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Entscheid

III 2025 73

III 2025 65

27. August 2025Deutsch32 min

A. A.________ stellte beim Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz (AGS) mit Schreiben vom 2. November 2023 ein Auskunfts- und Einsichtsbegehren in Bezug auf seine Personendaten (RR-act. III/02/04). Mit

Source sz.ch

III 2025 73

Entscheid vom 27. August 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Monica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2161, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Datenschutzrecht (Einsicht in Personendaten)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ stellte beim Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz (AGS) mit Schreiben vom 2. November 2023 ein Auskunfts- und Einsichtsbegehren in Bezug auf seine Personendaten (RR-act. III/02/04). Mit

E-Mail vom 16. November 2023 teilte das AGS A.________ mit, dass es abgesehen von den von ihm selbst eingereichten Unterlagen über keine weiteren Akten zu seiner Person verfüge (RR-act. III/02/09). Im Anschluss erneuerte A.________ sein Datenauskunfts- und -einsichtsbegehren mit Schreiben vom 23. Dezember 2023, 16. Januar 2024 und 20. September 2024 an das Departement des Innern des Kantons Schwyz (DI; RR-act. III/02/10-12). Auf diese Schreiben erhielt er keine Antworten.

B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 kontaktierte A.________ in Bezug auf sein Auskunfts- und Einsichtsbegehren vom 2. November 2023 den Datenschutzbeauftragten des Kantons Schwyz (RR-act. I/01/Beilage 5). Dieser nahm am 18. Dezember 2023 zu verschiedenen Fragen schriftlich Stellung. Weitere Anfragen von A.________ (vom 22. Dezember 2023, 16. Januar 2024, 26. Februar 2024, 15. März 2024, 8. April 2024 und 3. Mai 2024; RR-act. I/01/Beilagen 6, 8, 10-13) liess der Datenschutzbeauftragte unbeantwortet.

C. Weil A.________ vom AGS bzw. vom DI keine Akten erhielt, gelangte er am 20. Januar 2025 mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz (RR-act. I/01). Dabei stellte er folgenden Antrag:

Ich möchte gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG) endlich Einsicht in meine Daten beim Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz erhalten.

Der Regierungsrat nahm die Eingabe vom 20. Januar 2025 als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen (Verfahren VB 20/2025; RR-act. IV/01) und wies die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 225/2025 vom 1. April 2025 ab. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegte es A.________.

D. Mit als "Aufsichts-Beschwerde und Rechtsverweigerungsklage" bzw. "Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 28. April 2025 (Postaufgabe: 29.4.2025) gelangt A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er stellt folgende Anträge:

1. Hauptantrag: Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 252/2025 bzw. der Beschwerdeentscheid (VB 20/2025) vom 1. April 2025 ( ein wirklicher 1. April-Scherz!) sei aufzuheben.

Erwägungen

2.

Hauptantrag: Die ungerechtfertigten Verfahrenskosten von 500 Franken, seien zu stornieren bzw. aufzuheben. Nicht zuletzt auch wegen Anwendung der faschen, ungesetzlichen und illegalen Rechts- und Gesetzesgrundlagen wie das Verwaltungsrechtspfleggesetz (s. auch KB 17 et al.) anstatt des Datenschutzgesetzes (DSG) und/oder des kantonalen kDSG sowie der Sozialversicherungs-Rechtspflege, Allgemeiner Teil + ATSG.

3.

Es sei mir raschmöglichst, innerhalb von 14 Tagen, die gewünschte Einsicht und Auskunft zu gewähren und das Auskunftsbegehren vom 2. November 2023 vollständig, wahrheitsgemäss und gemäss den acht vom Gesetzgeber vorgegebenen und vorgeschriebenen Punkten umzusetzen und zu vollziehen.

4.

Eventualiter: Die bis dato noch immer mauernden und in Obstruktion verharrenden Behörden und Verantwortlichen des Schwyzer Departements des lnnern sowie insbesondere des ‹Amts f. & g. Gesundheit und Soziales› sei eine Rüge und Verweis auszusprechen und allenfalls gegen die Personen B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ sei eine administrative, verwaltungsrechtliche Untersuchung einzuleiten.

5.

Wichtig: lch zahle keinen Rappen für mein Begehren gemäss Art. 25 DSH und für alle nachfolgenden, bis heute erfolglosen Bemühungen, dieses von Verfassung und Gesetz für allen Bewohnerinnen und Bewohner der Schweiz ‹garantierten› Grundrechte (s. auch KB 3) durchzusetzen. Auch nicht für diese Beschwerde! Also alles zu Lasten und auf Kosten der Verursacher, also des beklagten Kantons Schwyz, des Departementes des Innern und insbesondere des ‹Amtes f. & g. ‹Gesundheit und Soziales› des Kantons Schwyz.

Mit "von Fehlern bereinigt[er]", ansonsten aber im Wesentlichen wortgleicher Eingabe vom 30. April 2025 (Postaufgabe: 1.5.2025) hält der Beschwerdeführer an diesen Anträgen fest.

E. Während das AGS auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, soweit darauf eingetreten werden kann.

Zu diesen Vernehmlassungen sowie zur Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 2. Mai 2025 und zum Hinweis auf die Möglichkeit für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gibt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe gleichentags), 6. Juni 2025 (Postaufgabe: 5.6.2025) und 17. Juni 2025 (Postaufgabe gleichentags) Stellungnahmen ab. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2025, einen allfälligen Rückzug der Beschwerde ausdrücklich und vorbehaltlos zu erklären, äussert sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (Postaufgabe: 9.7.2025).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind; ist eine Vor­aussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

1.1.1

Gemäss § 73 Abs. 1 VRP kann das Verwaltungsgericht (oder der Präsident oder die mit der Verfahrensleitung betraute Person, vgl. § 23 Abs. 1 VRP; §§ 40 und 41 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009) von einer beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Juristische Per­sonen des öffentlichen Rechts müssen keinen Kostenvorschuss leisten (§ 73 Abs. 2 VRP). Kommt die Partei trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ihrer Kostenvorschusspflicht nicht nach, so tritt die Behörde auf das Begehren oder die Beweisanträge nicht ein (§ 73 Abs. 3 VRP). Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie die Behörde bzw. das Gericht auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht (§ 75 Abs. 1 VRP).

1.1.2

Das Verwaltungsgericht erhebt nach konstanter Praxis grundsätzlich in allen kostenpflichtigen Verfahren Kostenvorschüsse, sofern nicht ein Befreiungsgrund von § 73 Abs. 2 VRP (juristische Personen des öffentlichen Rechts) vorliegt oder ein Befreiungsgrund nach § 75 Abs. 1 VRP mit einem entsprechenden Antrag glaubhaft gemacht wird (vgl. statt vieler VGE III 2020 131 vom 23.9.2020 E. 1.1.2 m.H.).

1.2

Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Leistung eines Kostenvorschusses (§ 73 Abs. 1 VRP) reagierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2025. Darin führte er unter anderem aus, dass er "keinen Rappen, also auch nicht einen Kostenvorschuss von 500 Franken" zahlen werde. Ausserdem führte er aus, dass das Verwaltungsgericht "mit dieser, unserer mehr als berechtigten Beschwerde (Verfahren III 2025 73) nun machen [könne], was [es will]." Das Verwaltungsgericht machte den Beschwerdeführer daraufhin auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam (VG-act. 9). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge gewisse Unterlagen ein, die er jedoch nicht als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verstanden haben wollte. Auf der entsprechenden Korrespondenz brachte er unter anderem den Titelvermerk "Verfahren III 2025 73: Allenfalls Abschreibung und meinetwegen ‹Rückzug›!" an (vgl. VG-act. 13). In der Folge sah das Verwaltungsgericht einstweilen von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz eine Stellungnahme abzugeben (VG-act. 14). Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 gab der Beschwerdeführer "Kurze Stellungnahmen zu Vernehmlassungen [der Vorinstanzen]" ab (VG-act. 15). Nachdem er darin unter anderem monierte, sein in der Stellungnahme vom 12. Mai 2025 geäussertes Ansinnen ("Verfahren III 2025 73: Abschreibung und meinetwegen ‹Rückzug›") sei bis dato nicht berücksichtigt worden, wies ihn das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein allfälliger Rückzug des Rechtsmittels ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erfolgen müsse, andernfalls ein Entscheid in der Sache ergehe (VG-act. 17). Mit auf den 1. Juli 2025 datierter Eingabe äusserte sich der Beschwerdeführer abermals, jedoch ohne ausdrücklich und vorbehaltlos den Rückzug der Beschwerde zu erklären. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht einen Entscheid in der Sache zu fällen.

Dispositiv

1.3.1 Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechts­anwendung hätte sein müssen und mit den Beschwerdeanträgen angefochten wird (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Im Verlaufe des Verfahrens kann der Streitgegenstand demnach eingeschränkt, aber grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 4).

1.3.2 Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete die Frage, ob das AGS und das Departement des Innern eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 begingen, indem sie dem Beschwerdeführer auf seine Anfrage hin keine Auskunft und Einsicht in die über ihn bearbeiteten Personendaten erteilten. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde (teilweise bloss sinngemäss) beantragt, ein Aufsichtsverfahren bzw. eine administrative Untersuchung einzuleiten und eine Rüge bzw. einen Verweis auszusprechen (vgl. Antrag Ziff. 4), war dies nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Auf die Beschwerde kann insoweit schon deshalb nicht eingetreten werden. Ohnehin ist das Verwaltungsgericht bloss Rechtsmittelinstanz und nicht allgemeine Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat oder die Verwaltung (vgl. § 16 und § 17 JG; § 55 Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010; VGE III 2019 98 vom 26.6.2019 E. 6.2.2).

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt des soeben Dargelegten einzutreten.

2. Der Regierungsrat behandelte die Eingabe vom 20. Januar 2025 als Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. oben, Sachverhalt lit. C). Da das Verwaltungsgericht an den Streitgegenstand aus dem vorinstanzlichen Verfahren gebunden ist (vgl. E. 1.3.1 hiervor), kann es an dieser Stelle bloss prüfen, ob der Regierungsrat das Vorliegen einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung zutreffend verneint hat.

2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ab. Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. SG-Kommentar BV-Steinmann/ Schindler/Wyss, Art. 29 N 30). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe zu Unrecht nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl ein Anspruch darauf besteht, dass ein Verfahren durchgeführt wird (vgl. BGE 149 I 72 E. 3.2.1; 103 V 190 E. 5c).

2.1.1 Der Entscheid in einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsstreitigkeit hat dabei lediglich feststellenden Charakter. Die Justizbehörde stellt im Grundsatz bloss fest, ob ein Verfahren zu Unrecht gar nicht oder verzögert behandelt wurde. Im Übrigen weist sie die untätige Behörde an, umgehend zu verfügen, ohne die Entscheidung gleich selbst zu treffen oder sich zur Frage zu äussern, wie der Entscheid der Vorinstanz auszufallen hat. Denn bei der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde geht es um die Durchsetzung des Anspruchs auf Erledigung eines Begehrens durch jene untere Behörde, bei der es anhängig gemacht wurde (vgl. VGE III 2024 139 vom 13.2.2025 E. 1.2.2: VGE I 2019 98 vom 16.3.2020 E. 2.5 m.H.; Urteil BGer 2C_45/2009 vom 26.5.2009 E. 2.2.2). Ob ein Anspruch auf rechtsförmige Behandlung eines Anliegens besteht, beurteilt sich dabei im Sinne einer Vorfrage nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen in der Sache.

2.1.2 Hier rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts. Insbesondere macht er eine Verletzung von Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) vom 25. September 2020 geltend. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf rechtsförmige Behandlung seines Anliegens hat, der ihm von den Vorinstanzen verweigert wurde.

2.2 Der persönliche und sachliche Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes wird in Art. 2 DSG geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 DSG gilt das Gesetz für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und Bundesorgane. Als Bundesorgan gilt gemäss Art. 5 lit. i DSG eine Behörde oder Dienststelle des Bundes oder eine Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist. Auf die Kantone ist das Datenschutzgesetz des Bundes demnach nicht anwendbar (vgl. BSK DSG-Drechsler, Art. 2 N 9; Rudin, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Datenschutzgesetz, SHK - Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2023, Art. 2 N 18 und Art. 5 N 60; Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15.9.2017, BBl 2017 S. 6941 ff., 7186). Die Organe der Kantone und Gemeinden gelten selbst dann nicht als Bundesorgane, wenn sie Bundesaufgaben wahrnehmen (vgl. BSK DSG-Drechsler Art. 2 N 12 m.H.; Glass/Widmer, Die datenschutzrechtliche Kompetenzordnung der Bundesverfassung und ihre Wirkung auf Private, in: Jusletter 11.8.2025, Rz. 1; siehe auch Urteil BGer 1C_125/2015 vom 17.7.2015 E. 2.1 betr. aDSG vom 19.6.1992 [AS 1993 1945]). Beim Kanton Schwyz und seinen Behörden handelt es sich offenkundig weder um eine private Person noch um ein Bundesorgan im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. i DSG. Auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers gegenüber dem AGS und dem DI ist Art. 25 DSG demnach nicht anwendbar. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Anwendbarkeit von Art. 25 DSG beruft, ist seine Beschwerde unbegründet.

2.3 Anwendbar ist demgegenüber das Gesetz des Kantons Schwyz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG; SRSZ 140.410) vom 23. Mai 2007 (vgl. § 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 1 ÖDSG). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. § 26 Abs. 1 VRP) ist die Beschwerde unter dem Blickwinkel des ÖDSG zu beurteilen und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einem Anspruch auf rechtsförmige Behandlung seines Anliegens verletzt wurde.

2.3.1 Die Rechte der betroffenen Personen ‑ d.h. der Personen, über die Personendaten bearbeitet werden (vgl. § 4 lit. h ÖDSG) - sind in § 23 ff. ÖDSG geregelt. Sie dienen der Transparenz staatlichen Handelns, die als Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit ein elementarer Grundsatz des Datenschutzes ist (vgl. Bericht und Vorlage betreffend 'Teilrevision Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz (ÖDSG)' des RR an den KR, RRB Nr. 12/2019 vom 15.1.2019, S. 7). Einschlägig ist hier § 24 ÖDSG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann jede betroffene Person kostenlos bei der registerführenden Stelle in das Register der Datensammlungen Einsicht nehmen oder eine Kopie verlangen (lit. a), beim verantwortlichen öffentlichen Organ Auskunft darüber verlangen, ob über sie in einer bestimmten Datensammlung Personendaten bestehen oder bearbeitet werden (lit. b) sowie beim verantwortlichen öffentlichen Organ Auskunft über ihre in einer bestimmten Datensammlung verzeichneten Personendaten verlangen, wobei ihr in die Datensammlung Einsicht gewährt wird, soweit die Mittel und das Verfahren des Bearbeitens dies zulassen; auf Verlangen wird ihr ein Ausdruck oder eine Kopie ihrer Personendaten abgegeben (lit. c). Als Datensammlung gilt gemäss § 4 lit. e ÖDSG ein Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind. Die in Anwendung von § 23 ff. ÖDSG erteilten Auskünfte müssen wahr und unter Vorbehalt von § 25 ÖDSG auch vollständig sein (in diesem Sinne auch Bericht und Vorlage betreffend 'Teilrevision Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz (ÖDSG)' des RR an den KR, RRB Nr. 12/2019 vom 15.1.2019, S. 4; zu Art. 8 aDSG auch BGE 147 III 139 E. 3.1.2; Urteil BGer 1C_59/2015 vom 17.9.2015 E. 3.2). Die Pflicht des verantwortlichen öffentlichen Organs zur Auskunftserteilung gemäss § 24 Abs. 1 lit. b ÖDSG beinhaltet dabei auch die Pflicht, gegebenenfalls eine Negativauskunft zu erteilen, wenn keine Personendaten bearbeitet werden bzw. vorhanden sind (vgl. Steiger, in: Steiner/Morand/Hürlimann [Hrsg.], Onlinekommentar zum Bundesgesetz über den Datenschutz – Version: 28.8.2023: https://onlinekom­mentar.ch/de/kommentare/dsg25, Art. 25 N 15 mit Verweis).

2.3.2 Das Verfahren betreffend die Einsicht in die Personendaten ist in § 32 ff. ÖDSG geregelt. Gemäss § 32 ÖDSG können Ansprüche mündlich oder schriftlich beim zuständigen öffentlichen Organ geltend gemacht werden. Zieht das zuständige öffentliche Organ die teilweise oder vollständige Abweisung des Gesuchs in Betracht, teilt es dies der gesuchstellenden Person mit kurzer Begründung mit (§ 33 Abs. 2 ÖDSG). Die gesuchstellende Person wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie innert 20 Tagen seit Zustellung der Stellungnahme den Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder bei Ansprüchen aus dem Öffentlichkeitsprinzip bei der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz stattdessen auch die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach § 34 ÖDSG verlangen kann (§ 33 Abs. 3 ÖDSG). Verlangt die gesuchstellende Person weder die Durchführung des Schlichtungsverfahrens noch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, gilt das Gesuch mit der Stellungnahme gemäss § 33 ÖDSG als erledigt (§ 35 Abs. 1 ÖDSG). Stellt die gesuchstellende Person nach Zustellung der Stellungnahme gemäss § 33 Abs. 2 und Abs. 3 ÖDSG hingegen einen entsprechenden Antrag oder ist das Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben, erlässt das zuständige öffentliche Organ eine anfechtbare Verfügung (vgl. § 35 Abs. 2 ÖDSG).

2.3.3 Nach dem in § 32 ff. ÖDSG vorgesehenen Verfahren erfolgt die vollumfängliche Gutheissung eines Auskunftsgesuchs im Sinne von § 23 ff. ÖDSG formlos, d.h. ohne Erlass einer Verfügung. Den Erlass einer Verfügung sieht das ÖDSG nur bei vollständiger oder teilweiser Abweisung des Auskunftsgesuchs vor. In diesem Fall ist das zuständige öffentliche Organ verpflichtet, der betroffenen Person die vollständige oder teilweise Abweisung ihres Auskunftsersuchens mit kurzer Begründung mitzuteilen und auf entsprechenden Antrag der betroffenen Person eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. § 33 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 2 ÖDSG). Im ÖDSG nicht ausdrücklich geregelt ist das Vorgehen für den Fall, dass einem Auskunftsgesuch nach Auffassung des zuständigen öffentlichen Organs vollumfänglich und daher formlos entsprochen wird, die gesuchstellende Person aber geltend macht, es würden noch weitere Daten über sie bearbeitet, d.h. ihrem Gesuch sei entgegen der Auffassung des zuständigen öffentlichen Organs nicht vollumfänglich entsprochen worden.

2.3.4 Die Beweislast für die Wahrheit und Vollständigkeit einer Auskunft liegt grundsätzlich beim öffentlichen Organ, das die Auskunft erteilt (vgl. BGE 147 III 139 E. 3.1.2). Das gilt auch, soweit das Nichtvorhandensein zusätzlicher, nicht bereits ausgehändigter Informationen bewiesen werden muss. Da es jedoch einfacher ist, das Vorhandensein von Tatsachen zu beweisen, als deren Nichtvorhandensein, ist die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserhebung vernünftig anzusetzen. Wo der beweisbelasteten Partei der regelmässig schwierige Beweis des Nichtvorhandenseins einer Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu und Glauben gehalten, ihrerseits verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Daten aufzeigt (vgl. BGE 147 III 139 E. 3.1.2; Urteil BGer 1C_59/2015 vom 17.9.2015 E. 3.2 m.H.). Soweit die gesuchstellende Person der Auffassung ist, ihrem Gesuch sei entgegen dem Standpunkt des zuständigen öffentlichen Organs nicht vollumfänglich entsprochen worden, ist sie daher gehalten, den Gegenbeweis anzutreten oder immerhin konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Daten zu bezeichnen. Unter dieser Voraussetzung hat die gesuchstellende Person gegebenenfalls Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Vollständigkeit der ihr formlos und nach Auffassung des zuständigen öffentlichen Organs vollständig erteilten Auskunft. Denn der Erlass eines derartigen Feststellungsentscheids setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus, das immerhin mit konkreten Anhaltspunkten für das Vorhandensein weiterer Daten glaubhaft zu machen ist (vgl. § 36 Abs. 2 ÖDSG i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 37 Abs. 1 lit. c VRP und § 34a VRP; BGE 151 I 19 E. 6).

2.4 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe beim AGS am 2. November 2023 ein Auskunfts- und Einsichtsbegehren in Bezug auf seine Personendaten gestellt. Mit E-Mail vom 16. November 2023 sei ihm vom AGS mitgeteilt worden, dass es abgesehen von den von ihm selbst eingereichten Unterlagen über keine weiteren Akten zu seiner Person verfüge. Er sei weder in einer im Register der personenbezogenen Datensammlungen des Kantons Schwyz aufgeführten noch in einer anderen Datensammlung vermerkt (vgl. angefochtener RRB, Sachverhalt lit. A und E. 3.3). Der Beschwerdeführer habe nicht näher spezifiziert, in welchen Datensammlungen des AGS oder des DI er persönliche Daten von ihm vermute. Der Regierungsrat sehe sich nicht veranlasst, an den Ausführungen der Vorinstanzen zu zweifeln. Entsprechend sei davon auszugehen, dass das AGS und das DI bis auf die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten E-Mails und Schreiben (inkl. Beilagen) keine weiteren Personendaten über ihn bearbeiten würden. Dem Auskunfts- und Einsichtsbegehren seien die Vorinstanzen mit der E-Mail vom 16. November 2023 daher hinreichend nachgekommen.

2.5 Mit seinen Eingaben an das Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, ihm seien die Informationen gemäss Art. 25 DSG nicht erteilt worden, was das Verwaltungsgericht mangels Anwendbarkeit des DSG wie erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) unter dem Blickwinkel des ÖDSG beurteilt.

2.5.1 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen werden abgesehen von den von ihm selbst eingereichten E-Mails und Schreiben (inkl. Beilagen) weder in Datensammlungen des AGS noch des DI Personendaten über den Beschwerdeführer bearbeitet. Dass und inwieweit das AGS und das DI in Datensammlungen über Personendaten zum Beschwerdeführer verfügen sollen, die er ihnen im Rahmen seiner Anfragen und Eingaben nicht selbst zur Verfügung gestellt hat, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend. Für das Verwaltungsgericht besteht bei dieser Ausgangslage keine Veranlassung, an der Richtigkeit der vor­instanzlichen Feststellungen zu zweifeln. Demnach werden abgesehen von den von ihm selbst eingereichten E-Mails und Schreiben (inkl. Beilagen) weder in Datensammlungen des AGS noch des DI Personendaten über den Beschwerdeführer bearbeitet. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer verschiedene Covid-Zertifikate anruft, die eine Impfung am 29. März 2021 (Dosis 2/2; Bf-act. 76), eine Testung am 17. Januar 2022 (Bf-act. 77) sowie eine Genesung am 31. Januar 2022 (Bf-act. 78) zum Gegenstand haben. Herausgegeben wurden diese Zertifikate vom Bundesamt für Gesundheit (BAG). Inwieweit die für die Zertifizierung erforderlichen Daten durch das AGS oder das DI im Rahmen einer Datensammlung bearbeitet wurden (und im Zeitpunkt der Anfrage vom 2.11.2023 noch immer bearbeitet wurden), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

2.5.2 Damit vermag der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass die ihm am 16. November 2023 erteilte Auskunft zutreffend war. Folglich erfüllte das AGS seine Auskunftspflicht im Rahmen des hier anwendbaren § 24 ÖDSG mit der Mitteilung vom 16. November 2023, wonach keine Personendaten über den Beschwerdeführer bearbeitet werden. Dies kommt einer formlosen, vollständigen Gutheissung des Auskunftsgesuchs vom 2. November 2023 gleich, sodass sich auch eine Stellungnahme und der Hinweis auf die Möglichkeit, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen, im Sinne von § 33 Abs. 2 und Abs. 3 ÖDSG erübrigte. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.3.4 hiervor) erbrachte der Beschwerdeführer überdies weder den Beweis der Unrichtigkeit der vom AGS erteilten Auskunft noch zeigte er konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Personendaten auf. Eine Verletzung von § 24 ÖDSG und § 32 ff. ÖDSG ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substanziiert geltend gemacht wird. Mangels entsprechender Hinweise auf die Unvollständigkeit der Auskunft vom 16. November 2023 ist auch kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers am Erlass eines Feststellungsentscheids über die Vollständigkeit der Auskunft erkennbar. Hatte der Beschwerdeführer aufgrund vollständiger Auskunftserteilung durch das AGS weder einen Anspruch auf Erlass einer Verfügung im Sinne von § 33 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 2 ÖDSG (wegen teilweiser oder vollständiger Abweisung des Gesuchs), noch auf Erlass eines Feststellungsentscheids (mangels konkreter Anzeichen für die Unvollständigkeit der Auskunft; vgl. E. 2.3.4 hiervor), liegt keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vor. Aus diesem Grund besteht für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die Vorinstanzen in Gutheissung von Beschwerdeantrag-Ziff. 3 zur weitergehenden Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 2. November 2023 anzuhalten.

2.6 Mit den E-Mails und Schreiben, mit denen der Beschwerdeführer nach dem 2. November 2023 in datenschutzrechtlichem Zusammenhang an das AGS oder das DI gelangte, bezog er sich soweit ersichtlich und für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar auf seine Anfrage vom 2. November 2023. Dies gilt soweit ersichtlich und für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar auch auf seine Eingaben an den Datenschutzbeauftragten des Kantons Schwyz (vgl. Sachverhalt, lit. B). Dass diese späteren Anfragen des Beschwerdeführers im Wesentlichen unbeantwortet blieben, mag mit Blick auf bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zwar bedauerlich erscheinen. Im Ergebnis ändert dies aber nichts daran, dass der Anfrage des Beschwerdeführers bereits mit der Mitteilung vom 16. November 2023 entsprochen worden war. Seitens der Vorinstanzen bestand daher weder eine Veranlassung noch eine rechtliche Verpflichtung, die weiteren Zuschriften des Beschwerdeführers mit dem in der Sache identischen Anliegen noch einmal zu behandeln und inhaltsgleich zu beantworten. Der Beschwerdeführer hatte daran auch kein erkennbares schutzwürdiges Interesse (vgl. § 36 Abs. 2 ÖDSG i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 37 Abs. 1 VRP). Im Verzicht auf die Beantwortung der weiteren E-Mails und Schreiben kann daher auch keine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV erblickt werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substanziiert geltend macht, verleiht diese Bestimmung nur, aber immerhin Anspruch auf regelkonforme Prüfung von ordnungsgemäss eingereichten Begehren (vgl. SG-Kommentar BV-Steinmann/Schind­ler/Wyss, Art. 29 N 30 ff.). Den hier fraglichen Ansprüchen des Beschwerdeführers gemäss § 23 ff. ÖDSG wurde dabei wie erwähnt bereits mit der Mitteilung vom 16. November 2023 entsprochen (vgl. E. 2.4 hiervor).

2.7 Als Zwischenfazit ist mithin nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet abwies.

3. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten durch den Regierungsrat. Er macht auch diesbezüglich im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 25 DSG geltend. Diese Bestimmung ist für die hier fraglichen Auskunftsansprüche wie erwähnt jedoch nicht einschlägig (vgl. E. 2.1 hiervor). Eine Kostenfreiheit kann sich allerdings aus dem anwendbaren kantonalen Recht ergeben, was nachfolgend zu prüfen ist.

3.1 Das Einsichtnahme- und Auskunftsrecht gemäss § 24 ÖDSG sowie die weiteren Ansprüche gemäss § 26 ÖDSG können gemäss dem Wortlaut des Gesetzes kostenlos ausgeübt werden. Sodann bestimmt § 37 Abs. 2 lit. b ÖDSG, dass für die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen, keine Gebühren erhoben werden, ausser die Gesuche erfolgen missbräuchlich oder verursachen einen ausserordentlich hohen Aufwand. Im Schlichtungsverfahren vor der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet (vgl. § 37 Abs. 3 ÖDSG). Im Übrigen, d.h. soweit es nicht um das Schlichtungsverfahren vor der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz im Sinne von § 36 Abs. 1 ÖDSG geht, richten sich Verfahren und Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. § 36 Abs. 2 ÖDSG). Dieses sieht in § 71 Abs. 1 VRP vor, dass die Behörden für den Erlass von Verfügungen, Entscheiden und Zwischenbescheiden die in der Gebührenordnung und den dazu gehörenden Tarifen vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen für Barauslagen erheben. Keine Kosten werden erhoben, wenn das Verfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unentgeltlich ist (vgl. § 71 Abs. 2 VRP).

3.2 Gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmungen ist naheliegend, dass der Regierungsrat zu Recht davon ausging, im Verwaltungsbeschwerdeverfahren greife die Kostenpflicht nach § 71 Abs. 1 VRP: Eine Kostenlosigkeit sieht das ÖDSG soweit hier interessierend lediglich für das Einsichtnahme- und Auskunftsrecht gemäss § 24 ÖDSG und die weiteren Ansprüche gemäss § 26 ÖDSG ausdrücklich vor. Die kostenlosen Ansprüche werden in den genannten Bestimmungen konkret bezeichnet (Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen [§ 24 Abs. 1 lit. a ÖDSG]; Auskunft, ob Personendaten bestehen oder bearbeitet werden [§ 24 Abs. 1 lit. b ÖDSG]; Auskunft über die in einer bestimmten Datensammlung verzeichneten Personendaten [§ 24 Abs. 1 lit. c ÖDSG]; Berichtigungs-, Vervollständigungs-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche [§ 26 Abs. 1 ÖDSG]). Dieses Verständnis wird durch § 37 Abs. 2 lit. b ÖDSG bekräftigt, wonach für die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen, grundsätzlich keine Gebühr erhoben wird. Dabei stellt die Tätigkeit von Rechtsmittelbehörden im Zusammenhang mit streitigen Ansprüchen nach den § 24 und § 26 ÖDSG jedenfalls nach einem üblichen Begriffsverständnis keine Gesuchsbearbeitung im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. b ÖDSG dar. Entsprechend legt der Wortlaut von § 36 Abs. 2 ÖDSG i.V.m. § 71 Abs. 1 VRP und 'e contrario' § 37 Abs. 2 lit. b ÖDSG nahe, dass für die Tätigkeit der Rechtsmittelbehörden der Grundsatz der Kostenpflicht greift.

3.3 Auch eine systematische Auslegung der einschlägigen Bestimmungen führt zum Ergebnis, dass das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat im Zusammenhang mit dem ÖDSG der Kostenpflicht gemäss § 71 Abs. 1 VRP unterliegt. So sieht § 37 ÖDSG (im Abschnitt "3. Verfahren") unter der Überschrift "Gebühren und Entgelte" in Abs. 1 im Stil einer Grundsatznorm vor, dass für die Bearbeitung von Gesuchen Privater eine Gebühr erhoben wird. In Abs. 2 und Abs. 3 der genannten Bestimmung statuiert das Gesetz alsdann Ausnahmen für die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen, bzw. den Zugang zu amtlichen Dokumenten sowie das Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Öffentlichkeitsprinzip. Namentlich der Erlass von § 37 Abs. 3 ÖDSG (keine Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im Schlichtungsverfahren) wäre obsolet gewesen, wenn § 37 Abs. 2 ÖDSG (keine Gebühren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten und die Bearbeitung von Gesuchen betreffend die eigenen Personendaten) nicht nur auf die Tätigkeiten der (erstinstanzlich) zuständigen öffentlichen Organe, sondern auch die Verfahren vor Rechtsmittelbehörden anwendbar sein sollten. Mithin legt auch eine systematische Auslegung der einschlägigen Bestimmungen aus dem ÖDSG nahe, dass gestützt auf § 36 Abs. 2 ÖDSG für Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen die Kostenregelungen gemäss § 71 ff. VRP greifen.

3.4 Entstehungsgeschichtlich ist von Bedeutung, dass das ÖDSG mit Beschluss des Kantonsrats vom 22. Mai 2019 einer Teilrevision unterzogen wurde. § 36 Abs. 2 ÖDSG, wonach sich Verfahren und Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richten, wurde nicht revidiert. Der Bericht und Vorlage zum 'Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz' des Regierungsrates an den Kantonsrat (RRB Nr. 104/2007 vom 23.1.2007, S. 16 zu § 36) hielt fest:

Hat das öffentliche Organ eine Verfügung zu erlassen, so finden die Form- und Verfahrensvorschriften der VRP Anwendung; dasselbe gilt für die Rechtsmittelverfahren.

Während in den Beratungen des Kantonsrats anlässlich der Teilrevision zum ÖDSG zu den hier fraglichen Bestimmungen keine Wortmeldungen erfolgten (vgl. Wortprotokoll zur ausserordentlichen Sitzung des Kantonsrats vom 22.5.2019, S. 927 ff.), bezeichnete der Regierungsrat in seinem Bericht an den Kantonsrat zur Teilrevision des ÖDSG das Recht auf grundsätzlich kostenlose Auskunft über die Bearbeitung von eigenen Personendaten als Kernpunkt des Datenschutzrechts (vgl. Bericht und Vorlage betreffend 'Teilrevision Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz (ÖDSG)' des RR an den KR, RRB Nr. 12/2019 vom 15.1.2019, S. 23 zu § 24 E-ÖDSG). Unter Verweisung auf Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden (DSRL; ABl L119/89 vom 4.5.2016), die mit der Teilrevision des ÖDSG ins kantonale Recht überführt werden sollte (vgl. RRB Nr. 12/2019, S. 3 Ziff. 2.2.2.3), legte der Regierungsrat weiter dar, dass betroffenen Personen "aufgrund ihrer Gesuche beim zuständigen öffentlichen Organ nach §§ 24 und 26 ÖDSG wie auch der diesbezüglichen Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten an sich keine Kosten auferlegt werden" dürfen (vgl. RRB Nr. 12/2019, S. 28 zu § 37 E-ÖDSG). Dass die Kostenlosigkeit nicht nur für die Bearbeitung von Gesuchen beim zuständigen öffentlichen Organ, sondern auch für diesbezügliche Rechtsmittelverfahren gelten soll, lässt sich dem Bericht des Regierungsrats indes nicht entnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus Art. 46 Abs. 3 DSRL. Diese Bestimmung fordert lediglich, dass die Tätigkeit der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde (d.h. des Datenschutzbeauftragten nach kantonalem Recht [vgl. § 29 ÖDSG]) für die betroffene Person unentgeltlich ist. Für verwaltungsinterne oder gerichtliche Rechtsbehelfe schreibt die DSRL soweit ersichtlich keine Unentgeltlichkeit vor. Die Erhebung von Kosten für die Bearbeitung von Rechtsmitteln ist demnach zulässig (vgl. zum inhaltlich übereinstimmenden Art. 78 der Verordnung [EU] 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten [DSGVO; ABl L 119 vom 4.5.2016] auch Kühling/Buchner/Bergt, Kommentar Datenschutz-Grundverordnung, Art. 78 N 25).

3.5 Nach dem Dargelegten ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen keine Kostenlosigkeit von Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Ansprüchen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat dem unterliegenden Beschwerdeführer gestützt auf § 72 Abs. 2 VRP die Verfahrenskosten auferlegt hat.

3.6 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Kostenhöhe von Fr. 500.--.

3.6.1 Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.-- für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Verwaltungsrechtsprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichts (§ 24 Ziff. 26 GebO), d.h. für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO).

3.6.2 Die Kosten von Fr. 500.-- bewegen sich im unter(st)en Bereich des Gebührenrahmens. Bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- entspricht dies einem Arbeitsaufwand von knapp mehr als 2.5 Stunden, d.h. nicht einmal einem halben Arbeitstag. Es liegt auf der Hand, dass der effektive Zeitaufwand für die verfahrensleitenden Anordnungen, die Sachverhaltsabklärung sowie die Erarbeitung und Redaktion des angefochtenen RRB einiges höher war. Die Kostenhöhe von Fr. 500.-- erweist sich somit ebenfalls als angemessen und ist nicht zu beanstanden.

4. Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kostenpflichtig (vgl. § 72 Abs. 2 VRP, E. 3 hiervor). Auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2025 ausdrücklich verzichtet ("Kein Gesuch f. unentgeltliche Rechtspflege" [VG-act. 13]). Auch hat er das entsprechende Formular mit den nötigen Angaben zur Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht eingereicht, wobei er auf die möglichen Säumnisfolgen hingewiesen wurde (vgl. VG-act. 9). Entsprechend besteht weder Raum noch Veranlassung, von der gesetzlich vorgesehenen Kostenauflage abzusehen. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind nach Massgabe von § 25 Ziff. 29 GebO auf Fr. 500.-- festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. § 74 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat den Betrag von Fr. 500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postfinancekonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- den Regierungsrat (EB)

- das Departement des Innern (EB)

- das Amt für Gesundheit und Soziales (EB)

- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB).

Schwyz, 27. August 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

4. September 2025

1

Art. 25 DSGart. 25 LPDart. 25 LPD

§ 73 VRP

§ 23 VRP

§ 73 VRP

§ 73 VRP

§ 75 VRP

§ 73 VRP

§ 75 VRP

§ 73 VRP

BGE 144 II 359ATF 144 II 359DTF 144 II 359

BGE 136 II 165ATF 136 II 165DTF 136 II 165

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

§ 16 JG

§ 17 JG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29n Satzung des Europaratesart. 29n Statut du Conseil de l’Europeart. 29n 3

Art. 29n 3art. 29n 3art. 29n 3

BGE 149 I 72ATF 149 I 72DTF 149 I 72

BGE 103 V 190ATF 103 V 190DTF 103 V 190

2C_45/2009

Art. 25 DSGart. 25 LPDart. 25 LPD

Art. 2 DSGart. 2 LPDart. 2 LPD

Art. 2 DSGart. 2 LPDart. 2 LPD

Art. 5 DSGart. 5 LPDart. 5 LPD

Art. 2n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 2n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 2n 9

Art. 2n 9art. 2n 9art. 2n 9

Art. 2n mit Anhangart. 2n avec annexeart. 2n 1

Art. 2n mit Briefwechselart. 2n avec échange de lettresart. 2n 1

Art. 2n mit Anhangart. 2n avec annexeart. 2n 1

Art. 2n mit Briefwechselart. 2n avec échange de lettresart. 2n 1

1C_125/2015

Art. 2 DSGart. 2 LPDart. 2 LPD

Art. 5 DSGart. 5 LPDart. 5 LPD

Art. 25 DSGart. 25 LPDart. 25 LPD

Art. 25 DSGart. 25 LPDart. 25 LPD

§ 1 ÖDSG

§ 2 ÖDSG

§ 26 VRP

§ 4 ÖDSG

§ 23 ÖDSG

§ 24 ÖDSG

§ 4 ÖDSG

§ 23 ÖDSG

§ 25 ÖDSG

Art. 8 DSGart. 8 LPDart. 8 LPD

BGE 147 III 139ATF 147 III 139DTF 147 III 139

1C_59/2015

§ 24 ÖDSG

Art. 25n mit Anhangart. 25n avec annexeart. 25n 1

Art. 25n mit Briefwechselart. 25n avec échange de lettresart. 25n 1

§ 32 ÖDSG

§ 32 ÖDSG

§ 33 ÖDSG

§ 34 ÖDSG

§ 33 ÖDSG

§ 33 ÖDSG

§ 35 ÖDSG

§ 33 ÖDSG

§ 35 ÖDSG

§ 32 ÖDSG

§ 23 ÖDSG

§ 33 ÖDSG

§ 35 ÖDSG

BGE 147 III 139ATF 147 III 139DTF 147 III 139

BGE 147 III 139ATF 147 III 139DTF 147 III 139

1C_59/2015

§ 36 ÖDSG

§ 27 VRP

§ 37 VRP

§ 34a VRP

BGE 151 I 19ATF 151 I 19DTF 151 I 19

Art. 25 DSGart. 25 LPDart. 25 LPD

§ 24 ÖDSG

§ 33 ÖDSG

§ 24 ÖDSG

§ 32 ÖDSG

§ 33 ÖDSG

§ 35 ÖDSG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

§ 36 ÖDSG

§ 27 VRP

§ 37 VRP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29n Satzung des Europaratesart. 29n Statut du Conseil de l’Europeart. 29n 3

Art. 29n 3art. 29n 3art. 29n 3

§ 23 ÖDSG

Art. 25 DSGart. 25 LPDart. 25 LPD

§ 24 ÖDSG

§ 26 ÖDSG

§ 37 ÖDSG

§ 37 ÖDSG

§ 36 ÖDSG

§ 36 ÖDSG

§ 71 VRP

§ 71 VRP

§ 71 VRP

§ 24 ÖDSG

§ 26 ÖDSG

§ 24 ÖDSG

§ 24 ÖDSG

§ 24 ÖDSG

§ 26 ÖDSG

§ 37 ÖDSG

§ 24 ÖDSG

§ 26 ÖDSG

§ 37 ÖDSG

§ 36 ÖDSG

§ 71 VRP

§ 37 ÖDSG

§ 71 VRP

§ 37 ÖDSG

§ 37 ÖDSG

§ 37 ÖDSG

§ 36 ÖDSG

§ 71 VRP

§ 36 ÖDSG

§ 24 ÖDSG

§ 26 ÖDSG

§ 29 ÖDSG

Art. 78n 2art. 78n 2art. 78n 2

Art. 78n 2art. 78n 2art. 78n 2

Art. 78n 2art. 78n 2art. 78n 2

§ 72 VRP

§ 1 GebO

§ 3 GebO

§ 3 GebO

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§ 24 GebO

§ 25 GebO

§ 72 VRP

§ 25 GebO

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF