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Entscheid

III 2025 228

Kammergericht

24. April 2026Deutsch33 min

Der serbische Staatsangehörige A.B________ (geb. 1990) reiste am 1. Dezember 1990 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Seit 1996 war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Bevor er sich per 1. Dezember 2016 im Kanton Schwyz anmeldete, wohnte er im Kanton D.________.

Source sz.ch

III 2025 228

Entscheid vom 24. April 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.B________,

B.B________,

beide vertreten durch C.________,

gegen

Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 1188, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung FZA / Ausreisefrist / prozeduraler Aufenthalt)

Sachverhalt:

Sachverhalt

Der serbische Staatsangehörige A.B________ (geb. 1990) reiste am 1. Dezember 1990 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Seit 1996 war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Bevor er sich per 1. Dezember 2016 im Kanton Schwyz anmeldete, wohnte er im Kanton D.________.

Am 7. Februar 2013 wurde A.B________ aufgrund von sieben Straferkenntnissen durch das Amt für Migration und Integration des Kantons D.________ ausländerrechtlich verwarnt. Aufgrund drei weiterer gegen A.B________ ergangener Strafbefehle und Urteile wurde er am 22. August 2016 vom Amt für Migration und Integration des Kantons D.________ sowie am 17. September 2019 vom Amt für Migration des Kantons Schwyz neuerlich verwarnt und es wurden ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Nachdem A.B________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. August 2019 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen am 29. März 2019 und 16. April 2019, sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 8. Juli 2021 wegen mehrfacher Hehlerei und versuchter Hehlerei, begangen im Jahr 2020, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bzw. einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- verurteilt wurde, verfügte das Amt für Migration des Kantons Schwyz nach Einräumung des rechtlichen Gehörs am 4. April 2022 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.B________ und seine Wegweisung aus der Schweiz. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat, das Verwaltungsgericht (VGE III 2022 168 vom 22.2.2023) sowie letztinstanzlich das Bundesgericht (Urteil BGer 2C_250/2023 vom 26.5.2025) ab.

Das Amt für Migration erstreckte A.B________ die Ausreisefrist zuletzt bis zum 31. Oktober 2025.

Am 5. September 2025 heiratete A.B________ seine Verlobte B.B________ (kroatische Staatsangehörige, Jg. 1983). Am 15. September 2025 stellten die beiden das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Familiennachzug gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) vom 21. Juni 1999. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 teilte ihnen das Amt für Migration mit, A.B________ habe die Schweiz gestützt auf die rechtskräftige Wegweisung unverzüglich zu verlassen und den Entscheid über das hängige Bewilligungsgesuch um Familiennachzug im Ausland abzuwarten.

Gegen das Schreiben vom 31. Oktober 2025 erhoben A.B________ und B.B________ am 3. November 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit den Anträgen:

Es sei der angefochtene Zwischenentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, das am 15. September 2025 gestellte Bewilligungsgesuch an die Hand zu nehmen.

Es sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz während des hängigen Bewilligungsverfahrens zu gestatten.

Es sei festzustellen, dass der Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz während des vorliegenden Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten.

Es seien dem Beschwerdegegner superprovisorisch jegliche Vollzugshandlungen zu untersagen.

Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Es sei den Beschwerdeführenden gestützt auf § 74 Abs. 1 VRP/SZ eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen.

Mit RRB Nr. 981/2025 vom 10. Dezember 2025 beschloss der Regierungsrat:

Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschwerdeführer 1 hat die Schweiz per sofort zu verlassen.

Das Amt für Migration wird aufsichtsrechtlich angewiesen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug beförderlich zu behandeln.

Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht, Postfach 2266, 6431 Schwyz, erhoben werden. Einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

[6.-7. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]

Am 17. Dezember 2025 lassen A.B________ und B.B________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

Es sei der angefochtene Beschwerdeentscheid in den Ziffern 1., 3., 4. und 5. zweiter Satz aufzuheben.

Es sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz während des hängigen FZA-Bewilligungsverfahrens zu gestatten.

Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederherzustellen bzw. dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz während des vorliegenden Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten.

Es seien dem Beschwerdegegner unverzüglich superprovisorisch jegliche Vollzugshandlungen zu untersagen.

Es sei den Beschwerdeführenden gestützt auf § 74 Abs. 1 VRP/SZ eine Parteientschädigung für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen.

Die Kosten für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Mit Zwischenbescheid VGE III 2025 229 vom 18. Dezember 2025 heisst das Verwaltungsgericht den Antrag um superprovisorische Massnahmen gut und hält die Vorinstanzen an, jegliche Vollzugsmassnahmen zur Wegweisung des Beschwerdeführers Ziff. 1 aus der Schweiz einstweilen und bis auf Widerruf zu unterlassen.

Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2026 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Am 8. Januar 2026 teilt das Amt für Migration seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Die Beschwerdeführer replizieren am 13. Januar 2026. Am 15. Januar 2026 reicht das Sicherheitsdepartement eine Duplik ein. Am 5. Februar 2026 triplizieren die Beschwerdeführer.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Umstritten ist vorliegend einzig, ob seitens des Beschwerdeführers eine Aufenthaltserlaubnis während der Zeit des hängigen Bewilligungsverfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleibs bei der Ehegattin besteht. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 erliess das Amt für Migration ein Schreiben, mit dem es die Gewährung des prozeduralen Aufenthalts zugunsten des Beschwerdeführers in der Schweiz ablehnte und ihn aufforderte, die Schweiz unverzüglich zu verlassen und den Entscheid über das hängige Bewilligungsgesuch um Familiennachzug im Ausland abzuwarten. Die Qualifikation dieses Schreibens vom 31. Oktober 2025 als Zwischenbescheid ist zu Recht unbestritten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (angefochtener RRB E. 1 f.). Zu prüfen ist, ob der Regierungsrat mit dem angefochtenen Beschluss den Zwischenbescheid des Amts für Migration vom 31. Oktober 2025 zu Recht geschützt hat.

Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) geltend. Die Vorinstanz habe ihre Verfügung vom 31. Oktober 2025 erlassen, ohne ihnen vorab die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den für die Verfügung oder den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern (Beschwerde Rz. 12).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wozu im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie insbesondere das Recht einer Person zählt, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 149 I 91 E. 3.2). In Verfahren, die auf Antrag der Partei eröffnet werden, braucht die Behörde die Partei vor dem Entscheid nicht nochmals anzuhören, es sei denn, sie führe zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts weitere Abklärungen durch (BSK BV-Waldmann, 2. Aufl. 2025, Art. 29 N 4). In gewissen Rechtsbereichen geht das Verfahrensrecht über die Verfassung hinaus, indem es vorsieht, dass sich die Betroffenen nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid bzw. Entscheidentwurf äussern können (Urteil BGer 1C_136/2025 vom 2.2.2026 E. 3 m.H.a. BGE 142 V 380 E. 5.3 m.H.).

Die mit vorliegender Beschwerde vorgetragene Rüge der Gehörsverletzung trugen die Beschwerdeführer bereits vor dem Regierungsrat vor. In der Erwägung 3 des angefochtenen Beschlusses setzte sich der Regierungsrat mit den Vorbringen auseinander. Er erläuterte, die Vorinstanz sei nicht verpflichtet gewesen, vor Erlass des Zwischenbescheids eine Anhörung durchzuführen. Selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, gälte diese im Beschwerdeverfahren als geheilt, da die Beschwerdeführer ihre Einwände umfassend hätten vorbringen können und der Regierungsrat den Zwischenbescheid frei überprüfe. Eine Rückweisung sei daher nicht angezeigt, zumal materiell nicht anders entschieden werden könnte. Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen im Sinne einer Doppelbegründung setzen sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Namentlich zeigen sie nicht auf, inwiefern entgegen den regierungsrätlichen Ausführungen nicht von einer Heilung auszugehen wäre. Die Rüge der Gehörsverletzung ist daher unbegründet.

Davon abgesehen ist das vorliegende Verfahren auf Gesuch der Beschwerdeführer vom 16. September 2025 hin eröffnet worden (vgl. AFM-act. betreffend den Beschwerdeführer [nachfolgend kurz: AFM-act.] S. 1086). In ihrem Gesuch (Rz. 7) haben sie bereits zumindest implizit und mit derselben Begründung wie im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren, namentlich unter Hinweis auf die bloss deklaratorische Bedeutung von FZA-Bewilligungen, die Gewährung des Aufenthalts - mitenthalten den prozeduralen Aufenthalt - beantragt. Dass hiernach vom Amt für Migration weitere rechtserhebliche Abklärungen durchgeführt worden wären, ist nicht ersichtlich. Im Lichte dieser Ausführungen und der eingangs erwähnten Rechtsprechung kann nicht die Rede von einer Gehörsverletzung sein, wenn das Amt für Migration den Beschwerdeführern vor Erlass des Schreibens vom 31. Oktober 2025 keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat.

Im zugrundeliegenden Zwischenbescheid hielt das Amt für Migration namentlich sinngemäss fest (AFM-act. S. 1098), die mit dem FZA eingeräumten Rechte dürften nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt seien, eingeschränkt werden. Im Falle des Beschwerdeführers erwiesen sich diese aufgrund der letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigten und rechtskräftigen (Wegweisungs-)Verfügung vom 4. April 2022 i.V.m. Art. 5 Anhang I FZA nicht als offensichtlich erfüllt, weswegen der Entscheid im Ausland abzuwarten sei. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Ihm stehe es offen, im Heimatland ein Visum D für den dauerhaften Aufenthalt zu beantragen.

Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss, der Beschwerdeführer könne sich grundsätzlich auf einen Anspruch nach Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 berufen, von offensichtlich erfüllten Zulassungsvoraussetzungen könne jedoch keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei in den vergangenen Jahren in erheblichem Masse und über eine längere Zeitspanne strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die frühere Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sei nicht zufällig oder aus einem singulären Anlass, sondern aufgrund einer kumulierten, gewichtigen Straffälligkeit widerrufen worden (E. 4.3). Zutreffend sei zwar, dass eine Eheschliessung eine veränderte Ausgangslage darstellen könne, doch relativiere diese Änderung das bestehende öffentliche Interesse an der Fernhaltung nicht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das FZA ohne Weiteres eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Sein Verhalten zeige eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Zulassungsvoraussetzungen seien damit nicht erfüllt. Zudem würde es widersprüchlich sein, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung mit der Begründung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz rechtskräftig zu bestätigen, um anschliessend einen prozeduralen Aufenthalt zu gestatten, der die früheren Feststellungen zeitweilig unterlaufen liesse (E. 4.4). Die Eheschliessung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das bundesgerichtliche Urteil vom 26. Mai 2025 gegen den Beschwerdeführer bereits bekannt gewesen sei und er gewusst habe, dass er die Schweiz verlassen müsse. Dieser zeitliche Zusammenhang zwischen dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2025 und der Eheschliessung vom 5. September 2025 begründe zumindest einen Anfangsverdacht, wonach die Eheschliessung in erster Linie mit Blick auf die aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers Ziff. 1 erfolgt sein könnte. Hinzu komme, dass die finanzielle Situation Fragen hinsichtlich der Gewährleistung des Lebensunterhalts und der finanziellen Stabilität der Beschwerdeführer aufwerfe (E. 4.5). Es ergebe sich ein Gesamtbild, das erhebliche Zweifel an der Bewilligungsfähigkeit des Familiennachzugs im Sinne von Art. 43 AIG bzw. nach dem FZA begründe (E. 5).

Unabhängig von der Bewilligungsfähigkeit ergebe die Interessenabwägung eindeutig, dass dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung resp. dem Fernhalteinteresse der Vorrang einzuräumen sei. Die Berufung auf die deklaratorische Natur von FZA-Bewilligungen erweise sich als unstatthaft, ansonsten die höchstrichterlich ausgesprochene Wegweisung unterlaufen und die Durchsetzung der rechtskräftigen ausländerrechtlichen Massnahme ausgehebelt würde. Der Wegweisungsvollzug sei verhältnismässig (E. 6.1 ff.).

Beschwerdeweise wird geltend gemacht, als Ehemann einer kroatischen Staatsangehörigen könne sich der Beschwerdeführer auf das FZA stützen. Einer FZA-Bewilligung käme nicht rechtsbegründende, sondern bloss deklaratorische Bedeutung zu. Der geltend gemachte Aufenthalt ebenso wie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit seien rechtmässig, solange die beantragte FZA-Bewilligung nicht rechtskräftig verweigert werde. Folglich verfüge die um Bewilligung nachsuchende Person über ein Anwesenheitsrecht während des gesamten Bewilligungsverfahrens (Rz. 15; vgl. Rz. 19). Zwar sei der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Weder habe dabei aber eine Würdigung unter freizügigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten stattgefunden noch handle es sich beim vorliegenden Gesuch um ein faktisches Wiedererwägungsgesuch. Es sei keine Entfernungsmassnahme i.S.v. Art. 5 Anhang I FZA vollstreckt worden; es gehe um einen erstmals geltend gemachten freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch (Rz. 16). Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht mehrjährig wohlverhalten; die letzte Tatbegehung liege über fünf Jahre zurück (Rz. 17). Hinzu komme, dass die jüngeren strafrechtlichen Vorfälle grossmehrheitlich auf Strassenverkehrsdelikte zurückgingen, die nicht als schwerwiegend zu qualifizieren seien. Gemäss verkehrspsychologischer und verkehrsmedizinischer Begutachtung sei der Beschwerdeführer fahrfähig und es liege keine relevante charakterliche Problematik vor. Zu berücksichtigen sei auch das gelebte Familienleben sowie die Arbeitstätigkeit. Öffentliche Interessen, die einem vorerst prozeduralen Aufenthalt entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich (Rz. 18).

Art. 17 Abs. 1 AIG sei vorliegend entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht anwendbar (Rz. 19). Indes bestehe auch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA ein Anspruch auf prozeduralen Aufenthalt (Rz. 20). Bereits deshalb, weil das Amt für Migration eine unnötige Verzögerung des am 15. September 2025 eingereichten Gesuchs verursacht habe, welches vor Ablauf der Ausreisefrist hätte geprüft werden können, sei der prozedurale Aufenthalt zu gewähren (Rz. 22). Die Vorinstanz verkenne, dass sich die Frage des prozeduralen Aufenthalts nach Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Anhang I i.V.m. Art. 5 Anhang I FZA und nicht i.V.m. Art. 43 i.V.m. Art. 62 oder 63 AIG richte. Die Vorinstanz lege nicht dar, inwieweit vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen solle. Die Einschränkungsvoraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA seien nicht gegeben, womit infolge der Eheschliessung ein Bewilligungsanspruch nach Art. 3 Anhang I FZA bestehe. Frühere Feststellungen würden damit nicht unterlaufen (Rz. 24). Auch rechtskräftig weggewiesenen Gesuchstellern stehe ein prozeduraler Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG offen (Rz. 25). Angespannte wirtschaftliche Verhältnisse lägen nicht vor und die Behauptung, die Eheschliessung sei in erster Linie mit Blick auf die aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers erfolgt, sei als willkürlich zu qualifizieren (Rz. 26 f.). Gründe nach Art. 5 Anhang I FZA lägen keine vor und der Beschwerdeführer verfüge über ein prozedurales Aufenthaltsrecht (Rz. 28).

Dem hält das Sicherheitsdepartement in seiner Vernehmlassung entgegen, dass vorliegend einzig entscheidwesentlich sei, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts erfüllt seien.

Unabhängig von der materiellen Rechtsgrundlage eines Bewilligungsgesuchs gelte der allgemeine ausländerrechtliche Grundsatz, dass ausreisepflichtige Personen den Entscheid über ein gestelltes Gesuch im Ausland abzuwarten hätten. Die Ausnahme für Fälle, in denen die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien, sei eng auszulegen und käme nur in klaren Fällen zur Anwendung. Hieran vermöge die deklaratorische Natur von FZA-Bewilligungen nichts zu ändern. Sie bedeute lediglich, dass ein materieller Anspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen bestehe, nicht aber, dass ein Aufenthaltsrecht unabhängig von einer bestehenden und rechtskräftigen Wegweisung entstehe. Das FZA begründe keinen Automatismus, der es erlauben würde, den Vollzug rechtskräftiger ausländerrechtlicher Massnahmen durch die Einreichung eines neuen Gesuchs zu suspendieren. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der diese zu relativieren versuche, erweise sich weder als punktuell noch als geringfügig, sondern als vielfältig und über einen längeren Zeitraum andauernd. Ein prozeduraler Aufenthalt komme auch im FZA-Kontext nur dann in Betracht, wenn ohne vertiefte Prüfung feststehe, dass die Bewilligung zu erteilen sein werde. Sei dies, wie hier, nicht der Fall, bleibe es beim Grundsatz des Abwartens im Ausland (Ziff. 1). Die nachträgliche Eheschliessung stelle zwar eine neue Tatsache dar, doch genüge sie für sich allein nicht, um von offensichtlich erfüllten Zulassungsvoraussetzungen auszugehen. Vielmehr rechtfertige der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Eheschliessung und rechtskräftiger Wegweisung Zurückhaltung und schliesse eine klare Prognose zugunsten der Bewilligung eben gerade aus.

Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, dass Bewilligungen nach FZA bloss deklaratorisch seien, weshalb sich direkt aus dem FZA ein prozedurales Aufenthaltsrecht ergebe, zumindest bis das Bewilligungsgesuch nicht rechtskräftig abgewiesen worden sei. Art. 17 AIG sei nicht anwendbar. Ohnehin wären die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 5 Anhang I FZA erfüllt.

Das AIG regelt u.a. die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 1). Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AIG). Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann sodann bei gegebenen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden (vgl. Art. 44 Abs. 1 AIG).

Das AIG gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).

Gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser Person Wohnung zu nehmen. Als Familienangehöriger gilt gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA namentlich der Ehegatte.

Am 5. September 2025 hat der Beschwerdeführer die Ehe mit der Beschwerdeführerin, einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten (Ausweis C EU/EFTA, vgl. AFM-act. S. 1076) kroatischen Staatsangehörigen geschlossen. Er kann sich damit in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Aufenthaltsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA stützen. Der vom Regierungsrat angeführte Art. 43 AIG erweist sich vor diesem Hintergrund vorliegend nicht als einschlägig (vgl. angefochtener RRB E. 1, 4.1, 4.3, 4.5, 5). Ob die Voraussetzungen des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs tatsächlich bestehen, ist indes nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, wo es einzig um die Frage des prozeduralen Aufenthalts während der Dauer des Bewilligungsverfahrens geht.

Die in Anwendung des FZA ausgestellten Bewilligungen haben nach der Rechtsprechung nicht rechtsbegründenden, sondern bloss deklaratorischen Charakter. Dieser deklaratorische Charakter schliesst jedoch ergänzende nationale Verfahrensregeln nicht aus (Urteil BGer 2C_463/2024 vom 20.2.2025 E. 6.1 m.H.a. Urteil BGer 2C_253/2017 vom 30.5.2017 E. 4.5.1; BGE 136 II 329 E. 2 f.; vgl. Urteil BGer 2C_1/2025 vom 29.9.2025 E. 5.2.2).

Nach Art. 17 Abs. 1 AIG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten. Die Gesuchstellenden sollen sich - so die Botschaft des Bundesrats - nicht darauf berufen können, dass sie das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben dürfen, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen als "mit grosser Wahrscheinlichkeit" erfüllt (BBl 2002 3709 ff., 3778). Ist dies der Fall, kann bzw. muss die zuständige kantonale Behörde gemäss der Rechtsprechung zu Art. 17 AIG im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in verhältnismässiger Weise; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn (1) die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AIG); (2) keine Widerrufsgründe vorliegen und (3) die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt (so Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007; Urteile BGer 2C_463/2024 vom 20.2.2025 E. 6.1; 2C_91/2024 vom 20.8.2024 E. 5.2; 2C_1019/2021 vom 17.5.2022 E. 4.2.1). Es ist darüber in summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (Urteil BGer 2C_1058/2020 vom 3.1.2021 E. 3.1 m.H.a. BGE 139 I 37 E. 2.2; 130 II 149 E. 2.2).

Das Bundesgericht hat Art. 17 AIG in Konstellationen, in welchen das FZA Anwendung fand, regelmässig geprüft und sich damit bzw. dabei explizit (vgl. Urteile BGer 2C_463/2024 vom 20.2.2025 E. 6.1; 2C_253/2017 vom 30.5.2017 E. 4.5.5) oder zumindest implizit (vgl. z.B. Urteil BGer 2C_91/2024 vom 20.8.2024 E. 5.2 ff.) für die Anwendbarkeit von Art. 17 AIG als ergänzende nationale Verfahrensregel ausgesprochen. Als entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 17 AIG erwies sich dabei, anders als die Beschwerdeführer gestützt auf das zitierte Urteil BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 zu argumentieren versuchen, nicht der Umstand an und für sich, dass eine "faktische Wiedererwägung" einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA streitgegenständlich war. Dass das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 17 AIG auf diese Konstellation im Anwendungsbereich des FZA beschränken wollte, geht aus dem angerufenen Urteil 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 (E. 4.5; vgl. Beschwerde Rz. 15 f.) nicht hervor. Vielmehr ist zu schliessen, dass Art. 17 AIG deshalb zur Anwendung gelangte, weil die Bewilligungsvoraussetzungen nicht zum Vornherein, mithin nicht offensichtlich, als erfüllt betrachtet werden konnten. Die Frage, ob ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben und damit die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt ist, eröffnet sich indes nicht nur nach einem Widerruf einer EU/EFTA-Bewilligung und hiernach erfolgtem erneuten (wiedererwägungsweisen) Bewilligungsgesuch. Vielmehr ist dies in einer Vielzahl von in Betracht fallenden Anspruchsgrundlagen bzw. Konstellationen der Fall, so auch vorliegend. Insoweit kann auch der Verweis in der Triplik auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich (VB.2024.00521 vom 23.10.2024), in welchem auf das zitierte Urteil BGer 2C_253/2017 verwiesen wird (vgl. E. 2.2), nicht verfangen. Das zürcherische Gericht verweist auf einen seiner älteren Entscheide (VB.2017.00558 vom 25.10.2017). Dieser "weitergehenden" Auslegung, die wie erwähnt (vgl. Anfang dieser Erwägung) im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht, ist vorliegend zu folgen. Dessen ungeachtet wäre auch nicht leicht ersichtlich, weshalb die Regelung von Art. 17 AIG im Falle eines EU/EFTA-Ausländers nach Bewilligungswiderruf und hiernach initiiertem Bewilligungs- bzw. Widerrufsverfahren Geltung haben soll, nicht aber bei einem Ausländer, dessen ausländerrechtliche Bewilligung widerrufen worden war und (unmittelbar) anschliessend um eine (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersucht.

Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850) - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können solche Massnahmen nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Die Straftaten dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt (Urteil BGer 2C_739/2022 vom 13.9.2023 E. 3.2 m.H.a. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 134 II 25 E. 4.3.1; Urteile BGer 2C_4/2022 vom 11.8.2022 E. 4.1; 2C_122/2017 vom 20.6.2017 E. 4.4).

Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Es ist deshalb jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 136 II 5 E. 4.2). Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass der Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (Urteile BGer 2C_4/2022 vom 11.8.2022 E. 4.2; 2C_3/2021 vom 23.3.2021 E. 4.2; 2C_765/2018 vom 21.9.2018 E. 3.2.1; HAP Ausländerrecht-Epiney, Rz. 4.78 m.H. u.a. auf Urteil BGer 2C_980/2018 vom 23.4.2019). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3; Urteil BGer 2C_873/2020 vom 4.2.2021 E. 4.3).

Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteile BGer 2C_4/2022 vom 11.9.2022 E. 4.2; 2C_1008/2016 vom 14.11.2017 E. 4.1). Dies bedeutet indessen nicht, dass nicht auch andere Delikte wie Vermögensdelikte, Steuerdelikte oder Strassenverkehrsdelikte einschränkende Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründen können. Auch kann eine Vielzahl kleinerer Straftaten, welche jeweils für sich alleine genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu begründen, eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts rechtfertigen, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (vgl. Urteile BGer 2C_173/2025 vom 4.9.2025 E. 4.3.1 m.H.a. 2C_515/2023 vom 27.2.2025 E. 4.4 m.H.; 2C_739/2022 vom 13.9.2023 E. 3.3 m.H.a. BGE 134 II 25 E. 4.3.1; 2C_360/2020 vom 26.8.2020 E. 4.3.2 m.H.).

Das prozedurale Aufenthaltsrecht hängt nach dem Ausgeführten davon ab, ob der Beschwerdeführer, der erstmal um die Erteilung einer (zufolge Eheschliessung abgeleiteten) EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ersucht, die Zulassungsvor­aussetzungen offensichtlich erfüllt (Art. 17 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Dies ist nach Vornahme der gebotenen Hauptsachenprognose zu verneinen.

Als Familienangehöriger einer in der Schweiz lebenden kroatischen Staats- und damit einer EU-Bürgerin kann sich der Beschwerdeführer - wie erwähnt - auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz stützen. Dies ist vorliegend ebenso unbestritten wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 4 FZA i.V.m. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. mit Art. 3 Anhang I FZA [vgl. bereits oben E. 4.1.3 f.]; vgl. Urteil BGer 2C_468/2019 vom 18.11.2019 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz indes wiederholt und über mehrere Jahre hinweg straffällig geworden. Gegen den Beschwerdeführer liegen zwölf zwischen dem 4. März 2010 und dem 8. Juli 2021 ergangene Straferkenntnisse vor. Mit einer Ausnahme (Strafbefehl vom 7.4.2011) wurde er darin jeweils aufgrund einer Vielzahl von Delikten und/oder wegen mehrfacher Begehung schuldig gesprochen. Insgesamt erwirkte er Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 4'400.--, Geldstrafen von 335 Tagessätzen (ohne die 60 Tagessätze, an deren Stelle 240 Stunden gemeinnützige Arbeit angeordnet wurden) und rund 31 Monate Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 7. Februar 2013 (nach sieben Straferkenntnissen), ein weiteres Mal am 22. August 2016 (nach zwei weiteren Strafbefehlen) und schliesslich am 17. September 2019 (nach einer erneuten Verurteilung) - diesmal ausdrücklich im Sinne einer "letzten Chance" - ausländerrechtlich verwarnt. Dennoch folgten daraufhin zwei weitere Strafbefehle (Urteil BGer 2C_250/2023 vom 26.5.2025 E. 4.3). Dass der Beschwerdeführer damit einen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gesetzt hatte, ist ebenso unbestritten und notabene bundesgerichtlich bestätigt (vgl. Beschwerde Rz. 16; Urteil BGer 2C_250/2023 vom 26.5.2025 E. 4.1, 4.4). Bereits aus diesem Grund - zufolge Vorliegens eines Widerrufsgrundes (vgl. oben E. 4.2.2) - rechtfertigt sich die Nichtgewährung eines prozeduralen Aufenthalts.

Soweit die Beschwerdeführer ferner die von der Vorinstanz gestellte Prognose zum Vorliegen einer Rückfallgefahr (vgl. Art. 5 Anhang I FZA) beanstanden, sind diese Vorbringen unbehilflich. Die Frage der Rückfallgefahr, über deren Vorliegen hier nur in summarischer Würdigung zu befinden ist, ist im Falle des Beschwerdeführers höchstrichterlich bereits beantwortet. Gemäss Bundesgericht ist angesichts der über Jahre hinweg fortwährenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers, von welchen er sich trotz strafrechtlicher Ahndung und mehrfacher migrationsrechtlicher Verwarnungen nicht hat abbringen lassen, davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt oder fähig sein wird, sein Verhalten anzupassen und die hiesige Rechtsordnung zu respektieren (Urteil BGer 2C_250/2023 vom 26.5.2025 E. 4.4). Nicht einzusehen ist, weshalb diese in einem ausländerrechtlichen Verfahren ergangene Beurteilung der Rückfallgefahr nicht auch im Anwendungsbereich des FZA Geltung haben sollte. Die Annahme, dass beim Beschwerdeführer gestützt auf sein bisheriges Verhalten eine gegenwärtige und tatsächliche Rückfallgefahr besteht, erweist sich - zumindest im Rahmen der summarischen Prüfung - nicht als rechtsfehlerhaft. Die Vielzahl der Straftaten (teils "kleinere", d.h. Übertretungen, teils aber auch Vergehen und Verbrechen [vgl. Urteil BGer 2C_250/2023 vom 26.5.2025 E. 4.5]) verbunden mit der aufgezeigten Beurteilung der Rückfallgefahr rechtfertigt eine Verweigerung des Aufenthalts während des hängigen Beschwerdeverfahrens ohne Weiteres. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat sich das Bundesgericht auch mit dem (soweit bekannt) Wohlverhalten seit der letzten Tat im Jahr 2020 auseinandergesetzt, diesem aber kein massgebliches Gewicht beigemessen; dies insbesondere aufgrund des Drucks des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens, unter welchem der Beschwerdeführer stand (Urteil BGer 2C_250/2023 vom 26.5.2025 E. 6.2; vgl. Urteil BGer 2C_739/2022 vom 13.9.2023 E. 4.4). Dass sich das aktenkundige verkehrspsychologische Gutachten vom 20. Februar 2025 - mit dürftiger Begründung über rund fünf Zeilen hinweg - dahingehend äussert, dass keine charakterliche Problematik bestehe und mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit neuen Strassenverkehrsdelikten zu rechnen sei (Vi-act. I/01/4), vermag an der prima facie anzunehmenden Rückfallgefahr insgesamt nichts zu ändern.

Schliesslich darf auch der Umstand des augenfällig engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Eheschliessung und des rechtskräftigen Bewilligungswiderrufs samt Wegweisung mit in die Waagschale gelegt werden (abschlägiges Urteil BGer 2C_250/2023 vom 26.5.2025; Heirat am 5.9.2025 während gemäss Schreiben vom 18.8.2025 erstreckter Ausreisefrist bis 31.10.2025 [vgl. angefochtener RRB Sachverhalt lit. A f.; AFM-act. S. 1098]). Zwar leben die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit über 15 Jahren zusammen, weshalb sich isoliert betrachtet eine Eheschliessung durchaus als nachvollziehbar erweist. Dem Verweis in der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements, wonach sich aufgrund des erwähnten engen zeitlichen Zusammenhangs Zurückhaltung rechtfertige, ist beizupflichten. Ob die Ehe, aus welcher der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ableitet, bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden. Ein solches Indiz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die äussere Begebenheit der drohenden Wegweisung (vgl. Urteil BGer 2C_261/2020 vom 9.7.2020 E. 4.2). Eine solche Konstellation liegt hier offenkundig vor. Zurecht erkannte das Sicherheitsdepartement, eine klare Prognose "zugunsten der Bewilligung" sei vor diesem Hintergrund eben gerade ausgeschlossen. Hinzuweisen ist schliesslich - wenn auch von den Beschwerdeführern gar nicht geltend gemacht -, dass Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf verfahrensrechtlichen Aufenthalt bis zum Entscheid gibt, zumindest wenn wie hier die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind (Urteil BGer 2C_253/2017 vom 30.5.2017 E. 5 m.H.a. Urteil BGer 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.5).

Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer nach der vorzunehmenden summarischen Hauptsachenprognose ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verweigern. Mit dem Regierungsrat ist festzuhalten, dass sich diese Verweigerung als verhältnismässig erweist.

Wie bereits dargelegt wurde, ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig widerrufen und ist dieser aus der Schweiz weggewiesen worden. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wiege schwer (Urteil BGer 2C_250/2023 vom 26.5.2025 E. 6.2). Im vorliegenden Verfahren tritt als Ausfluss des legitimen öffentlichen Interessens an der Einwanderungskontrolle (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1) der Grundsatz hinzu, dass das Verfahren bei nicht offensichtlich erfüllten Zulassungsvoraussetzungen im Ausland abzuwarten ist. Das eine wie das andere öffentliche Interesse spricht für sich betrachtet für eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz.

Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung steht das private Interesse des Beschwerdeführers entgegen, in der Schweiz zu verbleiben und insbesondere uneingeschränkt das Familienleben mit der kroatischen Ehefrau (Beschwerdeführerin 2; und deren Sohn) in der Schweiz auszuüben. Auch hierzu hat sich das Bundesgericht geäussert. Die privaten Interessen würden nicht vermögen, das erhebliche öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zu überwiegen (Urteil BGer 2C_250/2023 vom 26.5.2025 E. 6.4). Dass sich die privaten Interessen seither wesentlich verändert hätten, ist nicht ersichtlich. Die bundesgerichtlichen Erwägungen im Widerrufsverfahren können daher auch vorliegend Geltung beanspruchen, zumal auch im Rahmen der (Nicht-)Gewährung des prozeduralen Aufenthalts dem Vorliegen von Widerrufsgründen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt (vgl. oben E. 4.2.2). Anzufügen ist, dass auch der Eheschluss der Beschwerdeführer am Ergebnis der Interessenabwägung nichts ändern kann, bestand doch vorgängig eine geltend gemachte 15-jährige Konkubinatsbeziehung. Dass sich die Beziehung mit Eheschluss qualitativ derart verändert hätte, als dass dies Auswirkungen auf die Interessenabwägung zeitigen würde, wird mitnichten geltend gemacht. Die Beziehung vermochte den Beschwerdeführer nicht von seinem delinquenten Verhalten abzubringen. Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers und der gegen ihn deshalb verhängten ausländerrechtlichen Massnahmen musste aber beiden Beschwerdeführern bereits im Anfangsstadium der Beziehung und erst recht zum Zeitpunkt der des nach Bewilligungswiderruf geschlossenen Ehe bewusst gewesen sein, dass sie die Partnerschaft allenfalls nicht - und erst recht nicht während des nun hängigen Bewilligungsverfahrens - in der Schweiz würden leben können.

Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten gegen ein Abwarten im Ausland spricht allenfalls, dass zum einen das Amt für Migration angehalten wurde, das Verfahren beförderlich zu behandeln und somit grundsätzlich in näherer Zukunft mit einem Bewilligungsentscheid zu rechnen ist. Da diese Aufforderung bereits einige Monate (Anweisung gemäss Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 10.12.2025) zurückliegt, ist entsprechend aus heutiger Sicht mit einem umso baldigeren Entscheid zu rechnen. Dies ändert indes nichts daran, dass vorliegend die summarische Würdigung der Erfolgsaussichten (Hauptsachenprognose) zuungunsten des Beschwerdeführers ausfällt und insofern zufolge Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts nicht von einer unverhältnismässigen, schikanösen Ausreiseverpflichtung die Rede sein kann (vgl. Urteil BGer 2C_1058/2020 vom 3.3.2021 E. 3.1 f.).

Unter dem Titel der privaten Interessen nehmen die Beschwerdeführer schliesslich Bezug auf die Verfügung des Bundesgerichts 2C_373/2024 vom 30. Oktober 2024. Darin sei festgestellt worden, dass das Verfahren um Bewilligung des prozeduralen Aufenthaltes seines Sinnes entleert würde, wenn die Wegweisung während des entsprechenden Verfahrens vollstreckt würde (Beschwerde Rz. 30). Dieser Umstand ist indes vorliegend nicht (mehr) massgeblich bzw. ist diese bundesgerichtliche Verfügung für den vorliegenden Endentscheid nicht einschlägig, während sie dies im Rahmen des ergangenen Zwischenbescheides VGE III 2025 229 vom 18. Dezember 2025 noch war (vgl. dort E. 3.7 f.). Sowohl die zitierte Verfügung als auch der erwähnte Zwischenbescheid hatten im Hauptverfahren die Gewährung des prozeduralen Aufenthalts während des hängigen (neuen) Bewilligungsverfahrens zum Gegenstand. Die Beschwerdeführer übersehen, dass nunmehr das Bewilligungsverfahren an sich das Hauptverfahren bildet.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die mit Zwischenbescheid VGE III 2025 229 vom 18. Dezember 2025 (Disp.-Ziff. 1; vgl. oben Sachverhalt lit. G) gewährte superprovisorische Massnahme, wonach jegliche Vollzugsmassnahmen zur Wegweisung des Beschwerdeführers Ziff. 1 aus der Schweiz zu unterlassen seien, mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird.

Dispositiv

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nach der im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 AIG vorzunehmenden Hauptsachenprognose der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht offensichtlich erfüllt. Demnach ist der Schluss der Vorinstanzen, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten und die Schweiz unverzüglich zu verlassen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Gemäss dem Zwischenbescheid VGE III 2025 229 vom 18. Dezember 2025 sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen jenes Verfahrens mit der Hauptsache zu beschliessen. Mit dem Zwischenbescheid wurde der beschwerdeführerische Antrag um superprovisorische Massnahme gutgeheissen.

Die Kosten für das Zwischenbescheidverfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Kanton auferlegt.

Dem Verfahrensausgang des Hauptverfahrens entsprechend sind dessen Kosten von insgesamt Fr. 2'000.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

Im Zwischenbescheidverfahren betreffend aufschiebende Wirkung obsiegten die Beschwerdeführer, weshalb ihnen zu Lasten der Vorinstanzen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 74 Abs. 1 VRP). Diese ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird die im angefochtenen Regierungsratsbeschluss Nr. 981/2025 vom 10. Dezember 2025 getroffene Anordnung (Dispositiv-Ziffer 1), wonach der Beschwerdeführer Ziff. 1 die Schweiz per sofort zu verlassen hat, bestätigt.

2. Die Verfahrenskosten des Hauptverfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie haben am 29. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Die Verfahrenskosten des Zwischenbescheidverfahrens von Fr. 500.-- werden dem Kanton auferlegt; auf eine kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

4. Der Kanton hat den Beschwerdeführern für das Zwischenbescheidverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (vgl. Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

6. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2/R)

- das Amt für Migration (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (A)

- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 24. April 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der a.o. Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

24. April 2026

1

2C_250/2023

§ 74 VRP

§ 74 VRP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 149 I 91ATF 149 I 91DTF 149 I 91

Art. 29n mit Anlage und Beilagenart. 29n avec annexe et addendaart. 29n 4

1C_136/2025

BGE 142 V 380ATF 142 V 380DTF 142 V 380

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEtrart. 62 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEtrart. 63 LStrI

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

Art. 44 AIGart. 44 LEtrart. 44 LStrI

Art. 2 AIGart. 2 LEtrart. 2 LStrI

Art. 7 FZAart. 7 ALCPart. 7 ALC

Art. 43 AIGart. 43 LEtrart. 43 LStrI

2C_463/2024

2C_253/2017

BGE 136 II 329ATF 136 II 329DTF 136 II 329

2C_1/2025

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

Art. 90 AIGart. 90 LEtrart. 90 LStrI

Art. 6 VZAEart. 6 OASAart. 6 OASA

2C_463/2024

2C_91/2024

2C_1019/2021

2C_1058/2020

BGE 139 I 37ATF 139 I 37DTF 139 I 37

BGE 130 II 149ATF 130 II 149DTF 130 II 149

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

2C_463/2024

2C_253/2017

2C_91/2024

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

2C_253/2017

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

2C_253/2017

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

2C_253/2017

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

2C_739/2022

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 134 II 25ATF 134 II 25DTF 134 II 25

2C_4/2022

2C_122/2017

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 136 II 5ATF 136 II 5DTF 136 II 5

2C_4/2022

2C_3/2021

2C_765/2018

2C_980/2018

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 139 II 121ATF 139 II 121DTF 139 II 121

2C_873/2020

BGE 139 II 121ATF 139 II 121DTF 139 II 121

2C_4/2022

2C_1008/2016

2C_173/2025

2C_515/2023

2C_739/2022

BGE 134 II 25ATF 134 II 25DTF 134 II 25

2C_360/2020

Art. 17 AIGart. 17 LEtrart. 17 LStrI

Art. 4 FZAart. 4 ALCPart. 4 ALC

Art. 7 FZAart. 7 ALCPart. 7 ALC

2C_468/2019

2C_250/2023

Art. 63 AIGart. 63 LEtrart. 63 LStrI

2C_250/2023

2C_250/2023

2C_250/2023

2C_250/2023

2C_739/2022

2C_250/2023

2C_261/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

2C_253/2017

2C_947/2016

2C_250/2023

BGE 139 I 37ATF 139 I 37DTF 139 I 37

2C_250/2023

2C_1058/2020

2C_373/2024

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF