III 2025 28
Kammergericht
26. November 2025Deutsch16 min
Am 25. März 2024 reichte die Gemeinde Lauerz ein Baugesuch für die «Wasserableitung aus Rutschgebiet» (Rutschung H.________) auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken KTN I.________ in Lauerz ein. Das Bauvorhaben wurde publiziert (Abl 2024, S. J.________) und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob u. a. A.________ rechtzeitig Einsprache.
Source sz.ch
III 2025 28
Entscheid vom 26. November 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Lauerz, Husmatt 1, 6424 Lauerz,
Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Bezirksrat Schwyz, Brüöl 7, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
B.________,
C.________,
D.________,
Strassengenossenschaft E.________, v.d. D.________,
F.________,
G.________,
Beigeladene,
Gemeinde Lauerz, Husmatt 1, 6424 Lauerz,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Wasserableitung aus Rutschgebiet)
Sachverhalt:
Sachverhalt
Am 25. März 2024 reichte die Gemeinde Lauerz ein Baugesuch für die «Wasserableitung aus Rutschgebiet» (Rutschung H.________) auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken KTN I.________ in Lauerz ein. Das Bauvorhaben wurde publiziert (Abl 2024, S. J.________) und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob u. a. A.________ rechtzeitig Einsprache.
Gestützt auf den Beschluss des Bezirksrates Schwyz Nr. 80/2024 F III 38 vom 17. Mai 2024 und den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 28. Mai 2024 traf der Gemeinderat Lauerz am 28. Juni 2024 (Versand: 4.7.2024) folgenden Beschluss Nr. 2024-088 (GRB Nr. 2024-088):
Die Einsprache von A.________ und (…), wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Baubewilligung wird im Sinne der Erwägungen und unter den nachstehenden Bedingungen und Auflagen erteilt.
Die aufgeführten Unterlagen und die nachstehenden Verfügungen/Stellungnahmen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung:
- Gesamtentscheid Amt für Raumentwicklung vom 28. Mai 2024.
- Beschluss Nr. 80/2024 F III 38 vom 17. Mai 2024, vom Bezirksrat Schwyz
[4.-8. Baubeginn; Meldung; Gebühren und Kosten; Rechtsmittel; Zustellung]
Dagegen erhob A.________ am 18. Juli 2024 (Posteingang: 23.7.2024) rechtzeitig Verwaltungsbeschwerde (VB 173/2024) beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (VG-act. 9/1) mit folgendem Antrag:
Die Baubewilligung sei abzulehnen oder ein Alternativprojekt vorzulegen, welches dem L.___bach kein zusätzliches Wasser zuführt resp. kein zusätzliches Schadenpotential zuführt.
Mit Beschluss Nr. 86/2025 vom 4. Februar 2025 (Versand: 11.2.2025; VG-act. 3) entschied der Regierungsrat was folgt:
Erwägungen
Die Beschwerde wird abgewiesen.
[2.-6. Verfahrenskosten, Parteientschädigungen, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]
Mit auf den 21. Februar 2025 datierter Eingabe (Postaufgabe: 21.2.2025) erhebt A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (VG-act. 1). Er macht geltend, die Massnahmen würden "gegen den Grundsatz vom ZGB 689 und 690 verstossen."
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz setzte dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Frist bis 11. März 2025 an, um die Beschwerdeschrift bezüglich des Antrags zu verbessern (VG-act. 4).
Mit Schreiben vom 10. März 2025 (VG-act. 5) ergänzt der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2025 (VG-act. 1) mit folgenden Anträgen:
Die Baubewilligung, ausgestellt von der Gemeinde Lauerz, sei aufzuheben.
Die geplante Wassereinleitung in den M.___bach sei nicht zu bewilligen.
Die bestehende Ableitung in den M.___bach sei zu gegebener Zeit zurückzubauen.
Die direkt zum See führende Variante sei in die Planung aufzunehmen.
Den Grundsätzen des Natur- und Heimatschutzes sei nachzuleben.
Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden kann (VG-act. 8). Die Gemeinde Lauerz (VG-act. 11) und das ARE (VG-act. 12) verzichten auf einen ausdrücklichen Antrag. Die weiteren Verfahrensbeteiligten lassen sich nicht vernehmen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme macht der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Im Frühjahr 2013 bildete sich im Quellgebiet H.________ eine grosse, tiefgründige Rutschung, die sich im Juni 2013 auf das Dorf Lauerz zu bewegte. Als Sofortmassnahme wurde das inmitten der aktiven Rutschmasse verlaufende Wasser des N.___bächli mittels Rohrleitungen provisorisch abgeleitet. Das streitgegenständliche Projekt soll die provisorisch getroffenen Massnahmen ablösen. Vorgesehen ist unter anderem eine Ableitung von Wasser in den L.___bach (Gewässernetz-Nr. 1___).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks KTN 2.___ in Lauerz, das sich am Unterlauf des L.___bach befindet. Er ist nach Massgabe von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 befugt, gegen den RRB Nr. 86/2025 vom 4. Februar 2025 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht zu gelangen.
Dispositiv
Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen und mit den Beschwerdeanträgen angefochten wird (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Im Verlaufe des Verfahrens kann der Streitgegenstand demnach eingeschränkt, aber grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 4). Streitgegenstand ist hier einzig das Bauprojekt, das mit Baugesuch vom 25. März 2024 eingereicht wurde. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinausgehende Anträge stellt (Rückbau einer bestehenden Ableitung, Aufnahme einer direkt zum See führenden Variante [vgl. VG-act. 5 Ziff. 3-4]), kann darauf nicht eingetreten werden. Die entsprechenden Vorbringen sind aber in den nachfolgenden Erwägungen - als Begründungselemente zur Beschwerde - zu berücksichtigen.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt des soeben Dargelegten ist auf die Beschwerde einzutreten.
Vorab darzulegen ist die Überprüfungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 26 Abs. 1 VRP). Nach Massgabe der Begründungspflicht gemäss § 38 Abs. 2 VRP überprüft es jedoch nicht wie eine erstinstanzliche Behörde alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen. Vielmehr beschränkt es sich auf eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Parteien, sofern weitere rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. VGE III 2024 196 vom 18.6.2025 E. 2.2; III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 4.1.1; BGE 141 II 307 E. 6.5).
Im Rahmen des Streitgegenstands gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach ermittelt die Behörde den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen und erhebt die erforderlichen Beweise (§ 18 Abs. 1 VRP; BGE 136 II 165 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht unbeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien. § 19 Abs. 1 VRP statuiert diesbezüglich, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist. Verweigert eine Partei diese Mitwirkung, so ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten (§ 19 Abs. 2 VRP; vgl. VGE III 2024 196 vom 18.6.2025 E. 2.1; III 2022 10 vom 23.5.2022 E. 3.3).
Die Standpunkte der Parteien präsentieren sich wie folgt.
Der Regierungsrat erwog,
- das Bauprojekt umfasse die Instandstellung und Neuerstellung von Sickerleitungen sowie eines oberirdischen V-Kännel auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzellen KTN I.________ in Lauerz, wobei die Sickerleitungen und der V-Kännel der Ableitung von Hangwasser aus dem Rutschgebiet H.________ dienten, unter Umleitung des Wassers in den L.___bach;
- das geplante Bauvorhaben sei in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform, könne aber bewilligt werden, soweit die Voraussetzungen von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 erfüllt seien;
- das Bauvorhaben befinde sich im Objekt Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi (Nr. 1606) des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), beeinträchtige die geschützten Eigenschaften des BLN-Objekts aber nicht wesentlich, was auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet werde;
- in der näheren Umgebung befinde sich die kommunale Naturschutzzone F29, wobei das Bauvorhaben das kommunale Schutzgebiet nicht direkt tangiere. Eine Beeinflussung der Naturschutzzone durch die Entwässerung mittels V-Kännel könne zwar nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden. Allerdings sei ein allfälliger Einfluss des Bauprojekts in Bezug auf den Wasserhaushalt in der Naturschutzzone vernachlässigbar. Im Hinblick auf die Rissbildung könne das Bauprojekt sogar einen positiven Effekt auf die Naturschutzzone haben. Mit den Schutzzielen der Naturschutzzone sei das Bauprojekt ohne Weiteres vereinbar. Ausserdem sei die Baubewilligung mit der Nebenbestimmung versehen worden, dass vor der Ausführung der Arbeiten eine Bestandesaufnahme der Vegetation durchzuführen und in regelmässigen Abständen zu wiederholen sei, sodass negative Entwicklungen festgestellt werden könnten. Gegebenenfalls müssten geeignete Ersatz- bzw. Aufwertungsmassnahmen realisiert werden;
- das Bauprojekt diene der Stabilisierung des Rutschgebiets bzw. der Rutschung H.________ und mithin dem Schutz des Siedlungsgebiets von Lauerz. Ein öffentliches Interesse sei gegeben, da es der Naturgefahrenprävention und der Verhinderung von Schäden an Erschliessungsstrassen, Leitungen sowie Fassungsanlagen der Wasserversorgung, Privatgebäuden, Verschiebungen von Masten der transnationalen Hochspannungsleitungen und Personenschäden diene;
- eine Variantenprüfung stattgefunden habe und die streitgegenständlichen Massnahmen als zielführender erachtet wurden, da bei normalen Abflüssen zwar die gleiche Menge Wasser in den L.___bach wie auch in den Dorfbach geleitet werde, eine Ableitung in den Dorfbach aber mit viel grösserem Aufwand sowie Schwierigkeiten verbunden sei;
- mit der neuen Wasserableitung lediglich der Normalabfluss an Tagen mit kleinem oder wenig Niederschlag bewältigt werden solle, um eine permanente Benetzung der Gleitschicht zu verhindern. Bei einer grösseren Abflussmenge erfolge eine Kalibrierung, sodass die Überlast im N.___bächli und nicht im L.___bach verbleibe. Eine zusätzliche Belastung des gesamten L.___bach bis in den Lauerzersee sei damit nicht verbunden; und
- sich das Bauprojekt als standortgebunden sowie bewilligungsfähig erweise.
Der Beschwerdeführer macht dagegen (teilweise bloss sinngemäss) geltend,
- die geplanten Massnahmen würden gegen Art. 689 und Art. 690 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 verstossen;
- das N.___bächli werde "aus Pflichten entlassen [und] zusätzliches Gefahrenpotential dem M.___bach zugefügt";
- die Alternative einer Ableitung, zugedeckt in der Grasnarbe direkt in den See, sei planerisch bis heute nie bearbeitet worden;
- keine Standortgebundenheit vorliege; und
- den Grundsätzen des Natur- und Heimatschutzes nachzuleben sei.
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von § 38 Abs. 2 VRP überhaupt genügen, überzeugen diese nicht.
Der Regierungsrat hat die Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (vgl. RRB Nr. 86/2025 vom 4.2.2025 E. 3.1). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 4 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 689 und Art. 690 ZGB
Art. 689 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass jeder Grundeigentümer verpflichtet ist, den natürlichen Wasserabfluss von oberhalb liegenden Grundstücken aufzunehmen. Veränderungen des natürlichen Ablaufs dürfen nicht zum Schaden des Nachbarn verändert werden (Art. 689 Abs. 2 ZGB). Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstücks das Wasser aufzunehmen, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist (Art. 690 Abs. 1 ZGB). Soweit der Eigentümer durch eine Zuleitung geschädigt wird, kann er verlangen, dass der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere Grundstück weiterführe (Art. 690 Abs. 2 ZGB).
Die Baubewilligung gilt als behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, was allein von den sachlichen Merkmalen des Vorhabens und deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften abhängt. Gemäss § 77 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 verlangt das öffentlich-rechtliche Baubewilligungsverfahren ausdrücklich keinen Nachweis der (zivilrechtlichen) Bauberechtigung. Die Frage der Bauberechtigung bleibt eine zivilrechtliche, die im Streitfall durch den Zivilrichter und nicht im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren zu beantworten ist (vgl. auch § 80 Abs. 3 PBG; VGE III 2020 110 vom 23.9.2020 E. 2.3; Urteil BGer 1C_628/2020 vom 21.7.2021 E. 2.4).
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Vereinbarkeit des Bauprojekts mit Art. 689 und Art. 690 ZGB ist zivilrechtlicher Natur. Nach dem Dargelegten hat er seine allfälligen Ansprüche beim Zivilgericht geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist dafür nicht zuständig. Ohnedies ist gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar, inwieweit dem Bauvorhaben die Bewilligungsfähigkeit abgehen könnte. Dass dem Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben ein irgendwie gearteter, massgeblicher "Schaden" entstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die geplanten Massnahmen den Abfluss am L.___bach bei einem HQ30 lediglich um 0.4% (0.02 m3/s verglichen mit dem Gesamtfluss des L.___bach von 4.7 m3/s) erhöht. Bei grösseren Abflussmengen aus der geplanten Wasserableitung erfolgt eine Kalibrierung, sodass die Überlast im N.___bächli verbleibt (vgl. Technischer Bericht vom 26.2.2024 [Technischer Bericht], Ziff. 3.6 S. 6 [in: RR-act. II/01]). Nach der zutreffenden Einschätzung des Regierungsrats (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2.4) tritt mit dem Bauvorhaben keine rechtserhebliche Verschärfung der Hochwassersituation im Bereich L.___bach ein. Die Ausdehnung und Intensität allfälliger Überflutungen wird als gleichbleibend eingeschätzt (vgl. Technischer Bericht, Ziff. 8.1 S. 13). Entsprechend dringt der Beschwerdeführer auch mit der Rüge nicht durch, das Gefahrenpotenzial des M.___bach (wohl: L.___bach) werde vergrössert.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien keine Alternativen zum streitgegenständlichen Bauvorhaben geprüft worden, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Erwägungen des Regierungsrats (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2.3) nicht ansatzweise auseinandersetzt, steht das Vorbringen im Widerspruch zur Aktenlage. Demnach wurde bereits 2014 eine Machbarkeitsstudie erstellt (vgl. Technischer Bericht, Ziff. 3.4 S. 5) und im Jahr 2016 ein erstes Bauprojekt ausgearbeitet (vgl. Technischer Bericht, Ziff. 1 S. 1). Die Ableitung von Wasser in den Dorfbach wurde dabei nicht weiterverfolgt, weil der Aufwand und die damit verbundenen Schwierigkeiten viel grösser wären, ohne dass dem ein grösserer Nutzen gegenüberstünde. Weiter wurden die zu treffenden Massnahmen im Rahmen einer Auslegeordnung am 13. April 2021 modifiziert (vgl. Technischer Bericht, Ziff. 3.6 S. 5). Eine Wasserableitung im Feld wurde kritisch beurteilt, sodass das nun streitgegenständliche Bauprojekt favorisiert wurde (vgl. Technischer Bericht, Ziff. 5 S. 8). Von einer ungenügenden Variantenprüfung kann bei dieser Ausgangslage keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeigt, inwieweit die von ihm angedeuteten Alternativen bei gleichem Nutzen mit geringeren Schwierigkeiten oder kleinerem Aufwand verbunden wären.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch insoweit, als er eine mangelnde Standortgebundenheit geltend macht.
Eine Baute oder Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Ein Standort in der Bauzone muss dabei nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr eine relative Standortgebundenheit, die dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 141 II 245 E. 7.6.1; 136 II 214 E. 2.1; Urteil BGer 1C_623/2022 vom 9.12.2024 E. 5.1).
Das Bauvorhaben dient dazu, die Situation im Rutschgebiet H.________ zu stabilisieren. Massgebende Kraft für die Rutschung ist die Infiltration von Wasser in den Rutschkörper. Da das Rutschgebiet einen tiefen Rutschhorizont aufweist, sind andere Massnahmen als eine Entwässerung nicht realisierbar (vgl. Technischer Bericht, Ziff. 1 S. 1). Dass die Entwässerung bei dieser Ausgangslage oberhalb oder jedenfalls im Rutschgebiet stattfinden muss, damit sie ihren Zweck erfüllen kann, leuchtet ein. Da sich das gesamte Rutschgebiet in der Landwirtschaftszone befindet, ist das Bauvorhaben im Sinne von Art. 24 lit. a RPG auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Das würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn eine Entwässerung unterhalb des Rutschgebiets einen positiven Effekt auf die Hangstabilisierung hätte: In nördlicher Richtung (hangabwärts) befindet sich bis auf einen schmalen Uferstreifen von rund 120m das gesamte Gebiet in der Landwirtschaftszone. Auch bauliche Massnahmen unterhalb des Rutschgebiets wären auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen.
Dass dem Bauvorhaben überwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen, hat der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise verneint. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht ausdrücklich in Abrede, sodass sich Weiterungen dazu (unter Vorbehalt von E. 4.5) erübrigen.
Der Beschwerdeführer verlangt, dass den Grundsätzen des Natur- und Heimatschutzes nachzuleben sei.
Inwieweit der angefochtene Entscheid diesem Anliegen nicht nachkommen soll, macht er indes nicht deutlich. Dies ist auch nicht ersichtlich: Dass die Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1606, insbesondere des Teilraums 3 (Rigi), durch das Bauvorhaben tangiert werden, hat der Technische Bericht verneint (vgl. Technischer Bericht, Ziff. 8.5 S. 17). Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.
Weiter hat sich der Regierungsrat ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit das Bauvorhaben mit der kommunalen Naturschutzzone F29 vereinbar ist. Das unterhalb der geplanten V-Kännel liegende Flachmoor von regionaler Bedeutung wird demnach nicht unmittelbar tangiert. Gleichwohl lässt sich nach dem Technischen Bericht nicht vollständig ausschliessen, dass die diagonal zum Hang verlaufenden Holzkännel zu einer Entwässerung des untenliegenden Bodens führen. Ein möglicher Einfluss wird jedoch aus nachvollziehbaren Gründen als gering bezeichnet (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2.2; Technischer Bericht, Ziff. 8.4 S. 16 f.). Ausserdem wurde die Baubewilligung mit der Nebenbestimmung versehen, dass vor der Ausführung der Arbeiten eine Bestandesaufnahme der Vegetation in der kommunalen Naturschutzzone F29 erfolgt, die Bestandesaufnahme in geeigneten Abständen wiederholt wird und bei negativer Entwicklung der Vegetation geeignete Ersatz- bzw. Aufwertungsmassnahmen realisiert werden (vgl. Gesamtentscheid des ARE vom 28.5.2024, Ziff. IV.1 i.V.m. Ziff. II.4 lit. b). Damit ist gewährleistet, dass allfällige negative Einflüsse des Bauvorhabens auf die Naturschutzzone F29 festgestellt und beseitigt werden.
Bei dieser Ausgangslage hat der Regierungsrat zu Recht darauf erkannt, dass dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Jedenfalls ist keine unzutreffende Interessenabwägung darin zu erkennen, dass der Regierungsrat dem Interesse an einer Stabilisierung des Rutschgebiets im Bereich H.________ im Hinblick auf den Schutz des Siedlungsgebiets, von Privatgebäuden, der Erschliessungsstrassen, von Leitungen sowie Fassungsanlagen der Wasserversorgung und den Masten der transnationalen Hochspannungsleitungen sowie zur Vermeidung von Personenschäden den (wenn überhaupt, so) nicht merklich beeinträchtigten Natur- und Heimatschutzinteressen den Vorrang eingeräumt hat.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten trägt bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (§ 74 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 6. März 2025 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
4. Zustellung an:
- Beschwerdeführer (R)
- Vorinstanzen (R/EB)
- Sicherheitsdepartement Kt. Schwyz, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- Beigeladene (R)
- Beschwerdegegnerin (R)
- Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern (A).
Schwyz, 26. November 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der a.o. Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
12. Dezember 2025
1
BGE 144 II 359ATF 144 II 359DTF 144 II 359
BGE 136 II 165ATF 136 II 165DTF 136 II 165
§ 38 VRP
BGE 141 II 307ATF 141 II 307DTF 141 II 307
§ 18 VRP
BGE 136 II 165ATF 136 II 165DTF 136 II 165
§ 19 VRP
§ 19 VRP
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 689 ZGBart. 689 CCart. 689 CC
Art. 690 ZGBart. 690 CCart. 690 CC
§ 38 VRP
Art. 689 ZGBart. 689 CCart. 689 CC
Art. 690 ZGBart. 690 CCart. 690 CC
Art. 689 ZGBart. 689 CCart. 689 CC
Art. 689 ZGBart. 689 CCart. 689 CC
Art. 690 ZGBart. 690 CCart. 690 CC
§ 80 PBG
1C_628/2020
Art. 689 ZGBart. 689 CCart. 689 CC
Art. 690 ZGBart. 690 CCart. 690 CC
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
BGE 141 II 245ATF 141 II 245DTF 141 II 245
BGE 136 II 214ATF 136 II 214DTF 136 II 214
1C_623/2022
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
§ 72 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF