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Entscheid

III 2025 164

Kammergericht

6. November 2025Deutsch18 min

A.________ (geboren __1965) wohnte mit ihren [Söhnen] B.________ und C.________ (Jahrgang xxx) bis vor Kurzem in einer 4½-Zimmerwohnung in D.________. Sie leidet seit Jahren an Beschwerden am Rücken und Bauch und musste sich deswegen mehreren operativen Eingriffen unterziehen. Sie musste in der Vergangenheit von der Fürsorgebehörde B.________ unterstützt werden. Zudem wurde bei A.________ im Oktober yyy durch das rheumatologische Zentrum des Unispitals E.________ das «Chronische Müdigkeitssyndrom/Myalgische Enzephalomyalitis (CFS/ME)» diagnostiziert.

Source sz.ch

III 2025 164

Entscheid vom 6. November 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Irene Thalmann, Richterin

MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Fürsorgebehörde B.________,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Sozialhilfe (Fahrkosten)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.________ (geboren __1965) wohnte mit ihren [Söhnen] B.________ und C.________ (Jahrgang xxx) bis vor Kurzem in einer 4½-Zimmerwohnung in D.________. Sie leidet seit Jahren an Beschwerden am Rücken und Bauch und musste sich deswegen mehreren operativen Eingriffen unterziehen. Sie musste in der Vergangenheit von der Fürsorgebehörde B.________ unterstützt werden. Zudem wurde bei A.________ im Oktober yyy durch das rheumatologische Zentrum des Unispitals E.________ das «Chronische Müdigkeitssyndrom/Myalgische Enzephalomyalitis (CFS/ME)» diagnostiziert.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 lehnte die Fürsorgebehörde B.________ die pauschale Übernahme der Kosten für den Fahrdienst F.________ zu ärztlichen Terminen vom 1. November 2023 bis 31. Oktober 2024 in der Höhe von maximal Fr. 2'500.-- ab. Für andere situationsbedingte Leistungen wurde die Kostengutsprache fortgeführt. Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 7. November 2023 an den Regierungsrat. Mit RRB Nr. 120/2024 vom 20. Februar 2024 wies dieser die Beschwerde ab. Mit Entscheid III 2024 27 vom 29. Mai 2024 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls abgewiesen. Mit Urteil 8C_393/2024 vom 4. September 2024 ist das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten.

Am 9. Dezember 2024 und am 31. Dezember 2024 reichte A.________ der Fürsorgebehörde B.________ zwei Krankenkassen-Abrechnungen ein, aus denen hervorging, dass sie nicht versicherte Kosten von Fr. 49.75 und Fr. 106.65 für Transport/Rettung in den Monaten September 2024 und Oktober 2024 selbst tragen musste. Die Fürsorgebehörde B.________ übernahm diese Kosten gemäss E-Mail vom 8. Januar 2025.

Am 13. Januar 2025 stellte A.________ folgende Anträge bei der Fürsorgebehörde B.________:

Die Anerkennung der ärztlichen Verordnung als ausreichend für die Genehmigung von Fahrdiensten zu medizinischen Terminen.

Den Verzicht auf die regelmässige Überprüfung jeder einzelnen Fahrt, da diese mein Krankheitsbild verschlimmert.

Eine schriftliche und detaillierte Begründung, falls diesem Antrag nicht stattgegeben wird.

Mit Beschluss Nr. 2025/16 vom 30. Januar 2025 trat die Fürsorgebehörde B.________ auf das Gesuch von A.________ für die generelle Übernahme von Fahrkosten im Sinne der Erwägungen nicht ein.

Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (Postaufgabe: 11.2.2025) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie stellte im Wesentlichen sinngemäss den Antrag, der Nichteintretensentscheid der Fürsorgebehörde D.________ sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihr Gesuch materiell zu prüfen. Mit Entscheid III 2025 24 vom 13. Februar 2025 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz auf die Beschwerde vom 11. Februar 2025 nicht ein. Er leitete die Sache an den für die Beschwerde zuständigen Regierungsrat weiter. Der Regierungsrat nahm die Eingabe vom 11. Februar 2025 als Beschwerde entgegen, eröffnete das Verfahren VB 36/2025 und wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 647/2025 vom 2. September 2025 ab.

Erwägungen

Im Nachgang zum RRB Nr. 647/2025 gelangte A.________ zunächst mit einer als "Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der Umzugskosten - Sozialamt B.________" bezeichneten Eingabe vom 8. September 2025 an das Verwaltungsgericht Schwyz (VG-act. 26). Da sich diese Eingabe gegen den Beschluss Nr. 2025/173 der Fürsorgebehörde B.________ richtete und dafür gemäss § 37 des Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 der Regierungsrat zuständig ist, leitete der Vizepräsident die Eingabe gestützt auf § 10 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zur weiteren Bearbeitung an den Regierungsrat weiter.

Mit einer weiteren Eingabe ("Einsprache gegen Entscheid VB 36/2025 - Antrag auf materielle Neubewertung und Entschädigung CHF 30'000") vom 10. September 2025 (Postaufgabe: gleichentags) erhebt A.________ alsdann Beschwerde gegen den RRB Nr. 647/2025 vom 2. September 2025. Mit der Beschwerde vom 10. September 2025 und zahlreichen weiteren Eingaben verlangt A.________ im Wesentlichen

- die "Aufhebung des Entscheides VB 36/2025 des Regierungsrats";

- die "erneute materielle Neubewertung meines Antrags auf Fahrdienste und Haushaltsunterstützung auf Basis aktueller, vollständiger medizinischer Befunde";

- die "Anerkennung meiner ärztlich bestätigten Einschränkungen (ME/CFS, Bell-Score 20, PEM, PENE) als Grundlage für die Genehmigung von Fahrdiensten und Haushaltsunterstützung, ohne dass jede einzelne Fahrt erneut geprüft werden muss";

- die "Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den durch das pflichtwidrige Verhalten der Behörde entstandenen Schaden in Höhe von CHF 30'000, einschliesslich zusätzlicher Belastungen, Verzögerungen und der zwingend erforderlichen Wohnsitzverlagerung in einen anderen Kanton";

- "schriftliche, detaillierte Begründung, falls einem meiner Anträge nicht stattgegeben wird"; und

- eine "Rüge des schikanösen Vorgehen[s] der Fürsorgebehörde".

Mit weiteren Eingaben (zuletzt vom 31.10.2025 [Postaufgabe: 3.11.2025]) verlangt die Beschwerdeführerin insbesondere die Korrektur von Daten in den Unterlagen des Verwaltungsgerichts. Zudem macht sie Mängel in der Verfahrensführung durch die Fürsorgebehörde B.________, den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht geltend.

Die Fürsorgebehörde B.________ teilt mit Schreiben vom 19. September 2025 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung vom 25. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrensbeteiligten wurden mit sämtlichen Eingaben der jeweils anderen Parteien bedient.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Vor Erlass eines Entscheids prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 VRP). Insbesondere prüft das Verwaltungsgericht die Rechtsmittelbefugnis und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d und lit. e VRP).

Dispositiv

Dabei ist vorab zu beachten, dass der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts auf den Streitgegenstand begrenzt ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen und mit den Beschwerdeanträgen angefochten wird (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Im Verlaufe des Verfahrens kann der Streitgegenstand demnach eingeschränkt, aber grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 4).

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildeten die Anträge der Beschwerdeführerin, die sie der Fürsorgebehörde B.________ am 13. Januar 2025 unterbreitete. In der Sache ging es bei diesen Anträgen um die Erteilung einer generellen Kostengutsprache für Fahrdienste zu medizinischen Terminen und der Verzicht auf die "Überprüfung jeder einzelnen Fahrt".

Die Fürsorgebehörde B.________ trat auf diese Anträge mit Beschluss Nr. 2025/16 vom 30. Januar 2025 nicht ein (RR-act. II/01/Beilage 1). Sie erwog dazu im Wesentlichen, das Anliegen sei bereits Gegenstand ihres Entscheids vom 26. Oktober 2023 gewesen, der vom Regierungsrat (mit RRB Nr. 120/2024 vom 27.2.2024), dem Verwaltungsgericht (mit VGE III 2024 27 vom 29.5.2024) und letztinstanzlich vom Bundesgericht (mit Urteil 8C_393/2024 vom 4.9.2024) geschützt worden sei. Es bestehe kein Anlass, auf die identische rechtskräftig beurteilte Sache nochmals einzugehen.

Der Regierungsrat erwog in E. 3.2 des angefochtenen Entscheids, aus dem RRB Nr. 120/2024 vom 27. [recte: 20.] Februar 2024 und dem VGE III 2024 27 vom 29. Mai 2024 gehe klar hervor, dass

- Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen seien, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, situativ übernommen werden könnten und dazu auch Kosten für den Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle gehörten;

- hingegen von Gesetzes wegen kein Anspruch auf die Übernahme sämtlicher Kosten zu Behandlungs- und Arztterminen bestehe, sondern Transportkosten nur übernommen werden müssten, sofern die damit verbundene medizinische Behandlung sinnvoll sei;

- es daher angezeigt sei, die Begründetheit von Arztbesuchen im Einzelfall vom Hausarzt der Beschwerdeführerin bestätigen zu lassen, andernfalls es für die Vorinstanz nicht abschätzbar sei, ob eine medizinische Behandlung, für die sie die Fahrkosten übernehmen soll, überhaupt sinnvoll sei;

- demnach in jedem Einzelfall konkret darzulegen sei, um welche Behandlung es gehe und weshalb der Beschwerdeführerin die Benutzung des öffentlichen Verkehrs (allenfalls mit unterstützender Begleitung) für den konkreten auswärtigen Arzttermin nicht zumutbar sei; und

- die Vorinstanz entsprechend nicht verpflichtet sei, die Fahrkosten für künftige Behandlungen pauschal zu übernehmen, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Fahrkosten für medizinischen Behandlungen zu übernehmen sind.

Gestützt auf diese Erwägungen kam der Regierungsrat zum Schluss, die Frage, ob Fahrkosten zu medizinischen Terminen ohne individuelle Prüfung übernommen werden müssten, sei bereits rechtskräftig beurteilt. Die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Atteste ändern am massgeblichen Sachverhalt nichts. Unter diesen Umständen sei die Fürsorgebehörde B.________ auf das Gesuch vom 13. Januar 2025 zu Recht nicht eingetreten. Selbst wenn die Vorinstanz auf das Gesuch eingetreten wäre, wäre es nach Auffassung des Regierungsrats aus den in RRB Nr. 120/2024 vom 27. [recte: 20.] Februar 2024 und den in VGE III 2024 27 vom 29. Mai 2024 genannten Gründen abzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, gegenüber der Fürsorgebehörde B.________ sei eine Rüge auszusprechen, macht sie einen Aspekt zum Gegenstand des Verfahrens, der im erstinstanzlichen (und erst recht im vorinstanzlichen) Verfahren nicht Thema waren. Sie macht auch nicht geltend, die Vor­instanz bzw. die Fürsorgebehörde B.________ hätten zu Unrecht darauf verzichtet, diesen Aspekt aufzugreifen. Dies ist für das Verwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Auf die entsprechenden Anträge kann nicht eingetreten werden.

Möchte die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine Aufsichtsbeschwerde einreichen, ist sie darauf zu verweisen, dass gestützt auf § 9 Abs. 1 und § 10 lit. a ShG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, ShV; SRSZ 380.111) vom 30. Oktober 1984 das Amt für Gesundheit und Soziales die zuständige Behörde ist. Dies ist der Beschwerdeführerin bekannt, da sie in der Vergangenheit diverse Beschwerden dort hängig gemacht hat (vgl. Brief des Amts für Gesundheit und Soziales vom 21.11.2024 [Sammelbeilage zu RR-act. I/01]). Auf eine Weiterleitung ist somit zu verzichten.

Die Beschwerdeführerin verlangt weiter die "Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den durch das pflichtwidrige Verhalten der Behörde entstandenen Schaden in Höhe von CHF 30'000, einschliesslich zusätzlicher Belastungen, Verzögerungen und der zwingend erforderlichen Wohnsitzverlagerung in einen anderen Kanton." Das Verwaltungsgericht ist zwar zuständig für die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre vom 20. Februar 1970 (Staatshaftungsgesetz, StHG; SRSZ 140.100; vgl. § 67 Abs. 1 lit. c VRP i.V.m. § 14 Abs. 1 StHG). Für entsprechende Klagen sieht das Verwaltungsrechtspflegegesetz indes ein spezifisches Klageverfahren vor (vgl. § 67 ff. VRP). Entsprechende Entschädigungsansprüche können nicht in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Regierungsrats anhängig gemacht werden, sondern sind separat rechtshängig zu machen. Dies gilt umso mehr, als § 68 VRP ein Vorverfahren vorsieht und die Klage anderen inhaltlichen Anforderungen entsprechen muss als Rechtsmitteleingaben im Beschwerdeverfahren (vgl. § 70 VRP i.V.m. Art. 221 ZPO; dazu: VGE III 2014 17 vom 24.6.2015 E. 1.2.3 ff.). So reicht die Beschwerdeführerin dann auch keinerlei Beweise für ihren behaupteten Schaden ein. Auch auf den Antrag auf Entschädigung ist daher nicht einzutreten, zumal die Eingaben der Beschwerdeführerin den von Art. 221 ZPO verlangten Anforderungen nicht im Ansatz genügen.

Ein Entscheid des Verwaltungsgerichts setzt weiter voraus, dass die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse aufweist (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 37 Abs. 1 lit. c VRP). Als schutzwürdig gilt im Grundsatz jedes praktische oder rechtliche Interesse, das eine betroffene Person geltend machen kann. Mithin muss die betroffene Person einen praktischen oder rechtlichen Nutzen aus einem Entscheid ziehen können (vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.1).

Die Beschwerdeführerin verlangt mit verschiedenen Eingaben, dass aus ihrer Sicht falsche Darstellungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen des Schriftenwechsels zu korrigieren bzw. richtigzustellen seien. In der Mehrzahl geht es dabei um die Datierung von Eingaben, die das Verwaltungsgericht falsch vorgenommen haben soll. Ausserdem wendet sie sich gegen die Zustellung von Schreiben des Verwaltungsgerichts, die keine Unterschrift tragen würden, wobei sie sich dabei teilweise gar nicht auf das vorliegende, sondern ein anderes Verfahren vor Verwaltungsgericht bezieht.

Soweit die Beschwerdeführerin moniert, das Verwaltungsgericht hätte ihre Eingabe vom 8. September 2025 nicht an den Regierungsrat weiterleiten dürfen, wurde ihr das (korrekte) Vorgehen bereits mit Schreiben vom 15. September 2025 erläutert. Weitere angebliche Mängel sind auf Missverständnisse der Beschwerdeführerin zurückzuführen, so wenn sie etwa fehlende Unterschriften auf Schreiben des Verwaltungsgerichts moniert, die ihr bloss als Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Andere angebliche Mängel sind für das Verwaltungsgericht schlicht nicht nachvollziehbar, so wenn sie etwa (aktenwidrig) die Datierung ihrer Eingaben als falsch bezeichnet.

Bei alldem kommt hinzu, dass für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar ist, inwieweit die Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen aus einer Korrektur der behaupteten Mängel ziehen könnte. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist für das Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, dass ihr aus den angeblichen Mängeln (insbesondere falsche Datierung von Eingaben etc.) im vorliegenden oder in anderen Verfahren ein Nachteil entstehen könnte. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihrer diesbezüglichen Anliegen. Auch darauf ist folglich nicht einzutreten (§ 27 i.V.m. § 37 Abs. 1 lit. c VRP).

Die Fürsorgebehörde B.________ trat erstinstanzlich auf die Anträge der Beschwerdeführerin nicht ein, da es sich um eine "identische rechtskräftig beurteilte Sache" handle. Der Regierungsrat wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht hat daher im Grundsatz nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der Fürsorgebehörde bzw. die Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch den Regierungsrat zu Recht erfolgt ist (vgl. VGE II 2024 90 vom 28.1.2025 E. 1.2.1; III 2021 136 vom 19.1.2022 E. 2.1.1; III 2019 52 vom 29.8.2019 E. 1.3.2 m.H.).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Vorgehen des Regierungsrats nicht zu beanstanden: Gemäss § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. g VRP trifft eine Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid, unter anderem wenn eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid in derselben Sache vorliegt. Der Regierungsrat legt überzeugend dar, dass ein Gesuch der Beschwerdeführerin um generelle Übernahme von Fahrkosten in dem zum RRB Nr. 120/2024 vom 20. Februar 2024 bzw. zum VGE III 2024 27 vom 29. Mai 2024 führenden Verfahren abgewiesen und die Übernahme von Fahrkosten von einer vorgängigen Prüfung im Einzelfall abhängig gemacht wurde. Mit ihren Anträgen, die sie der Fürsorgebehörde B.________ am 13. Januar 2025 unterbreitet hat, will die Beschwerdeführerin gerade das Gegenteil erreichen, nämlich den "Verzicht auf die regelmässige Überprüfung jeder einzelnen Fahrt". Inhaltlich wurde dieses Begehren jedoch bereits im zum RRB Nr. 120/2024 vom 20. Februar 2024 bzw. zum VGE III 2024 27 vom 29. Mai 2024 führenden Verfahren geprüft und rechtskräftig beurteilt. Der Streitgegenstand und die Parteien sind identisch (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands auch BGE 142 III 210). Nach Massgabe von § 27 Abs. 2 VRP hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass ihr inhaltlich übereinstimmendes Begehren nochmals beurteilt wird.

Verfügungen können unter Umständen zwar abgeändert oder aufgehoben werden. Dies setzt aber geänderte Verhältnisse voraus (vgl. § 34 Abs. 1 VRP). Nichts entscheidend anderes ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999: Diese Bestimmung verleiht einen Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1). Ob ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf materielle Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs besteht, hängt dabei davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Liegt kein Anspruch auf Wiedererwägung vor, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf das entsprechende Gesuch einzutreten (§ 34 Abs. 2 VRP).

Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihren Eingaben verschiedene Unterlagen (ärztliche Bestätigungen, Berichte etc.), die vor oder während der Rechtshängigkeit des zum VGE III 2024 27 vom 29. Mai 2024 führenden Verfahrens erstellt wurden (vgl. etwa VG-act. 1, S. 2 ["Beweise und Dokumentation"] und Sammelbeilage; VG-act. 2 S. 1 f. ["Vollständig ignorierte Unterlagen und Beweise "2023-2025)"]; Beilage zu VG-act. 4 [ärztliche Bestätigung vom 19.1.2024]). Dass sie diese Unterlagen den Behörden nicht bereits im damaligen Verfahren zur Verfügung stellte bzw. nicht zur Verfügung stellen konnte oder sich dazu aus zureichenden Gründen nicht veranlasst sah, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dabei hätten die entsprechenden Unterlagen selbst bei erstmaliger Einreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch berücksichtigt werden können (vgl. § 57 VRP). Entsprechend handelt es sich bei diesen Unterlagen und den darin erwähnten Umständen nicht um Tatsachen oder Beweismittel, die einen Anspruch auf Wiedererwägung oder Anpassung im Sinne von § 34 Abs. 1 VRP oder Art. 29 Abs. 1 BV verleihen.

Soweit die Beschwerdeführerin Tatsachen vorbringt oder sich auf Beweismittel beruft, die nach dem mit dem Entscheid VGE III 2024 27 vom 29. Mai 2024 abgeschlossenen Verfahren datieren, müssten diese für einen Anspruch auf materielle Behandlung ihrer Anträge vom 13. Januar 2025 nahelegen, dass ein anderes Ergebnis (d.h. die generelle Kostengutsprache für Fahrdienste zu medizinischen Terminen) ernstlich in Betracht fällt (vgl. oben, E. 2.2). Das ist nicht der Fall: Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, es lägen "neue[], erhebliche[] medizinische Tatsachen von 2025" vor und jüngere ärztliche Berichte würden die medizinische Notwendigkeit einer pauschalen Fahrdienstbewilligung bestätigen. Die konkreten Diagnosen waren allerdings schon vor dem 29. Mai 2024 bekannt (vgl. etwa ärztliche Stellungnahme vom 30.7.2025 [Beilage zu VG-act. 9]; ärztlicher Bericht vom 18.6.2024 [in: Sammelbeilage zu RR-act. I/01]).

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den jüngeren Unterlagen sodann weder, dass sich ihr Gesundheitszustand wegen der fehlenden generellen Kostengutsprache verschlechtert habe, noch dass sie aus gesundheitlichen Gründen auf eine generelle Kostengutsprache angewiesen ist. Entnommen werden kann den Unterlagen soweit hier interessierend nur (aber immerhin), dass sich die Beschwerdeführerin beim Universitätsspital E.________ seit zzz in der Behandlung der Sprechstunde für chronische Müdigkeit bei einer myalgischen Enzephalomyelitis/einem chronischen Fatigue-Syndrom befinde (ME/CFS; nach ICD-10:G93.3, EM 2014), weiter ein schwerer Schweregrad der Erkrankung vorliege (vgl. ärztliche Stellungnahme vom 30.7.2025 [Beilage zu VG-act. 9]) und sie auf Transporte zu Arztterminen bzw. Fahrdienste angewiesen sei (vgl. ärztliches Attest vom 6.8.2025 [in: Sammelbeilage zu RR-act. I/01]; ärztlicher Bericht vom 18.6.2024 [in: Sammelbeilage zu RR-act. I/01]; Bestätigung vom 3.7.2024 [in: Sammelbeilage zu RR-act. I/01]).

Das wird aber soweit ersichtlich auch von der Fürsorgebehörde B.________ nicht in Abrede gestellt. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Übernahme konkreter Fahrkosten hat sie denn auch gutgeheissen (vgl. Ingress lit. C). Inwieweit dieses Vorgehen, das in dem zum RRB Nr. 120/2024 vom 20. Februar 2024 bzw. zum VGE III 2024 27 vom 29. Mai 2024 führenden Verfahren angeordnet wurde, der Beschwerdeführerin aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel unzumutbar sein soll, ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als es gemäss der ärztlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2025 um höchstens 1-2 Arzttermine pro Monat geht (vgl. Beilage zu VG-act. 9 [ärztliche Stellungnahme vom 30.7.2025]) und ausserdem davon auszugehen ist, dass die behandelnden Ärzte die notwendigen Termine mit Zustimmung der Beschwerdeführerin gegebenenfalls auch direkt der Fürsorgebehörde melden können, damit diese eine Kostengutsprache für die einzelnen Fahrdienste erteilen kann. Dass die Anträge der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2025 ein anderes Ergebnis, als im RRB Nr. 120/2024 vom 20. Februar 2024 festgehalten wurde bzw. das Verwaltungsgericht im VGE III 2024 27 vom 29. Mai 2024 festgehalten hat, begründen mögen, fällt aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernstlich in Betracht.

Bei dieser Ausgangslage hatte die Beschwerdeführerin gestützt auf § 27 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 VRP bzw. Art. 29 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf neue Beurteilung ihrer inhaltlich identischen Anliegen. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügten Verletzungen von Art. 6 und Art. 9 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 sowie Art. 9 BV (Willkürverbot). Die Art. 6 und Art. 9 VwVG sind hier offensichtlich nicht einschlägig und eine Verletzung von Art. 9 BV ist nicht zu erkennen, zumal das Vorgehen der Vorinstanzen mit Art. 29 BV im Einklang steht. Die Fürsorgebehörde ist auf die Anträge der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2025 in zutreffender Weise nicht eingetreten und der Regierungsrat hat dieses Vorgehen zu Recht geschützt. Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. § 72 Abs. 2 VRP), doch verzichtet das Verwaltungsgericht umständehalber auf eine Kostenerhebung. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17.6.2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

4. Zustellung an:

- Beschwerdeführerin (R)

- Fürsorgebehörde B.________ (R)

- Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- und den Regierungsrat (EB).

Schwyz, 6. November 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

10. November 2025

1

8C_393/2024

8C_393/2024

§ 9 ShG

§ 10 ShG

§ 2 ShV

BGE 142 III 210ATF 142 III 210DTF 142 III 210

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF