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Entscheid

III 2025 26

Kammergericht

23. April 2025Deutsch11 min

A. A.________ (Jg. 1986; Ukrainische Staatsangehörige) reiste am 30. Mai 2022 als schutzsuchende Person in die Schweiz ein und wurde zusammen mit ihren zwei Kindern (Jg. 2013 und 2017) sowie ihrer Mutter (Jg. 1955) dem Kanton Schwyz zugewiesen (AFM-act. 5; im Oktober 2022 wurde auch der Ehemann zugewiesen, AFM-act. 39). Sie verfügt über den Schutzstatus S gültig bis 6. Juni 2025 (AFM-act. 14, 36, 76). In der Schweiz gründete A.________ die Einzelunternehmung B.________, welche am ______ 2024 ins Handelsregister eingetragen wurde und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Projektmanagement und strategisches Management bezweckt (vgl. www.zefix.ch; eingesehen am 11.4.2025).

Source sz.ch

III 2025 26

Entscheid vom 23. April 2025

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

3. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 1188, 6431 Schwyz,

Beigeladen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten; Einbürgerung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1986; Ukrainische Staatsangehörige) reiste am 30. Mai 2022 als schutzsuchende Person in die Schweiz ein und wurde zusammen mit ihren zwei Kindern (Jg. 2013 und 2017) sowie ihrer Mutter (Jg. 1955) dem Kanton Schwyz zugewiesen (AFM-act. 5; im Oktober 2022 wurde auch der Ehemann zugewiesen, AFM-act. 39). Sie verfügt über den Schutzstatus S gültig bis 6. Juni 2025 (AFM-act. 14, 36, 76). In der Schweiz gründete A.________ die Einzelunternehmung B.________, welche am ______ 2024 ins Handelsregister eingetragen wurde und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Projektmanagement und strategisches Management bezweckt (vgl. www.zefix.ch; eingesehen am 11.4.2025).

B. Am 24. Juni 2024 sowie am 1. August 2024 ersuchte die Einzelunternehmung beim Amt für Arbeit um Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung als Selbständigerwerbende für ihre Inhaberin A.________. Gleichzeitig wurde ersucht, die momentane Bewilligung S in eine Aufenthaltsbewilligung B (Gesuch vom 24.6.2024) resp. in eine Kurzaufenthaltsbewilligung L (Gesuch 1.8.2024) umzuwandeln, da ihre Geschäftstätigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz von gesamtwirtschaftlichem Nutzen sei. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 und 26. September 2024 stellte das Amt für Arbeit die Gesuchsablehnung in Aussicht. Am 26. September 2024 und 4. Oktober 2024 erneuerte die Einzelunternehmung resp. A.________ ihr Ersuchen um Erteilung einer Arbeitsbewilligung. Hierauf verfügte das Amt für Arbeit am 29. Oktober 2024:

1. Das Gesuch der B.________ um Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung B oder um Erteilung einer Arbeits- und Kurzaufenthaltsbewilligung L zur Erwerbstätigkeit von A.________, 28.10.1986, Ukraine, wird abgelehnt.

2.-5. (Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).

C. Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2024 reichte die Einzelunternehmung resp. A.________ am 30. Oktober 2024 Verwaltungsbeschwerde ein (AFM-act. 108) mit dem Antrag:

Auf der Grundlage der vorgelegten Argumente und einer detaillierten Projektbeschreibung sind wir überzeugt, dass die Tätigkeit der Firma B.________ einen wirtschaftlichen Vorteil für den Kanton Schwyz darstellt. Wir bitten Sie daher, die Ablehnung des Arbeitsbewilligungsantrags zu überdenken und die entsprechende Genehmigung für A.________ zu erteilen.

Der instruierende Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartementes lud das Amt für Migration als Beigeladene ins Verfahren ein.

Mit RRB Nr. 61/2025 vom 28. Januar 2025 wies der Regierungsrat die Beschwerde unter Kostenauflage (Fr. 1'500) zulasten der Beschwerdeführerin ab.

D. Am 16. Februar 2025 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde, wobei sie ausführte:

Ich, A.________, erhebe Beschwerde gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Schwyz (Beschluss Nr. 61/2025) vom 28. Januar 2025, mit dem mir eine Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde.

Angesichts meiner aktiven Tätigkeit in der Schweiz sowie meines bedeutenden Beitrags zur Entwicklung der schweizerisch-ukrainischen Beziehungen beantrage ich die Schweizer Staatsbürgerschaft gemäss Artikel 30 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG), der die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Einbürgerung bei besonderen Verdiensten vorsieht.

[…]

Vor diesem Hintergrund bitte ich um Folgendes:

1. Den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz (Beschluss Nr. 61/2025) zu überprüfen und die Versagung der Aufenthaltsbewilligung aufzuheben.

Erwägungen

2.

Prüfung meiner Verleihung des Schweizer Bürgerrechts gemäss Artikel 30 BüG aufgrund ausserordentlicher Verdienste.

3.

Für den Fall, dass eine sofortige Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht möglich ist, bestätigen Sie mir den Status als Inhaber einer C-Bewilligung, wodurch die rechtliche Stabilität meines Aufenthalts in der Schweiz gewährleistet wird.

E. Das Amt für Arbeit beantragt am 19. Februar 2025 vernehmlassend die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2025 beantragt das Sicherheitsdepartement:

1.

Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2.

Eventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen.

3.

Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Am 7. März 2025 teilt das Amt für Migration seinen Verzicht auf Vernehmlassung mit.

Innert der angesetzten Frist reicht die Beschwerdeführerin keine Replik ein. Am 14. April 2025 überbringt die Beschwerdeführerin der Gerichtskanzlei ein Schreiben des SEM vom 8. April 2025, demgemäss das SEM vom Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. September 2024 Kenntnis genommen habe, worin sie auf den vorübergehenden Schutz in der Schweiz freiwillig verzichte, was zur Folge habe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den für ausländische Personen in der Schweiz geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 unterstehe. Entsprechend habe sie den Ausweis S abzugeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 E. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, 110 V 51 E. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 E. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 E. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 E. 2.2).

2.2

Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses. Ebenso können zur Feststellung der Tragweite eines Dispositivs nebst dem Dispositiv weitere Umstände herangezogen werden, namentlich die Begründung des Entscheids (vgl. VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 E. 2.3; VGE III 2014 120 vom 19.9.2014 E. 1 f. mit Verweis auf VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 E. 1.4; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 E. 3.1; Griffel, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, § 28 N 7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1196 mit Hinweisen).

3.

Am 24. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Amt für Arbeit das Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung ein für eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Vollzeit bei ihrer Einzelunternehmung B.________ und ebenso ein Gesuch Ausländerbewilligung EU/EFTA (B-Ausweis) (nicht akturierte Akten AfA). Das Amt für Arbeit informierte sie am 11. Juli 2024, eine Bewilligung im Rahmen der üblichen Zulassungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige könne nur erteilt werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 - 24 AIG kumulativ erfüllt seien. Aufgrund ihres Gesuches sehe das Amt keine Möglichkeit, diesem zuzustimmen (was im Schreiben weiter begründet wurde). In der Folge unterbreitete die Beschwerdeführerin dem Amt am 31. Juli 2024 eine Klarstellung und am 1. August 2024 reichte sie ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung für eine Vollzeittätigkeit bei der B.________ sowie neu um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ein. Am 26. September 2024 stellte das Amt für Arbeit der Beschwerdeführerin neuerlich eine Gesuchsablehnung in Aussicht. Aufgrund des Schutzstatus S bestehe keine Notwendigkeit für die Erteilung einer B- oder L-Bewilligung und ein gesamtwirtschaftliches Interesse für den Kanton Schwyz sei nicht erkennbar. Noch am 26. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin wieder ein Gesuch ein, wobei konkretisiert wurde, die Kurzaufenthaltsbewilligung sei für 24 Monate zu erteilen. Dieses Gesuch wurde am 4. Oktober 2024 erneuert. Ihre Gesuche bekräftigte die Beschwerdeführerin mit verschiedenen E-Mails an das Amt für Arbeit, welches an seiner Haltung festhielt und auf die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, hinwies. Schliesslich wies das Amt für Arbeit die Gesuche mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 ab (vgl. oben Ingress Bst. B).

4.

Damit aber erhellt aus der aktenkundigen Prozessgeschichte, dass die Beschwerdeführerin das Amt für Arbeit um Erteilung einer Arbeitsbewilligung und Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung B (am 24.6.2024) resp. einer Kurzaufenthaltsbewilligung L (am 1.8.2024, 26.9.2024 und 4.10.2024) ersuchte. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 hatte das Amt für Arbeit allein über diese Gesuche zu entscheiden und entschieden. Allein diese Gesuche resp. die Verfügung vom 29. Oktober 2024 bildeten auch Gegenstand des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses. Wenn die Beschwerdeführerin daher vor Verwaltungsgericht um Erteilung der Schweizerischen Staatsbürgerschaft bzw. eventualiter um Erteilung der Niederlassungsbewilligung C ersucht, so bildete dies keinen Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Verwaltungsgericht etwas, was vor den Vorinstanzen gar nie strittig war, worüber die Vorinstanzen gar nie zu entscheiden hatten. Entsprechend kann dies nach dem Ausgeführten (vgl. oben E. 2) auch nicht Gegenstand des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens bilden und durch das Verwaltungsgericht nicht beurteilt werden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin freiwillig auf den Schutzstatus S verzichtet hat.

5.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die auf Fr. 500 festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 28. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500 geleistet, so dass ihr Fr. 1'000 aus der Gerichtskasse zurückerstattet werden.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- das Amt für Arbeit (EB; unter Beilage des am 14.4.2025 von der Beschwerdeführerin überbrachten SEM-Schreibens vom 8.4.2025)

- das Amt für Migration (EB; unter Beilage des am 14.4.2025 von der Beschwerdeführerin überbrachten SEM-Schreibens vom 8.4.2025)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB; unter Beilage des am 14.4.2025 von der Beschwerdeführerin überbrachten SEM-Schreibens vom 8.4.2025)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 23. April 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

2. Mai 2025

1

Art. 30 BüGart. 30 LNart. 30 LCit

§ 27 VRP

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51

BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324

2C_314/2019

2C_314/2019

Art. 18 AIGart. 18 LEtrart. 18 LStrI

Art. 24 AIGart. 24 LEtrart. 24 LStrI

§ 72 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF