III 2025 25
Kammergericht
18. Juni 2025Deutsch20 min
A. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 befürwortete das Verkehrsamt die Fahreignung von A.________ gestützt auf den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) vom 9. Dezember 2022 unter folgenden Auflagen (vgl. Vi-act. 1):
Source sz.ch
III 2025 25
Entscheid vom 18. Juni 2025
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214,
6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 befürwortete das Verkehrsamt die Fahreignung von A.________ gestützt auf den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) vom 9. Dezember 2022 unter folgenden Auflagen (vgl. Vi-act. 1):
Alkoholproblematik
- Einhaltung einer Fahrabstinenz (Fahren nur mit 0,00 ‰) gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
Drogenproblematik
- Einhaltung der Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
Weiteres Vorgehen
- Kontrolluntersuch inkl. Haaranalyse auf Drogen beim IRM im November 2024.
B. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 teilte das Verkehrsamt A.________ mit, dass sie zur Abstinenzkontrolle betreffend Alkohol und Betäubungsmittel am IRM angemeldet werde (vgl. Vi-act. 2, 3, 5). Da A.________ per 2. Dezember 2024 den vom IRM verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte (vgl. Vi-act. 4), teilte ihr das Verkehrsamt mit Schreiben vom gleichen Tag mit, es sei vorgesehen, einen Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit mit der Auflage 'Anordnung verkehrsmedizinischer Untersuch' zu verfügen und gewährte ihr eine Frist von 10 Tagen, um sich zum Sachverhalt zu äussern (vgl. Vi-act. 5).
C. Nachdem A.________ am 5. Dezember 2024 den Kostenvorschuss bezahlt hatte (vgl. Vi-act. 6), fand am 16. Januar 2025 die Abstinenzkontrolle am IRM statt. Im verkehrsmedizinischen Bericht vom 31. Januar 2025 zur Abstinenzkontrolle wurde die Fahreignung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des festgestellten Betäubungsmittelkonsums und somit der Auflagenmissachtung negativ beurteilt (vgl. Vi-act. 7).
D. Am 6. Februar 2025 verfügte das Verkehrsamt gegenüber A.________ einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Es untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Es begründete dies mit dem Bericht des IRM vom 31. Januar 2025; gestützt darauf sei ihre Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht zu verneinen. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges wurde in Dispositiv-Ziffer 4 die Erfüllung von folgenden Auflagen festgehalten (vgl. Vi-act. 8):
- Mindestens 6-monatige stabile Substitutionsbehandlung (Opioidagonistentherapie [OAT]) ohne Beikonsum illegaler Substanzen (Betäubungsmittelabstinenz) gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
- Ausser der Substitutionsbehandlung (Opioidagonistentherapie [OAT]) dürfen keine suchterzeugenden, psychotrop wirkenden Medikamente (Schlaf- und Beruhigungsmittel wie z.B. Benzodiazepine/Z-Hypnotika, starke Schmerzmittel wie z.B. Opiate/Opioide, etc.) verordnet/eingenommen werden;
- Regelmässige Behandlung mit Verlaufsgesprächen mind. einmal alle 3 Monate bei einem Suchtmediziner bzw. bei einer Suchtmedizinerin (mit Fähigkeitsausweis Abhängigkeitserkrankung oder Schwerpunkt Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen) oder beim Hausarzt bzw. der Hausärztin mit Verlaufsgesprächen mind. einmal pro Monat;
- Hinreichend gesicherte soziale Situation (fester Wohnsitz, gesichertes Einkommen [inkl. IV, Sozialhilfe]);
- Verkehrsrelevante komorbide Störungen (somatisch und psychiatrisch) müssen mitberücksichtigt werden;
- Es dürfen keine Hinweise auf eine kognitive Beeinträchtigung vorliegen;
- Einhalten eines höchstens moderaten/risikoarmen, Alkoholkonsums, d.h. max. 1 Standardglas pro Tag für eine Frau. Mindestens zwei alkoholfreie Tage pro Woche. Ein Standardglas enthält 10 - 12 g Alkohol und entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein oder 2 cl Schnaps;
- Neubegutachtung (inkl. Haaranalyse[n]) bei einem Arzt/einer Ärztin mit der Anerkennungsstufe 4 frühestens im Juli 2025;
- Die Abstinenz sowie die Therapie sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen;
- Die Überprüfung der Abstinenz (exklusive Cannabis) erfolgt mittels Haaranalyse(n). Für die Durchführung der Haaranalyse(n) dürfen die Haare weder getönt, gefärbt noch gebleicht sein. Die Kopfhaare müssen 5 cm lang sein. Bei fehlenden oder zu kurzen Kopfhaaren (weniger-als 5 cm) dürfen die Kopfhaare (Arm- oder Beinhaare) bis zur Begutachtung nicht rasiert werden;
- Bei der Neubegutachtung ist ein entsprechender Bericht über die Begleitgespräche (Ärztliches Zeugnis: Fahreignung und psychische Erkrankungen [inkl. Substanzgebrauch]) vorzulegen;
- Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
E. Gegen die Sicherungsentzugsverfügung erhebt A.________ mit Eingabe vom 12. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersucht um Überprüfung der Sicherungsentzugsverfügung bzw. beantragt sinngemäss deren Aufhebung.
F. Mit E-Mail vom 13. Februar 2025 beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde; dies wiederholt sie mit schriftlicher Eingabe vom 14. Februar 2025. Ebenfalls am 13. Februar 2025 reicht sie ein Arztzeugnis nach.
G. Mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Februar 2025 wird dem Verkehrsamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beschwerdeführerischen Eingaben eingeräumt. Zudem wird der Beschwerdeführerin dargelegt, dass im Rahmen einer prima-facie-Beurteilung die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt wird. Es wurde darauf hingewiesen, dass diesbezüglich ein kostenpflichtiger Zwischenbescheid angefordert werden könne, andernfalls Verzicht angenommen werde. Dazu lässt sich die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
H. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2025 beantragt das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG:
a. das Mindestalter erreicht hat;
Erwägungen
b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
Die Fahreignung ist eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999, S. 4462 ff., 4483 f.).
1.2.1
Wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, so sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).
1.2.2
Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen (BGE 133 II 384 E. 3.1 m.H.). Die Tatbestände des Art. 16d Abs. 1 SVG müssen mittels einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden und dürfen weder (zu) eng, noch (zu) streng ausgelegt werden. Es kommt darauf an, dass der Entscheid über den Sicherungsentzug, der einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruht (Urteil BGer 6A.44/2006 vom 4.9.2006 E. 2.2).
1.3.1
Sobald die Fahreignung nicht mehr gegeben ist, ist ein Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Bezüglich der Frage, was dem Zweck des Sicherungsentzuges (Gefahrenabwehr) entspricht, haben die Behörden kein Ermessen. Ein Aufschub des Vollzuges eines Sicherungsentzuges, d.h. ein Aufschub der Rechtswirksamkeit eines Entzuges und der Rückgabe des Führerausweises, ist mit Blick auf die Wahrung der Verkehrssicherung ausgeschlossen (vgl. BSK SVG-Rütsche/D'Amico, Art. 16d N 6 mit Hinweisen).
1.3.2
Nachdem ein Sicherungsentzug im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel sofort zu vollstrecken ist, hat die verfügende Behörde einem allfälligen Rechtsmittel grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. die Rechtsmittelbehörde hat ein Gesuch um aufschiebende Wirkung im Grundsatz abzulehnen (vgl. BSK SVG-Rütsche/D'Amico, Art. 16d N 36).
1.4
Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG).
1.5.1
Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend Sicherungs-entzüge daher keine Anwendung (vgl. Urteile BGer 1C_308/2012 vom 3.10.2012 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 E. 2c; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 E. 2.3.2). Um einen Sicherungsentzug anzuordnen reichen vage Verdachtsmomente nicht aus, es braucht vielmehr konkrete Anhaltspunkte die gegeben sein müssen und den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen (vgl. BGE 122 II 359 E. 3a mit Hinweisen).
1.5.2
Wem der Führerausweis nach einem Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht unter der Auflage wiedererteilt worden ist, sich periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen (insbesondere Haaranalyse und Urinprobe), dem kann der Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 17 Abs. 5 SVG bei Missachtung der Auflagen direkt wieder entzogen werden, ohne dass zuvor erneut verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung vorgenommen werden müssten (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, 2. Aufl., Art. 16d N 32 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Analoges ist grundsätzlich auch für den Fall anzunehmen, wenn die Fahreignung wegen einer verkehrsrelevanten Medikamentenabhängigkeit verneint und die Wiedererteilung des Führerausweises von einer Abstinenzauflage abhängig gemacht wurde, welche in der Folge missachtet worden ist. Die Nichteinhaltung einer ärztlich kontrollierten Abstinenzauflage führt demzufolge ohne weitere Zwischenschritte zwingend zum erneuten Führerausweisentzug (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 17 N 27).
1.6
Gemäss Rechtsprechung ist der Richter an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für
eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. Urteil BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 5.5; Urteil BGer 1C_147/2018 vom 5.10.2018 E. 5.1, BGE 132 II 257 E. 4.4.1; Urteil BGer 1C_5/2014 vom 22.5.2014 E. 3.3). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Fachberichts einer sachverständigen Person ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Aktenlage abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet sowie, ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person begründet sind (siehe Urteil BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 E. 4.4 in Anlehnung an den Beweiswert von Arztberichten im Sozialversicherungsrecht, namentlich BGE 125 V 352 E. 3a).
1.7
Die Haaranalyse wird vom Bundesgericht als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Konsums, als auch für die Einhaltung einer
Abstinenzverpflichtung anerkannt (BGE 140 II 334 E. 3). Die im genannten Urteil mit Bezug auf die Kontrolle des Alkoholkonsums angestellten Überlegungen zur Haaranalytik treffen gleichermassen für den Nachweis eines Drogenkonsums bzw. der Drogenabstinenz zu (vgl. Urteil BGer 1C_519/2019 vom 28.5.2020 E. 3.2 m.H.). Die Haaranalyse wird von dafür qualifizierten Labors vorgenommen. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Dies ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (siehe BGE 140 II 334 E. 4.2.3; Urteil BGer 1C_628/2022 vom 3.11.2023 E. 3.2; je m.H.). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. Urteil BGer 1C_615/2014 vom 11.5.2015 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 133 II 384 E. 4.2.3; VGE III 2021 162 vom 20.12.2021 E. 1.5).
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2025 hat sich die Vorinstanz auf den verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle des IRM vom 31. Januar 2025 abgestützt (vgl. Vi-act. 7; nachstehend: IRM-Bericht). Im IRM-Bericht wurden u.a. die Angaben der Untersuchten (Beschwerdeführerin) seit der letzten Begutachtung, der Bericht zur Haaranalyse vom 28. Januar 2025 (vgl. Vi-act. 7; nachstehend: Bericht-Haaranalyse) sowie die Angaben (Fremdauskünfte) von B.________ (Eidg. anerkannte Psychotherapeutin), C.________ AG, berücksichtigt.
2.2
Im Bericht-Haaranalyse wird festgehalten, dass die am 16. Januar 2025 sichergestellten Kopfhaare der Beschwerdeführerin als Untersuchungsmaterial dienten. Die untersuchten Kopfhaare waren teilweise gefärbt/getönt und widerspiegeln etwa den Zeitraum Anfang August 2024 bis Anfang Januar 2025; bei dieser zeitlichen Zuordnung handelt es sich um eine grobe Schätzung, die das individuelle Haarwachstum nicht berücksichtigt (S. 1). Gemäss Bericht-Haaranalyse wurden in den kopfnahen 5.0 cm Kopfhaar der Beschwerdeführerin Methadon (52'000 pg/mg), EDDP ([Methadon-Metabolit]; 2'900 pg/mg) und Amphetamin ([Speed]; 230 pg/mg) nachgewiesen (S. 2).
2.3
Der IRM-Bericht enthält folgende Beurteilung der Verkehrsmedizinerin (vgl. S. 3):
Zur Überprüfung der geforderten Betäubungsmittelabstinenz wurde eine Haaranalyse durchgeführt. In der Haarprobe wurde, neben dem Wirkstoff des Substitutionsmedikamentes Ketalgin (Methadon und EDDP) Amphetamin nachgewiesen. Das Resultat spricht für den Konsum von Amphetamin (Speed). Die nachgewiesene Konzentration liegt im unteren Bereich der in unserem Labor untersuchten Haarproben. Dieses Resultat steht im Widerspruch zu den anamnestischen Angaben, wonach eine Betäubungsmittelabstinenz unter Methadonsubstitution konsequent eingehalten wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass Hinweise auf kosmetische Behandlung vorlagen, sodass im Haar eingelagerte Substanzen zerstört oder ausgewaschen werden können und die tatsächlichen Werte höher sein dürften als die gemessenen. Frau A.________ hätte wissen müssen, dass 5 cm kosmetisch unbehandelte Kopfhaare notwendig sind für die Haaranalyse. Das Resultat lässt sich auch nicht mit einer Kontaminationssituation erklären. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben und den objektiven und beweiskräftigen Analyseergebnissen kann eine mangelnde Offenheit postuliert werden, was prognostisch als ungünstig zu interpretieren ist. Ein Konsum während der Abstinenzauflage ist als erhebliche Kontrollminderung zu werten. Aufgrund dieser Situation ist die Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr als erhöht anzusehen. Zudem ist auf eine bislang nicht überwundene verkehrsrelevante Betäubungsmittelproblematik zu schliessen.
Die Fahreignung muss deshalb unter Berücksichtigung der Vorgeschichte zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des festgestellten Betäubungsmittelkonsums und somit der Auflagenmissachtung negativ beurteilt werden.
3.
Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - gestützt auf die mit dem IRM-Bericht verneinte Fahreignung - einen Sicherungsentzug angeordnet hat (mit Umschreibung der Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, um den Sicherungsentzug wieder aufzuheben), gibt aus den folgenden Gründen keinen Anlass zur Beanstandung.
3.1.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet in allgemeiner Weise, Drogen konsumiert bzw. das nachgewiesene Amphetamin zu sich genommen zu haben. Sie macht im Wesentlichen auf ihre stabilen Lebensverhältnisse aufmerksam (Leben in einer Partnerschaft sei 1992; Arbeit bei der aktuellen Arbeitgeberin seit 1993; drogenfreies Leben seit Geburt ihrer Tochter im Jahr 199_) und behauptet, in ihrem ganzen Leben noch nie wissentlich oder bewusst Amphetamin konsumiert zu haben. Bis zur Geburt ihrer Tochter habe sie Heroin konsumiert. Nach der Geburt sei sie ins Methadon-Programm eingestiegen; vor ca. einem Jahr habe sie auf Ketalgin umstellen müssen. Sie habe das Programm (Haaranalyse) immer als Schutz angesehen und dies auch immer so kommuniziert. Seit 26 Jahren unterziehe sie sich allen Kontrollen; in all diesen Jahren sei niemals eine Substanz in ihren Haaren festgestellt worden. Seit 26 Jahren habe sie keinen Unfall gehabt oder sich im Strassenverkehr rechtswidrig verhalten.
3.1.2
Diese pauschalen Einwände vermögen die Richtigkeit der Haaranalyse sowie die Beurteilung der Verkehrsmedizinerin im begründeten und schlüssigen IRM-Bericht nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Haaranalyse als Methode zur Überprüfung des Betäubungsmittelkonsums bzw. der Betäubungsmittelabstinenz nicht. Sie rügt auch nicht, die betreffende Haaranalyse sei nicht lege artis durchgeführt worden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass bei der Analyse der bei ihr am 16. Januar 2025 sichergestellten Kopfhaare relevante Fehler aufgetreten sind.
3.2.1
Was die Beschwerdeführerin sodann im Einzelnen vorbringt, ist unbegründet. Sie wirft zunächst die Möglichkeit einer Kontamination mit Amphetamin auf: Ihr Bruder, welcher seit Jahren Amphetamin konsumiere, habe sich im November 2024 das Leben nehmen wollen. Sie habe ihn auf der Intensivstation besucht, seine Wohnung, welche voll mit Blutspuren und diversen Medikamenten gewesen sei, gereinigt und ihm die Koffer für die Reha gepackt. Sie habe all seine Kleider gewaschen, welche stark verschmutzt gewesen seien. Dabei sei sie unweigerlich auch mit seinem Blut in Kontakt gekommen. Vielleicht sei sie da in Kontakt mit Amphetamin gekommen.
3.2.2
Zum einen belegt die Beschwerdeführerin diese Sachverhaltsdarstellung nicht. Zum anderen hat der IRM-Bericht dieses Vorbringen bereits berücksichtigt und hält dem entgegen, dass sich das Resultat der Haaranalyse (auch) nicht mit einer Kontaminationssituation erklären lasse (vgl. Vi-act. 7 [IRM-Bericht] S. 2 und 3). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht weiter auseinander.
3.3
Weiter verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass sie Echthaar-Extension trage; vielleicht sei da eine Strähne reingerutscht. Auch dieses Argument - welches die Beschwerdeführerin ohne nähere Erläuterungen vorträgt - ist nicht stichhaltig und erscheint als Schutzbehauptung. Die Beschwerdeführerin musste sich seit vielen Jahren regelmässig verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen (inkl. Haaranalyse auf Drogen) unterziehen (vgl. Vi-Vernehmlassung S. 1); die Untersuchung vom Januar 2025 war die 15. Kontrolle nach Befürwortung der Fahreignung mit Aktengutachten vom 13. Oktober 1997 (vgl. Vi-act. 7 [IRM-Bericht] S. 1). Wie der IRM-Bericht überzeugend festhält, hätte sie also wissen müssen, dass 5 cm kosmetisch unbehandelte Kopfhaare notwendig sind für die Haaranalyse, kann doch ein erheblicher Teil der in den Haaren eingelagerten Stoffe durch kosmetische Behandlung zerstört oder herausgelöst bzw. der Substanz-Gehalt vermindert werden (vgl. Vi-act. 7 [IRM-Bericht] S. 1; siehe auch SRGM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Drogen und Medikamenten in Haarproben, Version 2024, Ziff. 3.2 und 6.5.2). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin dieses Argument nicht schon gegenüber dem IRM, welches sie am 30. Januar 2025 telefonisch mit dem auf Amphetamin-positiven Haarbefund konfrontierte, anführte.
3.4
Unbehilflich sind auch die beiden von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten ärztlichen Dokumente.
3.4.1
Das Schreiben der C.________ AG vom 28. Januar 2025, unterzeichnet von B.________ (Eidg. anerkannte Psychotherapeutin) und Dr.med. D.________ (Leitende Ärztin), bestätigt, dass die Beschwerdeführerin regelmässig die verordnete Medikation mit Ketalgin bei der Fachstelle der C.________ AG beziehe. Im letzten Jahresgespräch vom 22. August 2024 sei von einem stabilen psychischen Befinden ohne Beikonsum berichtet worden. Die Beschwerdeführerin lebe in geregelten sozialen Verhältnissen (Festanstellung, Mietwohnung, Partnerschaft, Tochter). Somit könne aus Sicht der Unterzeichneten von einem stabilen Verlauf berichtet werden.
Diese Ausführungen vermögen nichts am IRM-Bericht bzw. dem Ergebnis der Haaranalyse zu ändern, zumal diese ärztlichen Ausführungen bereits im IRM-Bericht zitiert und in die Beurteilung einflossen (vgl. Vi-act. 7 [IRM-Bericht] S. 2 unten). Kommt hinzu - wie die Vorinstanz nachvollziehbar einbringt -, dass das erwähnte Jahresgespräch bereits am 28. August 2024 stattgefunden hat, wogegen die Haaranalyse bzw. die untersuchten Kopfhaare "etwa den Zeitraum von Anfang August 2024 bis Anfang Januar 2025" widerspiegeln und daher der festgestellte Amphetaminkonsum durchaus erst nach dem Jahresgespräch im August 2024 stattgefunden haben kann.
3.4.2
Im ärztlichen Zeugnis vom 12. Februar 2025 bestätigt Dr.med. E.________, dass sie die Beschwerdeführerin in unregelmässigen Abständen regelmässig sehe. Seit vielen Jahren lebe die Beschwerdeführerin in einer sehr stabilen Situation. Sie habe eine stabile Beziehung, einen bewährten Freundeskreis, eine gute Beziehung zu ihrer Tochter und einen Arbeitsplatz seit Jahren, der ihr gefalle. Auch seitens Drogen sei es nie zu einem Ausrutscher gekommen. Dabei helfe ihr auch der Platz im Methadonprogramm. In all den Jahren sei es nie zu Auffälligkeiten oder Schwierigkeiten gekommen. Für die Beschwerdeführerin sei es elementar, dass sie ihre Lebenssituation so erhalten könne und sie niemals einen Ausrutscher provozieren würde. Es habe nie Meldungen von Auffälligkeiten in ihrem Lebenslauf in den letzten 20 Jahren gegeben. Es werde erbeten, die Haaranalyse nochmals bei echten Haaren der Beschwerdeführerin zu überprüfen.
Auch diese allgemeinen Ausführungen zur Lebenssituation der Beschwerdeführerin werfen kein anderes Licht auf die Beurteilung im IRM-Bericht bzw. das Ergebnis der Haaranalyse. Das Zeugnis setzt sich nicht konkret mit dem IRM-Bericht bzw. dem Ergebnis der Haaranalyse auseinander. Die ärztlichen Ausführungen schliessen einen Konsum von Amphetamin im Zeitraum, welche die untersuchten Kopfhaare widerspiegeln, nicht automatisch aus.
3.5
Schliesslich ist für die Entscheidung der Frage, ob ein Sicherungsentzug anzuordnen ist, unerheblich, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihres Berufes dringend auf den Führerausweis angewiesen ist und andernfalls ihre Arbeit verlieren werde. Bei einem Sicherungsentzug kann eine berufliche Notwendigkeit von vornherein nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil BGer 6A.23/2004 vom 11.6.2004 E. 2.2; VGE III 2024 214 vom 28.3.2025 E. 2.3 m.H.).
3.6
Zusammenfassend erweist sich der IRM-Bericht vom 31. Januar 2025 als beweiskräftig, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat. Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich einer weiteren Haaranalyse ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.
4.1
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum Amphetamin (Speed) konsumierte und daher gegen die in der Verfügung vom 23. Januar 2023 angeordnete Auflage betreffend Drogenabstinenz verstossen hat. Damit war die Vorinstanz verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Da für das Führen eines Motorfahrzeuges in Bezug auf diese Droge Nulltoleranz gilt (Art. 2 Abs. 2 lit. d der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11] vom 13.11.1962), ist nicht zu beanstanden, dass ihr der Führerausweis wegen Nichteinhaltung der Abstinenzverpflichtung entzogen und seine Wiedererteilung unter anderem von einer Neubegutachtung (inkl. Haaranalyse[n]) abhängig gemacht wurde.
4.2
Soweit die Beschwerdeführerin daher die Wiedererlangung des Führerausweises anstrebt und sich zu Untersuchungen und Tests bereit erklärt (vgl. Beschwerde S. 2), hat sie zunächst im Sinne von Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung die angeordneten Auflagen einzuhalten, namentlich sich einer Neubegutachtung (inkl. Haaranalyse[n]) zu unterziehen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 5; vgl. auch IRM-Bericht S. 3) hinweist, kann eine solche bereits im Juli 2025 erfolgen.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 18. Juni 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
27. Juni 2025
1
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Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr
BGE 133 II 384ATF 133 II 384DTF 133 II 384
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BGE 133 II 384ATF 133 II 384DTF 133 II 384
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6A.44/2006
Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr
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Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
1C_308/2012
BGE 122 II 359ATF 122 II 359DTF 122 II 359
1C_384/2011
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Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
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1C_164/2020
BGE 145 II 70ATF 145 II 70DTF 145 II 70
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6A.23/2004
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Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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