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Entscheid

III 2025 144

III 2025 141

13. März 2026Deutsch40 min

A. A.________ und D.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von F.________ (geb. .___2023).

Source sz.ch

III 2025 144

Entscheid vom 20. Februar 2026

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,

Vorinstanz,

D.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________,

Gegenstand

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (gemeinsame elterliche Sorge, Beistandschaft und Regelung des persönlichen Verkehrs)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ und D.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von F.________ (geb. .___2023).

Mit E-Mail vom 19. Dezember 2024 gelangte D.________ an die KESB C.________ mit dem Ersuchen um Unterstützung bei der Regelung des Besuchsrechts sowie die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Am 3. Februar 2025 führte die KESB C.________ eine Besprechung mit den Kindseltern durch, wobei eine Besuchsregelung erarbeitet und die Zusprechung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Aussicht gestellt wurde. In der Folge fanden weitere Gespräche mit den Kindseltern statt.

B. Mit Beschluss Nr. IIA/008/26/2025 vom 2. Juli 2025 verfügte die KESB C.________ was folgt:

Für F.________ wird gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet.

Der persönliche Verkehr zwischen F.________ und dem Vater wird gestützt auf Art. 273 ZGB wie folgt geregelt:

Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, F.________ jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr zu und mit sich auf Besuch zu nehmen. Alternierend ebenfalls jeweils zweite Mal im Monat am Donnerstag von 17:30 Uhr bis Freitag 08:00 Uhr.

Bei ernsthafter Erkrankung von F.________ entfällt das Besuchsrecht. Bei leichter Symptomatik (…) bleibt das Besuchsrecht bestehen. Besuchstage, deren Ausfall in der Person der Mutter oder des Kindes begründet sind, werden grundsätzlich nachgeholt. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des Vaters begründet sind, werden nicht kompensiert.

Diese Regelung ist bis 28. Februar 2026 gültig. Danach sind die Besuche auszudehnen, auf jedes zweite Wochenende von Freitag 17:00 bis Sonntag 17:00 Uhr.

Die Ferienplanung wird mit Unterstützung der Beiständin durchgeführt und jeweils für das kommende Jahr festgelegt.

Für F.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

Als Beistand wird G.________, Amtsbeistandschaft H.________, (…), ernannt mit den Aufträgen:

die Eltern in ihrer Sorge, um F.________ mit Rat und Tat zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen;

mit F.________ einen der Situation angemessenen Kontakt zu pflegen;

die persönliche Entwicklung von F.________ zu begleiten und zu überwachen;

Ansprechperson für allenfalls involvierte Fachstellen und Fachpersonen zu sein;

die Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen und mit den Eltern die jährliche Ferienplanung auszuarbeiten;

bei Konflikten betreffend den persönlichen Verkehr zwischen den Eltern zu vermitteln und diese zu beraten und bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den Eltern die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen;

der KESB C.________ Antrag zu stellen, sollten sich aus Sicht des Kindeswohls eine Änderung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen;

(Frist für Berichterstattung)

5.-8. (Gebühren, Rechtsmittelbelehrung, Eröffnung und Mitteilung)

C. Gegen diesen Beschluss lässt A.________ mit Eingabe vom 4. August 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1. Es sei Disp.-Ziff. 1. des Beschlusses Nr. llA/008/26/2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ vom 02.07.2025 aufzuheben und F.________, geb. 17.08.2025 (recte: 17.08.2023 [auch im Folgenden]), von I.________, unter der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin zu belassen.

Erwägungen

2.

Es sei Disp.-Ziff. 2. des Beschlusses Nr. llA/008/26/2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ vom 02.07.2025 aufzuheben und es sei der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und F.________, geb. 17.08.2025, von I.________, wie folgt zu regeln:

Für den Zeitraum bis und mit Juli 2028 sei der Beschwerdegegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, F.________ jedes zweite Wochenende jeweils von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen. Überdies sei er für berechtigt und verpflichtet zu erklären, F.________ in der jeweils anderen Woche (alternierend) von Donnerstag, 17.30 Uhr, bis Freitag, 08.00 Uhr, zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen.

Ab August 2028 sei der Beschwerdegegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, F.________ jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen. Überdies sei er für berechtigt und verpflichtet zu erklären, F.________ während zwei Wochen der Schulferien am Wohnsitz von F.________ zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen, wovon maximal eine Woche am Stück. Die Parteien seien zu verpflichten, das Ferienbesuchsrecht drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beschwerdegegner und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Beschwerdeführerin das Vorrecht bezüglich des Ferienzeitraums zukommt.

Bei ernsthafter Erkrankung von F.________ entfällt das Besuchsrecht. Bei leichter Symptomatik (Schnupfen, Husten, erhöhte Temperatur usw.) bleibt das Besuchsrecht bestehen. Ausgefallene Besuche des Beschwerdegegners werden grundsätzlich nachgeholt.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, F.________ abzuholen und zu bringen.

3.

Es seien die Disp.-Ziff. 3. und 4. des Beschlusses Nr. llA/008/26/2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ vom 02.07.2025 aufzuheben, es sei auf die Errichtung einer Beistandschaft für F.________, geb. 17.08.2025, von I.________, zu verzichten und die Parteien seien stattdessen zu verpflichten, eine Therapie zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit zu absolvieren.

4.

Eventualiter seien die Disp.-Ziff. 1. bis 4. des Beschlusses Nr. llA/008/26/2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ vom 02.07.2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Alles unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % MwSt.) zu-lasten des Beschwerdegegners, evtl. des Staates.

D. Die KESB C.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 1. September 2025 die Abweisung der Beschwerde.

D.________ lässt mit Eingabe vom 3. September 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem beantragte er den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 10. September 2025 teilte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdegegner mit, dass vorliegend keine Dringlichkeit dargelegt werde, welche einen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertigen würde. Es stehe dem Beschwerdegegner frei, diesbezüglich innert angesetzter Frist einen kostenpflichtigen Zwischenbescheid anzufordern. Ein solcher wurde in der Folge nicht verlangt.

Mit Replik vom 10. November 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Der Beschwerdegegner hält mit Duplik vom 11. Dezember 2025 seinerseits an seinen Anträgen fest.

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 liess die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme einreichen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die Beschwerdeführerin macht in ihren Rechtsschriften verschiedentlich eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend.

1.2

Die Begründungspflicht der Behörde fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Dieser verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 226 E. 3.2; je mit Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteil BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 2.3.3).

1.3

Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen jedenfalls kurz zu den wesentlichen Sachverhalts- und Rechtsfragen geäussert, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegen. Dass sich die Vorinstanz nicht im Detail zu jeder im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Frage geäussert hat, stellt dabei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich war, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Vorinstanz war es ausserdem möglich, allenfalls nur schmal begründete Aspekte auch noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu untermauern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor diesem Hintergrund nicht vor, zumal das Verwaltungsgericht im Grundsatz über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 450a Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907).

2.1

In der Sache umstritten ist die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge an beide Elternteile.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der durch die Vorinstanz verfügten gemeinsamen elterlichen Sorge. Die gemeinsame elterliche Sorge setze voraus, dass die Kindseltern miteinander kommunizieren könnten. Der Kindesvater verunmögliche jedoch eine regelmässige Kommunikation. Er wünsche keinen Kontakt mit der Kindsmutter zwischen den Besuchen der gemeinsamen Tochter. Er beschwere sich sogar über die wöchentlichen Telefonate der Kindsmutter und er habe sie sogar auf Whatsapp blockiert. Hinzu komme, dass der Kindsvater seine Tochter während den Besuchszeiten regelmässig von seiner Partnerin betreuen lasse. Auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner und seine Partnerin Bilder des Kindes auf den sozialen Medien veröffentlichten, beweise das ungenügende Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdegegners. Dies werde auch dadurch belegt, dass er Vorsichtsmassnahmen beim Umgang seiner Tochter mit seinem Hund nicht als erforderlich erachte. So habe er z.B. den Hund im Auto neben dem Kindersitz positioniert, anstatt ihn ordnungsgemäss in einer Transportbox im Kofferraum unterzubringen. Insgesamt könnten sich die Kinds­eltern über kleinste Dinge nicht verständigen und müssten über Drittpersonen kommunizieren. Wichtige Entscheide im Leben des Kindes könnten daher bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht mehr gefällt werden. Dies sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.

In der Replik führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, zwischenzeitlich beschränke sich die Kommunikation mit dem Kindsvater auf E-Mails, da dieser mit Ausnahme von kurzfristigen Absprachen betr. die Übergabe nicht mehr über Whatsapp mit ihr kommunizieren wolle. Bei den Übergaben des Kindes bestehe deshalb eine Anspannung, welche das Kind realisiere und welche zu negativem Verhalten beim Kind (Mühe beim Einlassen auf die Besuche beim Vater) führe. Die Beibehaltung der alleinigen Sorge der Beschwerdeführerin würde sofort zu einer Besserung dieser Situation führen, weil die Beschwerdeführerin damit Alleinentscheidungskompetenzen habe und darauf verzichten könne, den Beschwerdegegner zu informieren und seine Zustimmung einzuholen.

2.2

Der Beschwerdegegner wendet ein, es liege kein schwerwiegender Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vor. Punktuelle Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten rechtfertigten die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge nicht. Das Kontaktrecht werde seit 2025 ohne nennenswerte Probleme ausgeübt. Aus dem Kontext gezogene Auszüge aus der Whatsapp- und SMS-Kommunikation vermöchten keine Kommunikationsverweigerung des Beschwerdegegners zu belegen. Der Beschwerdegegner anerkenne zwar, dass er die Beschwerdeführerin auf Whatsapp blockiert habe; er habe dies deshalb getan, weil die Beschwerdeführerin ihn täglich zu ihren persönlichen Befindlichkeiten kontaktiert habe, d.h. zu Fragen, die nichts mit dem Kind zu tun hätten. Er sei jedoch jederzeit per Telefon, SMS und E-Mail erreichbar. Die Beschwerdeführerin habe zudem wiederholt Telefonate mit ihm verweigert bzw. mit fadenscheiniger Begründung abgelehnt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreue er seine Tochter während der Besuche jeweils persönlich, es sei lediglich schon vorgekommen, dass seine Partnerin das Kind für ein bis zwei Stunden betreut habe, wenn er einmal pro Monat in die Kirche gehe. Seine Instagram-Beiträge seien zudem privat und nicht öffentlich zugänglich. Auch bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibe es der Beschwerdeführerin als Inhaberin der Obhut, den Alltag des Kindes selbständig zu regeln und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. Übereinstimmende Entscheide der Eltern seien lediglich bei wenigen, wohl nicht in naher Zukunft zu entscheidenden Fragen erforderlich.

2.3

Die KESB führt im angefochtenen Beschluss aus, es lägen keinerlei Gründe vor, welche gegen eine Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen würden. Vernehmlassend führt sie ergänzend aus, punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, die in allen Familien vorkämen und insbesondere auch mit Trennungen einhergehen würden, könnten kein Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Deshalb müssten alle flankierenden Massnahmen zur Entschärfung der Konflikte und Förderung der Kooperation der Eltern ausgeschöpft werden, bevor die alleinige Elterliche Sorge zugeteilt werde. In casu beschränkten sich die Konflikte der Eltern hauptsächlich auf die Ausgestaltung und Modalitäten des Besuchsrechts. Das Recht auf persönlichen Verkehr zum eigenen Kind bestehe aber unabhängig von der elterlichen Sorge und eine Absprache diesbezüglich sei auch ohne gemeinsame elterliche Sorge erforderlich. Mit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge würde für das Kind deshalb keine Verbesserung der Situation eintreten. In casu seien im Übrigen noch nicht alle flankierenden Massnahmen zur Entschärfung der Konflikte und Förderung der Kooperation der Eltern ausgeschöpft worden. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Beistandschaft verweisen. Sobald die Beistandsperson ihre Arbeit aufnehme, könne sie zwischen den Eltern vermitteln und den Eltern beistehen.

2.4

Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB).

Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 150 III 97 E. 4.2; 141 III 472 E. 4), die namentlich in Betracht fällt, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind (BGE 150 III 97 E. 4.2; 142 III 197 E. 3.5). Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (Urteil BGer 5A_377/2021 vom 21.2.2022 E. 3.1). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 150 III 97 E. 4.2; BGE 142 III 197 E. 3.7).

2.5

Die Kindeseltern haben nie zusammengelebt. Der Kindsvater war jedoch gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien seit der Geburt in regelmässigem Kontakt mit seiner Tochter. Er hat sie zunächst regelmässig bei der Kindsmutter besucht; seit das Kind ca. einjährig ist, nimmt er es auch regelmässig zu sich und das Kind übernachtet bei ihm (jeweils eine Übernachtung pro Woche). Ab ca. August 2024 traten Probleme bezüglich der Vereinbarung des Besuchsrechts auf, es fand aber weiterhin ein regelmässiger persönlicher Verkehr zwischen Kind und Kindsvater statt.

Aus den Akten und den Vorbringen der Parteien ergibt sich des Weiteren, dass zwar Kommunikationsprobleme zwischen den Kindseltern bestehen, dass ein Austausch über wichtige Angelegenheiten aber dennoch immer möglich war und dass dem Wohlergehen des Kindes für beide Elternteile Priorität zukommt. Von einer vollständigen Kommunikationsunfähigkeit kann nicht gesprochen werden. Aus den Akten und den Vorbringen der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz lässt sich zudem der Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin sich durchaus Unterstützung des Kindsvaters wünscht und beide Elternteile sich darin einig sind, dass ein Austausch über die das Kind betreffenden Angelegenheiten regelmässig notwendig ist. Dass Uneinigkeiten in gewissen Kinderbelangen bestehen (Umgang mit Hund des Kindsvaters, Fotos des Kindes auf dessen privatem Instagram-Profil) lässt den Schluss nicht zu, dass bezüglich der grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung nicht vorliegen würde. Der Kindsvater hat sich denn bezüglich der vorgenannten, von der Beschwerdeführerin zu Recht als problematisch empfundenen Aspekte seiner Betreuung auch verhandlungsbereit gezeigt. So hat er z.B. auf Anraten der Vorinstanz den Hund von Fachpersonen auf dessen Verhalten im Umgang mit dem Kind beurteilen lassen. Dies deutet nicht darauf hin, dass die Kindseltern nicht wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln könnten. Der Umstand, dass das Kind anlässlich von Besuchen beim Kindsvater auch mal vorübergehend von dessen Lebenspartnerin betreut wurde, spricht ebenfalls nicht gegen die Zuteilung der elterlichen Sorge an beide Elternteile. Im Rahmen des persönlichen Verkehrs soll das Kind auch beim besuchsberechtigten Elternteil in dessen Alltag integriert werden, was den Umgang mit nahestehenden Personen des Kindsvaters miteinbezieht. Dass eine Betreuung durch die Partnerin während einer kurzen Abwesenheit des Kindsvaters für das Kind problematisch gewesen wäre, wird im Übrigen nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Anzumerken ist im Übrigen, dass die Kindseltern in wesentlichen Punkten, nämlich der Obhut der Mutter und des Anspruchs des Kindsvaters auf einen regelmässigen persönlichen Verkehr mit dem Kind (auch mit Übernachtungen beim Kindsvater) übereinstimmen, wenn auch in Bezug auf gewisse Details Uneinigkeit besteht.

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bei der Beschwerdeführerin den Konflikt zu entlasten vermöchte bzw. die gemeinsame elterliche Sorge den Konflikt spürbar verstärken könnte. Konflikte und Kommunikationsschwierigkeiten stehen vorwiegend im Zusammenhang mit der Organisation des Besuchsrechts. Auch beim Verbleib der alleinigen elterlichen Sorge bei der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind. Das sich aus dem Besuchsrecht ergebende Konfliktpotential besteht mithin auch dann fort, wenn die alleinige elterliche Sorge bei der Beschwerdeführerin verbleiben würde.

Insgesamt liegt vorliegend keine Ausnahmesituation vor, welche es rechtfertigen würde, die elterliche Sorge allein bei der Mutter zu belassen. Die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden.

3.1

Umstritten ist des Weiteren die Regelung des persönlichen Verkehrs des nicht obhutsberechtigten Kindsvaters mit seiner Tochter. Die Beschwerdeführerin ist damit einverstanden, dass der Beschwerdegegner das Kind - wie von der Vor­instanz festgelegt - alle zwei Wochenenden (von Samstagvormittag bis Sonntagabend) und zudem alle zwei anderen Wochen jeweils von Donnerstagabend bis Freitagmorgen zu sich auf Besuch nehmen kann. Umstritten ist jedoch die Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts ab März 2026 (Freitagabend bis Sonntagabend alle zwei Wochen). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei seit der Geburt des Kindes die Hauptbezugsperson. Aufgrund des jungen Alters des Kindes bestehe ein hohes Bedürfnis an Sicherheit, Kontinuität und Verlässlichkeit. Regelmässige Besuche in kürzeren Abständen, d.h. jede Woche seien deshalb besser als nur an jedem zweiten Wochenende. Die Festlegung eines Besuchswochenendes mit zwei Übernachtungen alle zwei Wochen entspreche nicht den Bedürfnissen des Kindes, sondern vielmehr denjenigen des Kindsvaters. Dieser möchte das Kind weniger oft, dafür aber gleich für das ganze Wochenende bei sich haben. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner schon angeboten, das Kind zusätzlich einmal wöchentlich für zwei Stunden zu besuchen, um so die Beziehung zwischen den beiden zu stärken. Der Beschwerdegegner habe dies abgelehnt, da ihm seine unabhängige Freizeitgestaltung wichtiger sei. Das Angebot bleibe aber bestehen. Mangels regelmässiger Besuche in kürzeren Abständen zeige das Kind ein auffälliges Verhalten (Einschlafprobleme, Weinen bei Abholung durch den Vater). Eine Abwesenheit von der Mutter während zwei Nächten sei zu lang; andererseits könne keine Beziehung zum Vater aufgebaut werden, wenn zwischen den Besuchen jeweils zwei Wochen lägen. Dem Wohl des Kindes entsprechend sei eine Ausdehnung des Besuchswochenendes auf zwei Nächte deshalb erst ab Kindergartenalter, d.h. ab 1. August 2028 vorzunehmen. Aufgrund des Kindergarteneintrittes per 1. August 2028 seien zudem die Übernachtungen beim Kindsvater unter der Woche (Donnerstagabend bis Freitagmorgen) zu beenden. Der Kindsvater wohne in Zürich und die Anfahrt mit dem Auto frühmorgens zum Kindergarten am Wohnort des Kindes würde 40 Minuten betragen (ohne Berücksichtigung des Berufsverkehrs). Mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde der Weg mindestens eine Stunde betragen. Ein so langer Schulweg sei für das Kind unzumutbar.

Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, Ferien seien aufgrund des jungen Alters des Kindes erst ab dem Zeitpunkt der Einschulung (Kindergarten) einzuräumen, d.h. ebenfalls ab 1. August 2028.

Die Beschwerdeführerin rügt zudem, dass Wochenenden, welche aus beim Kindsvater liegenden Gründen ausfallen würden, nicht nachzuholen seien. Beim Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr handle es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht. Es sei mit dem Kindswohl nicht vereinbar, wenn der Kindsvater die Besuche ausfallen lasse und das Kind seinen Vater dann allenfalls über mehrere Wochen nicht sehe. Eine solide Beziehung könne nur aufgebaut und damit auch das Besuchsrecht nur dann ausgebaut werden, wenn der Besuchsgegner das Besuchsrecht uneingeschränkt wahrnehme und ausgefallene Besuche nachhole.

Weiteres verlangt die Beschwerdeführerin, dass die Abwicklung der Übergabe geregelt werde. Die Parteien seien sich uneinig hinsichtlich des Zurücklegens des Weges. In der Praxis sei es unbestritten, dass es grundsätzlich dem Besuchsberechtigten obliege, das Kind sowohl abzuholen als auch zu bringen. Um künftige Diskussionen der Parteien darüber zu unterbinden, sei im Entschied festzuhalten, dass der Beschwerdegegner verpflichtet sei, das Kind zu holen und zu bringen.

3.2

Der Beschwerdegegner führt aus, das Kind übernachte bereits jetzt regelmässig bei ihm, es sei deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb das Besuchsrecht nicht per März 2026 auf zwei Übernachtungen (alle zwei Wochen) ausgedehnt werden könne. Der Beschwerdegegner anerkennt, dass das Kind vorübergehend Mühe hatte, sich bei der Übergabe von der Mutter zu lösen bzw. zu Besuch zu kommen. Er habe verkannt, dass das Kind noch zu klein sei, um alleine in seinem Zimmer zu schlafen. Jetzt schlafe es jeweils bei ihm und seiner Lebensgefährtin im Bett. Das Kind benötigte zudem Zeit, sich an seine neue Wohnung zu gewöhnen. Im Übrigen habe das Kind umgekehrt nach den Wochenenden bei ihm vorübergehend auch Mühe, sich von ihm zu lösen und zur Mutter zu gehen. Dieses Verhalten sei normal für Kinder in diesem Alter.

Zur Frage der Organisation des Transfers für die Ausübung des persönlichen Verkehrs führt der Beschwerdegegner aus, beide Eltern seien berufstätig. Wenn eine Strecke von der Mutter übernommen werde, verbliebe ihm mehr qualitative Zeit zum Spielen.

3.3

Im angefochtenen Beschluss hält die Vorinstanz fest, die angeordnete Besuchsregelung entspreche den Modalitäten, auf welche sich die Eltern in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der KESB geeinigt hätten. Vernehmlassend bestätigt die Vorinstanz, dass ein gerichtsübliches Besuchsrecht angeordnet worden sei, mit welchem sich die Eltern anlässlich der Anhörung vom 3. Februar 2025 einverstanden erklärt hätten. Es sei dabei u.a. berücksichtigt worden, dass der Vater erklärt habe, die wöchentlichen Besuche (mit einer Übernachtung unter der Woche) nur vorübergehend gewährleisten zu können, danach müsse zu einem zweiwöchentlichen Besuchsrecht übergegangen werden. Mit der Regelung werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Übergänge von einem zum anderen Elternteil immer eine Anpassungsleistung des Kindes erforderten und mit Reiseaufwand verbunden seien. Die Eltern könnten sich zudem jederzeit an die KESB wenden, wenn die Regelung des persönlichen Verkehrs angepasst werden sollte. Ob künftig häufige und kurze Besuchsintervalle oder weniger häufige und dafür längere Besuchsintervalle eher den Bedürfnissen von F.________ entsprächen, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantworten, weshalb jetzt der falsche Zeitpunkt für eine Anpassung der Besuchsregelung sei, zumal sich die Eltern auch selbständig auf eine andere Besuchsregelung einigen könnten. Aus Sicht der KESB mache es hingegen wenig Sinn, eine Regelung behördlich anzuordnen, welche der Vater nicht umsetzen könne oder wolle.

Auf die Verfügung einer Kompensation der aus beim Vater liegenden Gründen verpassten Besuchstage habe man verzichtet, um der Mutter entgegen zu kommen. Es solle verhindert werden, dass der Vater einen Anspruch darauf habe, Besuchstage - deren Ausfall er selbst verschuldet habe - nachzuholen. Wenn sich die Eltern diesbezüglich auf eine andere Regelunge einigen könnten, sei ihnen das freigestellt.

3.4.1

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c; Urteile BGer 5A_972/2023 vom 23.5.2024 E. 3.1.3; 5A_377/2021 vom 21.2.2022 E. 5.1).

3.4.2

Die Ausgestaltung bzw. der Umfang des persönlichen Verkehrs ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu bemessen, wobei dem Gericht bzw. der zuständigen Behörde ein Ermessen zukommt (vgl. Art. 4 ZGB Urteil BGer

5A_972/2023 vom 23.5.2024 E. 3.1.3 m.H.). In den der Vorinstanz als Fachbehörde in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Angelegenheiten zukommenden, nicht unerhebliche Beurteilungsspielraum wird vom angerufenen Gericht rechtsprechungsgemäss nur zurückhaltend eingegriffen, zumal die Vor­instanz die involvierten Partien bzw. hier die Eltern nicht selten über einen längeren Zeitraum kennengelernt hat und insofern mit den konkreten Verhältnissen besser vertraut ist (VGE III 2021 61 vom 28.1.2021 E. 2.2; III 2020 208 vom 11.3.2021 E. 6.1, III 2020 55 vom 10.6.2020 E. 3.1 je m.H.).

3.4.3

In der Praxis wird bei der Regelung der Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte insbesondere auf das Alter des Kindes Rücksicht genommen. Es wird berücksichtigt, dass Kleinkinder andere Bedürfnisse haben als Schulkinder (BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa; Urteil BGer 5A_972/2023 vom 23.5.2024 E. 3.1.3; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 Rz. 13). Den Bedürfnissen von Kleinkindern entsprechen eher häufige, kurze Besuchskontakte, da davon ausgegangen wird, dass die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinander liegen sollten (Urteil BGer 5A_972/2023 vom 23.5.2024 E. 3.1.3 m.H.; BGE 142 III 481 E. 2.8). Allerdings unterliegt die Regelung des persönlichen Verkehrs keinen fixen Altersgrenzen. Auch wenn ein behutsames Vorgehen bei Übernachtungen sehr kleiner Kinder geboten scheint, so werden in der Rechtsprechung auch für Kinder ab zwei Jahren, zweieinhalb Jahren bzw. ab drei Jahren auswärtige Übernachtungen beim nicht obhutsberechtigten Elternteil als problemlos eingestuft (vgl. VGE III 2023 122 vom 20.12.2023 E. 4.1 m.H. auch Büchler/Clausen Das "gerichtsübliche" Besuchsrecht, FamPra.ch 2020, S. 550).

3.5

Vorliegend sind sich die Eltern einig darüber, dass die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs auch regelmässige Übernachtungen beim Kindsvater umfassen soll, wie das im Übrigen auch praktiziert wird, seit das Kind ca. ein Jahr alt ist. Die im angefochtenen Beschluss vorgesehene Regelung, welche bis Ende Februar 2026 befristet ist, wird denn auch von beiden Eltern akzeptiert. Umstritten ist jedoch der vorgesehene Wechsel ab März 2026 von wöchentlichen Besuchen (mit je einer Übernachtung) auf ein ausgedehnteres Besuchsrecht alle zwei Wochen. Eine mit den Wochenendbesuchen alternierende Übernachtung beim Kindsvater unter der Woche (Donnerstagabend bis Freitagmorgen) ist ab März 2026 nicht mehr vorgesehen. Soweit die Beschwerdeführerin mithin für den Zeitraum ab dem Kindergarteneintritt (Sommer 2028) die Streichung dieses Besuches verlangt, ist die Beschwerde gegenstandslos.

F.________ wird bei Änderung der Regelung, d.h. im März 2026 ca. 2 ½ Jahre alt sein. Sie ist noch ein Kleinkind, allerdings übernachtet sie seit über einem Jahr regelmässig beim Kindsvater und auch wenn die Beschwerdeführerin über Probleme bei längeren Intervallen zwischen den Besuchen berichtet, konnte unstreitig ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Vater und Kind aufgebaut werden. Die Regelung des persönlichen Umgangs in dieser Situation kann sicherlich auf verschiedene Arten gelöst werden mit je Vor- und Nachteilen. Ein längeres Wochenendbesuchsrecht mit zwei Übernachtungen ermöglicht eine Beruhigung der Alltagsstruktur und der wöchentlichen Routine des Kindes; das Kind muss weniger Zeit auf Wegstrecken zu den Elternteilen verbringen und kann einen längeren Zeitraum am Stück beim Vater verbringen. Dies ermöglicht auch eine bessere Integration in den Alltag des nicht obhutsberechtigten Elternteils. Wöchentliche kürzere Besuche sind demgegenüber gerade bei noch sehr kleinen Kindern insofern von Vorteil, als dass eine Vertrautheit kontinuierlich aufgebaut werden kann und sie nicht durch längere Kontaktunterbrüche immer wieder abgeschwächt wird. Andererseits bergen häufigere kürzere Besuche bei zerstrittenen Eltern auch ein erhöhtes Konfliktpotential in sich, da häufigere Begegnungen und Absprachen erforderlich sind. Wenn sich die Vorinstanz vorliegend für den Zeitraum ab März 2026 in Berücksichtigung der konkreten Situation und der bisher durchgeführten Besuchswochenenden mit Übernachtungen für die Variante von längeren Wochenendbesuchen ohne alternative Besuche unter der Woche entschieden hat, ist dies in Berücksichtigung der Vor- und Nachteile, welche beide Varianten mit sich bringen und dem der Vorinstanz als Fachbehörde zukommenden Ermessen nicht zu beanstanden. Die Regelung entspricht im Übrigen derjenigen, welche mit den Kindseltern anlässlich deren Besprechung vom 3. Februar 2025 vereinbart wurde. Den Eltern wurde damals erläutert, dass ein Stufenmodell (alle zwei Wochen eine Übernachtung am Wochenende, alternierend mit einer Übernachtung an einem Abend unter der Woche) zu Beginn geeignet wäre. Dieses Modell wurde in der Folge (und bis aktuell) auch praktiziert und soll bis Ende Februar 2026 andauern. Es wurde damals auch nachvollziehbar erläutert, dass mit zunehmendem Alter einerseits das Wochenendbesuchsrecht und andererseits der Abstand zwischen den Besuchen ausgedehnt werden könnte.

Sollten bei der ab März 2026 geltenden Regelung des persönlichen Verkehrs jedoch Schwierigkeiten auftreten, besteht jederzeit die Möglichkeit, eine Änderung zu beantragen. Die Vorinstanz weist denn vernehmlassend auch ausdrücklich darauf hin, dass sich aktuell nicht abschliessend beantworten lasse, ob für das Kind kürzere Besuche mit kürzeren Besuchsintervallen geeigneter wären und dass die Eltern sich selbständig auch auf eine andere Regelung einigen könnten. Da der Vater Besuche unter der Woche - zumindest aktuell - nicht mehr möchte bzw. nicht gewährleisten kann, ist es im vorliegenden Verfahren nicht angebracht, solche festzulegen, zumal die Verfügbarkeit ebenfalls einen Aspekt bei der Regelung des persönlichen Verkehrs darstellt (vgl. Büchler/Clausen, a.a.O. S. 547).

3.6

Soweit die Beschwerdeführerin eine Regelung der Ferien aufgrund des jungen Alters des Kindes erst ab dem Zeitpunkt der Einschulung (Sommer 2028) verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss keine konkrete Ferienregelung enthält. Die Vorinstanz führt vernehmlassend nachvollziehbar aus, man habe auf eine konkrete Ferienregelung bewusst verzichtet, da die Eltern die Ferien ursprünglich selbständig hätten regeln wollen und zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar sei, ab wann und in welcher Quantität Ferien mit dem Vater umsetzbar und mit dem Kindeswohl vereinbar seien. Die Eltern sollten dannzumal mit Unterstützung der Beistandschaft selber eine Regelung treffen können. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. In Kleinkindalter werden in der Regel im Konfliktfall noch keine Ferien festgelegt (vgl. KOKES-Praxis­anleitung Kindesschutzrecht, Rz. 15.20), was aber nicht heisst, dass solche nicht vereinbart werden sollen, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Es ist allerdings in diesem Alter auf die konkreten Verhältnisse und die Entwicklung des Kindes besonders Rücksicht zu nehmen, weshalb es z.B. auch in Frage käme, vorerst Kurzferien für drei bis vier Tage zu vereinbaren, um abzuschätzen, ob Ferien für eine längere Periode von z.B. einer Woche überhaupt dem Kindeswohl entsprächen. Dass es im jetzigen Zeitpunkt den Eltern überlassen wird, allfällige Ferien gemeinsam mit der Beistandsperson zu vereinbaren, ist deshalb nicht zu beanstanden. Eine behördliche Regelung kann bei anhaltenden Differenzen der Eltern in dieser Frage auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der Vorinstanz beantragt oder durch diese vorgenommen werden.

3.7

Die Beschwerdeführerin verlangt des Weiteren, dass auch bei einem Ausfall des Besuchswochenendes aus beim Kindsvater liegenden Gründen, eine Nachholung festzulegen sei. Der Beschwerdegegner äussert sich in seinen Eingaben nicht dazu. Nachdem die Beschwerdeführerin als obhutsberechtigter Elternteil diese Anordnung wünscht, spricht grundsätzlich nichts gegen deren Festlegung. Die Nachholung von Besuchen, welche infolge Unverfügbarkeit des Vaters ausfallen, liegt grundsätzlich auch im Interesse des Kindes, da dadurch zu grosse Abstände zwischen den Besuchen vermieden werden können. Der angefochtene Beschluss ist deshalb insofern abzuändern, als dass in Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 3 der letzte Satz wie folgt formuliert wird:

Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des Vaters begründet sind, werden kompensiert.

3.8

Soweit die Beschwerdeführerin die Regelung der Abwicklung der Übergabe verbindlich geregelt haben möchte (Abholen - Bringen), verweist die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht darauf, dass die Eltern diese Frage zunächst selbständig mit Hilfe der Beiständin (zur Beistandschaft vgl. anschliessend E. 4) regeln sollen. Sofern keine Einigung möglich sein sollte, steht es den Parteien offen, eine Regelung durch die Vorinstanz zu beantragen.

Anzumerken ist, dass sowohl das von der Beschwerdeführerin priorisierte Modell der Übernahme des Transportdienstes durch den Besuchsberechtigten allein, als auch eine Aufteilung dieser Aufgabe auf beide Elternteile in Frage kommt. Soweit die Beschwerdeführerin festhält, es obliege grundsätzlich dem Besuchsberechtigten, das Kind sowohl abzuholen als auch zu bringen, kann ihr in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Gerade für das Kind hat es Vorteile, wenn es jeweils vom Elternteil, bei dem es sich gerade aufhält, zum anderen gebracht wird. Mit einer derartigen Beteiligung wird dem Kind signalisiert, dass derjenige, den es verlässt, mit dem Wechsel einverstanden ist und diesen nicht als ungewollte Trennung empfindet, sondern als natürlichen Vorgang (vgl. EGV-SZ 2015 B.16.3 E. 2.2; VGE III 2015 118 vom 26.8.2015 E. 4.3; je m.H. auf LGVE 2014 II Nr. 19 E. 5.2; Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra 2009, S. 31 m.H.). Auch kann so der Übergang fliessender und in besserer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes gestaltet werden (z.B. kein abrupter Abbruch des Spiels bei Ankunft des besuchsberechtigten Elternteils, sondern angekündigter Aufbruch). Gründe, welche gegen eine Aufteilung der Übergabedienste auf die beiden Elternteile sprechen würden (z.B. Unabkömmlichkeit wegen der Betreuung anderer Kinder, krankheitsbedingte Einschränkungen), sind vorliegend nicht erkennbar.

4.1

Umstritten ist letztlich auch die Errichtung einer Beistandschaft für das Kind. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen den Annahmen der Vor-instanz, nie einverstanden gewesen zu sein mit der Errichtung einer Beistandschaft. Eine solche sei vorliegend nicht zielführend und unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin sei immer mit dem Besuchsrecht einverstanden gewesen; Probleme hätten sich ergeben, weil der Kindsvater vereinbarte Treffen wieder absage und Termine verschieben wolle, er sich mithin nicht an die Regelungen halte. Dieses Problem könne auch ein Beistand nicht ändern. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechend seien vielmehr Ermahnungen der Parteien, sich strikte an die Wochenendregelung zu halten, zumal die jetzt vorliegende Regelung klar sei und diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten abnehmen würden. Die Amtsbeistandschaft habe zudem gar keine Kapazität, um sich um den vorliegenden Fall zu kümmern. Erfahrungsgemäss fänden nur ca. ein bis zwei Gespräche pro Jahr mit den Kindseltern statt, welche die Kommunikationsprobleme der Parteien nicht zu lösen vermöchten. Die Konflikte auf der Paarebene könnten mittels Beistandschaft nicht gelöst werden. Es sei deshalb vielmehr eine Therapie zur Verbesserung der Kommunikation als mildere Massnahmen anzuordnen

4.2

Der Beschwerdegegner erachtet die Anordnung einer Beistandschaft demgegenüber als geboten. Eine blosse Mahnung oder Weisung biete den Eltern z.B. bei der Planung der Ferien oder der Besuchswochenenden keine Hilfe.

4.3

Im angefochtenen Beschluss führt die Vorinstanz aus, aufgrund der wiederholten Konflikte zwischen den Eltern betreffend Besuchsregelung, Ferienplanung und weiteren Erziehungsthemen werde deutlich, dass die Eltern aktuell nicht in der Lage seien, gemeinsame Absprachen einzuhalten oder die nötigen Kompromisse einzugehen, welche für das Wohl von F.________ notwendig seien. Die mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern sowie unterschiedliche Erziehungsansichten seien nicht m Sinne des Kindeswohls und stellten ein Hindernis für die gesunde Entwicklung von F.________ dar. Die Unterstützung der Eltern durch die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei deshalb angezeigt.

In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass die zuständige Fachmitarbeiterin viel Zeit habe aufwenden müssen, um zwischen den Eltern zu vermitteln. Die im Februar 2025 besprochene Besuchsregelung habe nur dank fortlaufender Unterstützung durch die KESB umgesetzt werden können. Gewisse Modalitäten (Bringen und Abholen, Ferien) hätten die Eltern immer noch nicht regeln können. Es stehe deshalb ausser Frage, dass die Eltern zumindest in einer ersten Phase auf eine Beistandsperson angewiesen seien. Den Eltern sei es freigestellt, gemeinsam oder je einzeln eine Therapie oder Mediation zu besuchen.

4.5

Die angeordnete Beistandschaft stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 308 Abs. 1 ZGB kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern. Die Tätigkeit des Beistandes besteht damit in einer sehr allgemeinen Unterstützung. Die Erziehungsbeistandschaft ist die mildeste Form der Beistandschaft (KOKES-Praxis­anleitung Kindesschutzrecht, Rz. 2.48). Dem Beistand können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen werden, unter anderem im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil. Eine Erziehungsbeistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts sollte immer dann angeordnet werden, wenn eine Gefahr besteht, dass sich bei der Ausübung dieses Rechts durch den von der Obhut ausgeschlossenen Elternteil Schwierigkeiten ergeben. Solche Schwierigkeiten sind in aller Regel als Gefährdung des Kindeswohls zu betrachten, die eine Erziehungsbeistandschaft rechtfertigen (BGE 140 III 241 E. 1 m.H.). Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 m.H.; Urteil BGer 5A_2022 vom 31.1.2023 E. 3.4.2).

Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden; eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten ist für den Erfolg notwendig (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 Rz. 14). Dabei geht es auch darum, mit proaktiver Hilfe und Einflussnahme die Eltern zu befähigen, weitestmöglich selber tätig zu werden bzw. zu bleiben und deren Ressourcen zu stärken (vgl. KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz. 2.49).

Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grund­sätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit neben einer Gefährdung der Entwicklung des Kindes (BGE 108 II 372 E. 1 S. 373), dass dieser Gefährdung nicht durch weniger weit gehenden Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; BGE 140 III 241 E. 2.1 S. 242; Urteile BGer 5A_656/2016 vom 14.3.2017 E. 4 m.H.; 5A_404/2015 vom 27.6.2016 E. 5.2.1; 5A_7/2016 vom 15.6.2016 E. 3.3.1).

4.6

Zu berücksichtigen gilt weiter, dass bei der Anordnung von Kindes­schutzmassnahmen der Kindesschutzbehörde - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 2.4.2) - ein grosser Ermessensspielraum zukommt (Urteile BGer 5A_690/2022 vom 31.1.2023 E. 3.1; 5A_765/2016 vom 18.7.2017 E. 3.4), welcher vom Gericht nur zurückhaltend zu überprüfen ist; der Ermessensspielraum der Fachbehörde ist grundsätzlich zu respektieren (vgl. Steck, BSK-Erwachsenenschutz, Art. 450a N 18 m.H.).

4.7

Vorliegend ergibt sich aus den Akten und den Vorbringen der Parteien, dass der Beschwerdegegner zwar ab der Geburt des Kindes regelmässige Kontakte mit dem Kind hatte und auch Besuche ausüben konnte, dass aber zunehmend Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen den Eltern auftraten, Vereinbarungen nicht eingehalten wurden und die von den Eltern in Anspruch genommene Mediation bei der Familienberatung Pfäffikon zu keiner Verbesserung der Situation führte. Während des Verfahrens vor der Vorinstanz bestätigten sich dann diese Schwierigkeiten. Trotz einer mit Mithilfe der KESB anlässlich der Besprechung vom 3. Februar 2025 vereinbarten Besuchsregelung wandten sich beide Elternteile in der Folge wegen Uneinigkeiten in Bezug auf das Besuchsrecht (Regelung von Geburtstagen, Änderungen wegen Ferienabwesenheiten, Wunsch nach verlängerten Familienwochenenden u.ä.) oder in erzieherischen Belangen (Schlafenszeiten, Umgang mit dem Hund u.ä.) an die Vorinstanz, wobei diese jeweils um Regelung der Konflikte ersucht wurde. Auch die Beschwerdeführerin wandte sich nach der Besprechung vom 3. Februar 2025 wiederholt mit ausführlichen E-Mails und auch telefonisch an die KESB, wobei sei über aus ihrer Sicht problematische Verhaltensweisen des Vaters berichtete und um unterstützende Massnahmen ersuchte. Eine Umsetzung der Regelung des Besuchsrechts war mithin nur mit ständiger intensiver Unterstützung der KESB möglich (vgl. Protokoll Besprechung vom 16.6.2025). Die Kindseltern hatten trotz der anlässlich der Besprechung vom 3. Februar 2025 vereinbarten Regelung Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Unterstützungsbedarf zwischenzeitlich weggefallen wäre, zumal die Regelung weiterer offener Fragen anfällt (insbesondere Ferienmodalitäten und Regelung der Übergabe des Kindes) und relevante Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den beiden Elternteilen trotz eines Mediationsversuches offenkundig weiterhin bestehen, was auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Die Beschwerdeführerin legt denn auch ausführlich dar, dass die Kommunikation zwischen ihr und dem Kindsvater schwerwiegend gestört sei. Auch wenn dies im geltend gemachten Umfang nicht bestätigt werden kann, beweist dies doch ein weiteres Mal, dass die Eltern auf Unterstützung angewiesen sind bei der Lösung dieses Problems (z.B. Regelung der Mittel der Kommunikation, Reflexion über gegenseitige Erwartungen u.s.w.).

Nachdem ein Mediationsversuch bereits durchgeführt worden ist und zu keiner Besserung der Situation geführt hat, ist nicht ersichtlich, dass diese von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Massnahme einer Anweisung zur Durchführung einer Kommunikationstherapie geeignet wäre, die aktuell und in nächster Zukunft anstehenden konkreten Probleme zu lösen.

Im Übrigen hebt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 399 Abs. 2 ZGB auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen eine Beistandschaft auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Sobald die Kindseltern in der Lage sein werden, den persönlichen Verkehr selbständig zu regeln und sich über die wichtigen Angelegenheiten des Kindes zu einigen, kann ein Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft gestellt werden bzw. diese wird von Amtes wegen aufgehoben.

4.8

Soweit die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass die Amtsbeistandschaft überhaupt die Kapazität dafür hat die angeordnete Beistandschaft zu führen, bezieht sie sich wohl auf das Mail des Abteilungsleiters der Amtsbeistandschaft H.________ vom 7. April 2025, mit welchem der Vorinstanz mitgeteilt wird, dass G.________ für das Mandat vorgeschlagen werde, er aber die erforderliche Zeit dafür gar nicht habe, weshalb das Mandat von Anfang an von einer der beiden neuen Springerinnen betreut werde.

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme, der Vollzug ist durch das Gericht nicht zu prüfen. Wie bereits erwähnt steht es der Beschwerdeführerin frei, die Aufhebung der Beistandschaft zu beantragen, wenn sich die Verhältnisse insofern ändern, als dass die Beistandschaft nicht mehr erforderlich erscheint (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Auch kann sie die Entlassung des Beistandes oder der Beiständin beantragen, wenn dieser bzw. diese ihre Aufgaben nicht erfüllen kann (vgl. Art. 423 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Allerdings fand am 16. Juni 2025 ein Gespräch der Kindeseltern mit der vorgesehenen Beiständin (Kennenlerngespräch) und Anwesenheit von Vertretern der KESB statt. Dass die angeordnete Beistandschaft mangels Personal nicht vollzogen werden könnte, ist deshalb nicht ersichtlich.

5.1

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Der Beschluss ist einzig insofern zu ergänzen bzw. abzuändern, als dass in Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 3 der letzte Satz wie folgt formuliert wird (vgl. E. 2.7):

Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des Vaters begründet sind, werden kompensiert.

5.2

Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die untergeordnete Abänderung des Beschlusses rechtfertigt keine anderweitige Verteilung der Verfahrenskosten, zumal gegen dieses Anliegen weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz opponieren und die Parteien die entsprechende Regelung mithin auch einvernehmlich und ohne behördliche Anordnung hätten treffen können.

Dem Beschwerdegegner wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA für das Honorar einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 1'800.-- festzulegen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als das Dispositiv Ziff. 2 Abs. 3 letzter Satz des angefochtenen Beschlusses der KESB vom 2. Juli 2025 neu wie folgt gefasst wird:

Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person des Vaters begründet sind, werden kompensiert.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1’500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 11. August 2025 einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe bezahlt, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

4. Gegen dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- die Amtsbeistandschaft H.________ (A+)

- und an das Departement des Innern (z.K.).

Schwyz, 20. Februar 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

23. Februar 2026

1

Art. 298b ZGBart. 298b CCart. 298b CC

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 139 V 496ATF 139 V 496DTF 139 V 496

BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49

BGE 137 II 226ATF 137 II 226DTF 137 II 226

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2C_515/2017

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a CC

Art. 296 ZGBart. 296 CCart. 296 CC

Art. 298a ZGBart. 298a CCart. 298a CC

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§ 15 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF