III 2025 31
Kammergericht
23. Mai 2025Deutsch22 min
A. Mit Schreiben vom 16. August 2024 informierte das Handelsregister Schwyz die B.________ es sei ihm mitgeteilt worden, die Einzelunternehmung solle an der im Handelsregister eingetragenen Adresse und somit am Sitz kein Rechtsdomizil mehr haben. A.________ wurde gemäss Art. 934a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 i.V.m. Art. 152 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) vom 17. Oktober 2007 aufgefordert, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden oder unterschriftlich zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei und die Einzelunternehmung an dieser Adresse weiterhin über eigene Räumlichkeiten verfüge (Vi-act. 1).
Source sz.ch
III 2025 31
Entscheid vom 23. Mai 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________, B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregister Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1185, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Handelsregister (Löschung eines Einzelunternehmens von Amtes wegen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 16. August 2024 informierte das Handelsregister Schwyz die B.________ es sei ihm mitgeteilt worden, die Einzelunternehmung solle an der im Handelsregister eingetragenen Adresse und somit am Sitz kein Rechtsdomizil mehr haben. A.________ wurde gemäss Art. 934a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 i.V.m. Art. 152 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) vom 17. Oktober 2007 aufgefordert, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden oder unterschriftlich zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei und die Einzelunternehmung an dieser Adresse weiterhin über eigene Räumlichkeiten verfüge (Vi-act. 1).
B. Nach einem mehrfachen Schriftenwechsel zwischen den Parteien ersuchte das Handelsregister die Redaktion SHAB am 25. November 2024 um Publikation der Aufforderung gemäss Art. 934a OR i.V.m. Art. 152 f. HRegV (Vi-act. 10).
C. Am 10. Januar 2025 verfügte das Handelsregister (Vi-act. 13):
1. Das Einzelunternehmen B.________ mit Sitz in C.________ (CHE-____) wird von Amtes wegen gelöscht.
Erwägungen
2.
Der Inhalt des Eintrags im Handelsregister lautet, wie folgt: Das Einzelunternehmen wird in Anwendung von Art. 934a OR von Amtes wegen gelöscht, weil es über kein Rechtsdomizil mehr verfügt.
3.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) und betragen CHF 380. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 GebV-HReg haften die zur Anmeldung verpflichteten Personen persönlich.
4.
Es wird einstweilen verzichtet, eine Ordnungsbusse gemäss Art. 940 OR zu erheben.
[5./6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung]
D. Mit elektronischer Eingabe vom 7. Februar 2025 gelangte A.________ mit einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Januar 2025 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Am 10. Februar 2025 informierte der verfahrensleitende Richter A.________ über die Unzulässigkeit elektronischer Eingaben. Er wurde aufgefordert, die Eingabe auszudrucken und mit der eigenhändigen Unterschrift versehen dem Gericht postalisch zuzusenden. Die Frage der Fristwahrung werde im Rahmen der Beschwerdebeurteilung geprüft werden.
E. Am 18. Februar 2025 übergibt der Beschwerdeführer die mit 7. Februar 2025 datierte, ausgedruckte und persönlich unterzeichnete Beschwerdeschrift zuhanden des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz der Post. Beschwerdeweise beantragt er:
Hiermit wird Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsregisters des Kantons Schwyz vom 10.01.2025 (2. Zustellung am 24.01.2025) erhoben.
Der Beschwerdeführer (B.________) stellt den Antrag, seiner Beschwerde stattzugeben und die Verfügung wegen Löschung von Amtes wegen aufzuheben bzw. für ungültig zu erklären. Die Handelsregistereintragung wegen Löschung von Amtes wegen sei ebenfalls für gültig [recte wohl ungültig] zu erklären bzw. aufzuheben.
Weiterhin seien die Gebühren der Verfügung des Handelsregisters Pkt. 3 aufzuheben. Alle weiteren Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Handelsregister (Beschwerdegegner) aufzuerlegen.
Mit einer weiteren Eingabe (Datum 14.2.2025; Postaufgabe 18.2.2025) unterbreitet der Beschwerdeführer dem Gericht einen 'Erweiterten Antrag':
Der Beschwerdeführer der Beschwerde vom 07.02.2025, die B.________ (vertreten durch A.________), stellt hiermit den erweiterten Antrag, dass die 30 - Tage - Frist der Verfügung des Handelsregisters Schwyz vom 10.01.2025, mit der 2. Zustellung per Einschreiben am 24.01.2025 beginnt.
Etwaige Kosten aus diesem erweiterten Antrag seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
F. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2025 beantragt das Handelsregister:
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik (Postaufgabe 22.4.2025) hält der Beschwerdeführer an den Anträgen der Beschwerde fest. Hierzu nimmt das Handelsregister am 5. Mai 2025 Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden (Art. 942 Abs. 1 OR); die Kantone bezeichnen ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 942 Abs. 2 OR). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerden ist im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht (§ 20a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht [EGzOR; SRSZ 217.110] vom 25.10.1974). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (vgl. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 20.2.2019 zur Änderung der HRegV und der GebV-HReg, S. 13; Praxismitteilung EHRA 4/20 vom 10.12.2020, S. 9).
1.2
Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. Januar 2025 und wurde eingeschrieben versandt. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 zur Abholung angemeldet und der Vorinstanz am 21. Januar 2025 als nicht abgeholte Sendung zurückgesandt (Vi-act. 13). Am 24. Januar 2025 erfolgte eine Zweitzustellung per Einschreiben, welche am 27. Januar 2025 zugestellt wurde (Vi-act. 14).
1.3
Welche Sendung für die Auslösung der Beschwerdefrist massgeblich ist (vgl. hierzu § 150 und § 158 f. des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009 [i.V.m. § 4 VRP]), kann vorliegend offenbleiben. Die Frist ist eingehalten, selbst wenn der erste Zustellversuch massgeblich wäre (falls der Beschwerdeführer mit einer Zustellung des Handelsregisters rechnen musste, was offen gelassen werden kann), denn es gälte die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (§ 150 Abs. 1 lit. b JG). Dies wäre vorliegend der siebte Tag nach dem 13. Januar 2025 (Anmeldung der Sendung zur Abholung; vgl. Vi-act. 13), d.h. der 20. Januar 2025. Die 30-tägige Frist hätte dann am 19. Februar 2025 geendet. Die Postaufgabe der formell korrekten Beschwerdeeingabe erfolgte am 18. Februar 2025 (vgl. Ingress Bst. E) und damit so oder so auch innert Frist des ersten Zustellversuches. Weiterungen zur Fristeinhaltung erübrigen sich somit.
2.
Hinsichtlich des Ablaufs des vorinstanzlichen Verfahrens besteht zwischen den Parteien weitgehend Einigkeit (vgl. Replik S. 2 zweiter Absatz). Er kann wie folgt zusammengefasst werden:
Am 16. August 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer per Einschreiben gemäss Art. 934a OR i.V.m. Art. 152 HRegV zur Meldung betreffend Rechtsdomizil innert 30 Tagen auf, nachdem ihr mitgeteilt worden sei, die Einzelunternehmung habe am Sitz kein solches mehr (vgl. Ingress Bst. A). Die ans Rechtsdomizil adressierte Aufforderung konnte nicht zugestellt werden (Vi-act. 2). Gleichzeitig erging die Aufforderung an die Adresse des Einzelunternehmers/Beschwerdeführers (Vi-act. 1, 3).
Mit E-Mail vom 10. September 2024 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über die neue Adresse und meldete sie in derselben E-Mail zur Eintragung ins Handelsregister an (Vi-act. 4).
Am 11. September 2024 bestätigte die Vorinstanz den E-Mail-Eingang, gestützt auf welchen sie eine Anmeldung vorbereitet habe. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, die Anmeldung zu prüfen, zu unterschreiben und im Original innert 10 Tagen zu retournieren (Vi-act. 5).
Am 7. Oktober 2024 erhielt die Vorinstanz die unterzeichnete Anmeldung im Original zurück (Vi-act. 6). Zusätzlich korrigierte der Beschwerdeführer handschriftlich den Eintrag der Staatsbürgerschaft (neu Schweizer).
Gleichentags (7.10.2024) bestätigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Eingang der Anmeldung. Er wurde ersucht, der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Wechsel der Staatsbürgerschaft eine Kopie seines Ausweisdokumentes (Pass oder ID) zukommen zu lassen. Die Aufforderung konnte nicht zugestellt werden, so dass am 22. Oktober 2024 eine Zweitzustellung erfolgte (Vi-act. 7).
Am 7. November 2024 machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer per E-Mail auf das Fehlen des Ausweisdokumentes aufmerksam und führte hierzu aus: "Wir bitten Sie, uns dies umgehend per E-Mail zukommen zu lassen. Diese Eintragung hängt mit der Mutation Ihres neuen Rechtsdomizils zusammen. Ansonsten wird das amtliche Verfahren nach Art. 934a OR weitergeführt." (Vi-act. 8).
Mit E-Mail vom 14. November 2024 kündigte der Beschwerdeführer die baldige postalische Zustellung einer Kopie seines Ausweisdokumentes an (Vi-act. 9).
Am 25. November 2024 ersuchte die Vorinstanz die Redaktion SHAB um Publikation verschiedener Aufforderungen gemäss Art. 934a OR i.V.m. Art. 152 f. HRegV, so unter anderem betreffend die B.________ Die Publikation erfolgte sowohl im SHAB als auch im kantonalen Amtsblatt am ____ 2024 mit der Aufforderung, innert 30 Tagen seit Publikation die Eintragung anzumelden (Vi-act. 10).
Am 30. Dezember 2024 ging bei der Vorinstanz postalisch die Kopie des Passes des Beschwerdeführers ein, wobei die Passnummer abgedeckt war (Vi-act. 11).
Mit E-Mail vom 3. Januar 2025 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, umgehend eine Kopie des vollständigen Passes inkl. Passnummer zukommen zu lassen. Dies mit Verweis auf Art. 24b Abs. 1 lit. g HRegV (Vi-act. 12).
Am 10. Januar 2025 erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung (vgl. Ingress Bst. C; Vi-act. 13). Sie wurde als nicht abgeholt retourniert und am 24. Januar 2025 ein zweites Mal versandt (zugestellt am 27.1.2025).
Am 3. Februar 2025 ging bei der Vorinstanz postalisch die ungeschwärzte Kopie des Passes des Beschwerdeführers ein, d.h. inkl. Passnummer (Vi-act. 15).
Am 4. Februar 2025 nahm die Vorinstanz die angemeldete Handelsregistereintragung vor, d.h. geändertes Rechtsdomizil und geänderte Staatsbürgerschaft (Vi-act. 16).
Am 7. Februar 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Rechnung über total Fr. 490 für die Sitzverlegung (Fr. 30), die Personalienänderung (Fr. 20), Eintragung, Änderung und Löschung Domizil (Fr. 30), Handelsregisteranmeldung (Fr. 60) sowie Aufforderung gemäss Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg; SR 221.411.1) vom 6. März 2020 (Fr. 350) (Vi-act. 17).
Ebenfalls am 7. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht elektronisch Beschwerde ein, welche er am 18. Februar 2025 auf entsprechenden Hinweis hin postalisch und persönlich unterzeichnet einreichte (vgl. Ingress Bst. E).
3.1
Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wurde die Einzelunternehmung B.________ von Amtes wegen gelöscht (vgl. Ingress Bst. C). Begründend wurde ausgeführt, die Vorinstanz sei informiert worden, dass die Unternehmung an der eingetragenen Adresse kein Rechtsdomizil mehr besitze. Sie sei zur Meldung innert 30 Tagen aufgefordert worden (mittels Schreiben an die Unternehmung [unzustellbar] sowie an die Adresse des Inhabers). Am ____ sei die Aufforderung einmalig im SHAB und Amtsblatt publiziert worden. Innert der angesetzten Frist von 30 Tagen nach der Publikation sei kein neues Domizil beim Handelsregister angemeldet worden (Vi-act. 13).
3.2
Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung der Verfügung 'Löschung von Amtes wegen' sowie Aufhebung der ihm auferlegten Gebühren; alles unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Er macht geltend, den Aufforderungen der Vorinstanz zur Änderung der Handelsregistereintragung stets nachgekommen zu sein; die Behauptung in der Verfügung, wonach er dem innert Frist nicht nachgekommen sei, sei falsch. Er verweist diesbezüglich auf den chronologischen Sachverhalt (vgl. oben E. 2).
3.3
Die Vorinstanz hält dem vernehmlassend entgegen, der Beschwerdeführer habe die Anmeldung des neuen Rechtsdomizils am 7. Oktober 2024 zwar gemacht, gleichzeitig aber auch den Eintrag der Staatsbürgerschaft geändert haben wollen. Da er der Aufforderung zur Einreichung der Kopie eines Ausweisdokumentes lange nicht nachgekommen sei, habe auch die Domiziländerung nicht eingetragen werden können, so dass der Domizilmangel im Handelsregister weiter Bestand gehabt habe. Konsequenterweise sei dann am 10. Januar 2025 die Löschung von Amtes wegen verfügt worden. Da dann am 4. Februar 2025 - noch während der Beschwerdefrist - die Domiziländerung im Handelsregister habe eingetragen werden können, sei die Löschungsverfügung implizit aufgehoben worden. Folglich gehe der Aufhebungsantrag ins Leere, da die Löschungsverfügung aufgrund der Heilung des Domizilmangels selbstredend implizit aufgehoben und keine Löschung vorgenommen worden sei. Unbegründet sei auch die Forderung nach Aufhebung der Gebühren. Es seien dem Beschwerdeführer die Gebühren nach GebV-HReg auferlegt worden. Der Beschwerdeführer habe das amtliche Verfahren verursacht und die heilende Handelsregistereintragung durch sein Verhalten verzögert. Durch die umgehende Einreichung der Ausweiskopie hätte er das laufende amtliche Verfahren augenblicklich beenden können. Dies habe zur Konsequenz, dass er im Sinne des Verursacherprinzips die vollständigen Kosten des amtlichen Verfahrens zu tragen habe.
3.4
Replizierend bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf, keine Reaktion gezeigt zu haben. Dies sei offensichtlich schon deshalb falsch, weil sonst das Verfahren nach 30 Tagen seit Aufforderung bereits im September 2024 hätte beendet werden können. Indes habe er stets auf die Schreiben bzw. E-Mails der Vorinstanz reagiert. Er komme seinen Pflichten immer nach. Vielfach sei ihm in der vorinstanzlichen Korrespondenz keine Frist angesetzt worden. Sich nun darauf zu berufen, allein er habe das amtliche Verfahren verursacht, entspreche nicht den Tatsachen. Die Passkopie habe er am 30. Dezember 2024 zugestellt; aus Vorsicht wegen Datenmissbrauch habe er die Kopie postalisch (und nicht per E-Mail) zugestellt und die Passnummer geschwärzt. Die Vorinstanz habe nicht angegeben, dass die Passkopie vollständig sein müsse; er sei davon ausgegangen, zur einfachen amtlichen Legitimation der Nationalität reiche eine Kopie mit geschwärzter Nummer. Damit hätten der Vorinstanz am 30. Dezember 2024 alle relevanten Angaben für die Handelsregistereintragung vorgelegen. Und dennoch habe die Vorinstanz die strittige Verfügung am 10. Januar 2025 erlassen. Am 3. Februar 2025 habe die Vorinstanz die vollständige Passkopie erhalten; die Handelsregistermutation sei dann am 4. Februar 2025 vorgenommen worden. Er sei darüber nie informiert worden; bis dato habe er keine Mitteilung erhalten, dass ab dem 4. Februar 2025 eine vollständige und endgültige Eintragung im Handelsregister vorgenommen und der amtliche Vorgang somit abgeschlossen worden sei. Dies habe er erst der Vernehmlassung entnehmen können. Er hätte am 7. Februar 2025 keine Beschwerde ans Verwaltungsgericht eingereicht, wenn er über den Verzicht der Löschung bzw. die Änderung des Eintrages in Kenntnis gesetzt worden wäre. Die Vorinstanz könne sich nicht auf eine "implizite" Aufhebung berufen. Hinsichtlich der Gebühren anerkenne er je die Fr. 30 für die Sitzverlegung und Domiziländerung. Alle weiteren Gebühren seien nicht gerechtfertigt.
3.5
Duplizierend widerspricht die Vorinstanz, keine Fristen gesetzt zu haben. Am 16. August 2024 sei eine 30-tägige Frist zur Anmeldung gesetzt worden; am 11. September 2024 eine 10-tägige Frist zur Rücksendung der unterzeichneten Anmeldung. Am 7. November 2024 sei die umgehende Zustellung einer Ausweiskopie verlangt worden, da andernfalls das amtliche Verfahren nach Art. 934a OR weitergeführt werde. In der Publikation vom ____ sei eine 30-tägige Frist angesetzt gewesen. Zu Unrecht werfe der Beschwerdeführer der
Vorinstanz vor, nicht verlangt zu haben, dass die Passkopie vollständig sein müsse. Das Verlangen nach einer Passkopie impliziere selbstverständlich, dass die Kopie vollständig sein müsse. Die Identifikation könne nur aufgrund einer vollständigen Kopie erfolgen, gemäss HRegV (Art. 24b Abs. 1 lit. g HRegV) explizit auch anhand der Nummer des Ausweisdokumentes. Die Prüfung der Eintragung habe daher erst nach Eingang der vollständigen Kopie nach dem 3. Februar 2025 vorgenommen werden können. Es sei daher falsch, dass am 30. Dezember 2024 alle relevanten Angaben vorgelegen hätten. Weiter bekräftigt die Vorinstanz, am Antrag, die amtliche Löschung aufzuheben, bestehe kein Beschwerdeinteresse, da die Löschung gar nicht vorgenommen worden sei. Die Sache sei gegenstandslos geworden. Fehl gehe auch der Vorwurf, über die erfolgte Eintragung nie informiert worden zu sein. Die Mutation vom 4. Februar 2025 sei ab dem 5. Februar 2025 - mit Genehmigung durch das EHRA - öffentlich einsehbar gewesen, mithin auch für den Beschwerdeführer. Und schliesslich rechtfertigt die Vorinstanz wiederum die Gebührenauflage unter Verweis auf die GebV-HReg.
4.1
Was die beantragte Aufhebung der Löschung des Einzelunternehmens B.________ von Amtes wegen anbelangt, so ist aktenkundig, dass die Löschung zwar verfügt aber nicht vollzogen wurde, sondern am 4. Februar 2025 eine Mutation des Handelsregisters in Sachen Rechtsdomizil und Staatsbürgerschaft erfolgte (Vi-act. 16).
Gemäss Vorinstanz wurde die Verfügung vom 10. Januar 2025 nach Eingang der vollständigen Passkopie und durch die Eintragung der Handelsregistermutation am 4. Februar 2025 "implizit" aufgehoben.
4.2
Grundsätzlich hat eine verfügende Instanz das Recht, während der Rechtsmittelfrist auf eine in diesem Zeitpunkt unangefochtene Verfügung zurückzukommen, ohne dass dafür besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben wie nach diesem Zeitpunkt (Urteil BGer 1C_381/2022 vom 8.9.2023 E. 2.4). Und selbst nach der Erhebung eines Rechtsmittels steht es der verfügenden Instanz rechtsprechungsgemäss zu, die (angefochtene) Verfügung solange in Wiedererwägung zu ziehen, bis die Frist zur letzten ihr ermöglichten Stellungnahme abgelaufen ist (vgl. VGE III 2023 52 vom 27.6.2023 E. 3.2.1; Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, S. 145).
Bleibt anzufügen, dass die Verfügung eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung ist und eine individuelle Mitteilung an den Adressaten verlangt; d.h., Verfügungen sind den Parteien zu eröffnen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Rz. 1066; Wiederkehr, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Rz. 394 ff.). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Betroffenen keinerlei Rechtsnachteil erwachsen. Wird eine Verfügung einer Partei schon gar nicht eröffnet, entfaltet sie keine Rechtswirkungen; sie bleibt behördenintern, bis zur Eröffnung inexistent. Allerdings kann dieser Mangel durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1124 mit Verweis u.a. auf BGE 142 II 411; Wiederkehr, a.a.O., Rz. 397).
4.3
Die Vorinstanz hat ganz offensichtlich auf die amtliche Löschung der Einzelunternehmung verzichtet. Sie spricht diesbezüglich von 'implizitem' Widerruf. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die Verfügung vom 10. Januar 2025 in Wiedererwägung ziehen und widerrufen. Dies sicher während der noch laufenden Rechtsmittelfrist, indes auch lite pendente während des bereits hängigen Beschwerdeverfahrens. Durch den Widerruf der Löschungsverfügung aber wurde der beschwerdeführerische Antrag auf Aufhebung der Löschungsverfügung gegenstandslos, so dass die Beschwerde diesbezüglich abzuschreiben ist (vgl. § 28 lit. c VRP).
4.4
Zu konstatieren ist indes, dass die Vorinstanz weder eine förmliche Widerrufsverfügung erlassen hat noch dem Beschwerdeführer den 'impliziten' Widerruf anderweitig eröffnete. Wie er selber nachvollziehbar festhält (und von der Vorinstanz unwidersprochen bleibt), hat er erst durch die Vernehmlassung davon erfahren. Entgegen der Ausführung der Vorinstanz stellt die Publikation der Handelsregistermutation vom 4. Februar 2025 (betreffend Domizil und Staatsbürgerschaft) keine rechtsgenügliche, individuell an den Beschwerdeführer erfolgte Eröffnung des Widerrufs der Löschungsverfügung dar. Ein wie von der Vorinstanz bezeichneter 'impliziter' Widerruf entfaltet keine Wirkung, solange er dem Adressaten nicht eröffnet ist. Vorliegend ist dies insofern von Relevanz, als der Antrag auf Aufhebung der Löschungsverfügung gegenstandslos geworden ist (weil der Widerruf im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht eröffnet war und somit gegenüber dem Beschwerdeführer keine Wirkung entfalten konnte), wogegen auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre, wäre der Widerruf der Löschungsverfügung dem Beschwerdeführer noch vor Beschwerdeeinreichung eröffnet worden. Diese Unterscheidung gilt es im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Auf die Tatsache, dass das Anfechtungsobjekt weggefallen ist, so dass das Gericht nicht mehr darüber befinden kann, hat dies indes keinen Einfluss.
5.1
Angefochten hat der Beschwerdeführer auch die Gebührenauflage; diese (Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 10.1.2025) sei aufzuheben.
Gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 10. Januar 2025 richten sich die Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) und betragen Fr. 380.
5.2
Am 7. Februar 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Rechnung zu über total Fr. 490, bestehend aus (vgl. Vi-act. 17):
Sitzverlegung Fr. 30.00
Personalienänderung Fr. 20.00
Eintragung, Änderung und Löschung Domizil Fr. 30.00
Handelsregisteranmeldung Fr. 60.00
Aufforderung gem. GebV-Hreg Fr. 350.00
5.3
Die Verfügung der Löschung von Amtes wegen vom 10. Januar 2025 wurde - wie zuvor ausgeführt - durch die Vorinstanz widerrufen. Es betrifft dies sicher Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 10. Januar 2025 (Vi-act. 13). Die Gebühr für die Löschung von Amtes wegen wurde in Dispositiv-Ziff. 3 verfügt und auf Fr. 380 festgesetzt, wobei sich aus der Verfügung nicht ergibt, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Fraglich ist nun, ob mit dem Widerruf der Löschung von Amtes wegen auch diese Gebühr widerrufen wurde. Hiervon ist aus folgenden Gründen auszugehen.
Dispositiv
Mit dem Widerruf der Löschung von Amtes wegen gibt es keinen Grund, für diese selbst eine Gebühr zu erheben, womit auch die Gebührenauflage mitaufgehoben gilt. Etwas anderes macht die Vorinstanz nicht geltend bzw. hat sie nichts anderes (neu) verfügt.
Am 7. Februar 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Rechnung über Fr. 490. Weder diese Gesamtsumme noch die Teilpositionen (oben E. 5.2) entsprechen der am 10. Januar 2025 verfügten Gebühr von Fr. 380.
Weder in der Vernehmlassung vom 31. März 2025 noch in der Stellungnahme (Duplik) vom 5. Mai 2025 nimmt die Vorinstanz Bezug auf die Gebühr von Fr. 380 gemäss Verfügung vom 10. Januar 2025. Vielmehr werden die einzelnen Positionen der Rechnung vom 7. Februar 2025 erläutert und deren Rechtmässigkeit begründet. Namentlich wird u.a. ausgeführt, für die Aufforderung vom 16. August 2024 und die SHAB-Publikation werde eine Gebühr von je Fr. 100 erhoben und für die Verfügung vom 10. Januar 2025 eine Gebühr von Fr. 150, insgesamt Fr. 350 für die Durchführung des amtlichen Verfahrens. Dies aber ist ganz offenkundig eine Begründung der Rechnungsposition der Rechnung vom 7. Februar 2025 und nicht der Gebührenverfügung vom 10. Januar 2025. Zudem wird die Rechnungsstellung damit begründet, dass der Beschwerdeführer das Verfahren verursacht habe und ihm damit die Kosten aufzuerlegen seien, auch wenn die Löschung von Amtes wegen nicht erfolgt sei. Damit aber ändert auch die Begründung für die Gebühr, indem sie nicht erhoben wird für das Verfahren und die Löschung von Amtes wegen, sondern weil der Beschwerdeführer dieses Verfahren verursacht habe, auch wenn letztlich keine entsprechende Verfügung erfolgt ist bzw. diese widerrufen wurde. Mithin handelt es sich um Kosten aus der Widerrufsverfügung und nicht der Verfügung der Löschung von Amtes wegen. Eine Widerrufsverfügung mit Gebührenauflage wurde dem Beschwerdeführer aber nie eröffnet.
Wenn aber auch die Gebührenauflage (Dispositiv-Ziff. 3) der Verfügung vom 10. Januar 2025 widerrufen wurde, dann ist dieser Streitgegenstand ebenso entfallen und die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls gegenstandlos geworden, so dass die Beschwerde auch in diesem Punkte abzuschreiben ist (§ 28 lit. c VRP).
5.4 Bleibt anzufügen, dass auch die Rechnung vom 7. Februar 2025 nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein kann.
Zum einen wurde die Rechnung am 7. Februar 2025 ausgestellt, also zu einem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer seine Beschwerde (elektronisch) bereits eingereicht hat. Die Rechnung konnte somit allein zeitlich gar nicht Gegenstand dieser Beschwerde bilden (auch wenn die formgerechte, aber wortgleiche Beschwerde erst am 18.2.2025 eingereicht wurde).
Zudem verweist die Rechnung auf ein "Bestelldatum" 4. Februar 2025, was mit der Verfügung vom 10. Januar 2025 in keinem Zusammenhang steht. Auch vom Rechnungsbetrag her stimmt sie nicht mit dieser Verfügung überein; in Rechnung gestellt wird mithin etwas anderes. Zudem wurde die Löschungsverfügung vom 10. Januar 2025 (wie aufgezeigt) widerrufen, so dass kein Grund für eine Rechnungsstellung mehr bestand.
Vor allem aber ist festzustellen, dass Rechnungen als solche i.d.R. keine Verfügungen darstellen (vgl. Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Auflage, Art. 5 Rz. 24; Bosshart/Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, § 19 N 7; Jaag, in: Griffel, a.a.O., § 29a N 4; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Rz. 896; siehe auch Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2018 18 vom 24.7.2018 [EGV-SZ 2018 A 6.3] E. 2b und Urteil BGer 5A_760/2018 vom 18.3.2019 E. 3.4.2). Auch der vorliegenden Rechnung vom 7. Februar 2025 fehlen die wesentlichen Merkmale einer Verfügung (wie Bezeichnung als Verfügung, Begründung, Rechtsmittelbelehrung). Vielmehr geht einer Rechnung i.d.R. die Verfügung z.B. einer Gebühr voraus (wie z.B. die Gebührenauflage in der Verfügung vom 10.1.2025), d.h. in Rechnung gestellt wird eine verfügte Gebühr, oder aber es ist im Falle der Bestreitung einer Rechnung eine anfechtbare Verfügung darüber zu erlassen. Anfechtbar ist in beiden Fällen nicht die Rechnung, sondern die Gebührenverfügung. Dies gilt so auch im Handelsregisterrecht (vgl. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 20.2.2019 zur Änderung der HRegV und der GebV-HReg, S. 17: "Die Handelsregisterbehörde kann, nachdem sie die Handlung vorgenommen hat, erst Rechnung stellen und gegebenenfalls bei bestrittener Rechnung eine Verfügung erlassen oder den Rechnungsbetrag unmittelbar verfügen.").
Nicht zu verkennen ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der Rechnung vom 7. Februar 2024 auch von ihm verursachte Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Aufforderung bzw. der Löschung von Amtes wegen (die letztlich widerrufen wurde) in Rechnung gestellt hat (vgl. Vernehmlassung und Duplik). Ob dies rechtens ist, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da - wie erwähnt - die Rechnung keine anfechtbare Verfügung darstellt und die erst am 7. Februar 2025 ausgestellte Rechnung ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (das, wenn auch elektronisch und damit formungültig, ebenfalls am 7.2.2025 angehoben wurde) bilden kann.
Damit aber kann die Rechnung vom 7. Februar 2025 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Soweit diese Rechnung vom Beschwerdeführer bestritten wird, hat er eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Erst gegen diese könnte Beschwerde geführt werden.
6. Zusammenfassend ist das Beschwerdeverfahren damit infolge Widerrufs der Verfügung vom 10. Januar 2025 gegenstandslos geworden am Protokoll abzuschreiben.
7. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen der Behörde (§ 72 Abs. 4 VRP). Vorliegend werden für das durch den Widerruf gegenstandslos gewordene Verfahren keine Kosten erhoben (§ 25 Ziff. 32 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Widerrufs der angefochtenen Verfügung und im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer am 17. März 2025 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005, namentlich Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Eidg. Amt für Handelsregister (EHRA), Bundesrain 20, 3003 Bern (A).
Schwyz, 23. Mai 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
2. Juni 2025
1
Art. 934a ORart. 934a COart. 934a CO
Art. 152 HRegVart. 152 ORCart. 152 ORC
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Art. 152 HRegVart. 152 ORCart. 152 ORC
Art. 934a ORart. 934a COart. 934a CO
Art. 1 GebV-HRegart. 1 OEmol-RCart. 1 OEmol-RC
Art. 940 ORart. 940 COart. 940 CO
Art. 942 ORart. 942 COart. 942 CO
Art. 942 ORart. 942 COart. 942 CO
§ 4 VRP
§ 150 JG
Art. 934a ORart. 934a COart. 934a CO
Art. 152 HRegVart. 152 ORCart. 152 ORC
Art. 934a ORart. 934a COart. 934a CO
Art. 934a ORart. 934a COart. 934a CO
Art. 152 HRegVart. 152 ORCart. 152 ORC
Art. 24b HRegVart. 24b ORCart. 24b ORC
Art. 934a ORart. 934a COart. 934a CO
Art. 24b HRegVart. 24b ORCart. 24b ORC
1C_381/2022
BGE 142 II 411ATF 142 II 411DTF 142 II 411
§ 28 VRP
§ 28 VRP
BEK 2018 18
EGV-SZ 2018 A 6.3
5A_760/2018
§ 72 VRP
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