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Entscheid

III 2025 35

Kammergericht

23. April 2025Deutsch17 min

A. A.________ (Jg. 1988, Russische Staatsangehörige) reiste am 3. April 2021 in die Schweiz, Kanton Waadt, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer schwerwiegenden persönlichen Härtefallregelung zwecks Verbleibs bei ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ukrainischen Konkubinatspartner C.________ erhielt. Am 3. November 2021 siedelte das Paar in die Gemeinde D.________ (SZ) um, wo A.________ eine Aufenthaltsbewilligung B ohne Erwerbstätigkeit erhielt (AFM-act. 5, 41, 44), letztmals verlängert bis 2. April 2025 (AFM-act. 19).

Source sz.ch

III 2025 35

Entscheid vom 23. April 2025

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Monica Huber-Landolt, Richterin

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. HSG B.________,

gegen

1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 1188, 6431 Schwyz,

2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1988, Russische Staatsangehörige) reiste am 3. April 2021 in die Schweiz, Kanton Waadt, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer schwerwiegenden persönlichen Härtefallregelung zwecks Verbleibs bei ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ukrainischen Konkubinatspartner C.________ erhielt. Am 3. November 2021 siedelte das Paar in die Gemeinde D.________ (SZ) um, wo A.________ eine Aufenthaltsbewilligung B ohne Erwerbstätigkeit erhielt (AFM-act. 5, 41, 44), letztmals verlängert bis 2. April 2025 (AFM-act. 19).

B. Mit E-Mail vom 1. März 2024 informierte C.________ das Amt für Migration (AFM), er und A.________ hätten sich getrennt, sie wohne nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung in E.________. Er ersuche um Sicherstellung, dass sie nicht mehr mit seiner Aufenthaltsbewilligung B verbunden sei (AFM-act. 26). Ihr Wegzug nach F.________ (ZH) per 29. Februar 2024 wurde von der Gemeinde am 5. März 2024 gemeldet (AFM-act. 20). Am 25. März 2024 informierte das Migrationsamt F.________ das AFM, A.________ habe um Kantonswechsel ersucht (AFM-act. 36). Das Gesuch wurde seitens des Kantons F.________ mit Verfügung vom 6. Juni 2024 abgewiesen (AFM-act. 41). Einen Rekurs gegen den verweigerten Kantonswechsel wies die Sicherheitsdirektion F.________ mit Entscheid vom 6. August 2024 ab (AFM-act. 56). Hierauf meldete sich A.________ erneut in der Gemeinde D.________ an ihrer letzten bekannten Adresse an (Zuzug 7.8.2024; AFM-act. 50).

C. Am 17. Juli 2024 informierte das AFM A.________ über seine Absicht, ihre Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen (AFM-act. 44), wozu A.________ am 26. Juli 2024 Stellung nahm (AFM-act. 48). Am 27. September 2024 verfügte das AFM (AFM-act. 60):

1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ mit Gültigkeit bis zum 2. April 2025 wird per sofort widerrufen.

Erwägungen

2.

A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen.

3.

A.________ hat ihren Ausländerausweis innert 30 Tagen nach Rechtkraft dieser Verfügung dem Einwohneramt der Gemeinde D.________ zu retournieren. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, wird ihr Ausländerausweis zur Einziehung ausgeschrieben.

4.

A.________ hat sich innert 16 Tagen nach Rechtkraft dieser Verfügung beim Einwohneramt der Gemeinde D.________ abzumelden.

[5.-7. Kostenauflage, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]

D. Am 21. Oktober 2024 liess A.________ beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erheben mit den Anträgen:

1.

Der Beschluss des Amts für Migration vom 27. September 2024 sei aufzuheben und es sei von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.

Mit RRB Nr. 90/2025 vom 4. Februar 2025 (Versand 11.2.2025) wies der Regierungsrat die Beschwerde unter Kostenauflage zulasten von A.________ ab, soweit er darauf eintrat (AFM-act. 119).

E. Am 4. März 2025 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

1.

Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 4. Februar 2025 sei aufzuheben und es sei von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.

Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 25. März 2025 verzichtet das AFM auf eine Vernehmlassung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Mit Verfügung vom 27. September 2024 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und es wies sie aus der Schweiz weg (vgl. Ingress Bst. C). Auf Beschwerde hin bestätigte der Regierungsrat diesen Entscheid, was die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht anficht. Strittig und nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen wurde.

2.1

Sachverhaltsmässig ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am 3. April 2021 in die Schweiz einreiste. Sie erhielt im Kanton Waadt eine Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen einer schwerwiegenden persönlichen Härtefallregelung zwecks Verbleibs bei ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ukrainischen Konkubinatspartner (vgl. Sachverhaltsdarstellung in AFM-act. 41, 44, 56, 60, 119). Am 3. November 2021 zog das Konkubinatspaar in den Kanton Schwyz, wo die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zuletzt bis 2. April 2025 verlängert wurde (AFM-act. 19). Ende Februar 2024 war der ehemalige Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin mit der Wohnort-Gemeinde und dem AFM in Kontakt bezüglich Auflösung des Konkubinats bzw. Wegzug der Beschwerdeführerin. Am 1. März 2024 informierte er, sie wohne nicht mehr in seiner Wohnung und er ersuche, die Koppelung ihrer Aufenthaltsbewilligung an seine Bewilligung zu lösen. Am 5. März 2024 informierte er, sie habe sich am Vortag bei der Gemeinde abgemeldet und neu in F.________ angemeldet. Am 13. März 2024 bestätigte das AFM dem ehemaligen Konkubinatspartner, ihre Aufenthaltsbewilligung sei von seiner gelöst ("unbundled") worden (AFM-act. 21-34). Am 25. März 2024 informierte das Migrationsamt Kanton F.________, die Beschwerdeführerin habe um Kantonswechsel ersucht (AFM-act. 36), was F.________ mit Verfügung vom 6. Juni 2024 ablehnte und dies am 6. August 2024 auf Rekurs hin bestätigte (AFM-act. 41, 56). Dieser Sachverhalt wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

2.2

Am 17. Juli 2024 informierte das AFM die Beschwerdeführerin über seine Absicht, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen (AFM-act. 44). In ihrer Stellungnahme (AFM-act. 48) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich in D.________ abmelden müssen, da der kranke Vater des Konkubinatspartners in die Schweiz gekommen sei, um medizinische Hilfe zu erhalten. Aufgrund ihrer Arbeitsmöglichkeiten, Freunde und des Lebensstils sei es für sie klar gewesen, sich in F.________ anzumelden. Sie habe da schon mal für 1.5 Jahre gearbeitet. Sie sei Portfoliomanagerin und habe sich da weitergebildet und bilde sich noch weiter; sie erwäge, einen EMBA in der Schweiz zu erwerben. Sie lebe vom Ersparten und führe Gespräche für eine Anstellung als Portfoliomanagerin. Ihr Ziel sei es, eine erfolgreiche Karriere zu machen und glaube, die Schweiz sei der perfekte Ort für ihre Karriere.

2.3

Mit Verfügung vom 27. September 2024 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung. Das Amt führte aus, auf die Beschwerdeführerin als russische Staatsangehörige sei das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 anwendbar. Konkubinatspartnern von Ausländern mit C- oder B-Bewilligung könne eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erteilt werden. Die Aufenthaltsbewilligung könne widerrufen werden, wenn die Bewilligungsinhaberin eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhalte. Das Konkubinat der Beschwerdeführerin sei getrennt worden, die Partnerschaft habe geendet. Damit bestehe gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kein Anspruch mehr und es sei der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben. Der Widerruf sei zudem verhältnismässig. Schliesslich verfügte das AFM auch die Wegweisung der Beschwerdeführerin, nachdem ihre Bewilligung widerrufen worden sei.

2.4

Im angefochtenen Beschluss bestätigte der Regierungsrat den Widerruf und die Wegweisung. Auch er hielt fest, mit der Auflösung des Konkubinates sei der Aufenthaltszweck ihrer Aufenthaltsbewilligung dahingefallen; ihr Aufenthaltsrecht beruhe in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG auf dem Konkubinat und mit dessen Auflösung sei dieses Aufenthaltsrecht dahingefallen. Auf Art. 50 AIG könne sie sich als Nichtverheiratete nicht berufen. Und schliesslich bestätigte der Regierungsrat ebenfalls, dass der Widerruf der Bewilligung verhältnismässig sei.

3.1

Den Sachverhalt des aufgelösten Konkubinates bestreitet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht. Damit steht fest, dass sie am 3. April 2021 mit dem Konkubinatspartner in die Schweiz einreiste und dieses Konkubinat im Februar 2024 aufgelöst wurde, sich die Partner trennten und die Beschwerdeführerin in den Kanton F.________ zog bzw. ziehen wollte, der Kantonswechsel indes nicht bewilligt wurde, so dass sie weiterhin im Kanton Schwyz angemeldet ist. Sie macht auch nicht geltend, das Konkubinat bestehe wieder. Vielmehr beansprucht sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht und leitet dieses nicht aus der Aufenthaltsbewilligung eines Partners ab.

3.2

In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass eine Aufenthaltsbewilligung befristet und für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird (Art. 33 Abs. 1 und 2 AIG). Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann nicht, dass sie bei Einreise eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zwecks Verbleibs beim Konkubinatspartner erhielt, der Aufenthaltszweck mithin im gelebten Konkubinat zu sehen ist. Die Parteien sind sich sodann einig, dass das AFM eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern oder widerrufen kann, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht - mehr - eingehalten ist (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass mit der Auflösung des Konkubinates der Aufenthaltszweck entfallen und damit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.

3.3

Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, der angeordnete Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung seien unverhältnismässig, es erweise sich dies als unangemessen und sei daher aufzuheben. Sie verweist diesbezüglich zum einen auf ihre gelungene Integration in der Schweiz und zum andern auf die drohenden Nachteile bei einer Wegweisung.

4.1

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert. Die Prüfung von Art. 96 Abs. 1 AIG deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dessen Schutzbereich eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2, Urteile BGer 2C_378/2022 vom 2.5.2023 E. 4.1; 2C_499/2022 vom 23.3.2023 E. 8.1).

Die Prüfung der Verhältnismässigkeit erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere eines allfälligen Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile bei Rückkehr in die Heimat (BGE 139 I 245 E. 2.4; Urteil BGer 2C_814/2020 vom 18.3.2021 E. 6.1). Je länger die ausländische Person bereits in der Schweiz anwesend ist, desto höher sind die Anforderungen an die Beendigung des Aufenthalts (Urteil BGer 2C_329/2022 vom 27.9.2023 E. 5.3).

4.2

Nach dem Gesagten liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht erfüllt (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt wurde, die eheliche Gemeinschaft aber in der Schweiz nicht drei Jahre gelebt ist, oder wie im vorliegenden Fall auch dann, wenn die Bewilligung zwecks Verbleibs beim Konkubinatspartner erteilt wurde, das Konkubinat aber aufgelöst wurde. Diesfalls ist ein Widerrufsgrund zu bejahen und damit auch das öffentliche Interesse an der fremdenpolizeilichen Massnahme. Das öffentliche Interesse liegt hier aber nicht allein in einer restriktiven Einwanderungspolitik (wie dies die Beschwerdeführerin darstellt; Beschwerde Rz. 22), sondern insbesondere auch in der Durchsetzung des vom Gesetzgeber geordneten Aufenthaltsrechts, an der Durchsetzung des objektiven Rechts. Der Aufenthaltstitel ist an einen Zweck gebunden und entfällt der Zweck, besteht keine Grundlage für einen rechtmässigen Aufenthalt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war mit dem Bestand des Konkubinates verbunden, der Zweck des Aufenthalts lag in der Weiterführung des Konkubinates. Nachdem die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Partner dieses Konkubinat aufgelöst haben, ist auch die Bedingung, die Grundlage für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin entfallen. Sie kann sich auf keinen Aufenthaltstitel abstützen und macht auch gar keinen geltend. Damit aber besteht ein grosses öffentliches Interesse, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und den Aufenthalt zu beenden, um der Durchsetzung des Aufenthaltsrechts Nachachtung zu verschaffen (vgl. auch VGE III 2022 6 vom 30.3.2022 E. 5.3; VGE III 2021 159 vom 20.12.2021 E. 3.3).

4.3

Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Sie verweist diesbezüglich auf ihre Integration sowie die drohenden Nachteile bei einer Wegweisung.

4.3.1

Sie sei seit dem 1. Oktober 2024 in einem 70%-Pensum arbeitstätig. Die Arbeitgeberin prüfe, bei der zuständigen Behörde den Antrag für eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zu stellen. Sie sei finanziell in der Lage, für sich selbst zu sorgen und verfüge auch über ausreichend Vermögen; die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit sei ausgeschlossen. Beruflich habe sie sich weitergebildet und sie sei Member der G.________, in deren Rahmen sie an verschiedenen Events teilnehme. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie einen Sprachkurs in Französisch belegt und kürzlich auch einen Deutschkurs gestartet; sie spreche fliessend Englisch und könne sich im geschäftlichen Umfeld problemlos verständigen.

Dem Regierungsrat ist beizupflichten, dass mit diesen Vorbringen eine Integration, welche über das mindestens zu erwartete Ausmass hinausginge, keinesfalls nachgewiesen ist. Es ist wohl löblich, dass sie in der Westschweiz die französische Sprache erlernen wollte; ein Sprachattest legt sie indes nicht vor. Hinsichtlich Deutsch hat die Beschwerdeführerin lediglich eine Bestätigung eines Onlinekurses ins Recht gelegt (Bf-act. 11), aus der kaum mehr hervorgeht, als dass die abgebildeten Lektionen noch nicht gestartet wurden. Nachgewiesen wird damit gar nichts. Dass im geschäftlichen Umfeld englisch gesprochen wird und sie sich da problemlos verständigen könne, bestätigt keine hinreichende Integration in der Schweiz, verlangt sprachliche Integration doch die Verständigung in einer Landessprache (vgl. Art. 77d der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007). Belege für eine gesellschaftliche Integration ausserhalb des beruflichen Umfelds sind keine vorhanden. Und auch betreffend Mitgliedschaft in der G.________ reicht die Beschwerdeführerin einzig eine Anmeldebestätigung ins Recht, wonach sie als Candidate Member willkommen geheissen wird (Bf-act. 10). Ein aktives Mitmachen ist damit keinesfalls belegt. Letztlich kann der Beschwerdeführerin einzig beigepflichtet werden, dass sie beruflich integriert und finanziell selbständig ist sowie über keine Einträge im Betreibungs- und Strafregister verfügt. Dies aber kann nicht genügen, damit die Integration höher zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse am Widerruf und der Wegweisung.

4.3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ex-Verlobte habe sich am 1. März 2024 von ihr getrennt; sie habe sich gezwungen gesehen, aus der Wohnung auszuziehen. In die Schweiz zugezogen sei sie am 3. April 2021, die Trennung sei anfangs März 2024 erfolgt und damit wenige Wochen vor einem insgesamt dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz.

Aus diesen Ausführungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn man den nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auch auf das Konkubinat anwendet (was seit dem 1.1.2025 der Fall ist, vgl. Art. 50 Abs. 4 AIG), ist darauf hinzuweisen, dass die Dreijahresfrist absolut gilt und bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausschliesst (vgl. Urteil BGer 2C_351/2020 vom 13.7.2020 E. 4.3). Zudem handelt es sich bei der zeitlichen Frist und der Integration um kumulative Voraussetzungen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3); die Integrationskriterien sind aber nach dem Gesagten auch nicht erfüllt. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin aus dem nicht ganz dreijährigen Konkubinat in der Schweiz keinen Verlängerungsanspruch ableiten. Entsprechend ist dies auch in der Inter­essenabwägung gering zu gewichten, sind doch die Voraussetzungen selbst eines nachehelichen Härtefalls nicht erfüllt.

4.3.3

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Russland im Jahr 2016 verlassen und sei mit dem Ex-Verlobten nach Dubai gezogen. 2018 habe man sich verlobt, 2021 sei man in die Schweiz gezogen, wo er ein Jobangebot erhalten habe. Seit Kriegsbeginn habe sie Russland nicht mehr besucht; sie könne sich nicht vorstellen, dort weiterzuleben, da sie das Regime nicht unterstütze und dies in sozialen Medien auch kundgetan habe. Ihre einzige Cousine, mit welcher sie aufgewachsen sei, lebe in Neuseeland. In der Schweiz fühle sie sich zu Hause, hier sehe sie ihre Zukunft. Sie habe in den vergangenen Jahren zahlreiche Kontakte geknüpft und verfüge über ein grosses soziales Netzwerk. Sie sei bestens integriert und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Es sei verheerend für sie, hier wegzugehen und alles von vorne zu beginnen.

Soweit die Beschwerdeführerin eine gelungene Integration geltend macht, ist auf das zuvor Ausgeführte zu verweisen. Die berufliche Integration sowie das Fehlen von Strafregister- und Betreibungsregistereinträgen ist belegt; alles Weitere ist unbelegt (vgl. betreffend Mitwirkungspflicht etwa Urteil BGer 2C_1038/2022 vom 21.8.2023 E. 3.2). Weder vermag sie einen Freundeskreis nachzuweisen, noch ein grosses soziales Netzwerk, noch eine sprachliche Integration.

Aber auch was die Folgen einer Rückkehr bzw. die Wegweisung anbelangt, so bleiben die Ausführungen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert. Die von ihr vorgelegten Ausbildungszertifikate werden ihr auch ausserhalb der Schweiz eine berufliche Zukunft ermöglichen. Dass sie selbst diese in der Schweiz sieht (vgl. auch Stellungnahme vom 26.7.2024, AFM-act. 48) belegt nicht, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre, die Wiedereingliederung in der Heimat stark gefährdet wäre. Eine gefährdete Wiedereingliederung hätte die Beschwerdeführerin aber objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren und beweismässig zu unterlegen (Urteil BGer 2C_241/2018 vom 20.11.2018 E. 4.2), was sie nicht macht. Immerhin hat die Beschwerdeführerin die ersten 28 Jahre ihres Lebens in Russland verbracht und erst die letzten 8 Jahre im Ausland. Auch ihre persönliche Zukunftsvorstellung, nämlich in der Schweiz zu bleiben, kann im Rahmen der Inter­essenabwägung nicht hoch gewichtet werden. Diesbezüglich ist anzufügen, dass eine Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, keinen wichtigen persönlichen Grund darstellen, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würde (Urteil BGer 2C_777/2018 vom 8.4.2019 E. 3.2). Dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr geradezu nachteilige Folgen für Leib und Leben drohen würden, macht sie mitnichten geltend. Ihre Ausführungen erschöpfen sich denn auch in der blossen Behauptung, keinen Bezug zu Russland mehr zu haben.

4.4

Zusammenfassend ist das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts höher zu gewichten als das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 1'500 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 10. März 2025 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- das Amt für Migration (EB)

- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.)

- und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A).

Schwyz, 23. April 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

30. April 2025

1

Art. 30 AIGart. 30 LEtrart. 30 LStrI

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Art. 62 AIGart. 62 LEtrart. 62 LStrI

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Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI

Art. 96 AIGart. 96 LEtrart. 96 LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

2C_378/2022

2C_499/2022

BGE 139 I 245ATF 139 I 245DTF 139 I 245

2C_814/2020

2C_329/2022

Art. 62 AIGart. 62 LEtrart. 62 LStrI

Art. 77d VZAEart. 77d OASAart. 77d OASA

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2C_1038/2022

2C_241/2018

2C_777/2018

§ 72 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

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