III 2025 82
Kammergericht
26. September 2025Deutsch78 min
A. E.________ (geb. _2018) ist die gemeinsame Tochter der unverheirateten Eltern A.________ (geb. _1978; Kindsmutter) und
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III 2025 82
Entscheid vom 26. September 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________
Vorinstanz,
D.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin S.________,
E.________,
Beigeladene,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. F.________,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anpassung von Kindesschutzmassnahmen, Regelung persönlicher Verkehr)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. E.________ (geb. _2018) ist die gemeinsame Tochter der unverheirateten Eltern A.________ (geb. _1978; Kindsmutter) und
D.________ (geb. _1979; Kindsvater). Die elterliche Sorge für E.________ steht gemäss Urteil des Bezirksgerichts L.________ vom 24. Mai 2022 beiden Eltern gemeinsam zu (Disp.-Ziff. 1). Die Obhut beliess es bei der Kindsmutter (Disp.-Ziff. 2). Zudem führte das Bezirksgericht L.________ mit dem Urteil vom 24. Mai 2022 die für E.________ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 fort und übertrug der Beistandsperson unter anderem die Aufgabe, den phasenweisen Aufbau des persönlichen Verkehrs des Vaters mit E.________ zu begleiten sowie zu überwachen (Disp.-Ziff. 3). Ausserdem genehmigte das Bezirksgericht L.________ eine Vereinbarung der Eltern vom 18. Mai 2022 zur Regelung des persönlichen Verkehrs unter anderem mit folgendem Inhalt (Disp.-Ziff. 4):
[…]
c) Persönlicher Verkehr
Die Eltern verpflichten sich am Auf- und Ausbau des Besuchsrechts des Vaters mit der Tochter aktiv mitzuwirken und dieses unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Tochter in Absprache mit der Beistandsperson und dem Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) und gemäss deren Empfehlungen schrittweise auszubauen.
Spätestens ab August 2023 ist der Vater berechtigt, die Tochter in Wochen mit ungerader Kalenderwochenzahl an einem Tag unter der Woche ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum nächsten Tag Kindergarten- bzw. Schulbeginn sowie in Wochen mit gerader Kalenderwochenzahl von Freitag ab 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
Ab August 2024 ist der Vater zusätzlich berechtigt, die Tochter jährlich während drei Wochen der Schulferien mit sich oder zu sich zu nehmen, wobei maximal eine Woche am Stück bezogen werden kann.
Ab August 2026 ist der Vater berechtigt, die Tochter jährlich während vier Wochen der Schulferien mit sich oder zu sich zu nehmen.
Der schrittweise Ausbau des Besuchsrechts bis August 2023 soll in folgenden Zwischenschritten erfolgen, wobei das Besuchsrecht des Vaters nicht am Wohnort der Mutter ausgeübt werden darf:
ab sofort:
- jeden zweiten Samstag (beginnend ab 21. Mai 2022 [gerade Wochen]) von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
- jeden zweiten Mittwoch (beginnend ab 25. Mai 2022 [ungerade Wochen]) von 9.30 Uhr (resp. nach Kindergartenschluss) bis 19.00 Uhr.
voraussichtlich ab November 2022:
- an jedem zweiten Wochenende (gerade Wochen) jeweils ab Freitagabend ab 18.00 Uhr bis Samstagabend, 18.00 Uhr;
- jeden zweiten Mittwoch (ungerade Wochen) nach Kindergartenschluss bis 19.00 Uhr.
Voraussichtlich ab April 2023:
- an jedem zweiten Wochenende (gerade Wochen) ab Freitagabend ab 18.00 Uhr bis Samstagabend, 18.00 Uhr;
- jeden zweiten Mittwoch ([ungerade Wochen] ab Kindergartenschluss) bis Donnerstagmorgen (Kindergartenbeginn).
Die Beistandsperson ist ohne behördlichen/gerichtlichen Entscheid berechtigt, den nächsten Zwischenschritt sowohl zeitlich als auch inhaltlich abzuändern, sofern dies mit Blick auf das Kindswohl der Tochter nach Empfehlung des MMI erforderlich erscheint. Sollte der Übertritt in das Besuchsrecht ab August 2023 als nicht mit dem Kindswohl vereinbar erscheinen, hat die Beistandsperson Antrag auf Neuregelung des Besuchsrechts bei der zuständigen Behörde zu stellen.
In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut.
Übergabemodalitäten:
Die Übergaben der Tochter sind durch die Beistandsperson so zu organisieren, dass sich die Eltern nicht begegnen und grundsätzlich in L.________ stattfinden. Wenn möglich haben die Übergaben über das MMI und BBT zu erfolgen. Nötigenfalls kann die Beistandsperson fachmännisch begleitete Übergaben anordnen.
[…]
B. Mit Beschluss vom 28. September 2022 wurde die für E.________ von der KESB Stadt L.________ geführte Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB per 1. November 2022 von der KESB C.________ zur Weiterführung übernommen und G.________, Amtsbeistandschaft ________, als Beistand ernannt (Beschluss-Nr. IIA/002/43/2022).
C. Am 20. Oktober 2023 gelangte der Kindsvater an die KESB C.________ und beantragte eine Anpassung der Massnahme. Der persönliche Verkehr zwischen ihm und E.________ solle intensiviert und gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts L.________ vom 24. Mai 2022 umgesetzt werden. Nach Abweisung eines Antrags der Kindsmutter vom 3. August 2023 auf Wechsel des Mandatsträgers am 30. Oktober 2023 (Beschluss-Nr. IIA/001/44/2023) leitete die KESB C.________ ein Verfahren auf Anpassung von Massnahmen und zur Regelung des persönlichen Verkehrs ein. Mit Beschluss vom 29. Mai 2024 errichtete die KESB C.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB, ernannte Rechtsanwältin Dr.iur. F.________ (Kindsvertreterin) zur Beiständin und beauftragte sie, die Interessen von E.________ im laufenden Verfahren zu vertreten sowie wenn nötig Anträge zu stellen (Beschluss-Nr. IIA/020/22/2024).
D. Am 2. April 2025 (Beschluss-Nr. IIA/003/13/2025) entschied die KESB C.________ was folgt:
Der persönliche Verkehr zwischen dem Vater, D.________, und E.________ wird gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB, in Abänderung der mit Urteil des Bezirksgerichts L.________ vom 24. Mai 2022 genehmigten (Teil-) Vereinbarung vom 18. Mai 2022, wie folgt geregelt:
der Vater ist ab sofort berechtigt, E.________ jeden zweiten Samstag (ungerade Wochen) von 09.45 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen;
der Vater ist ab sofort berechtigt, E.________ jeden zweiten Mittwoch (gerade Wochen) nach Schulschluss bis 19.00 Uhr zu sich zu nehmen;
der Vater ist ab 24. Mai 2025 zusätzlich berechtigt, E.________ an jedem zweiten Wochenende (ungerade Wochen) jeweils von Samstag, 09.45 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen;
der Vater ist ab 29. August 2025 zusätzlich berechtigt, E.________ an jedem zweiten Wochenende (ungerade Wochen) jeweils ab Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen;
der Vater ist ab 01. Juli 2025 berechtigt, E.________ während den Schulferien drei Wochen (maximal eine Woche am Stück) auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei bei Nichteinigung jeweils in geraden Jahren die Ferienwünsche der Mutter, in ungeraden Jahren die Ferienwünsche des Vaters Vorrang haben;
Erwägungen
die Übergaben von E.________ sollen vorerst noch so organisiert werden, dass sich die Eltern nicht begegnen, wobei auf direkte Übergaben hinzuarbeiten ist. Können sich die Eltern betreffend Übergaben nicht einigen, legt der Beistand den Übergabeort und die Modalitäten verbindlich fest.
Die Eltern werden angewiesen,
- alles dafür zu tun, dass der persönliche Verkehr zum Wohl des Kindes ablaufen kann;
- alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt;
- miteinander respektvoll zu kommunizieren und respektvoll zu handeln.
Die Eltern, A.________ und D.________, werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB i.V.m Art. 292 StGB unter Strafdrohung angewiesen, die Teilnahme von E.________ an den durch den Beistand organisierten Terminen bei einer psychologischen Fachperson sicherzustellen.
[Hinweis auf den Gesetzestext von Art. 292 StGB und Art. 106 Abs. 1 StGB]
Die Mutter, A.________, wird gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 292 StGB unter Strafandrohung angewiesen, dem Vater, D.________, das von der KESB C.________ angeordnete Besuchsrecht mit E.________ zu gewähren.
[Hinweis auf den Gesetzestext von Art. 292 StGB und Art. 106 Abs. 1 StGB]
Im Rahmen der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB erhält Beistand G.________ neu folgende Aufträge:
Begleitung und Überwachung des phasenweisen Aufbaus des persönlichen Verkehrs des Vaters mit E.________;
Zeitliche und inhaltliche Gestaltung der Zwischenschritte im Aufbau des Besuchsrechts;
Unterstützung bei der Festlegung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Festlegung von Übergabeort und -zeit, etc.), welche im Konfliktfall für die Eltern verbindlich sind;
Organisation einer regelmässig stattfindenden psychologischen Begleitung für E.________ im Hinblick auf die Ausweitung der Besuchsregelung und insbesondere der Übernachtungen sowie verbindlicher Festlegung von Terminen mit der psychologischen Fachperson, sollten die Eltern diesbezüglich keine Einigung erzielen;
Umwandlung der begleiteten Übergaben von E.________ in direkte und unbegleitete, sobald dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist;
[…]
[Abweisung weiter- oder anderslautender Anträge der Eltern]
[Gebühren]
[Rechtsmittelbelehrung]
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.
[Eröffnung]
E. Mit Beschwerde vom 5. Mai 2025 gelangt die Kindsmutter (Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie lässt folgende Anträge stellen:
Anträge in der Sache
Dispositiv-Ziff. 1 lit. c, d und e des KESB-Beschlusses Nr. IIA/003/13/2025 vom 2. April 2025 seien wie folgt abzuändern:
c) der Vater ist, sobald und sofern die psychologische Fachperson, die E.________ begleitet, dieses Vorgehen empfiehlt, berechtigt, E.________ an jedem zweiten Wochenende (ungerade Wochen) jeweils von Samstag, 09.45 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen;
d) der Vater ist, sobald und sofern die psychologische Fachperson, die E.________ begleitet, dieses Vorgehen empfiehlt, berechtigt, E.________ an jedem zweiten Wochenende (ungerade Wochen) jeweils ab Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen;
e) der Vater ist, sobald und sofern die psychologische Fachperson, die E.________ begleitet, dieses Vorgehen empfiehlt, berechtigt, E.________ während den Schulferien drei Wochen (maximal eine Woche am Stück) auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei bei Nichteinigung jeweils in geraden Jahren die Ferienwünsche der Mutter, in ungeraden Jahren die Ferienwünsche des Vaters Vorrang haben.
Dispositiv-Ziffer 3 und 4 des KESB-Beschlusses Nr. IIA/003/13/2025 vom 2. April 2024 seien aufzuheben.
Eventualiter sei die Strafandrohung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 auf den Kindsvater auszuweiten, mit der Verpflichtung, das Besuchsrecht wahrzunehmen.
Dispositiv-Ziffer 5 des KESB-Beschlusses Nr. IIA/003/13/2025 vom 2. April 2025 sei aufzuheben, und es sei anstelle von G.________ eine fachlich und charakterlich geeignete Person als Beistand von E.________ einzusetzen.
Der Beschwerdegegner sei anzuweisen künftig die Reisevollmachten für seine Tochter E.________ zu unterzeichnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz.
Verfahrensanträge
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, mit Ausnahme der Anordnung einer fachpsychologischen Abklärung und Begleitung von E.________ durch eine qualifizierte Fachperson
Tochter E.________ sei vom Verwaltungsgericht in Bezug auf Übernachtungen und Ferien beim Kindsvater anzuhören und zu befragen.
Es sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz.
F. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht der KESB C.________ (Vorinstanz), dem Kindsvater (Beschwerdegegner) sowie E.________, vertreten durch ihre Kindsvertreterin (Beigeladene), eine nicht erstreckbare Frist bis 19. Mai 2025 gesetzt, um zum Verfahrensantrag Ziff. II.1 (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) eine Vernehmlassung einzureichen. Die KESB C.________ wurde ausserdem aufgefordert, innert derselben Frist die vorinstanzlichen Akten einzureichen.
G. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 hat die Vorinstanz ihre Akten eingereicht und die Abweisung des Verfahrensantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Eventualiter seien Ziff. 3 und Ziff. 5 lit. d des angefochtenen Beschlusses vom 2. April 2025 von der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auszunehmen. Der Beschwerdegegner und die Beigeladene haben auf Abweisung des Verfahrensantrags Ziff. II.1 geschlossen.
H. Mit Zwischenbescheid III 2025 96 vom 22. Mai 2025 hat das Gericht in Einzelbesetzung über den Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung was folgt erkannt:
Der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird bezüglich Disp.-Ziff. 1 lit. d und lit. e des angefochtenen Beschlusses vom 2. April 2025 wiederhergestellt. Bezüglich Disp.-Ziff. 1 lit. c des angefochtenen Beschlusses vom 2. April 2025 wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde insofern wiederhergestellt, als E.________ auch an den Wochenenden der ungeraden Wochen bei der Mutter übernachtet. Demnach ist der Vater ab 24. Mai 2025 zusätzlich berechtigt, E.________ an jedem zweiten Wochenende (ungerade Wochen) jeweils am Samstag, vom 09.45 Uhr bis 18.00 Uhr und am Sonntag, von 09.45 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen.
Im Übrigen wird der Verfahrensantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Den Parteien werden die Vernehmlassungen der jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt.
(Rechtsmittel)
(Zustellung).
I. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht der KESB C.________, dem Beschwerdegegner sowie der Beigeladenen, vertreten durch ihre Kindsvertreterin eine Frist bis 10. Juni 2025 gesetzt, um eine Vernehmlassung in der Hauptsache einzureichen.
J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung in der Hauptsache vom 10. Juni 2025 die vollständige Abweisung der Beschwerde.
K. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 hat der Beschwerdegegner um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Vernehmlassung in der Hauptsache bis 8. Juli 2025 nachgesucht. Innert erstreckter Frist hat der Beschwerdegegner in der Eingabe vom 8. Juli 2025 folgende Anträge gestellt:
Es sei auf die Anträge mit den Ziffern 3 und 4 der Beschwerde vom 5. Mai 2025 nicht einzutreten, eventualiter seien die Anträge abzuweisen.
Es seien die Anträge mit den Ziffern 1, 2 und 5 vollumfänglich abzuweisen.
Es seien die Verfahrensanträge mit den Ziffern 2, 3 und 4 abzuweisen.
Es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner sei eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote zuzusprechen.
L. Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 hat die Beigeladene um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Vernehmlassung in der Hauptsache bis 8. Juli 2025 nachgesucht. Innert erstreckter Frist hat die Beigeladene in der Eingabe vom 8. Juli 2025 folgende Anträge gestellt:
In Kenntnisnahme des mit KESB-Beschlusses Nr. IIA/009/26/2025 vom 02.07.2025 erfolgten Mandatswechsels, der Entbindung des Beistand G.________ und der Ernennung von H.________ als Beiständin von E.________ mit Weiterführung der bereits verfügten Aufgaben sei der Beschwerdeantrag Ziffer 3 als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben.
Es seien die Beschwerdeanträge Ziffer 1 und 2 abzuweisen.
Es seien die Termine für den Beginn des ausgeweiteten Besuchsrechts des Vaters gemäss Dispositivziffern 1.c-1.e des angefochtenen Beschlusses richterlich ab einem angemessenen und unter Berücksichtigung einer maximal sechs Monate dauernden vorbereiteten psychologischen Begleitung E.________ durch eine ausgewiesene kinderpsychologische- und/oder -psychiatrische Fachperson anzuordnen.
Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei, die Beiständin H.________ anzuweisen, unverzüglich die maximal sechs Monate dauernde vorbereitende psychologische Begleitung E.________ durch eine ausgewiesene kinderpsychologische- und/oder -psychiatrische Fachperson (z.B. Ambulatoriums I.________ oder eine gleichermassen ausgewiesenen Institution) gemäss vorstehender Ziffer 3 in die Wege zu leiten, soweit und sofern die Eltern sich zwischenzeitlich nicht auf eine ausgewiesene Fachperson geeinigt haben.
Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Beiständin H.________ richterlich anzuweisen, von einer erneuten Mandatierung von J.________, I.________, als psychologische Begleitung von E.________ abzusehen bzw. eine allfällige bereits erneut durch den früheren Beistand G.________ erfolgte Mandatierung unverzüglich zu widerrufen.
Es seien die in Dispositivziffer 3 und 4 des angefochtenen KESB-Beschlusses Nr. II/003/13/2025 vom 02.04.2025 verfügten Strafandrohungen gemäss Art. 292 StGB aufzuheben.
Es sei der Beschwerdeantrag Ziffer 4 insofern gutzuheissen, als beide Kindseltern zur Unterzeichnung der Reisevollmachten für E.________ verpflichtet werden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 trat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Beigeladenen betreffend Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen (vgl. Anträge Ziff. 4 und Ziff. 5 der Vernehmlassung vom 8.7.2025 [VG-act. 20]) nicht ein.
M. Mit Beschluss der KESB C.________ vom 2. Juli 2025 wurde die bestehende Beistandschaft für E.________ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB per 2. Juli 2025 an Beiständin H.________ zur Weiterführung übertragen (Beschluss-Nr. IIA/009/26/2025).
N. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 lud der verfahrensleitende Richter zur parteiöffentlichen mündlichen Verhandlung unter Androhung der Säumnisfolgen vor.
O. Am 13. August 2025 hörte das Gericht die Beigeladene an. Das Protokoll der Kindesanhörung wurde den Parteien mit Schreiben 14. August 2025 zugestellt (vgl. VG-act. 35).
P. Am 21. August 2025 hat das Verwaltungsgericht eine parteiöffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Anwesend waren die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung, der Beschwerdegegner und seine Rechtsvertretung sowie die Kindsvertreterin der Beigeladenen. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 8. August 2025 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. VG-act. 33). Die Beschwerdeführerin befand sich auf eigenen Antrag in einem separaten Raum mit akustischer Verbindung zum Verhandlungssaal.
Q. Im Rahmen der Verhandlung hat die Beschwerdeführerin mündlich repliziert und folgende Anträge gestellt:
Der angefochtene Beschluss der KESB C.________ vom 2. April 2025 sei aufzuheben, soweit damit
Übernachtungen ohne vorgängige fachpsychologische Abklärung angeordnet werden; und
die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht und psychologischer Begleitung von E.________ unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB gestellt wird.
Eventualiter sei festzustellen, dass eine Ausweitung des Besuchsrechts auf Übernachtungen erst nach einer kinderpsychologischen Abklärung (Auftrag: Ursachenanalyse der Verweigerungshaltung, Belastungsgrenzen, kindgerechte Schritte, Monitoring) zulässig ist und sodann in einem stufenweisen, fachlich begleiteten Vorgehen zu erfolgen hat (Phasenplan mit Review-Terminen).
Der Kindsvater sei anzuweisen, Reisevollmachten für Auslandsreisen innerhalb einer angemessenen Frist zu unterzeichnen; eventualiter sei eine Ersatzvornahme durch die KESB anzuordnen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der KESB und dem Beschwerdegegner.
R. Daraufhin haben der Beschwerdegegner und die Beigeladene ihrerseits mündlich dupliziert. Der Beschwerdegegner hielt dabei an seinen Anträgen in der Vernehmlassung zur Hauptsache vom 8. Juli 2025 fest (vgl. VG-act. 40). Die Beigeladene hielt im Rahmen der Duplik ebenfalls an ihren Anträgen gemäss Vernehmlassung vom 8. Juli 2025 fest, mit Ausnahme der Anträge Ziff. 4 und 5 der Vernehmlassung, auf die das Gericht mit Verfügung vom 11. Juli 2025 nicht eingetreten ist (vgl. Duplik Beigeladene). Die Vorinstanz verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (vgl. VG-act. 33).
S. Mit Schreiben vom 22. August 2025 hat das Verwaltungsgericht den Parteien das Protokoll der parteiöffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. August 2025 zugestellt und den Parteien sowie der Vorinstanz eine nicht erstreckbare Frist bis 5. September 2025 zur Einreichung eines schriftlichen Schlussvortrages sowie allfälliger Kostennoten gesetzt.
T. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 27. August 2025 auf die Einreichung eines schriftlichen Schlussvortrages (vgl. VG-act. 42).
Die Beigeladene hält mit Schlussvortrag vom 3. September 2025 an ihren bisherigen Anträgen fest. Auch die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 5. September 2025 an ihren Anträgen fest.
Der Beschwerdegegner stellt im Schlussvortrag vom 5. September 2025 folgende Anträge:
Es sei die Beschwerde vom 5. Mai 2025 vollumfänglich abzuweisen.
Es seien die Anträge 3, 6, 7 und 8 der Kindsvertreterin aus ihrer Duplik vom 21. August 2025 abzuweisen.
Es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner sei eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote zuzusprechen.
U. Mit Schreiben vom 8. September 2025 stellt das Gericht der Beschwerdeführerin, der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner sowie der Beigeladenen die Schlussvorträge aller Parteien zu.
V. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 8. September 2025 eine ergänzte Honorarnote ein. Mit weiterer Eingabe vom 16. September 2025 nimmt sie zum Schlussvortrag des Beschwerdegegners Stellung. Mit Eingabe vom 9. September 2025 nimmt der Beschwerdegegner zu den Schlussvorträgen der Beschwerdeführerin sowie der Kindsvertreterin Stellung. Am 16. September 2025 reicht er eine Ergänzung seiner Eingabe vom 9. September 2025 ein. Mit Schreiben vom 18. September 2025 stellt das Gericht der Beschwerdeführerin, der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner sowie der Beigeladenen die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners zu. Mit Eingabe vom 24. September 2025 lässt die Beschwerdeführerin den Antrag stellen, die Fortführung der laufenden kinderpsychologischen Abklärungen bei E.________ sei auch gegen den Willen des Kindsvaters fortzuführen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 ZGB) beurteilt das Verwaltungsgericht (§ 2b Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch
[EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978). Die Beschwerden werden nach
Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in einer Kammer oder als Einzelrichter beurteilt (§ 2b Abs. 2 EGzZGB).
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Im Übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (§ 2b Abs. 2 EGzZGB) und, soweit die kantonalen Erlasse nichts anderes bestimmen, die Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 (vgl. Art. 450f ZGB).
2. Vorab zu behandeln sind gewisse Verfahrensfragen, die von den Parteien aufgeworfen wurden.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht an verschiedenen Stellen eine Voreingenommenheit der Vorinstanz geltend.
2.1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Für nichtgerichtliche Behörden kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zu Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Aufgrund der weiteren öffentlichen Aufgaben, die Verwaltungsbehörden wahrzunehmen haben, können sich systembedingt intensive Kontakte zu einem Verfahrensbeteiligten ergeben. Dennoch hat jede Äusserung einer Amtsperson im Vorfeld eines förmlichen Verfahrens den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV zu wahren (vgl. Urteil BGer 1C_477/2016 vom 16.8.2017).
2.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass fraglich sei, ob die Vorinstanz eine unvoreingenommene Haltung gegenüber der Kindsmutter einnehme. Die Vorinstanz habe in der Vergangenheit Aussagen der rechtlichen Vertretung des Kindsvaters ohne kritische Würdigung übernommen sowie die Aussagen des Kindsvaters höher gewichtet. Zudem würde die psychische Belastung der Beschwerdeführerin zwar formal anerkannt, jedoch werde daraus keine sachlich nachvollziehbaren Konsequenzen abgeleitet, indem die Vorinstanz z.B. mehrfach ausführe, dass Türschwellenübergaben in naher Zukunft zuzumuten seien.
2.1.3 Die Vorinstanz macht geltend, sie anerkenne die posttraumatische Symptomatik der Beschwerdeführerin und habe dies im Verlaufe des Verfahrens auch immer getan. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. April 2025 würden denn auch indirekte Übergaben angeordnet. Die Normalisierung der Beziehung der Eltern sei jedoch Voraussetzung, dass E.________ zu beiden Eltern eine angemessene Beziehung pflegen könne. Eine solche Normalisierung könne, solange weder persönliche noch digitale Kontakte zwischen den Eltern möglich seien, nicht eintreten. Das Ziel seien entsprechend direkte Übergaben. Dabei sei das Recht von E.________ auf angemessenen persönlichen Verkehr zu ihrem Vater höher zu gewichten als das vorgebrachte Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner führt aus, die Kritik der Beschwerdeführerin sei rein appellatorischer Natur. Zudem habe es der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren jederzeit offen gestanden, Ausstandsgesuche gegen Behördenmitglieder zu stellen.
2.1.4 Dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdegegners kommentarlos und ohne eigene kritische Würdigung übernommen haben soll, ist nicht belegt. Zwar trifft zu, dass die Formulierung im Schreiben der KESB vom 22. November 2024 (vgl. Vi-act. 3.170) derjenigen aus der Telefonnotiz vom 30. Oktober 2024 (vgl. Vi-act. 3.163) ähnelt. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Aussage ohne kritische Würdigung übernommen wurde. Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände begründen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 30 Abs. 1 BV. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren jederzeit ein Ausstandsgesuch hätte stellen können, was sie unterlassen hat. Eine Voreingenommenheit der gesamten Behörde ist erst recht nicht ersichtlich.
2.2 Mit Disp.-Ziff. 5 des Beschlusses vom 2. April 2025 wurde G.________ als Beistand mit verschiedenen Aufgaben betraut. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde die Aufhebung von Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids sowie die Einsetzung einer neuen Beistandsperson anstelle von G.________. Mit Beschluss-Nr. IIA/009/26/2025 vom 2. Juli 2025 setzte die KESB neu H.________ als Beiständin für E.________ ein. Das Verfahren ist insoweit als gegenstandslos abzuschreiben, wovon auch die Beschwerdeführerin auszugehen scheint (vgl. Plädoyernotizen, S. 20).
2.3 Die Beschwerdeführerin unterbreitete dem Verwaltungsgericht den Antrag, E.________ zu den Themen Übernachtungen und Ferien anzuhören. Nach Art. 314a Abs. 1 ZGB ist das Kind in geeigneter Weise anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind Kinder ab ihrem sechsten Altersjahr grundsätzlich anzuhören (vgl. Urteil BGer 5A_457/2017 vom 4.12.2017 mit Verweis auf BGE 131 III 553). Da E.________ inzwischen sieben Jahre alt ist und auch keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, weswegen auf eine Anhörung hätte verzichtet werden sollen, hat das Gericht E.________ am 13. August 2025 angehört. Das zugehörige Gesprächsprotokoll wurde den Parteien mit Schreiben vom 14. August 2025 zugestellt (VG-act. 35 und 36). Dem entsprechenden Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ist damit Genüge getan.
2.4 Im Rahmen ihres Schlussvortrags vom 5. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen zu den Akten und machte Ausführungen, die vom Beschwerdegegner als neu qualifiziert werden. Mit Eingabe vom 9. September 2025 verlangt er, diese Unterlagen und Ausführungen aus dem Recht zu weisen, da sie verspätet vorgebracht worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden: Aus dem auch im Beschwerdeverfahren anwendbaren Art. 446 ZGB folgt, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil BGer 5A_447/2022 vom 2.9.2022 E. 3.4.2). Daran ändert nichts, dass das Gericht weitere Beweisabnahmen im Nachgang zur öffentlichen Verhandlung vom 21. August 2025 nicht für erforderlich hielt.
3. In der Sache wendet sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich gegen die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs in Disp.-Ziff. 1 lit. c, lit. d und lit. e des angefochtenen Beschlusses vom 2. April 2025.
3.1 Der Anspruch auf persönlichen Verkehr ist in Art. 273 ZGB geregelt. Demnach haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Beim persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa; Urteil BGer 5A_500/2023 vom 31.1.2024 E. 4.1.1). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; zum Ganzen auch Urteil BGer 5A_848/2021 vom 5.5.2022 E. 3.1). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c; Urteil BGer 5A_984/2019 vom 20.4.2020 E. 3).
3.1.1 In Bezug auf den persönlichen Verkehr gilt nach der Rechtsprechung, dass der Wille des Kindes nur eines von mehreren Kriterien bildet. Ob persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil stattfinden, steht nicht im Belieben des Kindes. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen. Lehnt das Kind den persönlichen Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Der persönliche Verkehr kann unter Umständen ausgeschlossen werden, weil gegen den starken Widerstand erzwungener Kontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (vgl. Urteil BGer 5A_984/2019 vom 20.4.2020 E. 3 m.w.H.).
3.1.2 Der Umfang des persönlichen Verkehrs ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu bemessen. Es haben sich zwar regionale Richtwerte herausgebildet, diese stellen für sich genommen jedoch noch keine Rechtfertigung für eine bestimmte Ausgestaltung dar. Die Häufigkeit und Dauer der Besuche richten sich insbesondere nach dem Alter des Kindes (vgl. Urteile BGer 5A_972/2023 vom 23.5.2024; BGer 5A_400/2023 vom 11.1.2024 E. 3.3.2 m.H.a. BGE 122 III 404). Ab dem Schulalter sind Wochenendbesuche grundsätzlich angezeigt. Eine entwicklungsfördernde Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil setzt den Einbezug des Kindes in dessen Alltag voraus. Dies ist nur dann möglich, wenn das Kind im Haushalt des nicht obhutsberechtigten Elternteil den gesamten Tagesablauf samt Aufwachen und Einschlafen miterlebt. Ein längerer Verbleib mit Übernachtungen hilft, Nähe und Vertrautheit und damit gegenseitiges Vertrauen zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil aufzubauen (vgl. Büchler/Clausen, Das «gerichtsübliche» Besuchsrecht, Betrachtungen zum angemessenen Besuchsrecht im Lichte der Rechtsprechung und der jüngsten Gesetzesentwicklungen, in: FamPra.ch 3/2020, S. 549 f.; Waldvogel, Restriktives Besuchsrecht als Ausnahmefall, BGer 5A_512/2020 vom 7.12.2020, in ius.focus 2021 Nr. 56). Das Alter und die Entwicklung eines Kindes schreiten mit dem Zeitenlauf indes unaufhaltsam fort. Die nachteiligen Folgen einer ungenügenden Besuchsrechtsregelung lassen sich nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres beheben, zumal entsprechende Versäumnisse je nach Geltungsdauer einer Art. 273 ZGB widersprechenden Besuchsrechtsregelung nicht mehr nachgeholt werden können.
3.1.3 Der Vorinstanz kommt in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Angelegenheiten als Fachbehörde (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB) ein Beurteilungsspielraum zu, in den das angerufene Gericht auch bei voller Überprüfung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 450a ZGB) nur zurückhaltend eingreift (vgl. u.a. VGE III 2020 208 vom 11.3.2021 E. 6.1; VGE III 2020 55 vom 10.6.2020 E. 3.1; VGE III 2019 140 vom 25.9.2019 E. 4; vgl. auch Urteil BGer 5A_310/2023 vom 6.7.2023).
3.2 Die Standpunkte der Vorinstanz und der Parteien präsentieren sich im Wesentlichen wie folgt:
3.2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass es die Eltern von E.________ bisher nicht geschafft hätten, die Besuchsrechtsregelung gemäss dem Urteil des Bezirksgericht L.________ vom 24. Mai 2022 umzusetzen und E.________ zumindest ein praxis- und gerichtsübliches Kontaktrecht zu ihrem Vater zu ermöglichen. Trotz den Bemühungen von Beistandspersonen, einer Kindsvertretung sowie Fachpersonen beim Marie Meierhofer Institut (MMI) und bei begleiteten Besuchstreffs befinde man sich noch immer in Phase 1 des gerichtlich geregelten Besuchsrechts. E.________ habe seither noch nie bei ihrem Vater übernachtet. Die Eltern würden die Gründe dafür beim jeweils anderen Elternteil sehen, wobei die Kindsmutter auch geltend mache, E.________ sei noch nicht bereit für ausgedehntere Besuche und insbesondere Übernachtungen bei ihrem Vater.
Das im Gerichtsverfahren vereinbarte, phasenweise aufbauende Besuchsrecht sei nicht mehr aktuell. Alle weiteren Besuchsphasen seien längst abgelaufen und auch die Beratung beim MMI sei nicht weitergeführt worden. Daher sei es angezeigt, den persönlichen Verkehr zwischen E.________ und ihrem Vater neu und möglichst klar zu regeln. Beide hätten ein Recht auf gegenseitigen persönlichen Verkehr in einem angemessenen Ausmass. Die Person des Vaters betreffend seien keine Gründe ersichtlich, die gegen Übernachtungen sprechen würden. Die obhutsberechtigte Mutter habe darauf hinzuarbeiten, dass E.________ sich so weit von ihr ablösen könne, damit für E.________ auswärtige Übernachtungen möglich seien. Die Mutter habe E.________ in geeigneter Weise auf die Besuche vorzubereiten und in der Umsetzung zu bestärken.
Um zu klären, was die Gründe für die bisherige Verweigerungshaltung von E.________ seien sowie wie dieser entgegenzuwirken sei, sei die Ausweitung der Besuche durch eine psychologische Fachperson zu begleiten. Mit einer psychologischen Begleitung für E.________ seien die Eltern grundsätzlich einverstanden. Der Beistand erhalte den Auftrag, für E.________ eine regelmässig stattfindende psychologische Begleitung, unter Beizug des jeweiligen Elternteils, im Hinblick auf die Ausweitung der Besuchsregelung und insbesondere die Übernachtungen zu organisieren sowie die Termine verbindlich mit der psychologischen Fachperson zu vereinbaren, soweit sich die Eltern nicht auf eine Fachperson einigen könnten. Die Eltern hätten sicherzustellen, dass E.________ an den Terminen teilnehme sowie im geforderten Ausmass mitzuwirken bzw. persönlich an den Termineinladungen der psychologischen Fachperson teilzunehmen.
Ein psychologisches Gutachten respektive eine generelle Neubeurteilung der Situation nach Berichterstattung durch eine psychologische Fachperson im Hinblick auf die Übernachtungen beim Vater sei aktuell nicht angezeigt und würde eine weitere Verzögerung bedeuten. Es seien Übernachtungen beim Vater unter Berücksichtigung einer kurzen Umsetzungsfrist ab 24. Mai 2025 anzustreben und dem Vater ein Ferienrecht ab dem 1. Juli 2025 einzuräumen.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die bisherige Besuchsregelung sowie deren Entwicklung unzutreffend beurteilt worden seien. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Eltern es versäumt hätten, die Besuchsregelung gemäss Urteil des Bezirksgerichts L.________ vom 24. Mai 2022 umzusetzen. Tatsächlich habe das Bezirksgericht L.________ jedoch ein dreiphasiges Aufbaumodell festgelegt, dessen Umsetzung in die Kompetenz einer Mitarbeiterin (Dr. N.________) des MMI gelegt wurde. Nachdem die Übernachtungen von E.________ beim Kindsvater im Dezember 2021 superprovisorisch sistiert worden seien, habe sich die Mitarbeiterin des MMI für ein Verbleiben in Phase 1, das heisst ein Besuchsrecht für den Vater am Samstag und in der jeweiligen darauffolgenden Woche am Mittwoch ausgesprochen. Gemäss dem Verlaufsbericht, den die KESB C.________ bei der Mitarbeiterin des MMI für die Beratungsperiode Juni 2022 bis Mai 2023 eingeholt habe, sei der Zeitpunkt für Übernachtungen beim Vater Ende 2022 noch nicht gegeben gewesen. Hingegen habe Dr. N.________ mit den Kindseltern eine mögliche Erweiterung der Besuchskontakte, entweder durch wöchentliche Vater-Tochter-Treffen an den Mittwochnachmittagen oder durch einen zusätzlichen Tagesbesuch jeden zweiten Sonntag thematisiert. Mit einer entsprechenden Erweiterung des Besuchsrechts seien beide Eltern einverstanden gewesen. Der Beistand sei zeitnah über die geplante Erweiterung informiert worden, habe diese jedoch nicht umgesetzt. Zudem sei er gemäss Urteil des Bezirksgerichts L.________ vom 24. Mai 2022 verpflichtet gewesen, eine Neuregelung des Besuchsrecht zu beantragen, da es den Eltern nicht gelungen sei, die vom Gericht angeordnete Besuchsregelung umzusetzen.
Der Kindsvater habe im Herbst 2023 eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs beantragt, woraufhin ein entsprechendes Verfahren eröffnet worden sei. Nach Auffassung der Vorinstanz hätte das bestehende Besuchsrecht bis zum Verfahrensabschluss unverändert weitergeführt werden sollen, d.h. mit einem Tagesbesuch am Mittwoch sowie einem weiteren am jeweils darauffolgenden Samstag. Dass es zu keiner Ausweitung des Besuchsrechts gekommen sei, beruhe mithin auf Versäumnissen des Beistands und der Anweisung der Vorinstanz während des hängigen Verfahrens.
Dass hinsichtlich der Person des Vaters Gründe ersichtlich seien, die gegen Übernachtungen sprechen würden, sei von keiner Seite behauptet worden. Auch sei nie behauptet worden, die Mutter habe E.________ im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht unzureichend motiviert oder das Besuchsrecht sogar negativ beeinflusst. Vielmehr hätten sämtliche involvierten Fachpersonen übereinstimmend bestätigt, dass E.________ Übernachtungen beim Kindsvater ablehnt, ohne dass die Gründe dafür geklärt werden konnten. Die Verweigerungshaltung sei immer noch aktuell, wie ein Bericht der Kindsvertreterin zeige.
Die Tagesbesuche beim Vater verliefen sehr gut. Auch die Übergaben funktionierten einwandfrei, seit sie durch die Beschwerdeführerin selbst organisiert würden. Die ablehnende Haltung von E.________ gegenüber Übernachtungen beim Kindsvater bestehe bereits seit vier Jahren konstant und sei aktenkundig. Aktenkundig sei auch, dass die Gründe hierfür, trotz einer langen psychologischen Begleitung durch eine ausgewiesene Fachperson, Frau Dr. N.________, nicht eruiert seien. Die Vorinstanz versäume, die tatsächlichen Gründe für die Verweigerungshaltung des Kindes zu ermitteln, um darauf aufbauend eine nachhaltige und dem Kindeswohl dienende Lösung zu entwickeln, mit dem Ziel, die Verweigerung abzubauen. Vor diesem Hintergrund sei unverständlich, dass die Vorinstanz trotz der damaligen Empfehlung von Dr. N.________ dem in der Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 2. Oktober 2024 vorgeschlagenen Vorgehen (Ausweitung der Tagesbesuche) nicht gefolgt sei.
Aufgrund der weiterhin nicht bekannten Gründe der Abwehrhaltung von E.________ sei die Ausweitung des Besuchsrechts von einer erneuten psychologischen Fachabklärung sowie einer Anhörung von E.________ durch die Kindsvertretung abhängig zu machen.
3.2.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass sie die Ausweitung des Besuchsrechts bewusst nicht von der Empfehlung einer psychologischen Fachperson abhängig gemacht habe, da eine solche Regelung bereits durch das Bezirksgericht L.________ im Entscheid vom 24. Mai 2022 vorgesehen wurde. Trotz enger Begleitung durch das Marie Meierhofer Institut (MMI) seien die Eltern nicht über die erste Phase hinweggekommen. Vielmehr habe die Besuchsregelung des Bezirksgerichts L.________ den Eltern erlaubt, diese nicht wie angeordnet umzusetzen. Dies solle mit der neuen Regelung verhindert werden. Die Verantwortung, E.________ in geeigneter Weise auf auswärtige Übernachtungen vorzubereiten, würde bei der Beschwerdeführerin als obhutsberechtigter Person liegen. Es seien zudem vor allem die elterlichen Konflikte als Ursache für die Verweigerungshaltung von E.________ anzusehen, weswegen eine Verbesserung der konflikthaften Beziehung zwischen den Eltern als erfolgversprechendste Lösung angesehen werde. Da eine solche Verbesserung derzeit jedoch nicht absehbar sei, nehme die psychologische Begleitung von E.________ zwar eine umso wichtigere Rolle ein, dennoch soll diese nur eine parallele Rolle einnehmen, da die psychologische Begleitung allein kaum ausreichen werde, um die Verweigerungshaltung von E.________ zu ändern.
Die Festlegung eines eindeutigen Phasenplans würde für Klarheit sorgen und nehme die Eltern in Verantwortung. Diese haben alles zu unternehmen, dass das Besuchsrecht wie angeordnet umgesetzt werden könne. Es sei zudem dem Beschwerdegegner zuzutrauen, dass dieser eine Übernachtung von E.________ bei ihm nicht erzwingen würde, sollte diese eine Übernachtung verweigern.
3.2.4 Der Beschwerdegegner macht geltend, das Besuchsrecht diene der Vertiefung einer altersadäquaten Beziehung zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind. Vorliegend bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem effektiv praktizierten Besuchsrecht und einer altersentsprechenden Besuchsregelung. Es bestünden zudem keine Gründe, die die von der Beschwerdeführerin verlangte Nichtausweitung des Besuchsrechts auf die längst überfälligen Übernachtungen rechtfertigen würden.
Beim Kindeswohl handle es sich um ein dynamisches Rechts- und Fachgebiet. Was dem Kindeswohl entspreche, könne sich mit der Zeit und den Lebensumständen ändern. Die Vorinstanz habe über 1,5 Jahre hinweg abgeklärt, was im Interesse des Kindeswohls sei. Der Beschluss vom 2. April 2025 stelle das Ergebnis dieser Abklärungen dar. Weder die Vorinstanz noch eine Fachperson seien dabei zu Schluss gekommen, dass Übernachtungen beim Kindsvater dem Kindeswohl widersprechen würden. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts L.________ vom 15. Dezember 2021 ausgesetzten Übernachtungen hätten dem Schutz der damals dreijährigen E.________ vor einer Überforderung gedient; eine Kindeswohlgefährdung sei hingegen nicht festgestellt worden. Da die provisorische Verfügung durch den Entscheid in der Hauptsache vom 24. Mai 2022 ihre Gültigkeit verloren habe, sei nicht ersichtlich, weshalb die damaligen Umstände für das vorliegende Verfahren von Bedeutung seien. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, inwiefern Ausführungen aus einer Zeit, in der E.________ drei bzw. vier Jahre alt gewesen sei, heute noch von Bedeutung sein könnten, sei E.________ inzwischen doch bereits sieben Jahre alt.
Der Beschwerdegegner vertrete im Unterschied zur Beschwerdeführerin die Auffassung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt korrekt festgestellt und gewürdigt. Die Anknüpfung der Besuchsphasen an die Empfehlung des MMI und des Beistandes habe lediglich für die Phasen bis August 2023 gegolten; ab diesem Zeitpunkt sei die vom Bezirksgerichts L.________ beschlossene Regelung unmittelbar anwendbar. Der Umstand, dass der Beistand keine Neuregelung der Besuchsregelung beantragt habe, zeige, dass er die im Entscheid des Bezirksgerichts L.________ vom 24. Mai 2022 getroffene Regelung weiterhin als kindeswohlkonform erachtet habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt dahingehen zutreffend festgestellt, dass es den Kindseltern nicht gelungen sei, die Besuchsphasen gemäss Entscheid des Bezirksgerichts L.________ umzusetzen.
Seit dem Umzug der Beschwerdeführerin nach M.________, welcher ohne die notwendige Zustimmung des Kindsvaters erfolgt sei, fordere der Beschwerdegegner die Umsetzung der gerichtlichen Besuchsregelung. Der damalige Beistand, G.________, habe die Beschwerdeführerin mehrfach ersucht, E.________ emotional auf Übernachtungen beim Vater vorzubereiten, dies jedoch ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin habe die Aufmerksamkeit des Beistandes wiederholt auf die Elternkonflikte gelenkt, wodurch sich die Ausweitung des Besuchsrechts erschwert habe. Eine Kooperationsbereitschaft seitens der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar gewesen; so habe der Beschwerdegegner beispielsweise vorgeschlagen, E.________ behutsam auf die erste Übernachtung bei ihm heranzuführen und sie bei allfälligen Komplikationen umgehend zur Beschwerdeführerin oder zur Nachbarin zurückzubringen.
Es benötige zudem auch keine weiteren psychologischen Abklärungen, um festzustellen, ob E.________ bereit sei, beim Vater zu übernachten. Vielmehr habe die Kindsvertretung in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2025 festgehalten, dass mit den Übernachtungen an den Wochenenden möglichst nicht mehr zuzuwarten sei. Auch die vorübergehend eingesetzte Psychologin, Frau O.________, habe sich zu den Verweigerungsgründen von E.________ dahingehend geäussert, dass dies eine Blockade auf den durch das Kind erlebten Loyalitätskonflikt darstellen könne. Die Vorinstanz habe indes in Disp.-Ziff. 3 eine psychologische Begleitung von E.________ angeordnet, durch welche E.________ gestärkt werden und einen Umgang mit dem Loyalitätskonflikt finden solle. Eine vorgängige Abklärung sei nicht notwendig, dies sei indes auch von keiner anderen, im vorliegenden Fall involvierten Person, ausser der Beschwerdeführerin gefordert worden. Die laufende Therapie bei Frau O.________ sei durch die Beschwerdeführerin abgebrochen worden. Es bestünde folglich eine begründete Befürchtung, dass, wenn die Aufnahme von Übernachtungen von der Meinung eines Psychologen abhängig gemacht werde, weitere Psychologen ausgetauscht werden würden, wodurch die Ausweitung des Besuchsrechts auf Übernachtungen beim Kindsvater weiter verzögert werde.
3.2.5 Die Beigeladene führt aus, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Bedingung, das Übernachtungs- und Ferienbesuchsrechts mit dem Kindsvater von der Empfehlung einer psychologischen Fachperson abhängig zu machen, sei zu unbestimmt. Insbesondere könne eine faktisch völlig offene und damit unverbindliche und zu wenig konkrete Terminierung des Beginns des Übernachtungs- und Ferienbesuchsrechts zu Verzögerungen führen. Durch einen potenziellen Wechsel der psychologischen Begleitung könne sich der Beginn des für E.________ Entwicklung wichtigen ausgedehnten Kontakts mit dem Kindsvater nahezu beliebig hinauszögern.
Um mögliche elterliche Konflikte zu minimieren, sollte die vorgängige, vorbereitende Begleitung E.________ durch eine psychologische Fachperson zeitlich auf maximal sechs Monate limitiert werden. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Vorbereitungsperiode wäre das Übernachtungs- und Ferienbesuchsrecht auszuüben. Die psychologische Begleitung sei bei Bedarf auch nach Ablauf der sechs Monate fortzuführen.
3.3 Anlässlich der parteiöffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. August 2025 nahmen die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sowie die Beigeladene mündlich Stellung.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin machte in diesem Rahmen zusammengefasst geltend, sie werde als Hauptverantwortliche für die bisherige Nichtumsetzung des Besuchsrechts dargestellt, während die Eigenständigkeit von E.________ sowie ihr starker Wille unbeachtet blieben. Ohne hinreichende Grundlage werde von einem vermeintlichen Loyalitätskonflikt ausgegangen. Die Aussagen von E.________ in der gerichtlichen Anhörung würden sich mit jenen gegenüber der Beschwerdeführerin decken. Auffällig sei, dass E.________ es zwar am 1. Juni 2025 nach mehreren Versuchen erstmals geschafft habe, bei den Grosseltern mütterlicherseits zu übernachten, jedoch ausdrücklich angebe, sich ein Übernachten beim Beschwerdegegner nicht vorstellen zu können. Die Verweigerungshaltung von E.________ zeige sich als konstant und gefestigt. Es stelle sich daher die Frage, ob es dem Wohl des Kindes dienlich sein könne, ein überdurchschnittlich willensstarkes und ablehnendes Kind gegen seinen klar artikulierten Widerstand zu Übernachtungen beim Kindsvater zu zwingen. Zudem sei fraglich, wie die Durchsetzung der Übernachtungen erfolgen solle, ohne die Mutter-Kind-Beziehung tiefgreifend zu stören. Daraus ergebe sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung durch eine psychologische Fachperson.
3.3.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdegegner fest, dass mit der Ausweitung des Besuchs- und Ferienrechts im Interesse des Kindeswohls nicht länger zugewartet werden dürfe. Einer vorgängigen psychologischen Abklärung von E.________ bedürfe es nach seiner Auffassung nicht, da die Gründe für ihre Verweigerungshaltung im Elternkonflikt zu suchen seien. Im Übrigen spreche nichts gegen ein Übernachten von E.________ beim Beschwerdegegner, zumal sie bei ihm gelegentlich bereits einen Mittagsschlaf mache. Weiter führt der Beschwerdegegner aus, E.________ habe in der Kindesanhörung vom 13. August 2025 nicht angegeben, dass sie nicht beim ihm übernachten wolle, sondern lediglich, dass sie es sich nicht vorstellen könne. Dies sei nachvollziehbar, da sie bislang noch nie beim Beschwerdegegner habe übernachten dürfen.
3.3.3 Zuletzt führte die Beigeladene aus, E.________ habe sich ihr gegenüber hinsichtlich der Übernachtungen beim Vater nie anders geäussert, als sie dies anlässlich der gerichtlichen Anhörung vom 13. August 2025 getan habe. Dass E.________ nicht begründen könne, weshalb sie nicht beim Beschwerdegegner übernachten wolle, zeige, dass sie Angst vor Neuem habe, weshalb sie angemessen auf diese Neuerung vorzubereiten sei. In diesem Zusammenhang erachte sie eine zeitlich limitierte psychologische Begleitung als wichtig. Für die Entwicklung von E.________ sei es jedoch ebenso wichtig, dass sie zeitnah auch mit dem Beschwerdegegner einen Umgang pflegen könne, bei dem Übernachtungen und gemeinsame Ferien selbstverständlich seien.
3.3.4 In ihren Schlussvorträgen hielten die Parteien an den zuvor geäusserten Standpunkten soweit hier interessierend fest.
3.4 Gestützt auf den angefochtenen Beschluss und den Zwischenbescheid VGE III 2025 96 sieht die Besuchsregelung seit dem 24. Mai 2025 im Wesentlichen wie folgt aus: Die Besuche von E.________ beim Beschwerdegegner finden jeweils vierzehntäglich (ungerade Wochen) am Samstag von 09.45 Uhr bis 18.00 Uhr und am Sonntag, von 09.45 Uhr bis 18.00 Uhr sowie vierzehntäglich am Mittwoch (gerade Wochen) nach Schulschluss bis 19.00 Uhr statt. Zuvor (vor dem 24.5.2025) besuchte E.________ ihren Vater in den ungeraden Wochen jeweils am Samstag von 09.45 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Ausübung dieses Besuchsrechts und die entsprechenden Übergaben funktionieren gemäss übereinstimmender Auffassung der Kindseltern über weite Strecken gut.
3.4.1 E.________ ist sieben Jahre alt und besucht die zweite Klasse. Nach der Aktenlage hat sie im November 2021 letztmals beim Vater übernachtet. Die Wiederaufnahme von Übernachtungen beim Vater sind im Hinblick auf den Aufbau einer engeren Beziehung zwischen Tochter und Vater und somit im Hinblick auf das Kindeswohl klarerweise angezeigt. Das derzeitige Besuchsrecht ist hingegen nicht altersentsprechend (vgl. oben E. 3.1). Mit Blick auf das Alter von E.________ dürfte vielmehr ein Besuchsrecht mindestens alle zwei Wochenenden und während den Schulferien für drei Wochen im Grundsatz angemessen sein (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1; Beschluss des Kantonsgerichts SZ ZK2 2023 26 und 28 vom 5.9.2023 E. 6a; BSK Schwenzer/Cottier, ZGB, Art. 273 N 15; CR CC I-Cottier, Art. 273 N 17; FamKomm-Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 23; Gloor/Umbricht Lukas, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N 14.15; KUKO ZGB-Michel/Schlatter, Art. 273 N 12). Unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist davon nur abzuweichen, soweit es die Umstände des Einzelfalls auf einer objektivierbaren Grundlage gebieten (vgl. BGE 144 III 10 E. 7.2).
3.4.2 Eine Ausweitung des Besuchsrechts wird im Grundsatz von allen Parteien befürwortet. Strittig sind die Übernachtungen von E.________ beim Vater, da sich E.________ nach Darstellung der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren entschieden weigere, beim Beschwerdegegner zu übernachten. Ausserdem stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Ausweitung des Besuchs- und Ferienrechts sei an eine fachpsychologische Abklärung von E.________ zu knüpfen, mit der die Ursache für die Verweigerungshaltung von E.________ zu klären sei.
3.5 Im Hinblick auf die Haltung von E.________ zu Übernachtungen beim Beschwerdegegner zeigt sich für das Verwaltungsgericht beweismässig was folgt:
3.5.1 Die frühere Kindsvertreterin von E.________ führte im Verfahren vor dem Bezirksgericht L.________ aus, dass E.________ Ende 2021 die Übernachtungen beim Vater aktiv verweigerte. E.________ habe so zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den Übernachtungen überfordert sei (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts L.________ vom 15.12.2021 E. 4.2; Vi-act. 3.177). Mit Entscheid des Bezirksgerichts L.________ vom 24. Mai 2022 wurde die bereits angefangene Beratung für Kinder und Eltern in Trennung (KET) am MMI weitergeführt. Dem Verlaufsbericht von Dr. N.________ vom 6. Dezember 2023 über den Beratungszeitraum vom Juni 2022 bis Mai 2023 ist zu entnehmen, dass der Zeitpunkt für Übernachtungen beim Beschwerdegegner nach ihrer Einschätzung im Dezember 2022 noch nicht gegeben war.
3.5.2 Die heutige Kindsvertreterin führte im vorinstanzlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 aus, dass E.________ still werde und sich verschliesse, sobald es um den Kindsvater und ihre Beziehung zu ihm gehe. Auch wenn ihr die Besuche beim Beschwerdegegner gefallen würden, wolle sie nicht bei ihm übernachten. Eine konkrete Begründung, weshalb sie nicht beim Kindsvater übernachten möchte, gebe sie nicht an. E.________ befinde sich wohl in einem starken Loyalitätskonflikt und versuche unterbewusst, der Kindsmutter als ihre erste Bezugsperson gerecht zu werden. Sie habe zudem grundsätzlich Angst, auswärts zu schlafen, könne jedoch nicht sagen, was der Grund für ihre Angst sei. Im vorliegenden Verfahren verweist die Kindsvertreterin im Wesentlichen auf das Protokoll der Anhörung vom 13. August 2025, das die Haltung von E.________ gut wiedergebe.
3.5.3 Für den 16. Oktober 2024 hatte die Vorinstanz eine Anhörung von E.________ geplant. Diese konnte allerdings nicht stattfinden, da sich E.________ weigerte, die Kindsvertreterin zur Vorinstanz zu begleiten, und auch durch intensives Zureden nicht umgestimmt werden konnte. Anlässlich der Anhörung von E.________ durch das Verwaltungsgericht am 13. August 2025 äusserte sich E.________ dahingehend, dass es ihr mit der heutigen Betreuungssituation gut gehe. Zum Beschwerdegegner habe sie eine gute Beziehung. Sie freue sich immer, wenn er sie abhole. Die Besuche beim Vater möge sie. Ein gutes Verhältnis habe sie auch zum Bruder väterlicherseits. Beim Beschwerdegegner verfüge sie über ein eigenes Zimmer und könne sich ein neues Bett aussuchen, worauf sie sich freue. Ihr Bett beim Beschwerdegegner benütze sie aber nie zum Schlafen. Während sie früher einmal beim Beschwerdegegner übernachtet hatte, könne sie sich dies jetzt nicht mehr vorstellen. Bei den Grosseltern habe sie jedoch schon einmal übernachtet, was gut funktioniert habe.
3.5.4 Anlässlich der Parteibefragung vom 21. August 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass E.________ bis im November 2021 ca. 5-6x beim Beschwerdegegner übernachtet habe und seither nicht mehr. Der Beschwerdegegner habe sie damals jeweils von der KITA abgeholt und sie habe bei ihm übernachtet. Übernachtungen würden immer wieder thematisiert und da zeige sich auch die ablehnende Haltung von E.________. Sie habe einen starken Willen und einen stark ritualisierten Tagesablauf. Ein Loyalitätskonflikt liegt bei E.________ nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor bzw. trägt nur in untergeordnetem Mass dazu bei, dass E.________ Übernachtungen beim Beschwerdegegner ablehnt. Werde etwas gegen den Willen von E.________ verlangt, verstecke sie sich, renne davon, springe durch die Wohnung, kicke und schlage. Gegen den Willen von E.________ etwas durchzusetzen, ohne dass man Alternativen habe, sei schwierig.
3.5.5 Der Beschwerdegegner führt in der Parteibefragung vom 21. August 2025 aus, er habe mit E.________ gemeinsam ein Bett gekauft bei IKEA. Er wolle sie aber nicht unter Druck setzen und Schuldgefühle vermeiden, auch wenn sie einmal nicht bei ihm übernachten wolle. Er wäre bereit, sie nach Hause zu fahren, wenn sie nicht bei ihm übernachten wolle. E.________ sei gern bei ihm. Oft wolle sie länger bleiben. Wenn er sie dann zurückbringe, gebe es immer eine lange Verabschiedungsphase, bis sich E.________ lösen könne.
3.6 Was die Notwendigkeit einer fachpsychologischen Abklärung von E.________ im Hinblick auf eine altersgerechte Besuchsregelung anbelangt, präsentiert sich dem Verwaltungsgericht folgende Beweislage:
3.6.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, eine fachpsychologische Abklärung sei erforderlich, um zu klären, aus welchem Grund E.________ Übernachtungen beim Beschwerdegegner ablehne. Sie verlangt zudem, dass eine Ausweitung des Besuchsrechts an eine fachpsychologische Empfehlung gekoppelt wird. Für die ablehnende Haltung von E.________ sieht die Beschwerdeführerin gemäss der Parteibefragung vom 21. August 2025 mehrere Gründe als mögliche Ursachen. E.________ habe ein paar Eigenheiten. Unter anderem weise sie einen stark ritualisierten Tagesablauf auf. Zudem sei sie energiereich und wissbegierig sowie lebhaft. Auch seien gewisse ASS- und ADHS-Merkmale vorhanden. Veränderungen seien problematisch für sie. Gewisse Vorgehensweisen seien für E.________ nicht verhandelbar. Ihre Strategien zur Bewältigung dieser Situationen seien stark ans Zuhause und die Person der Beschwerdeführerin gebunden. Eine psychologische Begleitung durch K.________ sei aufgegleist mit wöchentlichen Terminen, wobei sein Auftrag umfassend sei und auch die Begleitung im Hinblick auf Übernachtungen umfasse.
3.6.2 Der Beschwerdegegner geht gemäss der Parteibefragung vom 21. August 2025 davon aus, dass eine Abklärung im Hinblick auf eine ASS- oder ADHS-Problematik nicht erforderlich ist. E.________ mache einen gesunden Eindruck. Sie zeige sich aber zunehmend ängstlich und erzähle von Albträumen. Eine psychologische Begleitung von E.________ durch K.________ begrüsst der Beschwerdegegner.
3.6.3 Aus dem Protokoll eines Elterngesprächs der Gemeindeschule M.________ vom 3. Juni 2025 geht hervor, dass die Schule eine Abklärung betreffend "IQ, Motivationsschwankungen usw." empfiehlt (vgl. Vi-act. 6.10.1). Weitergehende oder anderslautende Einschätzungen von Fachpersonen, die im Hinblick auf eine altersgerechte Besuchsregelung vertiefte Abklärungen empfehlen, liegen nicht vor. So erkannten weder Dr. N.________ (im Bericht vom 6.12.2023) noch die Vorinstanz als Fachbehörde einen besonderen Abklärungsbedarf in diese Richtung. Keinen anderen Schluss lassen die Nachricht von P.________ vom 28. August 2025 oder die Stellungnahme von J.________ vom 25. Juli 2025 zu, die von der Beschwerdeführerin mit dem Schlussvortrag vom 5. September 2025 eingereicht wurden. Erstere bezieht sich auf die schulischen Absenzen von E.________. Letztere wurde im Rahmen eines Verfahrens vor der Ombudsstelle der Berufsethikkommission (BEK) FSP abgegeben, das die Beschwerdeführerin gegen J.________ angestrengt hat. Abgesehen davon, dass sich aus der Stellungnahme vom 25. Juli 2025 keineswegs eine vorbehaltlose Empfehlung von J.________ für eine psychiatrische Abklärung entnehmen lässt, mutet die Berufung der Beschwerdeführerin auf Äusserungen von J.________ widersprüchlich an, nachdem sie deren Fachkompetenz im Übrigen stark in Zweifel zieht.
3.7 Gestützt auf diese Beweislage kommt das Verwaltungsgericht zu folgenden Ergebnissen:
3.7.1 E.________ pflegt ein gutes Verhältnis zum Beschwerdegegner und verbringt gern Zeit mit ihm. In Bezug auf Übernachtungen beim Beschwerdegegner äussert sie sich indes ablehnend. Ihren Willen kann E.________ dabei gut zum Ausdruck bringen, ohne aber die konkreten Gründe benennen zu können oder zu wollen. Das Verwaltungsgericht geht weiter davon aus, dass es Situationen geben kann, in denen E.________ nur schwer oder gar nicht von ihrem Willen abzubringen ist. Das Alter der erst siebenjährigen E.________ spricht jedoch dagegen, ihrer ablehnenden Haltung bei der Frage einer altersgerechten Besuchsregelung entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. oben, E. 3.1.1), zumal allfällige Schwierigkeiten beim Übergang vom heutigen Besuchsrecht zu einer altersgerechten Besuchsregelung überwindbar scheinen, wobei die Eltern im Sinne des Kindeswohls zu einem vernünftigen Zusammenwirken verpflichtet sind (vgl. unten, E. 3.8.1).
3.7.2 Sodann sprechen keine konkreten und objektivierbaren Gründe dafür, dass das Kindeswohl von E.________ im Hinblick auf eine altersgerechte Besuchsregelung eine qualifizierte, fachpsychologische Abklärung oder die Empfehlung einer psychologischen Fachperson voraussetzt. Einerseits haben sich weder die bisher involvierten Fachpersonen noch die Vorinstanz als Fachbehörde in dieser Richtung geäussert. Andererseits besteht die Problematik einer nicht altersgerechten Besuchsregelung bereits seit Längerem. Bei ernsthaften Befürchtungen der Beschwerdeführerin, dass die ablehnende Haltung von E.________ gegenüber Übernachtungen beim Beschwerdegegner auf eine psychische Symptomatik zurückzuführen sein könnte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Abklärungen bereits viel früher eingeleitet hätte, zumal sie eine Normalisierung der Besuchsregelung nach eigenen Angaben befürwortet.
3.7.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht zwar gewisse Eigenschaften von E.________ schildert, die sie als besonders bzw. auffällig zu qualifizieren scheint (z.B. Bedürfnis nach ritualisiertem Tagesablauf, Schwierigkeiten mit Veränderungen; vgl. E. 3.6.1 hiervor). Für das Verwaltungsgericht ist gestützt auf diese Darlegungen indes nicht erkennbar, inwieweit es sich dabei um Verhaltensweisen handeln soll, aus denen sich im Hinblick auf die Besuchsregelung zum Schutz des Kindeswohls die Notwendigkeit einer fachpsychologischen Abklärung ergibt. Dies gilt umso mehr, als sich eine entsprechende Abklärung nur aufdrängt, wenn sich die Risiken für das Kindeswohl sonst kaum abschätzen lassen (vgl. Urteil Kantonsgericht SG KES.2020.4/5-K2 vom 29.6.2021 E. 4c m.H.a. Urteil BGer 5P.157/2003 vom 30.6.2003; m.w.H. auch BSK ZPO-Mazan, Art. 296 N 18 f.). Das ist hier nicht der Fall. Fehlt es an konkreten und objektivierbaren Gründen, die im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts für eine qualifizierte fachpsychologische Abklärung sprechen, ist auch keine Notwendigkeit gegeben, eine altersgerechte Besuchsregelung von der Empfehlung einer psychologischen Fachperson abhängig zu machen.
3.7.4 Zu beachten ist schliesslich, dass selbst konkrete und objektivierbare Anzeichen auf eine psychische Symptomatik einer altersgerechten Besuchsregelung nicht ohne Weiteres entgegenstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit eine von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte ADHS/ASS-Symptomatik eine altersgerechte Besuchsregelung von vornherein ausschliessen sollte, zumal der Beschwerdegegner in der Lage scheint und im Sinne des Kindeswohls auch verpflichtet ist, gegebenenfalls auf besondere Bedürfnisse von E.________ einzugehen und bei Bedarf entsprechende Beratung in Anspruch zu nehmen.
3.8 Nach dem Dargelegten entspricht eine altersgerechte Besuchsregelung dem Kindeswohl von E.________. Gründe dafür, dass eine altersgerechte Besuchsregelung von der Empfehlung einer psychologischen Fachperson abhängig gemacht werden müsste, sind für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar.
3.8.1 Nachvollziehbar ist für das Verwaltungsgericht demgegenüber, dass es für die Eltern und insbesondere die Beschwerdeführerin als Hauptbezugsperson von E.________ anspruchsvoll sein kann, mit der bislang ablehnenden Haltung von E.________ gegenüber Übernachtungen beim Vater umzugehen. Allerdings ist das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass diese Schwierigkeiten beherrschbar sind. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, für Übernachtungen beim Beschwerdegegner müsste der Wille von E.________ schlechterdings gebrochen oder physischer Zwang ausgeübt werden, sind unbegründet. Im Einzelnen:
- Beide Elternteile bestätigten mehrfach, dass die Nachmittags- und Tagesbesuche von E.________ beim Beschwerdegegner gut funktionieren. Der Übergang von Tagesbesuchen zu Besuchen mit Übernachtungen kann fliessend erfolgen, d.h. wenn sich E.________ bereits beim Beschwerdegegner befindet. Dasselbe gelang bereits anlässlich der Übernachtung von E.________ bei den Grosseltern, wie die Beschwerdeführerin in der Parteibefragung ausführte. Der Beschwerdegegner bekräftigte zudem seine Bereitschaft, E.________ gegebenenfalls nach Hause zu fahren, wenn sich anlässlich eines Besuchs herausstellen sollte, dass sie sich einer Übernachtung aktiv verweigert.
Diesem Vorgehen steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner allenfalls auch künftig nicht begegnen kann. Der siebenjährigen E.________ ist für diesen Fall zuzutrauen, allein vom Auto des Kindsvater zum Hauseingang der Kindsmutter zu gehen oder zumindest für einen kurzen Moment vor dem Hauseingang zu warten, bis der Kindsvater wieder im Auto ist und die Kindsmutter E.________ empfangen kann.
- Für die Besuche am Mittwochnachmittag wird E.________ jeweils schon heute vom Beschwerdegegner von der Schule abgeholt, worauf sich E.________ nach eigenen Angaben freut. Dabei erübrigt sich die unmittelbare Vorbereitung von E.________ für Übergaben an den Beschwerdegegner durch die Beschwerdeführerin. Die behördlich angeordnete Besuchsregelung stellt das Besuchsrecht von E.________ und dem Beschwerdegegner lediglich in einem Mindestrahmen sicher. Soweit die Eltern zum Schluss kommen sollten, dass es einer altersgerechten Besuchsregelung mit Übernachtungen beim Beschwerdegegner dient, steht es ihnen frei, im Sinne des Kindeswohls zu vereinbaren, dass die Übernachtungen beim Beschwerdegegner in einer ersten Phase von Freitag auf Samstag (mit Abholung von E.________ durch den Beschwerdegegner bei der Schule) und nicht von Samstag auf Sonntag stattfinden.
- Mit einer gestaffelten Ausweitung des Besuchsrechts wird die Angewöhnung von E.________ erleichtert und kann einer allfälligen Überforderung entgegengewirkt werden. Dasselbe gilt für eine psychologische Begleitung von E.________, die durch K.________ vom Ambulatorium I.________ wahrgenommen wird und bei der die Ausweitung der Besuchsregelung sowie der Umgang von E.________ mit dem Elternkonflikt thematisiert werden kann.
- Die Beschwerdeführerin betont, dass E.________ für ihr Wohlbefinden auf einen stark ritualisierten Tagesablauf angewiesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner über diese Rituale in Kenntnis setzt und entsprechend instruiert, spricht nichts dagegen, dass er sie während der Besuche von E.________ bei ihm in den Alltag einbinden kann, was eine altersgerechte Besuchsregelung erleichtern dürfte.
- Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sind jederzeit in der Lage und mit Blick auf das Kindeswohl unter Umständen auch verpflichtet, Beratungs- und Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich mit der Begleitung von E.________ bei der Gestaltung einer altersgerechten Besuchsregelung überfordert fühlen.
3.8.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die phasenweise Ausweitung des Besuchsrechts, wie sie die Vorinstanz mit Beschluss vom 2. April 2025 vorgesehen hat, als mit dem Kindeswohl von E.________ vereinbar bzw. als geboten. Die Beschwerde ist unbegründet soweit sie sich gegen die Anordnungen zum persönlichen Verkehr gemäss Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids richtet. Aufgrund des Zeitenlaufs ist der Start der Phasen gemäss Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses neu festzusetzen. Mit der von der Vorinstanz am 2. April 2025 getroffenen Regelung bestand für erste Übernachtungen beim Beschwerdegegner eine Vorlaufzeit von rund sieben Wochen. Eine Übergangsfrist von wenigen Wochen scheint weiterhin angemessen, zumal für E.________ zwischenzeitlich eine psychologische Begleitung organisiert werden konnte, was ihre Vorbereitung auf Übernachtungen erleichtert. Das Ferienbesuchsrecht von E.________ ist ab dem zweiten Schulhalbjahr, d.h. ab 1. Februar 2026 zu gewähren.
3.8.3 Demnach ist Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu zu fassen:
[…]
der Vater ist ab 7. November 2025 zusätzlich berechtigt, E.________ an jedem zweiten Wochenende (ungerade Wochen) jeweils von Samstag, 09.45 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen;
der Vater ist ab 2. Januar 2026 zusätzlich berechtigt, E.________ an jedem zweiten Wochenende (ungerade Wochen) jeweils ab Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen;
der Vater ist ab 1. Februar 2026 berechtigt, E.________ während den Schulferien drei Wochen (maximal eine Woche am Stück) auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei bei Nichteinigung jeweils in geraden Jahren die Ferienwünsche der Mutter, in ungeraden Jahren die Ferienwünsche des Vaters Vorrang haben;
4. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass die Voraussetzung für die Anordnung der in Ziff. 3 und 4 des KESB-Beschlusses vorgesehenen Strafandrohungen nach Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 nicht erfüllt seien und dass deren Anordnung unverhältnismässig und ungeeignet sei (Beschluss-Nr. IIA/003/13/2025).
4.1 Art. 292 StGB sieht vor, dass derjenige, der einer von der zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung nicht Folge leistet mit Busse bestraft wird. Es bedarf grundsätzlich keine besondere gesetzliche Ermächtigung zur Androhung einer Strafe. Unter Vorbehalt der Subsidiarität, welche besagt, dass Art. 292 StGB lediglich in Fällen Anwendung findet, in welchen das Gesetz, auf welche sich die amtliche Verfügung stützt, keine besondere Strafbestimmung zur Ahndung der Nichtbefolgung vorsieht, dürfen grundsätzlich alle Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB von der zuständigen Amtsstelle mit einer entsprechenden Strafandrohung verbunden werden. Eine gewisse Einschränkung ergibt sich indes aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BGE 105 IV 248 E. 1; BSK StGB-Riedo/Boner, Art. 292 N 20, 86 f.).
4.2 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB kann die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes treffen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Eine entsprechende Weisung der Kindesschutzbehörde kann mit strafrechtlichen Mitteln nach Art. 292 StGB i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO erzwungen werden (vgl. Urteile BGer 5A_65/2017 vom 24.5.2017 E. 2.2; 5A_522/2017 vom 22.11.2017 E. 4.7.3.1).
4.2.1 Die Ausübung von Besuchsrechten ist einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich. Auf eine direkte Realvollstreckung ist nach heutiger Auffassung jedenfalls bei urteilsfähigen Kindern zu verzichten (vgl. Urteile BGer 5A_167/2017 vom 11.9.2017; 5A_764/2013 vom 20.1.2014 mit Verweis auf BGE 127 IV 119 E. 2b). Bei einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB handelt es sich um eine indirekte Zwangsvollstreckung, wie sie in Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO als Vollstreckungsmassnahme bei einer Verpflichtung zu einem Tun ausdrücklich vorgesehen ist, wobei es auch zulässig ist, die Strafbewehrung direkt in der materiellen Besuchsrechtsregelung aufzunehmen (vgl. Urteil BGer 5A_764/2013 vom 20.1.2014 E. 2.1). Hingegen ist die Anwendung von körperlichem oder psychischem Zwang gegen das sich dem Besuchsrecht widersetzende Kind schon aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht zulässig (vgl. KUKO ZGB-Michel/Schlatter, Art. 273 N 5).
4.2.2 Bei der Durchsetzung von Besuchsrechten kommt dem Vollstreckungsrichter ein erhebliches Ermessen zu. Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnahme steht dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Besuchsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt bzw. der Widerstand nicht vom Kind ausgeht, wobei dem obhutsberechtigten Elternteil die Pflicht obliegt, das Kind positiv auf den Besuch vorzubereiten (vgl. Urteile BGer 5A_167/2017 vom 11.9.2017 E. 6.1; 5A_764/2013 vom 20.1.2014 E. 2.1 m.H. auf BGE 107 II 301 E. 5; Beschluss Kantonsgericht SZ ZK2 2025 7 vom 3.6.2025 E. 3c/cc m.w.H.).
4.3 Die Standpunkte der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs während des vorinstanzlichen Verfahrens wiederholt ausgeführt habe, die Anordnung einer Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB sei unverhältnismässig und ungeeignet. Ihre Argumente seien indes unbeachtet geblieben; zudem fehle es an einer konkreten und nachvollziehbaren Begründung der Massnahme. Eine pauschale Begründung, wonach der bisherige Verlauf gezeigt habe, dass die Abmachungen zwischen den Eltern bzw. die behördlichen Anordnungen nicht zuverlässig eingehalten worden seien, reiche nicht aus. Ein Zwangsmittel dürfe nur bei einem rechtswidrigen Verhalten angeordnet werden, das in einem direkten Kausalzusammenhang mit der angestrebten Wirkung stehe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, welches Verhalten der Beschwerdeführerin konkret sanktioniert werden solle. Solange die Gründe von E.________ für ihre Weigerung, beim Vater zu übernachten, nicht abgeklärt seien, fehle es an einer sachlichen Grundlage für die Strafandrohung. Da die Tagesbesuche problemlos verliefen, könne von einer Verweigerung des Besuchsrechts nicht gesprochen werden. Die Annahme der Vorinstanz, die Mutter sei bindungsintolerant, stelle eine unzulässige Spekulation dar. Die Beschwerdeführerin habe alle ihr zumutbaren und geeigneten Massnahmen ergriffen, um E.________ die notwendige emotionale Sicherheit zu vermitteln und sie zu motivieren, beim Beschwerdegegner zu übernachten. Von einem widerrechtlichen Verhalten im Sinne von Art. 292 StGB könne nur gesprochen werden, wenn sich ein Elternteil dem Besuchsrecht in grundsätzlicher Weise widersetze. Eine solche grundsätzliche Weigerung liege nicht vor. Seit die Beschwerdeführerin die Übergaben selbst organisiere, funktioniere der Vollzug ohne Komplikationen. Die Mitwirkungspflicht des obhutsberechtigten Elternteils gehe nicht so weit, das Kind zu Übernachtungen zu zwingen.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Zwangsmassnahme müsse dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) genügen. Zuvor hätte zumindest eine Mahnung oder eine von Fachpersonen begleitete Übergabe erfolgen müssen. Da die Ursache für die Weigerung von E.________ ungeklärt sei, sei eine Strafandrohung weder geeignet noch erforderlich. Die Androhung eines Zwangsmittels ohne vorgängige sorgfältige Sachverhaltsabklärung widerspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip als auch dem Kindeswohl.
Auch die Strafandrohung nach Disp.-Ziff. 3 sei willkürlich, ungeeignet und unverhältnismässig. Es bestünde keine sachliche Grundlage für die Strafandrohung, habe die Beschwerdeführerin doch selbst die psychologische Begleitung von E.________ beantragt und fordere diese auch weiterhin.
4.3.2 Die Vorinstanz führt aus, im Laufe der Besuchsrechtsbeistandschaft habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, damit E.________ einen unbeschwerten und angemessenen Kontakt zu ihrem Vater unterhalten könne. Es sei ihr insbesondere nicht gelungen, die Beziehung zum Beschwerdegegner dahingehend zu verbessern, dass ein gemeinsames Elternsein möglich und E.________ frei von Loyalitätskonflikten sei. Die Vorinstanz habe den Eindruck erhalten, dass die Beschwerdeführerin kein wirkliches Interesse an der Ausweitung des Besuchsrechts habe und es nicht schaffe, den Fokus durchgehend auf das Wohl von E.________ zu legen. Es sei folglich zu befürchten, dass ein angeordnetes Besuchsrecht ohne zusätzliche Massnahmen und behördlichen Zwang nicht umgesetzt werden würde.
4.3.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, dass die Strafandrohung weder willkürlich noch ungeeignet oder unverhältnismässig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich seit 2022 nicht an die Besuchsregelung gehalten, weswegen auch die SOS Bahnhofshilfe, bei welcher zunächst die Übergaben stattgefunden haben, die Zusammenarbeit beendet hätte. Auch anschliessend sei es zu Besuchstagen gekommen, an denen der Beschwerdegegner ohne E.________ wieder nach Hause gegangen sei, oder der Besuchstermin vorab durch die Beschwerdeführerin abgesagt worden sei. Auch nach Erlass des Zwischenentscheides vom 22. Mai 2025 und der entsprechenden Ausweitung der Besuchswochenenden auf Samstag und Sonntag hätte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 5. Juli (Samstag) mitgeteilt, dass E.________ am Sonntag nicht zu ihm kommen könne, da für Sonntag keine Übergabe vorgesehen sei. Im August und September 2025 sei es verschiedentlich zu Ausfällen von Besuchsterminen gekommen.
Die abgebrochene Zusammenarbeit mit der Kinderpsychologin Frau O.________ würde zudem zeigen, dass auch betreffend die psychologische Begleitung von E.________ die Strafandrohung angezeigt sei.
4.3.4 Die Beigeladene beantragt übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin die Aufhebung der in Disp.-Ziff. 3 und 4 des KESB-Beschlusses Nr. IIA/003/13/ 2025 vorgesehenen Strafandrohungen. Diese seien nicht geeignet, das Verhältnis zwischen den Eltern zu verbessern, sondern würden eigentlich dem Kindeswohl schaden. Auch wenn es in der Vergangenheit zu Problemen mit der Besuchsrechtsausübung und der psychologischen Begleitung gekommen sei, konnten bzw. sollten diese durch die Übergabe von E.________ bei der Nachbarin der Beschwerdeführerin und in Bezug auf die psychologische Begleitung mit dem Wechsel der Beistandschaft behoben werden/sein. Es sei zudem davon auszugehen, dass E.________ in absehbarer Zeit selbständig zum Auto des Vaters bzw. von diesem zurück in die Wohnung gehen könne. Der Umstand, dass jede Seite der anderen Seite jeweils mit der Strafandrohung drohen könne, diene hingegen nicht der Entspannung der Situation. Sollten künftig dennoch Probleme bei der Besuchsregelung und/oder der psychologischen Begleitung von E.________ eintreten, könne die Strafandrohung nach Art. 292 StGB immer noch verfügt werden.
4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Umsetzung der Besuchsregelung wiederholt Anlass zu Diskussionen gab. Insbesondere verliefen die Übergaben in der Vergangenheit nicht immer reibungslos (vgl. Schlussbericht Q.________, Vi-act. 1.16.1). Seit die Übergaben von E.________ bei der Nachbarin der Beschwerdeführerin durchgeführt werden, funktionieren diese jedoch im Grundsatz gut (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vom 9.12.2024, Vi-act.3.177; Protokoll der Besprechung mit dem Kindsvater vom 7.2.2024, Vi-act. 3.28.1). Gleichwohl ist es in der jüngeren Vergangenheit immer wieder zu Ausfällen von Besuchsterminen gekommen. Dabei ist der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner insoweit beizupflichten, als gewisse Indizien dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nicht alles unternimmt, was in ihrer Macht und Verantwortung liegt, um die Umsetzung einer altersgerechten Besuchsregelung für E.________ zu ermöglichen. Die Schilderung ihrer Bemühungen, um die Besuchsregelung zu normalisieren, bleiben eher vage. Im Kontrast zu den Schwierigkeiten von E.________, welche die Beschwerdeführerin bei Veränderungen, ungewohnten Tagesabläufen oder im Hinblick auf auswärtige Übernachtungen wahrnimmt, steht die Freude von E.________ an Ferienreisen und ihre Mitnahme zu geschäftlichen Auslandterminen, bei denen E.________ nach Angaben der Beschwerdeführerin von ihrer Mitarbeiterin betreut werden kann. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die Ursachen für die ablehnende Haltung von E.________ müssten unbedingt psychologisch geklärt werden, wären ihr entsprechende Schritte unabhängig von allfälligen Versäumnissen des früheren Beistands freigestanden. Auch ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen (bald) vier Jahren fachliche Unterstützung im Umgang mit der ablehnenden Haltung von E.________ in Anspruch genommen hat. Dies alles lässt jedoch den Schluss (noch) nicht zu, dass sich die Beschwerdeführerin der Besuchsrechtsausübung durch den Beschwerdegegner in grundsätzlicher Weise widersetzt. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner eine gehäufte oder systematische Verhinderung der Besuchstermine nicht konkret aufzuzeigen vermochte. Die bis auf wenige Ausnahmen unspezifischen Angaben des Beschwerdegegners, wonach Besuchstermine regelmässig nicht wahrgenommen werden könnten, belegen keine grundsätzliche Weigerung der Beschwerdeführerin, das Besuchsrecht zu ermöglichen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Dabei sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass Vollstreckungsmassnahmen auch selbständig, d.h. zu einem späteren Zeitpunkt verlangt und angeordnet werden können (vgl. § 79 Abs. 2 VRP).
4.5 Anders stellt sich die Situation hinsichtlich der psychologischen Begleitung von E.________ dar. Nachdem eine psychologische Begleitung durch J.________ abgebrochen werden musste, konnte die Beschwerdeführerin auf eigene Initiative eine Begleitung durch K.________ vom Ambulatorium I.________ organisieren, was zu begrüssen ist. Sollte diese Begleitung nicht mehr weitergeführt werden können, ist zu befürchten, dass sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner nicht oder jedenfalls nicht innert nützlicher Frist auf eine psychologische Begleitperson einigen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt und verhältnismässig, die Eltern unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, die Teilnahme von E.________ an den durch die Beistandsperson organisierten Termine bei einer psychologischen Fachperson sicherzustellen. Dies zeigen auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. September 2025 aufgestellten Behauptungen, wonach die derzeitige psychologische Betreuung von E.________ durch K.________ vom Beschwerdegegner verhindert werde. Unabhängig davon, ob die Vorbringen zutreffen, zeigen sie jedenfalls (zusätzlich) das Potenzial eines sich unvermittelt auf die psychologische Begleitung von E.________ durchschlagenden Elternkonflikts. Weitergehende Anordnungen seitens des Gerichts im Hinblick auf die Fortführung der psychologischen Begleitung bzw. Abklärung von E.________ sind demgegenüber - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin - nicht angezeigt, nachdem diese Aufgabe mit Disp.-Ziff. 5 lit. d des angefochtenen Beschlusses der Beiständin übertragen wurde.
5. Die Beschwerdeführerin verlangt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, künftig die Reisevollmachten für E.________ zu unterzeichnen.
5.1 Der Beschwerdegegner macht geltend, auf den Antrag der Beschwerdeführerin könne nicht eingetreten werden, weil er nicht den Streitgegenstand des angefochtenen Beschlusses betreffe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Beschluss der KESB C.________ vom 2. April 2025. Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Der Antrag auf Anweisung zur Unterzeichnung von Reisevollmachten wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt und von der Vorinstanz in E. 10.5 des Beschlusses vom 2. April 2025 behandelt. Zwar wird im Dispositiv des Beschlusses nicht ausdrücklich über diesen Antrag entschieden, was in formeller Hinsicht wünschenswert gewesen wäre. Gleichwohl handelt es sich um eine Frage, die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und daher zum Streitgegenstand zählt. Entsprechend ist der Antrag materiell zu behandeln.
5.2 Nach Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB kann der Elternteil, der das Kind betreut, allein über alltägliche oder dringliche Angelegenheiten entscheiden. Der Gesetzgeber hat es der Praxis überlassen, zu definieren, welche Bereiche alltäglichen Charakter haben. Zu denken ist dabei an Fragen der Ernährung, der Bekleidung und der Freizeitgestaltung. Nicht alltäglich oder dringlichen Charakter haben hingegen Entscheide, die den Wechsel der Schule oder der Konfession zur Folge haben.
5.2.1 Für den Wechsel des Aufenthaltsortes wurde mit Art. 301a ZGB eine eigenständige Regelung geschaffen (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], BBl 2011 9106 f.). Nach Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (lit. a) oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (lit. b).
Eine vorübergehende Änderung des faktischen Aufenthaltsortes wie Ferienaufenthalte, Reisen oder Ausflüge, auch wenn diese zu einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland führen, fallen nicht unter Art. 301a ZGB. Bei einer vorübergehenden Änderung des faktischen Aufenthaltsortes handelt es sich im Grundsatz um eine alltägliche Angelegenheit i.S.v. Art. 301 Abs. 1bis ZGB, die vom betreuenden Elternteil allein entschieden werden kann (vgl. Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts BE, KES 21 386 vom 24.9.2021 E. 5.3; OG ZH LY200025-O/U vom 14.7.2020 E. 3.2 mit Verweis auf BGer 5P.238/2001 vom 2.11.2001 E. 4b; BK - Affolter/Vogel, Art. 301a ZGB, N 14 [Art. 296-327]).
Der Charakter einer Angelegenheit als alltäglich oder nichtalltäglich hängt auch davon ab, inwieweit die Entscheidung die Betreuungssituation des anderen Elternteils beeinflusst. Selbst an sich einfache Entscheidungen wie die Wahl einer Freizeitaktivität können zu einer nichtalltäglichen Angelegenheit werden, wenn sie in massgeblichem Umfang in die Betreuungszeit des anderen Elternteils eingreifen (vgl. BK - Affolter/Vogel, Art. 301 ZGB, N 34 [Art. 296-327]; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Familienrecht, Rz. 17.127).
5.2.2 Der Gesetzgeber hat für Fälle, in denen sich die Eltern über Entscheidungen betreffend das gemeinsame Kind nicht einigen können, bewusst auf die Regelung einer behördlichen Intervention oder ein Stichentscheidungsrecht eines Elternteils verzichtet und betont damit das Prinzip der Pflicht zur gemeinsamen Entscheidung (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], BBl 2011 9106; BK-Affolter/Vogel, Art. 301 N 42). Die zuständige Behörde oder das Gericht kann bei Uneinigkeit der Eltern nur dann Massnahmen nach Art. 307 ff. ZGB treffen, wenn die Differenzen der Eltern zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen (Urs Gloor / Barbara Umbricht Lukas, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N 13.27). Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde Kindesschutzmassnahmen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind.
5.2.3 Bei Uneinigkeit der Eltern ist daher zu prüfen, ob das Festhalten am Status quo (weil ein Elternteil der Veränderung nicht zustimmt) für das Kind einen Schaden im Sinne einer Kindeswohlgefährdung darstellt (BK-Affolter/Vogel, Art. 301 N 43). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dabei vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen, geistigen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, 2. Aufl. 2016, N 40.01). Erwachsenenkonflikte um das Kind können eine Beeinträchtigung des psychischen Wohls eines Kindes darstellen. Damit eine Gefährdung rechtlich relevant ist und eine Behörde zum Eingriff legitimiert und verpflichtet ist, muss diese eindeutig und erheblich sein (vgl. Häfeli, SjL Grundriss Kindes- und Erwachsenenschutz, Rz. 40.02 f.)
5.3 Die Standpunkte der Vorinstanz und der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
5.3.1 Die Vorinstanz erwog, dass ein sorgeberechtigter Elternteil nicht auf eine ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils angewiesen sei, da es sich bei Ferienreisen im üblichen Rahmen während den Schulferien um alltägliche Angelegenheiten i.S.v. Art. 301 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB handle. Bei der Verweigerung einer Reisevollmacht durch einen Elternteil erfolge nur dann eine behördliche Intervention, wenn dies eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten würde (Art. 307 ff. ZGB). Die Verunmöglichung der Ferien stelle jedoch nur in Ausnahmefällen eine Kindeswohlgefährdung dar. Aus diesem Grund sei eine generelle Weisung an den Vater betreffend die Unterzeichnung von Reisevollmachten nicht angezeigt.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag damit, dass der Beschwerdegegner sich vorbehalte, bestimmen zu können, Reisevollmachten nicht zu unterzeichnen, was das Konfliktniveau zwischen den Eltern erheblich verschärfe. Es handle sich um eine wiederkehrende Quelle für Konflikte, die in den letzten Monaten zugenommen habe. Um einer weiteren Zuspitzung der Konflikte vorzubeugen, sei es angezeigt, den Beschwerdegegner anzuweisen, die notwendigen Reisevollmachten für Urlaubsreisen sowie beruflich bedingte Reisen zukünftig zu unterzeichnen. Aufgrund ihrer Funktion als R.________ sei die Beschwerdeführerin aus beruflichen Gründen regelmässig verpflichtet, ins Ausland zu reisen. Die Nichtunterzeichnung der Reisevollmachten würde in einem solchen Fall dazu führen, dass die Beschwerdeführerin für E.________ eine Fremdbetreuung für die Dauer der Geschäftsreise organisieren müsste, was das Kindeswohl erheblich beeinträchtige. Ein Nichtantritt allfälliger Geschäftsreisen läge zudem ebenfalls nicht im Sinne des Kindeswohl, da diesfalls die Beschwerdeführerin Gefahr laufen würde, ihre Anstellung bzw. ihre ökonomische Sicherheit zu verlieren.
5.3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung am Beschluss IIA/003/13/2025 vom 2. April 2025 fest (vgl. oben 3.2). Ergänzend führt sie aus, dass die Eltern in die Pflicht und Verantwortung genommen werden sollen, selbständig die notwendige Kommunikation zu gewährleisten und Lösungswege zu finden. Eine behördliche Massnahme i.S. einer generellen Weisung sei nicht angezeigt (vgl. Vernehmlassung Vi, Rz. 4.1).
5.3.4 Der Beschwerdegegner macht geltend, dass Ziff. 10.5 des Beschlusses der Vorinstanz den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht darzulegen, dass durch die Nichtunterzeichnung ausgewählter Reisevollmachten eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte. Der Beschwerdegegner habe die Unterzeichnung der Reisevollmachten für die angefragten Ferienreisen nach Saudi-Arabien, Thailand und Oman verweigert, da er der Ansicht sei, dass die langen Flugreisen nicht im Sinne von E.________ seien. Diese habe sich in der Vergangenheit schon mehrfach darüber beschwert. Die Reisen nach Saudi-Arabien, Thailand und in den Oman habe die Beschwerdeführerin im Übrigen trotz fehlender Unterschrift des Beschwerdegegners bestreiten können (vgl. Vernehmlassung Bg, Rz. 45 f). Zudem habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nie mitgeteilt, ob eine Reise aus beruflichen oder ferienbedingten Gründen geplant gewesen sei. Im Falle einer Geschäftsreise sei zudem fraglich, wie die Beschwerdeführerin E.________ während eines Kongresses betreue (vgl. Vernehmlassung Bg, Rz. 46).
5.3.5 Die Beigeladene beantragt, dass beide Kindseltern zur Unterzeichnung der Reisevollmachten für E.________ zu verpflichten seien, da diese regelmässige Ursache für ausgedehnte elterliche Diskussionen gewesen seien. Im Sinne einer Beruhigung der angespannten elterlichen Beziehung sei möglichst alles zu beheben, was unnötige und Kindeswohl gefährdende Spannungen zwischen den Eltern wieder aufleben bzw. verstärken lassen würden.
5.3.6 Anlässlich der Verhandlung vom 21. August 2025 und ihren weiteren Eingaben halten die Parteien an ihren Positionen im Wesentlichen fest. Die Beigeladene betont dabei, dass im Sinne des Kindeswohls möglichst alles zu vermeiden sei, was zu Spannungen zwischen den Eltern führen oder diese verstärken könne. Dazu würden auch die Streitigkeiten um die Reisevollmachten gehören. Die Beigeladene beantragt folglich die Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführerin, mit der Begründung, dass durch die Anweisung des Beschwerdegegners, die Reisevollmachten für E.________ künftig zu unterzeichnen, die Situation zwischen den Eltern zumindest diesbezüglich entspannt werden könnte. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei jedoch dahingehend zu ergänzen, dass die Anweisung zur Unterzeichnung künftiger Reisevollmachten für E.________ auf beide Eltern auszudehnen sei (vgl. Vernehmlassung Beigeladene, Rz. 5).
5.4 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Unterzeichnung von Reisevollmachten immer wieder zu Konflikten zwischen den Eltern führt. Auch wenn Ferienreisen grundsätzlich in die Kompetenz des betreuenden Elternteils fliessen, führt der Umstand, dass gewisse Länder eine Reisevollmacht verlangen, zu Konflikten. Dies kann dem Kindeswohl abträglich sein und den Zweck von Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB insofern unterlaufen, als Elternkonflikte geschaffen werden, die der erwähnte Artikel eigentlich verhindern sollte. Mögliche Ferienreisen sollen nicht als Druckmittel oder Grundlage für die Ausweitung des Elternkonflikts genutzt werden können. Es ist der Vorinstanz zwar insofern zuzustimmen, dass die Verunmöglichung der Ferien nicht per se eine Kindeswohlgefährdung darstellt. In strittigen Situationen wie der vorliegenden können die dabei entstehenden Konflikte die Beziehung der Eltern allerdings noch weiter belasten, was sich negativ auf das Kind auswirkt und gegebenenfalls zu einem Loyalitätskonflikt bzw. der Verschärfung eines bestehenden Loyalitätskonflikts führen kann, was eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Hier kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin beruflich Auslandreisen unternehmen muss und sich die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner ohnehin schon sehr schwierig gestaltet. Eine Kindesschutzmassnahme im Sinne der Anweisung an beide Kindseltern, erforderliche Reisevollmachten zu unterzeichnen, erweist sich daher als angezeigt, soweit es sich um alltägliche Angelegenheiten handelt. Dies ist der Fall für Reisen während den offiziellen Schulferien und in Länder, für die das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) nicht als Ganzes abrät.
5.5 Nach dem Dargelegten sind die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner je gegenseitig anzuweisen, Reisevollmachten für Reisen während der offiziellen Schulferien und in Länder, von deren Besuch das EDA nicht als Ganzes abrät, innert 10 Tagen nach Erhalt zu unterzeichnen und zu retournieren. Für anderweitige Reisen (während der Schulzeit von E.________ oder in Länder, für die das EDA als ganzes von Reisen abrät) haben sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner abzustimmen, gegebenenfalls mit Unterstützung der Beiständin.
6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit es um die Vollstreckung des Besuchsrechts unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB und die Unterzeichnung von Reisevollmachten geht. Der Beginn der Phasen für Übernachtungen von E.________ beim Beschwerdegegner ist aufgrund des Zeitenlaufs neu festzulegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die weitergehenden oder anderslautenden Anträge des Beschwerdegegners und der Beigeladenen sind abzuweisen.
6.1 Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für das Hauptverfahren werden nach Massgabe von § 36a EGzZGB i.V.m. § 81 ff. des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 und § 25 Ziff. 29 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, jene für den Zwischenbescheid vom 22. Mai 2025 auf Fr. 750.--. Die Verteilung der Verfahrenskosten erfolgt nach § 72 Abs. 2 VRP. Demnach werden die Kosten der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten anteilsmässig auf die Parteien verteilt.
6.2 Im Vordergrund des Verfahrens stand die Besuchsregelung für E.________. Die Bedeutung der weiteren umstrittenen Punkte (Beistandsperson, Vollstreckung, Reisevollmachten) war demgegenüber untergeordnet. Während die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Hauptpunkt (Besuchsregelung) im Rahmen des Zwischenbescheids obsiegte, unterliegt sie diesbezüglich im Hauptverfahren. Hingegen unterliegt sie nur teilweise mit Blick auf die angeordneten Vollstreckungsmassnahmen und obsiegt bezüglich der Reisevollmachten. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in Bezug auf die Beistandsperson verursachte die Vorinstanz, wobei die Beschwerde mit Blick auf die Erwägungen im Beschluss Nr. IIA/009/26/2025 vom 2. Juli 2025 - im Sinne einer summarischen Einschätzung - mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre. Bei dieser Ausgangslage sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten im Umfang von 3/5 (entsprechend Fr. 1'650.--) aufzuerlegen, der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner im Umfang von je 1/5 (entsprechend Fr. 550.--). Der Beigeladenen werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.3 Gemäss § 74 Abs. 1 VRP hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt. Vollen Parteikostenersatz spricht die Behörde der obsiegenden Partei nur ausnahmsweise und nur auf deren Antrag zu, sofern die Partei nachweist, dass die Einsprache oder das Rechtsmittel offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben wurde (§ 74 Abs. 3 VRP). Die Vorinstanz ist nicht entschädigungsberechtigt (§ 74 Abs. 2 VRP). Die Vergütung gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei wird gestützt auf § 81 Abs. 1 JG nach den Vorschriften des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 2 GebTRA).
6.3.1 Als Bemessungskriterien sieht § 2 Gebührentarif die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Auch spezifizierte Kostennoten sind, soweit die Anwaltskosten ganz oder teilweise der Gegenpartei überbunden werden, auf ihre Angemessenheit zu prüfen (§ 6 Abs. 3 lit. a GebTRA). Gestützt auf die zitierten Bestimmungen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV-SZ 2014 B 1.3; VGE IV 2025 13 vom 20.6.2025 E. 6.2.2). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE IV 2025 13 vom 20.6.2025 E. 6.2.2; III 2015 176 vom 22.12.2015 E. 4).
6.3.2 Die Kosten der Kindsvertretung gelten grundsätzlich als Verfahrenskosten (BK-Affolter/Vogel, Art. 314abis ZGB, Rz 56; KOKES Praxisanleitung Kindesschutz, Rz. 5.37; KUKO ZGB-Cottier, Art. 314abis N 15). Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht (vgl. Art. 450f ZGB). Gemäss § 36a EGzZGB i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP werden die Kosten für die Kindsvertretung analog § 74 Abs. 1 VRP nach dem Erfolgs- bzw. Unterliegerprinzip verteilt (vgl. VGE III 2025 38 vom 10.7.2025 E. 10.3.1), wobei die Beigeladene mit ihren Anträgen in der Hauptsache weitgehend durchdringt, was rechtfertigt, sie im Sinne von § 72 Abs. 2 VRP als vollständig obsiegend zu behandeln.
6.3.3 Die Beschwerdeführerin reicht bei einem Aufwand von 40.97 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- und einer Auslagenpauschale von Fr. 409.70 eine Honorarnote für den Betrag von Fr. 11'515.05 (inkl. MwSt.) ein. Der Beschwerdegegner macht bei einem Aufwand von 52.2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.-- und Barauslagen von Fr. 148.40 einen Aufwand von Fr. 15'255.05 (inkl. MwSt.) geltend. Nach Massgabe der Bemessungskriterien von § 2 Gebührentarif - insbesondere der Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung - und dem Honorarrahmen von § 14 GebTRA erweist sich ein entschädigungspflichtiges Honorar von pauschal je Fr. 5'000.-- als angemessen. Die Beigeladene weist bei einem Aufwand von 19.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und Spesen von Fr. 207.75 ein Honorar von Fr. 4'440.45 (inkl. MwSt.) aus, was angemessen ist.
6.3.4 Insgesamt beträgt das entschädigungspflichtige Honorar für das vorliegende Verfahren demnach Fr. 14'440.45. Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens trägt die Beschwerdeführerin davon 3/5 (entsprechend Fr. 8'664.25), die Vorinstanz und der Beschwerdegegner je 1/5 (entsprechend Fr. 2'888.10). Die Beschwerdeführerin ist demnach zu verpflichten, der Kindsvertreterin den Betrag von Fr. 3'664.25 zu bezahlen. Die Vorinstanz hat der Kindsvertreterin den Betrag von Fr. 776.20 und dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 2'111.90 zu bezahlen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Disp.-Ziff. 4 des Beschlusses der KESB C.________ vom 2. April 2025 wird aufgehoben.
Der Beschluss der KESB C.________ vom 2. April 2025 wird mit folgender Regelung ergänzt:
Die Eltern von E.________, A.________ und D.________, werden gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB angewiesen, Vollmachten für Reisen während der Schulferien von E.________ innert zehn Tagen seit Erhalt zu unterzeichnen und zu retournieren, soweit die Reise nicht in ein Land führt, von dessen Besuch das EDA als Ganzes abrät.
Aufgrund des Zeitenlaufs werden Disp.-Ziff. 1 lit. c, lit. d und lit. e des Beschlusses der KESB C.________ vom 2. April 2025 wie folgt neu gefasst:
"[…]
c. der Vater ist ab 7. November 2025 zusätzlich berechtigt, E.________ an jedem zweiten Wochenende (ungerade Wochen) jeweils von Samstag, 09.45 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen;
d. der Vater ist ab 2. Januar 2026 zusätzlich berechtigt, E.________ an jedem zweiten Wochenende (ungerade Wochen) jeweils ab Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen;
e. der Vater ist ab 1. Februar 2026 berechtigt, E.________ während den Schulferien drei Wochen (maximal eine Woche am Stück) auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei bei Nichteinigung jeweils in geraden Jahren die Ferienwünsche der Mutter, in ungeraden Jahren die Ferienwünsche des Vaters Vorrang haben;
[…]"
Im Übrigen werden die Beschwerde sowie alle anderslautenden oder weitergehenden Anträge der Parteien abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für das Hauptverfahren und den Zwischenbescheid betragen insgesamt Fr. 2'750.--. Sie werden der Beschwerdeführerin zu 3/5 sowie dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz zu je 1/5 auferlegt.
Die Beschwerdeführerin trägt Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'650.--. Sie hat am 16. Mai 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- geleistet, sodass ihr ein Betrag von Fr. 350.-- zurückzuerstatten ist.
Der Beschwerdegegner trägt Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 550.--. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Postkonto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Die Vorinstanz trägt Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 550.--. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
3. Die entschädigungspflichtigen Parteientschädigungen werden auf insgesamt Fr. 14'440.45 festgelegt und zu 3/5 der Beschwerdeführerin sowie zu je 1/5 dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz auferlegt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Kindsvertreterin den Betrag von Fr. 3'664.25 zu bezahlen. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Kindsvertreterin den Betrag von Fr. 776.20 und dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 2'111.90 zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vertreterin des Beschwerdegegners (2/R, unter Beilage von VG-act. 55)
- die Vertreterin der Beigeladenen (2/R; unter Beilage von VG-act. 55)
- die Vorinstanz (R; unter Beilage von VG-act. 55)
- und das Departement des Innern (z.K. gemäss § 4 Abs. 3 VVzKESR [SRSZ 211.311]).
Schwyz, 26. September 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
6. Oktober 2025
1
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
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Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
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§ 2b EGzZGB
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Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC
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Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 140 I 326ATF 140 I 326DTF 140 I 326
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1C_477/2016
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5A_457/2017
BGE 131 III 553ATF 131 III 553DTF 131 III 553
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5A_447/2022
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5A_500/2023
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5A_848/2021
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5A_984/2019
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Art. 273n mit Anhangart. 273n avec annexeart. 273n 1
Art. 273n mit Briefwechselart. 273n avec échange de lettresart. 273n 1
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5P.157/2003
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5A_65/2017
5A_522/2017
5A_167/2017
5A_764/2013
BGE 127 IV 119ATF 127 IV 119DTF 127 IV 119
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
5A_764/2013
Art. 273n 5art. 273n 5art. 273n 5
Art. 273n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 273n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 273n 5
Art. 273n mit Anhangart. 273n avec annexeart. 273n 5
Art. 273n ISVSart. 273n ISVSart. 273n 5
5A_167/2017
5A_764/2013
BGE 107 II 301ATF 107 II 301DTF 107 II 301
ZK2 2025 7
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
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§ 79 VRP
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Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
5P.238/2001
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
Art. 301n mit Anlage und Beilagenart. 301n avec annexe et addendaart. 301n 4
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Art. 301n mit Anlage und Beilagenart. 301n avec annexe et addendaart. 301n 4
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Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
§ 36a EGzZGB
§ 25 GebO
§ 72 VRP
§ 74 VRP
§ 74 VRP
§ 74 VRP
§ 81 JG
§ 1 GebTRA
§ 14 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 6 GebTRA
EGV-SZ 2014 B 1.3
Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC
§ 36a EGzZGB
§ 72 VRP
§ 74 VRP
§ 72 VRP
§ 14 GebTRA
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
§ 4 VVzKESR