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Entscheid

PRD 2018 12

Kammer

12. November 2018Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Gemäss § 43 Abs. 4 JG erlässt das Kantonsgericht einen Gerichtskalender.

2. Es ist nach bewährten, aktuellen Bedürfnissen entsprechenden Grund-sätzen zu verfahren. Der Gerichtskalender enthält die ordentlichen Gerichtstage mit Verhandlungen, vorbehältlich der Bestimmungen über die Gerichtsferien. Kollidieren Prozesshandlungen, hat innerkantonal der ordentliche Gerichtstag den Vorrang. Prioritäre Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts bleiben vorbehalten.

3. Ausserordentliche Gerichtstage und ausserterminliche Einzelrichterverhandlungen mit Parteivertretern sind unter Rücksichtnahme auf die einem anderen Gericht nach diesem Kalender reservierten Termine anzusetzen.

4. Die Gerichte sind zu den vorgesehenen Terminen angehört worden. Mit dem Verwaltungsgerichtspräsidenten wurde abgesprochen, dass das Kantonsgericht an Dienstagen grundsätzlich in der Nutzung des Sitzungszimmers 322 Vorrang hat;-

beschlossen:

Erwägungen

Die Gerichte haben während des Amtsjahres 2019 die ordentlichen Sitzungen mit Parteiverhandlungen grundsätzlich an den ihnen im Gerichtskalender reservierten Tagen abzuhalten. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien, mit Parteivertretern abgesprochene Einzelrichterverhandlungen, Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts und die Sitzungen des Verwaltungsgerichts ausserhalb der Gerichtstage des Kantonsgerichts bleiben vorbehalten.

Ausserordentliche Gerichtstage dürfen mit ordentlichen Gerichtstagen eines andern schwyzerischen Gerichts ohne Absprache nicht kollidieren.

Mitteilung samt Gerichtskalender (in Tabellen- und Kalenderformat) an das Verwaltungsgericht, die erstinstanzlichen Gerichte (inkl. Zwangsmassnahmengericht), die Oberstaatsanwaltschaft sowie des Kalenders gemäss besonderem Verteiler und durch Publikation im Amtsblatt (Tabellenformat) bzw. Internet.

Namens des Präsidiums

Der Kantonsgerichtspräsident

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13.

November 2018 kau