III 2025 156
Kammergericht
24. September 2025Deutsch12 min
A. A.________ (Jg. 1999) wurde vom 21. Februar 2022 bis am 6. April 2022 in der C.________klinik stationär behandelt. Während dieses Aufenthaltes kam im Rahmen seiner Behandlung auch sein Konsum von Kinderpornographie zur Sprache. Im Anschluss an den Klinikaufenthalt war A.________ betreffend des zu erstellenden Austrittsberichts in Kontakt mit F.________ (Psychologin und Psychotherapeutin, C.________klinik). Nach einem Telefongespräch schrieb er ihr am 26. April 2022 (Bf-act. 7):
Source sz.ch
III 2025 156
Entscheid vom 24. September 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2161, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
3. C.________klinik,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
4. Dr. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
Beigeladene,
Gegenstand
Gesundheitsrecht (Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht; 2. Rechtsgang im Verfahren III 2024 38)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1999) wurde vom 21. Februar 2022 bis am 6. April 2022 in der C.________klinik stationär behandelt. Während dieses Aufenthaltes kam im Rahmen seiner Behandlung auch sein Konsum von Kinderpornographie zur Sprache. Im Anschluss an den Klinikaufenthalt war A.________ betreffend des zu erstellenden Austrittsberichts in Kontakt mit F.________ (Psychologin und Psychotherapeutin, C.________klinik). Nach einem Telefongespräch schrieb er ihr am 26. April 2022 (Bf-act. 7):
Ich bitte sie inständig nichts zu erwähnen, da ich sonst evtl. nicht mehr als Trainer tätig sein könnte. Es war nie etwas passiert und der Konsum war 1-2 Mal in der Klinik. Das Trainer sein bedeutet mir sehr viel!
PS: Ich bitte Sie die Berufsverschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten zu wahren. Sie sind in Ihrer Funktion als "Geheimnishüterin" tätig.
B. Mit einem Gesuch vom 12. Mai 2022 gelangte die C.________klinik, unterzeichnet durch I.________ (Spitaldirektor) und Dr. E.________ (Stv. des Ärztlichen Direktors, Leitender Psychologe), an das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) und bat um die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den eigenen Anwälten (Kanzlei J.________ AG, Rechtsanwalt K.________) sowie um die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Kantonspolizei Schwyz, Polizeiposten O.________; Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz). Es bestünden bei A.________ Risikofaktoren, die in der Summe die Gefahr, dass es zu weiterem Konsum von kinderpornographischem Material und damit zu weiteren Opfern komme, erhöhe. Zudem gehe man in der Gesamtschau von einer potentiellen Fremdgefährdung aus (Vi-act. II-01/01).
Mit Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 entband das AGS Dr. E.________ von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A.________ zur Bekanntgabe der Personalien, des Patientenverhältnisses sowie zur detaillierteren Offenbarung der im Gesuch vom 12. Mai 2022 geschilderten Patientengeschichte, wobei die Entbindung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz sowie der Rechtsanwaltskanzlei J.________ AG, RA K.________, gelte. Unter Verweis auf § 21 Abs. 3 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 verzichtete das AGS vor Verfügungserlass auf die vorgängige Anhörung von A.________, da diese die angestrebte Strafuntersuchung vereiteln könnte. Die Zustellung erfolgte an die C.________klinik (Vi-act. II-01/03).
C. Am 20. Juli 2022 ersuchte die C.________klinik, unterzeichnet durch H.________ (Stv. Leitende Psychologin), G.________ (Oberpsychologin) und F.________ (Assistenzpsychologin), um Anpassung der Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 insofern, als neben Dr. E.________ auch die drei Unterzeichneten von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden seien und die Entbindung von der Schweigepflicht zusätzlich auch gegenüber weiteren ggf. zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie weiteren Juristen der J.________ AG, nämlich L.________, RA M.________, RA D.________ und RA N.________, sowie deren Hilfspersonen gelte. Verfahrensmässig sei von einer Anhörung von A.________ abzusehen (Vi-act. II-01/02).
Mit Verfügung Nr. 259/2022 vom 30. August 2022 hob das AGS die Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 wiedererwägungsweise auf und verfügte neu:
1. Dr. E.________ wird im Sinne der Erwägungen von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A.________ entbunden zur Bekanntgabe der Personalien, des Patientenverhältnisses sowie zur detaillierteren Offenbarung der im Gesuch vom 12. Mai 2022 geschilderten Patientengeschichte.
2. Die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht nach Ziff. 1 gilt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden der Kantone Luzern und Schwyz sowie der Rechtsanwaltskanzlei J.________ AG, L.________, M.________ sowie D.________ und deren Hilfspersonen.
3. F.________., Assistenzpsychologin; G.________ Oberpsychologin und eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin und H.________ stellvertretende leitende Psychologin und eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, werden von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A.________ entbunden zur Bekanntgabe der Personalien, des Patientenverhältnisses sowie zur detaillierteren Offenbarung der im Gesuch vom 12. Mai 2022 geschilderten Patientengeschichte.
4. Die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht nach Ziff. 3 gilt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden der Kantone Luzern und Schwyz sowie der Rechtsanwaltskanzlei J.________ AG, L.________, M.________ sowie D.________ und deren Hilfspersonen.
5. [Kosten]
6. [Rechtsmittelbelehrung]. Die von den Geheimnisempfängern verlangten Gesundheitsdaten dürfen erst bekannt gegeben werden, wenn die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist, sprich diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
Auf eine vor Verfügungserlass durchgeführte Anhörung von A.________ wurde unter Verweis auf § 21 Abs. 3 lit. e VRP und die Möglichkeit der Vereitelung der angestrebten Strafuntersuchung erneut verzichtet. Die Zustellung erfolgte an die C.________klinik je z.Hd. der von der beruflichen Schweigepflicht entbundenen Personen (Vi-act. II-01/04).
Am 6. Oktober 2022 bestätigte die Staatskanzlei gegenüber RA D.________, dass gegen die beiden vorerwähnten Verfügungen keine Beschwerden beim Regierungsrat eingegangen sind (Vi-act. II-01/07).
D. Am 7. Oktober 2022 reichte die C.________klinik bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen A.________ sowie gegen unbekannt Strafanzeige betreffend harte Pornografie, Art. 197 Abs. 4 und 5 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937, ein (Bf-act. 8). Anlässlich des Eintrittsgesprächs habe A.________ gegenüber der fallführenden Psychotherapeutin F.________ mitgeteilt, eine Neigung zu Kinderpornographie zu haben und in der Vergangenheit entsprechendes Material konsumiert und an Dritte weitergeleitet zu haben. Zudem habe er ihr im Austrittsgesprächs offenbart, während des Klinikaufenthalts einschlägiges Material konsumiert zu haben.
E. Anlässlich der Akteneinsicht im Rahmen der Strafuntersuchung erhielt die Rechtsvertreterin von A.________ am 6. Februar 2023 Kenntnis von der vom AGS verfügten Entbindung von der Schweigepflicht vom 7. Juni 2022 resp. 30. August 2022. Am 15. Februar 2023 reichte A.________ gegen die beiden Verfügungen Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat ein (Vi-act. I-01) mit den Anträgen:
I. In der Sache
1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 und die Wiedererwägung vom 30. August 2022, Verfügung Nr. 259/2022, der Beschwerdegegnerin nichtig sind.
2. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1: Die Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 und die Wiedererwägung vom 30. August 2022, Verfügung Nr. 259/2022, seien aufzuheben und das Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht für sämtliche im Gesuch aufgeführten Personen (Dr. E.________, F.________, G.________ und H.________) sei abzuweisen.
Erwägungen
II. Im Verfahren
3.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
Es seien bei der Beschwerdegegnerin sämtliche Akten zu edieren. Ebenso seien bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 2. Abteilung, sämtliche Akten zu edieren. Der unterzeichnenden Rechtsanwältin sei nach Eingang der Akten bei der Beschwerdeinstanz die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und Gelegenheit zu geben, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.
Eventualiter zu Antrag Ziff. 5: Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
Mit RRB Nr. 115/2024 vom 20. Februar 2024 (Versand am 27.2.2024) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
F. Am 18. März 2024 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1.
Der Beschluss Nr. 115/2024 der Vorinstanz (Beschwerdeentscheid VB 34/2023) sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass die Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 und die Wiedererwägung vom 30. August 2022, Verfügung Nr. 259/2022, der Beschwerdegegnerin nichtig sind.
3.
Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 [recte Ziff. 2]: Die Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 und die Wiedererwägung vom 30. August 2022, Verfügung Nr. 259/2022, seien aufzuheben und das Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht für sämtliche im Gesuch aufgeführten Personen (Dr. E.________, F.________, G.________ und H.________) sei abzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.
Eventualiter zu Antrag Ziff. 4: Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
G. Das AGS und das Sicherheitsdepartement verzichteten am 26. März 2024 resp. 22. April 2024 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 24. April 2024 verzichtete auch die Beigeladene Ziff. 3, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen. Dies mit dem Hinweis, der in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt sei aus ihrer Sicht in verschiedener, relevanter Hinsicht falsch. Sie biete an, dies zu spezifizieren, vorausgesetzt, die von der Schweigepflicht entbundenen Personen würden auch gegenüber dem Gericht (und den namentlich erwähnten Personen der J.________ AG) von der beruflichen Schweigepflicht betreffend den Beschwerdeführer, das Patientenverhältnis mit ihm und seine Patientengeschichte entbunden. Die weiteren Beigeladenen nahmen innert Frist keine Stellung zur Beschwerde.
H. Mit VGE III 2024 38 vom 29. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers ab, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt wurde.
I. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Hauptantrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts III 2024 38 vom 29. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfügungen vom 7. Juni und 30. August 2022 nichtig seien. Mit Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2024 wurde aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Verfügung Nr. 259/2022 des Amts für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz vom 30. August 2022 nichtig sei.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit vorliegendem Entscheid gilt es einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens entsprechend dem Verfahrensausgang vor Bundesgericht neu festzusetzen (Urteil BGer 2C_332/2024 vom 21.7.2025 Dispositiv-Ziff. 2).
2.
Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist massgebend, dass die Beschwerde letztinstanzlich gutgeheissen wurde. Damit waren die Rechtsmittel des Beschwerdeführers begründet und er obsiegende Partei (vgl. § 72 Abs. 2 VRP und § 74 Abs. 1 VRP).
3.1
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) neu dem Staat aufzuerlegen.
3.2
Dem Obsiegen entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht dabei grundsätzlich keine Pflicht eines Gerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Kostennote für das betreffende Verfahren aufzufordern (Urteil BGer 2C_725/2017 vom 13.4.2018 E. 3.3.1 m.w.H.). Eine kantonalrechtliche Pflicht besteht ebenso wenig (VGE III 2011 10 vom 20.7.2011 E. 3.3). Das Verwaltungsgericht lädt deshalb praxisgemäss die Parteien nicht zur Einreichung einer Kostennote ein, noch fordert es hierzu auf (VGE I 2017 4 vom 7.2.2018 E. 6).
In Beachtung vorgenannter Grundlagen wird die Parteientschädigung des Beschwerdeführenden für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren in pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
4.1
Neu zu verlegen sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie wurden vom Regierungsrat auf Fr. 1'000.-- (inkl. Kanzleikosten) festgesetzt (RRB Nr. 115/2024 vom 20.2.2024 Dispositiv-Ziff. 2). Sie sind vom Staat zu tragen.
4.2
Für das vorinstanzliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.
5.
Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt es sich, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu behandeln.
6.
Für dieses Verfahren werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung gesprochen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Gestützt auf das Ergebnis des bundesgerichtlichen Urteils 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens neu geregelt.
2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Staat auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
2.2 Der Kanton hat dem beanwalteten Beschwerdeführer für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen, was durch die Entrichtung einer Entschädigung in derselben Höhe (als Honorar im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) bereits erfüllt wurde.
3.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- (inkl. Kanzleikosten) werden dem Staat auferlegt.
3.2 Der Kanton hat dem beanwalteten Beschwerdeführer für das Verfahren vor Regierungsrat eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
- das Amt für Gesundheit und Soziales (EB)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)
- den Rechtsvertreter der Beigeladenen Ziff. 3 (R)
- die Beigeladenen Ziff. 4-7 (je R)
- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.).
Schwyz, 24. September 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
16. Oktober 2025
1
§ 21 VRP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
2C_332/2024
2C_332/2024
§ 72 VRP
§ 74 VRP
§ 14 GebTRA
§ 6 GebTRA
2C_725/2017
2C_332/2024
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF