III 2025 131
Kammergericht
11. August 2025Deutsch29 min
A. Der Gemeinderat Reichenburg lud die Stimmberechtigten auf den 27. Juni 2025 zur a.o. Gemeindeversammlung ein zur Beratung von zwei Sachgeschäften, die der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 unterliegen würden, nämlich:
Source sz.ch
III 2025 131
Entscheid vom 11. August 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Reichenburg, handelnd durch den Gemeinderat,
Kanzleiweg 1, Postfach 241, 8864 Reichenburg,
Vorinstanz,
Gegenstand
Politische Rechte (a.o. Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2025)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Der Gemeinderat Reichenburg lud die Stimmberechtigten auf den 27. Juni 2025 zur a.o. Gemeindeversammlung ein zur Beratung von zwei Sachgeschäften, die der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 unterliegen würden, nämlich:
Trakt. 2: Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von CHF 1'207'000 für die Bahnhofsentwicklung Reichenburg
Trakt. 3: Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von CHF 3'310'880 für den Erwerb der Liegenschaft Halder, KTN 176 und KTN 104, Reichenburg.
B. Nach der Präsentation der Sachvorlage Traktandum 2 ergriff A.________ das Wort und stellte den Antrag (gemäss vorläufigem Protokoll der a.o. Gemeindeversammlung, Vi-act. 3 S. 5): "Ablehnung von diesem Fötus und nochmals über die Bücher". Der Gemeindepräsident liess diesen Antrag nicht zur Abstimmung zu. Das Geschäft wurde an die Urnenabstimmung vom 28. September 2025 überwiesen.
Nach Präsentation der Sachvorlage Traktandum 3 wurden dem Gemeinderat Fragen gestellt, ein Antrag wurde nicht gestellt, so dass das Geschäft an die Urnenabstimmung vom 28. September 2025 überwiesen wurde.
C. Am 30. Juni 2025 gelangt A.________ mit einer Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen:
1. Rechtmässigkeitsprüfung / Überprüfung allfälliger Stimmrechtsverletzung
Die Abläufe während der Gemeindeversammlung Reichenburg vom 27. Juni 2025 zu Traktandum 2 "Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von CHF 1'207'000.- für die Bahnhofentwicklung Reichenburg" und zu Traktandum 3 "Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von CHF 3'310'800.- für den Erwerb der Liegenschaft Halder, KTN 176 und KTN 104, Reichenburg" sei auf ihre Rechtmässigkeit, beziehungsweise auf allfällige Stimmrechtsverletzungen zu überprüfen.
Das Protokoll inkl. Tonbandaufnahmen der Gemeindeversammlung seien im Rahmen der Beschwerdebehandlung beizuziehen.
Erwägungen
2.
Eventualantrag auf Wiederholung der Gemeindeversammlung vor der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 zum Sachgeschäft "Bahnhofentwicklung Reichenburg" und "Erwerb Liegenschaft Halder"
3.
Falls die Beantwortung der nachfolgenden aufgeführten und auffälliger weiterer, sich aufdrängenden Fragen den Verdacht auf Rechtsverletzung bei der Vorbereitung resp. Inhalt der Broschüre Gemeindeversammlung und / oder bei der Durchführung der Gemeindeversammlung bestätigt wird, soll die Urnenabstimmung erst dann erfolgen, wenn die Rechtslage geklärt ist.
4.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gemeinderates Reichenburg
D. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2025 beantragt der Gemeinderat Reichenburg:
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom 28. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, wobei das Protokoll nicht beizuziehen sei, weil es vom Gemeinderat noch nicht genehmigt und entsprechend das vorläufige Protokoll vom Gemeindepräsidenten noch nicht unterzeichnet sei. Der Gemeinderat dupliziert am 31. Juli 2025, wobei er an seinen Anträgen festhält.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss § 51 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in den Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen (lit. d) sowie die Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (lit. f) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Ein analoges Beschwerderecht sieht § 53b Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (WAG; SRSZ 120.100) vom 15. Oktober 1970 vor, wonach - wer ein schützenswertes Interesse nachweist - mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (lit. a), Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden (lit. b), Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüsse (lit. c) anfechten kann (vgl. auch § 93 f. des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017).
1.2.1
Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (§ 56 Abs. 2 lit. a und c VRP; § 53b Abs. 2 WAG; § 94 Abs. 1 GOG). Fristauslösendes Ereignis bei einem Gemeinde- bzw. Bezirksversammlungsbeschluss ist der Tag, an dem die Gemeindeversammlung durchgeführt worden ist (vgl. VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Bei Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen und Abstimmungen etc. beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Entdeckungsgrund, spätestens aber mit dem Versammlungs-, Wahl- oder Abstimmungstag, zu laufen (vgl. § 53b WAG; VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 E. 1.2.1 in fine; VGE III 2011 137 vom 26.10.2011 E. 1.2; VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 E. 2.2; Huwyler/Beeler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2. Aufl. 2023, S. 248).
1.2.2
Für die Frage der Fristauslösung kommen allerdings den vorgebrachten Rügen wesentliche Bedeutung zu. Anfechtungsgegenstand der Stimmrechtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht ist immer ein Beschluss der Gemeindeversammlung, wobei formelle Mängel (Verfahrensmängel, wie beispielsweise verfahrensleitende Anordnungen des die Versammlung leitenden Gemeindepräsidenten, unzulässige Beeinflussung, Missachtung der Meinungs- und Informationsfreiheit, Unregelmässigkeiten bei der Ermittlung des Ergebnisses) wie auch inhaltliche Mängel (materielle Mängel, namentlich der Inhalt eines Beschlusses) gerügt werden können (vgl. VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 E. 3.1; VGE III 2006 943 vom 26.1.2007 E. 3.1, Prot. S. 70, mit Verweis auf P. Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 1. Aufl. in EGV-SZ 1999, S. 223 mit Hinweisen).
1.2.3
Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird in Anknüpfung an die Spruchpraxis der früheren Kassationsbehörde und in Berücksichtigung der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung verlangt, dass formelle Mängel (Verfahrensmängel) soweit zumutbar sofort, d.h. wenn möglich noch vor der Durchführung der Abstimmung gerügt werden müssen, damit der Mangel noch rechtzeitig behoben werden kann. Wartet ein Stimmbürger, der bei zumutbarer Sorgfalt einen formellen Mangel erkennen konnte, mit der Beanstandung bis nach Durchführung der Abstimmung zu, um dann je nach dem Ergebnis der Abstimmung (wenn ihm dieses nicht behagt) Beschwerde zu führen, dann handelt er gegen Treu und Glauben und hat sein Anfechtungsrecht verwirkt. Die Verwirkung tritt aber nur ein, wenn der Einspruch vor der Abstimmung nicht nur an sich (objektiv) möglich, sondern dem Betroffenen nach den Umständen auch zumutbar war, wofür praxisgemäss kein strenger Massstab anzulegen ist (VGE III 2021 217 vom 19.1.2022 E. 1.3.4 f.; VGE III 2019 87 vom 21.11.2019 E. 1.3.1; § 1 i.V.m. § 53b Abs. 2 WAG; Huwyler/Beeler, a.a.O., S. 249 ff.; vgl. auch Urteil BGer 1C_138/2018 vom 10.7.2018 E. 2.3; Ch. Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, S. 322 ff; W. Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 354 ff; Schönbächler, a.a.O., 2. Aufl. 2001, Rz. 25 u. 89).
1.2.4
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in der Gemeinde Reichenburg stimmberechtigt. Bei Stimmberechtigten des entsprechenden Gemeinwesens wird das schützenswerte Interesse zur Einreichung einer Stimmrechtsbeschwerde (§ 53b Abs. 1 WAG) praxisgemäss generell bejaht (vgl. VGE III 2021 217 vom 19.1.2022 E. 1.2 mit Verweis auf EGV-SZ 2006 B 7.1 und VGE III 2013 147 vom 18.9.2013 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Verfahrensleitung anlässlich der a.o. Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2025, indem etwa sein Antrag vom Gemeindepräsidenten nicht entgegengenommen und zur Abstimmung zugelassen wurde. Aus dem vorläufigen Protokoll resp. der Tonaufnahme der Versammlung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Vorgehen des Präsidenten bereits schon an der Versammlung selbst kritisierte und deshalb auch mehrmals das Wort verlangte. Damit ist der Beschwerdeführer als Teilnehmer der Gemeindeversammlung seiner Rügeobliegenheit angemessen nachgekommen, wie man es von durchschnittlichen, nicht routinierten Versammlungsteilnehmern erwarten darf. Die Beschwerde reichte er im Anschluss an die a.o. Gemeindeversammlung innert 10 Tagen seit Abhaltung ein, womit die Stimmrechtsbeschwerde fristgerecht erhoben wurde.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache die "Rechtmässigkeitsprüfung / Überprüfung allfälliger Stimmrechtsverletzung", eventualiter die Absetzung der Urnenabstimmung der beiden Sachgeschäfte (vgl. Ingress Bst. C).
Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, muss die Beschwerde führende Partei u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Rechtsschutzbedürfnis, § 27 Abs. 1 lit. d VRP i.V.m. § 37 Abs. 1 lit. c VRP). Dies findet insbesondere auch darin seinen Niederschlag, als kein Anspruch auf ein blosses Feststellungsurteil besteht, wenn die Frage im Rahmen einer Leistungsstreitigkeit beantwortet werden kann; das Feststellungs- ist gegenüber dem Leistungsbegehren subsidiär (vgl. Urteil BGer 2C_94/2019 vom 1.10.2019 E. 1.1 m.V.a. BGE 137 I 199 E. 6.5; BGE 144 V 138 E. 4.2; VGE III 2018 182 vom 1.4.2020 E. 4.1).
Das Nämliche gilt insbesondere auch für die Stimmrechtsbeschwerde. Soweit eine Kassation möglich ist, bleibt kein Raum für ein reines Feststellungsurteil und selbst wenn trotz Unregelmässigkeiten von einer Kassation abzusehen ist (weil etwa der Mangel ungeeignet war, das Ergebnis zu beeinflussen; vgl. § 54 Abs. 2 WAG), ist die Rechtsverletzung im Dispositiv nur ausnahmsweise als Feststellung festzuhalten (vgl. etwa für Begehren um Feststellung der Stimmrechtsverletzung; Urteil BGer 1C_247/2018, 1C_248/2018 vom 12.3.2019 E. 9.4; BGE 143 I 78 E. 7.3). Vorliegend können sowohl ein Sachgeschäft noch von der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 abgesetzt, wie auch ein allfälliges Urnenergebnis kassiert werden, sollte sich zeigen, dass die Urnenüberweisung anlässlich der a.o. Gemeindeversammlung mängelbehaftet war und die Beschwerde damit begründet ist. Damit aber besteht keine Grundlage für ein Feststellungsurteil, weshalb auf Antrag Ziff. 1 nicht einzutreten ist.
3.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Absetzung von der Urnenabstimmung und Wiederholung der Gemeindeversammlung sowohl für Sachgeschäft Traktandum 2 als auch Sachgeschäft Traktandum 3. Allerdings ergibt sich aus dem vorläufigen Protokoll und ebenso aus der Tonaufnahme der a.o. Gemeindeversammlung, dass zum Traktandum 3 (Ausgabenbeschluss für den Liegenschaftserwerb) in der Beratung wohl ein Redner Fragen gestellt hat, aber niemand einen Antrag. Vielmehr wurde das Geschäft nach Beantwortung der Fragen ohne weitere Wortmeldung an die Urnenabstimmung überwiesen. Auch in der Beschwerdeschrift geht der Beschwerdeführer allein auf den Ablauf der Beratung von Traktandum 2 ein. Rügen bezüglich Traktandum 3 fehlen. Es ginge auch fehl, dem Verfahrensleiter diesbezüglich vorzuwerfen, er hätte z.B. Anträge zu Unrecht nicht zur Abstimmung gebracht, nachdem überhaupt kein Antrag gestellt wurde. Namentlich bringt der Beschwerdeführer etwa auch in der Beschwerde nicht vor, er habe anlässlich der Gemeindeversammlung auch die Vorlage Traktandum 3 als ungenügend kritisieren und deren Rückweisung beantragen wollen, habe jedoch davon abgesehen, weil sein sinngleicher Antrag zu Traktandum 2 auch nicht zugelassen worden sei. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eventualiter auch die Absetzung Traktandum 3 von der Urnenabstimmung und die diesbezügliche Wiederholung der Gemeindeversammlung beantragt.
4.
Damit verbleibt die Streitfrage, ob in der Vorbereitung und Durchführung der Gemeindeversammlung betreffend Traktandum 2 "Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von CHF 1’207’000 für die Bahnhofsentwicklung Reichenburg" Unregelmässigkeiten festgestellt werden müssen, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang dazu geeignet sind, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen (§ 54 Abs. 2 WAG). Sollte sich weisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht entgegengenommen und zur Abstimmung zugelassen wurde, so ist dies ohne Weiteres zu bejahen, weil diesfalls die Überweisung an die Urne selbst zu Unrecht erfolgt war (vgl. VGE III 2022 133 vom 22.2.2023 [in EGV-SZ 2023 B 7.2 nicht publ.] E. 8).
5.1
Es ist grundsätzlich unbestritten, dass es sich bei Traktandum 2 der a.o. Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2025 um ein der Urnenabstimmung unterliegendes Sachgeschäft handelte (§ 12 Abs. 1 lit. c GOG). Die der Urnenabstimmung unterstellten Sachgeschäfte sind vorab an der Gemeindeversammlung zu beraten (§ 13 Abs. 1 GOG). Für die Beratung gelten die ordentlichen Verfahrensregeln (§ 23 ff. GOG, insbesondere § 28 ff. GOG) mit Ausnahme, dass Anträge auf Ablehnung oder Nichteintreten unzulässig sind (§ 13 Abs. 2 GOG), keine Doppelanträge an die Urnenabstimmung überwiesen werden dürfen (§ 13 Abs. 3 GOG) und am Ende der Beratung nicht über Annahme oder Ablehnung entschieden wird, sondern der Versammlungsleiter nach Abschluss der Beratung die Überweisung an die Urne feststellt (vgl. VGE III 2022 176 vom 26.1.2023 E. 3.3; Huwyler/Beeler, a.a.O., S. 150).
5.2
Im Rahmen der Beratung sind damit auch bei Sachgeschäften, die der Urnenabstimmung unterliegen, namentlich die formellen Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung (§ 28 Abs. 2 GOG) sowie materielle Anträge auf Abänderung (§ 29 Abs. 2 GOG) des Sachgeschäftes grundsätzlich zulässig.
5.2.1
Soll ein Sachgeschäft anders als vom Gemeinderat vorgelegt, das heisst den Stimmberechtigten inhaltlich geändert zur Abstimmung unterbreitet werden, ist ein Abänderungsantrag zu stellen. Diesen Abänderungsanträgen sind allerdings Grenzen gesetzt. So muss jeder Abänderungsantrag einen engen Zusammenhang mit dem zur Beratung stehenden Geschäft haben. Anträge, die keine oder nurmehr eine lose Verbindung zur Vorlage aufweisen bzw. mehr als eine blosse Ergänzung oder Abänderung (auch finanzieller Art) sind oder nicht das vom Bezirksrat gesteckte Ziel erreichen, dürfen nicht gestellt werden. Der Abänderungsantrag muss zur Vorlage in diesem Sinne einen akzessorischen Charakter haben (vgl. Huwyler/Beeler, a.a.O., S. 143; Schönbächler, a.a.O., Rz. 54 ff.). Überschreitet ein Änderungsvorschlag die Grenze eines zulässigen Änderungsantrages, darf ihn der Versammlungsleiter nicht entgegennehmen und zur Abstimmung bringen. Es handelt sich nämlich bei korrekter Betrachtung um einen verdeckten Ablehnungsantrag, da mit der wesentlichen Änderung des Sachgeschäftes verhindert wird, dass die Stimmberechtigten über den gemeinderätlichen Antrag abstimmen können. Die Ablehnung eines gemeinderätlichen Antrages ist aber den Stimmberechtigten an der Urne vorbehalten und fällt nicht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung. Bleibt zu ergänzen, dass selbst dann, wenn ein Abänderungsantrag zugelassen und das Sachgeschäft durch die Gemeindeversammlung in der Folge abgeändert wird, es dem Gemeinderat noch immer freisteht, das wesentlich abgeänderte Geschäft nicht an die Urne weiterzuleiten, weil damit der angestrebte Zweck offensichtlich nicht mehr verwirklicht werden kann (vgl. § 13 Abs. 4 GOG).
5.2.2
Der Verschiebungsantrag verpflichtet den Gemeinderat nicht zu neuen resp. zusätzlichen Abklärungen oder zur inhaltlichen Änderung einer Sachvorlage, sondern bezweckt lediglich die Beratung und Beschlussfassung zu einem späteren Zeitpunkt. Zur Begründung sind stichhaltige Gründe anzugeben wie bspw. das Abwarten des Ganges von bestimmten Ereignissen, die Sammlung von Erfahrungen, vorherige Erfüllung von anderen wichtigen Gemeindeaufgaben (EGV-SZ 2023 B 7.2 E. 4.2.2 mit Verweisen).
Beim Verschiebungsantrag geht es nach dem Gesagten nicht um den Inhalt des Sachgeschäftes. Denn dieser bleibt auch bei Annahme des Verschiebungsantrages grundsätzlich unberührt. Vielmehr gilt es, über das Sachgeschäft erst später zu befinden, weil noch konkrete, ausserhalb des Sachgeschäftes liegende Bedingungen eintreten sollen. Entsprechend muss sich aus der Begründung des Antrages ergeben, warum erst später zu entscheiden ist, welche Umstände einen zeitlichen Aufschub der Beschlussfassung über den gestellten Antrag notwendig machen oder zumindest rechtfertigen. Dies immer vor dem Hintergrund, dass später das gleiche Sachgeschäft unverändert noch einmal vorgelegt wird (EGV-SZ 2023 B 7.2 E. 4.5.1).
5.2.3
Mit dem Antrag auf Rückweisung wiederum wird der Gemeinderat verpflichtet, ein Geschäft einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Der Sinn dieses Antrages besteht vorab darin, die Möglichkeit zu schaffen, um eine für die Behandlung des Geschäftes wesentliche Abklärung zu treffen, sei es, weil das Geschäft unzureichend vorbereitet ist, oder sei es, weil die Beratung noch wesentliche, neue Gesichtspunkte hervorgebracht hat. Mit der Rückweisung bekunden die Versammlungsteilnehmer, dass die Sachvorlage noch nicht beschlussreif ist, sondern noch weiterer Vorarbeiten bedarf. Der Antrag kann aus formellen Gründen (bspw. mangelhafte Vorbereitung oder ungenügende Information) oder aus materiellen Gründen (bspw. günstigere Ausführung; neue Vorschläge für die Gestaltung eines Projektes) gestellt werden (EGV-SZ 2023 B 7.2 E. 4.2.1 mit Verweisen).
Bei der Rückweisung steht somit die Entscheidreife der Sachvorlage im Zentrum. Zeigt sich in der Beratung, dass eine Sachvorlage zu wenig ausgereift ist, dass entscheidrelevante Punkte nicht berücksichtigt wurden oder dass weiterer Klärungsbedarf besteht, bevor ein definitiver Entscheid getroffen werden kann, dann soll ein Geschäft für diese notwendigen Zusatzarbeiten an den Gemeinderat zurückgewiesen werden. Ein Rückweisungsantrag ist daher in aller Regel das Ergebnis und folgt am Schluss einer Beratung, da diese den noch bestehenden Klärungsbedarf zeigte. Wesentlich dabei ist, dass sich diese noch offenen Fragen auf den behördlichen Antrag, das vorgelegte Sachgeschäft beziehen müssen. Es geht um das Schliessen von Lücken für die Entscheidfassung zum vorgelegten Sachgeschäft. Ziel der Rückweisung ist die Herbeiführung der Entscheidreife des Sachgeschäftes, wobei sich die weitere Prüfung wegen unzureichender Vorbereitung oder wegen neuer Gesichtspunkte auf zusätzliche Abklärungen oder in materieller Hinsicht auf eine andere Gestaltung oder eine weniger aufwendige Lösung beziehen kann. Dem entsprechend hat der Antragsteller aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorlage noch nicht entscheidreif ist, welche weiteren Vorarbeiten - zum vorgelegten Geschäft - noch zu tätigen sind.
Unproblematisch dürften dabei all jene Fälle sein, da eine Beratung klare Lücken eines Sachgeschäftes aufzeigt im Sinne von zu erwartenden Vorarbeiten, welche der Gemeinderat nicht getätigt hat, weswegen das ganze Geschäft noch nicht entscheidreif ist (z.B. fehlende Ermittlung und Darlegung der Folgekosten, welche der Stimmberechtigte kennen will, bevor er über die Vorlage entscheidet). Die Vorlage geht in einem solchen Falle nach Annahme des Rückweisungsantrages zurück an den Gemeinderat, damit er die noch offenen Punkte klärt und die Vorlage später unverändert oder angepasst (oder auch gar nicht mehr) der Gemeindeversammlung vorlegt.
Problematischer sind Rückweisungsanträge aus inhaltlichen Gründen. Für Änderungen an einer Sachvorlage sind in erster Linie Änderungsanträge zu stellen. Diesen sind allerdings Grenzen gesetzt (vgl. oben E. 5.2.1). Überschreitet ein Änderungsvorschlag die Grenze eines zulässigen Änderungsantrages, so kann auch mit einem Rückweisungsantrag nicht die Prüfung einer entsprechenden Änderung/Variante beantragt werden. Ein entsprechender Antrag wäre als verdeckter Ablehnungsantrag unzulässig. Bewegt sich indessen ein Änderungs- bzw. Variantenvorschlag im Rahmen eines zulässigen Änderungsantrages, fehlen der Gemeindeversammlung aber die notwendigen Informationen, um fundiert zwischen der Vorlage und der Variante entscheiden zu können, ist es zulässig, mittels Rückweisungsantrag vom Gemeinderat zu verlangen, Anpassungen der Vorlage im Sinne des Änderungsvorschlages / der Variante zu prüfen. Hierfür muss nicht zwingend zuerst ein Änderungsantrag gestellt werden. Vielmehr steht es dem Antragsteller in einem solchen Fall auch zu, direkt einen Rückweisungsantrag zu stellen, mit der Absicht, dass der Gemeinderat eine andere (z.B. günstigere, redimensionierte, grosszügigere, 'schönere') Variante prüfe. Voraussetzung bleibt, dass die vorgeschlagene Variante zur Vorlage akzessorischen Charakter hat. Es muss sich um eine Alternative zur Erreichung desselben Ziels handeln (ausgeschlossen ist der Vorschlag eines anderen Ziels). Im Rahmen der Beratung kann sich der Gemeinderat wohl mit dem Argument, er habe diese und viele andere Varianten sehr wohl bereits vertieft geprüft, gegen einen entsprechenden Rückweisungsantrag einsetzen. Es sind dies aber bloss Argumente für die Ablehnung des Rückweisungsantrages und nicht gegen dessen Zulässigkeit. Vielmehr ist es Sache der beratenden Gemeindeversammlung, über diesen Rückweisungsantrag zu befinden (vgl. zum Ganzen EGV-SZ 2023 B 7.2 E. 4.5.2 mit Verweisen).
5.3
Es ist anzuerkennen, dass der Entscheid, ob nun ein echter Rückweisungsantrag oder ein verdeckter Ablehnungsantrag vorliegt, durch den hierfür zuständigen Versammlungsleiter nicht immer leicht zu treffen ist (vgl. EGV-SZ 1988 S. 108 m.H.). Und dennoch muss er über die Zulassung eines Antrages noch direkt während der Beratung entscheiden. In seiner Entscheidfindung hat er hierbei auf den tatsächlichen Willen des Antragstellers abzustellen; dessen allenfalls unrichtige Wortwahl bei der Antragstellung anlässlich einer Gemeindeversammlung kann nicht entscheidend sein. Es kann darauf abgestellt werden, was der Antragsteller beabsichtigt und welche Weisungen er mit dem Antrag verbindet (zusätzliche Abklärungen, umfassendere Berichterstattung etc.) bzw. wie Antrag und Ausführungen dazu in der Versammlung verstanden werden durften und mussten. Eine solche Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrages bedingt damit aber auch, dass der Antragsteller nicht nur seinen Antrag formuliert, sondern diesen mit weiteren Ausführungen begründet bzw. zumindest Ausführungen macht, welche auf seine Absicht und den Zweck des Antrages schliessen lassen. Er hat nachvollziehbar aufzuzeigen, warum die Sachvorlage an den Gemeinderat zurückzuweisen ist oder warum das Geschäft zu verschieben ist. Notfalls hat der Versammlungsleiter dies mit Rückfragen zu klären. Im Übrigen ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheiten zu prüfen, ob ein Antrag (auf Abänderung, Rückweisung oder Verschiebung) zulässig ist. Im Gegensatz zur Praxis bei der Zulässigkeit von Abänderungsanträgen ist dabei bei Rückweisungs- und Verschiebungsanträgen eine erhöhte Zurückhaltung angezeigt (EGV-SZ 2023 B 7.2 E. 4.4 mit Verweisen).
5.4
Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist damit im Rahmen der konkreten Umstände wesentlich von der Absicht des Antragstellers und dem von ihm verfolgten Zweck auszugehen. Deckt sich seine Absicht mit dem Zweck des gestellten Antrages auf Rückweisung oder Verschiebung, ist eher nicht von einem verdeckten Ablehnungs- oder Nichteintretensantrag auszugehen. Besteht hingegen keine Übereinstimmung, drängt es sich auf, einen verdeckten Ablehnungs- oder Nichteintretensantrag anzunehmen (EGV-SZ 2023 B 7.2 E. 4.5).
6.1
Zu Traktandum 2 wird in der Botschaft zur a.o. Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2025 u.a. ausgeführt (vgl. Vi-act. 1 = Bf-act. 1):
I. ZUSAMMENFASSUNG
Die Vorlage "Bahnhofsentwicklung Reichenburg" schafft nicht nur zeitgemässe Infrastrukturanlagen, sondern stärkt auch nachhaltig den öffentlichen Verkehr in der Gemeinde Reichenburg. Zudem sendet die Massnahme positive Signale aus, indem sich die Gemeinde Reichenburg auf das Jahr 2028 vorbereitet und sich als zukünftige Mobilitätsdrehscheibe positioniert, sowohl in Bezug auf die zusätzlichen Bahnhalte als auch generell. Der Gemeinderat empfiehlt der Vorlage zuzustimmen.
ANTRAG DES GEMEINDERATES
Die Gemeindeversammlung beschliesst:
a) Der Ausgabenbewilligung in der Höhe von CHF 1’207’000 für die "Bahnhofsentwicklung Reichenburg" wird zugestimmt.
b) Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Hierzu gilt es anzumerken, dass der so formulierte Gemeinderatsantrag nicht korrekt ist. Denn es ist nicht die Gemeindeversammlung, welche über den Antrag beschliesst. Wie einleitend festgehalten, handelt es sich beim Ausgabenbeschluss um ein Geschäft, über welches die Stimmberechtigten an der Urne abstimmen (§ 12 Abs. 1 lit. c GOG); der Gemeindeversammlung kommt nur beratende Funktion (inkl. Abänderungs-, Trennungs-, Rückweisungs- und Verschiebungsantragsrecht) zu (vgl. oben E. 5.1). Die Reaktion des Beschwerdeführers (und weiterer Redner) ist daher insoweit nachvollziehbar, als er anlässlich der Versammlung aufgrund dieser Formulierung eine gewisse Enttäuschung darüber zeigte, dass keine Beschlussfassung direkt an der a.o. Gemeindeversammlung erfolgen könne. Allerdings hält die Botschaft einleitend ausdrücklich fest, dass beide Geschäfte der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 unterliegen, mithin auch die Ausgabenbewilligung Bahnhofsentwicklung Reichenburg (Vi-act. 1 S. 1). Darauf hat der Gemeindeschreiber an der a.o. Gemeindeversammlung im Rahmen der Diskussion hingewiesen (vgl. Vi-act. 3 S. 8).
6.2.1
Gemäss vorläufigem Protokoll der a.o. Gemeindeversammlung stellte der Gemeindepräsident die Vorlage vor (vgl. Vi-act. 3 S. 3 f.; Vi-act. 2). Nachdem er das Wort frei gab, ergriff der Beschwerdeführer das Wort, welches wie folgt vorläufig protokolliert wurde (Vi-act. 3 S. 4 f.; in kursiver Schrift Ergänzungen durch das Gericht anhand der Tonaufnahme der a.o. Gemeindeversammlung):
Für A.________ lässt das Projekt zu viele Fragen offen. Einleitend sei angekündigt worden, dass heute Abend über zwei ausgereifte und fertige Sachgeschäfte abgestimmt würde; was nun vorliege, sei weder ausgereift, noch fertig.
Er [der Versammlungsleiter] habe selber gesagt, es bestünden noch offene Fragen. Unter anderem die Wendemöglichkeit der Gelenkbusse und die Teilfläche der Parzelle 268, welche voraussichtlich zu erwerben sei, voraussichtlich. Die Ausgestaltung der Längsparkfelder erfolge nach Standards der SBB und werde voraussichtlich, voraussichtlich, mit einer wasserdurchlässigen Verbundsteinpflästerung ausgeführt. Die Materialisierung der Überdachung sei gemäss Aussage ebenfalls noch völlig offen und werde noch angeschaut; auch eine Unsicherheit. Zum heutigen Zeitpunkt sei auch noch nicht bekannt, wo unsere Fahrzeuge [recte Drahtesel] hingestellt werden, das werde dann auch noch angeschaut. Weiter mögen ihn die präsentierten Argumente, weshalb man dies machen solle, nicht überzeugen. Sodann würden Kosten präsentiert von Fr. 1.207 Mio. mit einer Differenz von +/- 25%, welche man absegnen und ihnen [dem Gemeinderat] geben soll. Das sei fertig? Das sei nicht fertig, nicht fertig, das stinke nach Nachtragskredit. Er kritisiert die Rechnungsprüfungskommission. Diese dürfe zu einem Kredit von 1,2 Mio, mit einer möglichen Differenz von +/- 25%, aus seiner Sicht dem Gemeinderat nicht ja sagen, sondern
noch einmal, noch einmal: Das Projekt sei so auszuarbeiten, dass eine fixfertige Zahl auf dem Tisch liege über die diskutiert werden könne. Bei Traktandum 3 werde über 3 Kisten [Fr. 3 Mio.] gesprochen und da sei es auf den Franken genau möglich zu sagen, was es koste. Er verlangt, dass dieses Geschäft auch so genau gemacht werde. Er stellt deshalb den Antrag, "Ablehnung von diesem Fötus [recte Kredit] und nochmals über die Bücher".
Abschliessend stellt A.________ noch folgende Frage. Gesetztenfalls dass es heute ein Nein geben sollte, ob das Geschäft dann trotzdem am 28. September an die Urne komme.
B.________ erklärt, dass heute nicht darüber abgestimmt werde, dafür sei die geheime Abstimmung an der Urne. Dies sei vom Gesetz ausdrücklich so vorgesehen, damit sich alle dazu äussern könnten und nicht nur die, welche heute da sind. Deshalb könne er seinen Antrag grundsätzlich gar nicht annehmen. Die Versammlung könne nicht hier und jetzt über Befürwortung oder Ablehnung des Kredits abstimmen.
Da keine weiteren Wortmeldungen folgten, wurde das Geschäft an die Urnenabstimmung überwiesen.
6.2.2
Nach der Beratung von Traktandum 3 (welches ebenfalls an die Urnenabstimmung überwiesen wurde) meldete sich der Beschwerdeführer neuerlich zu Wort, was wie folgt vorläufig protokolliert wurde (Vi-act. 3 S. 7 f.):
lm Nachgang stellt A.________ noch einmal eine Verständigungsfrage. In der Botschaft stehe doch zu Traktandum 2 Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung und nun werde an der ausserordentlichen Gemeindeversammlung nur orientiert und dass das Geschäft an die Urne gehe. Wieso könne er hier nun nicht Beschluss fassen, da sei er ja "für Füchse" gekommen.
B.________ erklärt, dass andere Anträge heute durchaus gestellt werden könnten. Diese Formulierung in den Botschaften so Standard sei und er verstehe, dass es zu Verwirrung führen könne aber so dem Gesetz entspreche.
A.________ will weiter wissen, wieso denn Stimmenzähler gewählt werden, wenn es zu keiner Abstimmung komme.
Der Gemeindepräsident erläutert, dass es durchaus zu Abstimmungen kommen könne. Es könnten Abänderungsanträge gestellt werden oder wenn man nachweisen könne, dass im Geschäft Informationen nicht stimmen würden, dass darüber diskutiert und es je nachdem auch eine Abstimmung geben würde.
Als sich ein weiterer Redner erkundigt, weshalb in der Botschaft nur zu Traktandum 2 stehe, 'die Gemeindeversammlung beschliesst', nicht aber zu Traktandum 3, führt der Gemeindepräsident aus:
Dispositiv
Der Gemeindepräsident hat für die unterschiedlichen Formulierungen keine Erklärung, merkt aber an, dass es über die Beratung der Sachgeschäfte gehe. Die Annahme oder Ablehnung eines Sachgeschäft werden an der Urne entschieden, damit alle Stimmberechtigten daran teilnehmen können, auch solche die am heutigen Abend zum Beispiel am Arbeiten seien. Über Sachgeschäfte werden deshalb im Kanton Schwyz grundsätzlich an der Urne entschieden. Wenn es darum gehe im Sachgeschäft Änderungen oder Zusätze anzubringen, könnten solche Anträge gestellt werden Damit es der Gemeinderat entsprechend abändern kann. Es könne aber nicht an der Gemeindeversammlung über Ja oder Nein zum Geschäft abgestimmt werden.
Abschliessend merkte der Beschwerdeführer an, dass auf der Botschaft zukünftig nur noch ‘Orientierungsversammlung’ geschrieben werden solle und nicht mehr ‘Gemeindeversammlung’.
6.3 Wörtlich stellte der Beschwerdeführer im ersten Teilsatz explizit den Antrag auf Ablehnung des Kredites. Dies stellt nach dem Gesagten ein anlässlich der beratenden Gemeindeversammlung unzulässiger Antrag dar, welchen der Gemeindepräsident nicht entgegennehmen durfte. Mit dem zweiten Halbsatz allerdings präzisierte der Beschwerdeführer "nochmals über die Bücher". Dies entspricht denn auch dem gesamten Votum. Mit keinem Satz sprach sich der Beschwerdeführer gegen einen Ausgabenbeschluss für eine Bahnhofsentwicklung Reichenburg aus. Jedoch taxierte er die konkrete Vorlage als unfertig, unausgereift und hinsichtlich Kredits zu ungenau. Bereits einleitend hielt der Beschwerdeführer fest, die in die Versammlung einführende Aussage, wonach ausgereifte, fixfertige Geschäfte vorliegen würden, sei falsch. Zur Begründung griff er verschiedene Punkte auf und betonte mehrmals, wie unfertig diese seien (voraussichtlich, völlig offen, werde noch angeschaut). Insbesondere kritisierte der Beschwerdeführer auch, dass ein Kredit mit einer Ungenauigkeit von +/- 25% präsentiert werde. Bei Traktandum 3 werde ein Kreditgeschäft auf den Franken genau vorgelegt, was er auch zu Traktandum 2 verlange.
Damit aber kritisierte der Beschwerdeführer zweifelsfrei eine fehlende Entscheidreife der Sachvorlage, weshalb er in seinem Antrag explizit forderte, der Gemeinderat müsse nochmals über die Bücher. Mithin war es nicht der Wille des Beschwerdeführers, dass keine Ausgabe für eine Bahnhofsentwicklung beschlossen wird. Aber er verlangte vom Gemeinderat eine reifer ausgearbeitete Vorlage, welche nicht wie die aktuelle viele Fragen offen lasse und welche nicht mit einer Kostenungenauigkeit von +/- 25% zur Abstimmung gelange.
Sieht man vom ersten Halbsatz des Antrages ab (Ablehnung von diesem Kredit), handelt es sich mithin um einen klassischen Rückweisungsantrag, mit welchem nicht das Geschäft als solches verhindert werden sollte (was ein verdeckter Ablehnungsantrag wäre), sondern die Herstellung von Entscheidreife verlangt wird (vgl. oben E. 5.2.3). Der Beschwerdeführer war nicht gewillt, einem Ausgabenbeschluss mit vielen offenen Fragen und einer Kredit-Ungenauigkeit von +/- 25% zuzustimmen, weshalb er "nochmals über die Bücher" verlangte. Mit dieser Formulierung hat der Beschwerdeführer gar bekräftigt, dass auch er mit einer erneuten Vorlage des Sachgeschäftes "Bahnhofentwicklung Reichenburg" rechnete, d.h. er wollte sie nicht verhindern, sondern detaillierter ausgearbeitet wissen, bevor er darüber abstimme. Genau dies aber ist mittels Rückweisungsantrag zu erreichen.
6.4 Gemeindeversammlungsteilnehmer sind in aller Regel nicht auf politische Rechte spezialisierte Juristen. Die allermeisten von ihnen sind ungeübt im Formulieren und Präsentieren von Anträgen anlässlich der Beratung. Wie bereits ausgeführt, kommt es daher nicht allein auf die Wortwahl bzw. den Wortlaut eines Antrages an, sondern auf seine Absicht, den Sinn und Zweck. Bestehen Unklarheiten, ist es die Pflicht des Versammlungsleiters, mittels Rückfragen Klarheit zu schaffen (vgl. oben E. 5.3 f.). Sollte anlässlich der a.o. Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2025 nach dem Votum des Beschwerdeführers eine gewisse Unklarheit bestanden haben ("Ablehnung Kredit" versus "nochmals über die Bücher"), wäre der Versammlungsleiter daher gehalten gewesen, beim Beschwerdeführer nachzufragen. Dies hätte sich in casu umso mehr aufgedrängt, weil die Botschaft mit dem Hinweis auf Beschlussfassung an der Gemeindeversammlung tatsächlich für eine gewisse Verwirrung gesorgt haben mag. Zudem bestätigte der Versammlungsleiter, dass auch an der Gemeindeversammlung einige Anträge zulässig sind, über welche dann auch abgestimmt werden kann. Allerdings nannte er den Rückweisungsantrag nicht explizit, obwohl gerade dies naheliegend gewesen wäre, nachdem der Beschwerdeführer eine unfertige Vorlage rügte und "nochmals über die Bücher" verlangte. Wohl trifft es zu, dass der Versammlungsleiter im Nachgang zum beschwerdeführerischen Votum ausführte, "Die Versammlung könne nicht hier und jetzt über Befürwortung oder Ablehnung des Kredits abstimmen" (vgl. oben E. 6.2.1), worauf der Beschwerdeführer sagte (im Protokoll nicht wiedergegeben), "OK, dann muss ich für solche Sachen eigentlich gar nicht mehr an die Gemeindeversammlung". Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung akzeptierte der Beschwerdeführer damit aber nicht, dass er einen Ablehnungsantrag gestellt habe (und die Argumentation des Rückweisungsantrages in der Replik nachgeschoben sei). Entgegen der Eingabe vom 31. Juli 2025 hatte der Versammlungsleiter nicht gesagt, der Beschwerdeführer habe einen Ablehnungsantrag gestellt. Vielmehr fehlt es hierfür geradezu an der geforderten Klärung der Absicht des Beschwerdeführers und dessen Aufklärung (es wurde nie erwähnt, dass Rückweisungsanträge zulässig sind). Auch spricht gegen eine Akzeptanz seinerseits, dass er sich später noch einmal zu Wort meldete (oben E. 6.2.2) und um weitere Erläuterung ersuchte, ohne dass dann erklärt wurde, (echte) Rückweisungsanträge seien zulässig. Dass vorliegend nicht ein unechter Rückweisungsantrag bzw. ein verdeckter Ablehnungsantrag gestellt wurde, wurde bereits ausgeführt.
6.5 Nicht entscheidend für die Frage der Zulässigkeit des Rückweisungsantrages des Beschwerdeführers ist die Argumentation des Gemeinderates, wonach er sich bewusst für einen Kredit von +/- 25% sowie verschiedene ungeklärte Punkte entschieden habe, weil die Detailplanung erst nach der Kreditzustimmung durch die Stimmberechtigten ausgeführt werden solle. Mit diesem Vorgehen sollen gemäss Gemeinderat unnötige Kosten (für die Detailplanung) im Falle eines Urnenneins verhindert werden. Diese Begründung des Gemeinderates ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie macht aber den Rückweisungsantrag nicht unzulässig, sondern bildet nur ein Argument gegen den Rückweisungsantrag. Der Gemeinderat hätte sich mit dieser Begründung gegen den Rückweisungsantrag aussprechen und für ein Nein werben können, hätte danach aber die Abstimmung über den Rückweisungsantrag durchführen müssen. Erst dies hätte dann gezeigt, ob die Versammlungsteilnehmer der Argumentation des Gemeinderates folgen oder aber entsprechend dem Votum des Beschwerdeführers einen detaillierter ausgearbeiteten Ausgabenbeschluss bevorzugt hätten.
6.6 Zusammenfassend bestehen für das Gericht aufgrund des vorläufigen Protokolls sowie der Tonaufnahme der a.o. Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2025 keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht die Ablehnung der Ausgabe für die Bahnhofentwicklung Reichenburg beabsichtigt hatte, sondern die Rückweisung des Geschäfts an den Gemeinderat, damit er "nochmals über die Bücher" geht und eine Vorlage mit höherem Detaillierungsgrad und grösserer Kreditgenauigkeit erneut vorlegt. Dies aber stellt einen zulässigen Rückweisungsantrag dar, den der Versammlungsleiter zur Abstimmung hätte zulassen müssen. Indem er dies nicht getan hatte, wurde die Sachvorlage zu Unrecht an die Urne überwiesen. Die Überweisung ist daher aufzuheben und das Geschäft erneut für eine Beratung in der Gemeindeversammlung und neuerliche Überweisung zur Urnenabstimmung zu traktandieren. Sollte über die Vorlage anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 abgestimmt werden, ist das Ergebnis (unabhängig vom Ausgang) ungültig, da es auf einer unrechtmässigen Urnenüberweisung basiert.
7. Die Stimmrechtsbeschwerde erweist sich damit insoweit als begründet, als die Kassierung der Überweisung von Traktandum 2, Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von Fr. 1'207'000 für die Bahnhofsentwicklung Reichenburg, an die Urnenabstimmung beantragt wurde. Der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers wurde zu Unrecht nicht zur Abstimmung zugelassen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
8. Diesem Ausgang entsprechend sind die auf Fr. 800 festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) der Gemeinde aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
9. Der nicht anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Überweisung von Traktandum 2 der a.o. Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2025, 'Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von CHF 1'207'000 für die Bahnhofsentwicklung Reichenburg', aufgehoben; im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Gemeinde auferlegt. Sie hat den Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat am 11. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R; unter Beilage der Duplik vom 31.7.2025)
- die Vorinstanz (R)
- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.).
Schwyz, 11. August 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
12. August 2025
1
§ 93 GOG
§ 56 VRP
§ 53b WAG
§ 94 GOG
§ 53b WAG
§ 1 WAG
§ 53b WAG
1C_138/2018
§ 53b WAG
EGV-SZ 2006 B 7.1
§ 27 VRP
§ 37 VRP
2C_94/2019
BGE 137 I 199ATF 137 I 199DTF 137 I 199
BGE 144 V 138ATF 144 V 138DTF 144 V 138
§ 54 WAG
1C_247/2018
1C_248/2018
BGE 143 I 78ATF 143 I 78DTF 143 I 78
§ 54 WAG
EGV-SZ 2023 B 7.2
§ 12 GOG
§ 13 GOG
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§ 28 GOG
§ 13 GOG
§ 13 GOG
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§ 29 GOG
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