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Entscheid

STK 2013 22

Kammer

3. September 2013Deutsch71 min

A. Am 23. Oktober 2012 erhob die Staatsanwaltschaft March beim kantonalen Strafgericht gegen A.________ Anklage wegen (1.) Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, (2.) versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, (3.) einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, (4.) mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, (5.) mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, (6.) mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz durch vorsätzliches Erwerben, Besitzen und Tragen von Waffen ohne Berechtigung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 Bst. a WV und (7.) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr durch Nichtmitführen des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 4 SVG (Vi-act. 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 3. September 2013

STK 2013 22

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Arnold Kessler, Hannelore Räber,

Jörg Meister und Pius Schuler,

Gerichtsschreiberin lic.iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

vormals amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Q.________,

gegen

Staatsanwaltschaft March,

Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen,

Anklagebehörde, Anschlussberufungsführerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt G.________

sowie

H.________,

Straf- und Zivilklägerin, Anschlussberufungsführerin und Berufungsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin I.________,

betreffend

Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, WG, Widerruf und Einziehung

(Berufung und Anschlussberufungen gegen das Urteil des Kantonalen Strafgerichts vom 17./18. Januar 2013, SGO 2012 21);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 23. Oktober 2012 erhob die Staatsanwaltschaft March beim kantonalen Strafgericht gegen A.________ Anklage wegen (1.) Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, (2.) versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, (3.) einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, (4.) mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, (5.) mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, (6.) mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz durch vorsätzliches Erwerben, Besitzen und Tragen von Waffen ohne Berechtigung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 Bst. a WV und (7.) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr durch Nichtmitführen des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 4 SVG (Vi-act. 1).

B. Mit Urteil vom 17./18. Januar 2013 erkannte das kantonale Strafgericht wie folgt:

1. A.________ wird freigesprochen:

a) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 2,

b) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB gemäss Anklageziffer 3.

Erwägungen

2.

A.________ wird schuldig gesprochen

a) der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB gemäss Anklageziffer 1,

b) der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemäss Anklageziffer 4,

c) des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV gemäss Anklageziffer 6,

d) der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 4 SVG gemäss Anklageziffer 7.

3.

A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung von 219 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und einer Busse von Fr. 20.00 bestraft.

4.

Bei schuldhaftem Nichtzahlen der Busse wird A.________ ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag verurteilt.

5.

Für A.________ wird eine ambulante Behandlung (deliktsorientierte Therapie bei einem Forensiker) im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.

6.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Therapie aufgeschoben.

7.

Es wird Bewährungshilfe angeordnet.

8.

[Kontaktverbot mit H.________].

9.

[Verstoss gegen Behandlungsvereinbarung].

10.

Vom Widerruf der von der Staatsanwaltschaft March am 6. Juni 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen wird abgesehen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.

11.

Zivilforderungen:

a) Die Zivilforderung im Sinne von Schadenersatz von H.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen. Bezüglich der Höhe wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Zivilforderung im Sinne einer Genugtuungsforderung von H.________ wird in einem Betrag von Fr. 5‘000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 9. April 2012 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, H.________ den Betrag von Fr. 5‘000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 9. April 2012 zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

12.-14. [Beschlagnahme].

15.

[Verweis Sicherheitshaft].

16.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 27‘308.95

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 26‘474.00

den Kosten der amtlichen Verteidigung […] Fr. 28‘504.85

den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung […] Fr.

2‘444.10

Total Fr. 84‘731.90

werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die notwendige (amtliche) Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 18 und 10 vorbehalten.

17.

Entschädigung:

a) A.________ hat H.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren pauschal mit Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin I.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 2‘444.10 entschädigt (Fr. 180.00 Stundenansatz; zuzüglich Auslagen und MwSt.).

[…]

18.

[Notwendige (amtliche) Verteidigung]

19.

Unentgeltliche Rechtspflege

a) H.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO (ab Gesuchstellung) gewährt.

[…]

20.

[Zustellung].

21.

[Rechtsmittel].

C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte beim kantonalen Strafgericht innert Frist Berufung an und erklärte fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht (act. 1 und 3). Am 23. Mai 2013 bzw. 3. Juni 2013 erklärten die Anklagebehörde und die Privatklägerin Anschlussberufung (act. 6 und 8).

D. Am 11. Juni 2013 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 3. September 2013 vorgeladen (act. 10). Im Weiteren wurde beim Bewährungsdienst des Kantons Schwyz ein Bericht der Therapeutin C.________, ediert (act. 12, 14 und 15).

E. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 verlängerte der Kantonsgerichtspräsident die zuvor vom kantonalen Strafgericht mit Beschluss vom 5. April 2013 vorläufig bis am 9. Juli 2013 angeordnete Sicherheitshaft bis zum Vorliegen des Berufungsurteils (act. 25).

F. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 entliess der Kantonsgerichtspräsident den bisherigen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Q.________ aus seinem Mandat und setzte neu Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin ein (act. 38).

G. Ein vom Beschuldigten am 2. August 2013 gestelltes Haftentlassungsgesuch (act. 48) wies der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 13. August 2013 ab (act. 55).

H. Am 3. September 2013 fand die Hauptverhandlung statt. Die Verteidigung stellte folgende Anträge (HVP Beilage 1):

1.

Die Berufung sei gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 2a, 2b, 7, 11a, 11b, und 17a des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 17./18. Januar 2013 seien aufzuheben.

2.

Die Dispositiv-Ziffer 16 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 17./18. Januar 2013 sei insofern abzuändern, als die Verfahrenskosten auf Fr. 82‘287.80 festzusetzen seien.

3.

A.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen, mit Ausnahme der nachfolgenden Ziffer.

4.

A.________ sei

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV;

- der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr durch Nichtmitführen des Führerausweises i.S.v. Art. 99 Ziff. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 4 SVG;

schuldig zu sprechen.

5.

In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 17./18. Januar 2013 sei A.________ mit einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie mit einer Busse von Fr. 20.00 zu bestrafen.

6.

Es sei A.________ unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

7.

Es sei A.________ für die über das Strafmass hinausgehende erstandene Haft angemessen zu entschädigen sowie ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

8.

Die Zivilforderungen seien allesamt auf den Zivilweg zu verweisen.

9.

Die Anschlussberufungen seien abzuweisen.

10.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle Instanzen zu Lasten des Staates, eventualiter der Zivil- und Strafklägerin.

Die Anklagebehörde stellte die folgenden Anträge (HVP Beilage 2):

1.

In Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft seien die Dispositivziffern 1, 6, 7 und 9 des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 17./18. Januar 2013 aufzuheben.

2.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen:

a) der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB gemäss Anklageziffer 1,

b) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 2,

c) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB gemäss Anklageziffer 3,

d) der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemäss Anklageziffer 4,

e) des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 Bst. a WV gemäss Anklageziffer 6,

f) der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 4 SVG gemäss Anklageziffer 7.

3.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, und einer Busse von Fr. 20.00 zu bestrafen.

4.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils sei die stationäre Behandlung des Beschuldigten anzuordnen.

5.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils sei das Urteil der Staatsanwaltschaft March vom 6. Juni 2011 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu widerrufen und die Geldstrafe für vollziehbar zu erklären.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden.

Die Privatklägerin beantragte folgendes (HVP S. 25):

Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und in Abänderung, Ergänzung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zusätzlich schuldig zu sprechen der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB gemäss Anklageziffer 2 sowie der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB gemäss Anklageziffer 3.

In Abänderung von Ziffer 11 Bst. a des angefochtenen Urteils sei die Zivilforderung des Opfers H.________ in der Höhe von Fr. 27‘240.00 gutzuheissen und in Abänderung von Ziffer 11 Bst. d des angefochtenen Urteils sei dem Opfer H.________ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 9. April 2012 zuzusprechen.

In Abänderung von Ziffer 19 Bst. b des angefochtenen Urteils sei die Unterzeichnete aus der Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 5‘360.00 inklusive Auslagen und MWST zu entschädigen.

Dem Opfer H.________ sei auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren.

Das Urteil wurde den Parteien am 3. September 2013 mündlich eröffnet.

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;-

in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gesprochen, jedoch vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei gesprochen (Anklageziffer 1 und 2).

a) Die genannten Vorhalte betreffen einen Sachverhalt, welcher sich am Ostermontag, 9. April 2012 zugetragen haben soll. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Privatklägerin um ca. 14.30 Uhr im Riet bei J________ bei der Verzweigung K.________strasse und L.________strasse abgepasst und sei ihr während rund 20 Minuten schweigend in einem Abstand von etwa zwei Metern gefolgt. Auf der Höhe der Bahnunterführung beim W.________ habe die Privatklägerin angehalten und der Beschuldigte habe sie überholt. Auf der Höhe der M.________strasse habe sich der Beschuldigte umgedreht, eine Pistole SIG P 220, Kaliber 9 mm, hervorgenommen, diese durchgeladen und mit dem Finger am Abzug mit der ungesicherten, geladenen Waffe aus einer aufgrund der Strassenneigung leicht erhöhten Position aus einer Distanz von ca. zwei Metern auf die Privatklägerin und den zwischen den beiden Personen stehenden Hund gezielt. Dabei sei der Hahn der Waffe gespannt gewesen mit der Folge, dass zur Schussabgabe lediglich ein geringer Druck auf den Abzug von ca. 1.5 kg nötig gewesen sei. Der Beschuldigte soll dann zur Privatklägerin gesagt haben: „Ich will jetzt wissen, wer das gewesen ist. Den Nuttensohn mache ich fertig.“ Der Beschuldigte habe damit den Namen einer von ihm gesuchten Person erfahren wollen. Die Privatklägerin habe den Namen nicht preisgegeben.

b) Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB).

aa) Umstritten ist zunächst, ob der Beschuldigte an jenem Tag eine Waffe dabei hatte. Die Vorinstanz bejahte dies und führte zur Begründung aus, die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin einen Feldstecher gesehen habe, würden konstruiert wirken. Es handle sich um unglaubhafte Schutzbehauptungen. Mithin sei unrealistisch, dass eine erwachsene Person auf eine Distanz von ca. zwei Metern einen Feldstecher mit einer Pistole verwechsle und die Tatwaffe dann beschreiben und aus einer Anzahl weiterer Waffen herauskristallisieren könne (angefocht. Urteil S. 11 f.). Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst sich diesen Ausführungen an, wobei folgendes zu ergänzen ist:

aaa) Es sind keine objektiven Hinweise ersichtlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten irrtümlich oder gar wissentlich bezichtigt hätte, sie mit einer Waffe bedroht zu haben. Die Schilderung der Privatklägerin ist in sich konsistent. Darüber hinaus wird ihre Aussage immerhin indirekt durch D.________ bestätigt, mit dem die Privatklägerin während des Vorfalls in telefonischer Verbindung stand (U-act. 8.1.05 Fragen 5 und 6). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch der Fund der SIG P220 am 27. Juni 2012, auf welcher die DNA des Beschuldigten gesichert werden konnte (U-act. 8.1.16 und 8.1.28). Der Beschuldigte verfügte somit über eine Waffe, was er zuvor stets abgestritten hatte (U-act. 10.1.1 Fragen 15-19, 10.1.5 Frage 29, 10.1.09 Frage 17). Schliesslich lassen die Aussagen des waffenaffinen Beschuldigten – der Beschuldigte besass auch einen geladenen Signalstift „ERMA“ mit passender Munition (U-act. 8.1.16), er beabsichtige eingestandenermassen, einen Taser erwerben zu wollen (U-act. 10.1.05 Frage 19 und 10.1.06 Frage 12) und bezeichnet sich selber als „Waffenfan“ (U-act. 10.1.13 Frage 96; 10.1.09 Frage 33) – keinen Zweifel daran, dass er eine Waffe auch einzusetzen gedenkt. Der Beschuldigte erwähnte mehrfach, Waffen zur Selbstverteidigung besitzen zu wollen (U-act. 10.1.05 Frage 30 und 10.1.06 Frage 12 [Taser]; 10.1.09 Fragen 26 und 34 [SIG]). Für das Kantonsgericht steht aufgrund des Gesagten ausser Zweifel, dass der Beschuldigte am 9. April 2012 eine Waffe dabei hatte.

bbb) Der Einwand der Verteidigung, dass das Zusammentreffen des Beschuldigten mit der Privatklägerin in der Nähe von überbautem Gebiet stattgefunden habe und es unwahrscheinlich sei, dass, hätte der Beschuldigte tatsächlich eine Waffe gezückt, dies niemand wahrgenommen hätte (HVP Beilage 1 S. 14), vermag die Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften. Der Kern des Geschehens – nämlich Hervorholen der Waffe, Ladebewegung, Richten der Waffe auf den Hund, Aussage „Ich will jetzt wissen, wer das gewesen ist. Den Nuttensohn mache ich fertig.“ – hat sich innert kürzester Zeit ereignet; die Privatklägerin gab in diesem Zusammenhang an, dass der Beschuldigte die Waffe „vielleicht“ 20 Sekunden auf sie gerichtet habe (U-act. 10.1.12 Frage 59). Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand aus der in der Nähe gelegenen Wohnsiedlung den Vorfall wahrgenommen haben könnte, ist naturgemäss äusserst gering. Ausserdem ist die Örtlichkeit von den fraglichen Wohnhäusern aus schlecht einsehbar (U-act. 8.1.20 Bild Nr. 11 und 13). Aus dem Umstand, dass keine Zeugen existieren, kann mithin nicht geschlossen werden, dass sich der fragliche Vorfall, wie ihn die Privatklägerin schildert, so nicht zugetragen haben kann.

ccc) Im Weiteren brachte die Verteidigung in Bezug auf die Wiedererkennung der Waffe vor, dass es für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen sei, die „richtigen“ Waffen, nämlich diejenigen der Marke SIG mit den Nr. 5 und 8, he­rauszukristallisieren, da der Markenname auf dem Lauf beider Waffen eingraviert sei. Die Privatklägerin habe gewusst, dass sie auf eine Waffe der Marke SIG achten müsse, nachdem ihr der Beschuldigte in einer Nachricht geschrieben habe, er werde seine SIG verwenden (HVP Beilage 1 S. 16). Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 21. März 2012 via Facebook geschrieben hat, er werde seine SIG verwenden (U-act. 8.1.03 Beilage Nr. 12). Die Annahme, dass die Privatklägerin im Rahmen der Waffenvorlage, welche im Übrigen im Beisein des damaligen Verteidigers stattfand (U-act. 8.1.26 S. 2), die „richtigen“ Waffen ausschliesslich aufgrund eines solchen Vorwissens bezeichnet hat, erscheint indessen konstruiert, zumal die Privatklägerin gemäss eigener, mithin glaubhafter Aussage noch nie mit Waffen zu tun gehabt hat (U-act. 8.1.26 S. 2). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Privatklägerin gleichsam mit der fraglichen Nachricht betreffend Verwendung der SIG im Hinterkopf an die Waffenvorlage herangegangen ist, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Überzeugung der Strafkammer, dass der Beschuldigte am 9. April 2012 eine Waffe dabei hatte.

ddd) Die Aussagen der Privatklägerin ebenfalls nicht zu entkräften vermag das Argument des Beschuldigten, die Privatklägerin habe Cannabis konsumiert und sich in der Folge eine Waffe nur eingebildet (HVP Beilage 1 S. 14). Es liegen mithin nicht die geringsten objektiven Hinweise auf einen Cannabis-Konsum seitens der Privatklägerin vor.

bb) Die Vorinstanz nahm an, dass die Waffe geladen war. Sie führte dazu aus, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach er Waffen zur Selbstverteidigung gekauft habe und dass, wenn er Waffen hätte, dann auch Munition besässe und aufgrund der Aussagen der Privatklägerin bezüglich der Ladebewegung davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte an der Waffe eine Manipulation ausgeführt habe, welche eine geladene Waffe voraussetze (angefocht. Urteil S. 13). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sieht es das Kantonsgericht nicht als erwiesen an, dass die Waffe am 9. April 2012 mit Munition bestückt war, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen.

Von zentraler Bedeutung ist zunächst, dass weder in der Wohnung des Beschuldigten noch am Fundort der SIG P220 zu dieser Waffe passende Munition gefunden wurde (vgl. U-act. 8.1.16). Wohl wurde die Waffe mit eingesetztem Magazin vorgefunden (U-act. 8.1.17 Bild Nr. 3). Der Beschuldigte selbst bestreitet, Munition gehabt zu haben (U-act. 10.1.09 Frage 90; HVP S. 8). Allerdings steht diese Beteuerung im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach eine Waffe ohne Munition nichts nütze (U-act. 10.1.13).

Die Privatklägerin gibt auf die Frage, ob der Beschuldigte mit der Waffe eine Bewegung gemacht habe, an, dass der Beschuldigte eine Ladebewegung gemacht habe (U-act. 8.1.03 Frage 20). Anlässlich einer weiteren Befragung antwortete die Privatklägerin auf die Frage, ob der Beschuldigte eine Ladebewegung getätigt habe, sie wisse nicht, ob er eine Ladebewegung gemacht

oder entsichert habe, er habe „auf jeden Fall etwas am Lauf gemacht“ (U-act. 8.1.06 Frage 21). In der Folge wurde der Privatklägerin eine Ladebewegung vordemonstriert, worauf die Privatklägerin zu Protokoll gab: „Ja genauso war es. Er hat die Waffe nach hinten gezogen und dann ‚spicken‘ gelassen. Genau so hat es getönt.“ (U-act. 8.1.06 Frage 21). Auf die Frage, wie der Beschuldigte die Ladebewegung ausgeführt habe, antwortete die Privatklägerin, sie sei sich nicht ganz sicher, sie denke aber, dass der Beschuldigte die Waffe mit der rechten Hand gehalten und mit der linken die Ladebewegung ausgeführt habe (U-act. 8.1.06 Frage 23). Ob der Beschuldigte ein Magazin eingesetzt hatte, hat die Beschuldigte nicht gesehen (U-act. 8.1.06 Frage 25). Im Weiteren erwähnt die Privatklägerin, sie habe gesehen, wie der Beschuldigte „eine Bewegung mit der Hand zurück gemacht“ habe und es „ein metallisches Geräusch“ gegeben habe (U-act. 10.1.11 Frage 23; vgl. auch U-act. 10.1.12 Fragen 45/46 sowie 54).

Die Vorinstanz schildert ausführlich insgesamt fünf Varianten von Waffenmanipulationen bzw. Ladebewegungen, welche das von der Privatklägerin beschriebene metallische Geräusch hervorrufen können. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (angefocht. Urteil S. 12 f.). Für das Kantonsgericht entscheidend ist aber, dass nach der von der Vor­instanz dargestellten zweiten Variante eine Ladebewegung, welche ein metallisches Geräusch erzeugt, auch ohne eingesetztes Magazin – und folglich auch ohne Munition – durchgeführt werden kann. Bei dieser Bewegung schiesst der Schlitten nach dem Zurückziehen automatisch nach vorne und erzeugt ein metallisches Geräusch. Diese Manipulation könnte ebenso gut mit den Schilderungen der Privatklägerin übereinstimmen, wie ein gewöhnliches Durchladen der Pistole mit gefülltem Magazin, wie es die Vorinstanz als erste Variante beschreibt. Mit anderen Worten kann aufgrund der von der Privatklägerin geschilderten Manipulationen an der Waffe und des metallischen Geräuschs nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob der Beschuldigte die Pistole mit gefüllten Magazin durchgeladen oder eine Ladebewegung ohne Magazin ausgeführt hat. Zugunsten des Beschuldigten ist von einer Ladebewegung ohne Magazin und Munition auszugehen. Die Aussage des Beschuldigten, dass eine Waffe ohne Munition nichts nütze, mag zwar ein Indiz dafür sein, dass die Waffe geladen war. Indessen fehlt ein hinreichender Beweis dafür, dass der Beschuldigte eine geladene, mithin schussbereite Waffe gegen die Privatklägerin bzw. deren Hund gerichtet hat.

cc) Da gemäss der von der Vorinstanz zutreffend widergegebene Rechtsprechung und Lehre der Tatbestand der Lebensgefährdung den Einsatz einer schussbereiten, mithin geladenen Waffe in jedem Falle voraussetzt (angefocht. Urteil S. 14; BSK StGB II-Maeder, N 15 zu Art. 129 StGB) und es nach dem Gesagten an eben diesem Element fehlt bzw. dieses nicht hinreichend erstellt ist, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.

c) Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

Dispositiv

aa) Die Vorinstanz begründete ihren Freispruch dahin gehend, dass der Beschuldigte zwar unbestrittenermassen zur Privatklägerin gesagt habe: „Ich will jetzt wissen, wer das gewesen ist. Den Nuttensohn mache ich fertig“. Die Privatklägerin habe jedoch gar nicht verstanden, was der Beschuldigte gesagt habe. Die Privatklägerin habe demnach gar nicht wissen können, was der Wille des Beschuldigten gewesen sei bzw. was sie hätte tun sollen. Sie habe die von Art. 181 StGB vorausgesetzte Zwangssituation gar nicht richtig wahrgenommen. Zwar habe sich die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl erschüttert gefühlt, jedoch nicht genötigt, etwas zu tun bzw. das vom Beschuldigten verlangte zu tun. Der objektive Tatbestand sei demnach nicht erfüllt.

bb) Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 25 zu Art. 181 StGB m.H.).

Die Privatklägerin führte aus, dass die Distanz zwischen ihr und dem Beschuldigten, während er mit der Waffe gezielt habe, zwei Meter betragen habe (U-act. 8.1.06 Frage 30). Auf die Frage, wohin der Beschuldigte gezielt habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie sich am Anfang nicht sicher gewesen sei, ob er auf sie oder auf ihren Hund gezielt habe. Es sei ja eine Schräglage gewesen. Danach hätte er auf den Hund gezielt (U-act. 8.1.06 Frage 31). Auf Nachfrage, wo der Hund von ihr aus betrachtet gestanden habe, gab sie zu Protokoll, dass der Hund genau vor ihr, zwischen den Beschuldigten und ihr gestanden sei, nämlich „frontal“ (U-act. 8.1.06 Frage 32; 10.1.12 Frage 39 und 41). Die Privatklägerin habe sich bedroht gefühlt; sie sei erschrocken und starr gewesen und habe sich, nachdem der Beschuldigte sich abgewandt habe, aus Angst während rund zehn Minuten im Gebüsch versteckt (U-act. 10.1.12 Fragen 49, 57, 60 und 62). Diese Schilderung der Privatklägerin erscheint schlüssig und glaubhaft. Das Einschüchtern mit vorgehaltener Pistole stellt eine ernstliche Androhung dar, zumal eine solche Androhung objektiv geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, N 5 zu Art. 181 StGB m.H.). Damit ist der objektive Tatbestand der Nötigung zweifelsohne erfüllt. Unwesentlich ist, ob die Waffe tatsächlich geladen war, denn es ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht entscheidend, ob der Täter zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich einer Täuschung bedient, um den verpönten Erfolg zu erreichen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB).

cc) Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestimmt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 53 f. zu Art. 181 StGB). Ein Versuch ist vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen. Wann die Tat vollendet ist, ergibt sich aus dem jeweiligen besonderen Tatbestand (Trechsel/Geth: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, N 12 zu Art. 22 StGB). Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Delnon/Rüdy, N 53 f. zu Art. 181 StGB).

Der Beschuldigte hat eingeräumt, zur Privatklägerin gesagt zu haben: „Ich will jetzt wissen, wer das gewesen ist. Den Nuttensohn mache ich fertig“ (U-act. 8.1.04 Frage 12; vgl. auch 10.1.01 Frage 25). Die Privatklägerin ihrerseits gab an, dass der Beschuldigte etwas gesagt habe, sie aber den genauen Wortlaut nicht wisse. Sie sei so vor den Kopf gestossen gewesen, dass sie nicht mehr richtig hingehört habe (U-act. 8.1.03 Frage 23; vgl. 10.1.12 Frage 56). Indem der Beschuldigte eine Waffe gegen die Privatklägerin bzw. ihren Hund gerichtet hat und eingestandenermassen sagte, „Ich will jetzt wissen, wer das gewesen ist. Den Nuttensohn mache ich fertig“, tat er bereits alles, was zur Erfüllung des objektiven Nötigungstatbestandes erforderlich ist. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist demgegenüber nicht erforderlich, dass die Privatklägerin seine Worte akustisch verstanden hat. Da der Erfolg nicht eingetreten ist, sprich die Privatklägerin ihm den Namen dieser Person nicht genannt hat, bleibt es bei einem (vollendeten) Nötigungsversuch.

dd) Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss; Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 14 zu Art. 181 StGB). Vorsatz ist vorliegend gegeben; der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit Wissen und Willen mit einer Waffe eingeschüchtert. Ebenso hat der Beschuldigte die Nennung eines Namens seitens der Privatklägerin gewollt.

ee) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. In Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Anklageziffer 3) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei; hingegen erfolgte in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 4) ein Schuldspruch.

a) Im Zusammenhang mit den Anklageziffern 3 und 4 wird dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen (Anklageschrift S. 3 ff.):

Zwischen anfangs Januar 2012 und dem 18. Juni 2012 trat A.________ mindestens 32 Mal auf irgendeine Art in Kontakt mit H.________, wobei letztere nach den ersten Kontaktaufnahmen durch A.________ weitere solche ablehnte und dies A.________ auch so mitteilte. Er wollte sie durch diese Kontaktaufnahmen dazu bringen, mit ihm Zeit zu verbringen und mit ihm zu sprechen sowie später ihm den Namen der Person zu nennen, die ihn an der Fasnacht 2012 in X.________ mutmasslich gewürgt hatte. Diese Handlungen nahmen einen immer intensiveren Charakter an und schlugen von zuerst vorgetragener Verliebtheit und Bewunderung bald in Missbilligung und Drohungen um. Das Verhalten von A.________, welches das normale Werben um eine andere Person oder die Aufforderung zu einem Gespräch bei weitem überschritt und völlig unverhältnismässig war, hatte zur Folge, dass die Mitbewohnerin von H.________ aus der Wohngemeinschaft auszog. Ebenso verschloss H.________ aus Angst vor A.________ in der Nacht nebst der Wohnungstüre auch die Schlafzimmertüre und verliess aus demselben Grund kaum noch die Wohnung sowie zog sie sich aus ihrem Freundeskreis immer mehr zurück. Das Verhalten von A.________ beeinträchtigte H.________ in ihrem psychischen Wohlbefinden dermassen, dass sie sich in fachärztliche Behandlung begab, ihre Arbeitsstelle kündigte und ihren Wohnsitz wechselte. Durch die nachfolgend aufgezählten Handlungen von A.________ wurde sowohl ihr psychisches Wohlbefinden stark beeinträchtig als auch ihre Handlungsfreiheit in gravierender Weise eingeschränkt, da es ihr kaum mehr möglich war, die von ihr unerwünschten Kontaktaufnahmen durch A.________ zu verhindern.

- Anfangs Januar 2012 sah A.________ abends in J________, als er seine Schwester vom Nachhilfestundengeben abholen wollte, H.________ mit ihrem Hund spazieren. Er sprach diese in der Folge auf deren Hund an. H.________ verwies ihn in der Folge an ihre Mutter, die Hundezüchterin ist, nachdem die beiden kurz miteinander gesprochen hatten. Einen Tag später schickte A.________ H.________ einen Blumenstrauss.

- Am 14. Januar 2012 fragte A.________ via Facebock bei H.________ nach, ob ihr die Blumen gefallen hätten. Den Tag darauf klingelte A.________ zusammen mit seinem jüngsten Bruder, E.________, gegen 22:00 Uhr an der Türe am Wohnort von H.________, an der ________ xx in ________ um seinem Bruder deren Hund zu zeigen. H.________ schickte die beiden jedoch weg. Ebenfalls am 15. Januar 2012 kontak­ tierte A.________ die Mutter von H.________, weil er sich für den Kauf eines Hundes bei dieser interessierte.

- ln der Kalenderwoche 3 des Jahres 2012 schrieb und schickte A.________ H.________ einen Brief sowie stellte er ihr eine Einladung für eine Ferienreise nach Mexiko und ein Snowboard an ihrem Wohnort vor die Türe.

- Am 19. Januar 2012 teilte H.________ A.________ via Facebook mit: "Hallo A.________. Vielen Dank für die Blumen! Es geht mir gut und ich bin auch nicht einsam. Deine Aufmerksamkeit ist zwar nett gemeint, allerdings sehe ich da keine Zukunft! Das Snowboard kann ich unmöglich annehmen... Erstens gehe ich nicht snowboarden und zweitens bin ich nicht durch Geschenke zu bestechen ... Ich denke es ist da Beste, wenn sich dein Kon­ takt auf meine Mutter beschränkt, sofern du mit ihr einig wirst, was den Kauf eines Hundes angeht! Gruss H.________." Darauf antwortete A.________ am 20. Januar 2012: "gut das du dich trotz allem doch meldest ... Sehe es nicht als bestechung sondern als nette geste, ich drück durch taten meine gedanken und Liebe aus. ich werde es nicht annehmen... Verkaufe

es oder schenke es. Mein künftiger Hund wird in deinem erzeugt, im Dezember ist es dann soweit. Ich weiss nicht was mit mir los ist aber du hast es voll drauf echt ...denke oft an dich obwohl du kein hoffnungen machst. Habe mein Schwester gefragt Sie hat mir gesagt das du mal ihre gegnerin im unihockey warst sie spiel bei F.________. Ihre Meinung ist das wir ein Kulturschock ergeben. Daher Aussichtslos. Hast recht. Würde es trotzdem gern versuchen, obwohl dann eine Odysse anfangen wird... ich will dir noch sagen dass der kontaktabbruch falsch ist. du wirst es sel­ ber herausfinden müssen. Falls du mal einen brauchst der auf harten schienen fährt dann melde sich oder du finanziell was brauchst melde dich ok. Wäre gerne mit dir nach mexiko aber... das geld hättest du in der schweitz vergessen... aber egal. Ich liebe dich, und diese Liebe wird sich in Zukunft auf meinen Hund wiederspiegeln weil er von dir ausgegangen ist durch dich ...Bisch die best. A.________ der Beste."

- Wohl am 20. Januar 2012 ging A.________ bei H.________ zu Hause vorbei und lud diese zum Essen ein, was sie aber ablehnte. Trotzdem hinterliess er noch via Facebook eine Nachricht bei ihr bezüglich seines Standorts für das Essen und dass er sich in Mexiko ein Tattoo machen lassen werde und dabei im Spiegel an sie denken werde.

- Am 22. Januar 2012 schrieb A.________ H.________, dass er dank ihres Geburtsdatums viel im Roulette gewonnen habe. Zwei Tage später schickte er wieder einen Blumenstrauss an H.________.

- Am 31. Januar 2012 schickte A.________ erneut eine E-Mail an die Mutter von H.________, in welcher er schrieb, dass sie ihm eine Hündin zur Verfügung stellen solle, damit er mit dem von ihm organisierten Deckrüden, einem äussert aggressiven Dobermann, einen Wunschwelpen machen könne, dem er dann die Ohren coupieren werde. Die Mutter von H.________ antwortete noch am selben Tag, dass sie ihre Hunde nicht für solche Sachen hergeben werde und er sich bitte an einen anderen Züchter wenden solle. Aufgrund dieser Antwort ging er später zu der Wohnung von H.________, klingelte dort an der Türe und beschimpfte diese daraufhin, weil deren Mutter ihm keinen Hund verkaufen wolle und seine Anrufe ignorieren würde.

- Via Facebook teilte A.________ H.________ am 9. Februar 2012 mit, dass er an sie denken würde.

- Am 10. und 12. Februar kontaktierte A.________ H.________ erneut bei ihr zu Hause und wollte ihr einen Helikopterflug und dann einen Whirlpool schenken. Weiter legte er ihr am Valentinstag ein Parfum in den Briefkasten.

- Aufgrund des Verhaltens von A.________ sah sich H.________ am 15. Februar 2012 gezwungen, sich telefonisch auf dem Polizeiposten AB.________ zu erkundigen, was sie gegen das Verhalten von A.________ machen könne. Sie wurde dort an die Opferhilfestelle verwiesen.

- Am 16. Februar 2012 begab sich A.________ mit seiner Schwester, R.________, an die Fasnacht in X.________, wo er zufälligerweise auf H.________ traf, die mit Freunden dort war. ln der Folge lief A.________ H.________ nach, bis ein Bekannter von ihr A.________ zur Rede stellte und diesen dabei mutmasslich würgte.

- Am 27. Februar 2012 verfolgte A.________ H.________ während deren Spaziergang im Ried über die Dauer von ca. einer Stunde, obwohl sie ihn ignorierte. Danach legte er ihr ein Buch und den Werkvertrag zwischen der S.________ GmbH und der Gemeinde J________ sowie das Angebot für die Überbauung W.________ in den Briefkasten.

- Am 29. Februar 2012 lief A.________ H.________ erneut während einem Spaziergang im Ried nach und stellte sie dabei zur Rede, um den Namen der Person zu erfahren, die ihn an der Fasnacht gewürgt haben soll und drohte ihren Hund zu erschiessen. Bei einer dieser Verfolgungen durch das Ried erzählte A.________ H.________, dass er Waffenfan sei.

- Am 1. März 2012 ging H.________ aufgrund ihrer Verzweiflung ob dem Verhalten von A.________ persönlich auf den Polizeiposten AB.________ und brachte dabei alle Sachen mit, die sie von A.________ erhalten hatte.

- Zwei Tage später, am 3. März 2012 trafen die beiden zufälligerweise im Y.________ aufeinander, ohne jedoch, dass A.________ H.________ angesprochen hätte. Stattdessen beobachtet er sie den ganzen Abend und verfolgte sie, als sie das Lokal verliess, bis zum Ausgang.

- Am 13. März 2012 schickte A.________ H.________ via Facebook einen Link zu einem Musikvideo auf Youtube, mit dem Titel "Chance".

- Wenige Tage später legte er H.________ einen weissen Gipsengel in den Briefkasten.

- Am 19. März 2012 klingelte A.________ erneut an der Türe von H.________, welche das Klingeln aber ignorierte. Er legte in der Folge einen Umschlag mit einem in Streifen geschnittenen psychologischen Kurzgutachten und Bericht über die Untersuchungshaft im Jahr 2009 in Zürich über sich zusammen mit einer Plastiktasche gefüllt mit Produkten der Marke Herbalife in den Briefkasten von H.________.

- Via Facebook übermittelte A.________ am 21. März 2012 seine Mobiltelefonnummer an H.________ mit der Bitte, ihn anzurufen. Sie richtete in der Folge ihr Facebookprofil so ein, dass er ihr keine Nachrichten mehr schreiben konnte. Immer noch am 21. März 2012 schrieb er ihr deshalb vom Facebookprofil seiner Schwester, R.________, aus: "Sehr en schlechte Trick würckli!! Dis verhalte ziet mich nur no meh ah erreichsch s gegeteil du chash mich numme mit vernüftiges rede abwimmle!!! ________ (Tel. Nr.) wet mit dir mal go lukullisch esse gah und die schweige-scenerie beende!!! ich verwütsch dich au so widermal bim spaziere ...bitte bis vernünftig. A.________ der Beste." Danach schickte er ihr folgendes Zitat ebenfalls vom Facebookprofil seiner Schwester aus: "Wenn sie tatsächlich eine Traumfrau ist, wirst du sie nicht leicht rumbekommen...Bekommst du sie leicht herum, ist sie kein Traumfrau...und wenn sie tatsächlich deine Traumfrau sein sollte, wirst du auch nicht aufgeben, sie rumzubekommen...Gibst du doch irgendwann auf, dann istes dein Schuld, dass DU nicht zu ihrem Traummann wirst ...". Schlussendlich schrieb er über denselben Kanal: "hoffe das din maskuline vorläser viel vergnüege het bim lese vo mire BIO

und Straftate ...er het leider de falsch GWÜRGT hoffe das ich in mal im usgang gse mehr gseht sich zwei mal im läbe wird bestimmt mini SIG verwende...a dem schlamassel den bisch du schuld, disgehirn wird i de Hölle koche für das."

- Zu den Vorkommnissen vom Ostermontag, 9. April 2012 wird auf den Sachverhalt in den Anklageziffern 1 und 2 verwiesen.

- Am Donnerstag, 14. Juni 2012, gegen Abend befand sich A.________ als Beifahrer auf der Rückbank eines Personenwagens zusammen mit seinem Bruder, T.________, der den Personenwagen lenkte, und einem Onkel im Raum Z.________, wo er H.________ vermutete. Nachdem T.________ H.________, die auf lnlineskates unterwegs war, überholt hatte, hielt er den Personenwagen an und alle drei Insassen stiegen aus. Als H.________ gleich darauf an der Gruppe vorbei fuhr, rief A.________ ihr trotz bestehendem Kontaktverbot zu, er habe nun auch einen Anwalt.

- Am Samstag, 16. Juni 2012, um ca. 17:00 Uhr, sendete A.________ H.________ trotz Kontaktverbot die Facebooknachricht, "Versteck dich weiterhin im gebüsch beim see und konzumier fleissig cannabis, mein winkeladvokat wird dich ohne vaselin ficken - A.________".

- Am Sonntag, 17. Juni 2012, um 03:10 Uhr, sendete A.________ vier Bildnachrichten an H.________ von der Örtlichkeit in X.________, an der A.________ im Februar 2012 mutmasslich von der Person gewürgt worden war, deren Namen er durch H.________ erfahren wollte.

- Am Montag, 18. Juni 2012, um 03.10 Uhr, sendete A.________ per Kurznachricht „Reflexion! es war im Februar 2011 an der fasnacht in AA.________ sz als ich dich das erste mal sah mit U.________ es war spät nachts ihr wart mit blauen kostümmen und beide ein trompete in der hand mit sehr auffalend, verhaltensgestören verhalten.ich fragte von wo ihr den seid ihr antwortet mir von J________ dann fragte ich euch ob ihr nach hause kommt ich würde euch gerne heimfahren dann hast du H.________ mich abwertend beleidigt und dich mit der U.________ über mich lustig gemacht das wir uns taxis leisten können und ich ein versagter bin etc. eh nicht mit mir nach J________ fahrt, ihr beide wolltet mir noch müll nachwerfen, deine visage vergass ich nie mehr seit dieser nacht!ich habs echt gut gemeint mit euch und du hast in dieser nacht hass gesäht und wirst in kürze hass ernten-grüble in deinem erinnerungsvermögen bestimmt hast du mich nicht vergessen“ an H.________.

b) Es ist zunächst auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 4) einzugehen.

aa) Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass das Verhalten des Beschuldigten der Privatklägerin gegenüber als Stalking bezeichnet werden müsse. Durch die zahlreichen, in der Anzahl grundsätzlich nicht bestrittenen Kontaktaufnahmen mittels „Liebesbezeugungen“, SMS, MMS, E-Mail, Facebooknachrichten mit teils bedrohlichem Inhalt, Anwesenheit sowie Verfolgen und Auflauern habe der Beschuldigte die Lebensgestaltung der Privatklägerin beeinflusst und stark beeinträchtigt. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt und ein äusserst penetrantes Verhalten an den Tag gelegt, obwohl er gewusst habe, dass die Privatklägerin keinen Kontakt gewollte habe. Damit sei der Tatbestand von Art. 181 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

bb) Das Kantonsgericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz mit folgenden Ergänzungen an:

aaa) Das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt keinen eigenen Stalkingtatbestand. Nach dem amerikanischen „Model Antistalking Law“, das eine Orientierungshilfe für die Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten bietet, kennzeichnet sich das Stalking durch folgende Hauptmerkmale: (1) durch ein Verhalten, das aus dem fortwährenden Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen) oder fortwährenden Bedrohungen besteht, (2) das mindestens zweimal vorgekommen ist, (3) sowohl explizite als auch implizite Drohungen umfasst, (4) die gegen ein Person oder Familienmitglieder einer Person gerichtet sind und (5) beim Opfer starke Furcht hervorruft.

Das in der Anklageschrift geschilderte Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin entspricht dem eines Stalkers; Dr.med. N.________ kommt im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Juli 2012 denn auch zum Ergebnis, dass der Beschuldigte „am ehesten dem Typ des Intimität suchenden Stalkers“ entspreche (U-act. 11.1.14 S. 36). Auch kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin einfach wissen wollte, wer ihn an der Fasnacht angeblich gewürgt haben soll. Dr.med. O.________ führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschuldigte zwar angebe, es gehe ihm nur um den Namen des Angreifers, indessen spreche aber aus forensisch-psychiatrischer Sicht alles dafür, dass es dem Beschuldigten nach wie vor um den Kontakt mit der Privatklägerin gegangen sei (S. 37).

bbb) Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht gewollten Aussprache (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 27 zu Art. 181 StGB). Stellt der Täter dem Opfer vielfach und über längere Zeit nach, ist mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers einzuschränken; diesfalls ist (mehrfache) Nötigung durch Stalking zu bejahen (BGE 129 IV 262 Regeste u. Erw. 2.5).

Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt zweifellos den objektiven Tatbestand der mehrfachen Nötigung. Er hat der Privatklägerin über mehrere Monate immer wieder, ab Februar 2012 in zunehmend bedrohlicher Weise, nachgestellt, obwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten schon am 19. Januar 2012 klar mitgeteilt hat, dass sie keinen weiteren Kontakt wünsche. Trotzdem hat er weiterhin den Kontakt gesucht und ihr Geschenke gemacht bzw. Geschenke machen wollen (Essenseinladung am 20. Januar 2012; Blumenstrauss am 24. Januar 2012, Facebooknachricht am 9. Februar 2012, Helikopterflug und Whirlpool am 10. und 12. Februar 2012, Parfum am Valentinstag). Nach dem Vorfall am 16. Februar 2012 an der Fasnacht hat der Beschuldigte die Privatklägerin immer wieder zu einer Aussprache zu zwingen versucht (so am 29. Februar 2012, 19. März 2012, 9. April 2012 und am 14. Juni 2012) oder sie verfolgt ohne sie anzusprechen (27. Februar 2012 und 3. März 2012). Auch hat der Beschuldigte sie wieder via Facebook kontaktiert; so schickte er ihr am 13. März 2012 ein Musikvideo. Einen Tag später schenkte er ihr einen Gipsengel und am 19. März 2012 legte er der Privatklägerin einen Umschlag mit einem in Streifen geschnittenen Kurzgutachten sowie eine Plastiktasche mit Kosmetikprodukten in den Briefkasten. Diese beiden Kontakte, wie auch die Geschenke im Januar 2012 (Blumen, Snowboard, Einladung zu Ferienreise nach Mexiko) stellen im vorliegenden Gesamtkontext ebenfalls Belästigungen dar, welche geeignet waren, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken. Am 21. März 2012 erfolgten wiederum Facebooknachrichten mit deutlich bedrohendem Inhalt („SIG verwenden“, „dis gehirn wird i de Hölle koche für das“). Am 9. April 2012 bedrohte der Beschuldigte die Privatklägerin mit einer Pistole (siehe vorstehend). Am 14. Juni 2012, mittlerweile mit einem Kontaktverbot belegt, sprach er die Privatklägerin erneut an. Zwei Tage später, am 16. Juni 2012, schickte er ihr eine Nachricht mit obszönem Inhalt und wiederum ein Tag später erhielt die Privatklägerin verschiedene Bilddateien. Am 18. Juni 2012 erhielt die Privatklägerin wiederum eine SMS mit bedrohlichem Inhalt („wirst in Kürze Hass ernten“). All diese Vorkommnisse zusammen haben die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit massiv eingeschränkt; es ist mithin erstellt, dass die Privatklägerin sich wegen des Verhaltens des Beschuldigten u.a. in ärztliche Behandlung begab, ihre Arbeitsstelle kündigte und den Wohnsitz wechselte.

ccc) Die Verteidigung macht in Bezug auf den objektiven Tatbestand geltend, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nicht gesagt habe, er solle aufhören sie zu beschenken bzw. dass er „abfahren“ solle. Auch habe der Beschuldigte der Privatklägerin einen Abschiedsbrief geschrieben. Wäre er nicht an der Fasnacht im Februar 2012 angegriffen worden, hätte die Sache höchstwahrscheinlich damit ihr Bewenden gehabt (HVP Beilage 1 S. 6 f.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten hat die Privatklägerin ihm jedoch bereits am 19. Januar 2012 klar und unzweideutig mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt wünsche. Der Beschuldigte selber teilte sodann der Privatklägerin einen Tag später mit, dass er den „Kontaktabbruch“ falsch finde; er wusste somit genau, dass die Privatklägerin keine Kontakte mehr wollte. Es kann demnach nicht der Privatklägerin angelastet werden, dass sie ihm - zumindest schriftlich - keinen weiteren abschlägigen Bescheid mehr gab. Was den Abschiedsbrief (U-act. 8.1.03 Beilage 2) anbelangt, so vermag der Beschuldigte daraus nichts zu seinem Gunsten abzuleiten, zumal er die Privatklägerin weiterhin gegen deren Willen anging. Unglaubhaft ist sodann das Vorbringen des Beschuldigten, dass man sich zufällig über den Weg gelaufen sei, etwa beim Spazieren oder im „Y.________“. Der Beschuldigte hat den Kontakt mit der Privatklägerin vielmehr bewusst gesucht; überdies kann nicht mehr von einer zufälligen Begegnung gesprochen werden, wenn der Beschuldigte, obwohl die Privatklägerin ihn ignorierte und ihm damit deutlich machte, dass sie keinen Kontakt wollte, diese über weite Strecken nachläuft bzw. sie regelrecht verfolgt (so am 27. Februar 2012 bei einem Spaziergang im Riet oder am 9. April 2012).

ddd) Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Massgeblich ist, dass der Täter den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken will oder dies zumindest in Kauf nimmt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB). Der Beschuldigte hat den Kontakt mit der Privatklägerin mit Wissen und Willen gesucht und dabei zumindest in Kauf genommen, dass diese dabei in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt wird. Der subjektive Tatbestand ist folglich erfüllt.

eee) Zu prüfen ist überdies, ob die festgestellten Beschränkungen in der Handlungsfreiheit der Privatklägerin widerrechtlich erfolgten. Widerrechtlich ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 57 zu Art. 181 StGB; Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, in: Trechsel/Pieth, N 10 ff. zu Art. 181 StGB). Vorliegend ergibt sich die Rechts- und Sittenwidrigkeit aus der Relation zwischen Mittel und Zweck. Der Beschuldigte suchte mittels Stalking (Mittel) die Nähe der Privatklägerin einerseits und andererseits versuchte er, von ihr den Namen des Angreifers an der Fasnacht 2012 zu erfahren (Zweck). Darüber hinaus ist teilweise auch das eingesetzte Mittel als rechtswidrig zu beurteilen, soweit der Beschuldigte die Privatklägerin bedroht hat („Hund erschiessen“ am 29. Februar 2012, Facebooknachricht vom 21. März 2012 [„SIG verwende“, „dis gehirn i de Hölle koche für das“], Ereignis vom 9. April 2012, Nachricht vom 18. Juni 2012 betreffend „Hass ernten“).

fff) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung schuldig zu sprechen.

c) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB).

aa) Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Es handelt sich um eine Erklärung des Verletzten, „dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine solche Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nimmt“ (BSK StGB I-Riedo, N 47 zu Art. 30 StGB m.H.). Erforderlich ist die Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird, nicht hingegen dessen rechtliche Würdigung; ferner schadet eine falsche Bezeichnung nicht (Riedo, a.a.O., N 53 f. zu Art. 30 StGB). Vorliegend hat die Privatklägerin explizit Strafantrag wegen Drohung, Nötigung sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage gestellt (U-act. 3.1.01 und 3.1.07). Auch wenn mithin kein expliziter Strafantrag wegen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB gestellt wurde, so hat die Privatklägerin etwa in der polizeilichen Befragung vom 9. April 2012 festgehalten, dass sie den Beschuldigten verfolgt wissen will (U-act. 8.1.03 Frage 47). In der genannten Befragung wie auch den darauf folgenden hat die Privatklägerin den zu verfolgenden Sachverhalt hinreichend umschrieben; so hat sie in der polizeilichen Befragung vom 11. April 2012 dargelegt, dass sie Angst vor der Zukunft habe, sehr zurückgezogen und in der ständigen Angst lebe, dass der Beschuldigte auftauchen könnte (U-act. 8.1.06 Fragen 57 und 58). Damit hat die Privatklägerin hinreichend erklärt, dass sie eine Strafverfolgung auch wegen Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit (dazu siehe nachstehend) verlangt.

bb) Art. 123 StGB schützt nicht nur den Körper und die physische Gesundheit, sondern auch die psychische Gesundheit. Mithin setzt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht voraus, dass das Opfer einen Angriff auf seine körperliche Integrität erleidet; eine psychische Einwirkung kann zur Erfüllung des Tatbestandes genügen. Der Angriff muss jedoch immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen. Um diesen zu bestimmen, ist sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkung auf den psychischen Zustand des Opfers zu berücksichtigen. Die Einwirkung muss in objektiver Weise geeignet sein, einen seelischen Schmerz zu verursachen, dessen Wirkungen von einer gewissen Dauer sind und der ein gewisses Ausmass hat. Dabei ist nicht ausschliesslich auf persönliche Empfindlichkeit des Opfers abzustellen, sondern vielmehr auf das durchschnittliche Empfinden einer Person in derselben Situation wie das Opfer (Pra 2008 Nr. 148 Erw. 1.4 = BGE 134 IV 189; BSK StGB II-Roth/Berkemeier, N 5 zu Art. 123 StGB).

Gemäss einem vom 8. Oktober 2012 datierenden Schreiben von V.________, befand sich die Privatklägerin „aufgrund der ausserordentlichen psychosozialen Belastungssituation, die durch einen Stalker ausgelöst wurde“ seit dem 7. August 2012 bei ihr in Behandlung. Die Therapeutin führte weiter aus, dass ihr die Patientin berichtet habe, sie sei früher eine offene, aktive Person gewesen, aktuell leide sie aber aufgrund der unkontrollierbaren Bedrohungssituation unter „deutlichen Ängsten im Alltag, Stress- und Unruhezuständen sowie an sozialem Rückzug“. Diese Symptomatik schränke die Patientin massiv ein. Die Patientin habe sich gezwungen gesehen, den Wohnsitz definitiv zu ändern; ausserdem habe sie sich zwecks Distanzierung für einen Auslandaufenthalt in Kanada entschieden. Die Reise nach Kanada sei therapeutisch indiziert (U-act. 3.1.19 Beilage 1).

Vorliegend hat der Beschuldigte anerkanntermassen ausschliesslich psychisch auf die Privatklägerin eingewirkt. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin während knapp sechs Monaten nachgestellt. Nachdem der Beschuldigte zunächst versuchte, die Privatklägerin für sich zu gewinnen, indem er sie mit unerwünschten Geschenkten überhäufte, kam es nach dem Ereignis an der Fasnacht im Februar 2012 je länger je mehr zu unverhohlenen Drohungen. Der Beschuldigte verfolgte die Privatklägerin regelrecht, sei es physisch oder via Facebook und SMS. Dies löste bei der Privatklägerin Ängste, Unruhezustände sowie sozialer Rückzug aus, so dass sie die professionelle Hilfe einer Psychologin in Anspruch nehmen musste. Das mithin perfide Vorgehen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin ist als intensiv zu beurteilen und ohne weiteres objektiv geeignet, jeder Person mit durchschnittlichem Empfinden Angst und Schrecken einzujagen und zwar dergestalt, dass die betroffene Person in ihrer psychischen Gesundheit während längerer Zeit massiv beeinträchtigt wird, wie dies bei der Privatklägerin der Fall war. Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin, wie die Verteidigung vorbringt (HVP Beilage 1 S. 25), sich erst ab August 2012 in psychologische Behandlung begab. Es ist mithin nicht aussergewöhnlich, dass Opfer erst relativ spät professionelle Hilfe suchen; immerhin hat die Privatklägerin bereits vor dem Ereignis an der Fasnacht 2012 die Polizei aufgesucht, was deutlich aufzeigt, dass sie sich bereits zu diesem Zeitpunkt massiv bedrängt gefühlt hatte (vgl. U-act. 8.1.01 S. 4). Der Angriff auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin hat somit die erforderliche Schwere erreicht; demzufolge ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt.

cc) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 123 Ziff. 1 StGB Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Vorinstanz verneinte die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes mit der Begründung, dass der Beschuldigte an einer Persönlichkeitsstörung leide, welche die soziale Kompetenz beeinträchtige. Dem Beschuldigten fehle mit Verweis auf das Gutachten O.________ das Verständnis für subtilere soziale Interaktionen. Aufgrund dessen sei es dem Beschuldigten weder in den Sinn gekommen noch habe er gewollt oder auch nur in Kauf genommen, dass er der Privatklägerin durch sein Verhalten (psychisch) Schaden zufügen könnte. Da dem Beschuldigten jeglicher Wille fehle, habe er weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt (angefocht. Urteil S. 20 f.).

Im Unterschied zur Vorinstanz geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschuldigte eine Schädigung der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen hat. Die Privatklägerin gab dem Beschuldigten explizit (vgl. E-Mail vom 19. Januar 2012, U-act. 8.1.03 Beilage 11) und durch ihr gesamtes Verhalten (etwa durch Ignorieren, vgl. Vorfall vom 27. Februar 2012) deutlich zu verstehen, dass sie mit ihm nichts zu tun haben wolle. Der Beschuldigte wusste mithin, dass die Privatklägerin keinen Kontakt wollte, setzte sich aber bewusst darüber hinweg; dies zeigt sich etwa an der Facebooknachricht vom 21. März 2012, worin er der Privatklägerin mitteilte, dass ihn ihr ablehnendes Verhalten noch mehr anziehe und sie ihn nicht mehr abwimmeln könne (U-act. 8.1.03 Beilage 12). Zudem hat der Beschuldigte, wie die Anklagebehörde zu Recht anführt (HVP Beilage 2 S. 9), anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2012 zugegeben, dass es ihm egal gewesen sei, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr gewollte habe (U-act. 10.1.09 Frage 8). Damit ist zweifelsohne erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr wollte; dennoch hat er ihr weiter nachgestellt und damit eine psychische Schädigung der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.

dd) Zusammenfassend ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 6) blieb vor Kantonsgericht einzig das Tragen von Waffen ohne Berechtigung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV hinsichtlich des Vorfalles vom 9. April 2012 umstritten. Nachdem das Kantonsgericht davon ausgeht, dass der Beschuldigte an jenem Tag eine Pistole auf sich getragen hat (vgl. Erw. 1/b/aa), erfüllt er den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Im Übrigen kann in Anwendung von § 45 Abs. 5 JV auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefocht. Urteil S. 24 f.). Der Beschuldigte ist somit auch in diesem Punkt schuldig zu sprechen.

4. Aufgrund des Freispruches vom Vorwurf der Lebensgefährdung einerseits und des zusätzlichen Schuldspruches wegen einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung ist das Strafmass neu festzusetzen.

a) Sämtliche vom Beschuldigten verwirklichten Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). In Anwendung des Asperationsprinzips erstreckt sich der Strafrahmen auf bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB).

b) Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB gestützt auf das Gutachten von Dr.med. N.________ eine verminderte Schuldfähigkeit mittleren Grades bezüglich der mehrfachen Nötigung zu (angefocht. Urteil S. 28). Im erwähnten Gutachten wird beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, histrionischen und narzisstischen Zügen (F61.1 nach ICD10) sowie eine „Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Gefühlen und des Verhaltens“ (F43.25 nach ICD-10) diagnostiziert (S. 35 und 36). Nach der Einschätzung von Dr.med. O.________ sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer mittelschweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit insgesamt auszugehen. Hingegen liege in Bezug auf das illegale Beschaffen und Besitzen von Schusswaffen eine beeinträchtigte Schuldfähigkeit nicht vor (S. 36). Das Kantonsgericht erachtet das Gutachten ebenfalls als schlüssig, so dass darauf abgestellt werden kann. Es ist somit in Bezug auf die versuchte und die mehrfache Nötigung sowie die einfache Körperverletzung von einer verminderten Schuldfähigkeit mittleren Grades auszugehen und bei diesen Delikten – hingegen nicht bei den Vergehen gegen das Waffengesetz – die Strafe entsprechend zu mildern. Weitere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB liegen nicht vor.

c) Die Strafzumessung erfolgt nach Massgabe des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (Hug, in: Donatsch et al., of-Kommentar StGB, N 6 zu Art. 47 StGB; BGE 117 IV 112 Erw. 1). In Bezug auf die Tatkomponente bei der versuchten Nötigung (Vorfall vom 9. April 2012) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Pistole verwendete, um die Privatklägerin zu zwingen, ihm den Namen des Angreifers an der Fasnacht zu nennen. Dieser Beweggrund ändert nichts daran, dass das Vorgehen des Beschuldigten rücksichtslos war. Der Beschuldigte handelte hier mit direktem Vorsatz. Hinsichtlich der Tatkomponente bei der mehrfachen Nötigung und der Körperverletzung fällt in Betracht, dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin keinen Kontakt wollte und er ihr dennoch, während mehreren Monaten, immer wieder mehr oder weniger systematisch nachstellte, sei es durch Auftauchen an ihrem Wohnort, Verfolgen im Ausgang und bei Spaziergängen oder schriftlich via Internet oder SMS. Mehrfach bedrohte er die Beschuldigte oder schrieb ihr Nachrichten mit beleidigendem Inhalt. Dabei handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Was die Tatkomponente hinsichtlich der Vergehen gegen das Waffengesetz anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich mit Wissen und Willen über die entsprechenden Vorschriften hinwegsetzte in der Meinung, er habe ein „ Recht“ darauf, Waffen zu besitzen und zu tragen. Hinsichtlich der Täterkomponente – Vorleben, persönliche Verhältnisse und mehrfache Vorstrafen (Schreckung der Bevölkerung i.S.v. Art. 258 StGB und Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz gemäss Urteil des Einzelrichteramts des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2008; fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB gemäss Strafbefehl Staatsanwaltschaft March vom 6. Juni 2011), Gesundheit, finanzielle Verhältnisse, Erwerbssituation, ausländerrechtlicher F-Status – kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf S. 29 f. Ausgeführte verwiesen werden. In Berücksichtigung beider Komponenten stuft das Kantonsgericht das Verschulden in Bezug auf die versuchte Nötigung als schwer und dasjenige in Bezug auf die mehrfache Nötigung und die Körperverletzung als mittelschwer ein. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz geht das Kantonsgericht von einem schweren Verschulden aus.

d) Zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht fallen dabei insbesondere die (einschlägigen) Vorstrafen und das als mittelschwer bis schwer beurteilte Verschulden. Negativ zu Buche schlägt auch, dass die Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte eröffnet hat (HVP Beilage 5). Zugunsten des Beschuldigten spricht der Umstand, dass er bei der von ihm und einem Partner gegründeten S.________ AG sofort wieder Arbeit finden kann und die Arbeitswilligkeit (vgl. HVP S. 17). In Würdigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanten Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Daneben bleibt es für die vor Kantonsgericht nicht mehr umstrittene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz bei einer Busse von Fr. 20.00. Anzurechnen ist die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 448 Tagen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen; zu den fehlenden (subjektiven) Voraussetzungen, insbesondere die fehlende günstige Prognose, für eine teilbedingte Strafe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefocht. Urteil S. 31).

e) Ersatzlos aufzuheben ist die von der Vorinstanz angeordnete Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilten (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Nachdem vorliegend die Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen ist, ordnet das Gericht keine Bewährungshilfe an; dies wird vielmehr im Falle einer allfälligen vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug Sache der Vollzugsbehörde sein (vgl. BSK StGB I-Imperatori, N 5 zu Art. 93 StGB).

5. Im Weiteren ist umstritten, ob eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB oder eine stationäre Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen ist. Der Beschuldigte hat gegen die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme keine Berufung erhoben; die Staatsanwaltschaft verlangt eine stationäre Massnahme. Das Kantonsgericht sieht indessen keine Veranlassung, die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme ohne Strafaufschub im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB in eine stationäre umzuwandeln. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefocht. Urteil S. 31 ff.) ist folgendes zu ergänzen:

a) Das Gutachten P.________ vom 14. Januar 2013 geht von einer „deutlichen bis sehr hohen Rückfallgefahr für einschlägige Delikte“ aus; ausserdem erachten die Gutachter die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin oder derjenigen Person, welche ihn an der Fasnacht 2012 tätlich angegangen hat, um ein schweres Gewaltdelikt geht, als „moderat ausgeprägt“ (S. 53). Schliesslich diagnostizierten die Gutachter beim Beschuldigten, wie an anderer Stelle bereits erwähnt, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (S. 48). Zwecks Senkung des mittel- und langfristigen Rückfallrisikos empfehlen die Gutachter eine deliktsorientierte therapeutische Massnahme (S. 54). In diesem Punkt deckt sich das Ergebnis des Gutachtens P.________ im Wesentlichen mit dem Gutachten O.________ vom 23. Juli 2012, welches dem Beschuldigten ebenfalls eine erhöhte Rückfallgefahr attestiert (U-act. 11.1.14 S. 39). Die Therapiebedürftigkeit des Beschuldigten ist damit zweifellos ausgewiesen.

b) In Bezug auf die Frage, ob die Massnahme ambulant oder stationär durchzuführen ist, sind sich die Gutachter uneins. Das Gutachten O.________ spricht sich angesichts des fortgesetzten Stalkingverhaltens des Beschuldigten, seiner Affinität zu Schusswaffen, den bedrohlichen Äusserungen und seiner negativen Einstellung gegenüber der Psychiatrie für eine stationäre Massnahme aus (S. 41). Demgegenüber erachten P.________ eine ambulante Massnahme als sinnvoll und führen dazu aus, dass der Beschuldigte noch über ausreichende prosoziale Ressourcen verfüge. Trotz Faszination und Zugang zu Waffen sei es noch nie zu einen schweren Gewaltdelikt gekommen. Auch zeige der berufliche Erfolg, dass die im Delikt dysfunktional wirksame gedanklich-affektive Rigidität des Beschuldigten in anderen Lebensbereichen durchaus zielorientierte Einstellungen und funktional erfolgreiche Handlungen generieren könne (Vi-act. 54 S. 60 f.). Mit Blick auf die Einschätzung des Fokalgutachtens P.________ ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass vorliegend die Anordnung der – milderen – ambulanten Massnahme ausreichend ist. Entscheidend ist, dass die ambulante Massnahme, zumindest während einer gewissen Zeit, im Strafvollzug begleitend durchgeführt werden kann, nachdem ein bedingter Vollzug wie auch ein Strafaufschub zugunsten der Massnahme in Anbetracht der ungünstigen Prognose ohnehin nicht in Frage kommen (vgl. vorstehend Erw. 4d). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Beschuldigte, solange er sich im Strafvollzug befindet, entsprechend kooperiert, so dass sich bereits während dieser Zeit ein Behandlungserfolg insoweit einstellen dürfte, als der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht erneut delinquieren wird. Aus diesem Grund kann von einer sta­tionären Massnahme abgesehen werden.

6. Die Vorinstanz hat vom Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 6. Juni 2011 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 970.00 mit zweijähriger Probezeit wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB abgesehen und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Ein Widerruf erfolgt, wenn kumulativ eine Rückfalltat in Form eines Verbrechens oder Vergehens sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose vorliegen (BSK StGB I-Schneider/Garré, N 7 zu Art. 46 StGB). Die vorliegenden Delikte hat der Beschuldigte unbestrittenermassen während der Dauer der zweijährigen Probezeit begangen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, kann dem Beschuldigten grundsätzlich keine positive Prognose gestellt werden. Vor diesem Hintergrund drängt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein Widerruf geradezu auf. Anzufügen ist, dass die Bildung einer Gesamtstrafe vorliegend entfällt, da keine Strafen gleicher Art verhängt wurden (vgl. Schneider/Garré, a.a.O., N 5 zu Art. 46 StGB).

7. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2013 bzw. 13. August 2013 wurde die von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft bis zum Vorliegen des Berufungsurteils beibehalten (act. 25 und 55). Das Kantonsgericht hat daher zusammen mit dem Erkenntnis in der Hauptsache über die Sicherheitshaft zu befinden. Sicherheitshaft setzt nebst dem speziellen Haftgrund den dringenden Tatverdacht in Bezug auf Verbrechen oder Vergehen voraus (vgl. Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO). Betreffend der letzteren Voraussetzung erfolgte zwar zweitinstanzlich ein Freispruch bezüglich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB. Hingegen wurde der Schuldspruch in Bezug auf die mehrfache Nötigung und das Vergehen gegen das Waffengesetz bestätigt; darüber hinaus ergaben sich neu Schuldsprüche hinsichtlich der versuchten Nötigung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. April 2012 und der einfachen Körperverletzung. Insofern ist die Voraussetzung des Tatverdachts ohne Weiteres zu bejahen. In Bezug auf den speziellen Haftgrund der Wiederholungsgefahr haben sich seit den erwähnten Präsidialverfügungen keine neuen Aspekte ergeben. Insbesondere vermag der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Bericht der vom Beschuldigten privat beauftragten C.________, datierend vom 28. August 2013 (HVP Beilage 4/2), zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass zu geben. Abgesehen davon, dass auch dieser Bericht der behandelnden Psychologin nicht geeignet ist, das Ergebnis des Fokalgutachtens in Frage zu stellen (vgl. act. 55 S. 3), so ist doch festzustellen, dass der Bericht insbesondere hinsichtlich der Wiederholungsgefahr primär die Aussagen und Empfindungen des Beschuldigten widergibt und eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Aussagen durch die Therapeutin zu diesem Punkt gänzlich fehlt. Auch hat der Beschuldigte anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung keinerlei Einsicht gezeigt. Es besteht mithin eine deutliche Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und seinen Beteuerungen, mit der Sache abgeschlossen zu haben (HVP S. 13-15 und 40 [Schlusswort]). Im Ergebnis ist nach wie vor auf das Fokalgutachten P.________ abzustellen, welches dem Beschuldigten eine deutliche bis sehr hohe Rückfallgefahr für einschlägige Delikte sowie „eine aktuell moderat ausgeprägte“ Wahrscheinlichkeit, dass er der Privatklägerin oder Dritten (insbesondere dem Angreifer vom Februar 2012) ein schweres Gewaltdelikt verübe, attestiert. Die Wiederholungsgefahr ist mithin zu bejahen, so dass die Voraussetzungen für die Fortführung der Sicherheitshaft zu bejahen sind. Der Beschuldigte ist somit bis zu einem gegenteiligen Entscheid des Bundesgerichts oder spätestens bis zum Vorliegen des Vollzugsbefehls der Vollzugsbehörde in Sicherheitshaft zu behalten.

8. a) Das Gericht kann die Zivilansprüche auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruches unverhältnismässig aufwändig wäre. Das Gericht entscheidet in diesem Falle nur dem Grundsatz nach und verweist die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 3 StPO). In einem solchen Fall spricht das Strafgericht nicht eine betragsmässig umschriebene Leistung zu, sondern entscheidet nur über die Haftung und die Haftungsquote, d.h. ob und in welchem Umfang der Beschuldigte haftet. Die Frage der Höhe des Schadenersatzanspruchs bleibt demgegenüber einem anschliessenden Zivilverfahren vorbehalten (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2.A., N 17 zu Art. 126 StPO).

b) In Bezug auf Schadenersatzforderung von Fr. 27‘240.00 kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte auf Grund des Schuldspruchs gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen haftet.

aa) Die Privatklägerin macht zur Begründung geltend, dass sie wegen des Stalkings seitens des Beschuldigten gezwungen gewesen sei, die bisherige Wohngemeinschaft aufzugeben und eine alleinige Wohnung zu mieten, was zu höheren Mietkosten, höheren Steuern, Umzugskosten und Kosten für Neueinreichungen geführt habe. Das Verhalten des Beschuldigten habe ihr physisch und psychisch derart zugesetzt, dass sie ihre Pflichten als Arbeitnehmerin nicht mehr habe erfüllen können und deshalb zwei Monate unbezahlten Urlaub genommen habe. Nebst dem Lohnausfall für zwei Monate seien auch der Bonus und der 13. Monatslohn entsprechend kleiner ausgefallen. Während dieser Zeit sei sie, um Abstand zu gewinnen, nach Kanada gereist. Daraus seien ihr Unterbringungskosten und Kosten für den Flug (inklusive Hund) entstanden. Ausserdem seien ihr Kosten für Psychotherapiesitzungen entstanden, welche nicht von der Krankenkasse übernommen würden (vgl. U-act. 3.1.19, HVP Beilage 3 S. 3 f.).

bb) In Bezug auf die Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel ist festzuhalten, dass die Privatklägerin zwar den Mietvertrag der neuen Wohnung eingereicht hat, woraus hervorgeht, dass die Miete Fr. 1‘680.00 zuzüglich Nebenkosten von Fr. 140.00 beträgt (U-act. 3.1.19 Beilage 2.2). Jedoch legt sie nicht dar, wie hoch die Mietkosten bzw. ihr Anteil an den Mietkosten war, als sie noch in einer Wohngemeinschaft lebte. Ähnlich verhält es sich mit den geltend gemachten höheren Steuern. Auch hier fehlen Vergleichszahlen mit dem bisherigen Wohnort. Hinsichtlich der Reise nach Kanada ist zwar nachvollziehbar, dass die Privatklägerin eine Auszeit benötigte. Indessen wäre die erforderliche Dauer einer solchen Auszeit abzuklären und es stellt sich auch die Frage, ob die derart weite Reise erforderlich gewesen ist oder ob auch ein näher gelegenes, günstigeres Reiseziel seinen Zweck, nämlich Erholung und Abstand gewinnen, nicht auch erfüllt hätte. Auch wäre dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Lebensunterhaltskosten immer anfallen; das bedeutet, dass die Unterbringungskosten in Kanada (oder an einem anderen Ort) ohnehin nicht vollständig dem Beschuldigten überbunden werden könnten, da zumindest ein gewisser Anteil, welcher hypothetisch festzulegen wäre, nicht auf die inkriminierten Vorfällen zurückzuführen ist.

cc) Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die vollständige Beurteilung des Schadenersatzanspruches als unverhältnismässig aufwändig erweist und zahlreiche, für die Festlegung der Höhe des Schadenersatzes erforderliche Parameter nicht hinreichend liquide sind. Die Verweisung auf dem Zivilweg, wie dies die Vorinstanz getan hat, ist daher zu bestätigen.

b) Die Genugtuungsforderung wurde von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 5‘000.00 gutgeheissen und im darüber hinausgehenden Umfang ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen.

aa) Die Vorinstanz hat als Rechtsgrundlage die Norm von Art. 49 OR angewendet. Nachdem zweitinstanzlich ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erfolgt ist, gelangt mithin die Vorschrift von Art. 47 OR als lex specialis zur Anwendung. Zwar bestehen die Ansprüche nach Art. 47 OR und Art. 49 OR grundsätzlich unabhängig voneinander. Jedoch ist seitens der Privatklägerin nicht dargetan, inwiefern neben der Körperverletzung im Sinne einer Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit eine zusätzliche Persönlichkeitsverletzung vorliegen soll (vgl. ZK-Landolt, N 54 f. vor Art. 47/49 OR). Eine kumulative Anwendung beider Normen kommt folglich nicht zum Tragen.

bb) Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzungen unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Im Wesentlichen kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie auf den Grad des Verschuldens des Täters an. Körperverletzungen, mögen sie auch objektiv von geringer Schwere sein, rechtfertigen grundsätzlich eine Genugtuung, wenn sie vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt werden. Das trifft umso mehr zu, wenn sie längerfristige psychische Nachwirkungen haben (BGer, 6S.334/2004 v. 30 Nov. 2004 Erw. 4.2 m.H. ins. Auf BGE 123 III 306 Erw. 9b und BGE 112 II 131 Erw. 2). Die Bemessung der Genugtuung ist eine Billigkeitsentscheidung (BSK OR II-Heierli/Schnyder, N 21a zu Art. 47 OR m.H. auf BGE 132 II 117).

cc) Die Privatklägerin liess anlässlich der Hauptverhandlung vortragen, dass sie das Erlebte nach wie vor nicht verarbeitet habe. Auch habe sie ihren Wohn- und Arbeitsplatz ins Ausland verlegt, da sie sich in der weiteren Umgebung des Beschuldigten nicht sicher fühle. Es sei schwer zu fassen, mit der Gewissheit leben zu müssen, dass man Zielscheibe von Rachegelüsten sei, obschon man sich nichts habe zuschulden lassen kommen (HVP Beilage 3 S. 4).

dd) Das Kantonsgericht erachtet den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag im Rahmen des vorinstanzlichen (weiten) Ermessenspielraums zwar als eher niedrig, jedoch nicht als unangemessen tief. Für eine Erhöhung würde das vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten sprechen. Auch ist nicht zu verkennen, dass das Erlebte für die Privatklägerin schwerwiegend war. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle auf die relativ kurze Zeitdauer von rund einem halben Jahr beschränkten, danach befand sich der Beschuldigte in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Auch ist festzuhalten, dass ein direkter physischer Übergriff nicht stattgefunden hat. Des Weiteren liegen dem Kantonsgericht keine ärztlichen Berichte vor, woraus hervorginge, dass die Privatklägerin nach wie vor in Behandlung ist. Dass die Privatklägerin auch heute noch schwer traumatisiert ist, kann mangels Belegen nicht als erstellt angenommen werden. Auch vermag die Privatklägerin aus dem von ihr angeführten und bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid 6S.334/2004 und der dort zugesprochenen Genugtuung von Fr. 8‘000.00 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In jenem Entscheid hatte der Täter das Opfer gewürgt und es wurde eine Lebensgefährdung im Sinne von Art. 129 StGB bejaht. Nachdem vorliegend in diesem Punkt ein Freispruch erfolgte, kann dieser Entscheid nicht zum Massstab genommen werden. Eine Erhöhung der Genugtuung rechtfertigt sich somit in Würdigung aller Umstände nicht; immerhin steht der Privatklägerin aber immer noch der Zivilweg offen.

9. Nachfolgend ist auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsverlegung einzugehen.

a) Der Beschuldigte hat Berufung gegen die der Privatklägerin zugesprochene Entschädigung von pauschal Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) erhoben (Dispositivziffer 17a). Indessen trägt der Beschuldigte dagegen keine konkreten Einwände vor. Die zugesprochene Entschädigung in der genannten Höhe erscheint in Berücksichtigung der gemäss Honorarnote geleisteten Arbeit und unter Beachtung des von § 13 lit. a GebTRA vorgegebenen Honorarrahmens in Strafsachen vor dem kantonalen Strafgericht von Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 und den in § 2 Abs. 1 GebTRA genannten Kriterien – insbesondere Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache – nicht als unangemessen und ist daher zu bestätigen.

b) Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin beanstandet die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung von Fr. 2‘444.10 (angefocht. Urteil Dispositivziffer 16 und 19b). Die Vorinstanz bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab dem 17. Januar 2013. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus zwölf Stunden à Fr. 180.00 sowie einer Wegentschädigung von vier mal 36.8 km à Fr. 0.70 nebst Mehrwertsteuer (angefocht. Urteil S. 45). Zutreffend ist, dass das Gesuch erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellt wurde. Der Rechtsvertreterin ist diesfalls jedoch auch der Aufwand für die Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu entgelten. Unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (vgl. Vi-HVP, Beilage) und dem bereits erwähnten von § 13 lit. a GebTRA vorgegebenen Honorarrahmen und den Kriterien des ebenfalls bereits zitierten § 2 Abs. 1 GebTRA ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 5‘000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST). Diese Kosten sind als Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) dem Beschuldigten aufzuerlegen.

c) Im Übrigen bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

10. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zu befinden.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich der Lebensgefährdung freigesprochen wurde und er in diesem Punkt obsiegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen; im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zulasten des Staates.

b) Die (im Adhäsionsverfahren) obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 416 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren eine Abweisung der Zivilansprüche verlangt, währenddessen die Privatklägerin die Zusprache der Forderung von Fr. 27‘240.00 sowie eine Erhöhung der Genugtuung von Fr. 5‘000.00 auf Fr. 10‘000.00 beantragt hat. Indem das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Entscheid – Gutheissung der Schadenersatzforderung im Grundsatz und Genugtuung von Fr. 5‘000.00 – bestätigt hat, obsiegt der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin überwiegend. Mit Blick auf den Streitwertrahmen gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA, welcher für Streitwerte von Fr. 20‘000.00 bis Fr. 50‘000.00 ein Honorar von Fr. 1‘650.00 bis Fr. 6‘600.00 vorsieht und die in § 2 Abs. 1 GebTRA genannten Kriterien ist die Entschädigung zugunsten des Beschuldigten ermessensweise auf pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) festzulegen. Grundsätzlich wäre diese Entschädigung infolge lediglich teilweisen Obsiegens zu reduzieren, indessen hat die Privatklägerin es unterlassen, diesbezüglich ihren Anspruch zu beziffern und zu belegen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Demnach ist dem Beschuldigten die volle Entschädigung über Fr. 2‘000.00 zuzusprechen.

c) Die Privatklägerin stellte im Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 8). Nach der herrschenden Meinung dauert die einmal gewährte unentgeltliche Rechtspflege ohne neues Gesuch auch im Rechtsmittelverfahren an (u.a. Schmid, StGB Praxiskommentar, Rz 3 zu Art. 138 StPO und Riklin, a.a.O., N 2 zu Art. 137 StPO, S. 258 mit Verweis auf a.M. von Goldschmid/Maurer/Sollberger), dies jedoch unter Vorbehalt des Dahinfallens der Voraussetzungen bzw. des Widerrufs. Solche Gründe liegen in casu nicht vor; insbesondere ergibt sich aus den anlässlich der Hauptverhandlung neu eingereichten Belegen, dass die Privatklägerin nach wie vor nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gesuch ist daher gutzuheissen. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist in Beachtung der bereits mehrfach erwähnten §§ 13 lit. c und 2 Abs. 1 GebTRA ermessenweise auf pauschal auf Fr. 5‘000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST).

d) Schliesslich ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin festzulegen. Diese hat eine Honorarnote über Fr. 10‘237.75 (exkl. MWST und Aufwand für Hauptverhandlung am 3. September 2013). Die Honorarnote weist einen Aufwand von 44.43 Stunden à Fr. 180.00 nebst Auslagen aus (HVP Beilage 8). Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Zusätzlich ist der Aufwand für die (mehrstündige) Hauptverhandlung inklusive mündlicher Urteilsverkündung zu entgelten. Das gesamte Honorar ist auf pauschal Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen, wobei sich die leichte Überschreitung des Rahmens von § 13 lit. c GebTRA angesichts des relativ umfangreichen Aktenmaterials rechtfertigt (vgl. § 16 Abs. 1 GebTRA). Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Q.________, wurde mit separater Verfügung entschädigt;-

beschlossen:

Der Beschuldigte wird bis zu einem gegenteiligen Entscheid des Bundesgerichts oder spätestens bis zum Vorliegen des Vollzugsbefehls der Vollzugsbehörde in Sicherheitshaft behalten.

und erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufungen werden die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7, 10, 16 und 19 lit. b des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 17./18. Januar 2013 aufgehoben und stattdessen wird folgendes erkannt, wobei Dispositivziffer 7 ersatzlos aufgehoben wird:

1. Der Beschuldigte wird in dubio pro reo freigesprochen:

der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB gemäss Anklageziffer 1.

2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen:

a) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 2 und der mehrfachen Nötigung in Sinne von Art. 181 StGB gemäss Anklageziffer 4,

b) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB gemäss Anklageziffer 3,

c) des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV gemäss Anklageziffer 6,

d) der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 4 SVG gemäss Anklageziffer 7.

3. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 448 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und mit einer Busse von Fr. 20.00 bestraft.

10. Der bedingte Strafvollzug für die von der Staatsanwaltschaft am 6. Juni 2011 ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen wird widerrufen.

16. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 27‘308.95

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 26‘474.00

den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 28‘504.85

den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung Fr.

5‘000.00

Total Fr. 87‘287.80

werden dem Beschuldigten auferlegt. (…)

19. b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin I.________ wird aus der Staatskasse pauschal mit Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) entschädigt.

Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufungen abgewiesen und das Urteil des Kantonalen Strafgerichts vom 17./.18. Januar 2013 bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7‘500.00 (inklusive Kosten der Begründung) werden dem Beschuldigen zu einem Drittel (Fr. 2‘500.00) und dem Staat und zu zwei Dritteln (Fr. 5‘000.00) auferlegt.

Die Privatklägerin hat den Beschuldigten für die Aufwendungen im Zivilpunkt im Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu entschädigen.

In Gutheissung des Gesuchs der Privat- und Strafklägerin um unentgeltliche Verbeiständung wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin I.________ mit pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ ist für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu entschädigen.

Die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung von Fr. 2‘000.00 zulasten der Zivil- und Strafklägerin geht auf den Staat über (Art. 138 Abs. 2 StPO analog).

Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO in der Höhe von Fr. 3‘666.60 ([Fr. 13‘000.00 ./. Fr. 2‘000.00] : 3).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin I.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/ES), die Staatsanwaltschaft March (1/R), das Amt für Justizvollzug (1/ES, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheides zum Inkasso und Vollzug), die Vor­instanz (1/ES) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES unter Rückgabe der Akten), das Amt für Migration (1/ES), sowie mit Formular an die KOST.

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

12. November 2013 cn

STK 2013 22

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Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

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Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

BGE 129 IV 262ATF 129 IV 262DTF 129 IV 262

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

BGE 134 IV 189ATF 134 IV 189DTF 134 IV 189

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm

Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

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BGE 117 IV 112ATF 117 IV 112DTF 117 IV 112

Art. 258 StGBart. 258 CPart. 258 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP

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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

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Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

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Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

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Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

6S.334/2004

BGE 123 III 306ATF 123 III 306DTF 123 III 306

BGE 112 II 131ATF 112 II 131DTF 112 II 131

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

6S.334/2004

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 416 StPOart. 416 CPPart. 416 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

§ 8 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 137 StPOart. 137 CPPart. 137 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 13 GebTRA

§ 16 GebTRA

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm

Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm

Art. 99 SVGart. 99 LCRart. 99 LCStr

Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF