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Entscheid

III 2025 220

Kammergericht

28. Mai 2026Deutsch39 min

Source sz.ch

Sachverhalt

Die Eheleute AA.________ und BA.________ sowie deren gemeinsame Nachkommen CA.________ FA.________ EA.________ und DA.________ unterzeichneten am 10. März 1994 einen Erbvertrag (RR-act. VB 110/2025-II/02 Beilage A zu Vernehmlassung [nachfolgend RR-act. II/02-A]). Unter anderem setzten sich die Ehegatten AA.________ und BA.________ gegenseitig als alleinige und ausschliessliche Erben resp. Vorerben ein. Die drei Schwestern verzichteten beim Erstversterben eines Elternteils befristet zu Gunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Pflichtteil und wurden als Nacherben eingesetzt. Dem Sohn wurden im Rahmen eines Kaufs und einer gemischten Schenkung resp. eines Erbvorbezugs und Erbauskaufs das familieneigene T.___werk mit dazugehörigen Liegenschaften mit befristetem Gewinnanspruchsrecht der Eheleute resp. der drei Schwestern übertragen. Schliesslich wurde ein Willensvollstrecker eingesetzt.

Am 2. Mai 2018 errichtete BA.________ (Jg. 19__) einen öffentlich beurkundeten umfassenden Vorsorgeauftrag, mittels welchem für den Fall des Eintritts ihrer Urteilsunfähigkeit ihr Ehemann als vorsorgebeauftragte Person sowie als erste Ersatzperson DA.________, als zweite Ersatzperson FA.________ und als dritte Ersatzperson EA.________ eingesetzt wurden (RR-act. II/02-act. 3).

Am 8. November 2022 verstarb AA.________ (RR-act. II/02-B). Der im Erbvertrag eingesetzte Willensvollstrecker lehnte das Mandat mit Schreiben vom 26. Januar 2023 ab, da die Erben nach deren Aussagen die Angelegenheit selber regeln wollten und könnten (RR-act. II/02-C). Am 27. Februar 2023 stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Gersau die Erbbescheinigung aus, welche wegen Fehlerhaftigkeit am 12. April 2023 durch eine korrigierte ersetzt wurde (RR-act. II/02-D1 und D2). Am 8. Mai 2023 erfolgte die Steuerinventaraufnahme zum Nachlass von AA.________ sel. (RR-act. II/02-E).

Am 21. Juni 2023 nahm die J.____bank gegenüber den Erbinnen von AA.________ sel. Stellung zur Regelung des Nachlasses des Erblassers (RR-act. II/02-act. 3). Aus der im Erbvertrag gewählten Formulierung gehe nicht klar hervor, ob es sich um eine Nacherbschaft mit Sicherstellungspflicht und/oder eine Nacherbschaft auf den Überrest (ohne Werterhaltungspflicht) handle. Die Auslegung des Erbvertrages liege nicht im Ermessen der Bank und die Klärung der Frage sei Sache der Erbin sowie deren Nacherbinnen, weshalb die Bank um schriftliche Anweisung der Alleinerbin betreffend Teilung der sich bei der Bank befindlichen Vermögenswerte sowie deren Sicherstellung ersuchte.

Am 12. Dezember 2023 gelangte FA.________ ans Erbschaftsamt Gersau. Der Erbvertrag sehe keine Befreiung von der Sicherstellungspflicht vor; könne der Vorerbe die Sicherstellung nicht leisten, müsse eine Erbschaftsverwaltung angeordnet werden. Den Parteien sei es bedauerlicherweise nicht gelungen, die Sicherstellung auf einvernehmlichem Wege zu regeln. Sie ersuchte das Erbschaftsamt, die Sicherstellung des Nachlasses anzuordnen. Könne die Vorerbin die erforderliche Sicherstellung nicht leisten, sei eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen (RR-act. II/02-act. 1). In der Folge gewährte das Erbschaftsamt der Vorerbin, den Nacherbinnen sowie CA.________ die Möglichkeit zur Stellungnahme (RR-act. II/02-act. 2). Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2023 widerspricht DA.________ der Darstellung der Gesuchstellerin; der Bedarf für die Anordnung einer Sicherstellungspflicht wurde verneint, da keine Gefährdung des Nachlasses bestehe. Zusätzlich hält sie fest, dass ihre Stellungnahme zu 100 % von ihrer Schwester EA.________ unterstützt werde (RR-act. II/02-act. 3). Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 bekräftigte FA.________ ihr Ersuchen um Anordnung einer Sicherstellung resp. Erbschaftsverwaltung (RR-act. II/02-act. 4). CA.________ befürwortete mit Eingabe vom 15. Januar 2024 die rechtliche Sicherstellungspflicht und anschliessende Erbschaftsverwaltung durch das Erbschaftsamt Gersau (RR-act. II/02-act. 5).

Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 erkannte das Erbschaftsamt Gersau (RR-act. II/02-act. 6):

Über den Nachlass von AA.________ wird mit sofortiger Wirkung die Erbschaftsverwaltung angeordnet.

Als Erbschaftsverwaltung ernannt wird: I.________ AG, Herr Rechtsanwalt K.________.

Die Erbschaftsverwaltung ist beauftragt, zu Beginn der Tätigkeit eine Eingangsbilanz zu erstellen und hernach periodisch, mindestens jährlich, dem Erbschaftsamt Gersau Bericht zu erstatten.

Der Auftrag der Erbschaftsverwaltung umfasst zudem insbesondere

- Information der Erben bei drohender oder festgestellter Überschuldung des Nachlasses;

- Ergreifen der erforderlichen Sofortmassnahmen oder sichernden Massnahmen;

- Bezahlung laufender Erbschafts- und Erbgangsschulden;

- Verfügungshandlungen im Rahmen der konservatorischen Aufgabe.

[4.-6. Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]

Am 5. Februar 2024 ersuchte DA.________ die KESB Innerschwyz um Validierung des Vorsorgeauftrages von BA.________ (vgl. Ingress Bst. B). Gleichentags erteilte BA.________ ihrer Tochter DA.________ eine Generalvollmacht für alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen (vgl. VGE III 2025 18 vom 28.1.2025 Ingress Bst. A.4). Am 24. März 2024 reichte CA.________ bei der KESB Innerschwyz eine Gefährdungsmeldung betreffend BA.________ ein (vgl. angefochtener RRB Sachverhalt Bst. H).

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 29. Januar 2024 erhob DA.________ am 6. bzw. 7. Februar 2024 Berufung beim Kantonsgericht (RR-act. II/02-act. 7).

Am 12. April 2024 reichte DA.________ beim Bezirksrat Gersau Beschwerde ein und ersuchte um eine Stellungnahme in Sachen Anordnung der Erbschaftsverwaltung und den Rückzug der Verfügung vom 29. Januar 2024 (RR-act. II/02-act. 9). Mit Beschluss 24-052 vom 3. Mai 2024 lehnte der Bezirksrat den Rückzug der Verfügung ab (RR-act. II/02-act. 10).

Am 17. Mai 2024 reichte DA.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates ein und ersuchte um Rückzug der Einsetzung der externen Erbschaftsverwaltung (RR-act. VB 108/2024 II/01). Wegen Hängigkeit des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht wurde das Verfahren vor Regierungsrat als Aufsichtsbeschwerdeverfahren weitergeführt und bis zum Entscheid des Kantonsgerichts sistiert (RR-act. VB 108/2024 II/06, 09).

Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 lehnte die KESB Innerschwyz die Validierung des Vorsorgeauftrages von BA.________ ab (vgl. Ingress Bst. G) und gleichzeitig wurde für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet. Hiergegen erhoben DA.________ am 2. August 2024 (III 2024 125) und FA.________ am 7. August 2024 (III 2024 128) je Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Am 16. Januar 2025 erstattete die J.____bank bei der KESB Innerschwyz eine Gefährdungsmeldung für BA.________ (vgl. VGE III 2025 18 vom 28.1.2025). Mit Zwischenbescheid III 2025 18 vom 28. Januar 2025 beauftragte der damalige verfahrensleitende Richter die Amtsbeiständin vorsorglich bis zur Rechtskraft des Beschwerdeverfahrens III 2024 125 + 128 mit der Vertretung von BA.________ und der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden (VGE III 2025 18 vom 28.1.2025).

Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 trat das Kantonsgericht auf die Berufung vom 6. bzw. 7. Februar 2024 auf Grund von Unzuständigkeit nicht ein (Ingress Bst. H; RR-act. II/02-act. 11).

Mit VGE III 2024 125 + 128 vom 13. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden von DA.________ und FA.________ gegen den Beschluss der KESB Innerschwyz vom 2. Juli 2024 (vgl. Ingress Bst. J) ab. Eine am 24. März 2025 von DA.________ dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_228/2025 vom 18. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Am 20. Februar 2025 ersuchte DA.________ den Bezirksrat Gersau um Wiederherstellung der Frist zur Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung des Erbschaftsamtes Gersau vom 29. Januar 2024 (Ingress Bst. F), wobei ihr (im Hauptantrag) eine 20tägige Frist zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde anzusetzen sei oder (im Eventualantrag) ihre Berufung ans Kantonsgericht vom 6. Februar 2024 sowie die ergänzende Eingabe vom 7. Februar 2024 als Verwaltungsbeschwerde zu behandeln sei (RR-act. II/02-act. 12). Mit Eingangsbestätigung vom 24. Februar 2025 erklärte der Bezirksrat, die Berufung ans Kantonsgericht vom 6./7. Februar 2025 als Verwaltungsbeschwerde entgegenzunehmen (RR-act. II/02-act. 13). Mit Beschluss 25-049 vom 11./18. März 2025 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab (RR-act. II/02-act. 15).

Gegen den Bezirksratsbeschluss erhob DA.________ am 28. April 2025 Beschwerde beim Regierungsrat mit den Rechtsbegehren (RR-act. I/01):

Der Beschluss des Bezirksrates vom 18. März 2025 sowie die angeordnete Erbschaftsverwaltung seien vollumfänglich aufzuheben.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (inkl. MwSt).

Mit RRB Nr. 905/2025 vom 18. November 2025 beschloss der Regierungsrat (unter Ausstand von Regierungsrat Damian Meier):

Die Verwaltungsbeschwerde II wird abgewiesen.

Der Aufsichtsbeschwerde I wird im Sinne der Erwägungen teilweise Folge geleistet.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Verfahren II von Fr. 1500.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 750.--) der Beschwerdeführerin II und dem Bezirk Gersau auferlegt. Die Kosten im Verfahren I von Fr. 1000.-- werden dem Bezirk Gersau auferlegt. Der Bezirk Gersau hat seinen Anteil innert 30 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen. Der Anteil der Beschwerdeführerin II wird mit ihrem im Verfahren I (VB 108/2024) geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. Die Staatskanzlei wird angewiesen, der Beschwerdeführerin II Fr. 750.-- zurückzubezahlen.

Die Beschwerdeführerin II hat der Beschwerdegegnerin II eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

[5.-7. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung]

Am 1. Dezember 2025 erhebt DA.________ gegen den Regierungsratsbeschluss vom 18. November 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:

Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 905/2025 sei vollumfänglich aufzuheben und die gegenüber BA.________ angeordnete Erbschaftsverwaltung sei ebenfalls vollumfänglich aufzuheben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) 50 % zu Lasten der Beschwerdegegnerin FA.________ (wegen Behörden-Belügung & elterlichen Vertragsbrüchen & querulantischen Verhalten als Nacherbin) sowie 50 % Lasten der Vorinstanzen Erbschaftsamt Gersau SZ und Bezirksrat Gersau SZ (wegen Behördenwillkürlichkeiten & gravierende Verfahrensfehler & Behörden-Rechtswidrigkeiten & Behörden-Vertragswidrigkeiten) sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Vorinstanz Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz, bzw. des Regierungsrates Schwyz

Die bekanntlich befangenen Behörden-Personen (3 Regierungsräte) haben rückwirkend in den Ausstand zu treten, so dass der Beschluss nichtig ist

Der Behörden-befangene Jurist M.________ hat in den Ausstand zu treten, weil er rechts- und vertragswidrige Behörden-Fehler nicht genügend aufdeckt und nicht genügend rügt und Vertragsbrüche seitens Behörden sogar noch selbst vertragswidrig toleriert.

Ihre Beschwerde schliesst die Beschwerdeführerin mit:

Abschliessend ersuche ich Sie, sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates, bzw. des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kantons Schwyz vollumfänglich abzuweisen. Auch bezüglich der Befangenheitsklausel.

Wir fordern Fr. 10'000.00 Schadenssumme für alle querulantischen, rechts- und vertragswidrigen Handlungen der Beschwerdegegnerin und unlauter vertragswidrig vorgehenden Nacherbin FA.________, gegenüber der eigenen Mutter und notariell längst anerkannten Alleinerbin an die Beschwerdeführerin DA.________

Wir fordern Fr. 10'000.00 Schadenssumme für alle querulantischen, rechts- und vertragswidrigen Amtshandlungen der Vorinstanz Erbschaftsamt Gersau SZ, respektive Bezirksrat Gersau SZ an die Beschwerdeführerin DA.________, die die eigene notariell längst ausgestellte Erbbescheinigung nicht durchgesetzt hat.

Wir fordern Fr. 10'000.00 Schadenssumme für die querulantischen, rechts- und vertragswidrigen Amtshandlungen der Vorinstanz Rechts- und Beschwerdedienst des Kanton SZ mit M.________ sowie vom Gesamt-Regierungsrat Schwyz, die sich beide massivst über unseren notariell beglaubigten Erbvertrag, über die notariell beglaubigte Erbbescheinigung und über den notariell beglaubigten Vorsorgeauftrag eigenwilligst hinwegsetzten, ohne irgendwelche Rechtsgrundlagen und wider die Schweizerischen Verwaltungsgrundsätze.

Erwägungen

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 hat der verfahrensleitende Richter die Vorinstanzen (Erbschaftsamt Gersau, Bezirksrat Gersau, Regierungsrat), die Beschwerdegegnerin (FA.________, Gesuchstellerin; vgl. Ingress Bst. E) sowie die Vorerbin, die weiteren Geschwister der Beschwerdeführerin, die Amtsbeiständin der Vorerbin und die gemäss Verfügung des Erbschaftsamtes vom 29. Januar 2024 eingesetzte Erbschaftsverwalterin als Beigeladene mit der Beschwerdeschrift bedient unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung bis 8. Januar 2026 (VG-act. 5).

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Vernehmlassung (VG-act. 7). Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2025 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (VG-act. 8). Von den weiteren Verfahrensbeteiligten ging keine Eingabe ein.

Am 22. Januar 2026 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements und dem Vernehmlassungsverzicht der Beschwerdegegnerin, wobei sie an den Beschwerdeanträgen festhält (VG-act. 11). Am 26. Januar 2026 wird die Stellungnahme den weiteren Verfahrensbeteiligten zugestellt (VG-act.13). Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 verzichtet das Sicherheitsdepartement auf eine Stellungnahme, worüber die Beschwerdeführerin am 2. März 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (VG-act. 14 + 15).

Am 2. April 2026 orientiert die I.________ AG das Verwaltungsgericht, sie habe gegenüber dem Erbschaftsamt des Bezirks Gersau gleichentags den Rücktritt vom Mandat als Erbschaftsverwalterin mit sofortiger Wirkung erklärt (VG-act. 17).

Mit Schreiben vom 7. April 2026 an die Verfahrensbeteiligten nimmt der verfahrensleitende Richter Bezug auf die Information der I.________ AG und erklärt die Absicht, das Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von AA.________ sel. (resp. gegen den diese bestätigenden RRB) ungeachtet des sofortigen Rücktritts der I.________ AG weiterzuführen (VG-act. 18).

Am 9. April 2026 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zum Rücktrittsschreiben der I.________ AG; zur beabsichtigten Weiterführung des Verfahrens äussert sie sich nicht (VG-act. 21).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Der Regierungsrat vereinigte das Aufsichtsbeschwerdeverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren und entschied mit RRB Nr. 905/2025 vom 18. November 2025. Die Beratung und Beschlussfassung erfolgte ohne Regierungsrat Damian Meier, der in der Angelegenheit der Familie A.________ bereits mehrfach involviert gewesen sei und daher in den Ausstand trat.

Die Beschwerdeführerin beantragt, "Die bekanntlich befangenen Behörden-Personen (3 Regierungsräte) haben rückwirkend in den Ausstand zu treten, so dass der Beschluss nichtig ist" (vgl. Ingress Bst. P). Aus der Beschwerdeschrift (S. 10 f.) ergibt sich, dass sich der Antrag auf die drei Regierungsräte Sandro Patierno, Xaver Schuler sowie Damian Meier bezieht.

Wie sich aus dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss ergibt, erging dieser ohne Mitwirkung von Regierungsrat Damian Meier, nachdem dieser in den Ausstand getreten war. Hinsichtlich seiner Person zielt der Antrag somit ins Leere.

Formelle Einreden im Allgemeinen und Ausstandsgründe im Besonderen sind nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) unverzüglich geltend zu machen. Wer sie nicht unverzüglich vorbringt, sondern aus prozesstaktischen Gründen erst später geltend macht, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt die Einreden (BGE 147 I 173 E. 5.1; 143 V 66 E. 4.3; Urteile BGer 4A_604/2025 vom 22.4.2026 E. 2.2.1;7B_564/2025 vom 1.10.2025 E. 3.3;7B_517/2023 vom 8.2.2024 E. 3.6;1C_16/2022 vom 13.12.2022 E. 4).

Die Beschwerdeführerin führt aus, die Regierungsräte Sandro Patierno und Xaver Schuler hätten beide lange im Vorfeld zum Regierungsratsbeschluss mehrfach Kontakt mit verschiedenen Parteien gehabt, so u.a. auch mit ihr und der Beigeladenen Ziff. 7. Sandro Patierno sei zudem via die Kinder langjährig befreundet mit der Beschwerdegegnerin und auch daher voreingenommen. Wie sich auch aus dem von ihr ins Recht gelegten E-Mailverkehr ergibt, hatte die Beschwerdeführerin erwiesenermassen bereits lange vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat Kenntnis vom vermeintlichen Ausstandsgrund (vgl. auch Bf-act. 10). Dennoch trug sie die Einrede der Befangenheit nicht vor, sondern gelangte diesbezüglich erst nach Erhalt des angefochtenen RRB an ihren damaligen Rechtsvertreter (Bf-act. 11). Indem sie den Ausstand von Sandro Patierno und Xaver Schuler nicht umgehend nach Kenntnisnahme verlangt hat, sondern den Beschluss abwartete und die Ausstandsgründe erst vor Verwaltungsgericht vorträgt, hat sie ihr Recht verwirkt.

Die Beschwerdeführerin verlangt den Ausstand M.________ (vgl. Ingress Bst. P).

Aus der Beschwerdeschrift selbst ist kein Ausstandsgrund erkennbar. Vielmehr wirft die Beschwerdeführerin dem M.________ vor, das Recht falsch angewendet zu haben. In der von ihr als Beleg angegebenen E-Mail (Bf-act. 13) rügt sie, er "schummle" absichtlich Kernaussagen aus den Originalunterlagen weg resp. Falschaussagen in diese rein; er sei nicht gesetzes-, rechts- und vertragskonform unterwegs, sondern handle in Verletzung des Rechts.

Angefochten ist ein Regierungsratsbeschluss. Diesen fasste der Regierungsrat (wobei sich Damian Meier im Ausstand befand). Der M.________ ist nicht Bestandteil dieses Beschlussfassungsgremiums. Ob und inwieweit er gegebenenfalls bei der Bearbeitung des Dossiers mitgewirkt hat, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Es kann dies auch offenbleiben, trägt sie doch keine Ausstandsgründe vor. Ob die von ihr erhobenen Vorwürfe der Rechtsverletzung des angefochtenen Beschlusses begründet sind, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu klären.

Wenn schliesslich die Beschwerdeführerin erst in ihrer Replik geltend macht, dass selbst das Verwaltungsgericht Schwyz unter dem verfahrensleitenden Richter befangen sei, weil Behörden-Fehler geschehen seien mit Verwaltungsrichter Thomas Rentsch (vgl. VG-act. 11 S. 3), dann ist darauf schon daher nicht einzutreten, weil Verwaltungsgerichtsvizepräsident Rentsch nicht in das vorliegende Verfahren involviert ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch hierzu kein Ausstandsgrund geltend gemacht wird, sondern die rechtliche Würdigung im Entscheid

III 2024 125 + 128 vom 13. Februar 2025 - welcher notabene in Urteil BGer 5A_228/2025 vom 18. September 2025 geschützt worden ist - angegriffen wird und das Vorbringen auch verspätet vorgetragen wird.

Der Regierungsrat stellte im angefochtenen Beschluss fest, Ursache des Beschwerdeverfahrens und der Streitigkeiten zwischen den Geschwistern A.________ sei die Auslegung des Erbvertrages vom 10. März 1994 (vgl. Bf-act. 1). Die Beschwerdeführerin sowie die Beigeladenen Ziff. 5 und 7 seien der Meinung, im besagten Erbvertrag liege eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest, d. h. ohne Sicherstellungspflicht, vor. Die Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladene Ziff. 2 (und auch der Bezirksrat) seien hingegen der Ansicht, es handle sich um eine 'gewöhnliche' Nacherbeneinsetzung, d. h. ohne Befreiung von der Sicherstellungspflicht. Das Erbschaftsamt sei in seiner Verfügung vom 29. Januar 2024 ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich um eine 'gewöhnliche' Nacherbeneinsetzung handle und die Beschwerdegegnerin habe deshalb die Sicherstellungspflicht verlangen dürfen. Da die Erben zerstritten seien und die Vorerbin bzw. die Beigeladene Ziff. 5 die Sicherstellung der Erbschaft nicht habe leisten können, habe das Erbschaftsamt über den Nachlass von AA.________ sel. die sofortige Erbschaftsverwaltung angeordnet. Zu prüfen sei daher, ob die Anordnung der Erbschaftsverwaltung rechtens gewesen sei (RRB Nr. 905/2025 vom 18.11.2025 E. 5).

Der Regierungsrat erwog, die 'gewöhnliche' Nacherbeneinsetzung mit Sicherstellungspflicht sei von der gesetzlichen Konzeption her der Regelfall. Der Erblasser könne den Vorerben aber von der Sicherstellungspflicht mit expliziter Befreiung entbinden. Keine Sicherstellungspflicht bestehe auch bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest, wobei es hier keiner expliziten Befreiung von der Sicherstellungspflicht bedürfe. Hingegen sei auch diesfalls ein Inventar aufzunehmen und ebenso bestehe die Möglichkeit zur Anordnung einer Erbschaftsverwaltung. Massgeblich sei die letztwillige Verfügung; bleibe eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, seien zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (E. 6).

In Auslegung des Erbvertrages vom 10. März 1994 gelangte der Regierungsrat zum Schluss, der Vertragstext enthalte keine Befreiung von der Sicherstellungspflicht und keine expliziten Hinweise auf eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Insbesondere der mehrfache Verweis auf die Art. 488 ff. ZGB (welche im Zeitpunkt der Vertragsentstehung die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest noch nicht erwähnt hätten) sowie die ausdrücklich erwähnte Pflicht des zweitversterbenden Ehegatten, die Erbschaft den gemeinsamen Nachkommen als Nacherben auszuliefern, zusammen mit dem Hinweis, dass der Nachlass beider Elternteile unter den gemeinsamen Töchtern als Ganzes geteilt werden solle, spreche gegen eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Die verwendeten Ausdrücke 'zu unbeschränktem Eigentum' sowie 'alleinige Erben' würden eine Auslegung weder zugunsten noch zuungunsten einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest zulassen. Eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest würde gemäss Regierungsrat indes der im Erbvertrag ausdrücklich erwähnten Gleichbehandlung der gemeinsamen Nachkommen widersprechen, zumal die drei Schwestern dann im Vergleich zu ihrem Bruder potentiell schlechter gestellt wären. Fehle es an einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest, könne nicht automatisch auf eine Befreiung von der Sicherstellungspflicht geschlossen werden. Eine explizite Befreiung gehe aus dem Erbvertrag nicht hervor. Aus dem Verhalten der Geschwister nach dem Tod ihres Vaters, namentlich auch aus schriftlichen Dokumenten der Beschwerdeführerin, sei zu schliessen, dass sie davon ausgegangen seien, der Erbvertrag beinhalte eine Sicherstellungspflicht. Die Beschwerdeführerin selbst habe die Sicherstellungspflicht mehrmals erwähnt mit dem Hinweis, diese müsse familienintern geregelt werden. Die Geschwister A.________ seien sich demnach einig in Bezug auf das Bestehen der Sicherstellungsverpflichtung, aber uneinig in Bezug auf die Form und Höhe der Sicherstellung. Die Erbschaftsverwaltung sei u.a. dann anzuordnen, wenn sich die Erben in Bezug auf die Höhe der Sicherheit nicht einig seien. Die Uneinigkeit sei vorliegend offensichtlich. Im Ergebnis gelangte der Regierungsrat daher zum Schluss, das Erbschaftsamt habe mit Verfügung vom 29. Januar 2024 über den Nachlass von AA.________ sel. die Erbschaftsverwaltung zu Recht angeordnet (E. 7).

Sodann prüfte der Regierungsrat, ob auch nach Errichtung einer Beistandschaft für die Beigeladene Ziff. 5 (Vorerbin) ein schutzwürdiges Interesse an einer Erbschaftsverwaltung bestehe. Die Vorerbin sei vollständig urteilsunfähig und damit auch handlungsunfähig. Es sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet worden. Die Beiständin habe aber nicht die Interessen der Nachkommen bzw. Nacherben zu wahren; sie weise eine andere Stossrichtung auf als die Erbschaftsverwaltung und sei von unterschiedlicher Tragweite. Die Erbschaftsverwaltung gehe nicht einfach in der angeordneten Beistandschaft der Vorerbin auf. Es stelle sich gar das Problem eines Interessenkonflikts. Zudem verwies der Regierungsrat auf das bislang gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin, worin eine latente Gefahr zu erblicken sei, dass sie nicht in der Lage sei, ihre eigenen Interessen von denjenigen ihrer Mutter zu trennen, und dass sie versuche, die eingesetzte Beiständin zu umgehen und die Mutter zu beeinflussen, was ebenso für die Erbschaftsverwaltung spreche. Aus diesem Grunde bestehe nach wie vor ein hinreichendes aktuelles Interesse an der Erbschaftsverwaltung (E. 8).

Schliesslich ging der Regierungsrat auf die Aufsichtsbeschwerde (eingereicht als Beschwerde) vom 17. Mai 2024 ein (vgl. Ingress Bst. I). Soweit die Beschwerdeführerin ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung habe einreichen können, verbleibe für eine Aufsichtsbeschwerde kein Raum; zudem seien die in der Aufsichtsbeschwerde geltend gemachten Rechtsmängel im Beschwerdeverfahren beurteilt worden. Darüber hinaus stellte der Regierungsrat fest, der angefochtene Bezirksratsbeschluss enthalte nicht ansatzweise eine Begründung oder einen Hinweis auf eine Rechtsnorm und es fehle eine Rechtsmittelbelehrung. Auch sei die Datierung der verschiedenen Akten widersprüchlich. Mit seinem unübersichtlichen und ungewöhnlichen Vorgehen habe der Bezirksrat massgeblich zum Aufwand rund um die beiden Beschwerdeverfahren beigetragen. Der Regierungsrat wies diesen an, in Zukunft seine Beschlüsse korrekt zu erarbeiten und eröffnen. In diesem Sinne leistete er der Aufsichtsbeschwerde teilweise Folge (E. 9).

Dies führte zusammenfassend zur Abweisung der Verwaltungsbeschwerde und teilweise Folgeleistung der Aufsichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen (vgl. Ingress Bst. O).

Beschwerdeweise beantragt die Beschwerdeführerin die integrale Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 905/2025 vom 18. November 2025. Sie unterscheidet nicht zwischen Aufsichtsbeschwerdeverfahren und Verwaltungsbeschwerdeverfahren. In der Begründung geht sie ausschliesslich auf die Anordnung der Erbschaftsverwaltung ein, nicht aber auf die regierungsrätlichen Ausführungen zur Aufsichtsbeschwerde. Auf die Beschwerde ist daher mangels Begründung nicht einzutreten, soweit mit ihr Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen RRB (teilweise Folgeleistung der Aufsichtsbeschwerde) mitangefochten wurde. Bleibt zu ergänzen, dass das aufsichtsrechtliche Handeln des Regierungsrates ohnehin nur ausnahmsweise und dann Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, wenn der Regierungsrat eine Anordnung trifft, die unmittelbare Aussenwirkung zeigt, und soweit das Verwaltungsgericht in der betreffenden Materie überhaupt zuständig ist. Dies deshalb, weil dem Verwaltungsgericht keine Aufsicht über den Regierungsrat zukommt. Der individuelle Rechtsschutz der natürlichen und juristischen Personen muss indes dann gewährleistet sein, wenn im Rahmen aufsichtsrechtlichen Handelns vom Regierungsrat eine Anordnung getroffen wird, die die Person unmittelbar im Sinne des Verfügungsbegriffes (§ 6 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 ) bindet und im Sinne der Beschwerdebefugnis tangiert (vgl. VGE III 2017 212 vom 23.2.2018 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, da die Beschwerdeführerin durch Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen RRB nicht im Sinne einer Verfügung betroffen wurde.

Die vom Regierungsrat bestätigte Anordnung einer Erbschaftsverwaltung rügt die Beschwerdeführerin als rechtsfehlerhaft, weil sie nicht auf den drei "notariell ausgestellten Dokumenten", nämlich dem Erbvertrag vom 10. März 1994 (Bf-act. 1), der Erbbescheinigung vom 12. April 2023 (Bf-act. 3) und dem Vorsorgeauftrag vom 2. Mai 2018 (Bf-act. 5) beruhen würde und daher gegen geltendes Recht verstosse. Auch der bei der J.____bank zwischen den Eheleuten A.________ als Schenker und Nutzniesser einerseits und den drei Töchtern als Beschenkte und nutzniessungsbelastete Eigentümerinnen anderseits am 21. / 22. Dezember 2011 abgeschlossene Schenkungsvertrag mit Nutzniessungsvereinbarung (Bf-act. 4) belege die Unrechtmässigkeit der Erbschaftsverwaltung. Diese Dokumente bezeichnet sie als Fakten basierend auf Schweizer Recht, welches der Regierungsrat mit seinem Beschluss verletze.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf den Vorsorgeauftrag vom 2. Mai 2018 beruft, gilt es dem zu entgegnen, dass die KESB Innerschwyz dessen Validierung mit Beschluss vom 2. Juli 2024 verweigert hat, was das Bundesgericht letztinstanzlich bestätigte (Urteil BGer 5A_228/2025 vom 18.9.2025). Damit aber vermag der Vorsorgeauftrag mangels Validierung so oder anders keine Grundlage gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung darzustellen.

Aber selbst wenn der 2018 abgeschlossene und notariell beurkundete Vorsorgeauftrag nur auslegungsweise beachtet wird, kann ihm kein Hinweis für noch gegen eine Erbschaftsverwaltung entnommen werden. Gegenstand des Vorsorgeauftrages bildet ausschliesslich die Vertretung der Beigeladenen Ziff. 5 im Falle des Eintritts ihrer Urteilsunfähigkeit, wobei der Vorsorgeauftrag ohne Einschränkung in jeder Beziehung und in allen Teilen umfassend wäre (vgl. Bf-act. 5). Wenn der Vorsorgeauftrag hierzu ausführt, er umfasse namentlich (Ziff. 2 lit. c) die Wahrung ihrer finanziellen Interessen, Verwaltung ihres gesamten Vermögens, freie Verfügungen darüber und Treffen sämtlicher damit zusammenhängenden Massnahmen, wie Zahlungs- und Postverkehr, Anlagetätigkeiten, Bankkonti und Wertschriftendepots eröffnen, umschichten und saldieren, Aufnahme, Änderung und Kündigung von Krediten aller Art, Ausübung von Mitwirkungsrechten bei Unternehmen usw. sowie (Ziff. 2 lit. d) die Vornahme aller Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, wie Verträge in ihrem Namen abzuschliessen oder aufzuheben, Erklärungen und Unterschriften abzugeben, Verträge öffentlich beurkunden zu lassen, namentlich für Erwerb, Verpfändung, Belastung und Veräusserung von Grundeigentum und Veranlassung der entsprechenden Grundbucheinträge, so kann dies nie mehr umfassen, als der Vorsorgeauftraggeberin (Beigeladenen Ziff. 5) an Rechten überhaupt zukommt. Hinsichtlich dieser Rechte spielt es nun aber eine Rolle, ob die Vorsorgeauftraggeberin (Beigeladene Ziff. 5) Vorerbin mit Sicherstellungspflicht oder Vorerbin ohne Sicherstellungspflicht oder Vorerbin mit Nacherbeneinsetzung auf den Überrest ist. Zu dieser Rechtsstellung selbst äussert sich der Vorsorgeauftrag aber (zu Recht) gar nicht. Namentlich lässt der Vorsorgeauftrag damit auch keine Rückschlüsse zu, ob die Vorsorgeauftraggeberin (Beigeladene Ziff. 5) im Todesfall ihres Ehemannes (der notabene als erste vorsorgebeauftragte Person aufgeführt ist) als Vorerbin unter Befreiung von der Sicherstellungspflicht mit den drei Töchtern als Nacherben auf den Überrest eingesetzt wurde. Es ist dies im Vorsorgeauftrag schlicht nicht thematisiert. Anderseits könnte der Vorsorgeauftrag (wäre er denn validiert worden) volle Wirksamkeit entfalten, selbst wenn über den Nachlass von AA.________ sel. die Erbschaftsverwaltung angeordnet wurde. Denn selbst nach eingesetzter Erbschaftsverwaltung könnte die vorsorgebeauftragte Person alle ihr aus dem Vorsorgeauftrag zukommenden Rechte für die Vorsorgeauftraggeberin (Beigeladene Ziff. 5) ausüben. Zusammenfassend spricht der Vorsorgeauftrag vom 2. Mai 2018 damit entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung.

Unbehilflich ist ebenso der beschwerdeführerische Verweis auf den Schenkungsvertrag mit Nutzniessungsvereinbarung vom 21. / 22. Dezember 2011. Mit diesem Vertrag haben die Eheleute A.________ als Schenker ihren drei Töchtern gemeinsam und zu gleichen Teilen vertraglich bezeichnete Vermögensanlagen im Wert von insgesamt Fr. 4'009'389.29 geschenkt und gleichzeitig haben die Schenker von den drei Beschenkten ein unentgeltliches und lebenslängliches Nutzniessungsrecht an den geschenkten Vermögenswerten erhalten (vgl. Bf-act. 4). Mit dieser Schenkung wechselte das Eigentum der Vermögensanlagen von den Eheleuten A.________ zu den drei Töchtern (vgl. Vertrag Ziff. II/1). Damit gelangten eben diese Vermögensanlagen auch gar nicht in den Nachlass von AA.________ sel.. Das lebenslängliche Nutzniessungsrecht der Beigeladenen Ziff. 5 wiederum ist ihr persönliches Recht, welches ihr nicht als Vorerbin, sondern als Nutzniesserin aus dem Vertrag vom Dezember 2011 zusteht (vgl. Vertrag Ziff. II/1). Entsprechend stehen ihr auch die Vermögenserträge aus diesen Vermögensanlagen persönlich zu und sind von der Erbschaftsverwaltung nicht betroffen (ob vor diesem Hintergrund das Inventar vom 8.5.2023 korrekt erfasst ist [vgl. Verzeichnis Pos. 5, Nutzniessung], kann an dieser Stelle offen bleiben; RR-act. II-02-E).

Für die Frage, welche Vorerbenstellung der Beigeladenen Ziff. 5 aus dem Erbvertrag vom 10. März 1994 zukommt, lässt sich dem 2011 abgeschlossenen Vertrag daher direkt nichts entnehmen. Anderseits unterstreicht der Vertrag die Absicht der Eheleute A.________, die Gleichstellung der Kinder - wie sie im Erbvertrag vom 10. März 1994 als Zielsetzung definiert ist (vgl. Bf-act. 1 Ziff. A./1.) - sicherzustellen, indem sie bereits zu Lebzeiten massgebliche Vermögenswerte den Nacherbinnen zu Eigentum überliessen und für sich selbst nur eine Nutzniessung beanspruchten. Wenn aber die Eheleute A.________ bereits zu Lebzeiten auf einen Vermögensverzehr verzichteten, so spricht dies eher gegen eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest, sondern bekräftigt den Willen, die Gleichbehandlung der Kinder durchzusetzen, den Nacherbinnen das Vermögen zu überlassen und selber nur Erträge zu beanspruchen.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Erbbescheinigung vom 12. April 2023 gebe es absolut keinen Vorbehalt aller erbrechtlichen Klagen und die Beigeladene Ziff. 5 sei unbeschränkte Alleinerbin bis zu ihrem Tode. Die Beschwerdegegnerin sei ausschliesslich die Nacherbin. Diese hätte die Möglichkeit gehabt, vor Erlass der Erbbescheinigung während 30 Tagen Einsprache zu erheben und sie hätte die "notariell ausgestellte" Erbbescheinigung ein Jahr lang anfechten können. Sie habe beides nicht getan. Diese Erbbescheinigung sei daher zu respektieren, was weder die J.____bank noch die Vorinstanzen getan hätten.

Mit der Erbbescheinigung vom 12. April 2023 bescheinigte der Einzelrichter (Bf-act. 3), dass

- AA.________ sel. am _____ verstorben ist;

- der Erblasser gesetzliche Erben hinterlässt (Ehefrau und vier Nachkommen);

- am 27. Januar 2023 ein Erbvertrag vom 10. März 1994 durch das Bezirksgericht Gersau eröffnet wurde. Dieser halte fest: "dass der Sohn CA.________ als Ausgleich für die lebzeitige Übergabe des T.____werkes auf die Teilnahme am Erbgang seiner Eltern verzichtet. Ferner wurde vereinbart, dass dem überlebenden Elternteil bei Versterben seines Ehegatten das ganze eheliche Vermögen bis zu seinem eigenen Versterben oder einer Wiederverheiratung zu unbeschränktem Eigentum zukommt. Die Töchter wurden als Nacherben im Sinne von Art. 488 ff. ZGB eingesetzt.";

- keine Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB erhoben worden sei, womit die aufgeführte überlebende Ehegattin unter Vorbehalt aller erbrechtlicher Klagen als Alleinerbin des Erblassers anerkannt sei; und

- die Alleinerbin bis dato keine Erbausschlagung bekanntgegeben habe und kein Erbverzicht erfolgt sei.

Damit bescheinigte der Einzelrichter die Alleinerbenstellung der Beigeladenen Ziff. 5. Dies entsprechend dem Zweck der Erbbescheinigung, die darin aufgeführten Personen als Erben des betreffenden Erblassers auszuweisen (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen verweist die Erbbescheinigung auf den Erbvertrag vom 10. März 1994, demgemäss dem überlebenden Elternteil bei Versterben seines Ehegatten das ganze eheliche Vermögen bis zu seinem eigenen Versterben oder einer Wiederverheiratung zu unbeschränktem Eigentum zukomme und die Töchter als Nacherben im Sinne von Art. 488 ff. ZGB eingesetzt würden. Eigenständige Bedeutung kommt diesem Passus in der Erbbescheinigung nicht zu. Sie nimmt keine eigenständige Auslegung des Erbvertrages vor, sondern gibt ausschliesslich dessen Formulierung wieder. Denn der Ausstellung der Erbbescheinigung geht gar keine Auseinandersetzung über die materielle Rechtslage voraus. Mit der abschliessenden Auslegung von Testamenten und Erbverträgen und mit der Frage, ob einer Person Erbenstellung zukommt, befasst sich das ordentliche Gericht und nicht die Behörde, welche die Erbbescheinigung ausstellt. Die Erbbescheinigung erwächst auch nicht in Rechtskraft und sie steht stets unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen (vgl. Urteil BGer 5A_221/2023 vom 5.7.2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Erbbescheinigung verschafft den darin aufgeführten Personen denn auch nur ein provisorisches Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen (Urteile BGer 5A_441/2020 vom 8.12.2020 E. 1.1;5D_305/2020 vom 4.5.2021 E. 3.2). Damit aber gebricht es der Erbbescheinigung, einen Beleg in den hier strittigen Fragen zu bilden, welche Vorerbenstellung der Beigeladenen Ziff. 5 aus dem Erbvertrag vom 10. März 1994 zukommt, ob eine Sicherstellungspflicht besteht, und ob die Töchter als Nacherben auf den Überrest eingesetzt wurden. All dies ist eine materiellrechtliche Frage, die es anhand des Erbvertrages zu klären gilt und zu welcher die Erbbescheinigung keine Antwort liefert und liefern kann.

Es verbleibt damit, die strittige Frage anhand des am 10. März 1994 geschlossenen Erbvertrages zu klären.

Gemäss Beschwerdeführerin haben sich die Eheleute A.________ mit dem Erbvertrag vom 10. März 1994 gegenseitig als alleinige und ausschliessliche Erben zu unbeschränktem Eigentum bis zum Tode eingesetzt sowie die drei Töchter als Nacherbinnen. Bei Versterben des ersten Elternteils würden die drei Töchter zu Gunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Anteil am Nachlass verzichten bis zum Tode der unbeschränkten Alleinerbin. Der Sohn (Bruder der drei Töchter) sei kein Nacherbe. Dennoch sei er vom Erbschaftsamt zur Stellungnahme eingeladen worden. In seinem Schreiben vom 15. Januar 2024 an das Erbschaftsamt "erfinde" der Nicht-Nacherbe den Begriff "Sicherstellung", der sich im Original-Erbvertrag in keinem einzigen Wort finde. Das Erbschaftsamt und in der Folge der Bezirksrat und der Regierungsrat würden den Erbvertrag gemäss Original-Wortlaut in keiner Art und Weise respektieren. Die Qualifikation [der als unbeschränkte Alleinerbin Beigeladenen Ziff. 5] werde nicht respektiert, weder von einer Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin. Diese werde wortbrüchig und breche ihr eigenes Wort, dass sie bis zum Tode der unbeschränkten Alleinerbin (Beigeladene Ziff. 5) auf ihren Anteil verzichte.

Mit diesen Ausführungen geht die Beschwerdeführerin auf die Erwägungen im angefochtenen RRB überhaupt nicht ein, mit welchen der Regierungsrat nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass und weshalb der Erbvertrag vom 10. März 1994 den überlebenden Ehegatten wohl als Alleinerben eingesetzt, aber nicht von der Sicherstellungspflicht befreit hat und keine Nacherbenschaft auf den Überrest (ohne Sicherstellungspflicht) eingesetzt hat. Soweit die Beschwerdeführerin den Erbvertrag selbst, die Erbbescheinigung, den Schenkungsvertrag mit Nutzniessungsvereinbarung sowie den Vorsorgeauftrag als Fakten anruft, welche das Gegenteil beweisen würden, so wurde bereits aufgezeigt, dass diese Fakten (vorbehältlich des Erbvertrages) diesen Beweis nicht zu leisten vermögen (vgl. vorstehend E. 5 bis 8). Mit dem Erbvertrag selbst setzt sich die Beschwerdeführerin nur insoweit auseinander, als sie betont, die Eheleute hätten sich gegenseitig als alleinige und ausschliessliche Erben zu unbeschränktem Eigentum bis zum Tode eingesetzt und die drei Nacherbinnen würden zu Gunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Anteil am Nachlass verzichten bis zum Tode der unbeschränkten Alleinerbin (vgl. Beschwerde S. 3 sowie Replik S. 10). Weder die Stellung der Beigeladenen Ziff. 5 als Alleinerbin noch die Nacherbenstellung der drei Töchter noch deren befristeter Erbverzicht sind strittig. Strittig ist allein die Frage der Sicherstellungspflicht der Vorerbin und heraus abgeleitet die Anordnung der Erbschaftsverwaltung. Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.

Wie der Regierungsrat korrekt ausführte - und letztlich unbestritten ist - wurde mit dem Erbvertrag vom 10. März 1994 eine Nacherbeneinsetzung im Sinne von Art. 488 ff. ZGB vereinbart. Der Erbvertrag hält explizit fest, der zweitversterbende Ehegatte sei verpflichtet, die Erbschaft den gemeinsamen Nachkommen als Nacherben auszuliefern; Art. 488 ff. ZGB seien anwendbar (vgl. Erbvertrag Bf-act. 1 Ziff. 2 S. 6). Art. 490 ZGB verlangt in allen Fällen der Nacherbeneinsetzung die Aufnahme eines Inventars (Abs. 1). Zudem erfolgt die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben nur gegen Sicherstellung, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat (Abs. 2). Auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Erbvertrag vom 10. März 1994 enthalte eine ausdrückliche oder eine implizite Befreiung von der Sicherstellungspflicht (vgl. zur impliziten Befreiung BSK ZGB II-Rickli, Art. 490 N 3). Damit besteht grundsätzlich eine Sicherstellungspflicht.

Anders als bei der gewöhnlichen Nacherbeneinsetzung hat der Vorerbe bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest für die Auslieferung der Erbschaft an den Nacherben keine Sicherheit zu leisten (BGE 100 II 92). Dem Nacherben fällt nur das zu, was von diesen Gegenständen übriggeblieben ist, wenn die Nacherbeneinsetzung eintritt. Die in Art. 491 Abs. 2 ZGB für die ordentliche Nacherbeneinsetzung vorgesehene Pflicht des Eingesetzten zur Auslieferung ist daher im Falle der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest eingeschränkt; sie kann sogar ganz entfallen, wenn die Erbschaftsgegenstände vollständig verbraucht wurden, da der Vorerbe berechtigt ist, die Erbschaft zu verbrauchen, darüber zu verfügen. Er ist lediglich verpflichtet, Verfügungen zu unterlassen, die mit dem vom Erblasser gewollten Zweck, den Nacherben zu begünstigen, unvereinbar sind. Unzulässig erscheint so eine eigentliche Verschleuderung oder eine absichtliche Zerstörung der Erbschaftsgüter. Mit dem so verstandenen Recht des Vorerben, die Erbschaft zu verbrauchen, ist eine Sicherstellungspflicht nicht vereinbar. Denn bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest hat der Nacherbe nur Anspruch darauf, bei Tod des Vorerben das zu erhalten, was übrigbleibt.

Wenn der Regierungsrat feststellte, mit dem Erbvertrag vom 10. März 1994 sei keine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest vereinbart worden, so ist dies nicht zu beanstanden. Wohl wird der überlebende Ehegatte als alleiniger und ausschliesslicher Erbe eingesetzt, dem das ganze eheliche Vermögen zu unbeschränktem Eigentum zur Verfügung steht bis zu dessen Tod oder einer Wiederverheiratung (Bf-act. 1, Ziff. B./2), was - wie der Regierungsrat ausführt - auf den ersten Blick auf eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest hindeuten könnte (angefochtener RRB E. 7.1). Allerdings ist dies der einzige und schwache Hinweis dafür, dass in Abweichung von der Regel-Nacherbeneinsetzung eine Einsetzung auf den Überrest gewollt gewesen sein könnte. Denn keine andere Formulierung im Erbvertrag würde darauf hindeuten, dass der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen verwalten, geniessen und nach Belieben verbrauchen dürfte und den drei Töchtern nur auszuliefern wäre, was noch übrigbliebe, ggf. somit auch gar nichts. Eine solche Interpretation widerspräche fundamental der expliziten erbvertraglichen Zielsetzung, wonach die Nachkommen der Eheleute A.________ grundsätzlich gleichbehandelt werden sollen, was per se nicht erreicht werden könnte, wenn der überlebende Ehegatte als Vorerbe den Nacherben nur einen Überrest, gegebenenfalls schlicht nichts ausliefern müsste. Dass dies der Wille der Eltern gewesen wäre, behauptet denn auch die Beschwerdeführerin nicht. Im Gegenteil bestätigte sie selbst in einer E-Mail vom 3. August 2023 an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin genau diese Absicht der Gleichbehandlung, welche die Eltern auch erreichen wollten ("Auch bezüglich den anderen Vermögenswerten haben unsere Eltern wohlverstanden selbstorganisiert, selbstauferlegt und vertraglich festgehalten Auflagen und Einschränkungen bezüglich ihres eigenen Besitzes vorgenommen. Sie wollten damit erreichen, dass wir 3 Töchter mit dem bereits erfolgten Erbe an ihren Sohn CA.________ gleicher-'massen' und gleichgestellt erfolgen kann. Man muss sich dies mal genau und sich dankbar vertiefend überlegen: unsere Eltern schränkten sich geldmässig ein (aber natürlich basierend auf ihrer gelebten Bescheidenheit und Sparsamkeit), dass wir 3 Töchter mal geldmässig gleichberechtigt zu unserem Bruder CA.________ stehen können. Mit dem späteren Verkauf der beiden Wohnungen in R.________ und der Liegenschaf / Erbengemeinschaft: S.________, der Teilung der Aktien und der Aufteilung des restlichen Vermögens"; RR-act. II-02-act 3).

Mit dem Regierungsrat ist sodann festzustellen, dass die weiteren Vertragsklauseln gegen eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest sprechen. So verzichten die drei Töchter nicht grundsätzlich auf ihren Anteil am Nachlass des erstversterbenden Ehegatten, sondern nur befristet bis zum Ableben des zweitversterbenden oder dessen Wiederverheiratung. Dem überlebenden Ehegatten soll bis dahin das ganze eheliche Vermögen zustehen. Bei dessen Tod wiederum soll der Nachlass beider Elternteile unter den drei Töchtern als Ganzes geteilt werden; bei Wiederverheiratung ist der Nachlass des Erstverstorbenen zu teilen. Die Vertragspartner wählten mithin bewusst die Formulierung, den Nacherben soll der Nachlass beider Elternteile als Ganzes zukommen; eine Formulierung, die nicht für eine Nacherb­eneinsetzung auf den Überrest spricht. Sodann äussert sich der Erbvertrag auch klar zur angestrebten Gleichstellung der Nachkommen. Von dieser soll nur insoweit abgewichen werden, als der Fortbestand des T.____werks auf dem Spiel steht und der Sohn dadurch eine gewisse Bevorzugung geniesst. Ausdrücklich nicht erwähnt wird, dass auch die Nutzung und der Verbrauch des Nachlasses des Erstversterbenden durch den alleinigen Vorerben zu einer relevanten Schmälerung des Anspruchs der drei Töchter führen könnte. Solches wollten die Vertragspartner offensichtlich nicht vereinbaren. Und schliesslich werden die drei Töchter als Nacherbinnen im Sinne von Art. 488 ff. ZGB eingesetzt, der zweitversterbende Ehegatte explizit verpflichtet, die Erbschaft den gemeinsamen Nachkommen als Nacherben auszuliefern; Art. 488 ff. ZGB wird ausdrücklich für anwendbar erklärt, damit explizit auch Art. 490 Abs. 2 ZGB. Von der darin geschaffenen Möglichkeit, den Vorerben von der Sicherstellungspflicht zu befreien, hat der Erbvertrag - wie aufgezeigt - offenkundig keinen Gebrauch gemacht. Wenn aber auf diese Norm verwiesen wird und der Vertrag notariell beurkundet wurde, darf angenommen werden, dass die Sicherstellungspflicht resp. die Befreiung davon im Rahmen der Beratung thematisiert wurde (vgl. § 4 des Gesetzes über die Beurkundung und Beglaubigung [SRSZ 210.210] vom 24.5.2000). Wäre die Befreiung oder die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest gewollt gewesen, wäre diese daher entweder explizit vertraglich vereinbart worden oder aber es wäre mit einer zweifelsfreien, expliziten Formulierung eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest vereinbart worden. Beides ist nach dem Gesagten nicht der Fall.

Damit steht auch für das Gericht fest, dass mit dem Erbvertrag vom 10. März 1994 die Vorerbin nicht von der Sicherstellungspflicht befreit wurde und auch keine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest (ohne Sicherstellungspflicht) vereinbart wurde. Bleibt zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin - worauf der Regierungsrat zu Recht verweist - im E-Mailverkehr, welchen sie mit ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2023 dem Erbschaftsamt einreichte (RR-act. II-02-act. 3), die Sicherstellungspflicht als solche nicht bestritt, auch das Vorgehen der J.____bank nicht als fehlerhaft kritisierte, sondern im Gegenteil die Regelung der Sicherstellungspflicht sowie Klärung der von der Bank aufgeworfenen Punkte als Familienaufgabe darstellte und der Beschwerdegegnerin eine Verweigerungshaltung vorwarf. Sie und die Beigeladene Ziff. 7 seien immer für das Klärungsgespräch für die Sicherstellung bei der Bank bereit gewesen ("Deine Telefonate [Beschwerdegegnerin], Abklärungen und Beratungsgespräche bringen uns als Gemeinschaft und als gemeinsame Entscheidungsträgerinnen nicht weiter, weil du bis dato immer noch nicht gelernt hast, dass es gilt, IN DER FAMILIE diese Klärungspunkte für die Sicherstellungspflicht zu erörtern, sich zu finden und dann dies gemeinsam als Entscheidungsberechtigte der J.____bank zu melden. Die Sicherstellungspflicht wirft nur noch Konkretisierungspunkte auf, welche auf den bisherigen Verträgen basieren, nichts neues, unbekanntes"; RR-act. II-02-act. 3, E-Mail vom 30.7.2023, Hervorhebung wie im Original). Gegenüber dem Erbschaftsamt schrieb die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2023 denn auch explizit: "Es ist korrekt, dass BA.________ diese Sicherstellungspflicht zu leisten hat, im Beisein der 3 Nacherbinnen FA.________, EA.________ und DA.________" (RR-act. II-02-act. 3). Auch dies bestätigt, dass es dem Willen der Erbvertragsparteien entsprach, die Gleichstellung der Nachkommen zu gewährleisten, keine Nacherben auf den Überrest einzusetzen und die Vorerbin nicht von der Sicherstellungspflicht zu befreien. Genauso steht indes fest, dass sich die Vorerbin und die Nacherben in Folge des Schreibens der J.____bank vom 21. Juni 2023 (vgl. RR-act. II-02-act. 3) offenkundig nicht auf eine Rückmeldung einigen konnten und keine Mitteilung zu den von der J.____bank zur Klärung unterbreiteten Punkten verfassen konnten.

Dieses Unvermögen der Vorerbin und der Nacherbinnen, der J.____bank gemeinsam die von dieser geforderte Rückmeldung betreffend Sicherstellung zu machen (aus welchen Gründen auch immer und unabhängig davon, ob dies allein der Beschwerdegegnerin anzulasten ist, wie dies die Beschwerdeführerin weis machen möchte), führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin das Erbschaftsamt um Anordnung der Erbschaftsverwaltung ersuchte (RR-act. II-02-act. 1). Dass Uneinigkeit bestand, resp. dass der J.____bank betreffend Sicherstellung keine Rückmeldung gemacht werden konnte, ergibt sich aus den Akten ohne Weiteres und ist letztlich auch unbestritten.

Art. 490 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Vorerben zur Sicherstellung, was - wie aufgezeigt - auch die Beigeladene Ziff. 5 als Vorerbin betrifft. Zu sichern gilt es die Auslieferung der Erbschaft im Nacherbfall. Welche Form der Sicherstellung angemessen ist, müssen Vor- und Nacherben gemeinsam entscheiden (Iten, Nacherbeneinsetzung, in: Der Treuhandexperte, 2022, S. 226).

Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen (Art. 490 Abs. 3 ZGB). Der Grund, wieso keine oder bloss eine nicht ausreichende Sicherstellung geboten wird, ist nicht entscheidend, auch blosses Unvermögen reicht als Grund für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung. Für die Annahme der Gefährdung reicht es, wenn ein Grund zur Befürchtung vorliegt, dass ein nicht unbedeutender Teil der Anwartschaft gefährdet ist, wobei es auch hier nicht auf das Verschulden der Vorberufenen ankommt und auch kein Schaden vorzuliegen braucht (BSK ZGB II-Rickli, Art. 490 N 5). Da letztlich die Form der angemessenen Sicherstellung die Vor- und Nacherben gemeinsam festlegen müssen (vgl. E. 10.1), bildet die Uneinigkeit der Vor- und Nacherben über Art und Höhe der Sicherstellung einen weiteren Grund für die Erbschaftsverwaltung, worauf die Behörde auf Gesuch des Nacherben die Erbschaftsverwaltung anzuordnen hat (Iten, a.a.O., S. 226). Dieser Fall liegt hier zweifelsohne vor. Keine Partei behauptet, die Vorerbin und die Nacherbinnen hätten sich auf die Art und Höhe der Sicherstellung einigen und die von der J.____bank gestellten offenen Fragen beantworten können. Kommt hinzu, dass ein förmliches Gesuch der Beschwerdegegnerin (Nacherbin) um Erbschaftsverwaltung vorliegt, weil Uneinigkeit betreffend Sicherstellung besteht.

Der Regierungsrat prüfte weiter, ob die Verbeiständung der Vorerbin das schutzwürdige Interesse an einer Erbschaftsverwaltung allenfalls dahinfallen liess (vgl. angefochtener RRB E. 8). Er hat die Frage indes zu Recht dahingehend beantwortet, dass die Beistandschaft und die Erbschaftsverwaltung unterschiedliche Stossrichtungen aufweisen und von unterschiedlicher Tragweite sind. Die Beiständin handelt ausschliesslich im Interesse der verbeiständeten Vorerbin im Rahmen der ihr von der Erwachsenenschutzbehörde übertragenen Aufgaben. Die Interessen der Nacherben, in deren Interesse die Sicherstellung und die Erbschaftsverwaltung zu errichten sind, hat die Beiständin nicht zu wahren. Der Zweck der Sicherstellung und Erbschaftsverwaltung wird damit durch die Einsetzung einer Beiständin für die Vorerbin nicht erfüllt, womit das schutzwürdige Interesse an der Anordnung der Erbschaftsverwaltung weiterhin Bestand hat.

Bleibt zu ergänzen, dass der mit dem Erbvertrag vom 10. März 1994 eingesetzte Willensvollstrecker die Übernahme des Amtes abgelehnt hat (RR-act. II-02-C). Damit kann ihm auch die Erbschaftsverwaltung nicht übertragen werden (vgl. Art. 554 Abs. 2 ZGB).

Im Ergebnis ist der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 905/2025 vom 18. November 2025 nicht zu beanstanden, mit welchem über den Nachlass von AA.________ sel. mit sofortiger Wirkung die Erbschaftsverwaltung angeordnet wurde (RR-act. II-02-act. 6). Soweit mit der Verfügung vom 29. Januar 2024, Dispositiv-Ziff. 2, mit der Erbschaftsverwaltung konkret die I.________ AG betraut wurde, ist dies nach deren Rücktritt gegenstandslos; das Erbschaftsamt wird eine neue Erbschaftsverwaltung einzusetzen haben. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich in der Beschwerde noch Schadenersatz geltend macht, ist darauf nicht einzutreten. Schadenersatzbegehren nach Staatshaftung sind im Klageverfahren geltend zu machen (vgl. § 67 Abs. 1 lit. c VRP; VGE III 2022 121 vom 16.12.2024; III 2021 56 vom 28.6.2021 E. 1.3.2).

Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 2'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 VRP).

Nachdem die beanwaltete Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihr zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; sie hat am 9. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Die Beschwerdeführerin hat der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (Barauslagen und MwSt.) zu leisten.

4. Gegen dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

5. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- das Erbschaftsamt Gersau (R)

- den Bezirksrat Gersau (R)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin (R)

- die Beigeladene Ziff. 5 (R)

- der Beigeladene Ziff. 6 (R)

- die Beigeladene Ziff. 7 (R)

- die Beigeladene Ziff. 8 (R)

- Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz (z.K.).

Schwyz, 28. Mai 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

3. Juni 2026

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