III 2025 173
Kammergericht
27. Oktober 2025Deutsch19 min
Die Hauptstrasse Nr. 387 führt von Ibach nach Muotathal. Sie verbindet die Gemeinden Schwyz und Muotathal und gewährleistet für die Einwohner von Muotathal und Illgau die strassenmässige Verbindung in Richtung Schwyz. Träger der Hauptstrasse Nr. 387 ist der Kanton (vgl. § 5 Abs. 2 i.V.m. Anhang zum Strassengesetz [StraG; SRSZ 442.110] vom 15.9.1999).
Source sz.ch
III 2025 173
Entscheid vom 27. Oktober 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Projektgenehmigung Hauptstrasse Nr. 387)
Sachverhalt:
Sachverhalt
Die Hauptstrasse Nr. 387 führt von Ibach nach Muotathal. Sie verbindet die Gemeinden Schwyz und Muotathal und gewährleistet für die Einwohner von Muotathal und Illgau die strassenmässige Verbindung in Richtung Schwyz. Träger der Hauptstrasse Nr. 387 ist der Kanton (vgl. § 5 Abs. 2 i.V.m. Anhang zum Strassengesetz [StraG; SRSZ 442.110] vom 15.9.1999).
Mit Publikation im Amtsblatt vom 24. Januar 2025 (Abl Nr. 4 S. 167) legte das Baudepartement das Bauprojekt "Ausbau Grundstrasse, Schwyz (Hauptstrasse Nr. 387)" vom 29. November 2024 inklusive das zugehörige Lärmschutzprojekt bei der Gemeinde Schwyz gemäss § 17 StraG während 20 Tagen öffentlich auf. Das Projekt umfasst die Sanierung und den Ausbau eines ca. 1600 Meter langen Abschnitts, der westlich des Knotens Grossstein-/Grundstrasse (km 0.800) beginnt und beim Bierkeller (km 2.400) endet.
Gegen das Bauprojekt gingen sieben Einsprachen ein, unter anderem von der A.________AG.
Soweit hier interessierend trat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 545/2025 vom 19. August 2025 auf die Einsprache der A.________AG im Sinne der Erwägungen nicht ein (Disp.-Ziff. 1). Auf zwei weitere Einsprachen trat er ebenfalls nicht ein. Die verbleibenden drei Einsprachen wies der Regierungsrat ab (Disp.-Ziff. 2-Ziff. 6). Mit einem Einsprecher konnte eine Einigung erzielt werden (vgl. RRB Nr. 545/2025 E. 7.2). Alsdann genehmigte der Regierungsrat mit Disp.-Ziff. 9 des RRB Nr. 545/2025 das Bauprojekt "Ausbau Grundstrasse, Schwyz (Hauptstrasse Nr. 387)" vom 29. November 2024 inklusive der entsprechenden Lärmsanierung.
Mit Beschwerde vom 23. September 2025 gelangt die A.________AG (Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Rechtsanwalt B.________, an das Verwaltungsgericht. Sie stellt folgende Anträge:
A. Rechtsbegehren
Der Beschluss Nr. 545/2025 des Regierungsrates vom 19. August 2025 betreffend "Hauptstrasse Nr. 387: Ausbau Grundstrasse, Schwyz, km 0.800 - km 2.400; Projektgenehmigung" sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache der A.________AG vom 12. Februar 2025 einzutreten und diese materiell zu beurteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zudem sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Erwägungen
B. Anträge zum Verfahren
Es seien die Akten der Vorinstanz einzuverlangen und beizuziehen.
Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die beigezogenen Akten zu gewähren und sodann eine Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen.
Mit Verfügungen vom 26. September 2025 hat das Verwaltungsgericht dem Regierungsrat (Vorinstanz) die Beschwerdeschrift vom 23. September 2025 zugestellt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'250.-- zu leisten. Zudem hat es die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf weitere Instruktionsmassnahmen wurde verzichtet.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. § 4 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) - nach dem VRP (vgl. § 1 lit. c VRP). Dabei prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Entscheid in der Sache erfüllt sind. Es prüft insbesondere die frist- und formgerechte Einreichung des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. f VRP).
Gemäss § 38 Abs. 2 VRP müssen Rechtsmitteleingaben an das Verwaltungsgericht namentlich einen Antrag und eine Begründung enthalten. In der Begründung ihres Rechtsmittels muss sich die beschwerdeführende Partei wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein sollen. In der Begründung des Rechtsmittels ist mit anderen Worten darzulegen, inwiefern ein Beschwerdegrund nach § 55 VRP erfüllt sein soll (vgl. VGE III 2023 164 vom 16.11.2023 E. 3.1; III 2017 234 vom 23.5.2018 E. 1.1; Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 32 N. 22). Eine pauschale Verweisung auf bereits vor anderen Instanzen Vorgebrachtes genügt als Begründung nicht. Auf frühere Ausführungen darf nur ergänzend hingewiesen werden, soweit es sich dabei um einzelne, spezifische Punkte handelt und die Verweisung klar erkennen lässt, worauf sie sich bezieht (vgl. VGE III 2024 216 vom 24.1.2025 E. 2.1; III 2019 29 vom 24.10.2019 E. 1.1.2). Auch eine ausdrückliche Wiederholung früherer Ausführungen vermag nichts am Erfordernis der zumindest minimalen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu ändern (VGE III 2024 110 vom 23.12.2024 E. 2.1; III 2023 169 vom 22.4.2024 E. 1.2).
Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid auf, so entscheidet es in der Regel selbst über die Sache (§ 43 Abs. 1 VRP). Es kann die Sache mit den erforderlichen Weisungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung oder eines neuen Entscheides zurückweisen (§ 43 Abs. 2 VRP). Nach Massgabe von § 43 Abs. 1 VRP handelt es sich bei der Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Grundsatz also um ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. VGE III 2023 101 vom 24.10.2023 E. 4.2.2). Richtet sich eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Nichteintretensentscheid, hat es grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2024 90 vom 28.1.2025 E. 1.2.1; III 2021 136 vom 19.1.2022 E. 2.1.1; III 2019 52 vom 29.8.2019 E. 1.3.2 m.H.).
Etwas anderes gilt, wenn die Vorinstanz über den Nichteintretensentscheid hinaus im Sinne einer Eventualbegründung eine materielle Beurteilung vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Fall keinen Anlass, die Sache zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGE III 2024 146 vom 23.12.2024 E. 1.2.3; III 2024 123 vom 28.10.2024 E. 1.4.1 und E. 1.4.2).
Gegen eine Rückweisung spricht in diesen Konstellationen zunächst, dass der Gesetzgeber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Grundsatz als reformatorisches Rechtsmittel ausgestaltet hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Hinzu kommt, dass es einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn sich diese in der Sache bereits festgelegt hat (VGE III 2024 123 vom 28.10.2024 E. 1.4.1; III 2019 52 vom 29.8.2019 E. 1.3.2 m.H.). Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz aufgrund der Bindungswirkung von Rechtsmittelentscheiden in der Regel an ihren eigenen Entscheid gebunden bleibt, soweit rechtliche Aspekte betroffen sind, die das Verwaltungsgericht gar nicht erst in Erwägung gezogen hat (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2.1; Urteil BGer 1C_285/2022 vom 25.6.2024 E. 3.2.4 m.H.; VGE I 2024 57 vom 7.2.2025 E. 3.1; Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], § 28 N. 14). Entsprechend müsste sich das Verwaltungsgericht im Grundsatz auch mit der materiellen Eventualbegründung im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (und diese verwerfen), damit die Vorinstanz darauf zurückkommen kann.
Dispositiv
Soweit die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid fällt, aber in einer Eventualbegründung erwägt, dass das Rechtsmittel abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte, muss sich die Beschwerde ans Verwaltungsgericht aus diesen Gründen sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiell-rechtlichen Seite auseinandersetzen. Andernfalls genügt eine Rechtsschrift den Begründungsanforderungen gemäss § 38 Abs. 2 VRP nicht (vgl. BGE 145 I 308 [nicht publ. E. 1.5]; 139 II 233 E. 3.2; Urteil BGer 2C_84/2024 vom 30.9.2024 E. 1.6 [zum analogen Art. 42 Abs. 2 BGG]; Daum, a.a.O., Art. 32 N. 27; Seethaler/Portmann, VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 52 N. 69).
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, genügt die Beschwerde vom 23. September 2025 den Begründungsanforderungen gemäss § 38 Abs. 2 VRP nicht.
In E. 7.3.2 ("Legitimation") des RRB Nr. 545/2025 erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der Grundstücke KTN 001.________, KTN 002.________ sowie KTN 003.________ in Schwyz. Diese Grundstücke befänden sich in einer Entfernung von ungefähr 800 m (Luftlinie) zur Grundstrasse (…). Zwar solle die Entwässerung der Grundstrasse im Rahmen des Bauprojekts dahingehend erfolgen, dass das Strassenabwasser teilweise in den Ibach eingeleitet und schliesslich in die Muota fliessen solle. Der Ibach fliesse durch die Grundstücke der Beschwerdeführerin (KTN 001.________ und KTN 003.________) und unmittelbar anschliessend in die Muota. Das eingeleitete Wasser fliesse dereinst durch die genannten Grundstücke der Beschwerdeführerin. Das Bauprojekt sehe aber aus gewässerschutzrechtlichen Gründen ein Zurückhalten der einzuleitenden Wassermengen mittels Retentionsbeckens sowie eine Drosselung (Staffelung) der Wassereinleitung vor. Das einzuleitende Wasser dürfte den Pegel des Ibachs gemäss den durchgeführten Berechnungen in kaum wahrnehmbarem Masse verändern. Die Retention und Drosselung würden eine erhebliche Pegelerhöhung innert kurzer Zeit verhindern; dies in der Folge auch im Bereich der erwähnten Grundstücke der Einsprecherin. Eine erhebliche Einwirkung (Immission) auf diese Grundstücke durch das Projekt sei vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Angesichts der erheblichen Distanz zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführerin und dem Projektperimeter von ungefähr 800 m sowie mangels einer glaubhaft gemachten besonders erheblichen Einwirkung auf die Grundstücke sei eine besondere Betroffenheit der Einsprecherin insgesamt zu verneinen. Damit sei ihr auch die Befugnis zur Einsprache abzusprechen.
In E. 7.3.3 ("Materielle Beurteilung") erwog die Vorinstanz alsdann, dass die Einsprache ungeachtet der fehlenden Einsprachelegitimation auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, der geplante Ausbau führe dazu, dass zusätzliches Wasser von der Grundstrasse in die beiden Bäche Gibelbach und Ibach fliessen würde. Beide Bäche würden vereinigt über- und unterirdisch durch ihre beiden Grundstücke KTN 003.________ und KTN 001.________ fliessen. Der Technische Bericht mache keine Aussagen zu ihrem Bachbett und ihren Durchlässen. Kapazitätsberechnungen im Hochwasserfall HQ30 und HQ100 würden fehlen. Es bestünden Bedenken, dass ihr Bachbett und ihre Durchlässe an die Kapazitätsgrenzen gelangen würden und so die Gefahr von örtlichem Hochwasser auf ein nicht mehr vertretbares Mass steige. Das geplante Drosselsystem ändere daran nichts, da auch dieses Kapazitätsgrenzen habe. Sie würde gezwungen, die neugeschaffene Wassersituation mit baulichen Massnahmen zu entschärfen. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass der Aufwand für den Unterhalt ihres Bachbetts steige. Da es sich bei ihrem Bachbett und ihren Durchlässen um private Anlagen handle, führe das Bauprojekt zu einer Eigentumsbeschränkung, die nur bei voller Entschädigung zulässig sei (vgl. RRB Nr. 545/2025 vom 19.8.2025 E. 7.3.3.1).
Die Vorinstanz hielt diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, dass es sich beim Ibach und beim Gibelbach um private Gewässer im Sinne des Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973 (KWRG; SRSZ 451.100) handle. Für den Gewässerunterhalt und die Hochwasser- bzw. Objektschutzmassnahmen seien daher die betroffenen Grundeigentümer zuständig, soweit wie hier keine öffentlichen (staatlichen) Hochwasserschutzprojekte im Richt- und in einem Nutzungsplan eingetragen seien (§ 44 f., § 58a Abs. 3 KWRG). Entsprechend sei die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin für die Vornahme von allfälligen baulichen Massnahmen und die Tragung der Kosten zuständig. Abgesehen davon gelte Strassenabwasser gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 grundsätzlich als unverschmutztes Abwasser. Es könne bei fehlender genügender Versickerungsmöglichkeit mit Bewilligung des Amts für Gewässer in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] vom 24.1.1991, § 17 Abs. 2 lit. e Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz [EGzGSchG; SRSZ 712.110] vom 19.4.2000; § 8 lit. o Wasserverordnung [WV; SRSZ 451.111] vom 23.6.2020). In der Einleitungsbewilligung sei grundsätzlich die Auflage festzulegen, dass Rückhaltemassnahmen für einen gleichmässigen Abfluss vorgesehen würden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Soweit diese Massnahmen eingehalten würden, sei die Wassereinleitung bzw. Entwässerung unter gewässerschutzrechtlichen Aspekten zulässig. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen, wonach die Gefahr für Hochwasser auf ihren Grundstücken durch das Strassenbauprojekt steige, sei unbegründet. Das zuständige Amt für Gewässer habe gestützt auf die einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung einen Fachbericht erstellt, der die Einleitung des Regen- und Oberflächenabwassers in das Gewässer Ibach unter Auflagen als bewilligungsfähig beurteile. Grundlage dieses Fachberichts sei der Technische Bericht der C.________AG vom 29. November 2024. Vor diesem Hintergrund habe das Amt für Gewässer angesichts der ungenügenden Versickerungsmöglichkeit im betroffenen Gebiet die Einleitungsbewilligung bezüglich Ibach (oberirdisches Gewässer) erteilt und dabei Retentions- und Kapazitätsauflagen festgelegt. Über ein Retentionsbecken mit einer Kapazität von 260 m3 werde das anfallende Meteorwasser ab- und anschliessend über den Vorfluter Ibach gedrosselt mit maximal 12 l/s in die Muota eingeleitet. Damit habe das zuständige Amt die Zulässigkeit der Wassereinleitung bejaht. Sodann mache die Einsprecherin keinerlei Gründe gelten, die den Regierungsrat veranlassen würden, den schlüssigen Fachbericht der zuständigen Fachbehörde in Zweifel zu ziehen (vgl. RRB Nr. 545/2025 vom 19.8.2025 E. 7.3.3.2).
Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Antrag Ziff. 1 die Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 545/2025 vom 19. August 2025 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Einsprache einzutreten und diese materiell zu beurteilen.
In der Begründung ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht die Beschwerdeführerin zunächst auf die Prozessgeschichte ein und zitiert aus ihren Rechtsbegehren sowie aus der Begründung zu ihrer Einsprache vom 12. Februar 2025 (vgl. Beschwerde, Ziff. III.1). Demnach verlangte sie im Einspracheverfahren
- die Verweigerung der Projektgenehmigung (Antrag Ziff. 1);
- eventualiter die Verpflichtung des Kantons bzw. der Eigentümer des Strassengrundstücks, sich finanziell am laufenden Unterhalt sowie an den zukünftigen Sanierungs-, Erweiterungs- und Verbesserungsmassnahmen zu beteiligen, die der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Durchleitung des Wassers über die Liegenschaften KTN 003.________, 002.________ und 001.________ entstehen (Antrag Ziff. 2);
- subeventualiter ein Enteignungsverfahren durchzuführen für die mit dem Bauprojekt verbundenen Eigentumsbeschränkungen (materielle Enteignung) auf den Liegenschaften KTN 003.________, 002.________ sowie 001.________.
Weiter gibt die Beschwerdeführerin die Gründe wieder, aus denen die Vorinstanz ihre Legitimation verneint hat (vgl. Beschwerde, Ziff. III.2.1). Alsdann legt sie dar, wieso diese Rechtsauffassung der Vorinstanz unzutreffend sei (vgl. Beschwerde, Ziff. III.2.2). Diesbezüglich macht sie geltend, dass
- sie unbestritten vom Bauprojekt betroffen sei, da Wasser dereinst durch das Bachbett und die Durchlässe auf ihren Grundstücken fliessen solle;
- das geplante Retentionsbecken sowie die Drosselung eine Kapazitätsgrenze hätten und die Gefahr von örtlichem Hochwasser auf ihren Grundstücken durch das Bauprojekt ansteige;
- die Hochwassersituation durch das Bauprojekt verschärft werde, wenn bereits auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin eine örtliche Hochwassersituation bestehe;
- Bachbett und Durchlässe mehr belastet würden als ohne das Bauprojekt, was zu zusätzlichen Aufwänden für den laufenden Unterhalt sowie für die zukünftigen Sanierungs-, Erweiterungs- und Verbesserungsmassnahmen führe;
- es in den vergangenen Jahren immer wieder zu kritischen Situationen, örtlichen Hochwassersituationen und überschwemmten Kellergeschossen der Beschwerdeführerin gekommen sei; und
- der zusätzliche Wasserdurchfluss dazu führe, dass örtliche Hochwassersituationen nicht mehr versicherbar seien.
All dies zeigt nach Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie konkret und vergleichsweise stärker als andere vom Bauprojekt betroffen und beeinträchtigt sei. Entsprechend sei sie zur Einsprache legitimiert und der angefochtene Beschluss aufzuheben sowie die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz verneinte einerseits die Legitimation der Beschwerdeführerin (vgl. oben, E. 2.1). Für den Fall, dass die Legitimation zu bejahen wäre, äusserte sie sich andererseits aber auch zur materiellen Rechtslage. Dabei führte die Vorinstanz aus, dass die Einleitung des Strassenabwassers in den Ibach und den Gibelbach zulässig sei. Weiter legte sie unter Hinweis auf den Technischen Bericht vom 29. November 2024 und den Fachbericht des Amts für Gewässer dar, dass die Befürchtung einer steigenden Hochwassergefahr aufgrund des Strassenbauprojekts unbegründet sei. Ferner verneinte die Vorinstanz unter Verweisung auf die einschlägigen Bestimmungen einen Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton auf Kostenbeteiligung an Hochwasserschutzmassnahmen (vgl. oben, E. 2.2). Zu diesen materiellen Erwägungen der Vorinstanz äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Weder legt sie unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid dar, aus welchen Gründen die Einschätzung der Vorinstanz unzutreffend sein soll, wonach auf ihren Grundstücken keine steigende Hochwassergefahr resultiert, noch macht sie geltend, wieso entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ein Anspruch auf Kostenbeteiligung besteht oder eine Eigentumsbeschränkung resultieren soll. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, ihren Rückweisungsantrag mit dem Argument zu begründen, die Vorinstanz habe ihr die Legitimation zur Einsprache zu Unrecht abgesprochen. Nachdem sich die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch materiell mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hatte, wäre die Beschwerdeführerin nach Massgabe von § 38 Abs. 2 VRP jedoch verpflichtet gewesen, sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht nur bezüglich ihrer Legitimation auseinanderzusetzen, sondern auch hinsichtlich der materiellrechtlichen Aspekte. Dass die Beschwerdeführerin aus der Begründung ihrer Einsprache zitiert (vgl. Beschwerde, Ziff. III.1), ändert daran nichts. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wie sie die Begründungspflicht gemäss § 38 Abs. 2 VRP erfordert.
Nach dem Dargelegten genügt die Beschwerde den Anforderungen von § 38 Abs. 2 VRP nicht. Dabei hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter, dass sie zusätzlich, aber bloss in oberflächlicher Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) rügt. Zunächst ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des angefochtenen Entscheids jedenfalls nicht erkennbar ist, inwieweit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht nachgekommen sein soll. Hinzu kommt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Umständen im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich die Beschwerdeführerin demnach nicht von der Pflicht entbinden, sich mit der Eventualbegründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auch unter diesem Blickwinkel liegt keine den Anforderungen von § 38 Abs. 2 VRP genügende Beschwerdebegründung vor.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von § 39 Abs. 1 VRP anzusetzen ist.
Nach der genannten Bestimmung wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt, wenn eine Beschwerdeeingabe den Anforderungen des § 38 VRP nicht genügt und sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. § 39 Abs. 1 VRP). Mit dieser Nachbesserungsfrist soll verhindert werden, dass rechtsunkundige Personen an den formellen Rechtsmittelanforderungen scheitern, und ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt werden (vgl. VGE III 2024 103 vom 27.11.2024 E. 3.1.1).
Dabei bleibt zu beachten, dass es sich bei den Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen handelt (vgl. hier § 20 StraG i.V.m. § 56 Abs. 1 VRP). Im Unterschied zu den richterlichen Fristen dürfen gesetzliche Fristen nicht geändert werden (§ 155 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Eine Erstreckung gesetzlicher Fristen ist nur vorgesehen, wenn eine Partei oder ihre Vertretung im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 155 Abs. 2 JG). Behörden und Parteien sind demnach im Grundsatz an die gesetzlichen Beschwerdefristen gebunden und müssen diese wahren (vgl. VGE III 2024 103 E. 3.2.1).
Eine Nachfrist gemäss § 39 Abs. 1 VRP darf daher nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen, insbesondere wenn eine Beschwerde überhaupt keine Begehren oder keine Begründung enthält, zumal die blosse Kundgabe des Beschwerdewillens eine Eingabe noch nicht zur Beschwerde macht (vgl. EGV-SZ 1996 Nr. 2 E. 3 und E. 4; VGE III 2024 103 vom 27.11.2024 E. 3.1.1). Ausserdem bietet die Verbesserungsmöglichkeit gemäss § 39 Abs. 2 VRP keine Handhabe für den Fall, dass die Begründung eines Antrags nicht hinreichend substantiiert ist. Hierbei handelt es sich nicht um einen korrigierbaren formellen Mangel. Die Ansetzung einer Verbesserungsfrist ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 3.1.2), zumal § 39 VRP keinen Anspruch begründet, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf jede Unzulänglichkeit in der Beschwerdebegründung hinweist (vgl. in diesem Sinne auch Seethaler/Portmann, a.a.O., Art. 52 N. 110).
Mit den materiellen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin wie gezeigt nicht ansatzweise auseinander. In Bezug auf diese - den vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis selbständig tragenden - Erwägungen fehlt es mithin gänzlich an einer Begründung. Die Ansetzung einer Nachfrist gemäss § 39 VRP würde der Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage nicht bloss die Verbesserung ihrer Rechtsschrift erlauben, sondern deren inhaltlichen Ergänzung nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist. Dies widerspricht nach dem Dargelegten dem Sinn und Zweck von § 39 VRP. Auf die Ansetzung einer Nachfrist ist daher zu verzichten.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin den Begründungsmangel offenkundig kannte. So beantragt sie die Einräumung einer Frist, um nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten ihre Beschwerde ergänzen zu können (vgl. Antrag Ziff. 4). Allerdings stützte sich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Regierungsrat auf die vorinstanzlichen Akten und insbesondere den Technischen Bericht, wie ihre in der Beschwerde zitierte Einsprache zeigt (vgl. Beschwerde, Ziff. III.1). Daraus ergibt sich, dass sie bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens die Gelegenheit hatte, in die vorinstanzlichen Akten Einsicht zu nehmen. Ausserdem hätte sie ohne weiteres bereits während der laufenden Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz die Verfahrensakten anfordern oder einsehen können. Jedenfalls legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass und aus welchen Gründen ihr es nicht möglich gewesen sein sollte, während der laufenden Rechtsmittelfrist (nochmals) in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen und rechtzeitig eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde zu verfassen. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) durch einen Verwaltungsrat vertreten lässt, der ausgebildeter Rechtsanwalt ist. Dessen Fachkenntnisse sind der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Sie gilt daher nicht als rechtsunkundig. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Darlegungen (vgl. E. 3.2) nach § 39 Abs. 1 VRP ein Anspruch auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist bestehen würde, wäre der Antrag auf Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist als missbräuchlich zu qualifizieren, sodass ihm nicht stattgegeben werden könnte (vgl. VGE II 2020 93 vom 15.12.2020 E. 1.1).
Sind die Voraussetzungen für die Einräumung einer Frist zur Verbesserung im Sinne von § 39 VRP nicht erfüllt, so ist gleich vorzugehen, wie wenn erfolglos eine Nachfrist angesetzt wurde, d.h. es ist auf Nichteintreten zu erkennen (VGE II 2020 93 vom 15.12.2020 E. 1.1; EGV-SZ 1989 Nr. 7.).
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (§ 74 Abs. 2 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'250.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin.
Sie hat am 6. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Avenue du Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- und die Vorinstanz (EB).
Schwyz, 27. Oktober 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
30. Oktober 2025
1
§ 17 StraG
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
1C_285/2022
BGE 139 II 233ATF 139 II 233DTF 139 II 233
2C_84/2024
§ 39 VRP
§ 72 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF