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Entscheid

III 2026 62

Gesamtgericht

24. Juni 2026Deutsch40 min

Source sz.ch

Sachverhalt

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Das ReVVGer regelt ausschliesslich die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht in den Verfahren nach VRP. Das Reglement enthält dabei die Ausführungsbestimmungen zu denjenigen Themen, deren Regelung § 17a und § 33a VRP an das Gericht delegiert haben. Keine Anwendung findet das Reglement auf die Verfahren, für welche von Bundesrechts wegen das BEKJ Anwendung findet.

§ 2 Zustellplattform

Wesentliche Punkte im elektronischen Verkehr sind, dass die Beteiligten identifizierbar und authentifiziert sind (Eingaben zweifelsfrei einer Partei zugeordnet werden können), der Verkehr in einem sicheren Bereich abläuft und die Übermittlungen nachvollziehbar sind. All dies ist etwa beim üblichen E-Mail-Verkehr nicht gewährleistet, weshalb Eingaben dem Gericht auch in Zukunft nicht mittels E-Mail gültig eingereicht werden können. Kernpunkt des ReVVGer bildet daher die Definition der Plattform, über welche mit dem Verwaltungsgericht elektronisch zu kommunizieren ist. Eine Plattform muss die strengen Voraussetzungen an die Authentifizierung der Parteien, den sicheren Verkehr sowie dessen Nachvollziehbarkeit gewährleisten.

Plattformen, welche die Anforderungen erfüllen, bestehen schon heute (etwa IncaMail oder Privasphere). Zudem können auch neue Zustellplattformen geschaffen werden. Eine solche neue Plattform stellt justitia.swiss dar, welche das BEKJ als die zentrale Plattform in der Justiz definiert (Art. 3 BEKJ). Sie erfüllt die Anforderungen des BEKJ und wird von einer gemeinsamen Trägerschaft der Kantone und des Bundes getragen (werden; der Kanton Schwyz hat seinen Beitritt zur Körperschaft bereits erklärt).

Als zentrale Plattform soll justitia.swiss künftig im elektronischen Verkehr in den Verfahren nach ZPO, StPO oder mit dem Bundesgericht zwingend benutzt werden müssen. Es drängt sich daher geradezu auf, diese zentrale Plattform nach Art. 3 BEKJ auch für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als einzige anerkannte Zustellplattform zu erklären (solange die Plattform justitia.swiss noch nicht über die im BEKJ vorgesehene Bewilligung verfügt, wird der elektronische Verkehr über eine Pilotplattform des Projekts justitia.swiss abgewickelt, was in den Übergangsbestimmungen geregelt ist, vgl. § 14). Parteien, welche mit dem Gericht elektronisch kommunizieren wollen, müssen sich dazu auf justitia.swiss registrieren. Namentlich die Advokatur wird dies ohnehin tun, da für sie in den Zivil- und Strafverfahren diesbezüglich ein Obligatorium besteht. Mit der Kommunikation über justitia.swiss sind die eingangs erwähnten Voraussetzungen an einen rechtssicheren elektronischen Verkehr erfüllt: Die Parteien sind aufgrund ihrer Registrierung auf der Plattform klar authentifiziert (vgl. Art. 20 BEKJ), der Verkehr erfolgt auf einer sicheren Plattform und die Zustellungen und Eröffnungen werden mit elektronischen Zeitstempeln quittiert, so dass der Verkehr nachvollziehbar ist.

Indem die Plattform justitia.swiss eine Authentifizierung der Nutzerinnen und Nutzer verlangt (vgl. Art. 20 BEKJ), ist deren Identität sichergestellt. Sobald die Plattform justitia.swiss über die im BEKJ vorgesehene Bewilligung verfügt, kann gestützt auf Art. 17a Abs. 3 und Abs. 4 lit. b VRP darauf verzichtet werden, von den Parteien oder ihren Vertretern das Anbringen einer QES zu verlangen.

Mit der Definition der zentralen Zustellplattform nach Art. 3 BEKJ als einzige zulässige Zustellplattform im Verwaltungsgerichtsverfahren sind wesentliche Punkte des elektronischen Verkehrs bereits geregelt. Denn das BEKJ selbst definiert die Anforderungen an diese Plattform und den darüber laufenden elektronischen Verkehr. Diese Vorgaben sind für das Verwaltungsgericht wegen z.B. den Zivilprozessen so oder so beachtlich, erklärt doch Art. 128a ZPO die Bestimmungen des BEKJ für die Zivilprozesse als anwendbar. Das Verwaltungsgericht muss den elektronischen Verkehr also so oder anders gemäss den Vorgaben des BEKJ organisieren. Um das Ziel zu erreichen, sämtliche elektronisch geführten Verfahren vor Verwaltungsgericht nach weitestgehend einheitlichen Regeln führen zu können, erklärt auch das ReVVGer die Bestimmungen des BEKJ für sinngemäss anwendbar, soweit nicht höherrangiges Recht (namentlich JG und VRP) oder das ReVVGer selbst abweichende Bestimmungen enthalten. Diese Möglichkeit eröffnet das BEKJ selbst, indem es in Art. 2 BEKJ allgemein festhält, das Gesetz sei anwendbar, soweit das jeweilige Verfahrensrecht dies vorsehe. Dieser Verweis erlaubt es dem Gericht zum einen, das Reglement schlank zu halten, weil viele zu klärende Punkte bereits im BEKJ geregelt sind; sie müssen nicht noch einmal wiederholt werden. Zum andern kann damit vermieden werden, dass das ReVVGer vom BEKJ abweichende Bestimmungen enthält, was zu abweichenden Verfahren führen würde.

Das BEKJ ist derzeit noch nicht vollständig in Kraft. Mit dem Beschluss der Bundesversammlung vom 20. Dezember 2024 steht jedoch bereits heute fest, wie die Bestimmungen des BEKJ lauten werden (vgl. Bundesblatt [BBl] 2025 19). Die Verweisung in § 2 ReVVGer gilt daher im Grundsatz auch für die Bestimmungen des BEKJ, die zwar beschlossen sind, aber noch nicht in Kraft stehen. Dem Anliegen, die Abläufe der verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglichst im Einklang mit den bundesrechtlich geregelten (und auch vom Verwaltungsgericht zu befolgenden) Verfahren zu halten, kann dabei am Weitestgehenden entsprochen werden, wenn die Verweisung in § 2 dynamisch verstanden wird, d.h. auch künftige Änderungen am BEKJ erfasst werden. Solche Änderungen werden eine gewisse Vorlaufzeit benötigen. Falls sie sich für das kantonale Verfahren nicht als zweckmässig erweisen würden, hätte das Verwaltungsgericht die Gelegenheit, das ReVVGer rechtzeitig anzupassen. Zudem kann sich der Verweis immer nur auf Bereiche beziehen, die in die Rechtsetzungskompetenz des Verwaltungsgerichts fallen. Dass infolge des dynamischen Verweises später bundesrechtliche Normen anwendbar wären, für welche das Verwaltungsgericht keine Gesetzgebungskompetenz hätte, wird zudem dadurch ausgeschlossen, als die Verweisnorm ausdrücklich festhält, dass das BEKJ nur soweit sinngemäss anwendbar ist, als das ReVVGer selbst und das übergeordnete Recht (wie das VRP oder das JG) nichts anderes vorsehen. Schliesslich ist noch einmal zu wiederholen, dass das Verwaltungsgericht die Bestimmungen des BEKJ so oder so zwingend beachten muss (in all den Verfahren, die das Verwaltungsgericht zwingend nach BEKJ zu führen hat), weshalb ein grosses Interesse besteht, sämtliche Verfahren so einheitlich als möglich führen zu können.

§ 3 Elektronischer Verkehr

Kantonalrechtlich besteht weder für Private noch gewerbsmässige Vertreter noch für Behörden ein Obligatorium zum elektronischen Verkehr. Während einer Übergangsfrist von drei Jahren besteht zudem für die Behörden (mithin auch das Gericht) keine Pflicht, Eingaben elektronisch anzunehmen: Parteien können Eingaben nur elektronisch einreichen, wenn die Behörde (das Gericht) dies anbietet (vgl. Übergangsbestimmung zur VRP-Änderung vom 24.4.2024). Diese Rahmenbedingungen aufgreifend wird in § 3 normiert, dass erstens der elektronische Verkehr über die Zustellplattform justitia.swiss erfolgen muss und zweitens nur in den im Anhang aufgeführten Verfahren überhaupt zulässig ist. Das Gericht eröffnet die Möglichkeit des elektronischen Verkehrs somit nicht von Beginn weg für sämtliche Verfahren. Ziel ist es, während einer ersten Phase in definierten Verfahren weitere Erfahrungen mit der Zustellplattform und den intern definierten Prozessen zu sammeln. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen einerseits der Projektorganisation Justitia 4.0 zur Verfügung gestellt werden, um ggf. die Plattform noch zu optimieren, bevor diese definitiv produktiv geht. Anderseits sollen die internen Prozesse in dieser ersten Phase nur einer begrenzten Anzahl Verfahren ausgesetzt sein, damit noch Justierungen vorgenommen werden können. Dies aber immer auf Basis des ReVVGer. Das heisst, die Rechtsgrundlagen für den elektronischen Verkehr müssen schon in dieser ersten Phase taugen. Für diese erste Phase listet der Anhang die dem elektronischen Verkehr zugänglichen Verfahren abschliessend auf. Sie betreffen in einem ersten Schritt Verfahren, in welchen i.d.R. die SVA Schwyz Partei ist (IV, AHV, EL, EO, FamZ, IPV). Dies, weil zum einen die SVA Schwyz intern schon heute Akten ausschliesslich elektronisch führt und zum andern, weil bereits die Test-Verfahren mit der SVA Schwyz abgewickelt wurden. Der elektronische Verkehr steht indes allen Parteien dieser Verfahren offen (namentlich auch allen Rechtsvertretungen oder Branchenkassen). Zudem wurde dem EJPD das Gesuch eingereicht, ab Juli 2026 auch die Verfahren über Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (§ 24 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007) über die Plattform abwickeln zu können. Für diese Verfahren ist indes das ReVVGer nicht anwendbar, was die Bedeutung des Interesses, sämtliche Verfahren so einheitlich als möglich führen zu können, unterstreicht.

Der elektronische Verkehr setzt das Einverständnis der Partei voraus. Das Reglement bestimmt, dass dieses Einverständnis vorliegt, wenn eine Partei dem Gericht ihre Zustelladresse auf der Zustellplattform mitteilt oder direkt Dokumente über die Zustellplattform einreicht. Solange dieses Einverständnis nicht widerrufen wird, ist das Gericht befugt, mit der Partei elektronisch zu verkehren. Die Partei ihrerseits verpflichtet sich mit ihrer Einverständniserklärung, mit dem Gericht ausschliesslich elektronisch zu verkehren, d.h. sämtliche Eingaben elektronisch zu tätigen und auch Zustellungen des Gerichts elektronisch entgegenzunehmen. Insofern verpflichtet sich eine Partei mit ihrer Einwilligung zum elektronischen Verkehr, Verfahren am Verwaltungsgericht elektronisch zu führen. Sie hat indes das Recht, ihr Einverständnis jederzeit zu widerrufen.

Mit der zentralen Zustellplattform können Eingaben ans Gericht grundsätzlich ortsunabhängig getätigt und Zustellungen des Gerichts überall empfangen werden. Mit der elektronischen Zustelladresse ist die Erreichbarkeit immer gewährleistet. Daher bestimmt das Reglement, dass die Partei mit dem Widerruf des Einverständnisses zum elektronischen Verkehr gleichzeitig ihren Wohnsitz resp. Sitz bezeichnen muss. Der Widerruf muss daher schriftlich erfolgen und gilt erst ab dessen Eingang beim Gericht. Für Parteien im Ausland kommt hinzu, dass sie ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen müssen, ausser das Gericht sei völkerrechtlich befugt, Gerichtsdokumente direkt auf dem Postweg ins Ausland zuzustellen (d.h. ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs).

§ 4 Quittungen

Die zentrale Zustellplattform nach Art. 3 BEKJ stellt diverse Quittungen aus, nämlich eine Eingangsquittung, eine Abrufquittung sowie eine Nichtabholquittung. Diese müssen im ReVVGer nicht definiert werden, da dies bereits eine bundesrechtliche Vorgabe für die Plattform ist (vgl. Art. 22 Abs. 4 BEKJ). Hingegen bestimmt das Reglement, dass das Verwaltungsgericht die Quittungen zu den Verfahrensakten nimmt. Sie ermöglichen den Nachweis, wann eine Partei dem Gericht eine Eingabe übermittelt hat (analog Poststempel), wann sie eine Zustellung des Gerichts erstmals abgerufen hat (gilt als Zeitpunkt der fristauslösenden Zustellung) oder es wird quittiert, wenn die Partei ein Gerichtsdokument innert sieben Tagen nicht abgerufen hat. Damit erlauben diese Quittungen insbesondere, Fristen zu berechnen und Fristeinhaltungen zu überprüfen.

§ 5 Fristen

An der Fristenregelung ändert der elektronische Verkehr grundsätzlich nichts; namentlich die Fristberechnung bleibt unverändert, was mit dem Verweis auf § 158 JG klargestellt wird. Wo aber das JG bezüglich Fristen auf die Überbringung resp. die postalische Zustellung verweist, nimmt das ReVVGer Bezug auf die Zustellplattform und die durch diese ausgestellten Quittungen. So gilt für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt als massgebend, den die Eingangsquittung ausweist und eine Übermittlung des Gerichts gilt als elektronisch zugestellt, wenn die Partei das Dokument erstmals abruft resp. im Zeitpunkt, der sich anhand der Nichtabholquittung ermitteln lässt.

Hinsichtlich Zustellfiktion stellt das JG auf Gesetzesstufe eine Regelung auf (Zustellung am siebten Tag, auch wenn nicht abgeholt, wobei differenziert wird, ob die Partei mit einer Zustellung rechnen musste oder nicht; vgl. § 150 JG), von welcher mit dem ReVVGer nicht abgewichen werden kann. Hier wird der Gesetzgeber gefordert sein, diese gesetzliche Grundlage an den elektronischen Verkehr anzupassen. Bis dahin normiert Absatz 3, dass § 150 JG sinngemässe Anwendung findet.

Die Erfahrung zeigt, dass die digitale Infrastruktur nicht jederzeit verfügbar ist, sondern mit Ausfällen gerechnet werden muss. Den Fall der Nichterreichbarkeit von justitia.swiss regelt Art. 26 BEKJ. Das Reglement verzichtet daher auf eine eigenständige Regelung der Folgen und verweist auf das BEKJ. Damit gilt auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht, dass die Nichterreichbarkeit glaubhaft zu machen ist, bei Nichterreichbarkeit die Pflicht zur Nutzung der Plattform entfällt (d.h. eine Eingabe physisch zugestellt werden kann) und sich eine Frist verlängert bis am Tag, der dem Tag folgt, an dem die Plattform wieder erreichbar ist. Keine Glaubhaftmachung ist notwendig und die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist physisch erfolgt. Mit dem Verweis auf Art. 26 BEKJ wird insbesondere sichergestellt, dass für die Parteien im Falle der Nichterreichbarkeit der Plattform unabhängig des Verfahrens (ob Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren) dieselben Regeln gelten.

§ 6 Physische Dokumente

Dem Gericht werden Rechtsschriften wohl noch für lange Zeit physisch eingereicht und das Gericht wird Gerichtsdokumente noch lange physisch zustellen müssen. Auch wird es viele Verfahren geben, in welchen eine Partei Eingaben elektronisch zustellt und eine andere Partei physisch. Mithin wird das Gericht hybride Verfahren leiten müssen. Diesem Umstand widmet sich § 6, indem definiert wird, dass das Gericht physische Dokumente im Format PDF/A digitalisiert (was eine Vorgabe der Vollzugsbestimmungen des BEKJ sein wird). Vor allem aber wird normiert, dass das Gericht (noch) keine ersetzenden Kopien erstellt, sondern blosse elektronische Arbeitskopien. D.h. das physisch eingereichte Dokument gilt im Verfahren weiterhin als die massgebliche Version (als Original) und darf weder vernichtet noch an die Partei zurückgesandt werden. Erst wenn die Voraussetzungen für das ersetzende Scannen geschaffen sind, kann das Gericht ganz auf das Führen von elektronischen Akten übergehen. Diesbezüglich stellt das Gericht auf das kantonale Projekt Justitia 4.0 ab, welches diese Thematik kantonsweit bearbeitet. Mit einer Umstellung ist zu rechnen, sobald der Kanton festgelegt hat, dass die Zivil- und Strafverfahren nach dem BEKJ abgewickelt werden müssen (d.h. spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren) und damit auch die Akten elektronisch zu führen sind. Dannzumal werden auch die bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich Digitalisierung physischer Dokumente gelten (Art. 29 f. BEKJ mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen). Bis dahin normiert § 6 ReVVGer eine Abweichung vom BEKJ.

Erwägungen

II. Elektronische Eingaben an das Verwaltungsgericht

§ 7 Format

Gemäss § 17a Abs. 4 lit. a VRP hat das Verwaltungsgericht u.a. das Format der elektronischen Eingaben und ihrer Beilagen zu regeln. Vorab gilt es den bereits in § 3 aufgestellten Grundsatz zu wiederholen, dass eine Partei, die mit dem Gericht elektronisch verkehrt, ihr Einverständnis zum ausschliesslich elektronischen Verkehr erklärt hat und somit verpflichtet ist, bis zum Widerruf alle Eingaben - soweit technisch möglich - elektronisch einzureichen; sie kann nicht z.B. die Beschwerde elektronisch und die Beilagen physisch einreichen. Sollte dies dennoch der Fall sein, kann das Gericht die physischen Akten zurücksenden unter Ansetzung einer Nachfrist zur elektronischen Einreichung (vgl. dazu § 7 Abs. 3). Mit der Nachfrist sind auch die Säumnisfolgen anzudrohen (vgl. § 39 Abs. 1 VRP, § 161 JG).

Die Rechtsschriften sind als von den Beilagen separierte Dokumente einzureichen. Die Beilagen ihrerseits müssen mit einem selbsterklärenden Aktenverzeichnis versehen werden, so dass die Beilagen ohne Weiteres greifbar sind.

Für die Rechtsschriften gilt die Formatvorgabe PDF oder PDF/A, während die Beilagen in anderen Formaten eingereicht werden können. Denn bei den Rechtsschriften handelt es sich in aller Regel um von den Parteien erstellte Textdokumente, die sich ohne Weiteres in das Format PDF resp. PDF/A umwandeln lassen. Dies ist bei den Beilagen, deren Inhalt sehr unterschiedlich sein kann (etwa Ton- oder Bilddokumente) nicht der Fall. Der Anhang definiert, bei welchen Formaten das Gericht die Bearbeitung zusichert. Diese Regelung sowie die im Anhang definierten Formate sind dem Entwurf der Ausführungsbestimmungen zum BEKJ entnommen. Damit ist gewährleistet, dass die Zustellplattform diese Formate auch annimmt. Reicht eine Partei eine Beilage dennoch in einem anderen Format ein und kann das Gericht diese Beilage nicht bearbeiten (lesen) oder wurden Unterlagen physisch eingereicht, obwohl eine elektronische Zustellung möglich wäre, so fordert das Gericht die Partei auf, die Rechtsschrift als PDF resp. PDF/A sowie die Beilage in einem Format gemäss Anhang einzureichen oder aber dem Gericht den Zugriff auf die Unterlage in anderer geeigneter Weise zu ermöglichen.

§ 8 Gemeinsame Eingabe

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass eine Beschwerde von mehreren Beschwerdeführern (etwa einem Ehepaar) oder eine Vernehmlassung von mehreren Beschwerdegegnern (etwa Nachbarn gemeinsam) eingereicht wird. Diesfalls wird die Rechtsschrift (sofern nicht anwaltschaftlich vertreten) von allen Beteiligten persönlich unterzeichnet. Im elektronischen Verkehr muss sich nur der Plattform-Benutzer dieser gegenüber authentifizieren. Gemäss BEKJ ist auch keine Signatur auf der Rechtsschrift notwendig, da die Identifikation und Nachvollziehbarkeit über die Plattform gewährleistet ist. Reichen mehrere Personen gemeinsam eine Rechtsschrift ein, bedeutet dies, dass nur jene Person, über deren Profil die Eingabe erfolgt, nachvollziehbar authentifiziert ist, nicht aber die übrigen. Daher verlangt § 8, dass bei gemeinsamen Eingaben die über die Plattform einreichende Partei eine Vollmacht aller weiteren beteiligten Parteien beizulegen hat. Solange die Plattform justitia.swiss noch nicht über eine Bewilligung gemäss BEKJ verfügt, hat die über die Plattform einreichende Person die Rechtsschrift auch mit ihrer QES zu versehen (vgl. § 14 Abs. 1 lit. b).

III. Elektronische Eröffnung durch das Verwaltungsgericht

§ 9 Format

Der Entwurf der Ausführungsbestimmungen zum BEKJ sieht vor, dass Behörden elektronische Dokumente im Format PDF/A erstellen und versenden müssen. Entsprechend liegt es nahe, dies auch kantonalrechtlich vorzusehen. Die Fachapplikation Tribuna erstellt Dokumente heute standardmässig im Standard PDF/A-2u. Auch die Signier-Applikation des Kantons, welche das Gericht nutzt, wandelt die Dokumente in ein PDF-Format dieses Standards um.

§ 10 Signatur

Auch hinsichtlich Signatur elektronischer Dokumente gilt es die Vorgaben des BEKJ und des kantonalen Rechts zu beachten. Bundesrechtlich vorgeschrieben ist einzig, dass pro Versand ein Dokument mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach ZertES versehen werden muss. Signaturen sind keine verlangt. Diese Vorgabe wird in Absatz 1 übernommen. Allerdings müssen die Behörden ihre Dokumente von Bundesrechts wegen auch bei Nutzung der zentralen Zustellplattform erst mit einem eSiegel versehen, wenn das BEKJ umfassend in Kraft tritt (was per 1.7.2027 angekündigt ist). Aus diesem Grunde sollen § 10 Abs. 1 und Abs. 2 des Reglements, welches die Siegelung verlangt, auch erst per 1. Juli 2027 in Kraft treten (vgl. § 15 Abs. 2).

Demgegenüber verlangt das kantonale Verfahrensrecht, dass elektronisch zu eröffnende Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide mit einer elektronischen Signatur gemäss ZertES zu versehen sind (§ 33a Abs. 2 VRP). Desweitern enthält das Justizgesetz - welches auch im elektronischen Verkehr Anwendung findet, aber noch nicht an diesen angepasst ist - verschiedene Vorgaben bezüglich Unterschriften, namentlich, wer was zu unterzeichnen hat (vgl. etwa § 45, § 145 JG). Dies ist auch im elektronischen Verkehr beachtlich. Die entsprechenden Vorgaben werden in Absatz 3 umgesetzt, indem diese Dokumente von den zuständigen Personen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach ZertES zu versehen sind. Sowohl für die elektronische Siegelung als auch das elektronische Signieren greift das Gericht auf den Basisdienst des Kantons zurück (Webapplikation eSignatur.SZ).

§ 11 Elektronische Akteneinsicht

Der elektronische Verkehr ändert am Recht der Parteien auf Akteneinsicht nichts; dieses ist in jedem Fall zu gewährleisten und unabhängig davon, ob alle Parteien elektronisch kommunizieren oder das Verfahren hybrid geführt wird. Die Grundlagen hierfür setzt § 11. Hat eine Partei in den elektronischen Verkehr eingewilligt, so wird ihr die Akteneinsicht grundsätzlich über die Zustellplattform gewährt. D.h., die relevanten Akten werden ihr über die Zustellplattform zur Einsichtnahme eröffnet. Die Plattform justitia.swiss sieht dafür zwei Möglichkeiten vor. Zum einen können der Partei sämtliche Dokumente zugestellt werden oder aber die Dokumente werden auf die Plattform hochgeladen, wo sie durch die berechtigten Parteien eingesehen werden können und wo sie nach einer definierten Zeit automatisch wieder gelöscht werden.

Reicht eine Partei Rechtsschriften und Beilagen physisch ein, so erstellt das Gericht hiervon elektronische Arbeitskopien, welche der elektronisch kommunizierenden Partei zur Verfügung gestellt werden. Das Gericht erstellt somit keine ersetzenden elektronischen Dokumente; das physische Dokument bleibt im Verfahren das verbindliche Originaldokument (und wird den Parteien - wie bisher - erst nach Rechtskraft des Entscheides retourniert; vgl. § 6). Sobald das Gericht zum ersetzenden Scannen befähigt sein wird (was Gegenstand des kantonalen Projekts justitia 4.0 ist) und die Akten nur noch elektronisch führen wird, sind § 6 und § 11 im Sinne des BEKJ (vgl. Art. 29 f. BEKJ) zu revidieren. Da gemäss ReVVGer das physische Dokument weiterhin das verbindliche Originaldokument ist, bleibt es der elektronisch verkehrenden Partei unbenommen, weiterhin auch Einsicht in das Originaldokument zu verlangen. Diesbezüglich bleibt die aktuelle Rechtsgrundlage (§ 22 VRP) sowie die bewährte Praxis unverändert.

Absatz 3 regelt demgegenüber den Fall, dass eine nicht elektronisch verkehrende Partei um Akteneinsicht ersucht. Die Regelung entspricht der heute gelebten Praxis.

IV. Weitere Bestimmungen

§ 12 Haftung

Mit dem elektronischen Verkehr stellen sich neue Fragen der Haftung. Die hier getroffene Regelung stimmt mit derjenigen überein, welche der Regierungsrat in der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Juni 2026 erlassen hat.

Der elektronische Verkehr des Verwaltungsgerichts läuft über die zentrale Plattform nach BEKJ (vgl. § 2). Das Gericht haftet nicht im Falle von Beeinträchtigungen der technischen Infrastruktur. Für den Schaden, der einer Person durch den Betrieb der zentralen Plattform widerrechtlich entsteht, haftet die Trägerin der Plattform nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (vgl. Art. 31 BEKJ). Während der Phase, bis justitia.swiss die Betriebsbewilligung erhält, basiert deren Nutzung auf den Allgemeinen Nutzungsbedingungen Plattform justitia.swiss Pilot (MVP, VeÜ-ZSSV), welche ihrerseits eine Regelung der Gewährleistung und Haftung enthält (Ziff. 13).

V. Schlussbestimmungen

§ 13 Änderungen des Reglements

Dispositiv

Das ReVVGer als Grundlage für den elektronischen Verkehr des Verwaltungsgerichts ist vom Gesamtgericht zu erlassen. Entsprechend sollen auch Änderungen durch das Gesamtgericht beschlossen werden. Davon ausgenommen ist der Anhang. Er regelt technische Details, weshalb die Kompetenz, ihn zu ändern der Gerichtskammer übertragen wird. Ihr obliegt damit auch der Entscheid, wann von der Pilotplattform auf die produktive zentrale Zustellplattform justitia.swiss gewechselt wird, was erst der Fall sein wird, wenn diese über die notwendige Bewilligung verfügt.

§ 14 Übergangsbestimmungen

Der Regierungsrat setzte das revidierte VRP per 1. Juli 2026 in Kraft (vgl. oben E. 3.2). Das BEKJ wird voraussichtlich per 1. Juli 2027 in Kraft gesetzt. Die zentrale Zustellplattform, auf welcher der elektronische Verkehr des Gerichts basieren soll (§ 2), wird voraussichtlich per ebendann die Betriebsbewilligung erhalten. Bis dahin ist justitia 4.0 und die Plattform justitia.swiss ein Projekt und keine anerkannte Zustellplattform. Die Nutzung der Plattform in Zivil- und Strafprozessen bedarf einer Bewilligung des EJPD nach Art. 13a VeÜ-ZSSV. Für die Nutzung in kantonalrechtlichen Verfahren stellt dies keine Grundlage dar; die Grundlage muss vielmehr im kantonalen Recht geschaffen werden. Dies bezweckt § 14: Bis justitia.swiss über eine Betriebsbewilligung verfügt, bezeichnet das Gericht im Anhang als Zustellplattform ein alternatives Übermittlungssystem nach Art. 13a VeÜ-ZSSV, das von Bundes- und / oder Kantonsbehörden als solches bereits eingesetzt wird. Da justitia.swiss vom EJPD bereits mehrfach als alternatives Übermittlungssystem bewilligt wurde und von verschiedenen Behörden wie etwa dem Bundesverwaltungsgericht, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, der Rekursabteilung Sicherheitsdirektion Zürich, dem Obergericht Schaffhausen, dem Zivilgericht Genf, der Staatsanwaltschaft oder dem Zwangsmassnahmengericht Luzern produktiv eingesetzt wird, kann sie während der Übergangszeit als Zustellplattform des Verwaltungsgerichts definiert werden. Das Fehlen der ordentlichen Betriebsbewilligung bedingte zudem, dass das Gericht mit dem Projekt justitia 4.0 eine Zusammenarbeitsvereinbarung abschloss, eine Datenschutzfolgeabschätzung vornahm sowie ein Informations- und Datenschutzkonzept erarbeitete. Auf Basis dieser Grundlagen kann die Plattform justitia.swiss als Zustellplattform nach Erlass des ReVVGer sowie nach Inkrafttreten des revidierten VRP sowie des ReVVGer produktiv eingesetzt werden.

Solange justitia.swiss noch nicht über die ordentliche Betriebsbewilligung verfügt, können die Parteien auch noch nicht auf das Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur nach ZertES (QES) verzichten. Denn erst im ordentlichen Einsatz der Plattform gelten deren Benutzer allein durch die Nutzung der Plattform als genügend authentifiziert (Art. 20 BEKJ). In der Übergangsbestimmung wird daher vorgegeben, dass Eingaben der Parteien bis im Zeitpunkt, da die Plattform justitia.swiss über eine Bewilligung gemäss dem BEKJ verfügt, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES versehen werden müssen. Die kantonalrechtliche Grundlage für einen Verzicht auf das Anbringen einer QES findet sich in Art. 17a Abs. 3 und Abs. 4 lit. b VRP, wonach das Verwaltungsgericht für das Verwaltungsgerichtsverfahren die zu verwendende Signatur oder Bestätigung regelt. Dies ist - wie erwähnt - aber erst nach Inkrafttreten des BEKJ möglich.

§ 15 Publikation und Inkrafttreten

Das ReVVGer wird ordentlich im Amtsblatt publiziert und in die kantonale Gesetzessammlung aufgenommen. Publikation und Inkraftsetzung (per 1.7.2026) sind mit dem Kanton abgestimmt.

Solange die Plattform justitia.swiss noch nicht über eine Bewilligung gestützt auf das BEKJ verfügt, besteht kein Erfordernis, die Zustellungen des Verwaltungsgerichts mit einem elektronischen Siegel gemäss dem ZertES zu versehen. Bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten des BEKJ am 1. Juli 2027 wird daher auf dieses Erfordernis verzichtet. Es ändert dies nichts daran, dass Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden müssen. Zudem kann ein eSiegel angebracht werden.

Anhang

Das ReVVGer verweist in verschiedenen, vornehmlich technischen und dem Wandel unterworfenen Themen auf den Anhang, der integraler Bestandteil des Reglements bildet.

In Ziffer 1 wird - für die Zeit bis Vorliegen der Betriebsbewilligung der zentralen Zustellplattform nach BEKJ - justitia.swiss / Pilot des Projektes Justitia 4.0 als Zustellplattform definiert. Ziffer 2 nennt die Kontaktdaten gemäss Benutzerprofil des Verwaltungsgerichts auf der Plattform. An diese Adresse (SZvger) sind elektronische Eingaben an das Verwaltungsgericht zu richten.

Gemäss Übergangsbestimmungen der VRP-Teilrevision vom 24. April 2024 können Eingaben in den ersten drei Jahren nach Inkraftsetzung nur elektronisch eingereicht werden, sofern dies die zuständige Behörde anbietet. Das Verwaltungsgericht möchte den elektronischen Verkehr per Inkrafttreten des revidierten VRP ermöglichen. Dies allerdings nicht umfassend, sondern vorerst nur für einige definierte Verfahren. Diese werden in Ziffer 3 abschliessend aufgelistet. Es handelt sich um Verfahren, bei denen hauptsächlich die SVA Schwyz Vorinstanz ist. Mit ihr hat das Gericht die Plattform bereits getestet und sie verfügt schon heute nur noch über elektronische Akten, weshalb sich dieses Vorgehen aufdrängt. In diesen Verfahren steht der elektronische Verkehr aber allen Parteien offen. Die Liste ist abschliessend. Gehen Rechtsschriften in anderen Verfahren über die Plattform ein, handelt es sich - selbst wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur signiert sind - um mangelhafte Eingaben. Je nach den Umständen hat dies ein Nichteintreten zur Folge oder das Ansetzen einer Frist zur Nachreichung einer rechtsgenüglichen Eingabe (vgl. BGE 143 I 187; 142 V 152 E. 4.6).

Für die Rechtsschriften gibt das ReVVGer den Parteien das Format PDF oder PDF/A vor. Beilagen hingegen können in einem beliebigen Format eingereicht werden, wobei das Gericht die Bearbeitung nur für bestimmte Formate zusichert (§ 7 Abs. 3). Da namentlich Dateiformate dem technischen Wandel unterworfen sind, werden diese nicht im Reglement, sondern im Anhang Ziffer 4 aufgeführt. Die aktuelle Liste entspricht dem Entwurf der Verordnung zum BEKJ.

Ausblick

Der Regierungsrat setzte das revidierte VRP (sowie die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 16.6.2026; VRPV) per 1. Juli 2026 in Kraft (vgl. RRB Nr. 433/2026 sowie RRB Nr. 434/2026, je vom 16.6.2026). Das Verwaltungsgericht setzt das ReVVGer auf denselben Zeitpunkt in Kraft. Damit bestehen ab dem 1. Juli 2026 die kantonalrechtlichen Grundlagen, in den definierten Verfahren über die Zustellplattform justitia.swiss mit dem Verwaltungsgericht elektronisch zu verkehren, d.h. Eingaben elektronisch einzureichen und gerichtliche Dokumente elektronisch zu eröffnen. Die Akten wird das Gericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht elektronisch führen resp. nur jene, welche elektronisch eingereicht werden.

Je nach Entwicklung und Erfahrungen mit dem elektronischen Verkehr kann der Katalog an Verfahren, die elektronisch geführt werden können (§ 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 3), erweitert werden. Sobald der Bund das BEKJ in Kraft setzt (vor­aussichtlich per 1.7.2027), wird das Gericht elektronische Eingaben in den bundesrechtlich geregelten Verfahren (namentlich ZPO, KESR, OHG) elektronisch entgegennehmen müssen (Art. 37 Abs. 1 BEKJ).

Den Zeitpunkt, ab wann die bundesrechtlich geregelten Verfahren über die BEKJ-Plattform abgewickelt und die Akten elektronisch geführt werden müssen, legt der Kanton fest (vgl. Art. 37 BEKJ). Es ist dies namentlich vom kantonalen Projekt Justitia 4.0 abhängig, in welchem die Voraussetzungen hierfür geschaffen werden. Dannzumal wird auch das Verwaltungsgericht in den entsprechenden Verfahren vollständig den Regeln über den elektronischen Verkehr gemäss BEKJ unterliegen. Per diesem Datum wird es daher zu einer Revision des ReVVGer kommen, um weiterhin eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der BEKJ-Verfahren und dem kantonalem Verwaltungsgerichtsverfahren zu sichern. Es wird dies frühestens ein Jahr und spätestens fünf Jahre nach Inkraftsetzung des BEKJ sein.

Seitens des Kantons laufen sodann Arbeiten für eine weitere Revision des VRP und ebenso des JG, um beide weitergehend der Digitalisierung anzupassen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch dies eine Revision des ReVVGer nach sich ziehen kann.

Änderungen des ReVVGer benötigen einen Beschluss des Gesamtgerichts. Soweit nur der Anhang anzupassen ist, kann dies durch Kammerbeschluss erfolgen. Solche Änderungen sind absehbar auf den Zeitpunkt der Betriebsbewilligung der Zustellplattform justitia.swiss (Anpassung Ziff. 1). Mit der Zeit soll auch die Liste der Verfahren, welche elektronisch geführt werden können, erweitert werden (Anpassung Ziff. 3). Die Auflistung der geeigneten Formate entspricht dem Entwurf der Verordnung zum BEKJ. Sollte die definitive Fassung einen abweichenden Katalog aufführen, wird auch der Anhang angepasst werden (Ziff. 4).

Auswirkungen

Personell

Der Wechsel zum elektronischen Rechtsverkehr ist unumkehrbar. Wie rasch und umfassend er sich durchsetzen wird, hängt nicht zuletzt davon ab, ob und in welchem Ausmass die Anwaltschaft Eingaben elektronisch versenden oder gar dazu verpflichtet wird. Das Gericht rechnet mit einem starken Anstieg elektronischer Eingaben, da die Anwaltschaft im Zivil- und Strafrecht verpflichtet sein wird und daher auch im öffentlichen Recht auf diese Kommunikationsform umstellen wird. Allerdings gehen beim Verwaltungsgericht auch relativ viele Laienbeschwerden ein, welche auch in Zukunft den Postweg bevorzugen werden (für einzelne Verfahren wird sich die Profilerstellung auf der Plattform nicht lohnen). Das Gericht wird sich daher für eine hybride Form vorbereiten müssen. Wenn nur eine Verfahrenspartei postalisch verkehrt, muss das Gericht sämtliche Akten umwandeln (digitalisieren resp. ausdrucken).

Diese Umstellung auf den elektronischen Verkehr wirkt sich beim Gericht in zweierlei Hinsicht aus: Zum einen verändert sich der Rechtsverkehr (‘Post’-Eingang und -Ausgang) und zum andern beeinflusst es die Arbeitsweise.

a) Rechtsverkehr

Heute geht beim Gericht die Post zweimal am Tag ein / aus. Die Kanzlei nimmt die Brief- und Paketpost entgegen, öffnet und erfasst sie in der Geschäftskontrolle und teilt die Post dem zuständigen Richter zu. Dieser prüft und ordnet die nächsten Verfahrensschritte an. Hierzu verfasst er die notwendigen Verfügungen oder Korrespondenzen oder - falls formlos möglich - weist die Kanzlei hierzu an. Dann gehen die Dossiers mit den neu verfassten Schreiben zurück zur Kanzlei, wo der Versand erfolgt. Dieses Prozedere ist eingespielt und unkompliziert; die gegenwärtige Effizienz wird als hoch beurteilt.

Neu wird die Post elektronisch eingehen. Auch hier ist jeder Eingang zu erfassen. Neu kommen zusätzliche Verifizierungsschritte (digitale Quittungen, Prüfung Signaturen) hinzu. Die Ablage erfolgt neu in die elektronischen Dossiers anstelle der physischen. Die Prüfung der Eingänge und das Anordnen der nächsten Verfahrensschritte bleiben unverändert. Förmliche Schreiben sind neu elektronisch zu signieren (was etwas Mehraufwand bedeutet, namentlich fallen auch die effizienten "Stempelverfügungen" weg) und sämtliche Zustellungen müssen mit einem eSiegel versehen werden (was ebenfalls einen Mehraufwand bedeutet). Der Versand selbst dürfte für das Sekretariat aber in der Tendenz weniger aufwendig sein als der physische Postversand.

Zu beachten ist, dass der Rechtsverkehr noch lange (wenn nicht für immer) hybrid erfolgen wird. D.h. der Gang zur Post wird nicht wegfallen. Zunehmen wird das Digitalisieren und Analogisieren, müssen doch physische Eingaben eingelesen und digitale Eingaben ausgedruckt werden.

Insgesamt ist im Bereich Rechtsverkehr aufgrund der Digitalisierung zumindest während einer Anfangsphase mit einem Mehraufwand zu rechnen. Solange der Rechtsverkehr hybrid ist, wird im Vergleich zu heute ein Zusatzaufwand resultieren. Kommt hinzu, dass die Schnittstellen zwischen den verschiedenen anzuwendenden Applikationen (Tribuna, JAA, justitia.swiss, eSignatur.SZ) noch nicht vorhanden sind, was pro Dokument ein Mehrfaches manuelles Hoch- und Runterladen der Akten bedingt. Dieser Aufwand ist zeitaufwendig und fehleranfällig, weshalb die Schnittstellen unabdingbar sind (Gegenstand des kantonalen Projektes Justitia 4.0).

b) Fallbearbeitung

Das zuvor beschriebene Prozedere betrifft die Kanzlei und die Richter und dauert an, solange der Schriftenwechsel nicht abgeschlossen ist. Danach beginnt die Fallbearbeitung. Diese besteht - vereinfacht gesagt - aus dem Aktenstudium, der Entscheidfindung (Studium Gesetzestext, Literatur und Rechtsprechung, Subsumtion auf den Fall) sowie der Entscheidredaktion und Entscheidfällung. Betroffen sind Richter und Gerichtsschreiber. An diesen Arbeitsschritten wird der elektronische Verkehr nicht viel ändern. Vorteil der elektronischen Akten ist, dass namentlich umfangreiche Akten einfacher durchsuchbar sind sowie markiert und kommentiert werden können (was bei physischen Originalakten unmöglich ist). Voll ausgeschöpft werden können diese Vorteile allerdings erst nach Einführung der JAA (Zeitpunkt noch offen).

Finanziell

Aufgrund obgenannter Erwartungen ist nicht davon auszugehen, dass die Einführung des elektronischen Verkehrs zu relevanten personellen Veränderungen führt. Weder ein Stellenabbau noch -ausbau ist zu erwarten; Klarheit wird allerdings erst der konkrete Einsatz schaffen.

Mit den aktuellen mobilen Arbeitsplätzen ist das Gericht hardwaremässig im Hinblick auf den elektronischen Verkehr gut aufgestellt. An den Arbeitsplätzen in der Kanzlei wurden zusätzliche Bildschirme notwendig (da aufgrund der Verfahrensschritte mehrere Applikationen gleichzeitig bedient werden müssen). Weitere Anschaffungen pro Arbeitsplatz zeichnen sich nicht ab.

Die Dokumentenumwandlung basiert aktuell auf einem Multifunktionsdrucker. Dies ist aufgrund des grossen Scan- und Druckaufwands keine befriedigende Lösung. Von der Problematik der Dokumentenumwandlung sind indes alle Gerichte betroffen und ebenso die Zentralverwaltung. Die Thematik ist daher im grösseren Kreis zu bearbeiten und bildet denn auch Bestandteil des kantonalen Projekts Justitia 4.0. Investitionen in eine Art Scancenter oder zumindest eine gerichtsinterne Scaninfrastruktur sind nicht ausgeschlossen.

Grundsätzlich verfügt das Gericht bereits heute über die für den elektronischen Verkehr notwendige Software, so dass per 1. Juli 2026 gestartet werden kann. Für ein effizientes digitales Arbeiten unentbehrlich, aber noch ausstehend sind die JAA sowie die Schnittstellen zwischen den Applikationen. Die Beschaffung wird im Rahmen des kantonalen Projektes Justitia 4.0 erfolgen. Für die JAA ist mit zusätzlichen Betriebskosten in vierstelliger Höhe pro Arbeitsplatz zu rechnen; ob die Schnittstellen einmalig oder wiederkehrend in Rechnung gestellt werden, ist noch unbekannt.

Die Nutzung der Zustellplattform wird für die Parteien kostenlos sein. Die Trägerschaft wird von den Behörden Gebühren erheben (Art. 32 BEKJ), wobei der Entwurf der Verordnung vorsieht, dass die Kantone 90% der Gebühren zu tragen haben und diese anteilsmässig nach ständiger Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt werden (Art. 16 VE VEKJ). Bis Ende 2026 fallen keine Kosten an.

Soweit Verfahren elektronisch geführt werden, fallen Portokosten weg (in den ersten vier Monaten 2026 rund Fr. 5'500, wobei nicht alles wegfallen wird). Hinzu kommen neu Kosten pro elektronischer Signatur / elektronischem Siegel (aktuell Fr. 0.90 / Signatur resp. Siegel), wobei diese Kosten aktuell zentral beim AFI verbucht werden.

Kommunikation

Das beschlossene Reglement wird im Amtsblatt publiziert und in die Gesetzessammlung des Kantons aufgenommen. Desweitern erfolgt eine Information an den Anwaltsverband des Kantons Schwyz. Der Internetauftritt des Gerichts (www.vgsz.ch) wird ergänzt um eine Rubrik 'elektronischer Verkehr', worin die Grundlagen erläutert und die elektronische Erreichbarkeit des Gerichts publiziert werden.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Das Reglement über den elektronischen Verkehr des Verwaltungsgerichts (ReVVGer) wird beschlossen und mit Ausnahme von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 per 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt; § 11 Abs. 1 und Abs. 2 werden per 1. Juli 2027 in Kraft gesetzt.

2. Das ReVVGer wird im Amtsblatt publiziert und in die Gesetzessammlung aufgenommen.

3. Zustellung an:

- Staatskanzlei des Kantons Schwyz (A)

- Redaktion Gesetzessammlung (A)

- Finanzdepartement (A)

- Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (A).

Schwyz, 24. Juni 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Versand: 25. Juni 2026

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