III 2025 125
Kammergericht
26. November 2025Deutsch48 min
A. Der Gemeinderat Schwyz lud die Stimmberechtigten auf den 2. Juli 2025 zu einer a.o. Gemeindeversammlung ein. Zur Beratung und Überweisung an die Urne war als Traktandum 2 "Schutzzonenplan; Revision" vorgesehen mit den Anträgen des Gemeinderates:
Source sz.ch
III 2025 125
Entscheid vom 26. November 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et lic.rer.publ.
C.________,
gegen
Gemeinde Schwyz, handelnd durch den Gemeinderat, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Politische Rechte (Stimmrechtsbeschwerde; Gemeindeversammlung vom 2. Juli 2025; Traktandum 2 Schutzzonenplan, Revision)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Der Gemeinderat Schwyz lud die Stimmberechtigten auf den 2. Juli 2025 zu einer a.o. Gemeindeversammlung ein. Zur Beratung und Überweisung an die Urne war als Traktandum 2 "Schutzzonenplan; Revision" vorgesehen mit den Anträgen des Gemeinderates:
1. Die Revision der Schutzzonenplanung wird genehmigt.
2. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt.
B. Am 26. Juni 2025 lassen A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Stimmrechtsbeschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Für den Fall, dass die Stimmbürger der Gemeinde Schwyz dem unter Traktandum 2 der Gemeindeversammlung vom 2. Juli 2025 traktandierten Geschäft "Schutzzonenplan; Revision" mit dem Antrag ("Die Revision der Schutzzonenplanung wird genehmigt") an der Volksabstimmung vom 28. September 2025 zustimmen, sei die diesbezügliche Abstimmung aufzuheben.
2. lm Sinne einer superprovisorischen Massnahme beantragen die Beschwerdeführer, dass das unter dem Traktandum 2 traktandierte Geschäft "Schutzzonenplan; Revision" von der auf den 2. Juli 2025 anberaumten Gemeindeversammlung abgesetzt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird und dass das Verwaltungsgericht gleichzeitig den Gemeinderat anweist, den Antrag und Bericht zum Traktandum 2 "Schutzzonenplan; Revision" gemäss den nachstehenden Ausführungen inhaltlich rechtskonform anzupassen und den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern der Gemeinde Schwyz den so angepassten Antrag und Bericht nochmals nach den Vorschriften von § 20 GOG zuzustellen und zur Beratung der modifizierten Vorlage eine neue Gemeindeversammlung einzuberufen.
3. Für den Fall, dass die unter Ziffer 2 beantragte superprovisorische Massnahme abgewiesen wird, sei prozessual nach Vorliegen des Protokolls der Gemeindeversammlung vom 2. Juli 2025 im Wortlaut, eventuell nach Edition der elektronischen Aufzeichnung, ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
C. Mit Zwischenbescheid III 2025 126 vom 27. Juni 2025 weist der verfahrensleitende Richter den Antrag Ziffer 2 auf superprovisorische Absetzung von Traktandum 2 der a.o. Gemeindeversammlung vom 2. Juli 2025 ab.
D. Am 14. Juli 2025 beantragt der Gemeinderat Schwyz vernehmlassend:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
E. Mit Replik vom 25. August 2025 halten die Beschwerdeführer an den Anträgen vom 26. Juni 2025 fest. Zusätzlich stellen sie den Eventualantrag, im Fall eines positiven Ausgangs der Volksabstimmung vom 28. September 2025 einen weiteren Schriftenwechsel zwecks Stellungnahme zum Abstimmungsausgang im Lichte der rechtswidrigen Vorbereitungshandlungen durchzuführen. Der Gemeinderat verzichtet am 9. September 2025 auf die Einreichung einer Duplik.
F. An der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 wurde der Revision der Schutzzonenplanung mit 3'427-Ja (60.48%) zu 2'239-Nein (39.52%) zugestimmt (eingegangene Stimmzettel 5'775, leere 108, ungültige 1; Stimmbeteiligung 53.37%).
G. Mit Schreiben vom 29. September 2025 setzte der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführern Frist zur Stellungnahme an, wovon sie mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 Gebrauch machten und beantragten:
1. Die Beschwerdeführer halten an den in der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2025 unter Ziffer 1 gestellten Antrag sinngemäss fest und beantragen die Aufhebung der inzwischen erfolgten Volksabstimmung vom 28. September 2025 über die Revision der Schutzzonenplanung in der Gemeinde Schwyz.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Schwyz.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss § 51 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in den Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen (lit. d), Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes (lit. e) sowie die Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (lit. f) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Ein analoges Beschwerderecht sieht § 53b Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (WAG; SRSZ 120.100) vom 15. Oktober 1970 vor, wonach - wer ein schützenswertes Interesse nachweist - mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (lit. a), Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden (lit. b), Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüsse (lit. c) und Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes (lit. d) anfechten kann (vgl. auch § 93 f. Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017).
1.2 Die Anfechtungsfrist beträgt 10 Tage (§ 56 Abs. 2 lit. a und c VRP; § 53b Abs. 2 WAG; § 94 Abs. 1 GOG). Fristauslösendes Ereignis bei einem Gemeinde- bzw. Bezirksversammlungsbeschluss ist der Tag, an dem die Gemeindever-sammlung durchgeführt worden ist (vgl. VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Bei Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen und Abstimmungen etc. beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Entdeckungsgrund, spätestens aber mit dem Versammlungs-, Wahl- oder Abstimmungstag, zu laufen (vgl. § 53b WAG; VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 E. 1.2.1 in fine; VGE III 2011 137 vom 26.10.2011 E. 1.2; VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 E. 2.2; Huwyler/Beeler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2. Aufl. 2023, S. 248; Markić, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, S. 156 ff.).
1.3 Die Beschwerdeführer sind Stimmberechtigte der Gemeinde Schwyz; als Stimmberechtigte ist ihr zur Beschwerde legitimierendes Interesse ohne Weiteres zu bejahen (§ 93 GOG; § 1 i.V.m. § 53b WAG).
Erwägungen
Die Beschwerde reichten sie am 26. Juni 2025 und damit noch vor der a.o. Gemeindeversammlung vom 2. Juli 2025 ein. Allerdings ist für die Fristwahrung massgebend, dass die Beschwerde innert 10 Tagen seit Entdeckung des vermeintlichen Mangels eingereicht wird. Wann die Beschwerdeführer von der als fehlerhaft gerügten Botschaft Kenntnis erlangt haben, ist nicht bekannt; gemäss eigener Darstellung haben sie die Einladung frühestens am Montag, 16. Juni 2025 erhalten. Der Gemeinderat widerspricht dieser Darstellung nicht, sondern führt aus, die Einladung zur a.o. Gemeindeversammlung sei fristgerecht versandt worden, d.h. entsprechend § 20 Abs. 2 GOG mindestens zehn Tage vor der Versammlung. Damit kann die Darstellung der Beschwerdeführer zutreffen, womit von einer fristwahrenden Beschwerdeerhebung auszugehen ist. Auch ist die Beschwerde formgerecht (vgl. § 38 VRP) und sie wurde bei dem für Stimmrechtsbeschwerden zuständigen Gericht eingereicht, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1
Die Beschwerdeführer rügen, die Botschaft zur a.o. Gemeindeversammlung enthalte betreffend Traktandum 2, Schutzzonenplan - Revision, weder einen rechtskonformen Antrag noch das geänderte Schutzreglement inkl. massgeblichem Anhang und revidiertem Schutzzonenplan. Der Gemeinderat verletze damit seine umfassende Orientierungspflicht, auf welche die Stimmberechtigten einen gesetzlichen Anspruch hätten. Diese mangelhafte Information verletze § 6 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 und § 20 GOG sowie die in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 garantierte Abstimmungsfreiheit und unverfälschte Stimmabgabe, weshalb der Genehmigungsbeschluss der geplanten Volksabstimmung vom 28. September 2025 aufzuheben sei.
Das Grundrecht der Wahl- und Abstimmungsfreiheit verlange, dass die behördliche Information umfassend und nicht lückenhaft sei. Mit der Einladung müsse ein rechtskonformer Antrag des Gemeinderates, der zu revidierende Gesetzes-/ Reglementstext inkl. rechtsverbindlicher Anhänge und die zu revidierenden Schutzpläne im Sinne einer Minimalanforderung fristgerecht zugestellt werden. Die eingeladenen Stimmberechtigten müssten sich überlegen können, ob sie an der Versammlung teilnehmen und Auskunft über Details verlangen sollten, Anträge stellen oder einer Vorlage überhaupt zustimmen sollen. Der umfassenden Beratungspflicht könne die Gemeindeversammlung nur dann gerecht werden, wenn die mit der Einladung mitgelieferten Unterlagen umfassend, rechtlich korrekt und ausgewogen seien. Dies verlange das GOG, die KV und die BV.
Vorliegend sei schon der Antrag rechtswidrig. Es stelle sich die Frage, welche Erlasse und Pläne die "Revision der Schutzzonenplanung" umfasse und welches der konkrete Inhalt und die Ausgestaltung des revidierten Schutzreglements, seiner Anhänge und der diversen Schutzzonenpläne sei. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als weder ein Reglementstext noch Schutzzonenpläne in der Botschaft abgedruckt worden seien. Aufgrund der Einladung sei es für die Stimmberechtigten schlichtweg nicht auszumachen, welchen Planungsinstrumenten er zustimme und welchen Inhalt diese im Detail hätten.
Es sei konstante Praxis von Bund, Kantonen und Gemeinden, den revidierten Gesetzestext in der Abstimmungsbotschaft im Volltext aufzuführen, den bestehenden Text dem vorgeschlagenen gegenüberzustellen, um die Meinungsbildung zu erleichtern. Dies gelte ganz besonders für eine Gemeindeversammlung, wo die Meinungsbildung vor Ort erfolge und ggf. direkt über Anträge (Rückweisung, Verschiebung) entschieden werde. Indem der Gemeinderat dies in der Botschaft nicht abgedruckt habe, verletze er § 20 Abs. 2 GOG und damit die Meinungsfreiheit und unverfälschte Stimmabgabe.
Dies sei umso bedeutender, als es sich bei der vorliegenden Reglements- und Schutzplanrevision um eine bedeutende Änderung der Schutzplanungsinstrumente handle und sehr komplex daherkomme. So würden etwa neue Unterschutzstellungen getroffen, zusätzliche oder ausgeweitete Beitragstatbestände geschaffen, die amtliche Bauberatung mit möglichem Beizug kostenpflichtiger Sachverständiger zu Lasten der Baugesuchsteller eingeführt, eine Generalkompetenz des Gemeinderates für Neuaufnahme, Anpassungen und Entlassungen von Schutzobjekten und Schutzzonen stipuliert. Die Folgen seien einschneidend und erforderten daher umfassend und ausführliche Beratungsunterlagen zuhanden der Gemeindeversammlung. Komme hinzu, dass es sich um eine Totalrevision des Schutzreglements handle, bei dem der Detailvergleich eine nicht zu unterschätzende Rolle spiele. Der Stimmberechtigte wolle anhand des Normenvergleichs wissen, was sich zumindest in den wesentlichen Punkten konkret ändere. Komme hinzu, dass das Mitwirkungsverfahren lange zurückliege (2020) und die ursprüngliche Vorlage durch zahlreiche Einsprachen mehrmals verändert worden sei. Gerade unter diesen Voraussetzungen sei die Mitlieferung bzw. der Abdruck eines rechtskonformen Antrages, des bereinigten Reglementstextes inkl. der massgeblichen Anhänge sowie der bereinigten Schutzzonenpläne mit der Einladung zur Gemeindeversammlung eine conditio sine qua non, weil der Stimmberechtigte nur so wisse, über was er letztlich abstimme. Hieran ändere auch die am 1. Mai 2025 durchgeführte Informationsveranstaltung nichts, da diese eine rechtskonforme Einladung zur Gemeindeversammlung nicht zu ersetzen vermöge. Nicht entscheidend sei auch der Hinweis auf dem Deckel der Botschaft, wonach die detaillierten Dokumentationen auf der Website der Gemeinde oder direkt bei der Abteilung Hochbau eingesehen werden könnten. Die Publikation im Internet genüge nicht, da hierfür eine gesetzliche Grundlage fehle. Auch ersetze das Internet den rechtskonformen Antrag und den Reglementstext samt Anhang und Schutzzonenpläne nicht. Sie seien gemäss klarem Gesetzeswortlaut mit der Einladung mitzuliefern, was eindeutig nicht erfolgt sei.
In der Stellungnahme im Nachgang zur Urnenabstimmung (vgl. Ingress Bst. F) betonten die Beschwerdeführer, bei den gerügten Unregelmässigkeiten handle es sich um schwerwiegende Mängel, indem die gesetzliche Informations- und Publikationspflicht fundamental verletzt worden sei, die Gemeindebehörde erstmals von der klaren Gesetzesvorschrift abgewichen sei und dies ausgerechnet bei einer Totalrevision eines Schutzreglementes und Schutzzonenplans mit zahlreichen brisanten inhaltlichen Neuregelungen bzw. Änderungen, die Internetpublikation die postalische Zustellung nicht zu ersetzen vermöge, und die Behörde den Orientierungsanlass und die a.o. Gemeindeversammlung terminlich so ansetzte, das umständehalber mit schwacher Beteiligung zu rechnen gewesen sei und eine Diskussion gar nicht erst habe aufkommen lassen. In der ersten Septemberwoche seien die Stimmunterlagen versandt worden, wobei im Begleittext die Vorlage neuerlich schöngeredet worden sei, ohne die Neuerungen auch nur am Rande zu erwähnen. Dabei sei augenfällig, dass im Titel der Vorlage 2 nur von Schutzzonenplan die Rede sei, die Abstimmungsfrage dann aber "Wollen Sie die Revision der Schutzzonenplanung annehmen?" ausdrücklich der Terminus Schutzzonenplanung verwendet werde, das bedeutungsvolle Schutzreglement werde gar nicht erwähnt, was die Ungenauigkeit der Terminologie in der Behördenvorlage sichtbar mache und die Undurchschaubarkeit untermauere. Der rot dargestellte Hinweis auf dem Stimmzettel ("Der ausführliche Botschaftstext [inklusive dem verbindlichen Schutzzonenplan und -reglement sowie weitere orientierende Detailunterlagen] kann bei der Abteilung Hochbau oder unter www.gemeindeschwyz.ch/abstimmungen/termine/6788899 eingesehen werden. Aufgrund der umfassenden Dokumentation wird auf einen separaten physischen Versand der Unterlagen verzichtet") sei insoweit unzureichend, als der Botschaftstext den Schutzzonenplan und das Schutzreglement gerade nicht enthalten hätten, weshalb der Hinweis ungenau formuliert sei und zu Verwirrung Anlass gebe. Zudem solle er wohl offensichtlich dazu dienen, die fehlende postalische Zustellung der Beschlussunterlagen zu ersetzen, was selbstverständlich rechtlich nicht angängig sei.
2.2
Was den Antrag anbelange, so hält der Gemeinderat vernehmlassend fest, würde in der Botschaft mehrfach festgehalten, dass sich das besagte Planwerk aus dem Schutzzonenplan und dem zugehörigen Reglement zusammensetze. Es sei eine grafische Darstellung beigefügt, welche die eindeutige Unterscheidung zwischen verbindlichen und orientierenden Planmitteln ermögliche. Auch werde explizit ausgeführt, der Schutzzonenplan und das zugehörige Reglement würden nach Annahme durch die Stimmberechtigten und Genehmigung des Regierungsrates in Kraft treten. In Kapitel 7.1 könne entnommen werden, welche Dokumente verbindlich seien und welche der Orientierung dienen würden.
Weiter bestreitet der Gemeinderat die beschwerdeführerische Interpretation des Umfangs der mit der Botschaft mitzuliefernden Informationen. Würde deren Forderung gefolgt, müssten neben dem Reglement und dem Schutzzonenplan auch sämtliche Objektblätter und Beilagen in der physischen Botschaft abgedruckt werden, was einen Umfang von mehreren hundert Seiten ausmachen würde. Ein flächendeckender Versand derart voluminöser Detailunterlagen sei vollkommen unverhältnismässig und sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Gemeinderat habe sich bewusst entschieden, den Umfang der Botschaft auf die zentralen Informationen zu beschränken, "also auf jene Inhalte, die zur sachgerechten Vorbereitung und Orientierung der Stimmberechtigten zwingend erforderlich sind". Gleichzeitig seien sämtliche ergänzenden Unterlagen vollständig und zeitgerecht online und physisch bei der Abteilung Hochbau zur Einsicht zugänglich gewesen, was in der Einladung klar kommuniziert worden sei. Damit sei den Stimmberechtigten in jeder Hinsicht ein ausreichender, niederschwelliger und zumutbarer Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen gewährleistet worden. Wer ernsthaft interessiert gewesen sei, habe sämtliche Möglichkeiten zur umfassenden Orientierung gehabt.
Zutreffend sei, dass die Gemeinde kommunale Normen grundsätzlich in die gedruckte Botschaft aufnehme. Diese seien in der Regel für sich aussagekräftig genug, damit sich die Stimmberechtigten ein Bild über das Sachgeschäft machen könnten. Bei der Revision Schutzzonenplanung sei dies grundlegend anders. Das Reglement allein sei für das Verständnis nicht ausreichend; ein Abdruck der Pläne in der Botschaft sei untauglich. Das gewählte Vorgehen mit der online-Zurverfügungstellung sämtlicher Unterlagen sowie deren Auflage bei der Abteilung Hochbau sei demgegenüber vorteilhaft. Wer unter diesen Umständen dennoch eine ungenügende Information ins Feld führe, blende die tatsächlichen Informationskanäle bewusst aus und konstruiere ein Scheinproblem. Gemäss Bundesamt für Statistik hätten 95% der Stimmberechtigten regelmässigen Internetzugang, selbst bei der Altersgruppe 65+ liege der Anteil bei über 75%. Damit habe die überwältigende Mehrheit bequem und barrierefrei Zugang zu sämtlichen relevanten Unterlagen. Für die wenigen Ausnahmen bestehe die Möglichkeit, die Unterlagen physisch einzusehen. Eine weitergehende Verpflichtung zur physisch-flächendeckenden Zustellung sämtlicher Detailunterlagen lasse sich unter diesen Umständen sachlich kaum begründen - und laufe letztlich auf eine künstliche Hürde hinaus, die mit einem modernen, zumutbaren und rechtsstaatlich tragfähigen Informationsverständnis unvereinbar sei.
3.1
Nach Art. 34 Abs. 1 BV sind die politischen Rechte gewährleistet. Die in Art. 34 Abs. 2 BV vorgesehene Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 150 I 17 E. 4.1; BGE 146 I 129 E. 5.1; Urteil BGer 1C_343/2022 vom 30.12.2022 E. 3.1; je m.H.).
Die Bildung und Kundgabe des freien Willens durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger setzt eine rechtzeitige und angemessene Information über den Gegenstand, über den abgestimmt werden soll, voraus. Die Art und Weise, wie die Bürger informiert werden müssen, wird in erster Linie durch das kantonale Recht bestimmt (BGE 132 I 104 E. 3.1 m.H. = Pra 95 [2006] Nr. 139). Damit die Stimmberechtigten ihre Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können, werden allererst vorbereitende Informationen der Behörden vorausgesetzt. So vermittelt das Stimmrecht Anspruch auf rechtzeitige Festlegung der Termine, Ankündigung der Geschäfte und Zustellung der Unterlagen (vgl. BSK BV-Tschannen, Art. 34 N 33 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 146 I 129 E. 5.1; BGE 145 I 282 E. 4.1). Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie unter anderem mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahr. Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen dabei den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 1 E. 5.2.1; BGE 140 I 338 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Gebot der Sachlichkeit verbietet, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 145 I 282 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_43/2024 vom 9.12.2024 E. 1.5). Diesen Anforderungen genügen Informationen insbesondere dann, wenn die Aussagen wohl abgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind (BGE 130 I 290 E. 3.2). Diese Anforderungen gelten nicht bloss für Abstimmungserläuterungen für eine Urnenabstimmung, sondern ebenso für die Unterlagen zuhanden einer Gemeindeversammlung; auch sie unterstehen der Garantie der freien und unverfälschten Willensbildung und haben das Gebot der Sachlichkeit zu wahren (BGE 139 I 2 E. 6.3).
Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 150 I 17 E. 4.1). Die Verletzung der betreffenden Bestimmungen bedeutet auch eine solche von Art. 34 Abs. 1 BV (BGE 147 I 206 E. 2.2 mit Hinweis).
3.2
Gemäss § 6 KV fördert der Staat das politische Engagement von Einzelnen und Parteien sowie die demokratische Auseinandersetzung. Diese Verfassungsnorm hat programmatischen Charakter. Der Staat ist aufgerufen, das Interesse der Bürger an der Politik zu wecken und sie zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen zu ermuntern. Eine besondere Rolle spielen die politischen Parteien. Sie sollen vom Staat ideelle, allenfalls auch finanzielle Unterstützung erfahren. Die Verfassung gesteht ihnen aber keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Hilfeleistung zu (vgl. Bericht und Vorlage der Verfassungskommission vom 17.12.2009 an den Kantonsrat, S. 32; VGE III 2023 64 vom 10.10.2023 E. 3.1). Eine konkrete Anforderung an die Informationspflicht des Gemeinderates im Vorfeld von Abstimmungen über eigene Sachvorlagen kann aus § 6 KV hingegen nicht abgeleitet werden, insbesondere keine über die bereits aus Art. 34 Abs. 2 BV abgeleiteten wesentlichen Grundzüge.
3.3.1
Das Gemeinwesen tritt nicht bloss als Organisator von Abstimmungen und Wahlen und Garant von deren korrekten Durchführung auf, sondern vermittelt im Vorfeld von Urnengängen zahlreiche Informationen. Diese dienen zum Teil der geordneten Durchführung von Abstimmungen und Wahlen (Bekanntgabe von Listen, Vermittlung des Wortlautes von Vorlagen und anderes mehr). Was darüber hinausreicht, sind Mitteilungen, die sich auf den Abstimmungsgegenstand beziehen (EGV-SZ 1996 Nr. 10 E. 3b; siehe auch VGE III 2021 148 vom 28.10.2021 E. 4.1.1; je mit Verweis auf Steinmann, Interventionen des Gemeinwesens im Wahl- und Abstimmungskampf, AJP 3/96, S. 255 ff., Ziff. 4, S. 259).
3.3.2
Eine Konkretisierung der Informationspflicht der Gemeinden (und Bezirke) findet sich im GOG. Für Sachvorlagen sieht § 14 GOG vor, dass den Stimmberechtigten mit den Abstimmungsunterlagen eine Kurzinformation zugestellt oder auf die schriftlichen Erläuterungen zur beratenden Gemeindeversammlung verwiesen werden kann. Denn die der Urnenabstimmung unterliegenden Sachgeschäfte sind zuvor an einer Gemeindeversammlung zwingend zu beraten (§ 13 GOG). Die Einladung zu dieser Gemeindeversammlung muss mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe von Ort, Zeit und Geschäftsverzeichnis ergehen, wobei der Einladung die Beratungsunterlagen (Rechnungen, Berichte, Pläne usw.) beizufügen sind (§ 20 Abs. 2 GOG). In den Beratungsunterlagen hat der Gemeinderat die Stimmberechtigten objektiv, sachlich und in angemessener Weise über die zu behandelnden Geschäfte zu informieren (vgl. VGE III 2024 148 vom 13.2.2025 E. 3.6; VGE III 2022 169 vom 29.3.2023 E. 3; VGE III 2021 148 vom 28.10.2021 E. 4.1.2; VGE III 2019 87 vom 21.11.2019 E. 2.3.1; EGV-SZ 2003 B. 7.1 E. 3b m.H.). Diese Information der Stimmberechtigten erfolgt in den meisten Gemeinden mit der sogenannten "Botschaft zur Gemeindeversammlung". In dieser werden die Erläuterungen und Anträge des Gemeinderates zu allen Sachgeschäften, über die an der Gemeindeversammlung beraten (und allenfalls entschieden) wird, zusammengefasst (vgl. RRB Nr. 495/2017 vom 27.6.2017, Totalrevision GOG; Bericht und Vorlage an den Kantonsrat, S. 18). Die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung sind, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einladung an zur Einsichtnahme auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen (§ 20 Abs. 3 GOG). Je geringer die unmittelbare Information der Stimmberechtigten durch die Traktandenliste (inkl. Anträge) ist, desto grössere Bedeutung kommt dieser Auflagepflicht zu.
Die Stimmberechtigten haben grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende Orientierung zu jedem an der Gemeindeversammlung traktandierten Geschäft (VGE III 2024 148 vom 13.2.2025 E. 3.6.3; VGE III 2012 218 vom 12.3.2013 E. 3.2). Der Sinn der frühzeitigen Zustellung der Geschäfte an die Stimmberechtigten besteht darin, dass sich jeder Bürger Klarheit über die Tragweite des Geschäfts machen kann, dass er die Unterlagen studieren und entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen soll, ob er Auskunft verlangen und allenfalls Anträge stellen will und ob er der Vorlage zustimmen soll (vgl. VGE III 2017 76 vom 27.9.2017 E. 3.2 mit Verweisen; EGV-SZ 1997 Nr. 10 E. 2c; BGE 104 Ia 236 E. 2b). Die Informationspflicht und der Informationsanspruch der Öffentlichkeit sind zwar umfassend zu verstehen; sie gelten gleichwohl nicht unbeschränkt. Namentlich schutzwürdige öffentliche oder private Interessen können der Bekanntmachung entgegenstehen (vgl. VGE III 2017 76 vom 27.9.2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese behördliche Vorbereitungs-, Orientierungs- und Informationspflicht ist ein Instrumentarium, welches wichtige Rahmenbedingungen für qualitativ gute und durchdachte Versammlungsbeschlüsse setzt (vgl. VGE III 2024 148 vom 13.2.2025 E. 3.6.3 mit weiteren Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Huwyler/Beeler, a.a.O., S. 129 f.; Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. Aufl. 2001, Rz. 17 ff.; Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser [Hrsg.], Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2023, S. 973 ff.; Griffel, in: Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 18 N 10, § 19 N 5 ff.; Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 43 Ziff. 3).
3.4
Neben diesen allgemeingültigen Grundsätzen zur Vorbereitung der Gemeindeversammlung und Sachabstimmungen kennt das kantonale Recht auch weitergehende Spezialnormen. So verlangt etwa § 48 Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG; SRSZ 153.100) vom 30. Mai 2019, dass mit der Einladung zur Gemeindeversammlung der Finanzplan und der Jahresbericht in der ordentlichen Darstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 FHG-BG zu versenden und zu publizieren sind und dass jedermann Einsicht in die detaillierte Darstellung nehmen kann; oder gemäss § 51 FHG-BG hat die Rechnungsprüfungskommission zum Voranschlag, zu den Nachtragskrediten, zu den Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhungen sowie zur Jahresrechnung Antrag zu stellen und ihre Berichte und Anträge an die Gemeindeversammlung sind mit der Einladung zu versenden und zu veröffentlichen. Und abweichend vom ordentlichen Erlassverfahren sieht das Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 für den Erlass der kommunalen Nutzungspläne (wie die vorliegende Revision Schutzzonenplan) ein eigenständiges Verfahren vor (§§ 25 ff. PBG), wobei insbesondere zu erwähnen ist, dass der beratenden Gemeindeversammlung bereits ein Mitwirkungs- und Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vorgeschaltet ist (§ 25 PBG) und an der beratenden Gemeindeversammlung selbst Abänderungsanträge zu Zonen- und Erschliessungsplänen sowie den zugehörigen Vorschriften unzulässig sind (§ 27 Abs. 2 PBG; vgl. hierzu VGE III 2025 72 vom 28.7.2025).
4.
Die Beschwerdeführer rügen eine rechtsfehlerhafte Antragstellung des Gemeinderates.
4.1
In der Einladung zur a.o. Gemeindeversammlung vom 2. Juli 2025 ist unter Traktandum 2, Revision Schutzzonenplan, am Ende folgender Antrag formuliert (vgl. Vi-act. 2, S. 14):
C. ANTRÄGE DES GEMEINDERATS
1.
Die Revision der Schutzzonenplanung wird genehmigt.
2.
Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Im Bericht führt der Gemeinderat aus, das Bundesrecht schütze Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten wie namentlich Feucht- und Trockenwiesen, Feld- und Ufergehölze, Hecken und Trockenmauern; die Gemeinde stehe in der Pflicht, eine Planung zu erlassen, welche die Schutzobjekte bezeichne und den Umgang mit denselben regle. Die aktuelle Schutzzonenplanung gelte seit dem 1. Januar 2002. Seither habe sich die Ausgangslage faktisch und von Seiten des Rechts massgeblich verändert. Sodann befinde sich das Dorfzentrum Schwyz im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), was in der Nutzungsplanung berücksichtigt werden müsse; gleichzeitig sei eine Siedlungsentwicklung nach innen zu gewährleisten. Dies zu vereinbaren sei herausfordernd. Mit der revidierten Schutzzonenplanung solle all dem Nachachtung verschaffen werden. Das Planwerk setze sich dabei zusammen aus dem Schutzzonenplan und dem Schutzreglement. Orientierende Planungsmittel seien der Erläuterungsbericht sowie die Objektblätter zu den jeweiligen Schutzobjekten. Die Schutzzonenplanung sei im Wesentlichen in die Hauptthemenbereiche 'Natur- und Landschaftsschutz' sowie 'Ortsbildschutz' gegliedert.
Weiter erläuterte der Gemeinderat das bisherige Verfahren der Revision der Schutzzonenplanung mit Überarbeitung des geltenden Schutzzonenplans, Vorprüfung durch den Kanton, Information Direktbetroffener, Mitwirkungsverfahren, Auflage sowie Einsprache- und Beschwerdeverfahren und schliesslich verwies er auf eine Informationsveranstaltung im Vorfeld der Gemeindeversammlung. Nun berate die Gemeindeversammlung über das Sachgeschäft, welches der Urnenabstimmung unterliege; anlässlich der Gemeindeversammlung könnten keine Änderungen beantragt werden. Der Schutzzonenplan und das zugehörige Reglement würden nach der Annahme durch die Stimmberechtigten und mit der Genehmigung des Regierungsrats in Kraft treten.
Abschliessend führte der Gemeinderat die Vorlage würdigend aus:
Dispositiv
Ziel der Revision ist es, den Schutzzonenplan und das zugehörige Reglement mit den übergeordneten Anforderungen und den tatsächlichen Gegebenheiten in Übereinstimmung zu bringen sowie eine aktualisierte Grundlage für die Bewirtschaftungsbeiträge zu schaffen. Im Hinblick auf die bundesrechtlich vorgegebene Siedlungsentwicklung nach innen soll die Planungs- und Rechtssicherheit für Bauvorhaben im geschützten Ortsbild erhöht werden. Mit dem Planwerk werden demnach die Voraussetzungen für den Erhalt und die gezielte Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbilds sowie für die Förderung der Lebensräume von schützenswerten Tier- und Pflanzenarten geschaffen. Die Schutzzonenplanung bildet eine wichtige Grundlage im Hinblick auf die bevorstehende Revision des Zonenplans und des Baureglements, aber auch um die vorhandenen Siedlungs- und ökologischen Qualitäten zu bewahren und weiter zu stärken. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass durch die Sicherstellung dieser prägenden Elemente und durch die Mithilfe aller Betroffenen die Attraktivität der Gemeinde Schwyz als Wohn-, Arbeits-, und Erholungsort aufrechterhalten beziehungsweise zusätzlich gesteigert wird.
4.2 Aufgrund dieser Berichterstattung kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, der Antrag sei ungenau, unklar, unvollständig und damit rechtswidrig, weil unklar sei, welche Erlasse und Pläne die "Revision der Schutzzonenplanung" umfasse. Aus der Botschaft erhellt nachvollziehbar und schlüssig, dass der Schutz der Natur und Landschaft sowie des Ortsbildes auf verschiedensten Planungsmitteln beruht, der eigentliche, rechtsverbindliche Schutzzonenplan als Teil der Nutzungsplanung (vgl. § 17 Abs. 1 PBG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 2 PBG) aber lediglich aus dem kartographischen Schutzzonenplan und zugehörigem Schutzreglement besteht. Mehrfach wird betont, dass allein diesen beiden Grundlagen Verbindlichkeit zukommt, dass diese der Abstimmung und anschliessenden Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegen. Bei den weiteren Planungsmitteln des Erläuterungsberichts sowie der Objektblätter zu den Schutzobjekten handle es sich demgegenüber um orientierende Unterlagen. Diese Erläuterung des Gemeinderates steht in Übereinstimmung und ergibt sich so aus dem Bundesrecht, wonach es sich beim kartographischen Schutzzonenplan und dazugehörigem Schutzreglement um den für jedermann verbindlichen Nutzungsplan im Sinne von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 i.V.m. Art. 14 und Art. 17 RPG handelt (vgl. auch VGE III 2025 72 vom 28.7.2025 E. 3.1). Ebenso ergibt sich dies aus Art. 3 Schutzreglement, wonach die Planungsmittel nach diesem Reglement (und damit die verbindlichen Planungsmittel) das Schutzreglement inkl. Anhang sowie der Schutzzonenplan 1:10'000 sind.
Neben der Wiedergabe der Botschaft zur Revision Schutzzonenplan verwies die Einladung zur a.o. Gemeindeversammlung auf die Möglichkeit, die detaillierte Dokumentation zum Sachgeschäft auf der Website der Gemeinde Schwyz oder direkt bei der Abteilung Hochbau einzusehen (Vi-act. 2). Zur Einsicht aufgelegt war da u.a. der Planungsbericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 zur Revision Schutzzonenplanung. Auch dieser führt - übereinstimmend mit der Botschaft - die Bestandteile der Schutzzonenplanung auf und deklariert einzig das Schutzreglement vom 21. Oktober 2024 sowie den Schutzzonenplan vom 21. Oktober 2024, M 1:10'000, als verbindlich, die weiteren Bestandteile als orientierend. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus den Dokumenten selbst. Zur Einsicht aufgelegt wurden den Stimmberechtigten als detaillierte Dokumentation zum einen der Schutzzonenplan mit dem Schutzreglement (als verbindliche Unterlagen) und zum andern die beiden orientierenden Unterlagen Planungsbericht nach Art. 47 RPV mit den Beilagen 1 bis 4 einerseits und die Objektblätter (415 Seiten) anderseits. Diese Gliederung ist weder unüberschaubar noch unsystematisch, sondern entspricht der Darstellung in der Botschaft, womit bestätigt wird, was effektiv der Abstimmung unterliegt.
4.3 Damit steht fest, dass der Gemeinderat mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag die Stimmberechtigten um Zustimmung zur Revision Schutzzonenplanung, nämlich zum Schutzreglement vom 21. Oktober 2024 sowie zum Schutzzonenplan vom 21. Oktober 2024, M 1:10'000, ersucht hat. Allein diese bilden die für jedermann verbindliche Schutzzonenplanung und unterliegen der Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde, was sich so zweifelsfrei aus der Botschaft ergibt. Die Beschwerde ist daher unbegründet, soweit die Beschwerdeführer den gemeinderätlichen Antrag als rechtsfehlerhaft rügen.
5. Des Weitern sehen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Stimmrechts in der Tatsache, dass mit der Einladung zur a.o. Gemeindeversammlung vom 2. Juli 2025 wohl eine Traktandenliste, ein Antrag sowie eine Botschaft des Gemeinderates, aber keine weiteren Unterlagen mitgeliefert wurden, namentlich keine Pläne, kein Reglementstext und kein Detail-Vergleich zwischen geltendem und revidiertem Reglement.
5.1.1 Es trifft zu, dass in der Einladung zur a.o. Gemeindeversammlung vom 2. Juli 2025 zu Traktandum 2 nach einer Kurz-Zusammenfassung ausschliesslich der Bericht des Gemeinderates (Bst. A), dessen Würdigung (Bst. B) und sein Antrag (Bst. C) abgedruckt sind, nicht aber weitere Unterlagen (vgl. Vi-act. 2). Die Einladung enthält aber auch einen prominenten Verweis (inkl. QR-Code), wonach die detaillierte Dokumentation zu beiden traktandierten und zu beratenden bzw. an die Urne zu überweisenden Sachgeschäften auf der Webseite der Gemeinde Schwyz oder direkt bei der Abteilung Hochbau eingesehen werden können (vgl. Vi-act. 2, S. 2).
5.1.2 Zutreffend ist ebenso, dass in der Gemeinde Schwyz zur Abstimmung unterbreitete Reglementsentwürfe bisweilen in der Einladung zur Gemeindeversammlung abgedruckt waren (vgl. etwa Kurtaxenreglement, Gemeindeversammlung vom 11.4.2018 [S. 34 ff.]; ZKRI-Statuten, Gemeindeversammlung vom 14.12.2022 [S. 17 ff.]; Kompetenzreglement Zeughausareal, Gemeindeversammlung 11.12.2024 [S. 12 ff.]; Personalreglement, Gemeindeversammlung 9.4.2025 [S. 39 ff.]).
Dieselbe Praxis zeigt ein Blick in online publizierte Einladungen zu Gemeindeversammlungen resp. Bezirksgemeinden im Kanton Schwyz (etwa Einsiedeln: Reglement zur Benützung des kommunalen Untergrundes des Bezirks Einsiedeln, Bezirksgemeinde vom 18.4.2023 [S. 92 ff.] oder Etzelwerk-Konzession, Konzessionsverträge, Bezirksgemeinde vom 20.9.2022 [S. 24 ff.]; Sattel: Statutenrevision ZKRI, Gemeindeversammlung 9.12.2022 [S. 28 ff.]; Altendorf: Revision des Friedhofreglementes, Gemeindeversammlung 28.4.2021 [S. 51 ff.]; Innerthal: Beschlussfassung über das Baureglement Innerthal, Gemeindeversammlung 3.12.2020 [S. 6 ff.]; Ingenbohl: Beschlussfassung über die Kernzonenplanung, Gemeindeversammlung vom 19.4.2021 [S. 58 ff.] oder Teilrevision der Nutzungsplanung, 9.12.2019 [S. 59 ff.]; Arth: Gemeindeversammlung vom 14.12.2022 mit mehreren abgedruckten Reglementen [S. 54 ff.]).
Auch der Bund druckt in den Abstimmungsbroschüren im Kapitel "Abstimmungstext" die Vorlagen ab und ebenso der Kanton in seinem Abstimmungsbüchlein unter "Wortlaut der Vorlage".
5.2.1 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Publikation der Unterlagen im Internet könne der gesetzlich normierten Informationspflicht nicht genügen, so kann diese Frage vorliegend offengelassen werden (vgl. hierzu etwa Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 2484; Huwyler/Beeler, a.a.O., S. 129). Denn unbestrittenermassen liess es der Gemeinderat nicht bei der online-Publikation bewenden, sondern er ermöglichte ebenso die (physische) Einsichtnahme direkt bei der Abteilung Hochbau. Damit aber genügte der Gemeinderat zweifelsfrei der gesetzlichen Vorgabe, wonach die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einladung an zur Einsichtnahme auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen sind (§ 20 Abs. 3 GOG). Dass die Auflage nicht auf der Gemeindekanzlei, sondern der (sich im Nebengebäude befindlichen) Abteilung Hochbau erfolgte, kann dabei nicht massgeblich sein, ändert dies doch weder an der Erreichbarkeit des Auflageortes noch der Einsehbarkeit der Unterlagen etwas. Hingegen bietet dieser Auflageort den Vorteil, dass bei der Einsichtnahme fachkundiges Personal, welches bei der Erarbeitung des revidierten Schutzzonenplanes mitwirkte, ggf. anwesend ist und direkt auch Fragen beantworten kann.
5.2.2 Dass der Gemeinderat nicht alle für die Entscheidfindung zu Traktandum 2 relevanten Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt (aufgelegt oder im Internet publiziert) hätte, erschliesst sich nicht. Aufgelegt bzw. im Internet publiziert waren neben der Botschaft zur a.o. Gemeindeversammlung der Schutzzonenplan M 1:10'000, das Schutzreglement, der Planungsbericht mit den Beilagen 1 bis 4 sowie die Objektblätter (vgl. www.gemeindeschwyz.ch/abstimmungen/termine/6788899 oder www.gemeindeschwyz.ch/schwyzaktuell/2504539 [eingesehen am 25.8.2025 und 7.11.2025]). Dies aber stellt die umfassende Dokumentation zur Revision Schutzzonenplan dar. Soweit die Beschwerdeführer einen fehlenden Detailvergleich des Schutzreglements mit der geltenden Schutzverordnung reklamieren, so gilt es dem entgegenzuhalten, dass zum einen die aktuelle Schutzverordnung vom 1. April 1999 (Erlass 4.90) in der Erlasssammlung der Gemeinde ebenso publiziert ist und einen Vergleich sehr wohl ermöglicht und zum andern Beilage 1 zum Planungsbericht nach Art. 47 RPV (beides publiziert bzw. aufgelegt) eine Auflistung aller neuen, veränderten und entlassenen Schutzobjekte enthält, was der Nachvollziehbarkeit der Revision ebenso zuträglich ist. Mithin ist auch die Revision hinsichtlich Schutzobjekte als solche nachvollziehbar.
5.3 Die Beschwerdeführer monieren insbesondere, die Versammlungseinladung sei mangelhaft, weil sie weder das Schutzreglement, noch den Schutzzonenplan, noch eine Synopse des Schutzreglements und der (geltenden) Schutzverordnung enthalte und damit eine freie Meinungsbildung nicht ermöglicht habe.
5.3.1 Gemäss § 20 Abs. 2 Satz 2 GOG sind der Einladung zur Gemeindeversammlung die Beratungsunterlagen (Rechnungen, Berichte, Pläne usw.) beizufügen. Diese Bestimmung wurde mit der WAG-Revision von 1999 eingeführt, wogegen zuvor eine Zustellung von Unterlagen nicht zwingend war (vgl. GOG vom 29.10.1969 [GS Band 15, S. 683 ff.], § 18 f.; vgl. auch Huwyler, Das Gemeindeorganisationsgesetz, Referat vom 9.11.1977, S. 32). Mit der Änderung verbunden war jedoch keine Pflicht, den Haushalten die vollständigen (Beratungs-)Unterlagen zuzustellen. In den Erläuterungen zur Revision (RRB Nr. 1836/1988 vom 27.10.1998, Revision WAG, Bericht und Vorlage an den Kantonsrat, S. 11 betr. § 18 und § 19 aGOG) führte der Regierungsrat diesbezüglich aus:
Die Gemeinden müssen im Hinblick auf die Gemeindeversammlung die Einladung und die Beratungsgrundlagen (Voranschlag, Rechnung, Botschaften zu Sachvorlagen) zusenden und dann im Hinblick auf die Abstimmung die Unterlagen für die Stimmrechtsausübung (Stimmrechtsausweis, Stimmzettel usw.). Während das revidierte WAG die Zustellung der für die Stimmrechtsausübung notwendigen Unterlagen an alle Stimmberechtigten verlangt, können die Beratungsgrundlagen für die Gemeindeversammlung auch bloss den Haushaltungen zugestellt werden. Diese Differenzierung ist wegen des Umfangs des Materials, den namentlich Voranschlag und Rechnung aufweisen und mit Rücksicht auf die Versandkosten gerechtfertigt.
Die Botschaften des Gemeinderates zu den einzelnen Sachvorlagen stellen sich regelmässig als Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen des Gemeinderates dar. Stimmberechtigte, die sich über ein Geschäft eingehender informieren möchten, sollen jedoch in die vollständigen Unterlagen Einsicht nehmen und damit den gleichen Informationsstand gewinnen können wie der Gemeinderat. Die vollständigen Unterlagen sind deshalb, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einladung an öffentlich aufzulegen. Eine vergleichbare Vorschrift enthält heute § 19 Abs. 2.
Weder aus dem Gesetzestext noch den regierungsrätlichen Erläuterungen ergibt sich mit Klarheit, welche Unterlagen als Beratungsunterlagen (resp. Beratungsgrundlagen) der Einladung beizufügen sind. Keinesfalls handelt es sich um die vollständigen Unterlagen (da diese öffentlich aufzulegen sind; § 20 Abs. 3 GOG). Der Gesetzgeber differenzierte anhand des Gesetzeswortlauts nicht nur zwischen den 'Beratungsunterlagen' (Abs. 2) und den 'vollständigen Unterlagen' (Abs. 3), sondern widmete Letzteren einen eigenen Absatz. Während die Einladung inkl. Beratungsunterlagen an alle Haushaltungen oder an alle Stimmberechtigten der entsprechenden Gemeinde versandt werden (§ 20 Abs. 1 und 2 GOG), sind die vollständigen Unterlagen öffentlich aufzulegen, wodurch diese - infolge der Öffentlichkeit der Gemeindeversammlung (§ 22 Abs. 1 GOG) - von jedermann eingesehen werden können (vgl. RRB Nr. 495/2017, a.a.O., S. 20).
Immerhin aber fordert der Gesetzgeber, dass die Stimmberechtigten (bzw. die Haushalte) mit der Einladung zur Gemeindeversammlung eigentliche Beratungsunterlagen, resp. 'die' Beratungsunterlagen erhalten (die oben angeführten Erläuterungen sprechen von den 'Beratungsgrundlagen'), worunter namentlich auch eine Botschaft fällt (vgl. VGE 895/06 vom 15.9.2006 E. 2.1; so auch oben die Erläuterungen des Regierungsrates). Mit der Klammerbemerkung ("Rechnungen, Berichte, Pläne usw.") verdeutliche er dies zum einen und zum andern machte er klar, dass sich die Einladung nicht auf die Botschaft und den Antrag des Gemeinderates beschränken kann. Die Aufzählung möglicher Beratungsunterlagen ("Rechnungen, Berichte, Pläne usw.") kann dabei in Anbetracht der Verschiedenheit möglicher Geschäfte weder abschliessend sein (was auch durch das 'usw.' verdeutlicht wird), noch kann sie als Pflicht zum Versand der vollständigen Unterlagen (welchen Absatz 3 gewidmet ist) gelesen werden.
So erscheint es bezogen auf das vorliegende Sachgeschäft (Revision Schutzzonenplan) als rechtens, dass die umfangreichen Unterlagen mit orientierendem Inhalt (Erläuterungsbericht sowie Objektblätter zu den Schutzobjekten) in der Botschaft nicht abgedruckt aber als Teil der vollständigen Unterlagen öffentlich aufgelegt sowie im Internet publiziert wurden.
5.3.2 Nicht der Einladung bzw. der Botschaft beigefügt hat der Gemeinderat vorliegend aber auch die verbindlichen Unterlagen, über welche die Stimmberechtigten ihre Stimme abgeben sollten, d.h. die Unterlagen, welche den eigentlichen Gegenstand des Antrags des Gemeinderates bildeten. Mit anderen Worten wurden jene Unterlagen, auf welche sich die Abstimmungsfrage ("Wollen Sie die Revision der Schutzzonenplanung annehmen?") bezog und welche die Gemeindeversammlung beraten sowie (nach der Überweisung an die Urne) gutheissen oder ablehnen sollte, nicht an die Haushalte versandt, sondern nur die Erläuterung des Gemeinderates dazu (die Botschaft). Von den Beratungsunterlagen, welche gemäss der Vorschrift § 20 Abs. 2 Satz 2 GOG der Einladung beizulegen sind, wurden damit genau jene ausgenommen, welche der Beratung und Abstimmung unterlagen (das, was auf eidgenössischer Ebene im Abstimmungsbüchlein gemeinhin als "Abstimmungstext" abgedruckt wird oder in den kantonalen Abstimmungserläuterungen als "Wortlaut der Vorlage").
Wohl hat der Gesetzgeber in der beispielhaften Auflistung von den der Einladung zur Gemeindeversammlung beizufügenden Beratungsunterlagen die 'Erlasse' nicht explizit erwähnt, obwohl solche immer in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten liegen und damit zwingend Geschäfte der Gemeindeversammlung sind (vgl. § 12 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 13 Abs. 1 GOG). Auch erwähnte er nicht einen Sammelbegriff wie "Abstimmungstext" oder "Wortlaut der Vorlage". Anderseits werden die Rechnungen erwähnt und § 48 Abs. 3 FHG-BG konkretisiert, mit der Einladung zur Gemeindeversammlung seien der Finanzplan und der Jahresbericht in der ordentlichen Darstellung zu versenden, mithin jene Unterlagen, über welche die Stimmberechtigten zu beschliessen haben. Es spricht dies dafür, dass der verbindliche Teil einer Vorlage, welcher tatsächlich der Abstimmung unterliegt, d.h. über welchen die Stimmberechtigten anlässlich der Gemeindeversammlung zu beraten und daselbst oder an der Urne zu entscheiden haben (wofür die Begriffe Abstimmungstext, Wortlaut der Vorlage, Beschlusstext gebräuchlich sind), Teil der Beratungsunterlagen zu bilden hat, der gemäss § 20 Abs. 2 Satz 2 GOG der Einladung zur Gemeindeversammlung beizulegen ist. Denn Erlasse unterliegen der Abstimmung der Stimmberechtigten an der Urne (§ 12 Abs. 1 lit. b GOG); über sie ist zuvor an der Gemeindeversammlung zu beraten (§ 13 Abs. 1 GOG), womit der Erlass selbst Beratungsgegenstand der Gemeindeversammlung bildet und entsprechend als Beratungsunterlage den Stimmberechtigten (bzw. Haushalten) mit der Einladung zur Gemeindeversammlung zuzustellen ist (§ 20 Abs. 2 GOG). Dem entspricht denn auch die zuvor aufgezeigte Praxis (vgl. oben E. 5.1.2).
5.3.3 Unabhängig der kantonalgesetzlichen Regelung betreffend Umfang und Form der den Stimmberechtigten zur Verfügung zu stellenden Abstimmungsunterlagen stellte das Bundesgericht fest, je nach den konkreten Umständen könne direkt aus Art. 34 Abs. 2 BV (vgl. oben E. 3.1) eine Pflicht bestehen, den Stimmberechtigten mit den Erläuterungen den ganzen Abstimmungstext (Wortlaut der Vorlage, Beschlusstext) zu unterbreiten, so dass weder eine Publikation im Internet oder im Amtsblatt noch die Auflage auf der Kanzlei (resp. alles zusammen) dies ersetzen könnten. Als Umstände, die zwecks Gewährleistung einer genügenden (vollständigen und objektiven) Information der Stimmberechtigten eine 1:1-Zustellung verlangen würden, nannte das Bundesgericht beispielhaft die Komplexität der Vorlage, deren Tragweite für die Bevölkerung oder die Argumente, die von beiden Seiten vorgetragen würden (BGE 132 I 104 E. 3.2 = Pra 95 [2006] Nr. 139).
5.3.4 Zur Abstimmung vorgelegt wurde die Revision der Schutzzonenplanung mit einem revidierten Schutzzonenplan und einem neuen Schutzreglement mit 30 Artikeln. Als Teil der Nutzungsplanung kommt den für jedermann verbindlichen Schutzreglement und Schutzzonenplan grosse Bedeutung zu (vgl. § 4 Abs. 2 PBG). Neben der Definition von Zweck und Geltungsbereich (Art. 1-4) sowie allgemeinen Bestimmungen (Art. 5-12) enthält das Reglement Sondervorschriften für einzelne Zonen und Objekte (Art. 13-21) sowie Vollzugsbestimmungen (Art. 22-28) und einen Anhang mit dem Verzeichnis der betroffenen Zonen und Objekte (total 29 Seiten gemäss der im Internet publizierten Fassung). Als Grundsatz ist festgehalten, dass die Bestimmungen des Schutzreglements jenen des Baureglements vorgehen (Art. 4 Abs. 1). Geschaffen wird eine Grundlage zur Förderung des ökologischen Ausgleichs, wozu im kommunalen Finanzhaushalt eine Spezialfinanzierung einzurichten ist (Art. 5). Vorgeschrieben wird, dass Bauten, Anlagen und weitere Eingriffe in der unmittelbaren Umgebung der vom Schutzreglement erfassten Schutzobjekte und Schutzzonen so zu gestalten sind, dass deren schutzwürdige Substanz nicht beeinträchtigt wird (Art. 7). Verschiedene Massnahmen, welche Schutzzonen und Schutzobjekte betreffen, werden einer Bewilligungspflicht unterstellt, so eine Bewilligungspflicht für die Beseitigung von geschützten Bäumen (Art. 8), Hecken, Feld- und Ufergehölzen (Art. 14 Abs. 3) oder Trockenmauern (Art. 15 Abs. 3) sowie eine Bewilligungspflicht für jegliche Eingriffe in Schutzobjekte und Schutzzonen (Art. 10). Als Grundsatz gilt, dass für alle Schutzobjekte und Schutzzonen nur Massnahmen gestattet sind, die dem Schutzzweck nicht entgegenstehen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1). Für die Naturschutzzonen werden Nutzungsbeschränkungen geregelt (Art. 13). Mit dem Schutzreglement erlangt auch dessen Anhang Verbindlichkeit, welcher die einzelnen Schutzzonen und Schutzobjekte auflistet.
5.3.5 Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass dem Schutzreglement als Teil der Nutzungsplanung wesentliche Bedeutung mit nicht zu unterschätzendem Einfluss für die Betroffenen zukommt. Es handelt sich um ein Reglement von grosser Tragweite, welches nicht bloss für die von den Schutzzonen und Schutzobjekten aktuell und direkt betroffenen Grundeigentümer gilt, sondern aufgrund seiner Wirkung für den öffentlichen Raum, die Raumplanung und auch den Finanzhaushalt ebenso sehr für die allgemeine Öffentlichkeit. Mit dem Entscheid über die Revision des Schutzzonenplans gestalten die Stimmberechtigten die Nutzungsplanung der Gemeinde wesentlich und entscheidend weiter und dies innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes auf dem gesamten Gemeindegebiet. Versteht man daher Art. 34 Abs. 2 BV als Pflicht der Behörden, die Stimmberechtigten vor einer Abstimmung vollständig und objektiv zu informieren, damit sie sich Klarheit über die Tragweite einer Vorlage verschaffen können, so verlangt dies die Zustellung des Wortlauts der Vorlage zusammen mit der Einladung zur Gemeindeversammlung. Nur bei dessen Lektüre vermag sich der Stimmberechtigte der Bedeutung des Erlasses effektiv gewahr zu werden. Die in der Einladung zur Gemeindeversammlung abgedruckte Botschaft kann dem nicht genügen. Allein schon der entscheidende Grundsatz, dass die Bestimmungen des Schutzreglements denjenigen des Baureglements vorgehen, findet sich in der Botschaft nicht. In dieser werden sodann wohl die Arten von Schutzzonen und Schutzobjekten angesprochen; aber die eigentlichen Folgen einer Unterschutzstellung lassen sich nur im Reglement erkennen. So werden etwa konkret die Bewilligungspflicht einzig beim Baumschutz erwähnt oder auf die vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen wird nicht hingewiesen, weshalb die Reglementierung mit der Botschaft nicht abgebildet wird.
5.3.6 Es ist nicht zu verkennen, dass die Gemeinde alle Unterlagen auf der Bauverwaltung öffentlich aufgelegt und auch im Internet publiziert hat. Somit waren alle Unterlagen für jedermann zugänglich. Dies vermag indes eine Zustellung der Abstimmungsvorlage mit der Einladung zur Gemeindeversammlung nicht zu ersetzen. Es gilt dies ohne Zweifel für die Auflage auf der Bauverwaltung; nicht auszudenken, wenn nur schon 1% der Stimmberechtigten (rund 110 Personen) zwischen Erhalt der Einladung und der Gemeindeversammlung (mindestens 10 Tage) hiervon Gebrauch machen würde. Abgesehen davon ist die Bauverwaltung während den üblichen Arbeitszeiten geöffnet, weshalb viele Interessierte beruflich an der Einsichtnahme gehindert sein dürften. Zudem erscheint ein eigentliches Studium eines aufgelegten Erlasses auf der Kanzlei oder in den Räumlichkeiten der Bauverwaltung wenig realistisch. Auch für die Beratung der Vorlage anlässlich der Gemeindeversammlung ist deren Auflage auf der Kanzlei oder andern Verwaltungsabteilung wenig dienlich. Nicht zuletzt deshalb verlangt das GOG die Zustellung der 'Beratungs'-Unterlagen. Ungenügend erscheint aber - zumindest ohne klare gesetzliche Grundlage - auch die zusätzliche Publikation im Internet. Hieran ändert die grosse Abdeckung der Haushalte mit Internetzugang nichts (gemäss BfS betrug die mobile Internetabdeckung in der Schweiz 2023 100% [wobei auf 100 Einwohner 108 Abonnemente entfielen] und 2023 griffen 98% der Bevölkerung mindestens 1/Wo aufs Internet zu, von den 15-88 Jährigen 91.6% täglich oder fast täglich; vgl. Tabelle Internetnutzung vom 19.5.2025; Tabelle Mobiles Internet vom 19.5.2025). Abgesehen davon, dass auch heute noch vereinzelte Stimmberechtigte vom Zugang ausgeschlossen sind, ist zum einen nach wie vor davon auszugehen, dass eine (aus demokratiepolitischen Überlegungen erwünschte) Auseinandersetzung der Stimmberechtigten mit einer Abstimmungsvorlage eher erfolgt, wenn diese in die Einladung zur Versammlung eingebunden ist, als wenn hierfür gezielt das Internet aufgerufen werden muss. So ergab etwa die Vox-Analyse zur Abstimmung vom 9. Februar 2025, dass das Abstimmungsbüchlein nach den Zeitungsartikeln für die Meinungsbildung nach wie vor den zweithöchsten Nutzungsanteil mit 84% und von allen Quellen die höchste Nutzungsintensität von 6.8 (von 10) Punkten aufweist und damit auch heute noch markant mehr als das Internet (64% bei einer Intensität von 5.5; Vox-Analyse Februar 2025, gfs.bern, März 2025). Für die Meinungsbildung der Stimmberechtigten und damit nicht zuletzt für das Funktionieren der Demokratie kommt dem Abstimmungsbüchlein resp. der Einladung zur Gemeindeversammlung damit nach wie vor eine herausragende Bedeutung zu (vgl. auch Keufer/Helfer, Das Abstimmungsbüchlein bleibt die wichtigste Informationsquelle, DeFacto vom 30. April 2025, https://www.defacto.expert/2025/04/30/das-abstimmungsbuechlein-bleibt-die-wichtige-informationsquelle/, abgerufen am 27.10.2025). Zum andern erscheint die Publikation einer Abstimmungsvorlage im Internet aber insbesondere auch wenig tauglich als Beratungsunterlage einer Gemeindeversammlung mit einer offenen Diskussion. Es ist selbstredend nicht ausgeschlossen, dass auch an der Versammlung selbst über Mobilgeräte unmittelbar Einsicht in die Vorlage genommen werden kann, um einer Debatte mit Voten zu konkreten Reglementsbestimmungen zu folgen. Mit Blick auf die ungeschmälerte Meinungsbildung der Stimmberechtigten und ihre gewünschte demokratische Mitwirkung vermag - jedenfalls nach geltender Rechtslage - eine Publikation der Abstimmungsvorlage im Internet (sowie deren Auflage auf der Gemeindeverwaltung) ihre Zustellung als Bestandteil und wohl zentralste aller Beratungsunterlagen zusammen mit der Einladung zur Gemeindeversammlung nicht zu ersetzen. Beim Abstimmungstext / Wortlaut der Vorlage / Beschlusstext handelt es sich um die Kern-Beratungsunterlage (um die eigentlich zu beratende Unterlage), weshalb er von den Beratungsunterlagen gemäss § 20 Abs. 2 GOG als mitumfasst zu verstehen ist.
5.3.7 Der Verweis auf einen erhöhten Aufwand, namentlich finanzieller Art, vermag die Notwendigkeit der Beilage der Abstimmungsvorlage nicht aufzuheben. Die Fassung des Schutzreglements inkl. Anhang umfasst in der im Internet publizierten Version 29 Seiten. Mit geeigneter Layout-Wahl kann der Umfang ohne Einschränkung der Lesbarkeit sicher um die Hälfte reduziert werden. Der Aufwand für maximal 15 Druckseiten mehr kann in Bezug auf das Mehr an Informationsgehalt (bzw. in Bezug auf die gesetzliche Vorgabe) nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Zutreffend und nachvollziehbar ist, dass der Schutzzonenplan in der Einladung zur Gemeindeversammlung nicht sinnvoll im Massstab 1:10'000 abgebildet werden kann. Eine Abbildung des Plans auf vier bis fünf A4 Seiten würde jedoch einen für die Meinungsbildung genügenden Informationsgehalt aufweisen, dies insbesondere zusammen mit dem Anhang zum Schutzreglement. Auch hierfür würde der Aufwand nicht ins Unverhältnismässige anwachsen (vgl. bezüglich Abdrucks von Zonenplänen etwa Einladung Gemeindeversammlung Innerthal 3.12.2020; Einladung Gemeindeversammlung Ingenbohl 9.12.2019; Einladung Bezirksgemeinde Küssnacht 10.12.2018). Damit aber ist auch das vorinstanzliche Vorbringen entkräftet, der Abdruck des Schutzreglements für sich allein sei zu wenig aussagekräftig; es bedürfe der Konsultation des Plans und der Objektblätter. Zum einen liesse sich nach dem Gesagten Reglement und Plan in genügender Qualität und mit angemessenem Aufwand abdrucken und zum andern sind die Reglementsbestimmungen, namentlich hinsichtlich Schutzwirkung und -folgen, durchaus aus sich selbst heraus erklärend.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gemeinderat § 20 Abs. 2 Satz 2 GOG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BV verletzt hat, indem er die eigentliche Abstimmungsvorlage nicht als Beratungsunterlage der Einladung zur Gemeindeversammlung vom 2. Juli 2025 beigefügt hat. Damit liegt eine Stimmrechtsverletzung vor. Zu den Beratungsunterlagen, welche gemäss § 20 Abs. 2 GOG der Einladung zur Gemeindeversammlung resp. Bezirksgemeinde beizufügen sind, zählt zwingend (von begründeten Ausnahmen in Einzelfällen abgesehen) immer der Wortlaut der Vorlage / der Abstimmungstext.
6.1 Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung nach der Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können (vgl. § 54 Abs. 2 WAG). Die Beschwerdeführer müssen in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden. Der Einfluss von Unregelmässigkeiten auf das Ergebnis muss dabei nach den gesamten Umständen des konkreten Falles beurteilt werden: Sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht ist zu prüfen, ob eine Verfälschung des Ergebnisses möglich gewesen ist oder nicht. Die Gesamtbeurteilung erfolgt im bundesgerichtlichen sowie im kantonalen Beschwerdeverfahren nach freier Kognition (BGE 145 I 1 E. 4.2; VGE III 2022 169 vom 29.3.2023 E. 3.6; VGE III 2023 146 vom 24.10.2023 E. 3.2.4; VGE III 2020 203 vom 15.12.2020 E. 6.2.2).
6.2 Die Beschwerdeführenden beurteilen die Vorbereitungshandlungen des Gemeinderates (Einladung mit unvollständigen Beratungsunterlagen) als grob fehlerhaft, weshalb sie dezidiert der Auffassung seien, dass die Überweisung an die Urne rechtsungültig sei, die Gemeindeversammlung erneut unter Beilage der relevanten Beratungsunterlagen neu einzuberufen und die Vorlage "Revision Schutzzonenplan" erneut zu beraten sei. Ob die Vorlage an der Urnenabstimmung angenommen worden sei, spiele gar keine Rolle; die Abstimmung sei zu kassieren. Die Kassation sei aber auch daher notwendig, weil die Unregelmässigkeiten in der Vorbereitung der Gemeindeversammlung als auch der Durchführung der Abstimmung im Einzelnen als auch nach den gesamten Umständen erheblich, schwerwiegend und kausal seien. Das angefochtene Abstimmungsergebnis entspreche nicht dem freien und unverfälschten Willensbildungsprozess der Stimmberechtigten. Da spiele die erreichte Stimmendifferenz von 3 zu 2 nur mehr - wenn überhaupt - eine untergeordnete Rolle, weil bloss die Möglichkeit gegeben sein müsse, dass die schwerwiegenden Unregelmässigkeiten das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben können. Eine solche Möglichkeit sei vorliegend zweifellos gegeben, auch wenn zufolge der nicht bezifferbaren Folgen der schwerwiegenden Verfahrensmängel sich der Einfluss im Einzelnen nicht nachweisen lasse. Bei gesetzeskonformer Abstimmungsvorbereitung sei nicht ausgeschlossen, dass das Abstimmungsergebnis anders hätte ausfallen können. Daher sei aufgrund einer Gesamtbetrachtung das angefochtene Abstimmungsergebnis vom 28. September 2025 aufzuheben.
6.3 Der Überzeugung der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten liegt eine Stimmrechtsverletzung vor. Die Abstimmungsvorlage hätte als Beratungsunterlage der Einladung zur a.o. Gemeindeversammlung beigefügt werden müssen. Fest steht ebenso, dass das Stimmvolk bei einer Stimmbeteiligung von 53.37% (was relevant über dem Schnitt der letzten Jahre liegt) der Vorlage im Verhältnis von 3 zu 2 zugestimmt hat. Es hätten über 17 % der Zustimmenden oder rund jeder sechste Zustimmende zusätzlich ablehnen müssen, damit ein anderes Abstimmungsergebnis resultiert hätte. Dies kann in Gesamtbeurteilung aller konkreten Umstände ausgeschlossen werden. Die Einladung enthielt die gemeinderätlichen Erläuterungen zur Vorlage und den Antrag. Dass diese Informationen lückenhaft oder gar falsch oder irreführend gewesen wären, machen auch die Beschwerdeführer nicht geltend. Sodann enthielt die Einladung prominent den Hinweis, dass die umfassenden Unterlagen inklusive Schutzreglement und Schutzzonenplan bei der Bauverwaltung sowie im Internet eingesehen werden können. Mithin wurden sämtlichen Stimmberechtigten die umfassenden Unterlagen zur Verfügung gestellt, wenn gleich nicht als Teil der gedruckten Beratungsunterlagen. Es wurden keine Informationen verschwiegen, im Gegenteil wurde aktiv auf sie hingewiesen. Mithin bestand zweifelsohne für alle Stimmberechtigten die Möglichkeit, sich umfassend zu informieren. Der Mangel besteht einzig darin, dass die Information nicht in gedruckter Form zusammen mit der Einladung vorgelegt wurde. Des Weitern handelt es sich um ein Geschäft der Nutzungsplanung. Der beratenden Gemeindeversammlung ist hier ein Erlassverfahren mit gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungsmöglichkeiten vorgeschaltet (vgl. § 25 ff. PBG). Dieses wurde eingehalten, die Bevölkerung also laufend informiert. Für die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Vorwürfe, wonach die Veranstaltungen so terminiert worden seien, dass eine Teilnahme und Beratung faktisch verhindert worden sei, und der Gemeinderat habe die politisch brisante Vorlage mit einigen zwar legalen, aber demokratisch fragwürdigen Verfahrenstricksereien über die Abstimmungshürde gebracht, sind ohne Substanz. Damit aber war die Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung quasi nur noch der letzte Schritt des Nutzungsplanungsverfahrens unter Einbezug der Bevölkerung. Das Geschäft unterscheidet sich diesbezüglich nicht unwesentlich von andern Erlassvorlagen, in welche die Öffentlichkeit bis zur beratenden Gemeindeversammlung nicht einbezogen ist. Weiter ist zu konstatieren, dass die Stimmberechtigten - vom festgestellten Mangel abgesehen - ordentlich zur a.o. Gemeindeversammlung eingeladen wurden. Aufgrund der Unterlagen waren die Stimmberechtigten befähigt, sich über das Geschäft als solches ein Bild zu machen und sich für oder gegen eine Gemeindeversammlungsteilnahme zu entscheiden. Auch steht fest, dass anlässlich der Versammlung keine der teilnehmenden Personen Rügen betreffend die Vorbereitung vortrug oder eine Rückweisung oder Verschiebung beantragte mit der Begründung, die Beratungsunterlagen seien mangelhaft, eine Beratung sei nicht möglich (vgl. Urteil BGer 1C_37/2010 vom 11.6.2010 E. 3.2).
Mit diesen Gesamtumständen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch relevant von der rechtsfehlerhaft durchgeführten Konsultativabstimmung, welche dem von den Beschwerdeführern zitierten BGE 104 Ia 236 zugrunde lag (wo die Gemeindebehörde den Stimmberechtigten eine Konsultativabstimmung in zweieinhalb Wochen ankündigte und sie erst im Verlaufe der Abstimmungswoche mit den Unterlagen dokumentierte). Trotz erkannter Stimmrechtsverletzung ist diese vorliegend weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang als geeignet zu betrachten, das Ergebnis der Abstimmung vom 28. September 2025 (vgl. Ingress Bst. F) zu beeinflussen (Art. 54 Abs. 2 WAG). Von der Kassation ist daher abzusehen.
7. Damit erweist sich die Beschwerde, mit welcher die Kassation der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 beantragt wurde, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der vom Gemeinderat zu Traktandum 2 der a.o. Gemeindeversammlung formulierte Antrag ist nicht zu beanstanden. Indem die Abstimmungsvorlage von Traktandum 2 "Revision Schutzzonenplan" den mit der Einladung zur a.o. Gemeindeversammlung vom 2. Juli 2025 zugestellten Beratungsunterlagen nicht beigefügt wurde, wurde jedoch das Stimmrecht verletzt. Diese Stimmrechtsverletzung war aber weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang geeignet, das Ergebnis der Abstimmung vom 28. September 2025 zu beeinflussen.
8. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen. Dem Ergebnis entsprechend wären die Verfahrenskosten an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Aufgrund der konkreten Umstände (und namentlich der Ausführungen unter Erwägungen 5.4 und 7) wird unpräjudiziell darauf verzichtet, Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Der von den Beschwerdeführern am 7. Juli 2025 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800 wir ihnen aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)
- und den Gemeinderat Schwyz (R)
- Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (A).
Schwyz, 26. November 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
28. November 2025
1
§ 20 GOG
§ 93 GOG
§ 56 VRP
§ 53b WAG
§ 94 GOG
§ 53b WAG
§ 93 GOG
§ 1 WAG
§ 53b WAG
§ 20 GOG
§ 38 VRP
§ 20 GOG
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
§ 20 GOG
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
BGE 150 I 17ATF 150 I 17DTF 150 I 17
BGE 146 I 129ATF 146 I 129DTF 146 I 129
1C_343/2022
BGE 132 I 104ATF 132 I 104DTF 132 I 104
Art. 34n Satzung des Europaratesart. 34n Statut du Conseil de l’Europeart. 34n 3
Art. 34n 3art. 34n 3art. 34n 3
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
BGE 146 I 129ATF 146 I 129DTF 146 I 129
BGE 145 I 282ATF 145 I 282DTF 145 I 282
BGE 145 I 1ATF 145 I 1DTF 145 I 1
BGE 140 I 338ATF 140 I 338DTF 140 I 338
BGE 145 I 282ATF 145 I 282DTF 145 I 282
1C_43/2024
BGE 130 I 290ATF 130 I 290DTF 130 I 290
BGE 139 I 2ATF 139 I 2DTF 139 I 2
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
BGE 150 I 17ATF 150 I 17DTF 150 I 17
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Cost.
BGE 147 I 206ATF 147 I 206DTF 147 I 206
§ 6 KV
§ 6 KV
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EGV-SZ 1996 Nr. 10
§ 14 GOG
§ 13 GOG
§ 20 GOG
EGV-SZ 2003 B 7.1
§ 20 GOG
EGV-SZ 1997 Nr. 10
BGE 104 Ia 236ATF 104 Ia 236DTF 104 Ia 236
§ 4 FHG-BG
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§ 25 PBG
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§ 27 PBG
§ 17 PBG
§ 20 PBG
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
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Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT
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§ 22 GOG
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§ 48 FHG-BG
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§ 4 PBG
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§ 20 GOG
§ 20 GOG
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1C_37/2010
BGE 104 Ia 236ATF 104 Ia 236DTF 104 Ia 236
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF