III 2025 7
Kammergericht
26. November 2025Deutsch58 min
Der Gemeinderat Morschach legte vom 30. Oktober bis 30. November 2020 die "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" öffentlich auf (Abl 2020, S. 2683). Innert Frist erhoben u. a. I.________ und J.________ Einsprache. Dabei rügten sie neben diversen Verfahrensmängeln sinngemäss auch die Festlegung des Gewässerraumes des O.________baches. Mit Beschluss Nr. 2021-0354 vom 8. Juni 2021 hat der Gemeinderat Morschach diese Einsprache abgewiesen, soweit er darauf eintrat. Der Regierungsrat hat die dagegen erhobene Beschwerde mit RRB Nr. 558 vom 5. Juli 2022 abgewiesen, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde von I.________ und J.________ (und weiteren Mitbeteiligten) mit VGE III 2022 124 vom 26. Januar 2023 demgegenüber teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Regierungsratsbeschluss sowie den mitangefochtenen erstinstanzlichen Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und Neufestsetzung des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 an den Gemeinderat Morschach zurückgewiesen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen.
Source sz.ch
III 2025 7
III 2025 13
Entscheid vom 26. November 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer im Verfahren III 2025 7,
Beigeladene im Verfahren III 2025 13,
Flurgenossenschaft C.________, c/o D.________,
E.________GmbH,
Ziff. 2 und Ziff. 3 Beschwerdeführer im Verfahren III 2025 13,
Beigeladene im Verfahren III 2025 7,
beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
Ziff. 4 und Ziff. 5 Vorinstanzen in den Verfahren III 2025 7 + 13,
G.________ und H.________,
I.________ und J.________,
Ziff. 6 und Ziff. 7 Beschwerdegegner in den Verfahren
III 2025 7 + 13,
K.________ und L.________,
M.________ und N.________,
Flurgenossenschaft O.________strasse, c/o A.________,
P.________AG,
Ziff. 8 bis Ziff. 11 Beigeladene in den Verfahren III 2025 7 + 13,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanung: Gewässerraum)
1
Sachverhalt:
Sachverhalt
Der Gemeinderat Morschach legte vom 30. Oktober bis 30. November 2020 die "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" öffentlich auf (Abl 2020, S. 2683). Innert Frist erhoben u. a. I.________ und J.________ Einsprache. Dabei rügten sie neben diversen Verfahrensmängeln sinngemäss auch die Festlegung des Gewässerraumes des O.________baches. Mit Beschluss Nr. 2021-0354 vom 8. Juni 2021 hat der Gemeinderat Morschach diese Einsprache abgewiesen, soweit er darauf eintrat. Der Regierungsrat hat die dagegen erhobene Beschwerde mit RRB Nr. 558 vom 5. Juli 2022 abgewiesen, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde von I.________ und J.________ (und weiteren Mitbeteiligten) mit VGE III 2022 124 vom 26. Januar 2023 demgegenüber teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Regierungsratsbeschluss sowie den mitangefochtenen erstinstanzlichen Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und Neufestsetzung des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 an den Gemeinderat Morschach zurückgewiesen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen.
Vom 2. Februar bis 2. März 2024 legte der Gemeinderat Morschach die "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" ein zweites Mal öffentlich auf (vgl. Abl 2024, S. 299). Dagegen erhoben am 2. März 2024 u. a. I.________ und J.________ sowie G.________ und H.________ gemeinsam Einsprache. Dabei monierten sie wiederum den festgelegten Gewässerraum des O.________baches. Mit Einspracheentscheid Nr. 2024-30 vom 9. April 2024 entschied der Gemeinderat Morschach in der Sache wie folgt:
Die Einsprache wird abgewiesen.
Erwägungen
In Gutheissung der Einsprache der E.________GmbH wird der Gewässerraum rechtseitig des O.________baches auf KTN 001.________ analog wie bei KTN 002.________ mit 5.50 m festgesetzt, was 5.00 m ab der oberen Böschungskante entspricht.
[3.-5. Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]
Gegen diesen Beschluss erhoben I.________ und J.________ sowie G.________ und H.________ mit einer gemeinsamen Eingabe am 6. Mai 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (VB 102/2024). Der Regierungsrat lud die Eigentümer der Grundstücke KTN 002.________ (P.________AG), KTN 003.________, KTN 004.________, KTN 005.________ (K.________ und L.________), KTN 006.________ (A.________ und B.________), KTN 007.________ (M.________ und N.________) und KTN 008.________ (Flurgenossenschaft O.________strasse) sowie die Flurgenossenschaft C.________ in das Verfahren bei.
Am 17. Dezember 2024 traf der Regierungsrat folgenden Beschluss:
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen als:
Dispositiv
festgehalten wird, dass der Gewässerraum für Abschnitt 2.1 nach den neuen Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung festgelegt werden muss und demnach 11.30m bzw. 5.65m gemessen ab der Mittelachse des O.________baches beträgt;
die Vorinstanz für den Abschnitt 3 ein Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 GSchV auszuscheiden hat, wobei auf eine Erhöhung des Gewässerraumes nach Art. 41a Abs. 3 GSchV verzichtet werden kann.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
[2.-6. Kosten, Parteientschädigung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]
Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 10. Januar 2025 (gleichentags persönlich überbracht) gelangen A.________ und B.________ an das Verwaltungsgericht (Verfahren III 2025 7; VG-act. 1). Sie stellen folgende Anträge:
Ziff. 1 Bst. B des RRB Nr. 969 vom 17. Dezember 2024 sei ersatzlos aufzuheben.
Es sei ein Mitbericht des Amtes für Gewässer und des Bezirkes Schwyz einzuholen.
Unter Kostenfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz
Die Beigeladenen Ziff. 2, Ziff. 3 (VG-act. 6) und Ziff. 11 (VG-act. 5) sowie der Gemeinderat Morschach (VG-act. 7) beantragen die Gutheissung der Beschwerde. Letzterer verlangt zudem die Einholung von Mitberichten des Amtes für Gewässer und des Bezirksrates Schwyz, Ressort Umwelt. Die Beschwerdegegner Ziff. 6 und Ziff. 7 (VG-act. 10) sowie der Regierungsrat und das Amt für Gewässer, Abteilung Wasserbau (VG-act. 11), schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 (Postaufgabe gleichentags) erheben auch die Flurgenossenschaft C.________ und die E.________GmbH eine Beschwerde gegen den RRB Nr. 969/2024 vom 17. Dezember 2024 (VG-act. 1) mit folgenden Anträgen (Verfahren III 2025 13):
Der angefochtene RRB Nr. 969 vom 17.12.2024 ist aufzuheben, soweit er gemäss der Beschluss-Ziff. 1 lit. a für den Abschnitt 2.1 resp. KTN 001.________ die Beschwerde von G. und H.________ und I. und J.________ vom 6.5.2024 gutheisst, dies mit diesbezüglichem Nichteintreten auf die Beschwerde von G. und H.________ und I. und J.________ vom 6.5.2024 oder ansonsten der Abweisung deren Beschwerde.
Stattdessen ist festzustellen, dass bei der Nutzungsplanungsrevision der Gemeinde Morschach der Gewässerraum des O.________baches auf KTN 001.________ auf total 11.0 m mit 5 m ab oberer Böschungskante festgelegt ist.
Der angefochtene RRB Nr. 969 vom 17.12.2024 ist aufzuheben, soweit er gemäss der Beschluss-Ziff. 1 lit. b für den Abschnitt 3 die Ausscheidung eines Gewässerraums zum eingedolten O.________bach nach Art. 41a Abs. 1 GSchV verlangt, dies generell resp. zumindest, soweit dies bezüglich dem Bereich auf KTN 006.________ zu KTN 002.________ hin und so auf KTN 002.________ rechtsseitig des eingedolten O.________baches verlangt wird, dies mit diesbezüglichem Nichteintreten auf die Beschwerde von G. und H.________ und I. und J.________ vom 6.5.2024 und/oder ansonsten der Abweisung deren Beschwerde.
Stattdessen ist festzuhalten, dass bei der Nutzungsplanungsrevision der Gemeinde Morschach im Abschnitt 3 generell resp. zumindest im Bereich auf KTN 006.________ zu KTN 002.________ hin und so auf KTN 002.________ rechtsseitig des eingedolten O.________baches kein Gewässerraum festgelegt ist.
Alles unter vollumfänglichen (und nicht nur teilweisen resp. reduzierten) Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden sowohl für das Verfahren vor dem Regierungsrat, mit hier so Aufhebung/Änderung der Beschluss-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen RRB Nr. 969, wie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Die Beigeladene Ziff. 11 (VG-act. 5) und der Gemeinderat Morschach (VG-act. 6) beantragen die Gutheissung der Beschwerde. Der Gemeinderat Morschach verlangt ausserdem die Vereinigung mit dem Verfahren III 2025 7 sowie die Einholung von Mitberichten des Amtes für Gewässer und des Bezirksrates Schwyz, Ressort Umwelt, dies unter Beilage eines Dienstbarkeitsvertrags vom 15. April 2015 mit zugehörigem Plan und der Aktennotiz des Bezirkes Schwyz vom 7. Juli 2021 zur Begehung vom 6. Juli 2021. Die Beschwerdegegner Ziff. 6 und Ziff. 7 (VG-act. 10) sowie der Regierungsrat und das Amt für Gewässer, Abteilung Wasserbau, beantragen die Abweisung der Beschwerde. Letzterer ist ausserdem der Auffassung, dass die Verfahren III 2025 7 und III 2025 13 vereinigt werden können (VG-act. 8).
Die Parteien halten im weiteren Verfahren an ihren Anträgen fest ("Replik" der Gemeinde Morschach [VG-act. 17]; Replik der Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 [VG-act. 19]; Duplik der Gemeinde Morschach [VG-act. 22] und der Beigeladenen Ziff. 11 [VG-act. 23] sowie des Regierungsrats und des Amts für Gewässer, Abteilung Wasserbau [VG-act. 24]).
Die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 reichen am 7. Mai 2025 unaufgefordert eine Stellungnahme ein und beantragen die Sistierung des Verfahrens (VG-act. 27). Dazu nehmen die Beschwerdegegner Ziff. 6 und Ziff. 7 (VG-act. 31), der Regierungsrat und das Amt für Gewässer, Abteilung Wasserbau (VG-act. 33), sowie der Gemeinderat Morschach (VG-act. 34) Stellung, wobei sie eine Verfahrenssistierung ablehnen. Die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 hielten in der Folge am Antrag auf Verfahrenssistierung nicht mehr fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 erwähnt die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich. Nach ständiger Rechtsprechung können Beschwerden indes vereinigt werden, wenn die zuständige Behörde für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2024 179 + 183 vom 24.9.2025 E. 1; VGE III 2019 55 + 59 vom 6.3.2020 E. 1.1 m.w.H.).
Die Beschwerden der Beschwerdeführer Ziff. 1 (im Verfahren III 2025 7) und der Beschwerdeführer Ziff. 2 sowie Ziff. 3 (im Verfahren III 2025 13) stehen im Zusammenhang mit der kommunalen Nutzungsplanung der Gemeinde Morschach. Dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerden gegen den RRB Nr. 969/2024 zuständig ist, ergibt sich aus § 26 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 i.V.m. § 51 lit. a VRP.
In der Sache betreffen die Beschwerden die Festlegung des Gewässerraums für zwei Abschnitte des O.________baches, wobei sich der eine Abschnitt (Abschnitt 3, Gegenstand des Verfahrens III 2025 7) rund 12 Meter bachabwärts des unteren Abschnitts (Abschnitt 2.1, Gegenstand des Verfahrens III 2025 13) befindet. Die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen stimmen in beiden Verfahren weitgehend überein. Daher rechtfertigt es sich, die Verfahren III 2025 7 und III 2025 13 zu vereinigen.
Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 27 Abs. 1 VRP).
Zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorin-stanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (§ 37 Abs. 1 VRP).
Die Beschwerdeführer Ziff. 1 sind Eigentümer des Grundstücks KTN 006.________, über das der eingedolte O.________bach verläuft. Das Grund-stück wird im orientierenden Bericht "Überprüfung Gewässerraum O.________bach- Detailabklärungen und Interessenabwägungen" vom 19. Dezember 2023/10. Januar 2024 dem Abschnitt 3 zugeordnet (vgl. "Überprüfung Gewässerraum O.________bach" [Bericht GWR; in: RR-act. II/3/orientierender Planinhalt Nr. 7). Gemäss dem Plan Nr. 416-09 vom 19. Dezember 2023 (Teilrevision Nutzungsplanung 2016+, Zonenplan Dorf Änderungsplan Mst. 1:2'500, 2. öffentliche Auflage [Zonenplan Dorf, in: RR-act. II/3/verbindlicher Planinhalt Nr. 1]) war vorgesehen, auf die Festlegung eines Gewässerraums im Bereich des Grundstücks KTN 006.________ zu verzichten (vgl. auch Art. 60 des Entwurfs zur Teilrevision Nutzungsplanung 2016+, Baureglement, 2. öffentliche Auflage [in: RR-act. II/3/verbindlicher Planinhalt Nr. 3]). Mit Disp.-Ziff. 1 lit. b des RRB Nr. 969/2024 vom 17. Dezember 2024 wird die Gemeinde Morschach verpflichtet, auch im Bereich des Grundstücks Nr. 006.________ einen Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 GSchV auszuscheiden. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeführer Ziff. 1 zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht befugt.
Bei der Beschwerdeführerin Ziff. 2 handelt es sich um eine Flurgenossenschaft im Sinne von Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 68 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) vom 14. September 1978. Sie bezweckt unter anderem die Erstellung und den Unterhalt des O.________baches auf den Grundstücken KTN 002.________, KTN 009.________ und KTN 001.________ (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c der Statuten der Flurgenossenschaft C.________, Morschach, vom 2.9.2008 [mit Änderungen, zuletzt genehmigt mit RRB Nr. 386/2021 vom 15.6.2021; in: RR-act. V/2/3]). Die Beschwerdeführerin Ziff. 3 ist Eigentümerin des Grundstücks KTN 001.________. Die Grundstücke KTN 009.________ und KTN 001.________ sind gemäss dem Bericht GWR dem Abschnitt 2.1 zugeordnet. Mit Disp.-Ziff. 1 lit. a des RRB-Nr. 969/2024 vom 17. Dezember 2024 wird verbindlich festgelegt, dass der Gewässerraum in diesem Abschnitt nach den neuen Vorschriften der Gewässerschutzgebung festgelegt werden muss und demnach 11.30m bzw. 5.65m gemessen ab der Mittelachse des O.________baches beträgt. Ob die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 durch diese Anordnung belastet werden, obschon ein Gewässerraum von 5.65 m ab der Mittelachse des O.________baches nach Auffassung des Regierungsrats einem Gewässerraum von 5 m ab Böschungsoberkante entspricht, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang dahingestellt bleiben.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden in den Verfahren III 2025 7 und III 2025 13 ist unter Vorbehalt des soeben Dargelegten (E. 2.1.2) einzutreten.
Die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 machen geltend, weder das Sicherheitsdepartement noch das Amt für Gewässer seien zur Einreichung von Vernehmlassungen zuständig.
Der Einwand ist unbegründet. Der Regierungsrat ermächtigte die Departemente mit RRB Nr. 642 vom 4. April 1989 und zuletzt mit RRB Nr. 440 vom 29. Juni 2021, im Auftrag des Regierungsrates Vernehmlassungen zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden abzugeben. Dem stehen auch die Vorgaben des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG; SRSZ 143.110) vom 27. November 1986 (insbesondere § 2 Abs. 1 lit. e und § 6 RVOG) nicht entgegen, wie das Verwaltungsgericht erst kürzlich wieder festgehalten hat (vgl. VGE III 2024 67 vom 28.3.2025 E. 2.4). Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal das Sicherheitsdepartement in seinen Vernehmlassungen keine vom angefochtenen RRB Nr. 969/2024 vom 17. Dezember 2024 abweichende Position einnimmt.
Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 monieren, das Sicherheitsdepartement hätte das Amt für Gewässer nicht zur Stellungnahme auffordern und diese dem Verwaltungsgericht übermitteln dürfen (vgl. Beilagen zu VG-act. 11.1, Beilagen zu VG-act. 24 und VG-act. 33). Das Amt für Gewässer ist die für Oberflächengewässer zuständige, kantonale Gewässerschutzfachstelle (vgl. unten, E. 6.2). Soweit das Sicherheitsdepartement zur Beantwortung ausgesprochener Fachfragen auf dessen Expertise zurückgreift und einen entsprechenden Bericht zu den Akten reicht, ist das nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als Auskunftsberichte im Verwaltungsrechtspflegegesetz ausdrücklich als Beweismittel bezeichnet werden (§ 24 Abs. 1 lit. a VRP). Die Rüge der Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 ist auch insoweit unbegründet.
Die Parteien stellen verschiedene Beweisanträge, unter anderem die Durchführung eines Augenscheins oder die Einholung eines Mitberichts beim Amt für Gewässer sowie beim Bezirksrat Schwyz.
Das Verwaltungsgericht ermittelt den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen und erhebt die erforderlichen Beweise (vgl. § 18 Abs. 1 VRP). Als Beweismittel kommen unter anderem Auskunftsberichte und Augenscheine in Frage (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a und lit. d VRP). Auskunfts- bzw. Amtsberichte können inhaltlich sowohl einer Auskunft als auch einem Sachverständigengutachten gleichkommen (vgl. VGE III 2020 128 vom 23.10.2020 E. 5.4.5). Sie sind im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 18 Abs. 1 VRP) gegebenenfalls einzuholen, wenn sich Fachfragen stellen, zu deren Beantwortung eine Behörde oder Amtsstelle berufen ist. Ein Augenschein ist namentlich geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreites beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage darstellen.
Erscheint der Sachverhalt hinreichend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. VGE III 2021 130 vom 28.7.2021 E. 2.2). Daher liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. § 18 VRP) noch des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. VGE III 2021 130 vom 28.7.2021 E. 2.2 m.H. auf BGE 136 I 229 E. 5.3).
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für das Verwaltungsgericht massgebliche Sachverhalt in hinreichender Klarheit aus den Akten und öffentlich abrufbaren, offiziellen (Behörden-) Informationen (WebGIS). Weitere Beweisabnahmen erübrigen sich, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit der Sachverhalt bloss lückenhaft ermittelt werden oder sich das Verwaltungsgericht seine Überzeugung nicht mit dem nötigen Mass der Überzeugung bilden könnte.
Die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 machen geltend, der angefochtene RRB Nr. 969/2024 vom 17. Dezember 2024 komme auf Fragen zurück, die bereits rechtskräftig entschieden worden seien. Sie berufen sich dabei einerseits auf den VGE III 2022 124 vom 26. Januar 2023 und die VGE III 2018 12, VGE III 2018 13 sowie VGE III 2018 21 (je vom 17.10.2018) und andererseits auf den Beschluss des Gemeinderats Morschach (GRB) Nr. 2024-29 vom 9. April 2024.
Die Rügen der Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 beschlagen zum einen die Frage, inwieweit die Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts und das Verwaltungsgericht selbst im Rahmen eines Verfahrens, das noch nicht mit einem abschliessenden Entscheid erledigt ist, an die (Rückweisungs-) Urteile des Verwaltungsgerichts gebunden sind (vgl. unten, E. 5.1.1). Andererseits werfen die Vorbringen der Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 die Frage nach der Wirkung von (verwaltungsgerichtlichen) Entscheiden auf, die ein Verfahren abschliessen und in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. unten, E. 5.1.2 und E. 5.1.3).
Die Rückweisung einer Sache durch das Verwaltungsgericht an eine Vor-instanz findet ihre Grundlage in § 43 Abs. 2 VRP. Danach kann das Verwaltungsgericht - soweit es nicht selbst entscheidet (vgl. § 43 Abs. 1 VRP) - die Sache mit den erforderlichen Weisungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung oder eines neuen Entscheides zurückweisen. An verbindliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die Vorinstanzen dabei nach Massgabe von § 43 Abs. 2 VRP gebunden. Wird der von einer Vorinstanz daraufhin erlassene Entscheid wiederum mit Beschwerde angefochten, ist das Verwaltungsgericht ebenfalls an seinen früheren Entscheid gebunden (vgl. VGE III 2021 25+26 vom 28.10.2021 E. 2.2; II 2020 21 vom 24.6.2020 E. 3.2; vgl. auch BGE 140 III 466 E. 4.2.1; Urteil BGer 5A_811/2023 vom 25.9.2024 E. 3.3). Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass über verbindlich entschiedene Rechtsfragen ein zweites Verfahren stattfindet (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; VGE III 2021 25+26 vom 28.10.2021 E. 2.2). Die Bindungswirkung im Rahmen eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gilt dabei nicht nur für die Behörden und die gerichtlichen Instanzen, sondern auch für die Parteien. Auf Begehren, die über den Gegenstand der Rückweisung hinausgehen, ist demnach nicht einzutreten und Vorbringen, die die obere Instanz bereits verworfen hat oder die nicht Gegenstand der Beurteilung waren, sind im zweiten Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt zulässiger Noven nicht (mehr) zu berücksichtigen (VGE III 2021 25+26 vom 28.10.2021 E. 2.2; BGE 150 III 385 E. 5.3; Urteil BGer 5A_811/2023 vom 25.9.2024 E. 3.3.1).
Für Fragen, die bereits Gegenstand einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides bildeten, bestimmt § 27 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 VRP, dass sie im Grundsatz nicht nochmals zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden können. Eine abgeurteilte Sache ('res iudicata') in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung gestellt wird (vgl. VGE III 2018 74 vom 27.7.2018 E. 2.1.1). Die Regelung von § 27 Abs. 2 lit. g und Abs. 2 VRP ist Ausdruck davon, dass einem formell rechtskräftigen Entscheid in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien grundsätzlich auch materielle Rechtskraft zukommt (BGE 150 I 195 E. 6.3). Die materielle Rechtskraft hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Verfahren an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde. In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Sache einzutreten, deren Streitgegenstand mit der rechtskräftig beurteilten Sache identisch ist (BGE 150 I 195 E. 6.3; 142 III 210 E. 2.1).
Im öffentlichen Recht können allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Dementsprechend kann ein Gerichtsurteil eine 'res iudicata' für ein späteres Verfahren sein (vgl. BGE 150 I 195 E. 6.3; 144 I 11 E. 4.2). Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfaltet nicht bzw. nicht in gleichem Umfang wie ein Gerichtsurteil materielle Rechtskraftwirkungen. Sie erwächst zwar nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft und regelt ein Rechtsverhältnis im Prinzip verbindlich (BGE 150 I 195 E. 6.3; Urteil BGer 2C_685/2023 vom 22.3.2024 E. 3.3). Eine Behörde kann aber ungeachtet dessen auf eine materiell unrichtige Verfügung zurückkommen, wenn das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts höher zu gewichten ist als jenes an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes (BGE 150 I 195 E. 6.3; 137 I 69 E. 2.3). Vorbehalten bleibt zudem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedererwägung von rechtskräftigen Verfügungen zu verlangen (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 138 I 61 E. 4.3; BGE 136 II 177 E. 2.1).
Im Einzelnen bringen die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 vor, mit dem Entscheid VGE III 2022 124 vom 26. Januar 2023 habe das Verwaltungsgericht erwogen, im Rahmen der "Baubewilligungen C.________ vom 27.4.2016" sei der Gewässerraum des O.________baches in einem Teilbereich bereits grundeigentümerverbindlich festgelegt worden. Dies gehe auch aus den entsprechenden Entscheiden des Verwaltungsgerichts hervor (VGE III 2018 21, VGE III 2018 12 und VGE III 2018 13, je vom 17.10.2018 [vgl. RR-act. V/2/18, 19 und 20]). Anlässlich des Rückweisungsentscheids VGE III 2022 124 vom 26. Januar 2023 habe das Verwaltungsgericht den Gemeinderat Morschach angewiesen, bei der Nutzungsplanungsrevision zu berücksichtigen, in welchem Bereich des O.________baches der Gewässerraum bereits rechtskräftig festgelegt worden sei. Der vom Verwaltungsgericht angesprochene Teilbereich des O.________baches entspreche dem ganzen Gewässerraum entlang der ganzen westlichen Grenze des Gestaltungsplangebiets C.________, d.h. auch der Grundstücke KTN 002.________ und KTN 001.________. Soweit die Beschwerdegegner Ziff. 6 und Ziff. 7 mit ihrer Beschwerde trotzdem die Festlegung eines Gewässerraums auf den Grundstücken KTN 002.________ und KTN 001.________ anfechten wollten, hätte nach Ansicht der Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden dürfen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 überzeugen nicht. Soweit hier interessierend erwog das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE III 2022 124 vom 26. Januar 2023, dass der Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 GSchV auszuscheiden sei (vgl. VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 5.6 und E. 5.9.1). Weiter ging das Verwaltungsgericht auf das Argument der damaligen Beschwerdeführer (darunter heutige Beschwerdegegner Ziff. 7) ein, wonach der Gewässerraum entlang der westlichen Grenze des Gestaltungsplangebiets C.________ in einem Teilbereich des O.________baches bereits im Rahmen des Beschlusses des Gemeinderats Morschach (GRB) Nr. 2016-0313 vom 27. April 2016 grundeigentümerverbindlich festgelegt worden sei. Diesbezüglich brachte das Verwaltungsgericht den Hinweis an, der Gemeinderat werde "mitzuberücksichtigen haben, in welchem Bereich der Gewässerraum des O.________baches allenfalls bereits vor der 'Teilrevision Nutzungsplanung 2016+' rechtskräftig festgelegt (kommunales Gewässerrauminventar 2014 [?])" worden sei (vgl. VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 5.9.2). Auf ein entsprechendes Erläuterungsgesuch zum Entscheid VGE III 2022 124 vom 26. Januar 2023 teilte das Verwaltungsgericht dem Gemeinderat Morschach mit Schreiben vom 30. Mai 2023 mit, im Rahmen der Rückweisung habe er, wo dies der Fall sei, bereits grundeigentümerverbindlich festgelegte Gewässerräume mitzuberücksichtigen. Soweit der Gewässerraum des O.________baches in Teilbereichen bereits - im Rahmen früherer Baubewilligungsverfahren - rechtskräftig festgelegt worden sei, bleibe er vom VGE III 2022 124 nicht betroffen, dies gelte (auch) für den in Recht[s]kraft erwachsenen Entscheid VGE III 2018 21 vom 17. Oktober 2018 (vgl. RR-act. V/2/23).
Ob eine generelle und definitive Festlegung eines Gewässerraums im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens in bundesrechtskonformer Weise erfolgen kann, ist zumindest nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung (UeB GSchV) vom 4. Mai 2011 fraglich. Darauf weist auch der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht hin. Denn eine bundesrechtskonforme Festlegung der Gewässerräume setzt in jedem Fall die Beachtung der Koordinationsvorschriften von Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG und von Art. 46 Abs. 1 und 1bis GSchV sowie die allgemeinen Koordinationsgrundsätze von Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 voraus (vgl. Art. 25a Abs. 4 RPG; BGE 139 II 470 E. 4.3). Dass ein Baubewilligungsverfahren diesen Anforderungen gerecht werden kann, liegt jedenfalls nicht auf der Hand (vgl. zum Ganzen Erik Lustenberger, Generell-abstrakte Festlegung des Gewässerraums – die Quadratur des Kreises?, in URP 2018 S. 474 ff., S. 479 f.; Jeannette Kehrli, Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung, in: URP 2016, S. 738 ff., S. 744; Christoph Fritzsche, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum GSchG, Art. 36a N. 36 und N. 41; Hans W. Stutz, Urteilsanmerkungen zum Urteil WNO.2012.2 des VGer AG vom 27.9.2012, in: URP 2013/2, S. 145 ff., S. 163; Urteil BGer 1C_271/2024 vom 8.10.2024 E. 4; VGE III 2016 108 vom 31.1.2017 E. 4.2.2).
Die Frage muss hier nicht vertieft werden: Der Entscheid VGE III 2022 124 vom 26. Januar 2023 enthält lediglich den Hinweis, dass der Gemeinderat zu berücksichtigen habe, in welchem Bereich der Gewässerraum des O.________baches allenfalls bereits vor der "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" rechtskräftig festgelegt worden sei (vgl. VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 5.6 und E. 5.9.1). Der Entscheid VGE III 2022 124 vom 26. Januar 2023 liess demnach gerade offen, ob und inwieweit der Gewässerraum des O.________baches bereits vor der "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" festgelegt wurde. Die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 können daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Sie stellen sich vielmehr auf den Standpunkt, eine Festlegung des Gewässerraums für den O.________bach habe mit dem Entscheid VGE III 2018 21 vom 17. Oktober 2018 bereits stattgefunden. Diesem Entscheid (wie auch dem gleichentags gefällten VGE III 2018 12) lagen die Beschlüsse des Gemeinderats Morschach (GRB) Nr. B.2.2.2 2016-0313 vom 27. April 2016 (Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Stalls sowie den Neubau von sechs MFH [A1 und A2 sowie B1 bis B4], dies gemäss Projektänderung vom 30.11.2015, inkl. Erschliessungsstrasse und Brücke [Brücke Silbergasse im Bereich KTN 010.________, Anm. des Gerichts], aber ohne Bachverbauung/Holzkastensperren und ohne neuen Fussgängersteg), Nr. B.2.2.2 2016-0315 vom 27. April 2016 (Baubewilligung für den Neubau einer Brücke über den O.________bach [Brücke O.________strasse im Bereich KTN 001.________, Anm. des Gerichts]) sowie Nr. 2.2.2 2016-0314 vom 27. April 2016 (Ersatzbestockung O.________bach) zugrunde. Dem ebenfalls am 17. Oktober 2018 gefällten Entscheid VGE III 2018 13 lag demgegenüber einzig der GRB Nr. B.2.2.2 2016-0313 zugrunde (vgl. Entscheide VGE III 2018 12, VGE III 2018 13 und VGE III 2018 21 (je vom 17.10.2018; vgl. jeweils Sachverhalt lit. A.1 [in: RR-act. V/2/18, RR-act. V/2/19 und RR-act. V/2/23]).
Allerdings bildete die Frage, ob für den eingedolten Bereich des O.________baches auf den vom Bauvorhaben nicht betroffenen Parzellen KTN 003.________ bis KTN 006.________ ein Gewässerraum hätte ausgeschieden werden müssen, gemäss E. 4.4.2 des VGE III 2018 21 vom 17. Oktober 2018 gar nicht Gegenstand des vorangehenden Beschwerdeverfahrens beim Regierungsrat (vgl. auch VGE III 2018 12 vom 17.10.2018 E. 6.1.2; VGE III 2018 13 vom 17.10.2018 E. 6.1.2). Die Ausscheidung des Gewässerraums im Bereich der Eindolung hätte demnach nur Gegenstand des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2018 21 (und der Verfahren III 2018 12 sowie III 2018 13) bilden können, wenn dies bei richtiger Rechtsanwendung bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat hätte der Fall sein müssen und von den damaligen Beschwerdeführern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch geltend gemacht wurde (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Dass das der Fall war, bringen die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.
Zwar setzte sich das Verwaltungsgericht in den erwähnten Entscheiden auch mit Ausführungen der damaligen Beschwerdeführer zum Inhalt des Gewässerrauminventars für die Gemeinde Morschach vom 3. Juni 2014 (Gewässerrauminventar vom 3.6.2014, erlassen mit RRB Nr. 718/2014 vom 1.7.2014 [vgl. Abl Nr. 28 vom 11.7.2014, S. 1630]) auseinander. Namentlich führte das Verwaltungsgericht aus, überwiegende öffentliche Interessen würden einem Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraumes im eingedolten Bereich nicht entgegenstehen. Für das Verfahren würde sich aber selbst dann nichts ändern, wenn im eingedolten Abschnitt (ausserhalb von KTN 002.________) der Uferstreifen von 10 m ab Uferlinie gemäss Abs. 2 lit. a ÜeB GSchV gelten würde, denn keine der geplanten Bauten und Anlagen auf KTN 002.________ komme in den Bereich dieses Uferstreifens entlang des eingedolten Bereichs zu liegen. Der für eine allfällige spätere Ausdolung benötigte Raum werde durch das Bauprojekt auf KTN 002.________ nicht tangiert (vgl. VGE III 2018 21 vom 17.10.2018 E. 5.4; VGE III 2018 12 vom 17.10.2018 E. 6.5 sowie VGE III 2018 13 vom 17.10.2018 E. 6.5). Daraus ergibt sich, dass eine Ausscheidung des Gewässerraums im Bereich der Eindolung für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheiderheblich war. Schon aus prozessualen Gründen konnte sich das Verwaltungsgericht in den Entscheiden VGE III 2018 12, VGE III 2018 13 und VGE III 2018 21 (je vom 17.10.2018) für den Bereich der Eindolung also nicht abschliessend zur Frage des Gewässerraums äussern, nachdem dies beim Regierungsrat nicht Gegenstand des Verfahrens bildete (vgl. VGE III 2018 21 vom 17.10.2018 E. 4.4.2; VGE III 2018 12 vom 17.10.2018 E. 6.1.2; VGE III 2018 13 vom 17.10.2018 E. 6.1.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurde der Gewässerraum im Bereich der Eindolung des O.________baches somit nicht rechtskräftig festgelegt bzw. nicht rechtskräftig auf eine Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet.
Dasselbe gilt für den Gewässerraum des O.________baches oberhalb der Eindolung. Aus den Entscheiden VGE III 2018 12, VGE III 2018 13 und VGE III 2018 21 (je vom 17.10.2018) ergibt sich klar, dass sich das Verwaltungsgericht zum minimal einzuhaltenden Gewässerabstand in diesem Bereich nicht äussern musste, da sich die südwestliche Gebäudeecke des Einfamilienhauses B4 sowohl deutlich ausserhalb des Uferstreifens eines minimal einzuhaltenden Uferstreifens gemäss Abs. 2 UeB GSchV als auch eines potenziellen Gewässerraums von 14.5 m Breite befand. Das Verwaltungsgericht erwog ausdrücklich, dass sich eine abschliessende Beurteilung des minimal einzuhaltenden Gewässerabstands erübrigt (vgl. VGE III 2018 21 vom 17.10.2018 E. 5.5.3; VGE III 2018 12 vom 17.10.2018 E. 6.6.2 und E. 9; VGE III 2018 13 vom 17.10.2018 E. 6.6.3). Entsprechend wurde der Gewässerraum des O.________baches auch oberhalb der Eindolung noch nicht rechtskräftig festgelegt. Daran ändert der Einwand nichts, dass die mit GRB Nr. B.2.2.2 2016-0315 vom 27. April 2016 erteilte (und mit VGE III 2018 12 vom 17.10.2018 E. 9 sowie VGE III 2018 21 vom 17.10.2018 E. 8 bestätigte) Baubewilligung für die Brücke O.________strasse die Festlegung eines Gewässerraums auf dem Grundstück KTN 001.________ von 5 m ab oberer Böschungskante vorausgesetzt habe. Aus dem Baueingabeplan Nr. 2294_1-703A vom 30. November 2015 (in: RR-act. V/2/7) für die Brücke O.________strasse lassen sich keinerlei Angaben zum Gewässerraum entnehmen. Schon aus diesem Grund lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Gewässerraum im Bereich des Grundstücks KTN 001.________ sei mit dem GRB Nr. B.2.2.2 2016-0315 vom 27. April 2016 bereits rechtskräftig ausgeschieden worden.
Die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 machen weiter geltend, der Gemeinderat habe mit GRB Nr. 2024-29 vom 9. April 2024 eine Einsprache der Beschwerdeführerin Ziff. 3 gutgeheissen. Die Beschwerdegegner Ziff. 6 und Ziff. 7 seien zu diesem Verfahren beigeladen worden. Allerdings hätten sie es versäumt, dagegen Beschwerde zu erheben. Daher sei der GRB Nr. 2024-29 vom 9. April 2024 in Rechtskraft erwachsen. Dieser betreffe die Festlegung des Gewässerraums auf dem Grundstück KTN 001.________. Als "Spezial-Beschluss" gehe der GRB Nr. 2024-29 vom 9. April 2024 der "generelle[n] Einsprache" der heutigen Beschwerdegegner Ziff. 6 und Ziff. 7 vor.
Der Einwand ist unbegründet. Die Beschwerdegegner Ziff. 6 und Ziff. 7 erhoben gegen die "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" Einsprache. Unter anderem verlangten sie, dass für den O.________bach im Abschnitt 2 (in der Einsprache als Abschnitt 1900-01-01-1423 bezeichnet) ein Gewässerraum von 23 m Breite festzulegen sei (vgl. GRB Nr. 2024-30 vom 9.4.2024 lit. B, Antrag 02.A [in: RR-act. II/3]). Auch die heutige Beschwerdeführerin Ziff. 3 erhob Einsprache und verlangte, den "Gewässerraum auf der C.________-Parzelle KTN 001.________ zum O.________bach hin […] gleich wie der Gewässerraum auf der C.________-Parzelle KTN 002.________ festzulegen" (vgl. GRB Nr. 2024-29 vom 9.4.2024 lit. B [in: RR-act. II/3]).
Der Gemeinderat setzte sich im GRB Nr. 2024-30 betreffend die Einsprache der heutigen Beschwerdegegner Ziff. 6 und Ziff. 7 ausdrücklich auch in Bezug auf den Bereich des O.________baches entlang des Grundstücks KTN 001.________ auseinander und verwarf den Standpunkt der heutigen Beschwerdegegner Ziff. 6 und Ziff. 7 (vgl. GRB Nr. 2024-30 vom 9.4.2024 E. 4.3 lit. f [in: RR-act. II/3]). Mit Disp.-Ziff. 1 des GRB Nr. 2024-30 vom 9.3.2024 wies der Gemeinderat die Einsprache der heutigen Beschwerdegegner Ziff. 6 und Ziff. 7 daher ab. Mit Disp.-Ziff. 2 des GRB Nr. 2024-30 hiess der Gemeinderat die Einsprache der Beschwerdeführerin Ziff. 3 (wie auch mit Disp.-Ziff. 1 des GRB Nr. 2024-29) gut und setzte den Gewässerraum "rechtseitig des O.________baches auf KTN 001.________ analog wie bei KTN 002.________ mit 5.50 m fest[…], was 5.00 m ab der oberen Böschungskante entspricht".
Bei dieser Ausgangslage kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass die Festlegung des Gewässerraums im Bereich des Grundstücks KTN 001.________ in Rechtskraft erwuchs, weil die heutigen Beschwerdegegner Ziff. 6 und Ziff. 7 formell lediglich gegen den GRB Nr. 2024-30 (und nicht auch den GRB Nr. 2024-29) an den Regierungsrat gelangten. Ohnedies verlangten die Beschwerdegegner Ziff. 6 und Ziff. 7 vor dem Regierungsrat ausdrücklich nicht nur die Aufhebung der Disp.-Ziff. 1, sondern auch der Disp.-Ziff. 2 des GRB Nr. 2024-30 und damit auch der Festlegung des Gewässerraums, wie sie in Gutheissung der Einsprache der Beschwerdeführerin Ziff. 3 erfolgte (vgl. Beschwerde an den Regierungsrat vom 6.5.2024, in: RR-act. I/1).
In der Sache umstritten ist die Festlegung des Gewässerraums für den O.________bach in den Abschnitten 2.1 und 3 (gemäss Bericht GWR [in: RR-act. II/3/orientierender Planinhalt Nr. 7]).
Zur Festlegung des Raumbedarfs oberirdischer Gewässer sind die Kantone gestützt auf Art. 36a Abs. 1 GSchG verpflichtet. Demnach legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung (Gewässerraum; Art. 36a Abs. 1 GSchG). Die Einzelheiten zur Festlegung des Gewässerraums hat der Bundesrat gestützt auf Art. 36a Abs. 2 GSchG in der Gewässerschutzverordnung geregelt. Dabei wird zwischen den erforderlichen Gewässerraumbreiten ausserhalb (vgl. Art. 41a Abs. 2 GSchV) und innerhalb gewisser Objekte des Natur- und Landschaftsschutzrechts unterschieden (vgl. Art. 41a Abs. 1 GSchV). Wie das Verwaltungsgericht nach Massgabe von BGE 148 II 198 bereits mit VGE III 2022 124 vom 26. Januar 2023 entschieden hat, befindet sich der O.________bach innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1606, Teilraum Urnersee, und muss der Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV ausgeschieden werden (vgl. VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 5.9.1). Davon abzuweichen, besteht kein Anlass.
Die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite muss demnach mindestens 11 m und für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1-5 m natürlicher Breite die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m betragen (Art. 41a Abs. 1 lit. a und lit. b GSchV). Die so berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, unter anderem soweit dies zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser erforderlich ist (Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV). Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten oder den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten angepasst werden, in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt und die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt (Art. 41a Abs. 4 GSchV). Auf die Festlegung des Gewässerraums kann verzichtet werden, unter anderem wenn das Gewässer eingedolt ist und so weit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV).
Die Gerinnesohlenbreite ist die natürliche mittlere Breite der Gewässersohle innerhalb eines ausgewählten Gewässerabschnittes. Sie entspricht bei naturnahen Fliessgewässern dem Bereich, der frei von höheren Wasser- und Landpflanzen ist (vgl. Urteile BGer 1C_540/2021 vom 9.8.2022 E. 2.1; 1C_453/2020 vom 21.9.2021 E. 5.3 [nicht publ. in: BGE 148 II 198]). Bei begradigten und verbauten Fliessgewässern muss die natürliche Gerinnesohlenbreite dagegen hergeleitet werden. Als in der Praxis bewährte Ansätze kommt eine Bestimmung anhand der Breite naturnaher/natürlicher Vergleichsstrecken (Referenzstrecken), der Einbezug historischer Dokumente (z.B. historische Karten und Bilder, Plangrundlagen von früheren Wasserbauprojekten), die Verwendung verschiedener hydraulischer/ empirischer Methoden oder die Anwendung eines Korrekturfaktors in Frage. Der Korrekturfaktor beträgt bei eingeschränkter Breitenvariabilität (Wasserspiegelbreite) 1.5, bei fehlender Breitenvariabilität 2.0 (vgl. Urteil BGer 1C_453/2020 vom 21.9.2021 E. 5.3 [nicht publ. in: BGE148 II 198]; BPUK/LDK/BAFU/ARE/BLW, Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, 2024, [Modulare Arbeitshilfe] S. 34).
Den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes (vgl. Art. 45 GSchG) auf kantonaler Ebene regelt das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG; SRSZ 712.110) vom 19. April 2000 (vgl. § 1 Abs. 1 EGzGSchG). Gemäss § 5 Abs. 1 EGzGSchG bezeichnet der Regierungsrat die kantonale Gewässerschutzfachstelle (Art. 49 GSchG). Diese nimmt die Aufgaben wahr, die ihr das Bundesrecht, das kantonale Recht sowie der Regierungsrat und das Departement übertragen. Ausserdem vollzieht die kantonale Gewässerschutzfachstelle die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit das kantonale Recht keine besonderen Zuständigkeiten festlegt (§ 5 Abs. 3 EGzGSchG). Mit Ausnahme des Bereichs Grundwasserschutz (§ 29 EGzGSchG) ist das Amt für Gewässer (AfG) die kantonale Gewässerschutzfachstelle im Sinne von § 5 EGzGSchG (vgl. § 7 Abs. 1 lit. a der Wasserverordnung [WV; SRSZ 451.111] vom 23.6.2020). Es ist laut § 9 lit. c WV insbesondere für "die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Anpassung der Gewässerraumbreite oder für den Verzicht auf eine Gewässerraumfestlegung sowie zur Gewässerraumunterschreitung" und die Vornahme der entsprechenden Beurteilung in Planungsvorhaben im Sinne der Art. 41a ff. GSchV zuständig (vgl. § 9 lit. c WV). Die Erteilung von Bewilligungen für Abweichungen vom natürlichen Gewässerlauf in überbauten Gebieten (Art. 37 Abs. 3 GSchG) sowie das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG) obliegt demgegenüber den Bezirken (§ 28 Abs. 2 EGzGSchG).
Der Regierungsrat erwog im angefochtenen RRB Nr. 969/2024 vom 17. Dezember 2024 was folgt.
Der Gemeinderat Morschach habe im Vorfeld der zweiten Auflage der Nutzungsplanung die R+K Büro für Raumplanung AG mit näheren Abklärungen zur aktuellen Gerinnesohlenbreite und zur Festlegung des Gewässerraumes beauftragt, wobei die Ergebnisse im Bericht GWR festgehalten seien (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6). Der Bericht GWR werde vom fachkundigen AfG als nachvollziehbar und korrekt beurteilt. Die Herleitung der natürlichen Sohlenbreite aufgrund der ökomorphologischen Aufnahmen und des Korrekturfaktors erachte das AfG als eine mögliche Methode. Aus der Sicht des AfG sei eine Überprüfung oder Plausibilisierung der ökomorphologischen Aufnahmen, insbesondere der aktuellen Sohlenbreite, legitim. Die im Bericht GWR gewählte Abschnittsbildung sei sinnvoll und nachvollziehbar. Das Hauptanliegen des Bundes, die Gewässerräume nicht einzelfallweise, sondern systematisch, einheitlich und über grössere Gewässerabschnitte hinweg auszuscheiden, werde mit der im Bericht vorgenommenen Vorgehensweise erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.4).
In Bezug auf den Abschnitt 2 gemäss Bericht GWR hielt der Regierungsrat fest, dieser sei offen geführt und tangiere zu Beginn kurz die Waldflächen. Der Hauptbereich verlaufe innerhalb der Wohnzone W3, wobei sich auf der rechten Seite in diesem Abschnitt der Gestaltungsplan C.________ befinde. Der Abschnitt 2.1 liege auf der noch unbebauten Parzelle KTN 001.________. Der kleinere Abschnitt 2.2 verlaufe über das Grundstück KTN 002.________, bis der O.________bach dort in die Eindolung münde (mit Hinweis auf den Bericht GWR, S. 14 ff.). Beide Parzellen (KTN 001.________ und KTN 002.________) würden zum Perimeter des Gestaltungsplans C.________ gehören (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.1). Der Bericht GWR gehe für den gesamten Abschnitt 2 von einer durchschnittlichen Sohlenbreite von 0.70 m aus, was bei einem Korrekturfaktor von 1.5 eine natürliche Sohlenbreite von 1.05 m und gemäss Art. 41a Abs. 1 lit. b GSchV einen Gewässerraum von 11.30 m ergebe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.2). Der Gemeinderat Morschach habe in der zweiten Auflage der "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" den Gewässerraum für den gesamten Abschnitt 2 auf 11.30m festgelegt, aber festgehalten, dass der Gewässerraum auf der rechten Seite des O.________baches bei Grundstück KTN 002.________ im Abschnitt 2.2 bereits mit der Baubewilligung für die "Mehrfamilienhäuser C.________" grundeigentümerverbindlich und rechtskräftig ausgeschieden worden sei, weshalb der Gewässerraum hier 5 m ab der oberen Böschungskante betrage, was jedoch einem Gewässerraum von 5.65 m ab der Gewässerachse entspreche (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.2). Der beanspruchte Gewässerraum falle sowohl bei der neu vorgenommenen Ausscheidung mit 11.30 m (5.65 m ab der Gewässerachse) als auch beim Abstellen auf den im Gestaltungsplan C.________ festgelegten Gewässerabstand (5 m ab der oberen Böschungskante) gleich gross aus (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.3). Für die Parzelle KTN 001.________ (Abschnitt 2.1) sei weder im Baubewilligungsverfahren "Mehrfamilienhäuser C.________" noch im Baubewilligungsverfahren "Brücke O.________strasse" ein Gewässerraum ausgeschieden worden. Zwar sei in den Planunterlagen zum Baubewilligungsverfahren betreffend die "Brücke O.________strasse" ein Baufeld bezeichnet gewesen. Dieses verleihe jedoch keinen Anspruch auf maximale Ausdehnung. Zudem sei im Baubewilligungsverfahren für die Brücke "O.________strasse" kein Gewässerraum für die Parzelle KTN 001.________ festgelegt worden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.5). Für den Abschnitt 2.1 sei der Gewässerraum daher in Anlehnung an das Gewässerrauminventar sowie Art. 41a Abs. 1 GSchV auszuscheiden, was im Bericht GWR gemacht wurde, der von einem Gewässerraum von 11.30 m (bzw. 5.65 m gemessen ab der Mittelachse des O.________baches) ausging. Dies entspreche ohnehin dem im Gestaltungsplan C.________ bzw. dem im Gewässerrauminventar festgelegten Gewässerraum von fünf Metern ab der oberen Böschungskante (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.6).
In Bezug auf den Abschnitt 3 hielt der Regierungsrat fest, das Verwaltungsgericht habe mit VGE III 2022 124 vom 26. Januar 2023 eine fehlende Hochwasserbeurteilung bzw. Interessenabwägung moniert. Der Gemeinderat Morschach sehe auch in der zweiten Auflage der «Teilrevision Nutzungsplanung 2016+» einen Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums beim Abschnitt 3 (Eindolung) vor. Dagegen opponiere das AfG als zuständige Fachbehörde (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9). Nach Auffassung des Gemeinderats würden einem Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Eine Offenlegung bzw. Revitalisierung des Abschnitts 3 sei nicht angezeigt. Bezüglich der Revitalisierung komme das AfG zum selben Ergebnis (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9.2). Indes bestehe ein Hochwasserdefizit, da die Abflusskapazität massiv zu klein sei, was auch im Bericht zur Naturgefahrenkarte dargelegt werde. Aus Hochwasserschutzgründen sei eine Raumsicherung nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; SR 721.10) vom 21. Juni 1991 angezeigt. Auch wenn derzeit eine Renaturierung bzw. Ausdolung des O.________baches nicht in Frage komme, stehe dem Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums im Abschnitt 3 ein wesentliches, öffentliches Interesse entgegen, namentlich der Hochwasserschutz. Die Ausscheidung des Gewässerraums ermögliche es, den Raumbedarf für ein allfälliges Hochwasserschutzprojekt zu sichern (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9.3). Im Baubewilligungsverfahren "Mehrfamilienhäuser C.________" sei ein Gewässerraum von fünf Metern ab der Böschungskante festgelegt worden. Dies stehe einer Ausscheidung des Gewässerraums nicht entgegen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9.4). Auch dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens "Mehrfamilienhäuser C.________" eine Spiel- und Erholungsfläche inklusive Fussweg bewilligt worden seien, stehe dem nicht entgegen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9.5). Die Bewilligung von Spielgeräten im Gewässerraum sei erst anlässlich der Bewilligung der detaillierten Umgebungsgestaltung mit Beschluss des Gemeinderats Morschach (GRB) Nr. 2022-657 vom 7. Juni 2022 im Meldeverfahren erfolgt, obschon dazu ein ordentliches Baubewilligungsverfahren hätte durchlaufen werden müssen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9.6). Während Grünflächen als Erholungs- und Spielflächen innerhalb des Gewässerraums zulässig seien, komme dem GRB Nr. 2022-657 vom 7. Juni 2022 für die Spielgeräte keine präjudizielle Bedeutung zu (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9.6). Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums im Abschnitt 3 verzichtet (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9.7).
Was die Beschwerdeführer dagegen ins Feld führen, überzeugt nicht. Vorab einzugehen ist auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der Festlegung des Gewässerraums im Abschnitt 2.1. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer Ziff. 1 nicht, ausführlich hingegen die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3.
Die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 machen verschiedentlich geltend, mit dem rechtskräftigen Gestaltungsplan C.________ sei der Gewässerraum im Abschnitt 2.1 bereits festgelegt worden. Der Gestaltungsplan C.________ wurde vom Gemeinderat am 19. Juni 2007 erlassen und am 7. Juli 2009 vom Regierungsrat genehmigt (vgl. RR-act. V/2/8). Die Bestimmungen zum Gewässerraum gemäss Art. 41a ff. GSchV sowie die zugehörigen Übergangsbestimmungen traten am 1. Juni 2011 in Kraft. Sie beanspruchten sofort, d.h. auch in bereits hängigen Beschwerdeverfahren Geltung (BGE 139 II 470 E. 4.2). Für bestehende, kantonalrechtliche Instrumente bleibt insoweit kein Raum, als sie hinter den bundesrechtlichen Mindestvorschriften zurückbleiben (vgl. Stutz, Uferstreifen und Gewässerraum - Umsetzung durch die Kantone, in: URP 2012, S. 90 ff., S. 110; vgl. auch Urteil BGer 1C_271/2024 vom 8.10.2025 E. 3). Aus dem - im Verhältnis zu den Bestimmungen über den Gewässerraum - altrechtlichen Bestimmungen des Gestaltungsplans C.________ können die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 41a GSchV somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 berufen sich weiter auf das Gewässerrauminventar der Gemeinde Morschach. Sie bringen vor, gemäss dem Gewässerrauminventar vom 3. Juni 2014 sei der Gewässerraum im Bereich des rechtskräftigen Gestaltungsplans C.________ mit 5 m ab oberer Böschungskante festgelegt worden.
Das Gewässerrauminventar der Gemeinde Morschach vom 3. Juni 2014 geht auf einen Beschluss des Regierungsrats (RRB) Nr. 1102/2012 vom 27. November 2012 zurück. Mit diesem Beschluss empfahl der Regierungsrat den Gemeinden für die Festlegung der Gewässerräume ein zweistufiges Verfahren. Vor dem Hintergrund der durch die Revision der Gewässerschutzgesetzgebung verursachten Rechtsunsicherheit sollte den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden, in einem Zwischenschritt zunächst innerhalb der Bauzonen ein behördenverbindliches Gewässerrauminventar zu erlassen, das der Genehmigungspflicht durch den Regierungsrat unterliegt. Im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision sollte das Gewässerrauminventar alsdann in die Nutzungsplanung überführt werden (vgl. EGV-SZ 2014 B 8.4 E. 2.2). Bei der Genehmigung des behördenverbindlichen Gewässerrauminventars durch den Regierungsrat handelt es sich um einen richtplanerischen Akt. Dieser ist nicht selbständig anfechtbar (vgl. EGV-SZ 2014 B 8.4 E. 2.5). Die Genehmigung eines Gewässerrauminventars schafft aufgrund ihres richtplanerischen Charakters noch keine umfassende Rechtssicherheit, zumal ein Richtplan allgemein verbindliches Recht nicht abzuändern vermag (EGV-SZ 2014 B 8.4 E. 2.3; VGE III 2019 172 vom 18.6.2020 E. 5.3.1). Die Wahrung individueller Rechte im Zusammenhang mit der Ausscheidung der Gewässerräume erfolgt bei der Überführung des Gewässerraums in die Nutzungsplanung oder anlässlich konkreter Baubewilligungsverfahren (vgl. EGV-SZ 2014 B.8.4 E. 2.5; VGE III 2019 172 vom 18.6.2020 E. 5.3.1). Solange keine grundeigentümerverbindliche Umsetzung des Gewässerrauminventars erfolgt ist, kann die gewässerschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit im Baubewilligungsverfahren auf Rüge hin oder von Amtes wegen uneingeschränkt überprüft werden (EGV-SZ 2014 B 8.4. E. 2.3; VGE III 2019 172 vom 18.6.2020 E. 5.3.1).
Dem Gewässerrauminventar kommt nach dem Dargelegten nur (aber immerhin) behördenverbindlicher Charakter zu. Ob die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben zur Einhaltung eines genügenden Gewässerabstands eingehalten sind, kann vor der grundeigentümerverbindlichen Festlegung der Gewässerräume im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens und erst recht anlässlich der Nutzungsplanung frei überprüft werden. Dies ergibt sich im Übrigen auch zwingend aus Art. 33 RPG, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch eine kantonale Beschwerdebehörde vorschreibt (vgl. auch BGE 143 II 273 E. 4.2.3). Gelangt die zuständige Behörde bei der Nutzungsplanung von Amtes wegen oder im Rahmen von Einsprachen zur Erkenntnis, dass das Gewässerrauminventar den Anforderungen von Art. 36a GSchG und Art. 41a ff. GSchV nicht entspricht, hat sie in der Nutzungsplanung demnach vom Gewässerrauminventar abweichende Festsetzungen zu treffen. Dass der Regierungsrat mit dem RRB Nr. 969/2024 vom 17. Dezember 2024 nach Darstellung der Beschwerdeführer vom Gewässerrauminventar abgewichen sein soll, führt demnach nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids. Ohnehin ist anzufügen, dass das Gewässerrauminventar vom 3. Juni 2014 datiert und offenbar auf der Annahme beruhte, der Gewässerraum sei nach Massgabe von Art. 41a Abs. 2 GSchV auszuscheiden (vgl. VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 5.4). Mit dem Erlass des BGE 148 II 198 am 21. September 2021 steht jedoch fest, dass auch die Ausscheidung des Gewässerraums für den O.________bach gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV erfolgen muss (vgl. dazu VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 5.6). Soweit das Gewässerrauminventar unter Berücksichtigung von Art. 41a Abs. 2 GSchV erstellt wurde, erweist es sich demnach als bundesrechtswidrig. Auch unter diesem Blickwinkel ist es den Beschwerdeführern verwehrt, sich im Rahmen des hängigen Nutzungsplanverfahrens auf das Gewässerrauminventar vom 3. Juni 2014 zu berufen.
Die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 bringen ferner vor, es liege ein rechtskräftiger Vorentscheid des Gemeinderats Morschach vom 11. Juni 2024 vor, wonach der Gewässerraum auf dem Grundstück KTN 001.________ durchgehend 5 m ab oberer Böschungskante betrage und das Baufeld für ein Doppeleinfamilienhaus (DEFH) auf diesem Grundstück demnach ausserhalb des Gewässerraums liege (vgl. Beschluss des Gemeinderats Morschach [GRB] Nr. B.2.2.2 2024-70 vom 11.6.2024 [in: VG-act. 2/6]).
Der Regierungsrat weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass der Vorentscheid GRB Nr. B.2.2.2 2024-70 vom 11. Juni 2024 ebenfalls Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gebildet habe. Mit RRB Nr. 973/2024 vom 17. Dezember 2024 sei eine Beschwerde gegen diesen Vorentscheid abgewiesen worden, nachdem er mit dem hier angefochtenen RRB Nr. 969/2024 vom selben Tag über die "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" entschieden habe. Dabei sei der Regierungsrat (wie im hier angefochtenen RRB Nr. 969/2024 vom 17.12.2024) zum Schluss gekommen, dass der Gewässerraum auf dem Grundstück KTN 001.________ noch nicht rechtskräftig festgelegt worden sei. Der vom Regierungsrat für das Baufeld auf dem Grundstück KTN 001.________ ermittelte Gewässerraum betrage 5.65 m ab der Mittelachse des O.________baches. Dies entspreche gemäss dem Bericht GWR (vgl. S. 19) einem Wert von fünf Metern ab der Böschungsoberkante. Der Gemeinderat habe damit zu Recht festgestellt, dass das Baufeld auf dem Grundstück KTN 001.________ ausserhalb des Gewässerraums liegt, wenn auch mit einer falschen Begründung.
Dass der Regierungsrat über eine Beschwerde gegen den Vorentscheid GRB Nr. B.2.2.2 2024-70 vom 11. Juni 2024 erst entschieden hat, nachdem er den hier angefochtenen RRB Nr. 969/2024 zur "Teilrevision Nutzungsplanung 2016+" gefasst hat, stellen die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 ebenso wenig in Abrede wie den Einwand, dass der Regierungsrat im Rahmen des RRB Nr. 973/2024 entschieden hat, der Gewässerraum auf dem Grundstück KTN 001.________ sei noch nicht rechtskräftig ausgeschieden. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den Angaben des Regierungsrats zu zweifeln, sodass sich ein Beizug des RRB Nr. 973/2024 im vorliegenden Verfahren erübrigt. Allfällige Äusserungen des Gemeinderats Morschach zur definitiven Festlegung des Gewässerraums auf KTN 001.________, die er im Rahmen des GRB Nr. B.2.2.2 2024-70 vom 11. Juni 2024 getroffen hat, hat der Regierungsrat demnach im Sinne des hier angefochtenen RRB Nr. 969/2024 vom 17. Dezember 2024 mit dem RRB Nr. 973/2024 vom selben Datum richtiggestellt. Vor diesem Hintergrund können die Beschwerdeführer aus dem GRB Nr. B.2.2.2 2024-70 vom 11. Juni 2024 nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 machen weiter geltend, beim O.________bach bestehe im Hinblick auf den Hochwasserschutz gar kein Handlungsbedarf.
Zur Begründung verwiesen die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 unter anderem auf die Naturgefahrenkarte Morschach Nord und führen aus, das anfallende Wasser werde künstlich über den Felsen O.________ in die Parzelle C.________ geleitet. Ohne diese künstliche Zuleitung würde das Wasser aus dem O.________ nach Westen abfliessen. Ausserdem besorge die Beschwerdeführerin Ziff. 2 seit 2016 ununterbrochen den Unterhalt des O.________baches. Ohnehin sei die Versickerungsanlage Q.________ auf einen Wasserzufluss aus dem obgelegenen O.________ von höchstens 840l/s ausgelegt, sodass keine weiteren Wasserableitungen in den O.________bach möglich seien. Auch ergebe sich aus der strategischen und objektbezogenen Planung des Kantons kein Handlungsbedarf für den O.________bach. Die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 berufen sich in dem Zusammenhang auch auf den Bestandes- und Vertrauensschutz.
Unbehelflich ist der - soweit ersichtlich - vor dem Verwaltungsgericht erstmals (sinngemäss) erhobene Einwand der Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3, beim O.________bach handle es sich um ein künstliches Gewässer. Auch künstliche Gewässer fallen in den Anwendungsbereich der Gewässerschutzgesetzgebung, was sich nicht zuletzt aus Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV ergibt (vgl. auch Urteile BGer 1C_539/2021 vom 15.11.2022 E. 6.3; 1C_553/2019 vom 17.5.2021 E. 3.1.2; VGE III 2024 66 vom 28.3.2025 E. 5.1.1). Ob der O.________bach bloss aufgrund einer künstlichen Zuleitung besteht, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 geltend machen, Wasser aus dem O.________ werde widerrechtlich in den O.________bach abgeleitet. Einleitungen in den O.________bach sind hier nicht Streitgegenstand. Die Beschwerdeführer hätten sich dagegen allenfalls auf zivilrechtlichem Weg zur Wehr zu setzen.
Nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 weiter aus der Behauptung ableiten, dass der O.________bach in der strategischen und objektbezogenen Planung des Kantons Schwyz zum Handlungsbedarf an den Fliessgewässern nicht ausdrücklich aufgeführt sei (vgl. dazu Amt für Gewässer, Handlungsbedarf Fliessgewässer im Kanton Schwyz. Objektblätter Fliessgewässer. Objektbezogene Planung. Erläuterungsbericht - Schlussbericht, August 2021 [objektbezogene Planung, VG-act. 20/27]; Amt für Gewässer, Handlungsbedarf an den Fliessgewässern des Kantons Schwyz. Strategische Planung. Technischer Bericht - Schlussbericht, November 2020 [strategische Planung, VG-act. 20/26]). Abgesehen davon, dass für den Abschnitt 2.1 gemäss dem Bericht GWR in der strategischen Planung eine hohe Priorität bezüglich Hochwasser festgelegt wurde (vgl. Bericht GWR, S. 18; vgl. auch WebGIS, Kategorie Handlungsbedarf Fliessgewässer), bildet die strategische Planung lediglich Grundlage für eine integrale, sektorenübergreifende Planung von zukünftigen Wasserbauprojekten (vgl. strategische Planung, S. 5). Sie basiert unter anderem auf der Naturgefahrenkarte und gewichtet das Interesse am Hochwasserschutz bei den Gewässerabschnitten anhand der Grösse der Gefährdung und dem monetären Risiko (vgl. strategische Planung, S. 9). Die objektbezogene Planung greift die Resultate aus der strategischen Planung auf, indem sie die prioritären Fliessgewässerabschnitte bezeichnet, an denen Wasserbaumassnahmen von kantonalem, überregionalem Interesse und im kantonalen Richtplan zu bezeichnen sind (vgl. objektbezogene Planung, S. 4). Auf eine Ausscheidung des Gewässerraums könnte dabei selbst dann nicht ohne Weiteres verzichtet werden, wenn der O.________bach in der strategischen und objektbezogenen Planung nicht als prioritärer Fliessgewässerabschnitt bezeichnet worden wäre. Die beiden Planungsinstrumente dienen in erster Linie einer Priorisierung der Wasserbaumassnahmen anhand der Interessen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung. Dass dem O.________bach dabei nach Ansicht der Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 keine prioritäre Stellung zukommen soll (was den Angaben im Bericht GWR [S. 18] und den Informationen aus dem WebGIS [vgl. Kategorie Handlungsbedarf Fliessgewässer] widerspricht), führt nicht dazu, dass nach Massgabe von Art. 41a Abs. 5 GSchV auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die strategische Planung die Stellung der Naturgefahrenkarte als wichtigste Grundlage für den Schutz vor Naturgefahren nicht in Frage stellt (vgl. strategische Planung, S. 9).
Aus der Naturgefahrenkarte ergibt sich entlang des Abschnitts 2.1 eine mittlere Gefährdung aus Hochwasser/Murgang (vgl. VG-act. 28/33; WebGIS [Geoka-tegorie: Naturgefahrenkarte]). Die Naturgefahrenkarte basiert auf den Gewässerkennwerten für den O.________bach. Diese gehen bei einem Ereignis HQ30 von Abflussmengen von 5 m3/s und bei einem Ereignis HQ100 von 9 m3/s aus (vgl. Beilage zu VG-act. 24). Selbst unter Berücksichtigung einer Drosselwirkung des Kreisrohrs oberhalb des Abschnitts 2.1 (vgl. Beilage zu VG-act. 24) ergibt sich aus der Naturgefahrenkarte eine mittlere Gefährdung aus Hochwasser/Murgang. Auch der Bericht GWR geht von einer mittleren Gefährdung aus. Zudem verweist der Bericht GWR auf die strategische Planung des Kantons Schwyz, wonach in dem Abschnitt ein hoher Handlungsbedarf besteht (vgl. Bericht GWR, S. 18). Bei dieser Ausgangslage kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass im Abschnitt 2.1 eine gewisse Hochwasserproblematik besteht. Dass Ausuferungen aufgrund der Topografie bei Hochwasserereignissen hauptsächlich Richtung Südwesten, d.h. weg vom Grundstück der Beschwerdeführerin Ziff. 3 fliesst, ändert daran nichts. Wie das Amt für Gewässer in seinen Ausführungen zutreffend darlegt (vgl. VG-act. 33), geht die Hochwasserproblematik ursächlich auf den O.________bach zurück. Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht ist dieser Problematik unter anderem mit der Festlegung eines Gewässerraums Rechnung zu tragen (vgl. auch Art. 36a Abs. 1 lit. b GSchG).
Weitgehend an der Sache vorbei gehen schliesslich die Ausführungen der Beschwerdeführer, soweit sie sich auf die Kapazität der Versickerungsanlage Q.________ sowie den Bestandes- und Vertrauensschutz berufen. Die Ausscheidung des Gewässerraums für den O.________bach präjudiziert keine unmittelbaren Anpassungen bei der Versickerungsanlage Q.________. Ebenso wenig werden gestützt darauf andere Massnahmen des Hochwasserschutzes erforderlich. Entsprechend besteht für sie im vorliegenden Verfahren kein Grund, sich auf den Bestandes- und Vertrauensschutz im Zusammenhang mit bereits getroffenen Hochwasserschutzmassnahmen zu berufen.
Konkrete Fehler bei der Berechnung des erforderlichen Gewässerraums machen die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 nicht geltend. Sie rügen aber eine Verletzung der Gemeindeautonomie.
Die Festlegung des Gewässerraums ist bundesrechtlich geregelt. Das Nutzungsplanverfahren ist kantonalrechtlich geregelt (§ 25 ff. PBG; § 8 f. sowie § 13 ff. der Planungs- und Bauverordnung [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997). Insofern besteht keine kommunale Autonomie, auch kein kommunaler Ermessensspielraum. Die Modalitäten einer allenfalls erforderlichen Interessenabwägung werden ebenfalls vom Bundesrecht vorgegeben (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG und Art. 3 Abs. 1 Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1] vom 28.6.2000), womit insofern ebenfalls keine Autonomie besteht. Indessen kommt die Pflicht zur Interessenabwägung gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG und Art. 3 Abs. 1 RPV zum Tragen, wo den rechtsanwendenden Behörden ein Handlungsspielraum zusteht. Unter diesem Blickwinkel besteht durchaus eine (gewisse) Autonomie der Gemeinden bei der Entscheidfindung mittels gebotener Interessenabwägung (vgl. VGE III 2024 65 vom 28.3.2025 E. 4.2).
In Bezug auf die konkrete Festlegung des Gewässerraums im Abschnitt 2.1 erwog der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 969/2024, die R+K Büro für Raumplanung AG habe am 11. September 2023 sowie am 4. Oktober 2023 Begehungen des O.________baches durchgeführt. Die entsprechenden Erkenntnisse seien in den Bericht GWR eingeflossen. Für den Abschnitt 2 sei von einer durch-schnittlichen Sohlenbreite von 0.7 m auszugehen. Bei einem Korrekturfaktor von 1.5 (aufgrund eingeschränkter Breitenvariabilität) ergebe dies eine natürliche Soh-lenbreite von 1.05 m und gemäss Art. 41a Abs. 1 lit. b GSchV einen Gewässer-raum von 11.30 m (1.05 m x 6 + 5m). Dies entspreche gemäss dem Bericht GWR einem Gewässerraum ab der Mittelachse von beidseitig 5.65 m, was mit dem im Gestaltungsplan C.________ bzw. dem Gewässerrauminventar festgelegten Gewässerraum von 5 m ab der oberen Böschungskante entspreche (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.2; Bericht GWR, S. 19). Gemäss der Einschätzung des fachkundigen Amts für Gewässer im vorinstanzlichen Verfahren ist der Bericht GWR in Bezug auf die Herleitung der natürlichen Sohlenbreite aufgrund der ökomorphologischen Aufnahmen und des Korrekturfaktors nachvollziehbar und korrekt. Dies wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt.
Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Ausscheidung eines Gewässerraums im Abschnitt 2.1 von beidseits 5.65 m ab der Mittelachse des O.________baches als mit Art. 41a Abs. 1 lit. b GSchV als bundesrechtlich vorgegeben. Inwieweit der angefochtene Entscheid die (beschränkte) Autonomie der Vorinstanz diesbezüglich verletzt haben könnte, ist weder konkret dargetan noch ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Gemeinderat im Auflageverfahren für den Abschnitt 2.1 selbst noch einen Gewässerraum von 5.65 m vorgesehen hatte, sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Schlussfolgerung des Regierungsrats anschliesst und er zudem davon ausgeht, dass ein Abstand von 5.65 m ab der Mittelachse einem Abstand von 5 m ab der Böschungskante entspricht. Die Rüge einer Verletzung der Gemeindeautonomie mit Bezug auf den Abschnitt 2.1 ist unbegründet.
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem angefochtenen Entscheid bezüglich des Abschnitts 3 gemäss dem Bericht GWR verhält. In diesem Abschnitt verläuft der O.________bach in einer Eindolung über die Grundstücke KTN 006.________, 005.________, 004.________, 003.________ und 007.________.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Gewässerraum sei auch für den Abschnitt 3 gemäss dem Bericht GWR bereits definitiv ausgeschieden, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. insbesondere E. 5.2.6). Dasselbe gilt im Zusammenhang mit den Vorbringen zum Gestaltungsplan C.________ (vgl. E. 7.1) und zum Gewässerrauminventar (vgl. E. 7.2). Die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Abschnitt 2.1 des O.________baches beanspruchen auch für den Abschnitt 3 Gültigkeit.
In Ergänzung zu den Ausführungen betreffend den Abschnitt 2.1, die auch für den Abschnitt 3 massgeblich sind, ist auf folgende Einwendungen einzugehen:
- Die Beschwerdeführer Ziff. 1 machen geltend, mit der Ausscheidung eines Gewässerraums im Bereich der Eindolung sei für den Hochwasserschutz nichts gewonnen. Aufgrund der Bebauungssituation und der Raumnutzung sei es sinnlos, im Bereich der Eindolung einen Gewässerraum festzulegen. Eine Renaturierung bzw. Ausdolung sei in diesem Bereich nicht möglich. Der Hochwasserschutz sei durch Massnahmen sicherzustellen, die in einem dienstbarkeitsrechtlich gesicherten Korridor auf Grundstück KTN 002.________ getroffen würden.
- Die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 äussern sich im Zusammenhang mit der Eindolung im Abschnitt 3 einlässlich auch zu den Kinder-/Erholungsflächen, die im Bereich der Eindolung innerhalb des Gewässerraums bereits bewilligt worden seien.
Ob eine Ausdolung und Renaturierung des O.________baches im Abschnitt 3 aufgrund der bestehenden Grundnutzung "momentan" (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9.3) oder definitiv (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 [VG-act. 1]) nicht in Frage kommt, ist letztlich nicht entscheidend.
Die Ausscheidung des Gewässerraums dient unter anderem dem Schutz vor Hochwasser (Art. 36a Abs. 1 lit. b GSchG). Dass im Bereich der Eindolung des O.________baches (Abschnitt 3) eine Hochwasserproblematik besteht, ergibt sich aus der strategischen Planung des Kantons Schwyz (vgl. dazu oben, E. 7.4.3), der Naturgefahrenkarte (mittlere Gefährdung aufgrund von Hochwasser/Murgang; vgl. WebGIS, Kategorie Naturgefahren) und den dieser zugrunde liegenden Erhebungen. Aus letzteren ergibt sich unter anderem, dass die Eindolung im Abschnitt 3 bei einem Hochwasserereignis im Jahr 2005 verklauste und es zu Ausuferungen entlang der O.________strasse kam (vgl. Beilage zu VG-act. 24). Auch gemäss dem Bericht GWR kann unterhalb der Verengung der Eindolung ein Hochwasser bzw. eine Überschwemmung nicht ausgeschlossen werden "und bildet [dies] ein grosses Risiko" (vgl. Bericht GWR, S. 23).
Selbst wenn die Ausscheidung eines Gewässerraums im Abschnitt 3 nicht einer Ausdolung und der damit einhergehenden Renaturierung dient, sichert sie jedenfalls den Raumbedarf für (gegebenenfalls unterirdische) Massnahmen zum Schutz vor Hochwasserereignissen. Zu denken ist etwa an die von den Beschwerdeführerin Ziff. 1 selbst ins Spiel gebrachte Vergrösserung der Abflusskapazität mit grösseren (Ersatz-) Rohren. Soweit sich die Beschwerdeführer Ziff. 1 (und der Gemeinderat Morschach) insoweit hauptsächlich gegen eine Ausdolung wenden, greift ihre Argumentation daher zu kurz. Dass ein konkretes Hochwasserprojekt ausgearbeitet ist, in dessen Rahmen eine anderweitige Festlegung des Gewässerraums möglich wäre (vgl. § 44b des kantonalen Wasserrechtsgesetzes [kWRG; SRSZ 451.100] vom 11.9.1973), ist sodann weder geltend gemacht noch ersichtlich. Entsprechend kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraums (einstweilen) auch nicht deshalb verzichtet werden, weil nach Angaben der Beschwerdeführer Ziff. 1 auf dem Grundstück KTN 002.________ ein Korridor für Massnahmen der Hochwassersicherheit dienstbarkeitsrechtlich gesichert sei (vgl. auch Urteil BGer 1C_178/2021 vom 3.3.2022 E. 4.4). Falls und soweit ein entsprechendes Hochwasserprojekt vorliegt, kann der Gewässerraum gegebenenfalls gestützt auf § 44b kWRG neu bestimmt werden.
Soweit die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 gegen eine Ausscheidung des Gewässerraums im Bereich der Eindolung (Abschnitt 3) bewilligte Kinder- und Erholungsflächen ins Feld führen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, sind die Gewässerräume jedenfalls in den hier interessierenden Abschnitten 2.1 und 3 gemäss Bericht GWR nicht definitiv ausgeschieden. Daran ändert nichts, dass der Gemeinderat Morschach die Umgebungsgestaltung (mit-samt der Spiel- und Erholungsflächen) im Meldeverfahren genehmigt hat. Diesen Umstand betonte der Regierungsrat in E. 9.3 des angefochtenen Entscheids. Ob und inwieweit für die Spiel- und Erholungsflächen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren erforderlich ist und ob gar ein Rückbau ins Auge gefasst werden muss, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 geltend machen, die Spielgeräte würden sich in einem Abstand von 7.2 m bis 8 m vom eingedolten O.________bach und somit ausserhalb des Gewässerraums befinden. Inwieweit den Beschwerdeführern Ziff. 2 und Ziff. 3 aus dem angefochtenen Entscheid ein rechtserheblicher Nachteil erwächst, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
Im Zusammenhang mit der Ausscheidung eines Gewässerraums im Bereich der Eindolung (Abschnitt 3 gemäss Bericht GWR) macht der Gemeinderat Morschach in seiner Vernehmlassung geltend, im angefochtenen Entscheid fehle eine Interessenabwägung. Es sei nicht erkennbar, dass die Ausscheidung eines Gewässerraums im Bereich der Eindolung öffentlichen Interessen dienen würde. Die privaten Interessen wären demgegenüber stark betroffen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit ein Gewässerraum überwiegenden Interessen diene. Der Regierungsrat habe sein Ermessen an die Stelle jenes des Gemeinderats Morschach gesetzt, was gegen sein Planungsermessen verstosse.
Soweit der Gemeinderat Morschach vorbringt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern an der Festlegung eines Gewässerraums ein überwiegendes Interesse besteht, scheint er davon auszugehen, dass nicht der Verzicht auf die Festlegung, sondern die Ausscheidung eines Gewässerraums einem überwiegenden Interesse bedarf. Das Gegenteil ist der Fall: Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geht davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Ausscheidung von Gewässerräumen so gewichtig ist, dass sie im Grundsatz stets geboten ist (vgl. Art. 41a Abs. 1 bis Abs. 4 GSchV). Auf eine Festlegung kann nur im Sinne einer Ausnahme unter den in Art. 41a Abs. 5 GSchV genannten Voraussetzungen verzichtet werden und falls keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. auch Urteil BGer 1C_15/2019 vom 13.12.2019 E. 6.2 [nicht publ. in: BGE 146 II 134]; Modulare Arbeitshilfe, S. 44).
Zu beachten ist weiter, dass die Anpassung des Gewässerraums im Anwendungsbereich von Art. 41a Abs. 4 GSchV die Gewährleistung des Hochwasserschutzes voraussetzt (vgl. Urteil BGer 1C_178/2021 vom 3.3.2022 E. 4.5). Inwieweit das im Rahmen von Art. 41a Abs. 5 GSchV anders sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Modulare Arbeitshilfe, S. 45). Insoweit hat der Gemeinderat Morschach das Interesse am Hochwasserschutz in rechtlich unzutreffender Weise bewertet, wenn er trotz der nachweislichen Hochwasserproblematik (vgl. oben, E. 8.3.1) auf eine Festlegung verzichtet hat. Ein unzulässiger Eingriff in seinen Ermessensspielraum durch den Regierungsrat liegt dabei nicht vor, zumal das Anliegen des Hochwasserschutzes in der Verfassung verankert ist (Art. 76 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) und es sich um ein wichtiges öffentliches Anliegen handelt (vgl. Urteil BGer 1C_100/2017 vom 3.10.2017 E. 2.6).
Hinzu kommt, dass der Gemeinderat Morschach im Bericht zur 2. öffentlichen Auflage bezüglich des Gewässerraums des O.________baches integral auf die Detailstudie Gewässerraum O.________bach verweist (vgl. RR-act. II/3/orientierender Planinhalt Nr. 12]). Im damit angesprochenen Bericht GWR wird die Hochwasserproblematik erwähnt. Der Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums wird alsdann hauptsächlich mit dem Umstand begründet, dass keine Revitalisierungspriorität gegeben sei und eine Offenlegung nicht realisiert werden könne (vgl. Bericht GWR, S. 23). Dass die Festlegung eines Gewässerraums nicht nur der Revitalisierung und Offenlegung dient, sondern gegebenenfalls auch unterirdischen Massnahmen zur Verminderung des Hochwasserrisikos, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 8.3.2). Die im Hinblick auf den Verzicht einer Festlegung des Gewässerraums getroffene Interessenabwägung erweist sich auch unter diesem Blickwinkel als unzutreffend.
Nach dem Dargelegten hat der Regierungsrat zutreffend erkannt, dass der Gewässerraum im Abschnitt 2.1 nach den neuen Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung 11.30 m bzw. 5.65 m gemessen ab der Mittelachse des O.________baches beträgt und im Abschnitt 3 ein Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 GSchV auszuscheiden ist. Die Beschwerde im Verfahren III 2025 7 ist abzuweisen. Jene im Verfahren III 2025 13 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die amtlichen Kosten im Verfahren III 2025 7 von Fr. 2'500.-- sind den Beschwerdeführern Ziff. 1 im Betrag von Fr. 1'500.-- (unter solidarischer Haftung) und der Gemeinde Morschach sowie der Beigeladenen Ziff. 11 zu je Fr. 500.-- aufzuerlegen. Die amtlichen Kosten im Verfahren III 2025 13 von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit) im Betrag von 2'000.-- und der Gemeinde Morschach sowie der Beigeladenen Ziff. 11 zu je Fr. 500.-- auferlegt. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
Für den Weiterzug eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheides in Angelegenheiten kommunaler Nutzungsplanverfahren ans Bundesgericht gilt die in EGV-SZ 2009 B 8.4 in E. 8 (insb. E. 8.5) publizierte Besonderheit (vgl. statt anderer auch VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 E. 6.1 f.), wonach der verwaltungsgerichtliche Entscheid grundsätzlich erst nach einem positiven Beschluss der Gemeindeversammlung über die kommunale Nutzungsplanung sowie nach dem regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss beim Bundesgericht angefochten werden kann. Insofern besteht derzeit (noch) keine Weiterzugsmöglichkeit dieses Entscheids ans Bundesgericht.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde im Verfahren III 2025 7 wird abgewiesen. Die Beschwerde im Verfahren III 2025 13 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2025 7 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt.
2.1 Die Verfahrenskosten werden im Betrag von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern Ziff. 1 (unter solidarischer Haftung) auferlegt.
Sie haben am 15. Januar 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- geleistet, sodass ihnen Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
2.2 Im Betrag von je Fr. 500.-- werden die Verfahrenskosten der Gemeinde Morschach und der Beigeladenen Ziff. 11 auferlegt.
Sie haben ihre Betreffnisse innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Postkonto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2025 13 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.
3.1 Die Verfahrenskosten werden im Betrag von Fr. 2'000.-- den Beschwerdeführern Ziff. 2 und Ziff. 3 (unter solidarischer Haftung) auferlegt.
Sie haben am 23. Januar 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- geleistet, sodass ihnen Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
3.2 Im Betrag von je Fr. 500.-- werden die Verfahrenskosten der Gemeinde Morschach und der Beigeladenen Ziff. 11 auferlegt.
Sie haben ihre Betreffnisse innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Postkonto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
4. Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Gemeindeversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden.
5. Zustellung an:
- Beschwerdeführer Ziff. 1 (R)
- Vertreter der Beschwerdeführer Ziff. 2 und Ziff. 3 (2/R)
- Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB)
- Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
- Gemeinderat Morschach (R)
- Beschwerdegegner Ziff. 6 (R)
- Beschwerdegegner Ziff. 7 (R)
- Beigeladene Ziff. 8 (R)
- Beigeladene Ziff. 9 (R)
- Beigeladene Ziff. 10 (R)
- Beigeladene Ziff. 11 (R)
- Amt für Raumentwicklung (z.K.)
- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A, z.K.).
Schwyz, 26. November 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
15. Dezember 2025
1
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
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BGE 140 III 466ATF 140 III 466DTF 140 III 466
5A_811/2023
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1C_178/2021
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