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Entscheid

III 2025 162

Kammergericht

27. Oktober 2025Deutsch7 min

Im Amtsblatt (…) informierte der Gemeinderat Arth die Öffentlichkeit über die 'Teilnutzungsplanung D.________strasse' und legte die verbindlichen und orientierenden Unterlagen den Interessierten zur Mitwirkung auf.

Source sz.ch

III 2025 162

Entscheid vom 27. Oktober 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Flurgenossenschaft D.________strasse, z.H. E.________,

Beigeladene,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung "D.________strasse"; Koordination bzw. Neueröffnung VGE III 2024 1 vom 29.5.2024)

Sachverhalt:

Sachverhalt

Im Amtsblatt (…) informierte der Gemeinderat Arth die Öffentlichkeit über die 'Teilnutzungsplanung D.________strasse' und legte die verbindlichen und orientierenden Unterlagen den Interessierten zur Mitwirkung auf.

Im Amtsblatt (…) publizierte der Gemeinderat Arth daran anschliessend die 'Teilnutzungsplanung D.________strasse, Goldau' und legte folgende Unterlagen auf:

Verbindliche Unterlagen (Planstand 18. Juli 2022):

- Teilnutzungsplanung D.________strasse, Goldau, Massstab 1:1000;

- Teilerschliessungsplan D.________strasse, Goldau, Massstab 1:1000;

- Baureglement Ergänzungen;

- Reglement zum Erschliessungsplan Ergänzungen.

Orientierende Unterlagen:

- Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV (Planstand 18. Juli 2022)

- Projektmappe Strassenbauprojekt «Sanierung und Teilausbau D.________strasse, Goldau» der F.________Ing. AG, Goldau (Planstand 6. April 2022).

Gegen diese Teilnutzungsplanung erhoben A.________ und B.________ am 5. September 2022 Einsprache, die der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 300 vom 26. Juni 2023 (versendet am 29.6.2023) im Sinne der Erwägungen abwies, soweit er darauf eintrat.

Dagegen gelangten A.________ und B.________ an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, der ihre Beschwerde mit RRB Nr. 902/2023 vom 5. Dezember 2023 abwies. Gegen diesen RRB Nr. 902/2023 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde mit Entscheid VGE III 2024 1 vom 29. Mai 2024 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

Der Entscheid VGE III 2024 1 vom 29. Mai 2024 wurde mit dem Hinweis versehen, dass gegen diesen Entscheid bis zum Vorliegen des Gemeindeversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden kann (vgl. EGV-SZ 2009 B 8.4 E. 8; VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 E. 6.1 f.).

Am 10. September 2025 ging beim Gericht der RRB Nr. 629/2025 vom 2. September 2025 betreffend Genehmigung Teilnutzungsplanung "D.________strasse" ein. Ausserdem wurde der Genehmigungsbeschluss im Amtsblatt Nr. 37 vom 12. September 2025 (S. 2282) publiziert. Dem Beschluss kann entnommen werden, dass

- die Teilnutzungsplanung an der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2024 an die Urnenabstimmung überwiesen wurde;

- am 18. Mai 2025 von den Stimmberechtigten gutgeheissen worden war; und

- der Gemeinderat Arth die Teilnutzungsplanung "D.________strasse" mit Beschluss Nr. 310 vom 10. Juni 2025 erlassen sowie dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet hat.

Mit dem erwähnten RRB Nr. 629/2025 vom 2. September 2025 beschloss der Regierungsrat was folgt:

Die Teilnutzungsplanung "D.________strasse" der Gemeinde Arth wird genehmigt.

Publikation der Beschlussziffer 1 im Amtsblatt.

Die Gemeinde Arth hat die verbindlichen Plandokumente mit Genehmigungsvermerk als PDF und die angepassten Geodaten dem Amt für Geoinformation zur Aufschaltung im ÖREB-Kataster zuzustellen.

4.-7. [Staatsgebühr, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]

Mit Schreiben vom 10. September 2025 eröffnete das Verwaltungsgericht den Parteien den RRB Nr. 629/2025 vom 2. September 2025. Gleichzeitig wurde ihnen die anstehende Koordination bzw. Neueröffnung des VGE III 2024 1 vom 29. Mai 2024 in Aussicht gestellt. Eine Beschwerde gegen den RRB Nr. 629/225 vom 2. September 2025 ging beim Verwaltungsgericht bis dato nicht ein. Auch liessen sich die Parteien zur in Aussicht gestellten Koordination bzw. Neueröffnung nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Der Entscheid VGE III 2024 1 vom 29. Mai 2024 wurde den Parteien ohne Beschwerdemöglichkeit, aber mit dem Hinweis auf das weitere Vorgehen eröffnet (vgl. Ingress lit. B). So musste namentlich der Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates zum Erlass der Nutzungsplanung oder aber der Nichterlass durch die Gemeindeversammlung abgewartet werden. Bei einem Nichterlass findet das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit keine Fortsetzung. Bei Genehmigung der Nutzungsplanung hat das Gericht in einem neuen Verfahren die Notwendigkeit einer inhaltlichen Koordination des Genehmigungsbeschlusses mit dem vorangegangenen Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Eine etwaige Koordination wird im neuen Verwaltungsgerichtsentscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet; wenn keine Koordination notwendig war, wird der alte Verwaltungsgerichtsentscheid im Dispositiv nochmals eröffnet, diesmal versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. EGV-SZ 2009 B 8.4 E. 8; VGE III 2025 104 vom 28.7.2025 E. 1; III 2018 182 vom 1.4.2020 E. 8.1 ff.). Dieses Verfahren wurde mit der 3. PBG-Teilrevision neu in § 28 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 ausdrücklich gesetzlich verankert (vgl. RRB Nr. 751/2023 vom 24.10.2023 S. 28).

Die Teilnutzungsplanung "D.________strasse" wurde an der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2024 an die Urnenabstimmung überwiesen und am 18. Mai 2025 gutgeheissen. Mit dem RRB Nr. 629/2025 vom 2. September 2025 wurde die Teilnutzungsplanung genehmigt. Aus den regierungsrätlichen Feststellungen zum Verfahrensablauf ergibt sich, dass die Teilnutzungsplanung "D.________strasse" nach der Ausfällung des Entscheids VGE III 2024 1 vom 29. Mai 2024 keine Änderungen mehr erfahren hat (vgl. RRB Nr. 629/2025 vom 2.9.2025, Sachverhalt Ziff. 1.2). Auch genehmigte der Regierungsrat die Teilnutzungsplanung "D.________strasse" vorbehaltlos. Bei dieser Ausgangslage ist kein Koordinationsbedarf ersichtlich. Ein solcher wird auch nicht geltend gemacht.

Damit bleibt es dabei, den Parteien das Dispositiv des Entscheids VGE III 2024 1 vom 29. Mai 2024 unter Verweisung auf die dortigen Sachverhaltsfeststellungen und Erwägungen (vgl. § 45 Abs. 5 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009) sowie unter Miteinbezug des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses und des verwaltungsgerichtlichen Koordinationsentscheides für einen allfälligen Weiterzug an das Bundesgericht fristauslösend nochmals zu eröffnen.

Für das vorliegende Verfahren, das durch die Gesetzgebung und die höchstrichterliche Rechtsprechung bedingt ist, sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen geschuldet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Es wird festgestellt, dass der regierungsrätliche Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 629/2025 vom 2. September 2025, den Parteien am 10. September 2025 eröffnet, keinen Anlass zur inhaltlichen Koordination mit dem Entscheid VGE III 2024 1 vom 29. Mai 2024 gibt.

2. Das Dispositiv des Entscheids VGE III 2024 1 vom 29. Mai 2024 wird im Sinne der Erwägungen fristauslösend mit der Rechtsmittelbelehrung versehen und nochmals eröffnet:

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Nachdem sie am 8. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet haben, ist die Rechnung ausgeglichen.

Die Beschwerdeführer haben - unter solidarischer Haftbarkeit - der beanwalteten Gemeinde Arth eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

3. Zustellung an:

- die Beschwerdeführer (2/R)

- die Beigeladene (R)

- den Rechtsvertreter der Gemeinde Arth (2/R)

- den Regierungsrat (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- und das Amt für Raumentwicklung (z.K.).

Schwyz, 27. Oktober 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

13. November 2025

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Art. 47 RPVart. 47 OATart. 47 OPT

EGV-SZ 2009 B 8.4

EGV-SZ 2009 B 8.4

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF