief das Kantonsgericht dem Gemeinderat Unteriberg in Erinnerung, dass nun die letzte Frist für die Bereinigung des Wegrodels aus dem Jahr 1924 bestünde. In der Folge erteilte der Gemeinderat den Auftrag zur Vorbereitung der Bereinigung des Wegrodels. 2022 wurde ein Planungsbüro beauftragt, die für die Bereinigung notwendigen Unterlagen (Plan und Beschreibung) gestützt auf die Vorarbeiten auszuarbeiten. Mit GRB Nr. 2024-0057 vom 20. Februar 2024 genehmigte der Gemeinderat den vom Planungsbüro erarbeiteten Entwurf des bereinigten Wegrodels mit allen Korrekturen (Weglöschungen, Wegbegründungen und Änderungen der Wegführung). Das Kantonsgericht wurde eingeladen, die Bereinigung einer Vorprüfung zu unterziehen. Nach erfolgter Vorprüfung wurde der bereinigte Wegrodel vom 18. Oktober 2024 bis 18. November 2024 öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtsblatt Nr. 42 vom 18. Oktober 2024 (S. 2518) und Nr. 43 vom 25. Oktober 2024 (S. 2599) mit folgendem Hinweis zweimalig publiziert:

Source sz.ch

III 2025 113

Entscheid vom 12. August 2025

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,

gegen

1. Gemeinderat Unteriberg, Waagtalstrasse 27, Postfach 46, 8842 Unteriberg,

2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Strassenwesen (Wegrodel; Wegrodelplan Kreis 4)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Im Jahr 2013 forderte der Kanton Schwyz die Gemeinden zur Bereinigung des Wegrodels auf. 2019 rief das Kantonsgericht dem Gemeinderat Unteriberg in Erinnerung, dass nun die letzte Frist für die Bereinigung des Wegrodels aus dem Jahr 1924 bestünde. In der Folge erteilte der Gemeinderat den Auftrag zur Vorbereitung der Bereinigung des Wegrodels. 2022 wurde ein Planungsbüro beauftragt, die für die Bereinigung notwendigen Unterlagen (Plan und Beschreibung) gestützt auf die Vorarbeiten auszuarbeiten. Mit GRB Nr. 2024-0057 vom 20. Februar 2024 genehmigte der Gemeinderat den vom Planungsbüro erarbeiteten Entwurf des bereinigten Wegrodels mit allen Korrekturen (Weglöschungen, Wegbegründungen und Änderungen der Wegführung). Das Kantonsgericht wurde eingeladen, die Bereinigung einer Vorprüfung zu unterziehen. Nach erfolgter Vorprüfung wurde der bereinigte Wegrodel vom 18. Oktober 2024 bis 18. November 2024 öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtsblatt Nr. 42 vom 18. Oktober 2024 (S. 2518) und Nr. 43 vom 25. Oktober 2024 (S. 2599) mit folgendem Hinweis zweimalig publiziert:

Gegen das aufgelegte Verzeichnis kann bei Rechtsverlust Einsprache erhoben werden. Einsprachen sind jedoch nur zulässig gegen Neuaufnahmen bisher nicht aufgeführter und gegen die Nichtaufnahme oder Abänderung bisher aufgeführter Wege. Zudem setzt die Einsprachebefugnis eine persönliche Betroffenheit voraus. Die Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat Unteriberg zu richten und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung Unteriberg während der üblichen Schalteröffnungszeiten und zudem unter www.unteriberg.ch eingesehen werden.

B. Am 14. November 2024 liess A.________ beim Gemeinderat Einsprache erheben mit den Anträgen:

1. Es sei der im Verzeichnis aufgenommene Weg Nr. 001 (alte Nr. 002) ersatzlos aus dem Wegrodel-Verzeichnis zu streichen (Nichtaufnahme oder Entlassung / Abberufung).

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

Mit GRB Nr. 2025-0013 vom 14. Januar 2025 wies der Gemeinderat Unteriberg die Einsprache von A.________ ab.

C. Am 5. Februar 2025 erhob A.________ beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde mit den Anträgen:

1.

Es sei der Beschluss des Gemeinderates vom 14. Januar 2025 (GRB Nr. 2025-0013) aufzuheben, und es sei der im Wegrodel-Verzeichnis aufgenommene Weg Nr. 001 (alte Nr. 002) ersatzlos aus dem Wegrodel-Verzeichnis zu streichen.

2.

Eventualiter sei der erwähnte Beschluss des Gemeinderates vom 14. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur formell korrekten Durchführung des vor­instanzlichen Verfahrens und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (zzgl. MWST).

D. Mit RRB Nr. 401/2025 vom 20. Mai 2025 (Versand 27.5.2025) beschloss der Regierungsrat:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Vorinstanz wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Abrufungsverfahrens bzw. Wegverlegungsverfahrens angehalten.

3.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer (Fr. 750.--) sowie der Gemeinde Unteriberg (Fr. 750.--) auferlegt. Die Gemeinde Unteriberg hat die Verfahrenskosten innert 30 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen. Die Staatskanzlei wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) im Betrag von Fr. 750.-- zurückzubezahlen.

[4.-6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung].

E. Am 16. Juni 2025 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

1.

In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss des Regierungsrates vom 20. Mai 2025 (RRB Nr. 401/2025) vollumfänglich aufzuheben und in Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates vom 14. Januar 2025 (GRB Nr. 2025-0013) der im Wegrodel-Verzeichnis aufgenommene Weg Nr. 001 (alte Nr. 002) ersatzlos aus dem neuen Wegrodel-Verzeichnis zu streichen.

2.

Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Regierungsrates vom 20. Mai 2025 (RRB Nr. 401/2025) vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Eintreten auf die Verwaltungsbeschwerde und zu deren inhaltlichen Behandlung.

3.

Subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Regierungsrates vom 20. Mai 2025 (RRB Nr. 401/2025) vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen zur Durchführung des Bereinigungsverfahrens nach § 6 WegrodelG.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl. MWST).

Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2025, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 verzichtet der Gemeinderat auf die Abgabe einer neuen Stellungnahme und verwies auf seine Vernehmlassung zuhanden des Regierungsrates. Der Regierungsratsbeschluss werde vom Gemeinderat gestützt, die Beschwerde sei vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen. Am 21. Juli 2025 repliziert der Beschwerdeführer, worauf keine weitere Stellungnahme der Vorinstanzen einging.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Beschluss führte der Regierungsrat aus, der Beschwerdeführer habe die ersatzlose Streichung des bestehenden Weges Nr. 002 (neu Nr. 001) aus dem Wegrodel beantragt, mithin die Abrufung des Weges Nr. 002 (neu Nr. 001). Das Abrufungsbegehren sei aber im Bereinigungsverfahren nicht zulässig, da man sich hier nur gegen die Neuaufnahme bisher nicht aufgeführter Wege und gegen die Nichtaufnahme oder Abänderung bisher aufgeführter Wege zur Wehr setzen könne. Über den Antrag hätte die Vorinstanz daher grundsätzlich in einem separaten Abrufungsverfahren nach § 13 des Gesetzes über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht (WegrodelG; SRSZ 443.110) vom 26. Februar 1958 und nicht im Bereinigungsverfahren nach § 5 Abs. 2 WegrodelG entscheiden müssen; sie hätte auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. November 2024 gegen die öffentlich aufgelegte Bereinigung des Wegrodels nicht eintreten dürfen. Dessen ungeachtet sei die Vorinstanz auf die Einsprache eingetreten und habe im Gemeinderatsbeschluss und mithin im Bereinigungsverfahren materiell beurteilt, ob der Weg Nr. 002 aus dem Wegrodel-Verzeichnis zu entlassen wäre. Obschon die Zuständigkeit für den Entscheid sowohl betreffend Bereinigung des Wegrodels als auch betreffend Abrufung (sowie Verlegung) eines öffentlichen Weges mit privater Unterhaltspflicht bei der Vor­instanz liege, könne und dürfe der Regierungsrat im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Bereinigung des Wegrodels das Abrufungsbegehren des Beschwerdeführers nicht beurteilen, weswegen er auf die Beschwerde nicht eintreten könne (angefochtener RRB E. 1.3). Weiter wies der Regierungsrat den Gemeinderat darauf hin, zur Beurteilung des eingereichten Abrufungsgesuches ein separates Verfahren durchzuführen, da der Kreis der potenziellen Einsprecher gegen ein solches Abrufungsbegehren nicht absehbar sei (E. 1.4).

2.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen diesen Nichteintretensentscheid. Strittig - und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen - ist damit aber allein, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde vom 5. Februar 2025 nicht eingetreten ist. Denn wenn die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE III 2022 68 vom 23.6.2022 E. 1; VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer Anträge in der Sache selbst stellt (vgl. Antrag Ziff. 1, Ingress Bst. E), ist darauf nicht einzutreten.

3.1

Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass das WegrodelG zwischen einem Bereinigungsverfahren (§ 4 ff. WegrodelG) und einem Nachführungsverfahren (Abrufung/Verlegung/Änderung; § 12 f. WegrodelG) unterscheidet. Das Bereinigungsverfahren ist dabei allein Ausfluss der Tatsache, dass die Gemeinden gehalten sind, ihre (althergebrachten) Verzeichnisse über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht bei der Einführung des eidg. Grundbuchs zu bereinigen (§ 4 Abs. 1 WegrodelG) und das Verzeichnis mit dem eidg. Grundbuch in Übereinstimmung zu bringen (vgl. auch VGE III 2016 2 + 3 vom 26.10.2016 E. 2.1). Diesem Zweck entsprechend (Bereinigung des bestehenden Wegrodels mit Blick auf das eidg. Grundbuch) sind die möglichen Einsprachen gegen das öffentlich aufzulegende bereinigte Verzeichnis von Gesetzes wegen beschränkt: Einsprachen sind nur zulässig gegenüber Neuaufnahmen bisher nicht aufgeführter Wege und gegen die Nichtaufnahme oder Abänderung bisher aufgeführter Wege (§ 5 Abs. 2 WegrodelG). Mit anderen Worten kann ausschliesslich eine fehlerhafte Abweichung des bereinigten Wegrodels vom geltenden Wegrodel gerügt werden. Was unter Neuaufnahme bzw. Nichtaufnahme zu verstehen ist, ist dabei selbsterklärend. Unter einer Abänderung, gegen welche ebenfalls Einsprache erhoben werden kann, ist eine Veränderung zu verstehen, welche von einer Ausprägung ist, die richtigerweise ein Verfahren nach § 13 des WegrodelG verlangen würde und damit das Ausmass einer reinen 'Bereinigung' überschreitet, sei es, weil der Weg (oder ein Teil davon) relevant verlegt wurde oder sei es, weil der Inhalt des Wegrechts relevant verändert wurde. Anders gerichtete Begehren - für welche die Einsprache nach § 5 Abs. 2 WegrodelG unzulässig ist - können im Verfahren, das allein der Bereinigung des Wegrodels dient, nicht vorgetragen werden. Diesen Vorbringen dient vielmehr die zweite Verfahrensart des Nachführungsverfahrens nach § 13 WegrodelG (vgl. VGE III 2016 2 + 3 vom 26.10.2016 E. 4 betr. Abrufung; VGE III 2018 13 vom 17.10.2018 E. 4 betr. Verlegung; EGV-SZ 2022 B 18.1 betr. Änderung), welches nicht der Bereinigung, sondern der Nachführung des Wegrodels i.S.v. § 12 WegrodelG dient (vgl. auch Urteil BGer 1C_569/2016, 1C_571/2016, 1C_575/2016 vom 21.6.2017 E. 2).

3.2

Das WegrodelG schliesst damit aus, sich im Rahmen des Bereinigungsverfahrens mit einer Einsprache gegen die (nicht massgeblich veränderte) Übernahme der im alten Wegrodel verzeichneten Wege zu wehren. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie dann unproblematisch, solange ein Wegrechtsbelasteter im Nachführungsverfahren die Möglichkeit hat, alle Einwände gegen die Aufrechterhaltung eines bestehenden öffentlichen Weges geltend zu machen, welche ihm gemäss § 5 Abs. 2 WegrodelG verwehrt sind (vgl. Urteil BGer 1C_569/2016, 1C_571/2016, 1C_575/2016 vom 21.6.2017 E. 3.2 und E. 5.1). Dies führt dazu, dass der Gemeinderat auf die zu Unrecht in einem Bereinigungsverfahren vorgetragenen Anträge auf Abrufung, Verlegung oder Änderung nicht einzutreten hat und hierzu ein Nachführungsverfahren durchzuführen ist.

3.3

Die einer Rechtsmittelinstanz nachfolgende Instanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren. Ist der Gemeinderat im Bereinigungsverfahren zu Unrecht etwa auf einen Abrufungsantrag eingetreten, so ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (BGE 142 V 67 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 695; vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2) bzw. dahingehend zu ändern, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird, ohne dass der Entscheid auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft wird (VGE II 2021 91 vom 21.10.2021 E. 1.2).

4.1

Der Regierungsrat stellte im angefochtenen Beschluss fest, der Gemeinderat sei auf die Einsprache zu Unrecht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe beantragt, der bestehende Weg Nr. 002 (neu Nr. 001) sei ersatzlos aus dem Wegrodel zu streichen. Damit habe er das Begehren um Abrufung des Weges Nr. 002 gestellt. Das Abrufungsbegehren sei aber im Bereinigungsverfahren nicht zulässig. Entsprechend sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (angefochtener RRB E. 1.3; oben E. 1).

4.2

Der Beschwerdeführer hält dem vor Verwaltungsgericht entgegen, der Regierungsrat habe mit diesem Beschluss das rechtliche Gehör (Beweisführungsrecht) verletzt, den Sachverhalt rechtsverletzend ermittelt und kantonales Recht falsch angewendet sowie Treu und Glauben verletzt.

Der Beschwerdeführer habe in seinen Eingaben vorgetragen, der (alte) Weg Nr. 002 bestehe tatsächlich gar nicht mehr, beim Weg Nr. 001 handle es sich um einen neu erstellten Weg. Er habe den Weg Nr. 001 privat erstellt, dieser sei in keinem Verzeichnis zu finden gewesen; der Weg Nr. 002 (alter Weg) sei gar nicht mehr vorhanden und könne aufgrund der Situation vor Ort auch gar nicht mehr bestehen. Es gehe somit in der Sache um eine Neuaufnahme eines bisher nicht aufgeführten bzw. mindestens um eine Abänderung eines bisher aufgeführten Weges. Er habe durch eindeutige Aktenverweise belegt, dass er frist- und formgerecht vorgebracht habe, dass es sich beim neuen, streitgegenständlichen Eintrag von Weg Nr. 001 im Wegrodel nicht um ein Abrufungsbegehren (eines alten Weges) handle, sondern um eine falsche Bereinigung durch die Revision des Wegrodels, indem ein durch den Beschwerdeführer selbst erstellter, bislang nicht im Wegrodel aufgenommener Weg aufgenommen werden solle. Ein von ihm erstellter (und nicht etwa vorbestehender) Bewirtschaftungsweg werde neu (oder zumindest geändert) ins Wegrodel aufgenommen, nachdem die bisherigen im Wegrodel erwähnten Wege nicht mehr bestünden bzw. ohnehin einen anderen Verlauf aufgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer könne nicht ins Abrufungsverfahren verwiesen werden, zumal dieses für Wege einschlägig sei, die unverändert übernommen worden seien. Vorliegend gehe es hingegen gerade nicht um eine unveränderte Übernahme eines alten Weges. Entsprechend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte die nötigen Beweise erheben müssen, um feststellen zu können, ob es sich beim Wegverlauf mit der neuen Nr. 001 um eine Neuaufnahme oder Abänderung eines bestehenden Weges handle, wogegen die Einsprache/Beschwerde zulässig sei, oder um die unveränderte bzw. bloss geringfügig veränderte Aufnahme eines bisherigen Weges Nr. 002, wogegen die Einsprache/Beschwerde nicht zulässig sei.

4.3

Vernehmlassend bekräftigt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer beantrage die ersatzlose Streichung des Weges (neu) Nr. 001 bzw. (alt) Nr. 002. Damit aber verlange er klar und unmissverständlich die Abrufung des Weges (neu) Nr. 001 bzw. (alt) Nr. 002. Wenn er vor Verwaltungsgericht vorbringe, dass es sich beim neuen streitgegenständlichen Eintrag von Weg Nr. 001 im Wegrodel nicht um ein Abrufungsbegehren (eines alten Weges), sondern um eine falsche Bereinigung durch die Revision des Wegrodels handle, indem ein durch ihn selbst erstellter, bislang nicht im Wegrodel aufgenommener Weg aufgenommen worden sei, so erweise sich dies als verfehlt und widersprüchlich, gehe es ihm doch klar nicht um die Abänderung des bisher bestehenden Weges Nr. 002 bzw. um dessen angepassten Verlauf als Weg Nr. 001, sondern um dessen komplette, ersatzlose Streichung aus dem Wegrodel. Dies aber gelte es gemäss § 13 WegrodelG in einem separaten Verfahren und nicht im Bereinigungsverfahren nach § 5 Abs. 2 WegrodelG zu beurteilen.

5.1

Dem Regierungsrat ist insofern beizupflichten, als das Nachführungsverfahren zu beschreiten ist, wenn es darum geht, den Weg (neu) Nr. 001 aus dem Wegrodel zu entfernen, sofern es sich dabei um den bereinigten Weg (alt) Nr. 002 handelt. Dem widerspricht auch der Beschwerdeführer nicht.

Allerdings geht diese Erwägung der Argumentation des Beschwerdeführers vorbei. Denn dieser rügt einen Mangel in der Bereinigung des Wegrodels insofern, als diese nicht den alten Weg Nr. 002 bereinigt, sondern einen neuen Weg Nr. 001 ins Verzeichnis aufgenommen oder zumindest den alten Weg Nr. 002 massgeblich verändert habe. Beides aber - sowohl die Neuaufnahme eines bisher nicht aufgeführten Weges als auch die Abänderung bisher aufgeführter Wege - kann Gegenstand einer Einsprache gegen den aufgelegten bereinigten Wegrodel sein (vgl. § 5 Abs. 2 WegrodelG).

Wenn der Regierungsrat vernehmlassend ausführt, im Kern gehe es dem Beschwerdeführer um die komplette Löschung des Weges (neu) Nr. 001 aus dem Wegrodel, so kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn sollte es sich beim Weg (neu) Nr. 001 um eine Neuaufnahme handeln, so kann dies sehr wohl im Rahmen einer Einsprache gegen den bereinigten Wegrodel geltend gemacht werden und ist nicht das Nachführungsverfahren nach § 13 WegrodelG zu beschreiten. Es bleibt so die Streitfrage der Qualifikation des Weges (neu) Nr. 001.

5.2

Damit aber gälte es in einem ersten Schritt zu klären, ob der im bereinigten Wegrodel als Nr. 001 aufgeführte Weg mit dem Weg Nr. 002 gemäss bisherigem Wegrodel insoweit identisch ist, so dass von einer blossen Bereinigung/Überführung gesprochen werden kann. Wenn dem so ist, dann müsste das Begehren des Beschwerdeführers als Abrufungsantrag qualifiziert werden, der nur in einem Nachführungsverfahren vorgetragen werden kann. Wenn jedoch die Schwelle der Bereinigung überschritten ist und es sich beim Weg (neu) Nr. 001 nicht um die bereinigte Abbildung des Weges (alt) Nr. 002 handelt oder wenn es sich zumindest um eine relevante Abänderung des Weges (alt) Nr. 002 handelt, dann kann sehr wohl Einsprache im Bereinigungsverfahren erhoben werden. Denn dann würde es sich um eine Neuaufnahme eines bisher nicht aufgeführten Weges handeln resp. die Abänderung eines bisher aufgeführten Weges.

5.3

Mit dieser Argumentation des Beschwerdeführers resp. mit der Qualifikation des Weges (neu) Nr. 001 hat sich der Regierungsrat indes gar nicht resp. im angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Es bleibt unklar, warum es sich beim Weg (neu) Nr. 001 um den identischen/bereinigten Weg (alt) Nr. 002 handelt bzw. nicht wenigstens eine anfechtbare Abänderung vorliegt, nachdem die Wegverläufe ganz offensichtlich nicht identisch sind (ohne damit vorwegnehmen zu wollen, die Änderung sei auch wesentlich; vgl. betreffend Wesentlichkeit von Wegverlegungen VGE III 2018 13 vom 17.10.2018 E. 4). Denn allein aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint die Qualifikation zumindest nicht eindeutig, sondern klärungsbedürftig. Dies wird untermauert durch die "Bereinigung Wegrodel Gemeinde Unteriberg - Erläuterungen zu den Änderungen - Verzeichnis der Gemeinde Unteriberg von 1924" vom 20. Juni 2024 (Vi-act. II-01). Darin wird unter 'Änderungen' festgehalten, diese seien in einer separaten Version des Verzeichnisses und in den Plänen dokumentiert. Und weiter: "Bei Neubegründungen, relevanten Verlegungen und einschränkenden Änderungen der Wegart wurde von den Eigentümern die Einwilligung mittels Unterschrift eingeholt […]. Bemerkung: Bei Weg 001 und 003 (Neue Nr.) wurde die Zustimmung durch Unterschrift bei KTN 005, 006 verweigert." Bei KTN 005 handelt es sich um die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Diese Bemerkung in den Erläuterungen zur Bereinigung deutet nun aber darauf hin, dass die Ersteller des bereinigten Wegrodels davon ausgingen, beim Weg (neu) Nr. 001 handle es sich um eine Neubegründung, relevante Verlegung und/oder einschränkende Änderung der Wegart oder zumindest hatten sie Zweifel an der reinen Bereinigung. Denn nur diesfalls wurde die Unterschrift des Landeigentümers notwendig. Dies aber würde für eine Einsprachebefugnis sprechen.

5.4

Indem der Regierungsrat die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufgegriffen und nicht, zumindest nicht nachvollziehbar geprüft und begründet hat, warum mit dem Weg (neu) Nr. 001 im Vergleich zum Weg (alt) Nr. 002 die Grenze der Bereinigung nicht verlassen wurde und weder eine Neuaufnahme, noch eine relevante Verlegung und/oder Abänderung vorliegt, hat er den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Sinne des Beweisführungsrechts verletzt.

Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist damit aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen. Er wird in einem ersten Schritt in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu klären und zu begründen haben, ob bzw. inwiefern der Weg (neu) Nr. 001 eine Bereinigung von Weg (alt) Nr. 002 darstellt, resp. ob bzw. inwiefern der Weg (neu) Nr. 001 eine bzw. keine Neuaufnahme eines Weges darstellt resp. ob bzw. inwiefern der Weg (neu) Nr. 001 eine bzw. keine wesentliche Abänderung von Weg (alt) Nr. 002 ist. Wenn nach nachvollziehbarer Prüfung dieser Fragen feststeht, dass der Weg (neu) Nr. 001 keine Neuaufnahme darstellt und auch keine wesentliche Abänderung von Weg (alt) Nr. 002 (d.h. insgesamt eine Bereinigung vorliegt), ist der Gemeinderatsbeschluss aufzuheben bzw. dahingehend zu ändern, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird, und das Nachführungsverfahren nach § 13 WegrodelG durchzuführen ist. Andernfalls (d.h. Weg [neu] Nr. 001 überschreitet die blosse Bereinigung) ist die Beschwerde materiell zu prüfen.

6.1

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit insoweit als begründet, als der Regierungsrat ohne Klärung der Frage, inwiefern der Weg (neu) Nr. 001 noch im Rahmen einer Bereinigung liegt - was vom Beschwerdeführer bestritten wird -, auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Angelegenheit ins Nachführungsverfahren verwiesen hat. Entsprechend ist der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 401/2025 vom 20. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen.

6.2

Diesem Ausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 500 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) je zur Hälfte der Gemeinde Unteriberg und dem Kanton aufzuerlegen.

6.3

Der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 Abs. 1 VRP). Diese ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300 bis Fr. 8'400 vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000 (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen. Sie wird je hälftig der Gemeinde Unteriberg und dem Kanton auferlegt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 401/2025 vom 20. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500 werden hälftig der Gemeinde Unteriberg und dem Kanton auferlegt. Hinsichtlich des Kantonsanteils wird auf die kantonsinterne Verrechnung verzichtet. Die Gemeinde Unteriberg hat ihr Betreffnis von Fr. 250 innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat am 25. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500 geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird.

3. Der Kanton und die Gemeinde Unteriberg haben dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000 zu leisten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Gemeinde Unteriberg (R)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.).

Schwyz, 12. August 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

13. August 2025

1

§ 6 WegrodelG

§ 5 WegrodelG

§ 4 WegrodelG

§ 12 WegrodelG

§ 4 WegrodelG

§ 5 WegrodelG

§ 13 WegrodelG

§ 5 WegrodelG

§ 13 WegrodelG

EGV-SZ 2022 B 18.1

§ 12 WegrodelG

1C_569/2016

1C_571/2016

1C_575/2016

§ 5 WegrodelG

1C_569/2016

1C_571/2016

1C_575/2016

BGE 142 V 67ATF 142 V 67DTF 142 V 67

BGE 132 V 93ATF 132 V 93DTF 132 V 93

§ 13 WegrodelG

§ 5 WegrodelG

§ 5 WegrodelG

§ 13 WegrodelG

§ 13 WegrodelG

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF