III 2025 41
Kammergericht
23. Mai 2025Deutsch20 min
A. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 ersuchte A.________ die Opferberatungsstelle Kanton Schwyz und Uri um finanzielle Leistungen nach Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) vom 23. März 2007. Sie sei seit ihrer Kindheit körperlicher und seelischer Gewalt ausgesetzt, seit November 2018 seitens ihres Expartners. Im Oktober 2022 habe sie es geschafft, eine eigene Wohnung zu suchen und sich Abstand zum Täter zu verschaffen. Leider sei sie auch da - namentlich im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts - mit Gewaltsituationen konfrontiert gewesen. Sie arbeite als MPA in einem Labor, wobei der Lohn aufgrund von Betreibungen gepfändet werde. Seit dem 26. August 2024 sei sie mit den zwei Kindern in stationärer psychiatrischer Behandlung, weshalb sie ein Krankentaggeld beziehe. Diverse ambulante Nachbehandlungen ab dem 18. November 2024 seien aufgegleist, so u.a. die Kita, welche sie für die Kinder ab dem 19. November 2024 in Anspruch nehmen werde. Konkret beantragte A.________ die Übernahme folgender Leistungen, welche durch die Gewaltsituation des Expartners entstanden seien (Vi-act. 3):
Source sz.ch
III 2025 41
Entscheid vom 23. Mai 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2161, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Opferhilfe (Kostenübernahme E.________-Kinderbetreuung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 ersuchte A.________ die Opferberatungsstelle Kanton Schwyz und Uri um finanzielle Leistungen nach Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) vom 23. März 2007. Sie sei seit ihrer Kindheit körperlicher und seelischer Gewalt ausgesetzt, seit November 2018 seitens ihres Expartners. Im Oktober 2022 habe sie es geschafft, eine eigene Wohnung zu suchen und sich Abstand zum Täter zu verschaffen. Leider sei sie auch da - namentlich im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts - mit Gewaltsituationen konfrontiert gewesen. Sie arbeite als MPA in einem Labor, wobei der Lohn aufgrund von Betreibungen gepfändet werde. Seit dem 26. August 2024 sei sie mit den zwei Kindern in stationärer psychiatrischer Behandlung, weshalb sie ein Krankentaggeld beziehe. Diverse ambulante Nachbehandlungen ab dem 18. November 2024 seien aufgegleist, so u.a. die Kita, welche sie für die Kinder ab dem 19. November 2024 in Anspruch nehmen werde. Konkret beantragte A.________ die Übernahme folgender Leistungen, welche durch die Gewaltsituation des Expartners entstanden seien (Vi-act. 3):
- Fr. 11'383.40 für Kita (19.11. - 31.12.2024, Vorschuss)
- Fr. 4'300 Depotzahlung Kita
- Fr. 200 Selbstbehalt Glasbruch Mobiliar
- Fr. 1'200 für Spitalkostenbeitrag der Kinder (1.5 Wochen; restliche 10.5 Wochen seien über B.________ finanziert)
- amb. Therapiekosten ab Juni 2024 (1x wöchentlich für sie und die Kinder)
- Fr. 3'184 Telekom C.________ (Expartner habe ohne ihr Wissen auf ihre Kosten Abonnement abgeschlossen und Kosten generiert)
- Fr. 875 Kreditkarte (Schulden durch Expartner verursacht)
- Fr. 2'132 Dr.med. D.________ (Arztkosten verursacht durch Expartner)
- Fr. 203 Finanzverwaltung
- Fr. 8'460 E.________ (Kinderbetreuung E.________, da der Expartner hierzu nicht mehr in der Lage gewesen sei)
- Genugtuung (Höhe gemäss Beurteilung Fachperson)
B. Am 5. November 2024 ersuchte das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) A.________ um Auskunft und Unterlagen zu verschiedenen von ihr geltend gemachten Positionen (Vi-act. 6). Nach Einreichung verschiedener Unterlagen (Vi-act. 7) forderte das AGS A.________ am 19. Dezember 2024 auf, die weiterhin offenen Punkte zu klären (Vi-act. 9). Am 10. Januar 2025 nahm A.________ Stellung und zog das Gesuch hinsichtlich Depotkosten Kita sowie Spitalkosten zurück, kündigte indes weitere Kosten im Zusammenhang mit psychiatrischer Betreuung an (Vi-act. 10).
C. Mit Verfügung Nr. 235/2025 vom 18. Februar 2025 stellte das AGS fest, es erscheine wahrscheinlich, dass A.________ Opfer häuslicher Gewalt geworden sei; sie erfülle die Voraussetzung von Art. 1 Abs. 1 OHG. Ebenso spreche ihre finanzielle Situation für eine Hilfeleistung nach OHG. Nach Prüfung der verschiedenen Gesuchpositionen verfügte das AGS (Vi-act. 12):
1. Der Gesuchstellerin wird im Sinne der Erwägungen subsidiäre Kostengutsprache für Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse gewährt, welche in Zusammenhang mit der Krisenintervention vom 12. Juni 2024 bis 26. August 2024 (max. zehn Sitzungen) bei F.________ stehen.
Erwägungen
2.
Der Gesuchstellerin wird im Sinne der Erwägungen subsidiäre Kostengutsprache für Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse gewährt, welche in Zusammenhang mit den angeordneten Sitzungen in der psychiatrischen Klinik G.________ stehen.
3.
Der Gesuchstellerin wird im Sinne der Erwägungen subsidiäre Kostengutsprache für Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse gewährt, welche in Zusammenhang mit den 15 Sitzungen bei F.________, […], stehen. Die Gültigkeit beträgt maximal ein Jahr ab Ausstellung.
4.
Das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für die nicht gedeckten Kitakosten wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt.
5.
Das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für die Arztkosten im Betrag von Fr. 2132.-- wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt.
6.
Das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für die Kinderbetreuungskosten des E.________ wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt.
[7./8. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung]
D. Am 10. März 2025 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz "Einsprache gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für die Kinderbetreuung durch das E.________ Verfügung Nr. 235/2025" ein mit dem sinngemässen Antrag, es seien die Kosten für die E.________-Betreuung von Fr. 8'460 zu übernehmen. Mit der Beschwerde reicht sie diverse Arztzeugnisse vom 26. Januar 2023 bis 30. April 2023 ein, welche im Januar eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 80%, danach von 100% attestieren (Bf-act.).
E. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2025 beantragt das AGS die Abweisung der Beschwerde. Am 30. April 2025 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung und wiederholt dabei ihren Antrag auf Kostenübernahme der E.________-Betreuung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 8. Oktober 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das AGS im Rahmen der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG um die Übernahme verschiedener Kosten, welche ihr aufgrund ihrer Opferstellung entstanden seien (vgl. Ingress Bst. A). Mit Verfügung Nr. 235/2025 vom 18. Februar 2025 setzte sich das AGS mit den verschiedenen Leistungspositionen auseinander und lehnte schliesslich eine subsidiäre Kostengutsprache für nicht gedeckte Kitakosten, Arztkosten im Betrag von Fr. 2’132 sowie für die Kinderbetreuungskosten E.________ von Fr. 8'460 ab (vgl. Ingress Bst. C). Vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Ablehnung der subsidiären Kostengutsprache für die Kinderbetreuungskosten E.________ (Dispositiv-Ziff. 6), so dass die angefochtene Verfügung im Übrigen unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen ist. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das AGS die Kostenübernahme der Kinderbetreuung E.________ in Höhe von Fr. 8'460 zu Recht abgelehnt hat.
2.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung der Opferhilfe gemäss Opferhilfegesetz. Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe insbesondere auch Beratung und Soforthilfe (lit. a) wie auch längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b). Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.
2.2
Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 OHG erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG). Die opferhilferechtlichen Leistungen sind dabei nicht nur gegenüber Leistungen des primär leistungspflichtigen Täters, sondern auch gegenüber Leistungen einer anderen verpflichteten Person oder Institution subsidiär (Subsidiarität der Opferhilfe; BGE 125 II 169; Urteil BGer 1C_582/2019 vom 9.4.2020 E. 2.1, 2.5). Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden ganz gedeckt, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen (Art. 16 lit. a OHG) oder aber anteilsmässig, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen (Art. 16 lit. b OHG).
3.1
Vorliegend ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin Opfereigenschaft im Sinne des OHG zukommt (Art. 1 Abs. 1 OHG) und dass ihre anrechenbaren Einnahmen den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen (Art. 16 lit. a OHG), womit diese Voraussetzungen für eine volle Kostendeckung für längerfristige Hilfe Dritter erfüllt sind (vgl. angefochtene Verfügung E. 6).
3.2
Mit dem Gesuch vom 8. Oktober 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin u.a. um Übernahme von Fr. 8'460 für Kinderbetreuung durch das E.________ (Vi-act. 3). Den am 13. Dezember 2024 eingereichten Belegen lässt sich hierzu entnehmen, dass das E.________ in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 Kinderbetreuung zu Hause in Abwesenheit der Eltern leistete (Vi-act. 7). Ausführungen dazu machte die Beschwerdeführerin keine. Im Gesuch hielt sie allgemein fest, es handle sich um Kosten, die aufgrund der Gewaltsituation des Expartners entstanden seien. Bezüglich Kita-Kosten (nicht E.________-Kinderbetreuung) führte sie aus, der Kindsvater sei nicht in der Lage, die Kinder zu betreuen; sie seien eine Zeit lang bei ihrer Mutter gewesen, was indes mit ihrem Vater ständig Streit gegeben und er Gewaltbereitschaft gezeigt habe (vgl. Ausführung im Brief vom 10.1.2025, Vi-act. 10).
3.3
In der angefochtenen Verfügung, mit welcher die subsidiäre Kostengutsprache für die Kinderbetreuung E.________ abgelehnt wurde, führte das AGS aus, die Gesuchstellerin mache geltend, die Betreuung durch das E.________ sei notwendig gewesen, da ihr ehemaliger Lebenspartner nicht in der Lage gewesen sei, auf die Kinder aufzupassen. Diese Betreuungskosten würden folglich nicht mit der häuslichen Gewalt, sondern mit dem Gesundheitszustand des Kindsvaters zusammenhängen. Die Opferhilfe bezwecke, unmittelbar mit der Opferstellung zusammenhängende Schutzmassnahmen zu erbringen. Das Gesuch sei daher in diesem Punkt abzulehnen (Vi-act. 12).
3.4
Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich in einer ausserordentlich schwierigen persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Lage befunden, weshalb die E.________-Kinderbetreuung für sie zwingend erforderlich gewesen sei. Sie habe sich im Oktober 2022 vom Kindsvater trennen und mit den Kindern umziehen müssen. Aufgrund der psychischen Belastung und gesundheitlicher Probleme sei sie krankgeschrieben worden; von Januar 2023 bis April 2023 sei sie von der Arbeitgeberin freigestellt worden und weiterhin krankgeschrieben gewesen. In dieser Phase sei sie psychisch stark belastet und dringend auf Unterstützung angewiesen gewesen. Die gesundheitliche Verfassung habe es ihr nicht erlaubt, sich um die Kinder zu kümmern. Der Kindsvater sei aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen, auf die Kinder aufzupassen. Die Mutter (Grossmutter) sei häufig krank gewesen und habe die Aufgabe auch nicht verlässlich übernehmen können. Die Betreuung durch das E.________ sei in dieser Zeit eine existentielle Entlastung gewesen, ohne welche sie die Situation nicht hätte bewältigen können. Seit November 2023 werde ihr Lohn für die E.________-Kosten gepfändet, was sie finanziell in eine sehr schwierige Lage gebracht habe. Dies sei bis aktuell spürbar und wirke sich stark auf ihr Leben aus. Aufgrund der Pfändung sei es ihr nicht möglich, eine bessere Wohnung zu finden, obwohl dies aufgrund der Einschulung eines Kindes ab Sommer 2025 dringend notwendig wäre. Ab 22. Mai 2023, als das E.________ die Betreuung abgelöst habe, habe sie ihre Arbeit in einem 80%-Pensum wieder aufnehmen können. Trotzdem sei die Situation weiterhin schwierig, da der Kindsvater unzuverlässig und vermehrt aggressiv gewesen sei und die Mutter/Grossmutter krankheitsbedingt oft ausgefallen sei. Sie habe die Arbeit mehrfach verlassen müssen, da die Betreuungssituation nicht tragbar gewesen sei. Angesichts ihrer gesundheitlichen Situation, der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten sowie der massiven finanziellen Folgen der Ablehnung ersuche sie um nachträgliche Kostenübernahme.
3.5
Vernehmlassend hält das AGS fest, im Gesuch vom 8. Oktober 2024 erwähne die Beschwerdeführerin die E.________-Kinderbetreuung lediglich, weil der Partner hierzu nicht fähig gewesen sei. Im Dezember 2024 habe sie die Belege ohne weitere Erläuterungen eingereicht. Sie habe auch nie geltend gemacht, von Januar 2023 bis April 2023 krankgeschrieben gewesen zu sein; es gehe dies auch aus den Unterlagen nicht hervor. Das OHG verlange zur Leistungserbringung einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und der beantragten Leistung. Selbst wenn die Beschwerdeführerin Unterlagen eingereicht hätte, welche die Krankschreibung von Januar bis April 2023 belegt hätten, sei damit noch nicht zwangsläufig der geforderte adäquate Kausalzusammenhang gegeben; vielmehr hätten weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Die Begründung, dass der Kindsvater die Kinder nicht betreuen konnte, sei nicht der Straftat, sondern seiner psychischen Verfassung zuzurechnen; gleiches gelte für die Mutter/Grossmutter. Die Opferhilfe bezwecke nur unmittelbar mit der Opferstellung zusammenhängende Schutzmassnahmen zu erbringen.
3.6
Replizierend erneuert die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Kostenübernahme. Seit Mai 2023 arbeite sie 80% und sei alleinerziehende Mutter zweier Kleinkinder. Seit Dezember 2023 werde ihr Lohn aufgrund der E.________-Rechnungen gepfändet, als direkte Folge der Kosten der Kinderbetreuung, welche sie während einer Phase schwerer psychischer und gesundheitlicher Belastung in Anspruch habe nehmen müssen und für welche sie Opferhilfe beansprucht habe. Durch die Lohnpfändung sei sie in eine ernsthafte finanzielle Notlage geraten, die weitere Betreibungen ausgelöst habe. Sie sei inzwischen gesperrt und könne keine neue Wohnung mieten, obwohl das ältere Kind im Sommer 25 in den Kindergarten komme und der Schulweg unzumutbar sei; der Kindergartenbesuch sei für sie organisatorisch kaum machbar. Die jüngere Tochter leide regelmässig an akuter Bronchitis mit Atemnot, was regelmässige Hospitalisationen notwendig mache. Diese gesundheitliche Belastung komme zu ihren eigenen gesundheitlichen Einschränkungen hinzu. Sie trage die gesamte Verantwortung alleine; sie sei emotional, körperlich, organisatorisch und finanziell dringend auf Unterstützung angewiesen. Die Kinderbetreuung durch das E.________ sei keine freiwillige Entscheidung gewesen, sondern eine unumgängliche Notlösung in einer extremen Belastungssituation. Die Folgen dieser Situation würden bis heute nachwirken und erschwerten ihr die Rückkehr in ein stabiles und sicheres Leben für sie und ihre Kinder erheblich.
4.1
Von der Opferhilfe zu übernehmen sind gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG ausschliesslich angemessene Leistungen, die als Folge der Straftat notwendig geworden sind. Grundsätzlich sind nur Leistungen für Kosten zu erbringen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat stehen (Urteile BGer 1C_9/2017 vom 4.4.2017 E. 3; 1C_162/2015 vom 17.5.2016 E. 2.3). Verlangt ist, dass zwischen dem opferrechtlich relevanten Delikt und der geltend gemachten Beeinträchtigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Empfehlungen der SVK-OHG zur Anwendung des OHG vom 21.1.2010, Ziff. 4.4.3). Darin unterscheidet sich die Opferhilfe namentlich von der Sozialhilfe. Anders als bei dieser geht es bei der Opferhilfe nicht um die Sicherung des Existenzminimums bzw. Lebensunterhaltes einer Person, sondern um die Behebung der direkten finanziellen Folgen einer Straftat. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Opferhilfe für die Kosten des Frauenhauses aufkommen kann, welches eine Frau wegen häuslicher Gewalt aufsuchen musste; mangels eines direkten Zusammenhangs nicht zuständig ist die Opferhilfe dagegen, wenn die Frau anschliessend in finanzielle Schwierigkeiten gerät, etwa weil sie sich von ihrem Ehemann trennt (vgl. Empfehlungen der SVK-OHG zur Anwendung des OHG vom 21.1.2010, Ziff. 5). Diesen zwingenden Zusammenhang zwischen der ersuchten Leistung und der Straftat gilt es namentlich bei Gesuchen um längerfristige Hilfe vertieft zu prüfen (Gomm/Zehntner, Opferhilferecht, 4. Auflage, Art. 14 Rz. 19). Um den für eine Leistungspflicht erforderlichen (natürlichen) Kausalzusammenhang zu bejahen, muss das inkriminierte Verhalten nicht alleinige Ursache sein; es genügt, wenn es zumindest als Teilursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Beeinträchtigung (welche die Leistungsbeanspruchung begründet) entfiele. Es darf kein allzu strenger, sondern muss ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden (BGE 150 II 465 E. 5.2). Für die Klärung dieser Leistungsvoraussetzung gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 29 Abs. 2 OHG), der indes durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person begrenzt wird; insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen (Urteil BGer 1A_157/2004 vom 25.2.2005 E. 3.2; Gomm/ Zehntner, Opferhilferecht, 4. Auflage, Art. 14 Rz. 10; Empfehlungen der SVK-OHG zur Anwendung des OHG vom 21.1.2010, Ziff. 4.3.2).
4.2
Gemäss Vorinstanz erscheint es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt wurde (angefochtene Verfügung E. 6). So berichte sie, während ihrer Beziehung mit ihrem ehemaligen Lebenspartner häusliche Gewalt erlebt zu haben. Der Ex-Partner habe sie gestossen, gewürgt, ihr mit Gewalt und Mord gedroht, ins Gesicht und an den Kopf geschlagen und die Haut blutig geritzt, Gegenstände geworfen und zerstört. Den gemeinsamen Sohn habe er beschimpft und die Tochter im Alter von acht Monaten geohrfeigt (Vi-act. 12). Dieser Sachverhalt wird bestätigt durch den "Opferhilfe Erster Therapiebericht" der Psychiatrischen Dienste Spital H.________ vom 18. Oktober 2024, wo die Beschwerdeführerin ab dem 26. August 2024 hospitalisiert war (Vi-act. 1). Demgemäss sei sie beim Ex-Partner verbaler, körperlicher und sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen, so dass sie sich regelmässig ärztlichen Konsultationen habe unterziehen müssen. Die durch die Straftat verursachten Symptome und deren Auswirkungen im Alltag beschrieb die Klinik wie folgt: niedergeschlagen gestimmt, ängstlich, müde, erschöpft, Konzentrationsschwierigkeiten (vor allem nach erfolgten sexuellen Übergriffen), wiederholt dauerhafte Zahnschmerzen mit mehreren Besuchen beim Zahnarzt mit diversen Sanierungen, Kopfschmerzen mit Konsultationen beim Neurologen. Kopfschmerzen seien schon seit der Kindheit bekannt, damals nur am Wochenende aufgetreten, seit Beziehung mit Herrn […] jeden Tag, unregelmässige Menstruation, vermehrte Zystenbildung im Uterus und in den Ovarien. Reizdarmsymptomatik, Schlafstörung.
Gemäss eigener Aussage trennte sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2022 vom Kindsvater und zog mit den Kindern in eine eigene Wohnung. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie krankgeschrieben worden. Januar bis April 2023 sei sie von der Arbeitgeberin freigestellt worden, wobei sie gleichzeitig krankgeschrieben gewesen sei. Sie sei in dieser Phase psychisch stark belastet und dringend auf Unterstützung angewiesen gewesen. Im Mai 2023 habe sie eine neue Anstellung im 80%-Pensum aufgenommen.
Die Leistung in Form von E.________-Kinderbetreuung, für welche die Beschwerdeführerin um Kostenübernahme ersucht, bezog die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023. Aus den Abrechnungen des E.________ erhellt dabei, dass die Kinderbetreuung stets Montag / Dienstag und in Abwesenheit der Eltern in Anspruch genommen wurde.
4.3
Damit die Kosten der E.________-Kinderbetreuung durch die Opferhilfe übernommen werden können, muss die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Kinderbetreuung (nach dem Gesagten; oben E. 4.1) eine direkte Folge der Straftat, d.h. der häuslichen Gewalt sein. Die erlebte häusliche Gewalt muss (teil-)ursächlich sein für die E.________-Kinderbetreuung. Dieser Zusammenhang erscheint nicht augenfällig, aber auch nicht ausgeschlossen.
Wenn das AGS eine Kostenübernahme aufgrund der ihm vorliegenden Informationen verneinte, so erscheint dies im Mindesten nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin führte weder in ihrem Gesuch vom 8. Oktober 2024 noch in der Akten-einreichung im Dezember 2024 noch in den ergänzenden Ausführungen vom 10. Januar 2025 aus, in welchem Zusammenhang die erlebte häusliche Gewalt (welche mit dem Auszug der Beschwerdeführerin im Oktober 2022 hätte beendet werden sollen) mit der E.________-Kinderbetreuung ab Januar 2023 steht, inwiefern die Straftat ursächlich ist für die Kinderbetreuung (Vi-act. 3, 7, 10). Zudem war die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis April 2023 von der Arbeit freigestellt (was eine Kinderbetreuung grundsätzlich ermöglichen sollte) und ab Mai 2023 war sie in einem 80%-Pensum wiederum berufstätig, was das Organisieren einer familienexternen Kinderbetreuung notwendig und möglich machen sollte. Weiter begründete die Beschwerdeführerin die E.________-Kinderbetreuung mit der gesundheitsbedingten Unmöglichkeit der Betreuung durch den Expartner oder die Mutter/Grossmutter. Beides steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Straftat (was die Vorinstanz zu Recht festhielt). Zudem erfolgte die E.________-Kinderbetreuung gemäss Rechnungstellung immer am Montag und Dienstag sowie in Abwesenheit der Eltern, was nicht offensichtlich für eine krankheitsbedingte Unfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht.
Anderseits erscheint ein Kausalzusammenhang auch möglich. Die Trennung vom Ex-Partner im Oktober 2022 und der Bezug einer eigenen Wohnung zusammen mit den Kindern, worauf die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter wurde, ist direkte Folge der häuslichen Gewalt. Dass die folgende Krankschreibung, welche gemäss Beschwerdeführerin bis April 2023 anhielt, auch Folge der häuslichen Gewalt war, ist möglich. Allerdings sind diesbezüglich nur Arbeitsunfähigkeitsatteste (vom 26.1.2023 bis 30.4.2023) aktenkundig (Bf-act.), weshalb über den Grund nur spekuliert werden kann. Nachdem die Atteste durch F.________ ausgestellt wurden, kann ein Zusammenhang der Krankheit mit der häuslichen Gewalt bestehen; erwiesen ist dies aber nicht. Sollte die Krankheit (Teil-) Folge der häuslichen Gewalt gewesen sein und sie der Beschwerdeführerin auch die eigene Kinderbetreuung nicht zugelassen haben, so dass eine Unterstützung über den E.________-Betreuungsdienst notwendig wurde, so wäre ein Kausalzusammenhang (im Sinne einer conditio sine qua non) wahrscheinlich.
4.4
Letztlich ist die Sache nicht spruchreif (was auch das AGS vernehmlassend anspricht). Aufgrund der vorliegenden Informationen kann nicht beurteilt werden, ob die E.________-Kinderbetreuung eine Folge der von der Beschwerdeführerin erlebten häuslichen Gewalt war. Soweit ihre eigene Krankheit ab Januar 2023 erstens eine Folge der häuslichen Gewalt war und zweitens auch die E.________-Kinderbetreuung notwendig machte, weil die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt Unterstützung benötigte, so wäre der geforderte Zusammenhang zu bejahen. Dabei kann es keine Rolle spielen, dass der Expartner oder die Mutter/Grossmutter die Betreuung nicht übernehmen konnten. Denn ursächlich war letztlich ihre eigene Krankheit (als Folge der Straftat) und nicht die Unfähigkeit/Unabkömmlichkeit der beiden andern.
Anders die Einschätzung ab dem Zeitpunkt, da die Beschwerdeführerin die Arbeit wieder aufnahm (im Mai 2023). Ab dann besteht offensichtlich keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Kinderbetreuung; ursächlich scheint viel eher die Arbeitstätigkeit. Dass ab diesem Zeitpunkt die E.________-Kinderbetreuung noch Folge der häuslichen Gewalt sein sollte, ist bei aktuellem Akten- bzw. Informationsstand eher nicht anzunehmen, wäre daher durch die Beschwerdeführerin klar nachzuweisen.
Bleibt anzufügen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schwierige finanzielle Situation eine Kostenübernahme durch die Opferhilfe nicht zu rechtfertigen vermag, solange ein Zusammenhang mit der Straftat nicht ausgewiesen ist (vgl. oben E. 4.1).
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit insoweit als begründet, als die Verfügung vom 18. Februar 2025 Dispositiv-Ziff. 6 aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sie wird zu untersuchen haben, ob die von der Beschwerdeführerin erlebte häusliche Gewalt ursächlich ist (zumindest in Form einer Teilursache) für die von ihr von Januar 2023 bis Juli 2023 bezogene E.________-Kinderbetreuung. Es gilt hierbei auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hinzuweisen, indem sie der Vorinstanz jene Informationen und Unterlagen vorzulegen hat, die der Klärung des Sachverhaltes und der offenen Frage dienen. So wird sie namentlich die Umstände ihrer Krankschreibung im fraglichen Zeitraum, insbesondere Informationen zur Krankheit selbst, soweit belegen müssen, dass ein möglicher Zusammenhang mit der Straftat geprüft und die Unmöglichkeit der Kinderbetreuung beurteilt werden kann. Ebenso werden die Umstände der E.________-Kinderbetreuung zu klären sein, welche gemäss Rechnungsstellung immer Montag/Dienstag und in Abwesenheit der Eltern erfolgte (Vi-act. 7). Nach dieser erweiterten Sachverhaltsabklärung wird die Vorinstanz neu über den Anspruch auf subsidiäre Kostengutsprache für die Kinderbetreuungskosten des E.________ (Verfügung Dispositiv Ziff. 6) zu verfügen haben.
6.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung Nr. 235/2025 vom 18. Februar 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern (A).
Schwyz, 23. Mai 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
3. Juni 2025
1
Art. 13 OHGart. 13 LAVIart. 13 LAV
Art. 1 OHGart. 1 LAVIart. 1 LAV
Art. 13 OHGart. 13 LAVIart. 13 LAV
Art. 1 OHGart. 1 LAVIart. 1 LAV
Art. 2 OHGart. 2 LAVIart. 2 LAV
Art. 13 OHGart. 13 LAVIart. 13 LAV
Art. 14 OHGart. 14 LAVIart. 14 LAV
Art. 4 OHGart. 4 LAVIart. 4 LAV
Art. 4 OHGart. 4 LAVIart. 4 LAV
Art. 4 OHGart. 4 LAVIart. 4 LAV
BGE 125 II 169ATF 125 II 169DTF 125 II 169
1C_582/2019
Art. 6 OHGart. 6 LAVIart. 6 LAV
Art. 16 OHGart. 16 LAVIart. 16 LAV
Art. 6 OHGart. 6 LAVIart. 6 LAV
Art. 16 OHGart. 16 LAVIart. 16 LAV
Art. 1 OHGart. 1 LAVIart. 1 LAV
Art. 16 OHGart. 16 LAVIart. 16 LAV
Art. 14 OHGart. 14 LAVIart. 14 LAV
1C_9/2017
1C_162/2015
BGE 150 II 465ATF 150 II 465DTF 150 II 465
Art. 29 OHGart. 29 LAVIart. 29 LAV
1A_157/2004
Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF