III 2025 141
Kammergericht
18. Dezember 2025Deutsch51 min
E.________ (geb. xx.xx.2011) ist die gemeinsame Tochter von A.________ (Mutter) und D.________ (Vater). Nach der Aktenlage stand E.________ seit ihrer Geburt unter der elterlichen Sorge der Mutter (VG-act. 9/1.2.2).
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III 2025 141
Entscheid vom 18. Dezember 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,
Vorinstanz,
D.________
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Kindesschutzmassnahmen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
E.________ (geb. xx.xx.2011) ist die gemeinsame Tochter von A.________ (Mutter) und D.________ (Vater). Nach der Aktenlage stand E.________ seit ihrer Geburt unter der elterlichen Sorge der Mutter (VG-act. 9/1.2.2).
Mit Schreiben vom 14. April 2025 reichte D.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend seine Tochter E.________ ein (VG-act. 9/1.1).
Am 15. April 2025 erschien A.________ auf dem Polizeiposten F.________ und wurde von dort an die KESB verwiesen (VG-act. 9/1.4). Am selben Tag erschien sie am Schalter der KESB, wobei sie auf den 17. April 2025 zu einer Besprechung eingeladen wurde (VG-act. 9/1.2; 9/1.5).
Die KESB hörte die Parteien und E.________ bei verschiedenen Gelegenheiten an. So wurde am 17. April 2025 in den Büroräumlichkeiten der KESB C.________ eine Anhörung mit A.________ durchgeführt, während derer sie ebenfalls eine Gefährdungsmeldung einreichte (VG-act. 9/1.7). Am 28. April 2025 wurden D.________ und E.________ von den Mitarbeitern der KESB gemeinsam und jeweils getrennt angehört (VG-act. 9/1.10). Am 12. Mai 2025 (VG-act. 9/1.22) und am 15. Mai 2025 (VG-act. 9/1.29) wurden zwei weitere Anhörungen von A.________ mit den Zuständigen der KESB durchgeführt. Anlässlich eines angekündigten Hausbesuchs bei D.________ am 19. Mai 2025 hörten die Zuständigen der KESB E.________ und D.________ erneut gemeinsam und jeweils getrennt an (VG-act. 9/1.34).
Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 gewährte die KESB den Parteien das rechtliche Gehör zum geplanten Vorgehen (VG-act. 9/1.53 - 1.55).
Daraufhin gab die frühere Rechtsvertreterin der Mutter am 18. Juni 2025 eine Stellungnahme ab und stellte zwei prozessuale Anträge (VG-act. 9/1.57):
Die Kindeseltern seien mit Blick auf eine einvernehmliche Lösung zu Gunsten von E.________ gemeinsam vom entscheidenden 3er Gremium der KESB anzuhören.
Eventualiter sei die heute auslaufende Frist für das schriftliche rechtliche Gehör bis am 10. Juli 2025 zu erstrecken.
Mit Beschluss Nr. IIA/003/25/2025 vom 25. Juni 2025 (VG-act. 4) traf die KESB (nachfolgend: Vorinstanz) folgenden Entscheid:
Die beiden Anträge der Mutter werden abgewiesen.
Den Eltern, A.________ und D.________, wird gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB die gemeinsame elterliche Sorge über E.________ übertragen.
Der Mutter wird die elterliche Sorge für E.________ im schulischen und gesundheitlichen Bereich gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB entzogen und dem Vater im Bereich Gesundheit und Schule das alleinige Sorgerecht zugeteilt.
E.________ wird gestützt auf Art. 298d Abs. 2 ZGB unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.
Für E.________ sowie deren Mutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch G.________ angeordnet, mit Beginn im Juli 2025, für vorerst sechs Monate mit einem Kostendach von Fr. 11'500.00.
Für E.________ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine psychotherapeutische Begleitung angeordnet. Die Auswahl eines Psychologen/einer Psychologin wird E.________ und ihrem Vater überlassen.
Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben.
Rechtsmittelbelehrung: [...]
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.
[Eröffnung]
[Mitteilungen]
Mit Beschwerde vom 25. Juli 2025 (VG-act. 1) lässt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz führen und folgende Anträge stellen:
Rechtsbegehren:
Es seien die Ziffern 1-5 des Beschlusses vom 25. Juni 2025 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensanträge:
Erwägungen
Es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 hat das Verwaltungsgericht der Vorinstanz und D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) eine Frist bis 8. August 2025 gesetzt, um zum Verfahrensantrag Ziffer 1 (Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung) eine Vernehmlassung sowie die Akten einzureichen (VG-act. 6). Innert der bis 18. August 2025 erstreckten Frist beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Verfahrensantrags (VG-act. 11). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
Mit Zwischenentscheid vom 19. August 2025 wies der Einzelrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit darauf einzutreten war (VG-act. 13). Dieser Entscheid erging in Rechtskraft.
Am 27. August 2025 reicht der Beschwerdegegner eine Stellungnahme zur Beschwerde ein (VG-act. 15). In dieser stellt er abschliessend folgende Anträge:
Das Verwaltungsgericht solle die Beschwerde von A.________ gegen mich vollumfänglich zurückweisen
und
Die KESB sollte angewiesen werden zu prüfen, ob das alleinige Sorgerecht betreffend E.________ an mich zu übertragen ist.
Am 11. September 2025 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein (VG-act. 19) und beantragt:
Die Beschwerde sei vollständig abzuweisen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Replik zur Stellungnahme des Beschwerdegegners reicht die Beschwerdeführerin persönlich am 23. September 2025 ein (VG-act. 22). Weiter stellt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 25. September 2025 in einer "unaufgeforderten Stellungnahme" zwei Verfahrensanträge (VG-act. 24):
Es sei der Vater zu verpflichten, einen Zahlungsbeleg für den angeblich geleisteten bezahlten einzureichen.
Es sei ein aktueller Bericht der Sekundarschule H.________ einzuholen.
Dem in Ziffer 2 "der unaufgeforderten Stellungnahme" gestellten Antrag kam die Vorinstanz auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts (VG-act. 6) am 22. Oktober 2025 mit dem "Bericht zur schulischen Situation von E.________", verfasst von der Schulleiterin der Sekundarschule I.________, nach (VG-act. 29). Den Parteien wurde dieser Bericht zur Kenntnisnahme zugestellt (VG-act. 30). Auf den entsprechenden Antrag muss im Folgenden daher nicht weiter eingegangen werden.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Bei Kindesschutzmassnahmen sind nach Art. 314 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann bei Entscheiden der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Dabei sind nach Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
Der Kanton Schwyz hat die Regelung getroffen, dass es Sache des Verwaltungsgerichts ist, Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 450 ZGB zu beurteilen (§ 2b des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB SZ; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (§ 36a EGzZGB).
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. So prüft es die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit, die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 VRP). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP)
In der Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2025 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Ziffern 1 bis 5 des Beschlusses vom 25. Juni 2025 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (VG-act. 1 S. 2). Zur Begründung der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (VG-act. 1 Ziff. II) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (VG-act. 1 Ziff. III) geltend. Dabei richtet sie sich gegen die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Ziff. 2), den an sie gerichteten Entzug des Sorgerechts in Bezug auf schulische und gesundheitliche Belange (Ziff. 3), die Erteilung der alleinigen Obhut an den Vater (Ziff. 4) sowie die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (Ziff. 5).
Hierbei handelt es sich um zulässige Rügen. Insoweit geben die Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Die frist- und formgerechte Eingabe vom 27. August 2025 (VG-act. 1) wird als Beschwerde gegen den Beschluss Nr. IIA/003/25/2025 vom 25. Juni 2025 entgegengenommen.
Demgegenüber ist auf den Antrag des Beschwerdegegners zur Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn unter gleichzeitig vollständigem Entzug der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bildet die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1a und 1b). Gegenstand des Verwaltungsgerichts-verfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Bertschi, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 52 N 3).
Die Vorinstanz äusserte sich im vorliegenden Verfahren zur Ergänzung der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin durch die elterliche Sorge des Beschwerdegegners, wobei im Resultat die gemeinsame elterliche Sorge verfügt wurde. Ausserdem entschied sie über den Entzug der elterlichen Sorge in den Bereichen Schule und Gesundheit und bejahte diesen. Demgegenüber äusserte sie sich nicht zum weitergehenden Entzug der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin. Mithin beantragt der Beschwerdegegner die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn erstmals in seiner Beschwerdeantwort. Somit bildete der Entzug der elterlichen Sorge in sämtlichen Belangen, welche nicht die Schule oder die Gesundheit betreffen, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Auch ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, den die KESB C.________ zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat, oder dass die KESB C.________ den gänzlichen Entzug der elterlichen Sorge zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hätte machen müssen. Somit ist auf den entsprechenden Antrag gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a VRP i.V.m. § 27 Abs. 2 VRP nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie entgegen ihrem Antrag vom 18. Juni 2025 (VG-act. 9/1.57) entschied, keine zusätzliche gemeinsame Anhörung in der Anwesenheit von E.________ und den beiden Parteien durchzuführen (VG-act. 1 Ziff. 22, 23).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1999 ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; BGE 124 V 389 E. 1). Da die Beschwerdeführerin vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist diese Rüge vorab zu behandeln (BGE 142 I 188 E. 3; BGE 138 I 232 E. 5.1).
Bei ihrer Rüge verweist die Beschwerdeführerin zunächst auf die Stellungnahme ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 18. Juni 2025 (VG-act. 9/1.57), in der sie sich im Wesentlichen sowohl mit dem Obhuts- als auch mit dem Schulwechsel einverstanden erklärte. In der Stellungnahme schrieb die Rechtsvertreterin namentlich, die Beschwerdeführerin habe erkannt, dass kein Segen darin liege, E.________ zu zwingen, nach Hause zu kommen. Auch widersetze sie sich nicht, wenn E.________ die öffentliche Schule besuchen wolle, solange E.________ vorgängig während mindestens zwei Wochen in der Regelschule schnuppern dürfe (VG-act. 1 Ziff. 22).
Ausserdem macht sie geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Erziehungskompetenz des Beschwerdegegners nicht genügend abgeklärt (VG-act. 1 Ziff. 23).
Im angefochtenen Beschluss hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe während des Verfahrens genügend Möglichkeiten gehabt, ihre Sichtweise darzulegen. Zudem sei sie bereits bei der Anhörung vom 12. Mai 2025 über die geplanten Massnahmen informiert worden und habe diesbezüglich ihre Meinung mitgeteilt. Daher sah die Vorinstanz keine Notwendigkeit für und keinen rechtlichen Anspruch auf eine weitere Anhörung. Während der Abklärungen habe sich immer wieder ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, auf die Wünsche ihrer Tochter einzugehen, weshalb eine einvernehmliche Lösung nicht möglich gewesen sei (VG-act. 4 S. 5; VG-act. 19 Ziff. 2.7). Hinsichtlich des Schreibens vom 18. Juni 2025 mutmasste die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss, dass die Beschwerdeführerin der Obhut des Beschwerdegegners und dem Schulwechsel wohl nur zugestimmt habe, um eine Einschränkung ihrer Rechte zu verhindern. Daher entschied sie, an den geplanten Massnahmen festzuhalten (VG-act. 2 S. 5). In der Vernehmlassung vom 14. August 2025 verweist die Vorinstanz vollumfänglich auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses (VG-act. 19 Ziff. 2.9).
Fraglich ist im vorliegenden Fall somit, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte, indem sie auf eine weitere Anhörung mit den beiden Parteien und E.________ verzichtete und eine antizipierte Beweiswürdigung vornahm.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte und Pflichten der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Er ist gewahrt, wenn sich die Betroffene vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern kann, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 134 I 140 E. 5.3; vgl. auch 124 I 241 E. 2; 139 II 7 E. 4.3; 122 V 157 E. 1a; 119 Ia 139 E. 2d, 119 Ia 261 E. 6a, je mit Hinweisen).
Das Recht auf Beweisabnahme schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche ist zulässig, wenn eine Behörde in zutreffender Weise zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragtes und an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 147 IV 534 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Keine solche Überzeugung liegt vor, wenn die Behörde die Sachvorbringen gestützt auf die Beweiswürdigung weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil 5A_975/2022 vom 30.8.2023 E. 2.5). Diesfalls ist die Nichtabnahme eines form- und fristgerecht beantragten Beweismittels nur zulässig, wenn eine Behörde diesem in (unechter) antizipierter Beweiswürdigung die Tauglichkeit absprechen darf, die behauptete Tatsache zu beweisen (vgl. Urteil 4A_427/2017 vom 22.1.2018 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 146 III 203 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Dispositiv
Sofern die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass sie nicht an einer gemeinsamen Lösung interessiert sei und demnach zu Unrecht keine gemeinsame Anhörung durchgeführt hat, kann ihr nicht gefolgt werden.
Nennenswert in diesem Zusammenhang sind die Aussagen von E.________, wonach sie bereits seit ihrem zehnten Altersjahr in eine öffentliche Schule habe wechseln wollen. Diesen langanhaltenden Wunsch nach Bildung habe die Beschwerdeführerin stets ignoriert. Auch zeigte die Beschwerdeführerin im Austausch mit der Vorinstanz durchwegs eine kritische Haltung gegenüber der Regelschule. Mitunter teilte sie der Vorinstanz mit, es sei "krank was dort [gemeint ist die Regelschule] abgehe" und die Regelschule sei "der Tod" für E.________ (VG-act. 9/1.22 S. 2).
Gleichermassen zeigte sich die Beschwerdeführerin auch nach Einreichung der Stellungnahme dem Beschwerdegegner gegenüber sehr kritisch. Mitunter ergeben sich aus der Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2025 (VG-act. 1) und den teilweise diffusen und unverständlichen Aussagen aus der Replik vom 23. September 2025 (VG-act. 22) im Wesentlichen schwere Anschuldigungen gegen den Kindesvater, die Lehrer und die Vorinstanz. Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin strukturelle Defizite und institutionelle Versäumnisse der Behörden und Schulen.
Somit erweist sich die Stellungnahme vom 18. Juni 2025, wie von der Vorinstanz vermutet, nicht als grundlegender Kurswechsel der Beschwerdeführerin in Bezug auf die sich im Verfahren stellenden Fragen. Vielmehr bestätigen diese Vorbringen die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin teilweise ein widersprüchliches Verhalten an den Tag legt, soweit es um die Situation von E.________ geht.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der Vorinstanz, es sei nicht zu erwarten, dass eine gemeinsame Anhörung einen Einfluss auf die bereits gebildete Überzeugung haben werde.
Diesbezüglich kann auf die breite Aktenlage, über welche die Vorinstanz infolge ihrer Abklärungen verfügte, verwiesen werden.
Im Verlauf des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen vom 17. April 2025 (vgl. VG-act. 9/1.7) und vom 12. Mai 2025 (vgl. VG-act. 9/1.22) sowie an der Besprechung vom 15. Mai 2025 (vgl. VG-act. 9/1.29) angehört. Zudem besuchte die Beschwerdeführerin am 15. April 2025 und am 25. Juni 2025 zweimal den Schalter der KESB C.________ (vgl. VG-act. 9/1.2; 9/1.23), führte mehrere Telefongespräche mit den Behördenmitgliedern (vgl. VG-act. 9/1.5; 9/1.15; 9/1.20; 9/1.21; 9/1.32; 9/1.60) und schrieb den zuständigen Behördenmitgliedern mehrere Mails (vgl. VG-act. 9/1.8; 9/1.9; 9/1.38; 9/1.56; 9/1.62). Ferner legte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz diverse eigene und unterstützende Stellungnahmen vor (vgl. unter anderen VG-act. 9/1.7.2; 9/1.7.4; 9/1.7.5; 9/1.7.7; 9/1.7.9; 9/1.8; 9/1.11; 9/1.12; 9/1.13; 9/1.14; 9/1.25; 9/1.50; 9/1.61) und reichte gestützt auf ihre Akteneinsicht (VG-act. 9/1.24) mehrere von ihr selbst korrigierte Dokumente ein (vgl. VG-act. 9/1.31; 9/1.33.a). Der Pflicht zur Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB ist die Vorinstanz damit in jedem Fall nachgekommen. Das verfassungsrechtliche Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) begründet nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann keinen weitergehenden Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Vielmehr wird der Gehörsanspruch grundsätzlich bereits durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1 S. 76; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; Urteil BGer 5A_2/2016 vom 28.4.2016 E. 2; zum Anspruch auf eine mündliche Anhörung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK vgl. Urteil BGer 2C_90/2019 vom 22.8.2019 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hatte während des vorinstanzlichen Verfahrens genügend Möglichkeit, sich sowohl schriftlich als auch mündlich zu den Gegebenheiten zu äussern.
Auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen E.________ und dem Beschwerdegegner ist die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Mithin befragte die Vorinstanz anlässlich der Besprechung vom 28. April 2025 (VG-act. 9/1.10) und des Hausbesuchs beim Beschwerdegegner am 19. Mai 2025 (VG-act. 9/1.34) E.________ und den Beschwerdegegner jeweils gemeinsam und einzeln zur Situation. Ausserdem wurden mehrere Telefongespräche mit dem Beschwerdegegner geführt (vgl. VG-act. 9/1.6; 9/1.26; 9/1.41; 9/1.58) und diverse Dokumente zur Abklärung der Verhältnisse des Zusammenlebens zwischen E.________ und dem Beschwerdegegner eingeholt, darunter den Strafregisterauszug des Beschwerdegegners (VG-act. 9/1.28, 9/1.36), mehrere Schreiben von Vertrauten der Beschwerdeführerin (vgl. u.a. VG-act. 9/1.2.4, 9/1.7.9, 9/1.7.3, 9/1.7.4 und 9/1.7.5) sowie Arztzeugnisse (vgl. VG-act. 9/1.7.1, 9/1.61) und einen Schulbericht (VG-act. 9/1.50).
Zuletzt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht genügend klar darlegt, inwiefern eine gemeinsame Anhörung der Parteien dazu geeignet wäre, die von ihr behaupteten Unzulänglichkeiten des Beschwerdegegners zu beweisen. Auch ist nicht anzunehmen, dass sich anlässlich einer gemeinsamen Anhörung das von der Vorinstanz erstellte Bild einer gesunden Vater-Tochter-Beziehung hätte erschüttern lassen.
Die Aktenlage der Vorinstanz und die Erkenntnisse aus den getrennten Anhörungen waren somit ausreichend, um sich auch ohne eine gemeinsame Anhörung ein Bild über die zu beurteilende Sachlage zu machen. Demnach kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz die Erziehungskompetenzen des Beschwerdegegners nicht in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt habe.
Unabhängig von der breiten Aktenlage ist festzuhalten, dass von einer gemeinsamen Anhörung wohl ohnehin keine zusätzlichen, entscheiderheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Dies bestätigt auch der Mediationsversuch vom 21. August 2025, der aufgrund fehlender Kooperation der Parteien abgebrochen werden musste (VG-act. 15 S. 7, 9).
Im Resultat ergibt sich, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin während des vorinstanzlichen Verfahrens genügend Möglichkeiten hatte, sich zum vorliegenden Fall zu äussern, und von einer gemeinsamen Anhörung kein bedeutungsvoller Mehrwert zu erwarten gewesen wäre, nicht zu beanstanden ist. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde durch die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht verletzt. Bei dieser Ausgangslage ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auch auf die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses zu verzichten, der die Anträge der Beschwerdeführerin um erneute (gemeinsame) Anhörung zum Gegenstand hatte.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses, worin dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB ebenfalls die elterliche Sorge zugeteilt wurde, sodass fortan grundsätzlich eine gemeinsame elterliche Sorge zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner besteht.
Unbestritten ist, dass E.________ seit ihrer Geburt im Jahr 2011 unter der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin stand (VG-act. 9/1.22).
Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist. Somit muss einerseits eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegen. Andererseits muss sich die Neuordnung der elterlichen Sorge unter dem Blickwinkel des Kindeswohls aufdrängen (Urteil BGer 5A_440/2025 vom 20.10.2025 E. 3.1 mit Hinweis).
Als erstes ist nachfolgend zu prüfen, ob im vorliegenden Fall von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist.
Ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles (Urteil BGer 5A_951/2020 vom 7.2.2021 E. 4).
Aus den Akten ergibt sich, dass seit dem elften Lebensjahr von E.________ ein zunehmend angespanntes Verhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin bestand, wobei sich dieses seit dem Ende des Jahres 2024 erheblich verschlechtert hat (VG-act. 9/1.1 S. 2; 9/1.10). Im Rahmen der vermehrten Auseinandersetzungen kam es nebst diversen verbalen Streitigkeiten auch zu Handgreiflichkeiten zwischen den beiden (vgl. insbesondere VG-act. 9/1.8 S. 4; weiter auch VG-act. 9/1.1; 9/1.7; 9/1.10), weshalb beschlossen wurde, dass E.________ zu Beginn des Jahres 2025 für einen Monat beim Beschwerdegegner leben dürfe, um die Situation zu entspannen (vgl. VG-act. 4 II. Ziff. 3; 9/1.1; 9/1.7 S. 2; 9/1.8; 9/1.10). Nun möchte die mehr als 14-jährige E.________ nicht mehr zur Beschwerdeführerin zurückkehren und lieber beim Beschwerdegegner bleiben (VG-act. 4 E. 3, 9/1.1; 9/1.10).
Parallel zur Verschlechterung der Beziehung zur Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten, dass sich das Verhältnis zwischen E.________ und dem Beschwerdegegner spätestens in den letzten Monaten erheblich intensiviert hat. E.________ lebt seit Januar 2025 beim Beschwerdegegner, wobei beide unabhängig voneinander ein enges und vertrautes Verhältnis schildern, in dessen Rahmen sie unter anderem jeweils am Abend gemeinsam kochen und Filme schauen sowie an den Wochenenden wiederholt Ausflüge machen (vgl. u.a. VG-act. 9/1.10; 9/1.34).
In Anbetracht des Geschilderten liegt somit im Vergleich zur Situation anlässlich der ursprünglichen Begründung der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Geburt von E.________ ein wesentlich verändertes Verhältnis sowohl im Verhältnis zwischen E.________ und der Beschwerdeführerin als auch zwischen E.________ und dem Beschwerdegegner vor.
Als zweites ist zu prüfen, ob sich aufgrund der wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine Ausweitung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdegegner zur Wahrung des Kindeswohls rechtfertigt.
Die Ausweitung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdegegner muss zur Wahrung des Kindeswohls geeignet sein. Es reicht dabei nicht aus, dass eine andere Regelung der elterlichen Sorge mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Eine Neuregelung setzt in diesem Sinn voraus, dass die Veränderung der Verhältnisse eine solche gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteil BGer 5A_64/2022 vom 15.12.2022 E. 3.1.1 m.w.H.). Dabei genügt nicht, dass eine andere Regelung der elterlichen Sorge ebenfalls mit dem Kindeswohl vereinbar ist, sondern umgekehrt, dass die bisherige Zuteilung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht bzw. diese dem Kind mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteile BGer 5A_951/2020 vom 17.2.2021 E. 4; 5A_762/2020 vom 9.2.2021 E. 4.1; 5A_30/2017 vom 30.5.2017 E. 4.2).
Seit der Sorgerechtsreform von 2013, die am 1. Juli 2014 in Kraft trat, gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht (vgl. Botschaft zur elterlichen Sorge, S. 9077 ff.; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Vor Art. 296- 306 N 7). Dieser Grundsatz basiert auf dem Verständnis, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Davon soll nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 142 III 55 E. 3). Demnach hat das Kind einen Anspruch darauf, dass die Eltern gemeinsam Verantwortung für seine Entwicklung und Erziehung übernehmen. Bei nicht verheirateten Eltern ist nur an der alleinigen Sorge festzuhalten, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes notwendig ist (BGE 142 III 612 E. 4.1; 142 III 1 E. 3.3).
Gemäss den vorstehenden Darlegungen haben sich die Verhältnisse seit der Geburt von E.________ und der alleinigen Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter erheblich geändert (vgl. E. 3.3.4). Sodann hat sich das Verhältnis von E.________ zum Vater (Beschwerdegegner) deutlich intensiviert. Seit Januar 2025 lebt E.________ beim Beschwerdegegner, nachdem sie bei ihm zunächst bloss probeweise einen Monat verbrachte (vgl. E. 3.3.3). Gestützt darauf und unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber mit der Sorgerechtsreform 2013 vorgesehenen Grundsatzes einer gemeinsamen elterlichen Sorge ist mit der Vorinstanz auszugehen, dass die elterliche Sorge im Grundsatz auf den Vater (Beschwerdegegner) auszuweiten ist.
Zu prüfen bleibt, ob massgebliche Aspekte einer Ausweitung der elterlichen Sorge auf den Vater entgegenstehen. In der Beschwerdeschrift argumentiert die Beschwerdeführerin, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht im Interesse des Kindeswohls liege, da es dem Beschwerdegegner an den notwendigen Erziehungskompetenzen fehle.
Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin sei vorliegend nicht klar, ob der Beschwerdegegner überhaupt in der Lage sei, die Verantwortung für E.________ zu übernehmen und ihr eine angemessene Erziehung zu gewährleisten (VG-act. 1 Ziff. 19). Mithin habe der Beschwerdegegner in den vergangenen Jahren kein Interesse an der Erziehung seiner Tochter gezeigt, zumal er nie die elterliche Sorge für E.________ beantragt und seine finanziellen Pflichten verletzt habe (vgl. VG-act. 1 Ziff. 5; 9/1.7.7). Der Beschwerdegegner scheine zudem kaum Ahnung vom Leben von E.________ zu haben, da er das Handyproblem seiner Tochter nicht erkenne und da seine Angaben zur sozialen Situation den Aussagen von E.________ direkt widersprächen (VG-act. 1 Ziff. 6, 7, 8).
Auch stelle der Beschwerdegegner der Tochter keine Regeln auf. Dies zeige sich unter anderem darin, dass der Beschwerdegegner seiner Tochter im Januar 2025 erlaubt habe, einen Führerschein der Kategorie M zu beantragen, ohne Inhaber der elterlichen Sorge zu sein und trotz eigener Vorstrafe im Bereich Strassenverkehr (VG-act. 1 Beilage 4; 9/1.2.3; 9/1.36). E.________ nutze die aktuelle Situation aus, um mit Hilfe des Beschwerdegegners zu tun, was immer sie möchte, ohne sich Gedanken über die Konsequenzen zu machen. Beim Ansatz des Beschwerdegegners, E.________ alles zu erlauben, könne man nicht von Erziehung sprechen und es dürfe nicht sein, dass die Tochter ihre eigenen Regeln aufstelle. Das von der Beschwerdeführerin auferlegte Handyverbot sei ein Beispiel für eine berechtigte Einschränkung, da bekannt sein dürfe, dass das Internet, insbesondere Instagram und TikTok, eine Gefahr für Jugendliche darstelle. Es gehe nicht an, dass Kinder die Regeln ihrer Erziehung selbst diktieren. Der Beschluss der Vorinstanz, dieses Verhalten zu unterstützen, signalisiere demnach, dass es in Ordnung sei, vor seinen Problemen wegzulaufen und sich nicht an die Regeln zu halten (VG-act. 1 Ziff. 15, 16).
Dem entgegnet der Beschwerdegegner, er sei sehr wohl in der Lage, eine angemessene Erziehung zu bieten, die zwar liebevoll und gesprächsorientiert sei, durchaus aber auch Grenzen setze. Die Darstellung, er habe kein Interesse an der Erziehung seiner Tochter, stimme nicht. Tatsächlich habe er trotz bescheidener finanzieller Verhältnisse jeweils einen Nachmittag pro Woche und an den Kinderwochenenden freigenommen, um Zeit mit den Kindern verbringen zu können (VG-act. 15 S. 1, 11). In ähnlicher Weise schreibt die Vorinstanz, sie sei nach den getätigten Gesprächen und dem Hausbesuch beim Beschwerdegegner zum Schluss gekommen, dass dieser durchaus in der Lage sei, für E.________ zu sorgen. Mithin sei er bemüht, auf E.________ einzugehen und verbringe viel Zeit mit ihr (VG-act. 19 Ziff. 2.6).
Weiter bringt der Beschwerdegegner vor, er lasse der Tochter nicht alles durchgehen, da es bei ihm durchaus "Regeln in einem normalen Rahmen" gebe. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin masse er sich aber nicht an, seiner Tochter Vorschriften zur Zimmerdekoration (Poster von Musikern/Bands, Fussballsticker etc.) oder bei der Buch- und Musikwahl zu machen (VG-act. 15 S. 7). Auch aus dem Antrag auf den Führerschein der Kategorie M lasse sich kein Schluss auf fehlende Erziehungsfähigkeiten ziehen. E.________ spreche seit Jahren vom Mofafahren und sei seit Oktober 2024 mit der Restaurierung ihres Mofas und mit der Vorbereitung auf die theoretische Prüfung beschäftigt. Von unvorsichtigem Verhalten seinerseits könne in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht gesprochen werden, da er mit ihr bereits die Bedeutung der Verkehrsschilder geübt und diverse Ausflüge unternommen habe, bevor er ihr die Erlaubnis gegeben habe, selbständig auszufahren. Aufgrund dieser Vorbereitungen seien E.________ und er davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin kein Problem mit der Beantragung des entsprechenden Führerscheins haben werde (VG-act. 15 S. 4).
Auch treffe es nicht zu, dass er das Handyproblem von E.________ nicht erkannt habe. Vielmehr existiere eine solche bei ihm nicht, da E.________ erst kurz vor dem Nachtessen nach Hause komme und dann Zeit mit ihm verbringe. Ausserdem sei das Handy für E.________ sowieso sekundär, solange sie eine Beschäftigung oder ein spannendes Buch zur Verfügung habe (VG-act. 15 S. 3f.). Die Vorinstanz schreibt diesbezüglich, anlässlich des Hausbesuchs hätten E.________ und der Beschwerdegegner angegeben, sie dürfe das Handy an den Wochenenden länger nutzen, wobei der Beschwerdegegner ihr die Nutzung nicht verbiete, sondern nach alternativen Beschäftigungen suche. Im Gegensatz dazu habe sich die Beschwerdeführerin abends oft in ihrem Zimmer eingeschlossen und E.________ auf sich alleine gestellt. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass E.________ bei der Beschwerdeführerin viel Zeit für sich allein bzw. mit ihrem Handy verbringen konnte (VG-act. 19 Ziff. 2.2).
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich aus den Akten somit nicht erstellen, dass eine Zuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen würde. Vielmehr ergibt sich, wie die Vorinstanz aufgrund der breiten Aktenlage zutreffend festgestellt hat (VG-act. 4 Ziff. 9.1), aus den übereinstimmenden Aussagen von E.________ und des Beschwerdegegners sowie aus den übrigen Abklärungen das Bild eines fürsorglichen Vaters, der bemüht ist, auf die Bedürfnisse und Wünsche seiner Tochter einzugehen. Dass es ihm an den notwendigen Erziehungskompetenzen mangle, vermag die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darzulegen und ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin macht zudem sinngemäss geltend, die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdegegners laufe dem Kindeswohl entgegen.
Diesbezüglich moniert sie, der Beschwerdegegner habe sie nicht darüber informiert, dass E.________ zwischenzeitlich Krücken zum Laufen benötigte. Ausserdem habe er eine Mediation abgelehnt. Dies deute darauf hin, dass der Beschwerdegegner nicht bereit sei, mit ihr zusammenzuarbeiten und stattdessen die elterliche Sorge nun allein ausüben wolle, ohne die Beschwerdeführerin einzubeziehen. Das Verhalten des Beschwerdegegners sei nicht zielführend, weshalb es nicht sinnvoll sei, ihm die gemeinsame elterliche Sorge zu erteilen. Mithin würde das der Tochter ermöglichen, die Eltern gegeneinander auszuspielen, da die Beschwerdeführerin nicht zur Tochter durchdringen würde, solange der Beschwerdegegner ihr alles gebe, was sie wolle (VG-act. 1 Ziff. 18).
Demgegenüber gibt der Beschwerdegegner sowohl bei der Anhörung vom 19. Mai 2025 (VG-act. 9/1.34 S. 4) als auch in der Beschwerdeantwort (VG-act. 15) an, durchaus kooperationswillig zu sein. Gleichzeitig räumt er aber ein, dass die Situation zwischen ihm und der Beschwerdeführerin schwierig sei, da die Beschwerdeführerin seine Anrufe konstant ignoriere, mit dem Verweis darauf, dass sie ihre Gründe habe, nicht mit ihm zu sprechen. Ausserdem sei es im Juni 2025 zu einem Vorfall auf einem Parkplatz in J.________ gekommen, wobei er die Situation mit ihr habe besprechen wollen. Die Beschwerdeführerin habe ihn aber nicht zu Wort kommen lassen, sondern nur beschimpft, und sei danach mit dem Fahrrad weggefahren. Hinsichtlich der angeblich abgelehnten Mediation verweist der Beschwerdegegner auf die gescheiterte Mediation vom 21. August 2025 (VG-act. 15 S. 7).
Somit lässt sich aus den Akten kein generell fehlender Kooperationswillen des Beschwerdegegners feststellen. Vielmehr hat er bereits an einem Mediationsgespräch teilgenommen und ist erklärtermassen bereit, sich auch an weiteren Gesprächen zu beteiligen. Auch aus dem Antrag des Beschwerdegegners, es sei durch die KESB zu prüfen, ob ihm das alleinige Sorgerecht zuzuteilen sei (VG-act. 15 S. 10), lässt sich nicht unmittelbar auf einen fehlenden Kooperationswillen schliessen. Ausserdem bedarf es aufgrund der - nachfolgend dargelegten (E. 5 des vorliegenden Entscheides) - Einschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin in schulischen und gesundheitlichen Belangen keiner intensiven Kooperation in den beiden zwischen den Eltern umstrittensten Bereichen.
Im Resultat bestehen im vorliegenden Fall wesentliche Veränderungen der Verhältnisse, die ohne Anpassung eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen würden (vgl. E. 3.3.4). Eine Ausweitung der elterlichen Sorge auf den Vater (Beschwerdegegner) liegt im Interesse des Kindeswohls von E.________ (vgl. E. 3.4.3), wobei die von der Beschwerdeführerin gegen eine Ausweitung der elterlichen Sorge ins Feld geführten Argumente nicht stichhaltig sind (vgl. E. 3.5.6 und E. 3.6.3).
Die Beschwerdeführerin richtet sich auch gegen Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses, wonach ihr die elterliche Sorge für E.________ im schulischen und gesundheitlichen Belangen gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB entzogen wird.
Im angefochtenen Beschluss erwog die Vorinstanz, die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin sei in den Bereichen Schule und Gesundheit einzuschränken, damit E.________ in ihrer schulischen Entwicklung nicht behindert werde und die Ärzte aufsuchen könne, die sie benötige. Aus diesem Grund teilte sie die alleinige elterliche Sorge in diesen Bereichen dem Beschwerdegegner zu (VG-act. 4 Ziff. 9.2).
Eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge ist dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.7). Die kantonale Behörde hat den Entscheid über die Neuregelung des Sorgerechts unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. Urteil BGer 5A_30/2017 vom 30.5.2017 E. 4.2 a.E.). Die Alleinzuteilung ist dabei zulässig, wenn diese geeignet ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder zumindest zu lindern (Urteile BGer 5A_522/2017 vom 22.11.2017; 5A_186/2016 vom 2.5.2016 E. 4).
In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um ein Abweichen vom Grundsatz des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts zu rechtfertigen (BGE 142 III 197 E. 3.5, 3.7; BGE 142 III 56 E. 3; BGE 142 III 1 E. 3.3; BGE 141 III 472 E. 4.6, 4.7; Urteile BGer 5A_489/2019 vom 24.8.2020; 5A_504/2019 vom 18.12.2019; vgl. auch Gloor/Schweighauser, 7; Bucher, Elterliche Sorge, N 19; Büchler/Clausen, FamPra.ch 2018, 18 ff.; zurückhaltender: Büchler/Maranta, Rz 39). Diese können etwa bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit erfüllt sein. Dabei muss sich der Konflikt oder die Kommunikationsunfähigkeit auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen; ein Konflikt oder eine Kommunikationsunfähigkeit hinsichtlich einzelner Fragen bzw. ein Streit, der sich ausschliesslich um die Regelung des Sorgerechts dreht, genügen nicht. Ausserdem muss sich der Dauerkonflikt und/oder die Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl auswirken. Laut Bundesgericht können jedoch punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insb. mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein (BGE 142 III 56, 63; BGE 142 III 1, 6; BGE 141 III 472, 478; Urteil BGer 5A_594/2018 vom 11.3.2019 E. 6.3).
Im vorliegenden Fall beschuldigen sich die Parteien während des Verfahrens und insbesondere in ihren Rechtsschriften teilweise schwer. So macht die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner teils schwere Vorwürfe in Bezug auf dessen Umgang mit schulischen Belangen und zweifelt den Kooperationswillen des Beschwerdegegners ausdrücklich an (VG-act. 1 Ziff. 19; 9/1.8; 9/1.15; 9/1.22). Weiter hat die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner gestellt (VG-act. 9/1.9). Demgegenüber schreibt der Beschwerdegegner, die gemeinsame Erziehung der Tochter gestalte sich "infolge des widerspenstigen, weit weg von einem vernünftigen Normalzustand liegenden Verhaltes der KM (Kindesmutter), als extrem schwierig". Eine Erziehung im Sinne eines gemeinsamen Sorgerechts sei nicht umsetzbar, solange die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner als "unehrlich und unfähig" darstelle, die Tochter als "unselbständig und als nicht urteilsfähig" sehe und sich einer vernünftigen Diskussion anlässlich der Mediationsversuche entziehe (VG-act. 15 S. 9). In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Mediation vom 21. August 2025 aufgrund fehlender Kooperation der Parteien abgebrochen werden musste. Die Beschwerdeführerin teilte diesbezüglich mit, dies sei passiert, weil der Beschwerdegegner während des Gespräches "nur lüge" (VG-act. 20/1.82). Der Beschwerdegegner bringt seinerseits vor, die Mediation habe abgebrochen werden müssen, da er nicht zu Wort gekommen und "nur mit teils psychotisch anmutenden Anschuldigungen überhäuft" worden sei (VG-act. 15 S. 7, 9).
Im Resultat ist im vorliegenden Fall also nicht bloss von einer punktuellen Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit, wie sie in allen Familien vorkommen, auszugehen. Vielmehr ist im Grundsatz ein schwerer Elternkonflikt zu bejahen. Bei einem schweren Elternkonflikt wie dem vorliegenden kann es angezeigt sein, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht in sämtlichen Belangen zuzuteilen. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil kann diese Situation insofern entschärfen, als dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam gefällt werden müssen.
Hinzu kommt, dass nebst einem Elternkonflikt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner Anzeichen vorhanden sind, dass gewisse Entscheidungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der (damals noch) alleinigen elterlichen Sorge dem Kindswohl von E.________ nicht vollumfänglich gerecht wurden. Auch dies spricht für eine Einschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin (vgl. dazu unten, E. 4.5.5 [betreffend schulische Entwicklung] und E. 4.6.7 [betreffend medizinische Betreuung]). Jedenfalls in Kombination mit der herrschenden Konfliktlage zwischen den Eltern ist eine Einschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund gerechtfertigt.
Bei der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ist stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Ist der Konflikt zwischen den Eltern zwar schwerwiegend, dennoch aber eingrenzbar, ist im Sinne der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise in schulischen Belangen) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7).
Aus den vorliegenden Unterlagen ist zwar ein teilweise schwerer Konflikt zwischen den Eltern zu erkennen. Aus den Akten ergibt sich aber, dass sich der genannte Konflikt vorwiegend auf die Schul- und Arztwahl von E.________ bezieht. Dies lässt sich auch der vorinstanzlichen Erwägung entnehmen, da sich diese auf die Einschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin in den Bereichen Schule und Gesundheit beschränkte. Dass sich der Konflikt in gleicher Schärfe auch auf andere Belange konzentriert, die Gegenstand des Sorgerechts bilden, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Kommt das Gericht zum Schluss, dass für Zwecke des Kindeswohls nur eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge (in einzelnen Bereichen) eine Beruhigung des Elternkonflikts im Interesse des Kindeswohls ermöglicht, so stellt sich im Weiteren die Frage, welcher Elternteil besser für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet ist (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 15).
Zu prüfen ist somit, ob hinsichtlich schulischer Belange die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beschwerdegegner gegenüber der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin zu bevorzugen ist.
Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner sei weder fähig noch willig, E.________ beim Schulwechsel zu unterstützen. Mithin habe er nie Interesse an den Elternabenden gezeigt, weshalb die Gefahr bestehe, dass er nun in der Regelschule ebenfalls nicht die nötige Verantwortung übernehmen werde. Auch sei nicht klar, inwiefern der Beschwerdegegner in der Lage sein werde, mit E.________ Hausaufgaben zu machen.
Seine Abwesenheit an den Elternabenden begründet der Beschwerdegegner durch seine Abneigung gegen die K.________ Schule (vgl. VG-act. 9/1.10 S. 4), da die Kinder dort "augenscheinlich nichts Brauchbares lernen". Etwaige Diskussionen über die Sinnhaftigkeit der K.________ Schule habe die Beschwerdeführerin aber unter Verweis auf ihr alleiniges Sorgerecht stets abgeblockt, weswegen er nicht weiter opponiert habe. An Schulanlässen habe er aber stets teilgenommen (VG-act. 15 S. 2). Auch sei er bereit, seine Tochter beim Schulwechsel zu unterstützen, da er ihr bereits das Lesen, Schreiben und die englische Sprache beigebracht und sich die Lehrmittel der 1. Sekundarschule für das Fach Französisch besorgt habe, um E.________ auf den Unterricht vorzubereiten (VG-act. 15 S. 2).
Zudem macht die Beschwerdeführerin die Befürchtung geltend, dass E.________ die Umstellung von einer Privatschule nach dem Modell der K.________ Schule zu einer öffentlichen Regelschule nicht möglich sein werde. E.________ habe noch keine Freunde in der Regelschule und von ihr werde erwartet, sich in die aktuellen Themen einzuarbeiten, wobei die Lehrpläne der Schulen wohl kaum identisch sein werden.
Dem entgegnet der Beschwerdegegner, ein Schulwechsel sei ein gängiger Umstand, bei dem es sich um eine Möglichkeit handle, zusätzlich zu den bleibenden auch neue Freundschaften zu schliessen (VG-act. 15 S. 2, 8). Obwohl die Integration in die öffentliche Schule wohl nicht einfach sein werde, halte er diese bereits wegen des Anfahrtsweges für besser passend (VG-act. 15 S. 6).
Unabhängig von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zweifeln und Befürchtungen ist vorliegend festzuhalten, dass ein Schulwechsel von der K.________ Schule in eine öffentliche Regelschule - und somit eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge in schulischen Belangen an den Beschwerdegegner - im Interesse des Kindeswohls von E.________ liegt. Die bisherige schulische Entwicklung von E.________ in der K.________ Schule gibt Anlass zu Bedenken. Zwar ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin verlangten (VG-act. 24) Bericht über die schulische Situation von E.________, dass sie in den Fächern Englisch und Deutsch zwar einen breiten Wortschatz habe. Gleichzeitig habe sie aber keine flüssige Schreibbewegung, wobei sie die Buchstaben eher "male". Ausserdem habe sie im Gespräch mit ihrer Klassenlehrerin erwähnt, dass sie in der Schule zuvor noch nie Mathematik und Französisch gehabt habe (VG-act. 28/1.100). Dies ist für eine Schülerin in der Oberstufe besorgniserregend.
E.________ gab wiederholt an, lieber in eine öffentliche Schule wechseln zu wollen, da sie in der K.________ Schule nichts lerne (VG-act. 9/1.10; 9/1.34). Gemäss eigenen Aussagen hat E.________ den Berufswunsch, Kindergärtnerin bzw. Fachfrau Betreuung zu werden (VG-act. 9/1.10 S. 2). Um diesen Wunsch zu erfüllen, bedarf es dringend schulischer Entwicklung, da E.________ hierfür eine Lehre und allenfalls eine Berufsmatur machen müsste (vgl. VG-act. 9/1.11) wobei es für E.________ besonders wichtig sein wird, Regeln und Pünktlichkeit zu erlernen. Auf diese Themen wird in der öffentlichen Schule deutlich mehr Gewicht gelegt als in der von der Beschwerdeführerin bevorzugten K.________ Schule, wo eine offene Ankunftszeit zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr besteht (VG-act. 9/1.50). Der begründete Wunsch der 14 -jährigen E.________, an eine öffentliche Schule zu wechseln, ist nachvollziehbar und angesichts ihres Alters zu achten.
Dass ein Schulwechsel für E.________ eine Herausforderung auf persönlicher und schulischer Ebene darstellen wird, ist im vorliegenden Fall kaum zu bestreiten. Aus den vorliegenden Akten ist aber ersichtlich, dass sich dessen sowohl E.________ als auch der Beschwerdegegner bewusst sind und die entsprechenden Vorbereitungen getroffen haben (VG-act. 15 S. 2). Zudem gibt der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort an, im Bedarfsfall auch einem Wechsel zurück in die K.________ Schule zuzustimmen, wobei er sich für diesen Fall bereits finanziell abgesichert habe (VG-act. 15 S. 6). Dies zeigt, dass der Beschwerdegegner durchaus bereit ist, trotz seiner eigenen Vorbehalte gegen die K.________ Schule, auf die Bedürfnisse von E.________ einzugehen.
Somit ist die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge in schulischen Belangen an den Beschwerdegegner im vorliegenden Fall klar zu bevorzugen.
Weiter ist zu prüfen, ob es zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist, die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin in gesundheitlichen Belangen einzuschränken und somit dem Beschwerdegegner das alleinige Sorgerecht in diesem Bereich zuzuteilen.
In der Beschwerdeschrift wiederholt die Beschwerdeführerin die von ihr anlässlich der Gefährdungsmeldung (VG-act. 9/1.2) geltend gemachte Befürchtung, dass es E.________ beim Beschwerdegegner nicht gute gehe. Ein Arzt habe eine Mangelernährung bei der Tochter festgestellt, als diese beim Beschwerdegegner gelebt habe.
Diesbezüglich bringt der Beschwerdegegner vor, seine Abklärungen bei einer Ärztin haben ergeben, dass keiner der festgestellten Mängel bei E.________ mit deren Ernährung bei ihm in Zusammenhang stehe. Mithin sei der festgestellte Jodmangel für Menschen mit Blutgruppe 0 nicht aussergewöhnlich. Dasselbe gelte bezüglich des Eisenmangels, insbesondere bei Mädchen, die sich noch im Wachstum befänden und menstruieren. Auch der Vitamin D-Mangel sei in der Gesellschaft weit verbreitet, wobei die Untersuchung direkt nach dem Winter stattgefunden habe, wenn die Menschen bekanntlich weniger der Sonne ausgesetzt seien.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verbindung zwischen der "Mangelernährung" bzw. dem Eisen-, Vitamin D- und Jodmangel und dem Aufenthalt der gemeinsamen Tochter beim Beschwerdegegner geltend macht (VG-act. 1 Ziff. 11), kann auf die Ausführungen aus dem Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2025 (VGE III 2025 151) verwiesen werden. In diesem erwog das Verwaltungsgericht, es sei in keiner Weise erstellt, dass die geltend gemachten Defizite in einem kausalen Zusammenhang mit dem Aufenthalt beim Beschwerdegegner stehen, zumal es sich bei den Defiziten gemäss den Angaben der behandelnden Ärztin um ein bei Jugendlichen nicht ungewöhnliches Phänomen handelt (vgl. VG-act. 9/1.13). Es sei ebenso gut denkbar, dass die Mangelerscheinung auf die Zeit, in der E.________ noch bei der Beschwerdeführerin gelebt habe, zurückgehe. Jedenfalls seien während des Aufenthalts beim Beschwerdegegner der medizinische Handlungsbedarf erkannt, eine ärztliche Untersuchung veranlasst und die erwähnten Defizite festgestellt worden (vgl. VG-act. 9/1.10). Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass die Zuteilung der elterlichen Sorge im Bereich Gesundheit an den Beschwerdegegner den Interessen von E.________ in einer Weise widersprechen würde, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen (VGE III 2025 151 E. 3.2.2). Da im Schriftenwechsel keine neuen Tatsachen vorgebracht wurden, ist an diesen Ausführungen aus dem Zwischenbescheid auch nach einer eingehenden Prüfung im Rahmen des Hauptverfahrens festzuhalten.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, E.________ habe bei ihr stets die notwendige medizinische Unterstützung erhalten, weshalb eine Einschränkung ihrer elterlichen Sorge in diesem Bereich unbegründet sei. Mithin sei die Tochter während ihrer Zeit bei der Beschwerdeführerin stets bei einer vom Staat anerkannten und durch die Krankenkasse abrechenbaren Ärztin und nie ernsthaft krank gewesen. Die Tochter habe lediglich ein einziges Mal aufgrund von Keuchhusten ins Spital gehen müssen, wo die Mutter sie selbstverständlich umgehend hingebracht habe (VG-act. 1 Ziff. 11, 21). Als Beleg für die ärztliche Behandlung bei ihr reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht über die homöopathische Behandlung der Tochter durch die zuständige Ärztin ein (VG-act. 1 Beilage 3).
Demgegenüber äussert der Beschwerdegegner Sorgen über den Umgang der Beschwerdeführerin mit Ärzten. Soweit das Thema Bluttransfusion angesprochen worden sei, habe die Beschwerdeführerin immer ausweichende Antworten gegeben und gemeint, "der Schöpfer liesse so einen Unfall so oder so nicht zu oder werde dann schon helfen". Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe die Kinder nach der Keuchhustenerkrankung umgehend ins Spital gebracht, widerspricht der Beschwerdegegner. Seines Erachtens hätte die Erkrankung der beiden Kinder durch eine vorgängige Impfung verhindert bzw. durch die Einnahme von Antibiotika verkürzt und gelindert werden können. Stattdessen seien die Kinder über Wochen hinweg einzig mit homöopathischen Hustenmedikamenten und Kartoffelwickeln gesund gepflegt worden. Während des Sommers hätten sich die Kinder zudem quarantäneähnlich bewegen müssen, um eine Ansteckung zu verhindern. Es erscheine ihm falsch, bewusst und prinzipiell auf Medikamente zu verzichten (VG-act. 15 S. 8). Ausserdem gab er anlässlich der Anhörung vom 19. Mai 2025 an, die Beschwerdeführerin wolle ihre Kinder nicht in ein Spital oder zu Ärzten bringen, da diese ihrer Ansicht nach mit dem Teufel verbunden seien (VG-act. 9/1.34).
In ähnlicher Weise äusserte sich E.________ anlässlich der Anhörung vom 19. Mai 2025, worin sie angab, einmal (mutmasslich infolge einer Erkältung) Blut gehustet zu haben. Als sie daraufhin ins Kinderspital habe gehen wollen, habe die Beschwerdeführerin dies nicht erlaubt. Ausserdem äusserte E.________ Zweifel an der von der Beschwerdeführerin empfohlenen Ärztin, da diese parteiisch sei und jeweils mit E.________ über die Beschwerdeführerin reden möchte, obwohl das Mädchen dies nicht möchte (VG-act. 9/1.34 S. 3).
Festzuhalten ist zunächst, dass sich E.________, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz (VG-act. 19 Ziff. 2.5) übereinstimmend zur Skepsis der Beschwerdeführerin gegenüber Ärzten und Spitälern äussern. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin während des Verfahrens die Anordnung einer psychologischen Betreuung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Schwyz (KJP) durchwegs "vehement" ablehnte und nur von ihr gewählte Psychologen akzeptieren wollte (VG-act. 9/1.29). Ein solches Vorgehen würde aber dem Ziel einer neutralen psychologischen Behandlung, die sich mit den Kindeswohlinteressen und den Anliegen von E.________ deckt, zuwiderlaufen. Insbesondere geht es nicht an, dass die Beschwerdeführerin eine psychologische Begleitung von E.________ durch ausgewiesenes Fachpersonal aus unsachlichen Gründen verhindert. Dies gilt umso mehr, als für eine psychologische Betreuung das Vertrauensverhältnis zwischen der Fachperson und der betreuten Person und nicht vorwiegend die Präferenzen eines Elternteils ausschlaggebend sind.
Somit ist vorliegend in Bezug auf die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin von einer Situation auszugehen, die unter Umständen eine erhebliche Gefahr für das Kindeswohl darstellen könnte. Im Vergleich dazu erscheint die gesundheitliche Versorgung beim Beschwerdegegner deutlich besser gewährleistet. Somit ist die Zuteilung der elterlichen Sorge in gesundheitlichen Bereichen an den Beschwerdegegner im vorliegenden Fall zu bevorzugen.
Im Resultat ist die Entscheidung der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner das alleinige Sorgerecht in Bezug auf schulische und gesundheitliche Belange zuzuteilen und gleichzeitig die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin in diesen Bereichen einzuschränken, nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses, wonach E.________ gestützt auf Art. 298d Abs. 2 ZGB unter die alleinige Obhut des Beschwerdegegners gestellt wurde.
Im angefochtenen Beschluss erwog die Vorinstanz, E.________ wohne bereits seit Januar 2025 beim Beschwerdegegner, womit dieser bereits die faktische Obhut für E.________ innehabe. Die Meinung und Wünsche von E.________ seien bei der Zuteilung der Obhut aufgrund ihres Alters und ihrer konstanten Willensäusserungen zentral. E.________ habe der Vorinstanz mehrfach mitgeteilt, dass es ihr beim Beschwerdegegner gut gehe und dass sie bei ihm bleiben möchte. Zudem sei ein Wechsel der Obhut bereits deshalb angezeigt, weil E.________ sich in den letzten Monaten bei der Beschwerdeführerin nicht mehr wohl gefühlt habe und diese Entscheidung als 14-Jährige gut begründen könne (VG-act. 4 Ziff. 6.1, 8, 9.3).
Die Beschwerdeführerin macht Zweifel an der Kohärenz der Aussagen von E.________ geltend.
Dabei rügt sie, die Vorinstanz habe sich zu sehr auf die Aussagen von E.________ gestützt. Mithin sei E.________ trotz ihres Alters (14 Jahre) nicht in der Lage, die Konsequenzen ihres Handelns vollständig abzuschätzen. Während des Verfahrens gab sie zudem an, E.________ sei stur und "in der Entwicklung etwas zurück" (VG-act. 9/1.7 S. 2). Die widersprüchlichen und unüberlegten Aussagen von E.________ anlässlich der Besprechungen vom 28. April 2025 und 19. Mai 2025 würden zeigen, dass sie keine überlegten Entscheidungen in Bezug auf Schule und Obhut treffen könne (VG-act. 1 Ziff. 14 - 16). Vielmehr seien die Aussagen von E.________ dadurch beeinflusst, dass der Beschwerdegegner ihr - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - alles erlaube (VG-act. 1 Ziff. 6). Ausserdem machte die Beschwerdeführerin während des Verfahrens mehrmals geltend, E.________ wolle nur nicht zu ihr zurück, weil der Beschwerdegegner sie dahingehend beeinflusse (vgl. VG-act. 9/1.5; 9/1.22).
Sowohl der Beschwerdegegner (VG-act. 15 S. 5, 6) als auch die Vorinstanz (VG-act. 11 Ziff. 2.6) widersprechen dieser Beurteilung durch die Beschwerde-führerin und schreiben, E.________ sei durchaus fähig, selbständig zu denken und sich der mit einem Schulwechsel verbundenen Schwierigkeiten bewusst, da diese ausführlich diskutiert worden seien.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Aussagen von E.________ zu viel Gewicht beigemessen haben soll. Vielmehr zeigt sich aus den Besprechungsprotokollen vom 28. April 2025 (VG-act. 9/1.10) und vom 19. Mai 2025 (VG-act. 9/1.34) eine kohärente Willensäusserung von E.________, wobei der Vorinstanz zuzustimmen ist, wenn sie schreibt, E.________ gebe "für ihre 14 Jahre eine reife und konstante Willensäusserung ab" (VG-act. 15 Ziff. 2.6). Somit ergibt sich aus den Akten das Bild eines Mädchens, das seinen Willen selbst bilden und die relevanten Umstände des vorliegenden Falles in ihren Entscheidungen und Wünschen durchwegs berücksichtigen kann. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2025 zutreffend vorbringt, ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche die Auffassung der Beschwerdeführerin stützen, dass E.________ nicht in der Lage sei, überlegte Entscheidungen zu treffen.
Bei der Regelung der Obhutszuteilung ist der Einbezug der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und Bedürfnisse (Art. 133 Abs. 2 ZGB; Art. 298 ZPO) von vorrangiger Bedeutung (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 4). Aus diesem Grund ist den Aussagen von E.________ in Anbetracht der obigen Feststellungen zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Darstellungen bei der Zuteilung der Obhut entscheidendes Gewicht zuzumessen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass E.________ anlässlich der Besprechungen vom 28. April 2025 und vom 19. Mai 2025 wiederholt angab, sie habe bereits seit längerer Zeit zum Beschwerdegegner gehen wollen, der Verbleib bei ihm habe ihr gefallen und dass sie bei ihm bleiben wolle. Ausserdem sei der Beschwerdegegner ihr immer wichtig gewesen und sie habe sich immer gefreut, ihn zu sehen. Deshalb habe sie der Beschwerdeführerin mehrfach mitgeteilt, dass sie öfters zum Beschwerdegegner gehen möchte. Die Beschwerdeführerin habe häufigere Besuche aber nicht erlaubt. E.________ gab weiter an, der Beschwerdegegner verstehe sie besser und gebe sich Mühe, Rücksicht auf ihre Bedürfnisse zu nehmen. Mithin schätzte E.________ ihr Wohlempfinden beim Beschwerdegegner unter der Woche auf 8 von 10 und am Wochenende auf 9.5 von 10 fest (VG-act. 9/1.10; 9/1.34). Im Gegensatz dazu kritisiere die Beschwerdeführerin sie dauernd und gebe ihr so viele Aufgaben im Haushalt, dass sie keine Kraft habe, überhaupt noch anderes zu tun. Zurzeit habe sie praktisch keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin und sei auch nicht interessiert daran. Mithin könne sie sich nicht vorstellen, ein ganzes Wochenende bei der Beschwerdeführerin zu sein. Wenn es sein müsse, könne sie die Beschwerdeführerin aber treffen (VG-act. 9/1.10; 9/1.34).
Aus den Aussagen von E.________ ist somit klar zu schliessen, dass sie eine Neuregelung der Obhut und damit die Alleinzuteilung an den Beschwerdegegner klarerweise bevorzugen würden.
Zusätzlich zu den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von E.________ ist aus den Akten, wie bereits festgestellt (E. 3.5.6 des vorliegenden Entscheides), zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdegegner um einen fürsorglichen Vater handelt, der in der Ausübung des persönlichen Verkehrs und der Obhut zuverlässig und engagiert erscheint und eine wichtige Bezugsperson für E.________ darstellt. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass E.________ bei Konflikten mit der Beschwerdeführerin jeweils den Beschwerdegegner anrief und ihn um Hilfe und Rat bat (vgl. u.a. VG-act. 9/1.10).
Demgegenüber ergibt sich aus den Akten, unter anderem aufgrund der Handgreiflichkeiten und des Verbots, das eigene Zimmer nach Wunsch zu dekorieren (VG-act. 9/1.22 S. 2) bzw. die gewünschte Musik zu hören (VG-act. 9/1.34 S. 4), das Bild einer schwierigen Beziehung zwischen E.________ und der Beschwerdeführerin. Auch die teilweise abschätzigen Worte der Beschwerdeführerin über ihre Tochter sind in diesem Zusammenhang zu beachten. Anlässlich der Anhörung vom 17. April 2025 gab sie an, E.________ sei sehr stur, laut, schreie viel und sei in der Entwicklung etwas zurück - eher auf dem Niveau einer Zehnjährigen (VG-act. 9/1.37; 9/1.7 S. 2). Bei der Besprechung vom 12. Mai 2025 gab sie zudem an, E.________ "lüge und manipuliere" (VG-act. 9/1.22 S. 3). Weiter ist die kritische Haltung der Beschwerdeführerin ihrer Tochter gegenüber auch aus der Tatsache ersichtlich, dass sie die Willensbildungsfähigkeit von E.________ in der Rechtschrift (VG-act. 1) und anlässlich der Besprechung vom 12. Mai 2025 (VG-act. 9/1.22) wiederholt anzweifelt.
Im Resultat liegen überzeugende Gründe für die Annahme vor, dass eine Neuzuteilung der alleinigen Obhut über E.________ an den Beschwerdegegner im Interesse des Kindeswohls liegt. Somit ist die Entscheidung der Vorinstanz, E.________ unter die alleinige Obhut des Beschwerdegegner zu stellen, nicht zu beanstanden.
Zuletzt beantragt die Mutter die Aufhebung von Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses. In dieser wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Tochter und die Beschwerdeführerin mit Beginn im Juli 2025 für die Dauer von sechs Monaten mit einem Kostendach von CHF 11'500.- angeordnet.
Die Beschwerdeführerin bringt weder in der Beschwerdeschrift (VG-act. 1) noch in der Replik (VG-act. 22) oder in der "unaufgeforderten Stellungnahme" (VG-act. 24) Gründe vor, warum die Anordnung aufzuheben sei. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, im Rechtsbegehren die Aufhebung der Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses, worin die sozialpädagogische Familienbetreuung angeordnet wird, zu beantragen.
Demgegenüber begründet die Vorinstanz ihren Entscheid zur Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbetreuung im angefochtenen Entscheid damit, dass sich E.________ von der Beschwerdeführerin bedrängt fühle und einem gemeinsamen Treffen nur zustimme, wenn eine neutrale Drittperson anwesend sei und vermittle. Aus diesem Grund sei es notwendig und angezeigt, E.________ und die Beschwerdeführerin entsprechend zu unterstützen, damit die Besuche zwischen ihnen wieder stattfinden können (VG-act. 4 Ziff. 9.4, 10).
In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz weiter aus, die verschiedenen Gespräche mit E.________ würden zeigen, dass ihr der Kontaktabbruch zur Beschwerdeführerin nicht guttue. Sie leide darunter, dass die Beschwerdeführerin sie nicht grüsse und ihr dadurch "nicht den geringsten Respekt und Zuneigung" entgegenbringe. Aus diesem Grund sei es notwendig, eine sozialpädagogische Familienbegleitung, die zwischen den beiden vermittelt, anzuordnen. Begleitend weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die laufenden Massnahmen für die Beziehung zwischen E.________ und der Beschwerdeführerin unterbrechen würde. Diesfalls könnte das Familiensystem in alte Muster verfallen und es würde die Gefahr einer weiteren Entfremdung zwischen E.________ und der Beschwerdeführerin bestehen (VG-act. 19 Ziff. 6). Die sozialpädagogische Familienbegleitung sei angeordnet worden, um zwischen E.________ und der Beschwerdeführerin sowie zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zu vermitteln, die Treffen zu begleiten und das Familiensystem zu beraten und zu unterstützen. Durch die Unterstützung der sozialpädagogischen Familienbetreuung könne die Kooperation der Eltern gestärkt und der bestehende Konflikt, insbesondere zwischen E.________ und der Beschwerdeführerin, entschärft werden (VG-act. 19 Ziff. 2.8).
Im vorliegenden Fall besteht zurzeit, wie sowohl von der Vorinstanz als auch im vorliegenden Entscheid dargelegt, ein schwieriges Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, welches sie ohne externe Hilfe wohl nicht eigenständig berichtigen können. Trotzdem haben sowohl die Beschwerdeführerin (vgl. VG-act. 1 Ziff. 17) als auch E.________ (VG-act. 9/1.10; 9/1.34) im Verlauf des Verfahrens wiederholt den Wunsch geäussert, eine gute Beziehung und Kontakt zueinander zu haben und die entstandenen Schwierigkeiten überwinden zu wollen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erscheint hierfür die Begleitung der Gespräche durch eine externe, unabhängige Drittperson zwingend erforderlich. Aus diesem Grund ist die Entscheidung der Vorinstanz, eine sozialpädagogische Familienbetreuung anzuordnen, nicht zu beanstanden.
Im Resultat ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen. Auf den Antrag des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge insgesamt zu entziehen, ist nicht einzutreten.
Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden (§ 72 Abs. 2 VRP). Dem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Massgabe von § 25 Ziffer 29 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 auf Fr. 1'500.- festgesetzt. Sofern auf den Antrag des Beschwerdegegners zur Zuteilung der alleinigen Sorge an ihn nicht eingetreten werden kann, handelt es sich um einen untergeordneten Punkt, der keine Kostenauflage zu rechtfertigen vermag.
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (§ 74 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Auf den Antrag des Beschwerdegegners um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe bezahlt, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.
4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
5. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
- den Beschwerdegegner (R)
- die Vorinstanz (EB)
- das Departement des Innern (z.K.).
Schwyz, 18. Dezember 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der a.o. Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
23. Januar 2026
1
Art. 298d ZGBart. 298d CCart. 298d CC
Art. 298d ZGBart. 298d CCart. 298d CC
Art. 298d ZGBart. 298d CCart. 298d CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
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Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC
Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC
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Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC
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BGE 125 V 413ATF 125 V 413DTF 125 V 413
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
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BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
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